Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.05.1973 – C-58/72
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1973:52
In den verbundenen Rechtssachen 58 und 75/72
LETIZIA PERINCIOLO, Beamtin im Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Rue Major Pétillon 11, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Emile Drappier, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34b/IV, rue Philippe-II, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Herrn Gonzague Lesort, Rechtsberater im Generalsekretariat des Rates in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagter,
wegen
Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 1972 betreffend die dienstliche Verwendung der Klägerin,
Aufhebung der Verfügung vom 20. Juni 1972, mit der Artikel 60 des Statuts auf die Klägerin angewandt wurde, der Verfügung vom 20. Juli 1972, die die Anwendung jenes Artikels bestätigte, sowie des Schreibens vom 28. August 1972, das die Durchführung der vorgenannten Verfügungen bestätigte,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter) und C. Ó Dálaigh,
Generalanwalt: J. P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Klägerin, Beamtin der Besoldungsgruppe C 3 im Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, erlitt am 6. November 1965 während einer Reitübung einen Unfall.
Infolge dieses Unfalls war sie zeitweilig völlig, später zum Teil dienstunfähig.
Im Rahmen des nach dem Statut vorgesehenen Versicherungssystems für Unfälle außerhalb des Dienstes wurde am 28. Oktober 1968 eine dauernde Dienstunfähigkeit in Höhe von 15 % festgestellt.
Mit Verfügung des Direktors der Verwaltung vom 24. Mai 1972 wurde die seinerzeit der Registratur zugewiesene Klägerin in die italienische Gruppe der Schreibzentrale versetzt, und zwar mit Wirkung vom 25. Mai 1972.
Mit der Behauptung, nach den Gutachten der von ihr konsultierten Ärzte sei ihr die Verrichtung von Schreibarbeiten verboten, beschwerte sich Fräulein Perinciolo gegen diese Einweisung. Der Direktor der Verwaltung teilte ihr mit Schreiben vom 2. Juni 1972 mit, die Prüfung der von ihr vorgelegten Atteste habe ergeben, daß sie uneingeschränkt Schreibarbeiten erledigen könne. Während einer Unterredung mit zwei Beamten der Direktion der Verwaltung am 5. Juni 1972 wurde der Klägerin bedeutet, ihr fehlendes Einverständnis mit dem Schreiben vom 2. Juni 1972 ermächtige sie nicht dazu, dem Dienstposten fernzubleiben, dem sie zugewiesen worden sei, und ihr fortgesetztes Fernbleiben von der Schreibzentrale werde hinfort als unbefugtes Fernbleiben angesehen.
Der Direktor der Verwaltung unterrichtete sie mit Schreiben vom 20. Juni 1972 davon, daß das unbefugte Fernbleiben ab 2. Juni 1972 in Anwendung von Artikel 60 des Statuts auf ihren Jahresurlaub angerechnet werde, und sie, falls ihr Fernbleiben fortdauern sollte, vom 3. Juli 1972 an den Anspruch auf ihre Dienstbezüge verwirken werde.
Der Generalsekretär des Rares bestätigte mit Schreiben vom 20. Juli 1972 die Anwendung des Artikels 60 des Statuts auf die Klägerin.
Der zuständige Hauptverwaltungsrat teilte ihr am 28. August 1972 mit, die Aussetzung der Zahlung ihrer Dienstbezüge gelte entsprechend dem Schreiben vom 20. Juli 1972 auch weiterhin.
Am 9. Oktober 1972 reichte Fräulein Perinciolo bei der Anstellungsbehörde eine gegen die Anwendung des Artikels 60 des Statuts gerichtete Beschwerde ein.
Die vorliegenden Klagen wurden jeweils am 16. August 1972 (Rechtssache 58/72) und 20. Oktober 1972 (Rechtssache 75/72) erhoben.
