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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.05.1973 – C-28/72

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:55

Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras

Vom 30. mai 1973

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Wenn man aus der Hartnäckigkeit der Rechtsverfolgung auf das Vorhandensein eines Rechts schließen könnte, dann müßten Sie zweifelsohne den Klageanträgen des Herrn Leandro Tontodonati stattgeben, mit denen dieser vor dem Gerichtshof beantragt, ihm gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu seinem Recht zu verhelfen.

Der Kläger wendet sich zum zweitenmal an den Gerichtshof, um eine Neueinstufung zu erreichen, wie er sie seit zehn Jahren unaufhörlich verlangt.

Herr Tontodonati trat 1958 in den Dienst der Euratom-Kommission. Mit Wirkung vom 1. Januar 1962 wurde er als Verwaltungshauptsekretär der Besoldungsgruppe C 1 Dienstaltersstufe 1 in das europäische Beamtenverhältnis übernommen. Er versah seinen Dienst bei der Dienststelle Beschaffung und Lager der Forschungsanstalt Ispra. Seit 1963 wurde in den jährlichen Beurteilungen sein Aufgabenbereich folgendermaßen beschrieben: verantwortlich für die Durchführung der Inventararbeit. 1965 wurde diese Beschreibung wie folgt ergänzt: Statistik über die der Forschungsstelle gehörenden Sachen. Dann wurde sein Aufgabenbereich in den Beurteilungen der Jahre 1967 und 1969 so umrissen: Kennzeichnung des sämtlichen von der Anstalt bestellten Materials für die örtliche Inventarstelle. Bestimmung der Inventarisierungseignung und Prüfung, ob das der Anstalt gelieferte mit dem bestellten Material übereinstimmt.

Von Anfang an ist der Kläger gegen seine Einstufung im Stellenkegel angegangen. Am 28. Februar 1963 verlangte er eine Überprüfung dieser Einstufung und beantragte seine Ernennung in die Laufbahngruppe B. Die Zurückweisung dieser ersten Beschwerde hat den Kläger nicht entmutigt; 1966 und dann 1969 wandte er sich aufs neue erfolglos an den Direktor der Forschungsstelle Ispra. Seine Anträge wurden mit der Begründung zurückgewiesen, daß keine Diskrepanz zwischen den vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben und seiner Einstufung bestehe. Am 8. Dezember 1970 richtete Herr Tontodonati, gestützt auf Artikel 90 des damals geltenden Statuts, eine förmliche Beschwerde an den Präsidenten der Kommission. Mit ihr machte er geltend, in Anbetracht seines tatsächlichen Aufgabenbereichs sei er mit rückwirkender Kraft in die Laufbahn B 2/B 3 einzustufen, ferner verlangte er eine dieser Einstufung entsprechende Gehaltsnachzahlung. Da diese Beschwerde nicht beschieden wurde, hat der Kläger wegen der sich aus diesem Schweigen ergebenden stillschweigenden Ablehnung seines Antrages den Gerichtshof angerufen.

Die Erste Kammer des Gerichtshofes hat mit Urteil vom 15. Dezember 1971 (Slg. 1971, 1062) seine Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung führte sie u. a. aus, weder die Verfügung zur Übernahme des Klägers als Verwaltungshauptsekretär der Besoldungsgruppe C 1 noch der ablehnende Bescheid der Kommission sei vom Kläger innerhalb der Frist des Artikels 91 des Statuts angefochten worden.

Herr Tontodonati hielt sich dennoch nicht für geschlagen. Unter Hinweis auf die seines Erachtens neue Tatsache, daß er seit Januar 1971 praktisch für den Materialinventardienst der Forschungs-stelle Ispra alleinverantwortlich sei, beantragte er mit einer erneuten Beschwer-de beim Präsidenten der Kommission seine Neueinstufung in die Laufbahngruppe B mit Wirkung vom 1. Februar 1971.

Wegen der stillschweigenden Ablehnung dieses Antrages ruft der Kläger nun den Gerichtshof an.

Er legt dar, ein Herr Rousseau, Beamter der Laufbahngruppe B 1, habe, unterstützt durch einen Mitarbeiter der Laufbahngruppe B 4, Herrn Scaramucci, die Inventarstelle, die zur Abteilung Be-schaffung und Finanzen der Forschungsanstalt Ispra gehört, bis zu dieser Zeit geleitet. Er selbst sei also nur der dritte Bedienstete dieser Stelle gewesen.

