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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1973 – C-28/72

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1973:85

In der Rechtssache 28/72

LEANDRO TONTODONATI, Beamter der Gemeinsamen Kernforschungsstelle der Europäischen Atomgemeinschaft in Ispra, wohnhaft in Varese, Via Bligny 18, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Giuseppe Pellicini, zugelassen in Varese, und Victor Biel, zugelassen in Luxemburg, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 71, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Giorgio Pincherle, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Beklagten über die Beschwerde, mit welcher der Kläger seine Neueinstufung in die Laufbahngruppe B verlangt,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter M. Sørensen und A. J. Mackenzie Stuart (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

Herr Leandro Tontodonati ist im Jahre 1958 in den Dienst der EAG-Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle Ispra, getreten; er wurde am 20. Februar 1963 rückwirkend zum 1. Januar 1962 zum Verwaltungshauptsekretär ernannt und in die Besoldungsgruppe C 1 Dienstaltersstufe 1 eingestuft.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) erklärte mit Urteil vom 15. Dezember 1971 in der Rechtssache 17/71 (Slg. 1971, 1062) die von Herrn Tontodonati am 13. April 1971 gegen die Kommission eingereichte Klage, mit der dieser geltend machte, daß die Kommission weder eine Änderung seiner Dienstbezeichnung noch seine rückwirkende Einstufung in die Laufbahngruppe B vorgenommen habe, wegen Fristversäumnis für unzulässig.

Herr Tontodonati beantragte erneut mit einer auf Artikel 90 des Beamtenstatuts gestützten Beschwerde vom 31. Januar 1972 beim Präsidenten der Kommission, mit Wirkung vom Februar 1971 in die Laufbahngruppe B eingestuft zu werden. Zur Begründung dieses Antrags trug der Kläger vor, daß er seit Januar 1971 für den Inventardienst der Forschungsanstalt Ispra verantwortlich sei und daß folglich der Grundsatz der Besoldungsgleichheit, die Bedeutung der Anstalt Ispra, die Vorschriften der Gemeinsamen Forschungsstelle wie auch seine Zeugnisse und dienstlichen Beurteilungen seine Einstufung in die Laufbahngruppe B rechtfertigen würden.

Da seine Beschwerde unbeantwortet blieb, hat Herr Tontodonati am 18. Mai 1972 die vorliegende Klage gegen die Kommission erhoben.

Der Inventardienst von Ispra gehörte bis Mai 1971 der Abteilung Beschaffung und Finanzen des Forschungszentrums an. Offiziell gab es keinen Leiter des Inventardienstes; tatsächlich war aber ein Beamter der Besoldungsgruppe B 1 für die Dienststelle verantwortlich, dem ein Beamter der Besoldungsgruppe B 4 und der Kläger halfen.

Der Beamte der Besoldungsgruppe B 4 war krankheitsbedingt von Juni 1969 bis Oktober 1971 abwesend; aus demselben Grund fehlte der Beamte der Besoldungsgruppe B 1 von Januar bis Mai 1971. Kurze Zeit nach der Wiederaufnahme seines Dienstes wurde der letztgenannte Beamte in die Personal- und Verwaltungsabteilung versetzt und seine Planstelle dorthin übertragen. Der Beamte der Besoldungsgruppe B 4 nahm seine Tätigkeit im Inventardienst nicht wieder auf, und seine Planstelle wurde gleichfalls auf die Personal- und Verwaltungsabteilung übertragen.

Der Kläger übernahm einen großen Teil der Aufgaben, welche früher von diesen beiden Beamten wahrgenommen wurden.

II — Verfahren

Die Klage ist am 18. Mai 1972 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat jedoch die Kommission aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung Fragen zur Klärung der augenblicklichen Stellung des Klägers zu beantworten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. April 1973 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. Mai 1973 vorgetragen.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt, ihm die Einstufung in die Laufbahngruppe B rückwirkend ab Februar 1971 zuzubilligen.

Die Beklagte beantragt, die Klage für unzulässig oder unbegründet zu erklären und den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Der Kläger führt aus, der Umstand, daß er seit Februar 1971 für den Inventar dienst der Forschungsstelle Ispra verantwortlich sei, stelle eine neue Tatsache dar, die seinen Antrag auf Neueinstufung von diesem Zeitpunkt ab rechtfertige.

Die Beklagte erwidert, die vorgetragene angeblich neue Tatsache habe darin bestanden, daß der Kläger während der Krankheit des Leiters des Inventardienstes der Anstalt Ispra zeitweilig (von Februar bis Mai 1971) die gewöhnlich von diesem erledigten Aufgaben wahrgenommen habe. Es habe sich um eine zeitweilige Erweiterung der als zugewiesene und wahrgenommene Hauptaufgaben bezeichneten Tätigkeiten gehandelt.