Die Erste Kammer des Gerichtshofes hat am 12. Dezember 1972 beschlossen, beide Rechtssachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Die Erste Kammer hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. März 1973 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. April 1973 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
In der Rechtssache 58/72 beantragt die Klägerin,
1. die in dem Schreiben des Direktors der Verwaltung des Generalsekretariats des Rates vom 24. Mai 1972 enthaltene Verfügung, mit der die Klägerin der Generaldirektion A — Schreibzentrale, italienische Gruppe — als Bürosekretärin zugeteilt wurde, aufzuheben;
2. die in dem Schreiben des Direktors der Verwaltung vom 20. Juni 1972 enthaltene Verfügung, mit der Artikel 60 des Statuts auf die Klägerin angewandt wurde, aufzuheben;
3. die in dem Schreiben des Generalsekretärs des Rates vom 20. Juli 1972 enthaltene Verfügung, mit der dieser die Anwendung des Artikels 60 des Statuts auf die Klägerin bestätigte, aufzuheben;
4. den Beklagten zur Kostentragung zu verurteilen.
In der Rechtssache 75/72 stellt die Klägerin die drei letzten Anträge der Rechtssache 58/72 im wesentlichen erneut und beantragt ergänzend,
den am 28. August 1972 zugestellten Bescheid des Hauptverwaltungsrats, in dem bestätigt wurde, daß die Aussetzung der Zahlung der Dienstbezüge der Klägerin entsprechend dem Schreiben des Generalsekretärs vom 20. Juli 1972 auch weiterhin gelte, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt in der Rechtssache 58/72,
die Klage als unbegründet abzuweisen,
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;
in der Rechtssache 75/72 beantragt er,
die Klage als unzulässig abzuweisen,
hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen,
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
In der Rechtssache 58/72 trägt die Klägerin vor, der Rat habe bei ihrer Einweisung in die Schreibzentrale rechtsmißbräuchlich gehandelt, indem er sich für die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes ausschließlich auf die Stellungnahme der von ihm selbst ausgewählten Ärzte gestützt habe.
Angesichts unterschiedlicher Auffassungen zwischen den von der Klägerin und den von dem Organ zu Rate gezogenen Ärzten hätte es dem Geist des Artikels 59 des Statuts entsprochen, den Invaliditätsausschuß gutachtlich zu hören. Der Beklagte, dem die erforderliche ärztliche Sachkunde fehle, dürfe nicht von sich aus einseitig eine Entscheidung fällen, wenn er sich widersprüchlichen ärztlichen Gutachten gegenübersehe.
Infolgedessen könne man der Klägerin nicht vorwerfen, zur Verrichtung der ihr zugewiesenen Tätigkeiten einer Bürosekretärin nicht erschienen zu sein, sei sie doch zur Ausübung anderer Tätigkeiten, für die sie dienstfähig gewesen sei, im Büro zugegen gewesen. Folglich habe der Beklagte den Artikel 60 des Statuts zu Unrecht angewandt; diese Vorschrift setze nämlich ein unbefugtes Fernbleiben voraus.
Der Beklagte betont, die Einweisung der Klägerin in die Schreibzentrale bedeute nicht notwendig, daß ihr ausschließlich Schreibarbeiten übertragen würden.
Der Rat räumt zwar ein, die Klägerin sei in der Ausübung ihrer Tätigkeiten zeitweilig behindert gewesen. Er macht jedoch geltend, sie sei nunmehr voll dazu in der Lage, die Tätigkeiten einer Schreibkraft zu übernehmen.
Der Beklagte führt die seit dem Tage des Unfalls bis zum 24. Mai 1972 Fräulein Perinciolo gewährten Erleichterungen auf. Er hebt besonders hervor, diese Erleichterungen seien erst drei Jahre nach dem Tage gestrichen worden, an dem der Vertrauensarzt des Organs seine Vorbehalte hinsichtlich der Dienstfähigkeit der Klägerin habe fallenlassen.
Als sich der Beklagte entschlossen habe, die Einweisung der Klägerin in die Schreibzentrale vorzunehmen, hätte er diese Maßnahme auf eine eingehende und objektive Untersuchung des Vertrauensarztes des Organs stützen können.