Seit Anfang des Jahres 1971 aber sei er allein für den Inventardienst verantwortlich gewesen. Sein Vorgesetzter, Herr Rousseau, mußte in der Tat seinerzeit wegen einer Krankheit jegliche berufliche Tätigkeit einstellen; nach seiner Genesung im August desselben Jahres nahm er seine Tätigkeit als Leiter der Dienststelle nicht wieder auf. Er wurde vielmehr in die Abteilung Personal und Verwaltung der Forschungsstelle versetzt. Herr Scaramucci verließ ebenfalls krankheitsbedingt den Inventardienst im Oktober 1970.

Da für keinen dieser Beamten ein Nachfolger bestellt wurde, habe er, so trägt Herr Tontodonati vor, den größten Teil der diesen Beamten früher übertragenen Aufgaben nun selber wahrnehmen müssen. Er sei daher seit mehr als zwei Jahren praktisch Dienststellenleiter. Diese Aufgabe habe er im übrigen zur vollen Zufriedenheit des Direktors der Forschungsanstalt Ispra erledigt, wie die lobenden Beurteilungen über sein dienstliches Verhalten bezeugen. In der vom Leiter der Abteilung Beschaffung und Finanzen unterzeichneten Beurteilung vom 6. März 1972 ist denn auch näher ausgeführt, daß der Kläger seit Oktober 1970 neben seiner eigenen Arbeit Herrn Scaramucci vertreten mußte und daß er ab Februar 1971 Herrn Rousseau als Verantwortlichen für den Inventardienst vertrat. Die Beurteilung betont, Herr Tontodonati habe trotz dieser Verringerung des Personalbestandes der Dienststelle und der Notwendigkeit, neue Verwaltungsmethoden anzuwenden, nicht nur für ein reibungsloses Weiterarbeiten der Dienststelle gesorgt, sondern auch wirkungsvoll zur Umorganisation der Inventarerfassung beigetragen, wobei er eine fühlbar über dem Durchschnitt liegende Einsatzfreude gezeigt habe. Auf diese Begründung stützt der Kläger im wesentlichen seinen Antrag auf rückwirkende Neueinstufung in die Laufbahngruppe B.

Die Kommission erhebt gegen diese Klage eine prozeßhindernde Einrede. Sie ist der Ansicht, die beamtenrechtliche Stellung von Herrn Tontodonati und insbesondere seine Einstufung seien 1963 bei seiner Übernahme als Verwaltungshauptsekretär in den Dienst von Euratom endgültig festgesetzt worden. Da der Kläger diese Übernahmeverfügung nicht rechtzeitig angefochten habe, sei sie bestandskräftig geworden, wie es der Gerichtshof auch bereits in seinem erwähnten Urteil entschieden habe. Die stillschweigende Ablehnung der letzten Beschwerde des Klägers, die dasselbe Ziel verfolgt habe, sei deshalb rein bestätigender Natur; somit sei das Vorbringen des Klägers, mit dem dieser die Rechtmäßigkeit der bei seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis getroffenen Einstufung erneut bestreitet, unzulässig.

Das wäre nur anders, wenn bezüglich der Stellung des Betroffenen eine neue Tatsache eingetreten wäre, welche eine wesentliche Veränderung der der ursprünglichen Übernahmeverfügung zugrunde liegenden Umstände darstellte.

Die Kommission ist der Auffassung, es handle sich bei den vom Kläger vorgebrachten Umständen nicht um eine solche neue Tatsache, sie genügten nicht dem vorerwähnten Erfordernis, und insbesondere könne der Umstand, daß der Kläger einen Beamten einer höheren Laufbahngruppe während einiger Monate vertreten durfte, nicht die Überprüfung seiner Stellung rechtfertigen.

Ich werde mich bei dieser prozeßhindernden Einrede nicht aufhalten. Meines Erachtens tragen die Ausführungen der Kommission dem tatsächlichen Sachverhalt nicht Rechnung.

Unstreitig hat Herr Tontodonati sich nicht darauf beschränkt, den Dienstposten des Herrn Rousseau vorübergehend zu verwalten. Herr Rousseau hat vielmehr nach seiner Krankheit seine Tätigkeit im Inventardienst nicht wieder aufgenommen und wurde in eine andere Abteilung versetzt. Es steht ferner fest, daß dessen Vertreter, Herr Scaramucci, ebenfalls endgültig aus dem Inventardienst ausschied.

