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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.06.1973 – C-71/72

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1973:75

In der Rechtssache 71/72

ANNEMARIE KUHL, Beamtin beim Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Otto Kuhl, zugelassen in Düsseldorf, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Horst Hergel, 14, rue des Bains, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch den Rechtsberater bei seinem Generalsekretariat Gonzague Lesort als Bevollmächtigter, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 1972, mit dem der Rat es ablehnt, die Klägerin von der Verpflichtung zur Rückzahlung eines ohne rechtlichen Grund erhaltenen Betrages zu befreien,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter M. Serensen und Lord Mackenzie Stuart (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Kurze Zusammenfassung des Sachverhalts und des Verfahrensganges

1. Die Klägerin steht seit 1958 im Dienst des Ministerrates und nimmt gegenwärtig die Aufgaben eines Überprüfers (Besoldungsgruppe LA 4) im Sprachendienst wahr.

Sie hat drei Kinder in schulpflichtigem Alter, von denen zwei bis August 1970 eine Schule in Deutschland besuchten; die Klägerin erhielt für diese beiden Kinder eine Erziehungszulage.

Im September 1970 verließen die Kinder Deutschland, um in die Europäische Schule in Brüssel überzuwechseln, in die gleichzeitig auch das dritte Kind eingeschult wurde.

2. Nach den einschlägigen Statutsvorschriften hatte die Klägerin von diesem Zeitpunkt an nur noch einen Anspruch auf eine niedrigere Zulage, da die Kinder fortan eine Schule am elterlichen Wohnort besuchten.

3. Gemäß Artikel 8 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Erziehungszulage ist der Bedienstete verpflichtet, … jede Änderung anzugeben, die zum Fortfall oder zu einer Kürzung der Zulage führen könnte.

4. Diese Bestimmungen wurden in Form einer an jeden einzelnen gerichteten dienstlichen Mitteilung allen Bedien-steten des Sekretariats zur Kenntnis gebracht. Sie waren erneut in der dienstlichen Mitteilung vom 26. Juni 1963 wiedergegeben. Nach später ergangenen Änderungen wurden weitere Mitteilungen an das Personal gerichtet, und zwar mindestens einmal im Jahr. Diese Mitteilungen enthielten außer den Änderungen auch die gesamte geltende Regelung in ihrer neuen Fassung.

5. Am 15. Januar 1971 stellte die Klägerin bei der Verwaltung des Rates einen Antrag auf Erstattung der Auslagen für den Schulbesuch, in dem sie. in der Spalte besuchte Lehranstalt für ihre drei Kinder die Europäische Schule, Brüssel angab.

Sie benachrichtigte die zuständige Behörde telephonisch von dem Schulwechsel und erhielt einige Tage später eine Durchschrift ihres Antrages, der inzwischen von der Verwaltung bearbeitet worden war; in der Buchhaltung war darauf handschriftlich vermerkt worden Changement de l'ecole le 1er septembre 1970.

Die Verpflichtung, jede Änderung der im vorliegenden Antrag aufgeführten Verhältnisse anzuzeigen, hatte die Klägerin ebenfalls unterschrieben.

6. Im Januar 1972 wurde der Klägerin von der Buchhaltung mitgeteilt, sie habe 16 Monate lang einen überhöhten Betrag als Erziehungszulage erhalten.

7. Diese Summe in Höhe von 28691 BF wurde, wie dies vorher angekündigt worden war, im Januar 1972 einbehalten.

8. Am 19. Januar 1972 verfaßte die Klägerin eine Aufzeichnung für den Direktor der Personalabteilung, die sie überschrieb mit Antrag auf Erlaß der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge — überhöhte Erziehungszulage in den Jahren 1970 und 1971.

Im ersten Absatz dieser Erklärung heißt es:

Vor kurzem wurde mir mitgeteilt, in den beiden letzten Jahren sei mir irrtümlich eine zu hohe Erziehungszulage gezahlt worden. Dieser inzwischen auf 28691 BF aufgelaufene Betrag werde von der im Januar fälligen Nachzahlung einbehalten.

Im übrigen handelt das Schreiben davon, daß die Rückforderung nicht gerechtfertigt sei.