Um seine Untersuchungsergebnisse soweit wie möglich abzusichern, habe der Vertrauensarzt den Fall Fräulein Perinciolos dem Direktor des Instituts für Orthopädie und Traumatologie, Dr. Castiaux, vorgelegt, der die Auffassung, die Klägerin könne die Tätigkeiten einer Schreibkraft verrichten, uneingeschränkt bestätigt habe.
Zu dem Vorbringen der Klägerin, der Invaliditätsausschuß hätte nach Artikel 59 des Statuts gutachtlich gehört werden müssen, bemerkt der Beklagte, dieser Ausschuß könne nicht entscheiden, ob ein Beamter krank sei oder nicht, sondern einzig und allein, ob eine Dienstunfähigkeit vorhege. Bei systematischer Auslegung des Artikels 59 Absatz 3 ergebe sich, daß diese Bestimmung nur die Fälle der Anwendung der Vorschriften über mehrfachen, die Vermutung einer Dienstunfähigkeit begründenden Krankheitsurlaub oder über die der Dienstunfähigkeit gleichgestellte Beurlaubung von Amts wegen betreffe.
Ein Tätigwerden des Invaliditätsausschusses passe im übrigen nicht in die vom Statut vorgesehene Regelung von Krankheitsfällen, da das Verfahren zur Einberufung eines Invaliditätsausschusses, der von Fall zu Fall zu entscheiden hätte, ob der Beamte krank ist oder nicht, zu schwerfällig und aufwendig wäre. Schließlich macht der Beklagte noch geltend, die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des Statuts beruhten auf der Vermutung, daß der Beamte für seine Planstelle dienstfähig sei und daß dieser dienstfähige Beamte in einen seiner Planstelle entsprechenden Dienstposten einzuweisen sei. Wenn der Beamte nicht dienstfähig sei, müsse er entweder auf eigenen Antrag oder den der Behörde wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Das Statut kenne weder eine Regelung der Teilinvalidität noch eine Einweisung in eine andere als die dem Beamten durch die Ernennungs-und Beförderungsurkunde zugewiesene Planstelle aus Gründen einer Teilinvalidität. Ebensowenig gebe es ein Sonderverfahren, in dem geprüft werden könnte, ob der Betroffene noch weitere besondere Voraussetzungen, außer Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, erfülle.
Infolgedessen sei der Vorwurf, der Rat habe wegen der unterlassenen Anhörung des Invaliditätsausschusses bei der Einweisung der Klägerin in die Schreibzentrale rechtsmißbräuchlich gehandelt, weder tatsächlich noch rechtlich in irgendeiner Weise begründet.
Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 60 des Statuts trägt der Beklagte vor, nach Erlaß der Einweisungsverfügung habe die Betroffene nur noch die Wahl gehabt, sich entweder dieser Verfügung zu beugen oder ihre Rechtmäßigkeit mit den den Beamten zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen anzufechten. Da die Klägerin sich bloß geweigert habe, auf ihrem Dienstposten zu erscheinen, seien sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, um ein unbefugtes Fernbleiben im Sinne von Artikel 60 des Statuts bejahen zu können. Unter diesen Umständen sei die Anwendung von Artikel 60 des Statuts, der der Behörde keinerlei Ermessensspielraum lasse, geboten gewesen.
In der Rechtssache 75/72 erhebt der Beklagte eine prozeßhindernde Einrede und macht geltend, die Klage erstrecke sich auf dieselben Tatsachen, stütze sich auf die gleichen Gründe und betreffe denselben Streitgegenstand wie die von der Klägerin in der Rechtssache 58/72 gegen den Beklagten erhobene Klage. Er beruft sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 45 und 49/70 (Bode/Kommission — Slg. 1971, 465), wonach die Einrede der Rechtshängigkeit durchgreife. Im übrigen dürfe der Gerichtshof wegen des in dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966 in den verbundenen Rechtssachen 18 und 35/65 (Gutmann/Kommission der EAG — Slg. 1966, 178) ausgesprochenen Grundsatzes ne bis in idem über die beiden vorliegenden Klagen nicht gleichzeitig entscheiden.
