Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.05.1973 – C-78/72
ECLI:EU:C:1973:51
In der Rechtssache 78/72,
betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag von der Arrondissementsrechtbank Breda in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
der VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT STER — ALGEMEEN SYNDIKAAT, Gemeinsame Versicherungskasse gegen Arbeitsunfälle, mit Sitz in Brüssel,
gegen
W. E. DE WAAL, wohnhaft in Bergen op Zoom (Niederlande),
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco (Berichterstatter) und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh und M. Sørensen,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Am 16. September 1965 wurde Herr L. E. M. Meisen, niederländischer Staatsangehörigkeit und in den Niederlanden wohnhaft, bei einem Verkehrsunfall auf niederländischem Hoheitsgebiet durch ein Kraftfahrzeug getötet, das von dem gleichsfalls in den Niederlanden wohnenden Herrn W. E. de Waal geführt wurde. Im Unfallzeitpunkt befand sich Herr Meisen auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz in Belgien. Nach der belgischen Sozialgesetzgebung war er durch seinen Arbeitgeber bei der Versicherungsgesellschaft Ster — Algemeen Syndikaat (Gemeinsame Versicherungskasse gegen Arbeitsunfälle, im folgenden Ster genannt) versichert.
Durch belgischen koninklijk besluit vom 20. Mai 1941 wurde die Ster als Versicherer für Rentenleistungen zugelassen; aus diesem Grunde sind auf sie die Vorschriften des Artikels 19 des Gesetzes vom 24. Dezember 1903 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 16. März 1954 anwendbar, wonach folgendes gilt:
Der Versicherer, auf den Ansprüche übergegangen sind und der die kapitalisierte Rente bei einem zugelassenen Institut sichergestellt hat oder der für die Zahlung seiner eigenen Renten zugelassen ist und das Kapital in eigener Verfügungsgewalt behält, kann die Erstattung dieses Kapitals von dem haftenden Dritten verlangen, soweit er gegen diesen einen Anspruch besitzt.
Unter Berufung auf diese Bestimmungen beantragte die Ster bei der Arrondissementsrechtbank Breda mit Klageschrift vom 28. August 1968, Herrn W. E. de Waal — dessen volle Haftpflicht feststeht — zur Erstattung der an die anspruchsberechtigten Angehörigen bereits gezahlten sowie noch zu zahlenden Beträge zu verurteilen. Für ihren Anspruch berief sich die Ster außerdem noch auf Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates, der folgenden Wortlaut hat:
Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden erhält, der im Hoheitsgebiet eines anderen Staates eingetreten ist, dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen den Dritten folgende Regelung:
a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat dies an;
b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat dies an.
Die Anwendung dieser Bestimmungen wird durch zweiseitige Vereinbarungen geregelt.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens bestritt, daß die Klägerin sich auf ein selbständiges Rückgnffsrecht im Sinne von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 berufen könne, und beantragte Klageabweisung.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 hat die Arrondissementsrechtbank Breda die Auffassung vertreten,
daß die Ster nach Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates gegen den Urheber des Unfalls das in Artikel 19 des bereits erwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 1903 vorgesehene Rückgriffsrecht besitze;
daß sich jedoch, weil die belgischen Rechtsvorschriften dieses Recht auf Ansprüche beschränke, welche die allgemeinen Rechtsvorschriften den anspruchsberechtigten Angehörigen gegen den verantwortlichen Dritten einräumten, die Frage stelle, ob sich der Umfang der Ansprüche der belgischen Versicherungsgesellschaft nach belgischem oder aber nach niederländischem Recht bestimme.
In der Erwägung, daß sich damit ein die Auslegung von Artikel 52 Buchstabe b der genannten Verordnung betreffendes Problem ergebe, hat das niederländische Gericht durch Urteil vom 28. November 1972, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. Dezember 1972, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage vorgelegt:
Hat die Anerkennung des unmittelbaren Anspruchs gegenüber dem Dritten im Sinne des Artikels 52 der oben erwähnten Verordnung Nr. 3 zur Folge, daß sich der erwähnte Anspruch nach den Vorschriften bestimmt, die für die Feststellung des Inhalts dieses Anspruchs in dem Land gelten, das den Anspruch gewährt?