9. Am 10. März 1972 antwortete der Generalsekretär des Rates als Anstellungsbehörde mit einem Schreiben, das wie folgt beginnt:

In Beantwortung Ihres Schreibens vom 19. Januar 1972 teile ich Ihnen mit, daß ich nach eingehender Überprüfung den von der Verwaltung erteilten Bescheid über die Rückforderung der Ihnen zuviel gezahlten Erziehungszulage bestätigen muß

10. Daraufhin wandte sich die Klägerin am 13. März 1972 in einem Schreiben an einen Beamten der Personalabteilung mit der Bitte, ihr die einbehaltenen 28691 BF auszuzahlen und von ihrem Gehalt in der Folgezeit monatliche Raten von nur 2000 BF abzuziehen. In dem Schreiben heißt es einleitend:

Mein Antrag auf Erlaß der Rückforderung zuviel gezahlter Erziehungszulagen ist mit Bescheid vom 10. März 1972, der mir heute zuging, abgelehnt worden.

11. Am 23. März 1972 lehnte der Direktor der Personalabteilung des Rates diesen Antrag ab.

12. Am 7. Juni 1972 legte die Klägerin mit einem Schreiben an den Generalsekretär des Rates — Rückforderung zuviel gezahlter Beträge (Erziehungszulage) — Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts der Beamten ein.

13. Am 30. Juni 1972 erließ der Generalsekretär einen Bescheid, der sich auf eine Bestätigung der Erklärung vom 10. März 1972 beschränkte.

14. Die Klage gegen die Entscheidung des Rates ist am 2. Oktober 1972 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. März 1973 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. April 1973 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

zu erkennen, daß sie, die Klägerin, von dem Mangel des rechtlichen Grundes der an sie geleisteten Zahlungen keine Kenntnis hatte und dieser Mangel nicht so offensichtlich war, daß sie ihn hätte kennen müssen,

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 30. Juni 1972 zu erkennen, daß kein Anspruch auf Erstattung des ohne rechtlichen Grund gezahlten Betrages besteht,

den Beklagten zu verurteilen, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Rat beantragt,

in erster Linie, die Klage als verspätet und damit unzulässig abzuweisen;

hilfsweise, die Klage abzuweisen, weil die in Artikel 85 des Statuts festgelegten Voraussetzungen für die Rückforderung der unrechtmäßig gezahlten Beträge erfüllt sind und die Behörde deshalb das Recht hat, diese zurückzufordern;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Ztdässigkcit

Die Klägerin meint, als Ausgangsbescheid sei die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 10. März 1972 anzusehen, in der ihr Antrag vom 19. Januar 1972 abgelehnt worden sei. Gegen diesen Ablehnungsbescheid habe sie fristgemäß nach Artikel 90 des Beamten-statuts am 7. Juni 1972 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde sei von der Anstellungsbehörde am 30. Juni 1972 zurückgewiesen worden. Die Klage sei somit zulässig, weil die Klägerin sowohl bei der Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid des Rates als auch bei der Klageerhebung die dafür jeweils vorgesehenen Fristen eingehalten habe.

Nach Ansicht des Beklagten enthält bereits das vom 3. Januar 1972 datierende, vom Anweisungsbefugten unterzeichnete und sodann vom Finanzkontrolleur gebilligte Schriftstück eine Festsetzung des ohne rechtlichen Grund gezahlten Betrages. Dieses von der zuständigen Stelle abgefaßte Schriftstück stelle einen Be-scheid dar, weil es kurz, aber klar besage, daß die Erziehungszulagen auf einer anderen Grundlage berechnet worden seien als der, die nach der Rückkehr der beiden Kinder nach Brüssel auf die Klägerin hätte angewandt werden müssen. Die Aufzeichnung vom 19. Januar 1972, mit der die Klägerin sich bei der Anstellungsbehörde gegen diesen Bescheid gewandt habe, müsse als Beschwerde im Sinne des Artikels 90 des Beamtenstatuts gewertet werden, denn sie habe offensichtlich den Zweck gehabt, eine Entscheidung der Anstellungs-behörde herbeizuführen. Diese habe dann auch tatsächlich am 10. März 1972 die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Klage gegen diesen Bescheid hätte innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden müssen.