Die Klägerin bemerkt, es sei nur zum Teil richtig, daß die Klage 75/72 denselben Streitgegenstand habe wie die Klage in der Rechtssache 58/72, weil mit dieser letzteren in erster Linie die Aufhebung der Einweisungsverfügung vom 24. Mai 1972 erreicht werden solle, wogegen die Klage in der Rechtssache 75/72 allein die Anwendung von Artikel 60 des Statuts betreffe.
Der Beklagte gelangt aufgrund eines sorgfältigen Vergleichs der Klageanträge in den Rechtssachen 58/72 und 75/72 zu dem Ergebnis, neu sei in der Rechtssache 75/72 allein der Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 28. August, der indessen nicht als eigenständige rechtserzeugende Maßnahme anzusehen sei, bestätige er doch lediglich die Schreiben vom 20. Juni und 20. Juli 1972.
Der Beklagte bemerkt schließlich noch, nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts dürfe der Gerichtshof erst befaßt werden, wenn zuvor bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 eingereicht und dieselbe durch eine stillschweigende oder ausdrückliche Entscheidung abgelehnt worden sei.
Da nun aber gegen die Verfügung vom 20. Juni 1972 innerhalb der vorgesehenen Frist, d. h. vor dem 20. September 1972, keine Beschwerde erhoben worden sei, sei die Anrufung des Gerichtshofes ausgeschlossen, und zwar selbst nach dem in Artikel 91 Absatz 4 vorgesehenen besonderen Verfahren.
Die These, wonach das Schreiben vom 20. Juli 1972 die endgültige Verfügung darstelle, sei unhaltbar, denn dieses Schreiben habe im Verhältnis zu dem vom 20. Juni 1972 nur rein bestätigenden Charakter.
Die am 9. Oktober 1972 bei der zuständigen Behörde eingereichte Beschwerde sei mithin verspätet, so daß die Voraussetzungen des Artikels 91 Absatz 4 nicht erfüllt seien.
Was die Begründetheit der Klage in der Rechtssache 75/72 anbetrifft, verweisen die Parteien im wesentlichen auf das, was sie in der Rechtssache 58/72 vorgetragen haben.
Entscheidungsgründe§
1 Mit ihrer Klageschrift vom 10. August 1972 begehrt die Klägerin die Aufhebung der Verfügung der Verwaltung des Generalsekretariats des Rates vom 24. Mai 1972, mit der sie der Generaldirektion A — Schreibzentrale, italienische Gruppe — als Bürosekretärin zugewiesen worden war, der Verfügung derselben Stelle vom 20. Juni 1972, mit der Artikel 60 des Statuts auf sie angewandt wurde, sowie des jene letztere Verfügung bestätigenden Schreibens des Generalsekretärs vom 20 Juni 1972.
2 Mit Klageschrift vom 17. Oktober 1972 hat die Klägerin eine zweite Klage auf Aufhebung sowohl der vorstehend genannten Verfügung vom 20. Juni und des Schreibens vom 20. Juli 1972 als auch des am 28. August 1972 zugestellten Bescheids der genannten Verwaltung erhoben, durch den die Aussetzung der Zahlung der Dienstbezüge der Klägerin entsprechend dem Schreiben vom 20. Juli 1972 aufrechterhalten worden war.
Zur Zulässigkeit der Klagen
3 Gegen die Zulässigkeit der Klage 58/72 erhebt der Beklagte keine Einwände, verneint die Zulässigkeit aber für die Klage 75/72 und beruft sich dafür auf mehrere Gründe.
4/5 Was den Antrag auf Aufhebung des am 28. August 1972 zugestellten Bescheids anbetrifft, so stellt diese Maßnahme lediglich die Folge und Bestätigung der Verfügung vom 20. Juni 1972 sowie des Schreibens des Generalsekretärs vom 20. Juli 1972 dar, die beide bereits Gegenstand der Klage 58/72 sind. Im übrigen steht der Zulässigkeit der Klage 75/72, soweit diese unter Wiederholung der Anträge der Klage 58/72 gegen jene letztgenannten Maßnahmen gerichtet ist, die vom Gerichtshof von Amts wegen zu beachtende Einrede der Rechtshängigkeit entgegen.
