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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.04.1973 – C-71/72

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:45

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 11. April 1973

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

I — Sachverhalt

Die Beamten der Europäischen Gemeinschaften erhalten als eine der in Artikel 67 des Statuts aufgezählten Familienzulagen für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das regelmäßig und vollzeitig eine Lehranstalt besucht, eine Erziehungsbeilage, deren Höhe sich gemäß Artikel 3 des Anhangs VII zum Statut in den Grenzen eines monatlichen Höchstbetrages nach den durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten bemißt.

Die entsprechend den in Artikel 110 des Statuts bestimmten Voraussetzungen ergangenen allgemeinen Durchführungsvorschriften unterscheiden indessen zwei Sachverhalte:

Besuchen die Kinder des Beamten eine Schule, die außerhalb des Ortes gelegen ist, an dem sich der Familienhaushalt befindet, dann entspricht die Zulage dem monatlichen Höchstbetrag.

Besuchen die Kinder eine Anstalt am Ort des Familienhaushalts, dann hat der Beamte die Wahl zwischen einer pauschal bemessenen Zulage, deren Höhe ganz fühlbar unter dem Höchstbetrag liegt, und der auf Nachweis erfolgenden Erstattung der tatsächlich verauslagten Kosten.

Schließlich sind die Beamten nach Artikel 8 der allgemeinen Durchführungsvorschriften verpflichtet, der Verwaltung jede Änderung der Schulverhältnisse ihrer Kinder mitzuteilen, die zum Fortfall oder zu einer Kürzung der Zulage führen kann. Ein solcher Fall ist insbesondere bei jedem Schulwechsel gegeben, der sich auf die Höhe der Zulage auswirkt.

Frau Annemarie Kuhl, seit 1958 im Dienst der Gemeinschaften, übt in Brüssel eine Tätigkeit als Überprüferin im Sprachendienst des Ministerrates aus und bekleidet einen Dienstposten der Besoldungsgruppe LA 4. Sie ist Mutter dreier Kinder.

Die zwei älteren, Armin und Sigrid, besuchten bis August 1970 in Deutschland eine Schule in Duisburg. Frau Kuhl erhielt deshalb für beide die für außerhalb des elterlichen Wohnorts eingeschulte Kinder vorgesehene Zulage.

Im September 1970 wurden diese Kinder an den Wohnsitz der Familie nach Brüssel geholt und in der Europäischen Schule dieser Stadt angemeldet.

Das jüngste, Pia, das bis dahin noch nicht schulpflichtig gewesen war, wurde in dieselbe Anstalt aufgenommen.

Von nun an hatte Frau Kuhl für jedes ihrer Kinder nur noch Anspruch auf eine Erziehungszulage nach der weniger günstigen Regelung für Kinder, die eine Schule am elterlichen Wohnort besuchen.

Zu Beginn des neuen Schuljahres 1970/71 unterließ sie es jedoch, der Verwaltung die in den Schulverhältnissen ihrer Kinder eingetretenen Änderungen anzuzeigen. Erst am 15. Januar 1971, als sie die Erstattung der Auslagen für den Schulbesuch beantragte, teilte sie dem Sekretariat des Rates mit, daß die Kinder seit dem vergangenen 1. September die Europäische Schule in Brüssel besuchten.

Da die darauf gebotenen Anweisungen an die Buchhaltung unterblieben, erhielt Frau Kuhl aber nicht nur für die letzten vier Monate des Jahres 1970, sondern auch während des gesamten Jahres 1971 für ihre beiden ältesten Kinder Erziehungszulagen in Höhe des Höchstsatzes.

Erst am Jahresende wurde das Versehen der Verwaltung vom Finanzkontrolleur entdeckt. Die Buchhaltung wurde umgehend zu den erforderlichen Berichtigungen angewiesen.