Die Klägerin erwidert, die vom Rat vorgelegten Schriftstücke (notes au service traitements et indemnités) könnten nicht als Bescheide angesehen werden, da ein beschwerender Bescheid hätte an sie gerichtet werden und eine Begründung in dem Sinne enthalten müssen, daß nach Auffassung des Beklagten die Voraussetzungen des Artikels 85 gegeben seien.

Außerdem seien ihr nie Durchschläge der angeblich am 3. Januar 1972 erstellten Buchungsanweisungen zugegangen. Sie sei von der Überzahlung lediglich mündlich durch eine Beamtin der Besoldungs-gruppe C verständigt worden, die ihr auch angekündigt habe, die Verwaltung werde einen entsprechenden Betrag von der aufgrund der rückwirkenden Gehaltserhöhung im Januar 1972 anstehenden Nachzahlung einbehalten.

Mithin könne von einem beschwerdefähigen Bescheid frühestens bei der Ablehnungsentscheidung vom 10. März 1972 gesprochen werden.

In seiner Gegenerwiderung führt der Beklagte aus, die Klägerin habe sehr wohl Durchschriften der fraglichen Benachrichtigungen erhalten. Der gedruckte Teil des Formulars, das für diesen Zweck vorgesehen sei, enthalte den Vermerk Copie; es folge der Name der Klägerin.

Der Abzug vom Gehalt sei auch tatsächlich von der Buchhaltung vorgenommen worden, die in der Lage sei zu bestätigen, daß sie eine entsprechende Anweisung erhalten habe.

In ihrer Beschwerde vom 19. Januar 1972 habe die Klägerin auch nicht andeutungsweise auf das Fehlen einer schriftlichen Entscheidung hingewiesen; dies habe sie selbst nach der Entscheidung vom 10. März 1972 nicht getan, obwohl es doch in dieser heiße: …, daß ich nach eingehender Überprüfung den von der Verwaltung erteilten Bescheid über die Rückforderung der Ihnen zuviel gezahlten Erziehungszulage bestätigen muß.

Auch wenn die Behauptung der Klägerin, eine schriftliche, mit Gründen versehene Entscheidung sei ihr früher nicht zugegangen, richtig sein sollte, sei die Klage dennoch unzulässig. Es sei offensichtlich, daß eine Entscheidung ergangen sein müsse, denn andernfalls hätte die Klägerin keinen Anlaß gehabt, in ihrer Beschwerde vom 19. Januar 1972 dagegen Stellung zu nehmen. In dieser Beschwerde habe sie nicht die formelle Gültigkeit der Entscheidung bestritten, sondern deren materielle Regelung angegriffen.

Außerdem hätten ihr sowohl der Gehaltsstreifen als auch die Unterredungen mit Bediensteten der Verwaltung das Vorliegen einer Entscheidung bewiesen, deren formelle Gültigkeit sie innerhalb der gesetzlichen Fristen hätte angreifen müssen.

Der angebliche Bescheid vom 30. Juni 1972 stelle nichts weiter als eine Bestätigung der Mitteilung vom 10. März 1972 dar. Für ihn gelte, was der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt habe, daß nämlich rein bestätigende Entscheidungen keine neuen Fristen in Lauf setzten.

Zur Begründetheit

Die Klägerin trägt vor, eine Überzahlung in der Größenordnung von durchschnittlich etwa 1700 BF im Monat stelle bei einem Gehalt der Besoldungsgruppe LA 4 keinen Betrag dar, der Aufsehen erregen könne. Da, wie sie hinzufügt, ihre Kinder in der Vergangenheit nie eine Schule am elterlichen Wohnort besucht härten und zudem ihr jüngstes Kind zusätzlich eingeschult worden sei, habe sie die Erhöhung der Erziehungszulage nicht als ungewöhnlich empfunden. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Überzahlung in eine besonders arbeitsreiche Zeit gefallen sei. Sie habe der ordnungsgemäßen Arbeit der Verwaltung vertraut.