Die Beklagte bestreitet, daß dem Kläger die Verantwortung für den Inventardienst von Ispra übertragen worden sei. Sie weist insoweit darauf hin, daß die Anweisungen über die Inventarführung verschiedenen Personen, darunter auch dem Kläger, zugeleitet worden seien, um sie auf die für ihren Beschäftigungsbereich getroffenen Bestimmungen hinzuweisen.

Ein anderer Beamter habe die Aufgabe gehabt, die Inventarerfassung auf dem neuesten Stand zu halten. Der Kläger habe ihn von Oktober 1970 bis September 1971 während dessen durch Krankheit bedingter Abwesenheit zeitweilig vertreten.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, die angeblich neuen Tatsachen müßten in eindeutigen Äußerungen des Behördenwillens bestehen. Folglich bestreitet sie das Vorhandensein irgendeiner im Februar 1971 entstandenen neuen Tatsache und folgert daraus die Unzulässigkeit der Klage, denn das von der Verwaltung beobachtete Schweigen stelle lediglich eine Bestätigung der im Jahre 1973 getroffenen Entscheidungen dar.

Der Kläger erwidert, der ehemalige Leiter des Inventardienstes der Forschungs-anstalt Ispra habe seinen Dienst dort nicht wieder aufgenommen, weil er in die Personal- und Verwaltungsabteilung versetzt worden sei. Das gleiche gelte für den zweiten Beamten. Daraus folge, daß der Kläger jetzt ständiger Leiter des Inventardienstes sei.

B — Zur Begründetheit der Klage

Der Kläger ist der Ansicht, das Erfordernis der Besoldungsgleichheit verlange seine Einstufung in die Laufbahngruppe B ab 1. Februar 1971, denn die in den anderen Forschungsanstalten für den Inventardienst verantwortlichen Beamten seien aufgrund einer präzisen Verwaltungsvorschrift der Gemeinsamen Forschungsstelle alle in die Laufbahngruppe B eingestuft. Die Neueinstufung des Klägers sei um so notwendiger, als der Forschungsanstalt Ispra im Vergleich mit den anderen Anstalten eine übergeordnete Rolle zukomme. In der dienstlichen Beurteilung des Klägers werde im übrigen darauf hingewiesen, daß die von ihm wahrgenommenen Aufgaben seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprächen. Auch die Kommission betrachte ihn als den für den Inventardienst von Ispra Verantwortlichen.

Die Beklagte bemerkt hierzu, der Umstand, daß ein Beamter aus dienstlichen Gründen zeitweilig die Aufgaben eines anderen Beamten wahrnehme, ziehe keineswegs die Verpflichtung nach sich, ihn in die Besoldungsgruppe des letzteren einzustufen. Von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts, der den Übergang in eine höhere Laufbahngruppe regele, könne keine Ausnahme gemacht werden. Daß der Kläger die Vertretung eines Beamten einer höheren Besoldungsstufe tatsächlich wahrgenommen habe, habe es der Verwaltung nicht gestattet, ihn in eine höhere Laufbahngruppe einzustufen.

Die Beklagte stützt sich auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 77/70 (Slg. 1971, 561), wonach es zur Rechtfertigung einer Neueinstufung nicht ausreicht, daß ein Beamter Aufgaben eines Dienstpostens einer höheren Laufbahn wahrnimmt.

Die Vertretung eines Beamten dürfe nicht mit der Neubewertung eines bereits vorhandenen Dienstpostens verwechselt werden, welche zu einer anderen und besseren Bewertung der mit diesem besonderen Posten verbundenen Aufgaben führe. Die Beklagte beruft sich hierzu auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 70/63 und 26/67 (Slg. 1964, 941; Slg. 1968, 478).

Was die Besoldungsgleichheit mit den Beamten der anderen Anstalten der Gemeinsamen Forschungsstelle angeht, so bemerkt die Beklagte, daß zwar ein Beamter der Laufbahngruppe B 4 in Karlsruhe entsprechende Tätigkeiten wie der Kläger wahrnehme, zusätzlich jedoch noch die Aufgabe habe, die analyrische Lagerbuchhaltung zu führen und sich mit den Beschaffungsverträgen zu befassen. In den anderen Forschungsanstalten würden die Aufgaben des Klägers von Bediensteten der Laufbahngruppe C wahrgenommen. Die Beklagte bestreitet ferner, daß es diesbezüglich irgendwelche Verwaltungsvorschriften gebe.

Der Kläger erwidert, daß er augenblicklich in einen Dienstposten eingewiesen sei, der früher von einem jetzt nicht mehr im Inventardienst tätigen Beamten der Laufbahngruppe B besetzt gewesen sei.

Die Beklagte erwidert darauf, sie sei erst nach der Einreichung der Klagebeantwortung davon unterrichtet worden, daß der letztgenannte Beamte kurz nach der Wiederaufnahme seines durch eine lange Krankheit unterbrochenen Dienstes mit Wirkung vom 1. August 1971 versetzt und in einen Dienstposten in der Personal- und Verwaltungsabteilung eingewiesen worden sei. Sie ist aber der Ansicht, daß diese Versetzung keinen Einfluß auf die Einstufung des Klägers habe.

