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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.05.1973 – C-78/72
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:48
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Zum Sachverhalt des Vorlageverfahrens, das uns heute beschäftigt, muß man folgendes wissen.
Herr Meisen, ein niederländischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Niederlanden, war in Belgien beschäftigt und bei der Klägerin des Ausgangsverfahrens nach belgischem Sozialversicherungsrecht unter anderem gegen Unfälle versichert. Er wurde auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle am 16. September 1965 in den Niederlanden durch den Beklagten des Ausgangsverfahrens mit einem Personenkraftwagen angefahren und dabei so schwer verletzt, daß er später seinen Verletzungen erlegen ist. Aufgrund dieses Vorfalls und im Hinblick auf die frühere Unterhaltspflicht des Verunglückten erbrachte die Klägerin des Ausgangsverfahrens der Ehefrau des Verunglückten und dem aus der Ehe hervorgegangenen Kind gewisse Leistungen und erbringt sie anscheinend immer noch.
Da die Klägerin des Ausgangsverfahrens durch Arrêté Royal vom 20. Mai 1941 als Versicherer für Rentenleistungen anerkannt worden ist, steht ihr aufgrund von Artikel 19 des belgischen Gesetzes vom 24. Dezember 1903 in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 1954 gegenüber dem für den Unfall haftenden Dritten ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kapitals zu. Von diesem Recht will die Versicherungsgesellschaft mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte des Ausgangsverfahrens, der Fahrer des Unglücks-Pkws, zivilrechtlich für den verursachten Unfall haftbar ist, sowie mit Rücksicht darauf Gebrauch machen, daß die den Hinterbliebenen des Verunglückten erbrachten Leistungen nicht den Umfang des Anspruchs erreichen, der den Unfallopfern dem haftenden Dritten gegenüber nach allgemei nem belgischen Recht zusteht. Sie hat deshalb gegen den für den Unfall verantwortlichen Pkw-Fahrer auf Zahlung dessen, was von ihr schon geleistet wurde, und auf Zahlung der Summen geklagt, die von ihr noch zu zahlen sind. Dabei hat sie sich auf das Gemeinschaftsrecht, genauer: auf den damals noch geltenden Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. vom 16. 12. 1958, S. 581) berufen, in dem es heißt:
Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates Leistungen für einen Schaden erhält, der im Hoheitsgebiet eines anderen Staates eingetreten ist, dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen den Dritten folgende Regelung:
a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat dies an;
b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat dies an.
…
Das angerufene niederländische Gericht geht davon aus, daß diese Vorschrift in dem von ihm zu beurteilenden Fall eingreift, und es sieht auch, obgleich der Beklagte ein selbständiges Rückgriffsrecht der Versicherungsgesellschaft bestreitet, gemäß Artikel 19 des belgischen Gesetzes vom 24. Dezember 1903 einen unmittelbaren Anspruch der Versicherungsgesellschaft gegen den Beklagten als gegeben an. Nicht klar ist dem Gericht dagegen, nach welchen Vorschriften sich der Inhalt des Anspruchs bestimmt, ob insofern belgisches Recht in Betracht kommt oder aber niederländisches Recht, das in einem derartigen Fall für den Schädiger offenbar nur eine beschränkte Haftung vorsieht.
Im Hinblick auf dieses sich zu Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 ergebende Problem setzte das Gericht durch Urteil vom 28. November 1972 das Verfahren aus und legte gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Hat die Anerkennung des, unmittelbaren Anspruchs' gegenüber dem, Dritten' im Sinne des Artikels 52 der obenerwähnten Verordnung Nr. 3 zur Folge, daß sich der erwähnte Anspruch nach den Vorschriften bestimmt, die für die Feststellung des Inhalts dieses Rechts in dem Land gelten, das den Anspruch gewährt?
Wie diese Frage zu beantworten ist, wollen wir nunmehr untersuchen.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens vertritt dazu — wie Sie wissen — den Standpunkt, Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 ändere nicht den Umfang der Haftung des Dritten; es werde, wenn ein Versicherungsträger anstelle des Unfallopfers den Ersatzanspruch geltend mache, die Haftung nicht nach einer anderen Rechtsordnung bestimmt als nach der im Grunde international privatrechtlich maßgeblichen. — Die Klägerin des Ausgangsverfahrens leitet demgegenüber aus Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 die Folgerung ab, es gelte das Rückgriffsrecht des Versicherungsträgers so wie von dem für ihn maßgeblichen staatlichen Recht angeordnet in der ganzen Gemeinschaft, und es sei nach Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 insbesondere nicht zu untersuchen, ob das Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem der Unfall eingetreten ist und in dem der Haftende seinen Wohnsitz hat, geringere Ersatzleistungen vorsieht. — Dem scheint sich auch die Kommission anzuschließen, wenn sie sagt, Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 beschränke sich nicht darauf, die Existenz eines Rückgriffsrechtes für den Versicherungsträger anzuerkennen, vielmehr könne ihm auch entnommen wer den, daß sich sein Inhalt nach der Rechtsordnung des Versicherungsträgers bestimme.