Dadurch wurde Herr Tontodonati allein für diese Dienststelle verantwortlich. Zwischenzeitlich erfolgte eine Umorganisation der Dienststelle, die zu einer Erweiterung des Aufgabengebiets des Klägers führte und zumindest eine Veränderung seiner Arbeitsbedingungen mit sich brachte. Das ergibt sich eindeutig aus der Beurteilung von 1972.

Es war demnach zulässig, daß der Kläger bei der Kommission wegen der bei seiner Dienststelle erfolgten Strukturveränderungen eine erneute Überprüfung seiner beamtenrechtlichen Stellung beantragte.

Der Kläger konnte infolgedessen meines Erachtens gegen die sich aus dem Schweigen auf seine Beschwerde ergebende Ablehnung seines Antrags zulässigerweise klagen. Da nach Artikel 91 des damals geltenden Statuts die stillschweigende Ablehnung mit dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Eingang der Beschwerde bei der zuständigen Behörde vermutet wird, ist im vorliegenden Fall die entsprechende Entscheidung auf den 31. März 1972 zu datieren. Herr Tontodonati erhob am 18. Mai desselben Jahres, also innerhalb der Klagefrist, vor dem Gerichtshof Klage.

Aber, wenn ich auch meine, die Zulässigkeit der Klage vertreten zu können, werde ich Ihnen dennoch vorschlagen, sie als unbegründet abzuweisen.

Die Argumentation des Klägers beruht meines Dafürhaltens auf einer Vermengung von zwei grundverschiedenen Begriffen:

Der eine betrifft die Organisationsgewalt der Behörde; sie liegt ausschließlich bei der vorgesetzten Dienstbehörde und gibt unter anderem die Befugnis, die Behördenorganisation nach den dienstlichen Erfordernissen und Bedürfnissen festzulegen oder zu ändern, sie also gegebenenfalls an die sich möglicherweise wandelnde Verwaltungstechnik und Verwaltungsführung anzupassen.

Der zweite Begriff betrifft die subjektiven Rechte, welche die Bediensteten aus ihrem Statut herleiten können.

Wenn ein Beamter nach dem Statut insbesondere Anspruch darauf hat, daß die ihm übertragenen Tätigkeiten einem Dienstposten entsprechen, der der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die er in der Rangordnung einnimmt — wie Sie in Ihrem Urteil vom 11. Juli 1968, Rechtssache 16/67, Labeyrie, Slg. 1968, 450, entschieden haben —, und wenn durch den Grundsatz der Entsprechung von Tätigkeit und Besoldungsgruppe vermieden werden soll, daß Beamte ungleich behandelt werden (EuGH 17. Dezember 1964, Boursin, 102/63 — Slg. 1964, 1506), so kann der Umstand, daß ein Bediensteter Aufgaben des Dienstpostens einer höheren Laufbahngruppe wahrnimmt, gewiß für seine Beförderung zu berücksichtigen sein; er reicht aber nicht aus, eine Neueinstufung des Dienstpostens zu rechtfertigen. So haben Sie in Ihrem Urteil vom 16. Juni 1971, Rechtssache 77/70, Prelle, Slg. 1971, 567 entschieden.

Diese Grundsätze sind auf den gegenwärtigen Rechtsstreit anzuwenden.

Bis zum Jahre 1971 gehörten dem Inventardienst der Forschungsstelle Ispra, wie wir gesehen haben, drei Bedienstete an:

Bei dem ersten, einem in die Laufbahngruppe B 1 eingestuften Beamten, handelte es sich nach der von der Kommission am 29. Juli 1963 aufgestellten Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen um einen Beamten mit Sachbearbeitertätigkeit, verantwortlich für eine Verwaltungseinheit; die auf diesen Dienstposten anwendbare Bezeichnung scheint mir die des Büroleiters zu sein.

Der zweite Beamte, welcher derselben Laufbahngruppe, innerhalb dieser aber der Besoldungsgruppe B 4 angehörte, war, wie sich aus der Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen ergibt, ein Beamter mit Sachbearbeitertägigkeit, der unter Aufsicht seines Vorgesetzten laufende Büroarbeiten ausführt.

Der dritte Beamte, der Kläger, ist in seiner Eigenschaft als Verwaltungshauptsekretär der Besoldungsgruppe C 1 ein Beamter, dem ausführende Aufgaben vorwiegend administrativer Art übertragen sind, bei deren Ausführung er Initiative oder Verantwortungsbewußtsein zeigen muß. Die sich aus der Beurteilung 1972 ergebende Beschreibung seiner Aufgaben gebietet es meines Erachtens, diesen Dienstposten als den eines Lagerverwalters zu bezeichnen.