Die ohne Rechtsgrund bis zum 1. Januar 1972 gezahlte, sich insgesamt auf 28691 belgische Franken belaufende Summe wurde im Januar 1972 in voller Höhe von einer für Frau Kuhl aufgrund einer mit rückwirkender Kraft zum 1. Juli 1971 beschlossenen allgemeinen Besoldungserhöhung angewiesenen Gehaltsnachzahlung einbehalten.

Nachdem sie mündlich von der Einbehaltungsabsicht der Verwaltung in Kenntnis gesetzt worden war, richtete Frau Kuhl am 19. Januar 1972 an den Direktor der Personalabteilung des Rates einen Antrag auf Erlaß der Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge; sie machte geltend, diese Rückforderung sei angesichts des langen Zeitraums von 16 Monaten über den sich die irrtümlichen Zahlungen erstreckt hätten, unbillig.

In zweiter Linie trug sie vor, die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 85 des Statuts seien nicht gegeben: Sie versicherte, den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht gekannt zu haben, und bestritt, daß sie ihn als offensichtlich hätte kennen müssen. Sie sei mit der Berechnungsweise der Erziehungszulagen wenig vertraut und habe überdies niemals zuvor Zulagen für in den Familienhaushalt aufgenommene Kinder erhalten; deshalb habe sie eine Anhebung der ihr aus diesem Grunde gezahlten Beträge nicht für ungewöhnlich angesehen, zumal ihr die Zulagen fortan für drei anstatt für zwei Kinder gewährt worden seien.

Am darauffolgenden 10. Marz lehnte der Generalsekretär des Rates diesen Antrag mit der Begründung ab, der Klägerin habe es, gerade weil sie es zu Beginn des Schuljahres 1970/71 unterlassen habe, den Schulwechsel ihrer beiden ältesten Kinder anzuzeigen, nicht verborgen bleiben können, daß sie bis zum Ende dieses Jahres zu Unrecht Erziehungszulagen nach Sätzen erhalten habe, die der veränderten Sachlage nicht mehr entsprochen hätten; außerdem sei der fehlende Rechtsgrund der Zahlung bei bloßer Durchsicht der der Klägerin übermittelten Abrechnung über die Erziehungszulagen leicht feststellbar gewesen, denn die jeweils geltenden einschlägigen Vorschriften würden in gewissen Zeitabständen jedem einzelnen Beamten des Rates bekanntgemacht.

Auf diese Antwort hin wandte sich Frau Kuhl am 13. März erneut an die Verwaltung, allerdings nur, um eine ratenweise Tilgung des zuviel erhaltenen Betrages durch monatliche Kürzung ihres Gehalts um 2000 belgische Franken zu beantragen.

Zehn Tage später erhielt sie die Antwort, es sei nicht möglich, ihr den bei der im Januar geleisteten Gehaltsnachzahlung in voller Höhe einbehaltenen Betrag noch nachträglich auszuzahlen.

Die Klägerin erhob schließlich am 7. Juni 1972 beim Generalsekretär des Rates in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts und beantragte unter Wiederholung der bereits in ihrem ursprünglichen Gesuch vorgebrachten Argumente, die vollzogene Verrechnung des zuviel gezahlten Betrages rückgängig zu machen.

Diese Beschwerde wurde mit Bescheid vom 30. Juni 1972 zurückgewiesen.

Am 2. Oktober 1972 hat Frau Kuhl beim Gerichtshof Klage erhoben, mit der sie von Ihnen die Feststellung begehrt, daß sie von dem Mangel des rechtlichen Grundes der ihr gezahlten Erziehungszulage keine Kenntnis hatte und dieser Mangel nicht so offensichtlich war, daß sie ihn hätte kennen müssen.

Auf dieser Grundlage beantragt sie, den Bescheid des Rates aufzuheben und zu erkennen, daß kein Anspruch auf Erstattung des rechtsgrundlos gezahlten Betrages besteht.