Im Hinblick auf diese Auseinandersetzung erscheint es mir angezeigt, zunächst auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes einzugehen, um zu sehen, welche Einsichten ihr für das jetzt interessierende Problem entnommen werden können.
Dabei stellt man fest — schon das ist bedeutsam —, daß bereits im Urteil der Rechtssache 33/64 (Slg. 1965, 142) für Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 auf den Anspruch des Opfers abgestellt und daß er als entscheidender Ausgangspunkt betrachtet wird. Das geschieht mit den Worten, es sei nach Artikel 52 erforderlich, daß der Betroffene nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates Leistungen für einen Schaden erhält, der im Hoheitsgebiet eines anderen Staates eingetreten ist, und dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens besitzt. — Entsprechende Formulierungen finden sich im Urteil der Rechtssache 27/69 (Slg. 1969, 409 ff.). In ihm lesen wir: Nach Artikel 52 kann der leistungspflichtige Träger Ansprüche gegen den für den Schaden haftenden Dritten nur dann stellen, wenn der Leistungsempfänger im Hoheitsgebiet des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, Anspruch auf Ersatz dieses Schadens gegen den Dritten hat.
Läßt sich jedoch diesen zum Wortlaut des Artikels 52 der Verordnung Nr. 3 gegebenen Akzentuierungen allenfalls eine Grundtendenz für die Lösung der jetzt interessierenden Frage entnehmen, so geben die im Urteil der Rechtssache 44/65 (Slg. 1965, 1274 ff.) getroffenen Aussagen besonders deutliche Hinweise. In jener Rechtssache hat mein Kollege Gand in seinen Schlußanträgen bereits hervorgehoben, Artikel 52 ändere nicht die älteren, innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Er stelle einen Rechtssatz auf, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, außer den Forderungsübergängen, die sich aus ihren eigenen Rechtsordnungen ergeben, auch diejenigen anzuerkennen, die auf den Rechtsordnungen der übrigen Mitgliedstaaten beruhen…. Namentlich hat Gand dies unterstrichen: Wenn … der Forderungsübergang bewirkt, daß der deutsche Versicherungsträger in die Rechte des Geschädigten eintritt, so läßt er die zivile Haftung des Schadensverursachers, die dem französischen Recht unterworfen bleibt, ihrem Bestand und Umfang nach unberührt. — Dem ist der Gerichtshof gefolgt, indem er ausgeführt hat: Artikel 52 der Verordnung ändert nichts an den Tatbeständen, von denen Entstehung und Umfang der außervertraglichen Haftung abhängen; diese Tatbestände werden nach wie vor allein vom innerstaatlichen Recht beherrscht. Der Artikel beschränkt sich darauf, die Rechtsnachfolge des Versicherungsträgers, der Leistungen schuldet, in die etwaigen Ansprüche des Leistungsempfängers gegen einen haftenden Dritten anzuordnen, mit anderen Worten, einen neuen Gläubiger an die Stelle des bisherigen treten zu lassen. — Schließlich kann in diesem Zusammenhang noch an einen anderen Satz des bereits erwähnten Urteils 27/69 erinnert werden, in dem es — wenn, was unser Problem angeht, auch mit geringerer Deutlichkeit — heißt: Durch die allgemeine Fassung des Artikels 52 soll erreicht werden, daß jeder Mitgliedstaat alle Ansprüche anerkennt, welche die übrigen Staaten dem leistungspflichtigen Träger im Wege des Forderungsüberganges oder mit Hilfe einer anderen rechtlichen Konstruktion gegen den haftenden Dritten einräumen.