Sie meint, das Kennen oder Kennenmüssen müsse als Voraussetzung für den Rückforderuugsanspruch angesehen werden, für die der Beklagte beweispflichtig sei, so daß in ihrem Falle schon aus diesem Grunde der Rückforderungsanspruch der Rechtsgrundlage entbehre.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, bei Artikel 85 handle es sich um eine Kann-Vorschrift. Es stelle einen Ermessensmißbrauch dar, wenn der Beklagte nach so langer Zeit auf der Rückforderung bestehe.

Der Beklagte trägt demgegenüber vor, die zuständige Stelle habe, bevor sie die ablehnende Entscheidung getroffen habe, die materielle und soziale Lage der Klägerin berücksichtigt, sei jedoch zu dem Schluß gekommen, daß diese Lage eine Abweichung von dem Grundsatz der Rückerstattung der unrechtmäßig erhaltenen Beträge nicht gerechtfertigt habe.

Die Klägenn sei von den anwendbaren Vorschriften in Kenntnis gesetzt gewesen und habe deshalb auf jeden Fall den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung erkennen müssen. Außerdem sei ihr ein Durchschlag ihres Antrages vom Januar 1971 übersandt worden, nachdem er von der Abteilung Gehälter auf der Grundlage des Betrages, den sie hätte erhalten müssen, vervollständigt worden sei.

Der Beklagte weist ferner darauf hin, die Klägerin sei für das Versehen der Verwaltung mitverantwortlich, da sie der eindeutigen Verpflichtung, jede Änderung der im vorliegenden Antrag aufgeführten Verhältnisse anzuzeigen, nicht nachgekommen sei.

Die Anzeige sei erst in dem üblichen Antrag auf Gewährung einer Erziehungszulage zu Beginn des Jahres, also vier Monate nach Änderung der maßgeblichen Verhältnisse, erfolgt, und könne mit Rücksicht auf die in Artikel 8 der Durchführungsbestimmungen auferlegten Verpflichtungen nicht als ausreichend angesehen werden.

In ihrer Erwiderung führt die Klägerin aus, die allgemeine Verteilung von Texten der Durchführungsbestimmungen gehe teilweise bis in das Jahr 1963 zurück, einen Zeitpunkt, zu dem ihr ältestes Kind noch nicht einmal drei Jahre alt gewesen sei.

Solange kein besonderer Anlaß zu Mißtrauen bestehe, fielen kleine Fehler, wenn das Gesamtergebnis plausibel erscheine, nicht ins Auge.

Der Beklagte trägt in seiner Gegenerwiderung vor, Artikel 85 setze notwendigerweise einen Fehler des Organs voraus, dieser Fehler könne für sich allein jedoch nicht das Recht, begründen, das unrechtmäßig Erlangte zu behalten. Die einzige Frage, die sich stelle, sei die, ob der Betreffende den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt habe oder ob der Mangel so offensichtlich gewesen sei, daß er ihn hätte kennen müssen.

Nur wenn die Klägerin sich weigere, ihre Rechte und Pflichten zu kennen oder Mitteilungen, die oft und deutlich an sie persönlich gerichtet gewesen seien, zur Kenntnis zu nehmen, könne sie behaupten, es sei normal, jeden Monat ohne rechtlichen Grund einen Betrag zu erhalten, der fast das Dreifache der normalen Erziehungszulage ausmache.

Der Antrag auf Erstattung der Auslagen für den Schulbesuch sei nicht dazu bestimmt, der Verwaltung eingetretene Änderungen anzuzeigen. Die Verpflichtung, Veränderungen anzugeben, habe mit dem Antrag auf Gewährung der Zulage nichts zu tun.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klägerin begehrt mit ihrer am 2. Oktober 1972 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klage die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 30. Juni 1972 auf ihre Beschwerde vom 7. Juni 1972 gegen die Entscheidung vom 10. März 1972, in der ein Verzicht auf die Rückforderung nach einem Schulwechsel ihrer Kinder rechtsgrundlos gezahlter Erziehungszulagen abgelehnt worden war.

Zur Zulässigkeit

2 Der Rat hat mit der Begründung, die Klagefrist sei versäumt, die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Er steht auf dem Standpunkt, die Entscheidung, das rechtsgrundlos Erlangte zurückzufordern, sei bereits am 3. Januar 1972 getroffen worden. Die Stellungnahme der Klägerin vom 19. Januar 1972 habe eine Beschwerde gegen diese Entscheidung im Sinne von Artikel 90 des Beam-tenstatuts dargestellt. Der Generalsekretär des Rates habe diese Beschwerde am 10. März 1972 zurückgewiesen. Dagegen habe innerhalb von drei Monaten Klage erhoben werden müssen.