II — Klagezulässigkeit

Der Rat als Beklagter tritt dieser Klage mit einer prozeßhindernden Einrede entgegen. Er meint, die eigentliche Rückforderungsentscheidung, die die Klägerin anfechte, sei bereits am 3. Januar 1972 getroffen worden. An diesem Tage wurden in der Tat drei für die Abteilung Gehälter und Vergütungen bestimmte Buchungsanweisungen von der Verwaltung erstellt und vom Anweisungsbefugten unterzeichnet, die für die Zeit ab 1. September 1970 eine Berichtigung der Frau Kuhl für ihre Kinder Armin und Sigrid zustehenden Erziehungszulagen enthielten.

Durchschriften dieser Anweisungen, so behauptet der Rat, seien der Klägerin, wie durch einen entsprechenden Vermerk auf jedem dieser Schriftstücke belegt werde, übermittelt worden.

Demzufolge habe Frau Kuhl gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts in der seinerzeit geltenden Fassung entweder binnen drei Monaten nach dieser Bekanntgabe unmittelbar den Gerichtshof anrufen oder innerhalb derselben Frist Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einlegen müssen.

Der Rat steht auf dem Standpunkt, sie habe von der letzteren Möglichkeit Gebrauch gemacht, denn ihr Schreiben vom 19. Januar 1972 müsse als Beschwerde angesehen werden. Der Generalsekretär des Rates habe diese Beschwerde am darauffolgenden 10. März ausdrücklich zurückgewiesen, so daß die von der Klägerin mehr als drei Monate nach diesem Beschwerdebescheid erhobene Klage verspätet und somit unzulässig sei.

Meiner Ansicht nach ist diese Einrede zu verwerfen.

Dies in erster Linie deshalb, weil die der Abteilung Gehälter und Vergütungen erteilten Buchungsanweisungen, auf die sich das beklagte Organ stützt, keine unter Beachtung von Artikel 85 und Artikel 25 des Statuts ergangene, die Rückerstattung zuviel gezahlter Beträge anordnende Verfügung im Sinne des Statuts darstellen.

Von der Berechtigung, durch die Verwaltung zu Unrecht bezahlte Beträge zurückzufordern, kann nämlich nur durch eine individuelle Verfügung der Anstellungsbehörde oder der gemäß Artikel 2 des Statuts beauftragten Behörde Gebrauch gemacht werden.

Ferner muß ein derartiger den Beamten beschwerender Verwaltungsakt nach Artikel 25 mit Gründen versehen sein.

Die Anweisungen vom 3. Januar 1972 sind indessen nichts weiter als Buchungsunterlagen, die seinerzeit dazu bestimmt waren, der Abteilung Gehälter und Vergütungen die Daten mitzuteilen, anhand derer die Erziehungszulagen rückwirkend neuberechnet werden mußten. Sie gehen in keiner Weise auf Artikel 85 des Statuts ein und enthalten zudem auch nicht andeutungsweise Gründe, die eine Rückforderung zuviel gezahlter Beträge rechtfertigen könnten. Sie müssen als reine Buchhaltungsbelege angesehen werden. Ihnen hätte eigentlich eine in Anwendung des Artikels 85 ergangene, an die Klägerin gerichtete echte Verfügung vorgeschaltet sein müssen.

Die Verwaltung versucht jedoch nicht einmal zu behaupten, daß eine solche Verfügung vorliegend vor dem 3. Januar 1972 getroffen wurde.

Zum anderen: Selbst wenn Sie sich zu der Ansicht bekennen sollten, daß die fraglichen Anweisungen als solche einen belastenden Verwaltungsakt in sich bergen, bedürfte es als Voraussetzung dafür, daß die Klagefrist in Lauf gesetzt wurde, noch des Nachweises, daß sie der Klägerin bekanntgegeben wurden.

Dies bestreitet sie ausdrücklich. Die Verwaltung wiederum, die für die Bekanntgabe beweispflichtig ist, beschränkt sich darauf, in dieser Beziehung auf den Vermerk copie à Mme Kuhl zu verweisen, der sich auf diesen Schriftstücken findet, erbringt aber nicht den Nachweis, daß die besagten Kopien ihrem Adressaten auch tatsächlich zugegangen sind.