6 Die Klage 75/72 ist sonach unzulässig.
Zur Begründetheit der Klage 58/72
7/9 Die Klägerin macht geltend, die Verwaltung hätte in Anbetracht der vorgelegten ärztlichen Atteste von ihr nicht verlangen dürfen, daß sie der Einweisung in die Schreibzentrale Folge leiste. Sie hätte sich vielmehr mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Auffassungen, wie sie von ihrem Vertrauensarzt und dem von ihr beigezogenen Facharzt einerseits sowie in den von der Klägerin vorgelegten Attesten andererseits vertreten worden seien, veranlaßt sehen müssen, gemäß Artikel 59 Absatz 3 des Statuts den Invaliditätsausschuß mit der Sache zu befassen. Weil sie dies unterlassen habe, habe die Verwaltung nicht auf dem Vollzug ihrer Verfügung vom 24. Mai 1972 bestehen können und sei folglich nicht berechtigt gewesen, die Weigerung der Klägerin, dieser Verfügung Folge zu leisten, als unbefugtes Fernbleiben im Sinne von Artikel 60 des Statuts zu werten.
10/13 Artikel 59 des Statuts betrifft einerseits den Krankheitsurlaub des Beamten, der wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, und andererseits die von dem Organ beschlossene Beurlaubung von Amts wegen. Folglich kann sich der dritte Absatz jenes Artikels, demzufolge bei Widerspruch der Invaliditätsausschuß gutachtlich zu hören ist, nur auf die Fälle von Krankheitsurlaub beziehen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob er nur für den in Absatz 2 oder auch für den in Absatz 1 geregelten Fall gilt. Vorliegend genügt die Feststellung, daß es nicht um einen Krankheitsurlaub der Klägerin, sondern um die Beurteilung der Lage geht, die sie durch ihre auf ihren Gesundheitszustand gestützten Einwände gegen ihre Einweisung in die Schreibzentrale herbeiführte. Artikel 59 und namentlich sein Absatz 3 beziehen sich jedenfalls nicht auf eine solche Lage und können mithin vorliegend nicht angezogen werden.
14/16 Abgesehen von den Abschnitten 2 bis 5 des zweiten Kapitels von Titel III des Statuts ist die normale dienstrechtliche Stellung des Beamten die des aktiven Dienstes, den Artikel 36 definiert als die Stellung des Beamten, der nach Maßgabe des Titels IV die Obliegenheiten des von ihm ständig oder vorübergehend besetzten Dienstpostens wahrnimmt. Wenn der Beamte glaubt, der Dienstposten, in den er eingewiesen wurde, sei aus Gesundheitsgründen für ihn ungeeignet, so darf er selbstverständlich eine andere dienstliche Verwendung beantragen. Bis zu einem solchen Wechsel ist er jedoch verpflichtet, auf seinem Dienstposten zu bleiben und die diesem entsprechenden Tätigkeiten auszuüben. Auf jeden Fall geht es nicht an, daß der Beamte unter diesen Umständen eigenmächtig vorgeht und sich auf den Standpunkt stellt, die Vorlage ärztlicher Atteste entbinde ihn von der Pflicht, auf seinem Dienstposten zu erscheinen, und erlaube ihm fernzubleiben, bis ihm eine ihm annehmbar erscheinende Stelle angeboten wird.
17 Sonach sind sowohl die gegen die Einweisung der Klägerin in die Schreibzentrale als auch die gegen die Anwendung des Artikels 60 des Statuts gerichteten Klageanträge als unbegründet abzuweisen.
Kosten
18/20 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 36, 59, 60, 90 und 91,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage in der Rechtssache 75/72 wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klage in der Rechtssache 58/72 wird als unbegründet abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.