3 Nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts in der damals geltenden Fassung mußte die Klage innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der angegriffenen Entscheidung an den Beamten erhoben werden. Unter dem Ausdruck Mitteilung an den Beamten versteht Artikel 91 eine schriftliche Bekanntgabe an den betroffenen Beamten, wie dies Artikel 25 für jede Einzelfallregelung verlangt.

4 Der Beklagte meint, die eigentliche Entscheidung, die mit der Klage angefochten werde, sei in der Buchungsanweisung vom 3. Januar 1972 enthalten gewesen und der Klägerin mitgeteilt worden. Zumindest habe die der Klägerin am 15. Januar 1972 übersandte individuelle Abrechnung eine Mitteilung der Entscheidung vom 3. Januar 1972 dargestellt.

5 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin — die insoweit bestreitet — diese Schriftstücke zugegangen sind, dann jedenfalls enthielten sie, bedingt dadurch, daß es sich um bloße Buchungsbelege handelte, keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß damit eine Entscheidung gemäß Artikel 85 des Statuts getroffen werden sollte.

6 Eine ausdrückliche Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung findet sich allein in dem Schreiben vom 10. März 1972.

7 Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin bei der Anstellungsbehörde Beschwerde ein. Nach deren ausdrücklicher Ablehnung hat sie fristgemäß Klage erhoben. Ihre Klage ist somit zulässig.

Zur Begründetheit

8 Artikel 85 des Statuts sieht zwei Fallgestaltungen vor, die zur Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge berechtigen.

9 Nach der ersten Alternative kann das Erlangte zurückgefordert werden, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte. Dieses Herausgabeverlangen setzt den Nachweis positiver Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung beim Empfänger voraus.

10 Nach der zweiten Alternative kann das Erlangte zurückgefordert werden, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte kennen müssen.

11 Wenn der Empfänger bestreitet, die Rechtsgrundlosigkeit gekannt zu haben, und ihm eine derartige Kenntnis auch nicht nachgewiesen werden kann, bedarf es einer Untersuchung der Umstände, unter denen die Leistung erbracht wurde, um festzustellen, ob der Mangel des rechtlichen Grundes ohne weiteres hätte auffallen müssen.

12 Gemäß Artikel 8 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Erziehungszulage ist der Bedienstete verpflichtet, … jede Änderung anzugeben, die zum Fortfall oder zu einer Kürzung der Zulage führen könnte. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschrieb die Klägerin außerdem in ihrem Antrag auf Erstattung der Auslagen für den Schulbesuch.

13 Der Klägerin mußte bekannt sein, daß der Schulwechsel ihrer beiden ältesten Kinder von Deutschland zum elterlichen Wohnort eine Kürzung der Erziehungszulage nach sich zog.

14 Von dem am 1. September 1970 eingetretenen Schul Wechsel benachrichtigte sie ihre Dienstbehörde aber erst am 15. Januar 1971. Bei dieser Sachlage ist sie selber verantwortlich dafür, daß ihr für die letzten vier Monate des Jahres 1970 eine überhöhte Erziehungszulage gezahlt wurde.

15 Aus der Tatsache, daß sie auch nach der Anzeige des Schulwechsels für ihre beiden ältesten Kinder eine Erziehungszulage in derselben Höhe wie in der Vergangenheit erhielt, mußte sich der Klägerin die Kenntnis aufdrängen, daß hier ein fortwirkender Irrtum vorlag.

16 Unter diesen Umständen war der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich, daß die Klägerin ihn hätte kennen müssen. Der Rat war daher berechtigt, den rechtsgrundlos gezahlten Betrag zurückzufordern.

Kosten

17 Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften tragen die Organe allerdings nach Artikel 70 ihre Kosten selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 85, 90 und 91,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller gegenteiligen oder weitergehenden Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede der Parteien trägt ihre eigenen Kosten selbst.