Unstreitig ist dagegen, daß die Klägerin aufgrund mündlicher Mitteilung eines Beamten der Personalabteilung Kenntnis von der Absicht der Verwaltung hatte, den ohne Rechtsgrund gezahlten Betrag von 28691 belgischen Franken zurückzuverlangen. Nach Artikel 25 des Statuts jedoch ist jede Verfügung aufgrund des Statuts… dem betroffenen Beamten … schriftlich mitzuteilen.

Diese Vorschrift ist zwingend. Sie ist auch vernünftig, denn ihr Sinn ist es, jeglicher Auseinandersetzung über die Existenz einer Verfügung, deren Inhalt, die Stellung ihres Urhebers und schließlich den Zeitpunkt ihres Erlasses vorzubeugen.

Zuzulassen, daß der Beginn der Klagefrist, also einer von Amts wegen zu beachtenden Frist, abhängig sein kann von der tatsächlichen Kenntnisnahme einer Verfügung durch bloße mündliche Mitteilung, deren genauer Sinn, deren Zeitpunkt und deren Tatbestand als solcher womöglich sogar schwer zu erweisen ist, hieße einen Unsicherheitsfaktor einführen und Einwänden das Tor öffnen, über die zu befinden den Richter häufig vor ernste Schwierigkeiten stellen würde.

Außerdem steht Artikel 25 des Statuts ganz unzweideutig dieser Theorie der tatsächlichen Kenntnisnahme entgegen, denn er verlangt, daß jede einen Beamten angehende Verfügung der Schriftform bedarf und dem Betroffenen bekanntzugeben ist.

In einem nach Schluß der mündlichen Verhandlung an den Gerichtshof gerichteten Fernschreiben schließlich macht der Vertreter des Rates in Erwiderung auf die vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mündlich vorgetragene Sachdarstellung geltend, in der Frau Kuhl am 15. Januar 1972 zusammen mit dem monatlichen Gehaltsstreifen übersandten korrigierten Gehaltsabrechnung sei der Abzug der überzahlten Erziehungszulagen von der an diesem Tag angewiesenen Gehaltsnachzahlung vermerkt gewesen.

Selbst wenn unterstellt wird, daß die Klägerin — die insoweit bestreitet — auf diese Weise eine Bestätigung dessen erlangt hat, was ihr zuvor mündlich mitgeteilt worden war, kann doch nach meiner Ansicht ein Buchungsnachweis, so eindeutig sich aus ihm auch der Grund für die Zurückbehaltung einer Geldsumme ergeben mag, nicht als eine auf Erstattung des rechtsgrundlos Erlangten gerichtete Verfügung im Sinne des Artikels 85 angesehen werden.

Deshalb neige ich zu der Auffassung, daß die einzige Verfügung, deren Bekanntgabe die Klage- oder Beschwerdefrist hat in Lauf setzen können, im Schreiben vom 10. März 1972 enthalten ist, in dem der Generalsekretär des Rates das Gesuch der Klägerin ablehnte, von einer Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Beträge abzusehen.

Gegen diese Verfügung hat Frau Kuhl bei der Anstellungsbehörde fristgemäß Beschwerde eingelegt. Den Beschwerde-bescheid hat sie bei Ihnen innerhalb der Klagefrist angefochten. Ihre Klage ist deshalb zulässig.

III — Erörterungen zur Begründetheit

Zu Beginn der Ausführungen zur Be-gründetheit ist es angebracht, daran zu erinnern, daß das Institut der Herausgabe des ohne Rechtsgrund Erlangten dem Zivilrecht der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft entstammt.