Diese Dienststelle wurde im Jahre 1971 umorganisiert, und zwar aus Gründen, die ausschließlich im Ermessen der Verwaltungsbehörde lagen. Die beiden Beamten der Laufbahngruppe B, die Herren Rousseau und Scaramucci, gaben krankheitsbedingt ihre Tätigkeit bei dem Inventardienst auf, ohne daß ein Nachfolger bestellt wurde. Wenige Monate später wurde der erstere in die Personalverwaltung versetzt; über die Einweisung des zweiten Beamten wird nichts Näheres vorgetragen, aber — wie wir wissen — ist er auf seinen früheren Dienstposten nicht wieder zurückgekehrt.

Die Verwaltung war jedenfalls der Ansicht, daß die Arbeitsweise der Dienststelle — zweifellos durch die Entwicklung der angewandten technischen Hilfsmittel bedingt — nicht mehr die Beschäftigung von Bediensteten der Laufbahngruppe B rechtfertige und die von der Dienststelle wahrgenommenen Aufgaben einem einzigen Beamten der Laufbahngruppe C anvertraut werden könnten.

Hierzu traf die Verwaltung im Rahmen ihrer Organisationsgewalt eine Entscheidung, die meines Erachtens der Nachprüfung durch den Gerichtshof entzogen ist und von einem Beamten auch nicht erfolgreich angefochten werden kann, da sie außerhalb der durch das Statut geregelten Materie angesiedelt ist.

Welchen Anspruch könnte aber der Kläger bei einer derartigen Sachlage nach dem Statut von Rechts wegen erheben?

Sein Anspruch hat ausschließlich den Inhalt, mit Aufgaben betraut zu werden, die seinem Dienstposten in der Rangordnung entsprechen. Mit anderen Worten, die Verwaltung kann von dem Beamten nicht die Wahrnehmung von solchen Aufgaben verlangen, die höhere Anforderungen an ihn stellen, als sie seiner Besoldungsgruppe entsprechen. Aber die Kommission hat Ihnen hierzu mitgeteilt, die in den anderen ihr unterstellten Anstalten der Gemeinsamen Forschungsstelle ähnlich wie Herr Tontodonati mit der Inventarisierung des Materials beauftragten Bediensteten gehörten zu einer niedriger als die in Laufbahngruppe B eingestuften Beamtengruppe.

Das trifft zumindest auf die Anstalten von Fetten und Geel zu. In der Forschungsanstalt Karlsruhe wird der Inventardienst zwar von einem Beamten der Laufbahngruppe B geführt; aber die Kommission hat klargestellt, daß dieser Bedienstete darüber hinaus damit beauftragt ist, die analytische Lagerbuchhaltung zu führen sowie insbesondere die Ausschreibeverfahren für die Materialbeschaffung zu überwachen, was höhere Verwaltungs- und Rechtskenntnisse erfordert, als sie von den Beamten der Laufbahngruppe C verlangt werden.

Wie dem auch sei, selbst wenn die Aufgaben des Herrn Tontodonati sich seit 1971 so entwickelt hätten, daß sie nach Niveau und Bedeutung über den normalerweise einem Lagerverwalter der Besoldungsgruppe C 1 übertragbaren Aufgabenbereich hinausgingen, so ergäbe sich daraus für den Betroffenen kein Anspruch auf Neueinstufung in eine höhere Laufbahngruppe; denn nach Artikel 45 Absatz 2 des Statuts kann der Übergang in eine höhere Laufbahngruppe nur aufgrund einer nach einem Auswahlverfahren verfügten Ernennung erfolgen, nicht aber aufgrund einer Beförderung, die auf jeden Fall nur innerhalb derselben Laufbahngruppe und nur im Rahmen derselben Laufbahn angesprochen werden kann.

Selbst wenn man unterstellt, daß die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben tatsächlich unter die Laufbahngruppe B fallen können — eine Annahme, die meines Erachtens der Wirklichkeit nicht gerecht wird —, könnte die Verwaltung den Kläger also nicht rechtswirksam rückwirkend in diese Laufbahngruppe neueinstufen. Sie kann ihm nur diejenigen Aufgaben abnehmen, welche nicht mehr dem Dienstposten entsprechen, in dem er 1963 in das Beamtenverhältnis übernommen wurde.

Daher kann ich nur vorschlagen:

die Klage abzuweisen

und zu entscheiden, daß jede Partei nach Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre Kosten selbst trägt.