Was folgt daraus? Ich glaube, es ist nicht zu weit gegangen, wenn der Beklagte des Ausgangsverfahrens hinter diesen Feststellungen die Rechtsansicht zu erkennen glaubt, es sei der Sinn des Artikels 52, für das Recht eines Versicherungsträgers an den Anspruch des Opfers gegen den haftenden Dritten anzuknüpfen, so wie er aufgrund des internationalen Privatrechts besteht, nicht dagegen sei mit ihm bezweckt, den rechtlichen Inhalt des Anspruchs zu ändern und ihn anstatt nach der lex loci delicti nach dem Recht des Versicherungsträgers zu bestimmen. — Es lassen sich aus der bisherigen Rechtsprechung also gewichtige Anhaltspunk te dafür gewinnen, daß auf die gestellte Frage so zu antworten ist, wie der Beklagte des Ausgangsverfahrens vorgeschlagen hat.
Für die Richtigkeit dieser These spricht im übrigen nicht nur der Umstand, daß sie auch in der Literatur vertreten wird (vgl. Lyon-Caen, Droit social européen, 1969, S. 364); in diese Richtung weisen auch die folgenden Überlegungen.
Wie der Beklagte des Ausgangsverfahrens mit Recht betont, hat die Interpretation des Artikels 52 der Verordnung Nr. 3 vom Wortlaut der Bestimmung auszugehen. Dabei kommt man nicht an der Erkenntnis vorbei, daß hinsichtlich der ersten Alternative hinter a, d. h. zum Übergang des Anspruches, den der Leistungsempfänger gegen einen Dritten hat, auf den Versicherungsträger nur von einer Anerkennung dieses Übergangs, nicht aber von weiterreichenden Rechtsfolgen gesprochen wird. Für diesen Fall, der in den Mitgliedstaaten die Regel zu sein scheint und der auch nach belgischem Recht allein gegeben ist (vgl. Urteil des belgischen Kassationshofs vom 17. Mai 1958, P 1958 I 893), sorgt die Verordnung Nr. 3 also dafür, daß die vom Recht eines Versicherungsträgers angeordnete Übertragung des ursprünglich dem Opfer zustehenden Anspruchs in den anderen Mitgliedstaaten und nach deren internationalem Privatrecht nicht in Frage gestellt werden kann. Dies erschien notwendig als Korrelat dafür, daß die Leistungspflicht der Versicherungsträger auf Tatbestände erstreckt wurde, die sich außerhalb ihres Heimatlandes ergeben. Diese Anordnung war auch notwendig, weil früher offenbar nicht überall (wie etwa nach deutschem Recht — vgl. Urteil des BGH in NJW 1966, 1620) die von einem ausländischen Recht angeordnete cessio legis anerkannt wurde, gewisse nationale Rechte insofern vielmehr unter Berufung darauf, daß für einen Forderungsübergang das die Forderung beherrschende Recht maßgeblich sei, Schwierigkeiten bereiteten (vgl. etwa das Urteil eines Gerichts in Besançon vom 14. Mai 1959, zitiert von Lyon-Caen in Droit social européen, S. 364; Urteile des Berufungsgerichts 'sHertogenbosch vom 2. und 9. April 1957, zitiert von Wussow, Die Legalzession im internationalen Privatrecht, Neue Juristische Wochenschrift 1964, S. 2325). Die Anerkennung des Forderungsübergangs ist demnach der einzige international privatrechtliche Inhalt des Artikels 52 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3. Keine Anzeichen finden sich dagegen für weiterreichende Rechtsfolgen der Art, daß der Anspruchsinhalt verändert würde, daß eine Trennung des Rechtes des Versicherungsträgers von dem dem Leistungsempfänger zustehenden Anspruch beabsichtigt gewesen wäre. Man kann auch ohne weiteres sagen, daß nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 3 für einen so weitgehenden Eingriff in das nationale Haftungsrecht mit seiner divergierenden Ausgestaltung gar kein Anlaß bestand. Derartige Veränderungen mochten vielmehr, sollten sie von einzelnen Mitgliedstaaten für angemessen erachtet werden, den im zweiten Absatz von Artikel 52 erwähnten zweiseitigen Vereinbarungen vorbehalten bleiben.