Tout paiement suppose une dette (Jede Leistung setzt eine Verbindlichkeit voraus), heißt es in Artikel 1235 des französischen Code civil, und weiter, ce qui a été payé sans être dû est sujet à répétition (das ohne rechtlichen Grund Geleistete ist herauszugeben). Artikel 1376 greift diesen Herausgabegrundsatz wieder auf: Celui qui reçoit par erreur ou sciemment ce qui ne lui est pas dû s'oblige à le restituer à celui de qui il l'a indûment perçu. (Wer irrtümlich oder wissentlich etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist verpflichtet, es demjenigen, von dem er es erlangt hat, zurückzugewähren).

Entsprechende Bestimmungen finden sich im deutschen (SS 812 bis 822 BGB), italienischen (Artikel 2033 ff. Codice civile) und belgischen (Artikel 1376 Code civil) Recht.

Die Lehre sieht in der rechtsgrundlosen Leistung im allgemeinen einen Fall der ungerechtfertigten Bereicherung und ordnet das Herausgabebegehren als eine Sonderform der actio de in rem verso zu.

Um damit vorzugehen, bedarf es dreier Voraussetzungen:

erstens: Geld- oder Sachleistung;

zweitens: fehlende Verbindlichkeit schlechthin oder jedenfalls im Verhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger;

schließlich: ein Irrtum oder, nach der Rechtsprechung allgemeiner noch, ein Willensmangel auf Seiten des Leistenden.

Der gute Glaube des Leistungsempfängers, der Umstand selbst, daß er von dem der Leistung anhaftenden Irrtum nichts wußte, schließt das Herausgabeverlangen nicht aus.

Sie haben bisher keine Gelegenheit gehabt, über die Rückforderung einem Beamten ohne Rechtsgrund gezahlter Beträge zu entscheiden, doch findet sich bereits in einigen Ihrer Urteile der Begriff der ungerechtfertigten Bereicherung, z. B. im Zusammenhang mit der Gehaltsberechnung eines nach Entlassung wiedereingestellten Beamten (EuGH 19. März 1964 — Schmitz, 18/63 — Slg. 1964, 205) bzw. der Aufhebung einer die Übernahme in das Beamtenverhältnis ablehnenden Verfügung (EuGH 8. Juli 1965 — Willame 110/63 — Slg. 1965, 879).

Im Verhältnis zwischen der öffentlichen Gewalt und ihren Bediensteten wird die Verpflichtung zur Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten aus den Grundsätzen des Privatrechts abgeleitet, sie weist jedoch gewisse Besonderheiten auf, die im Interesse gutgläubiger Beamter dazu beitragen sollen, diese strengen Grundsätze abzuschwächen, und dem Umstand Rechnung tragen, daß die beamtenrechtlichen Bestimmungen vielfach schwer durchschaubar sind.

Das französische System ist ohne Zweifel das strengste: Es anerkennt einschränkungslos in Übertragung der Grundsätze des Code civil das Recht der öffentlichen Hand, den Rückgewähranspruch mittels vollstreckbaren Leistungsbescheides und erforderlichenfalls im Wege der Pfändung durchzusetzen (Conseil d'État, 23. März 1923 — Bernichon — Slg. Lebon, 275).

Das allgemeine Statut des öffentlichen Dienstes schweigt insoweit, die Rechtsprechung jedoch steht auf dem Standpunkt, daß ein Beamter schuldhaft handelt, wenn er ein Gehalt bezieht, das ihm rechtlich nicht gebührt (Conseil d'État, 6. Juli 1938 — Ceccaldi — Slg. Lebon, 631).

Auf der anderen Seite läßt sie indessen zu, daß der Betroffene seinerseits ein Verschulden der Verwaltung geltend macht und eine Entschädigung erhält, wenn ihm beispielsweise, nachdem das behördliche Versehen außerordentlich lange unentdeckt geblieben ist, das Herausgabeverlangen einen Schaden verursacht (Conseil d'État, 21. Juli 1937 — Demoiselle Buchta — Slg. Lebon, 749; Conseil d'État, 1. Februar 1956 — Grinda — Slg. Lebon, 753).

Danach muß der Beamte zunächst die Rückabwicklung hinnehmen, bevor er eine Schadensersatzklage gegen die öffentliche Hand erhebt.