2. Die Versicherungsgesellschaft Ster — Algemeen Syndikaat, vertreten durch Rechtsanwalt L. J. Den Hollander, zugelassen in Middelharnis, Herr W. E. de Waal, vertreten durch Rechtsanwalt J. H. Lely, zugelassen in Den Haag, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. C. Fischer als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Versicherungsgesellschaft Ster — Algemeen Syndikaat, Herr W. E. de Waal und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 4. April 1973 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Mai 1973 vorgetragen.
II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes
A — Erklärungen der Versicherungsgesellschaft Ster — Algemeen Syndikaat
Nach Auffassung der Versicherungsgesellschaft Ster — Algemeen Syndikaat ergibt sich aus der unmittelbaren Geltung von Artikel 52 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 nicht, daß sich der Inhalt des dort vorgesehenen Rückgriffsrechts nach Gemeinschaftsrecht bestimme. Die Höhe des Betrages, den die Ster im vorliegenden Fall an die Betroffenen zu zahlen habe und dessen Erstattung sie von dem verantwortlichen Dritten verlangen könne, sei im belgischen Gesetz über Arbeitsunfälle geregelt.
Unter Berufung auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt die Ster fest, da die Anerkennung des unmittelbaren Anspruchs nach Artikel 52 Buchstabe b keinen Beschränkungen unterworfen sei, lasse sich nicht bestreiten, daß die Klägerin die Erstattung des an die Betroffenen bereits gezahlten Betrages in der von dem belgischen Richter (Vrederechter in Ekeren) festgesetzten Höhe unmittelbar verlangen könne.
Die Ster schlägt daher vor, die gestellte Frage zu bejahen.
B — Erklärungen des Herrn W. E. de Waal
Herr de Waal trägt vor, nach Sinn und Buchstabe betreffe Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 nur die Anerkennung des Rechtsübergangs auf den Sozialversicherungsträger oder des unmittelbaren Anspruchs dieses Trägers. Die Vorschrift wolle verhindern, daß in den Fällen, in denen die nationalen Rechtsvorschriften des Sozialversicherers zu dessen Gunsten einen Rechtsübergang oder einen unmittelbaren Anspruch gegen den haftenden Dritten vorsehen, die Ausübung dieser Rechte in den anderen Mitgliedstaaten scheitere, deren nationale Rechtsvorschriften diese Rechte möglicherweise nicht kennen oder anerkennen.
Daher ändere Artikel 52 den Umfang der Verbindlichkeit oder der Haftung des haftenden Dritten in keiner Weise. Er bewirke nicht, daß diese Verbindlichkeit oder Haftung sich nach anderen nationalen Rechtsvorschriften beurteile, als dies ohne Artikel 52 der Fall wäre.
Die Auffassung, daß sich aufgrund von Artikel 52 die Rechtsbeziehungen zwischen dem haftenden Dritten und dem Geschädigten nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats bestimmten, dem der Sozialversicherungsträger angehört, führe zu unannehmbaren Ergebnissen, da diese Rechtsvorschriften einen anderen Inhalt hätten, je nachdem, in welchem Land der Versicherungsträger seinen Sitz habe.
Nach Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes beantragt Herr de Waal, die gestellte Frage zu verneinen.
C — Erklärungen der Kommission der EG
Die Kommission der EG bemerkt zunächst, die belgischen Gerichte hätten seit 1937 in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Unternehmensleiter oder die Versicherer keinen unmittelbaren Anspruch mehr gegen den haftenden Dritten besäßen, sondern die Ansprüche des Geschädigten auf sie übergingen.
Da Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 in Buchstabe a jedoch auch diesen Rechtsübergang decke, genüge es, die Fassung der gestellten Frage wie folgt zu ändern:
Bestimmt sich der Inhalt des Rückgriffsrechts, das der zur Leistung verpflichtete Träger aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegen den haftenden Dritten besitzt, nach eben diesen Rechtsvorschriften, wenn dieser Träger gemäß Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 das Rückgriffsrecht im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, wo der Schaden eingetreten ist?
Nach dieser Klarstellung bemerkt die Kommission, Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 enthalte eine Kollisionsnorm, welche die Entscheidung zwischen voneinander abweichenden innerstaatlichen Regelungen ermöglichen solle: Er verweise für die Bestimmung der Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber dem Dritten auf die Rechtsvorschriften des Staates, dem der Träger angehört.
Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Geist des Artikels 52 könne abgeleitet werden, daß diese Vorschrift die Anwendung der Kollisionsnorm auf die Fälle habe beschränken wollen, in denen es sich darum handle festzustellen, ob überhaupt ein Rückgriffsrecht des Sozialversicherungsträgers bestehe oder nicht, daß dagegen für die Bestimmungen des Inhalts dieses Rechts auf die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats zurückgegriffen werden müsse.
Wäre dem so, so bestimmte sich im vorliegenden Fall der der Ster vom belgischen Recht gewährte Rechtsübergang inhaltlich nach niederländischem Recht. Der Kommission erscheint eine solche Lösung nicht logisch. Sie beruft sich für ihre Auffassung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes sowie auf die Schlußanträge des Generalanwalts, aus denen hervorgehe, daß Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 die Voraussetzungen für Entstehung und Umfang der außervertraglichen Haftung in keiner Weise verändere, hierfür gelte weiterhin nur das nationale Recht.
Die Kommission schlägt abschließend vor, die gestellte Frage wie folgt bejahend zu beantworten:
Der Inhalt des Rückgriffsrechts, das einem zur Leistung verpflichteten Träger gegen den nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats verantwortlichen Dritten zusteht, bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften, die dieses Rückgriffsrecht gewähren, wenn der Träger gemäß Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 dieses Recht im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ausübt, wo der Schaden eingetreten ist.
Entscheidungsgründe§
1 Die Arrondissementsrechtbank Breda hat mit Urteil vom 28. November 1972, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. Dezember 1972, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage gestellt, ob für die Feststellung des materiellen Inhalts des in Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates vorgesehenen unmittelbaren Anspruchs gegen den für einen Schaden haftenden Dritten auf die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats abzustellen ist, nach denen dieser Anspruch geltend gemacht wird.
2 Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates bestimmt:
Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden erhält, der im Hoheitsgebiet eines anderen Staates eingetreten ist, dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen den Dritten folgende Regelung:
…
b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat dies an.
3/4 Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, daß der verpflichtete Träger gegen den haftenden Dritten nur dann einen unmittelbaren Anspruch hat, wenn der Leistungsempfänger im Hoheitsgebiet des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, von diesem Dritten Schadensersatz verlangen kann. Da Artikel 52 sich somit darauf beschränkt, an die Stelle des alten Gläubigers einen neuen Gläubiger zu setzen, kann der verpflichtete Träger von dem haftenden Dritten keine andere Leistung verlangen, als sie dem Geschädigten oder seinen anspruchsberechtigten Angehörigen zustände.
5/6 Diese Leistung bestimmt sich nach den nationalen Rechtsvorschriften, die den Ersatzanspruch des Geschädigten regeln. Zwar verweist Artikel 52 auf die für den verpflichteten Träger geltenden nationalen Rechtsvorschriften, soweit es darum geht, ob dieser in dem Mitgliedstaat, in dem der Schaden eingetreten ist, den Übergang der Ansprüche des Geschädigten oder seiner anspruchsberechtigten Angehörigen oder aber den unmittelbaren Anspruch nach Buchstabe b geltend machen kann, er ändert damit jedoch in keiner Weise die für die außervertragliche Haftung geltende Regelung, für die nach wie vor ausschließlich die den Ersatzanspruch des Geschädigten regelnden nationalen Rechtsvorschriften gelten.
7 Die gestellte Frage ist daher in dem Sinne zu verneinen, daß sich der materielle Inhalt des unmittelbaren Anspruchs im Sinne von Artikel 52 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 des Rates nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmt, welche Entstehung und Umfang des Ersatzanspruchs des Geschädigten oder seiner anspruchsberechtigten Angehörigen gegen den haftenden Dritten regeln.
Kosten
8 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Arrondissementsrechtbank Breda gemäß deren Urteil vom 28. November 1972 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Der materielle Inhalt des unmittelbaren Anspruchs im Sinne von Artikel 52 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 des Rates bestimmt sich nach den nationalen Rechtsvorschriften, welche Entstehung und Umfang des Ersatzanspruchs des Geschädigten oder seiner anspruchsberechtigten Angehörigen gegen den haftenden Dritten regeln.