Gilt dies aber für den Regelfall des Forderungsüberganges, so ist schwerlich anzunehmen, daß für die Alternative des Buchstabens b des Artikels 52, jene andere rechtliche Konstruktion (wie es im Urteil 27/69 heißt), d. h. für das unmittelbare Rückgriffsrecht eines Versicherungsträgers eine abweichende und weiterreichende Beurteilung gutgeheißen werden könnte. Einmal ist auch hier — richtig verstanden — entscheidender Anknüpfungspunkt der nach allgemeinem Recht bestehende Haftungsanspruch des Leistungsempfängers (jedenfalls verfährt so — nach dem, was wir gehört haben — offenbar das niederländische Recht, das einen direkten Rückgriffsanspruch des Versicherungsträgers könnt). Zum anderen muß meines Erachtens davon ausgegangen werden, daß im Hinblick auf das jetzt zu lösende Problem die Auslegung des Artikels 52 nur eine einheitliche sein kann. Andernfalls würde es von der Ausgestaltung des Rückgriffsrechts der Versicherungsträger, die dem nationalen Recht überlassen ist, abhängen, ob es zu einer einschneidenden Veränderung des nationalen Haftungsrechtes anderer Mitgliedstaaten kommt. Es sollte also bei der Auslegung des gesamten Artikels 52 von der Rechtsauffassung ausgegangen werden, die uns der Beklagte des Ausgangsverfahrens vorgetragen hat.
Eine Bestätigung ihrer Richtigkeit — lassen Sie mich das abschließend noch sagen — findet sich übrigens nicht zuletzt in einigen Vorschriften der Ratsverordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149 vom 5. 7. 1971) und der Ratsverordnung Nr. 574/72 vom 21. März 1972 (ABl. L 74 vom 27. 3. 1972), die seit einiger Zeit an die Stelle der Verordnungen Nr. 3 und 4 getreten sind.
Artikel 93 Absatz 1 der zuerst genannten Verordnung enthält nunmehr eine Regelung, wie sie sich früher in Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 fand. Ein neuer Absatz 2 bestimmt zusätzlich: Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates Leistungen für einen Schaden gewährt, der infolge eines Ereignisses im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetreten ist, so gelten gegenüber der betreffenden Person oder dem zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind. Diese zusätzliche Vorschrift mit ihrer Verweisung auf die Rechtsvorschriften des Landes des Versicherungsträgers ist bemerkenswert. Sie wäre nämlich, wie der Beklagte mit Recht hervorhebt, nicht erforderlich gewesen, wenn sich ohnehin das Rückgriffsrecht des Versicherungsträgers ausschließlich nach seinem Heimatrecht bestimmen würde. Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408 bringt also eine deutliche Klarstellung zu seinem im wesentlichen dem Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 entsprechenden Absatz 1 und damit zu der uns jetzt interessierenden Frage.
Bemerkenswert ist zum anderen Artikel 111 der Verordnung Nr. 574/72. Er enthält gewisse Vorschriften für die Fälle der Erbringung höherer als geschuldeter Leistungen durch einen Versicherungsträger und die Gewährung von Fürsorgeleistungen. Dafür sieht er insbesondere ein Recht des Leistenden auf Einbehaltung und Überweisung im Verhältnis zu Versicherungsträgern anderer Mitgliedstaaten vor, von denen der Begünstigte gleichfalls Leistungen erhält. Interessant ist in diesem Zusammenhang, daß sich dieses Recht, was Bedingungen und Grenzen angeht, nicht allein nach den Vorschriften des regreßberechtigten Versicherungsträgers bestimmt, sondern daß für den leistungspflichtigen Versicherungsträger, der entsprechende Beträge einzubehalten hat, hinsichtlich der Be dingungen und Grenzen auch auf die von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften verwiesen wird. Gilt aber schon für solche Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsträgern verschiedener Mitgliedstaaten nicht schlechterdings das Recht des Ausgleichsberechtigten, so kann — das läßt sich wohl sagen — schwerlich angenommen werden, es solle für ein Regreßrecht nach Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 (bzw. nach Art. 93 der Verordnung Nr. 1408) im Verhältnis zu einem nach allgemeinem Recht haftungspflichtigen Dritten bezüglich Umfang und Inhalt allein die Rechtsordnung des Versicherungsträgers maßgeblich sein.
In Anbetracht dieser Überlegungen, namentlich im Hinblick auf Zweck und Wortlaut der Verordnung Nr. 3, auf die Erkenntnisse der bisherigen Rechtsprechung und in Beachtung des Prinzips, daß eine Änderung des nationalen Haftungsrechtes nur angenommen werden könnte, wenn sie mit Deutlichkeit angeordnet worden wäre, läßt sich auf die vom vorlegenden Richter gestellte Frage somit wie folgt antworten:
Eine vom belgischen Sozialversicherungsrecht angeordnete Übertragung von Ansprüchen gegen einen haftungspflichtigen Dritten auf einen belgischen Versicherungsträger, die gemäß Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 von anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, hat nicht zur Folge, daß sich der Umfang der Haftungspflicht nach belgischem Recht bestimmt, wenn sie aufgrund des internationalen Privatrechts nach der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats zu beurteilen ist.