Nach deutschem Recht. (§ 87 Bundesbeamtengesetz) regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den zivilrechtlichen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, doch kann sich der Beamte gegen die Rückzahlung zur Wehr setzen, wenn er das Fehlen oder den Wegfall der Bereicherung beweist.

Im übrigen hängt die Rückforderung davon ab, daß der Beamte den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder dieser Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.

Nach der deutschen Verwaltungsrechtsprechung ist von öffentlichen Bedien-steten zu erwarten, daß sie die für sie geltenden beamtenrechtlichen Bestimmun-gen, namentlich auf dem Gebiet der Besoldung, kennen. Die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge ist unter diesen Umständen auch dann zulässig, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1960, Deutsches Verwaltungsblatt 1961, S. 336).

In Italien zeigte sich die Rechtsprechung anfangs sehr streng gegenüber Beamten bei der Anwendung des Grundsatzes der Rückforderbarkeit zuviel gezahlter Bezüge, bei der der gute Glaube des Empfängers sogar dann unberücksichtigt gelassen wurde, wenn das Versehen der Verwaltung während eines langen Zeitraumes unentdeckt geblieben war.

In neuerer Zeit jedoch hat der Consiglio di Stato entschieden, daß die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn dem Empfänger keinerlei Schuldvorwurf trifft und der Wortlaut der einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschrift zu Auslegungsschwierigkeiten Veranlassung bietet (Consiglio di Stato, 30. September 1965, Nr. 579, Rassegna Consiglio di Stato, VI Sez., I, S. 497).

Dieselbe Lösung wurde für den Fall vertreten, daß das Gebaren der Verwaltung geeignet war, in der Vorstellung des Empfängers die verständliche Überzeugung wachzurufen, er habe von Rechts wegen Anspruch auf die ausgezahlten Beträge (Consiglio di Stato, 22. September 1964, IV Sez., I, S. 2201).

Diese Rechtsprechung berücksichtigt bei der Zubilligung eines Rückforderungsanspruchs also ebenfalls die Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes der Zahlung, die der Beamte hatte oder hätte normalerweise haben müssen.

Dies tut schließlich auch das Gemeinschaftsrecht, das in dieser Beziehung besonders vom deutschen Recht beeinflußt zu sein scheint.

Den Ausgangspunkt des Artikels 85 bildet in der Tat das Recht, ohne rechtlichen Grund gezahlte Beträge zurückzuverlangen. Beiläufig möchte ich anmerken, daß die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung dieses Rechts nach der ursprünglichen Fassung dieses Artikels über eine weitgehende Ermessensfreiheit zu verfügen scheinen, gebraucht doch die Bestimmung den Ausdruck jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag kann zurückgefordert werden, während das Wort kann in dem abgeänderten, aufgrund der Verordnung Nr. 1473/72 des Rates seit dem 1. Juli 1972 anwendbaren Statut nicht mehr auftaucht. Demnach wäre die Verwaltung seitdem gebunden, das Rückforderungsrecht auszuüben. Die vorliegend angegriffene Verfügung ist vor diesem Datum ergangen, so daß Artikel 85 a. F. anwendbar ist.

Indessen bedarf es nach beiden aufeinanderfolgenden Fassungen dieses Artikels einer Voraussetzung, die von von Rechts wegen gegeben sein muß, damit zuviel gezahlte Beträge zurückgefordert werden können.

Es muß

entweder der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt haben, was a fortiori einschließt, daß die Rückforderung zulässig ist, wenn der Beamte selber durch fehlende oder unzutreffende Angaben über seine Verhältnisse den Irrtum der Verwaltung hervorgerufen hat,

oder der Mangel so offensichtlich gewesen sein, daß der Beamte ihn hätte kennen müssen.

Aus diesem Wortlaut lassen sich nach meiner Auffassung folgende Grundgedanken herausschälen:

1. Die Rückforderung ist nur dann zulässig, wenn der Beamte bestimmte Beträge ohne rechtlichen Grund erhalten hat, d. h. wenn die ihm gewährten Bezüge höher waren, als sie ihm bei rechtlich einwandfreier Anwendung der Statutsvorschriften und der zu dessen Durchführung ergangenen Bestimmungen zugestanden hätten.

2. Die Rückforderung ist sicherlich begründet, wenn der Beamte bösgläubig war, d. h. wenn er durch sein eigenes Verhalten die Verwaltung irregeleitet oder wenn er, ohne für deren Irrtum verantwortlich zu sein, die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung jedenfalls tatsächlich erkannt hat.

3. Der Irrtum der Verwaltung schließt also, selbst wenn er vom Bediensteten nicht hervorgerufen worden ist, die Rückforderung nicht aus: Er stellt vielmehr offenbar eine der dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen dar. Wenn allerdings der der Verwaltung unterlaufene Fehler dem Beamten unbekannt geblieben ist und von ihm normalerweise auch nicht erkannt werden konnte, weil er keineswegs offenkundig war, kann keine Rückgewähr verlangt werden.

Nun handelt es sich darum, diese Grundgedanken für den vorliegenden Sachverhalt nutzbar zu machen.

In dieser Hinsicht sind zwei Zeitabschnitte zu unterscheiden:

Der erste erstreckt sich vom 1. September bis zum 31. Dezember 1970;

der zweite deckt sich mit dem Jahre 1971.

Zunächst war die Klägerin nach Artikel 8 der vom Rat erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Statut verpflichtet, der Verwaltung jede Änderung anzugeben, die zum Fortfall oder zu einer Kürzung der Erziehungszulagen führen konnte. Diese Verpflichtung hat offensichtlich nur dann Sinn, wenn eine derartige Änderung unverzüglich angegeben wird.

Im vorliegenden Fall ist klar, daß der am 1. September 1970 eingetretene Wechsel in den Schulverhältnissen von Armin und Sigrid, die in dieser Zeit in der Europäischen Schule Brüssel angemeldet worden waren, nachdem sie zuvor eine deutsche Lehranstalt besucht hatten, geeignet war, eine Kürzung der für beide Kinder gewährten Erziehungszulagen nach sich zu ziehen. Dennoch unterließ es Frau Kuhl, zu Beginn des Schuljahres die gebotene Anzeige zu erstatten. Sie teilte den Schulwechsel erst Anfang 1971 mit. Während der vier letzten Monate des Jahres 1970 konnte die Verwaltung daher mangels Information gar nicht anders handeln, als daß sie weiterhin pauschalierte Zulagen in Höhe des Höchstsatzes zahlte, der maßgeblich ist, wenn Kinder eine Schule besuchen, die außerhalb des Ortes gelegen ist, an dem sich der Familienhaushalt befindet. Die Fehlerhaftigkeit der Zahlung — während dieser Zeitspanne — hatte die Klägerin zu vertreten. Sie hatte die Pflicht, den für sie geltenden Durchführungsbestimmungen zum Statut die gehörige Aufmerksamkeit zu schenken; deshalb durfte ihr nicht unbekannt sein, daß für Kinder, die am Familienwohnsitz zur Schule gehen, der Betrag der Erziehungszulagen beträchtlich niedriger liegt. Die einzige Entschuldigung, die sie vorbringt, nämlich ihre Arbeitsüberlastung in jener Zeit, scheint mir auf keinen Fall ausschlaggebend zu sein.

Ich glaube deshalb, daß die auf diesen ersten Zeitraum bezügliche Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge sicherlich gerechtfertigt war.

Für das Jahr 1971 stellt sich die Frage unter anderen Vorzeichen. Es steht fest, daß die Klägerin am 15. Januar 1971 nicht nur die Erstattung der Auslagen für den Schulbesuch (insbesondere der Kosten für die Busbeförderung der Kinder zur Schule) beantragte, sondern, wenn auch verspätet, der Verwaltung den Schulwechsel ihrer Kinder Armin und Sigrid mitteilte und gleichzeitig, erstmals, die Einschulung ihrer Tochter Pia anzeigte. Es steht darüber hinaus fest, daß der Personalabteilung ein Bearbeitungsfehler unterlaufen ist, unterließ sie es doch, die neuen Angaben an die mit der Auszahlung der Erziehungszulagen betraute Abteilung weiterzuleiten. Dieses Versehen für sich allein genommen schneidet dem beklagten Organ aber nicht das Recht ab, die im Jahre 1971 überzahlten Beträge zurückzufordern.

Man kann der Klägerin einräumen, daß sie keine positive Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes der nach ihrer Anzeige erfolgten Zahlungen hatte. Aber hätte sie ihn nicht feststellen müssen, wenn sie die Sorgfalt hätte walten lassen, die von einem Beamten zu fordern ist, sofern es um die Anwendung des für ihn geltenden Statuts geht?

Dies um so mehr, wenn es sich, wie das bei Frau Kuhl der Fall ist, um einen Beamten in gehobener Dienststellung handelt, der auch ohne juristische Vorbildung über genügende intellektuelle Fähigkeit verfügt, um ohne Schwierigkeiten ihm übersandte Gehaltsabrechnungen nachprüfen zu können.

Nun wurden einerseits die für Erziehungszulagen geltenden Bestimmungen jedem einzelnen Bediensteten des Rates durch eine dienstliche Mitteilung vom 26. Juni 1963 zur Kenntnis gebracht. Später ergangene Änderungen dieser Bestimmungen wurden gleichfalls, insbesondere durch dienstliche Mitteilung vom 29. Juli 1970, bekanntgemacht, wobei jeweils eine Neufassung der gesamten geltenden Regelung beigefügt wurde.

Ferner wurden die Beamten darauf hingewiesen, daß sie in der zuständigen Abteilung alle ihnen irgend nützlich erscheinenden weiteren Auskünfte erhalten könnten.

Die Klägerin kann deshalb schwerlich behaupten, sie habe nicht über Mittel verfügt, um die richtige Anwendung dieser Bestimmungen auf sie zu überprüfen.

Andererseits machen die Erziehungszulagen zwar gewiß einen verhältnismäßig geringen Teil im Verhältnis zu den Frau Kuhl gewährten Gesamtbezügen aus, doch sind sie nicht ganz unbedeutend, denn der Unterschied zwischen dem ihr von Rechts wegen zustehenden Betrag und dem im Jahre 1971 tatsächlich erhaltenen Betrag beläuft sich immerhin auf annäherend 2000 belgische Franken monatlich.

Außerdem werden diese Zulagen in den Gehaltsstreifen gesondert ausgewiesen; es ist daher ein leichtes, ihre Berechnungsgrundlagen zu überprüfen.

Nicht zuletzt schließlich mußte sich der Klägerin — nachdem sie selber den Wechsel in den Schulverhältnissen ihrer Kinder angezeigt hatte, somit normalerweise mit einer Kürzung der monatlichen Zulagen rechnen mußte, auch wenn diese fortan für drei anstatt für zwei Kinder gewährt wurden — die Feststellung aufdrängen, daß die ihr zugebilligten Beträge sich stattdessen ungewöhnlich erhöht hatten. Eine einfache Nachprüfung hätte ihr unweigerlich zu der Erkenntnis verholfen, daß die Buchhaltung aus dem von ihr angezeigten Schulwechsel keinerlei Folgerungen gezogen hatte. Die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen war vorliegend offensichtlich genug, damit ein Bediensteter von so hoher Befähigung und Qualifikation wie die Klägerin, wenn er nur den von ihm zu fordernden Grad an Sorgfalt beobachtete, sie nicht übersehen konnte.

Aus diesen Gründen schlage ich vor,

die Klage abzuweisen

und auszusprechen, daß gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung beide Parteien ihre Auslagen selbst zu tragen haben.