Nach der der Kommission zur Verfügung stehenden Beurteilung bestünden die Aufgaben des Klägers darin, zum Zwecke der Bestandsaufnahme das von der Forschungsstelle Ispra bestellte Material mit Kennziffern zu versehen, zu bestimmen, ob das Material für eine Inventarisierung geeignet ist, und zu überprüfen, ob die Lieferungen den Bestellungen entsprechen. Als Vertreter des Dienststellenleiters habe der Kläger ferner die Aufgabe gehabt, die Verfahren zur Neugestaltung der Inventarerfassung und der Abgabe des Materials zu verfolgen, für die Koordinierung mit der Gesamtinventarerfassung zu sorgen und bezüglich des Materials die buchungsmaschinellen Eintragungen vorzunehmen. Der Kläger übe seine Tätigkeit im Rahmen der Abteilung Finanzen und Beschaffung unter der Aufsicht des Abteilungsleiters aus, dem er unmittelbar unterstellt sei.

Seine Einstufung sei vollkommen gerechtfertigt; es genüge insoweit, die Aufgaben des Klägers mit den in der Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen aufgeführten zu vergleichen. Aus dieser Übersicht ergebe sich eindeutig, daß der Kläger nicht mit Aufgaben betraut sei, die über dem seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Niveau lägen.

Die Beschreibung der Aufgaben eines Verwaltungshauptsekretärs wie auch die anderen beispielhaft aufgeführten Beschreibungen der verschiedenen Aufgaben entsprächen vollkommen den vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten; in Anlehnung an diese Beschreibungen könnte er als Lagerverwalter oder als Verwaltungshauptsekretär im Archivdienst bezeichnet werden. Es sei weiterhin zu bemerken, daß mit den Aufgaben des Klägers vergleichbare Tätigkeiten als Aufgaben der Besoldungsgruppe C 2/C 3 beschrieben seien (Lagerverwalter-Buchhalter, Buchhalter, Operateur für Buchungsmaschine usw.), welche selbstverständlich von der höheren Besoldungs-gruppe mitumfaßt würden.

Obwohl der Kläger seinen erweiterten Aufgabenbereich nach der Versetzung des Dienststellenleiters unverändert behalten habe, sei die Tätigkeitserweiterung nicht der Art gewesen, daß die vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten den Rahmen der einen Beamten der Laufbahngruppe C 1 nach der Beschreibung der Grundamtsbezeichnungen üblicherweise anvertrauten Aufgaben überschritten hätten.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte klargestellt, daß sie bei der Bewertung einer Stelle insbesondere die Anzahl der den Weisungen des jeweiligen Beamten unterstehenden Personen berücksichtige. Da kein Beamter den Weisungen des Klägers unterstellt sei, könne keine Neubewertung seines Dienstpostens stattfinden.

Der Kläger führt noch aus, wenn auch das Statut keine Neubewertung eines Dienstpostens kenne und er nur aufgrund eines Auswahlverfahrens befördert werden könne, gebe es doch nach dem Statut Möglichkeiten, ein Auswahlverfahren zu eröffnen. Der Gerichtshof könne in seinem Urteil alle für die Beilegung des Rechtsstreits erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere solche, die geeignet sind, der Untätigkeit der Verwaltung abzuhelfen. Zur Unterstützung dieser Ansicht zitiert der Kläger die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen:

Lassalle/Parlament,15/63 — Slg. 1964, 63;

Bourgaux/Parlament,1/56 — Slg. 1955-1956, 443;

Krawczynski/Kommission,83/63 — Slg. 1965, 828.

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger, Beamter des Gemeinsamen Forschungszentrums Ispra, hat mit Schreiben vom 31. Januar 1972 an den Präsidenten der Kommission eine Beschwerde eingereicht, mit der er rückwirkend ab Februar 1971 seine Einstufung in die Laufbahngruppe B anstrebt. Da seine Beschwerde nicht beschieden wurde, hat er nach Artikel 91 Absatz 2 Satz 2 des Statuts in der damals geltenden Fassung beim Gerichtshof Klage erhoben.

Zur Zulässigkeit

2 Die Kommission ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil die sich aus dem Schweigen des Präsidenten der Kommission ergebende, stillschweigende ablehnende Entscheidung nur eine Bestätigung einer früheren, inzwischen unanfechtbar gewordenen Entscheidung sei.

3 Der Kläger macht demgegenüber geltend, im Januar 1971 sei eine neue Tatsache eingetreten, welche die Voraussetzungen, die der ursprünglichen, seine Einstufung bei der Übernahme festlegenden Entscheidung zugrunde lagen, wesentlich verändert habe. Hierzu führt der Kläger an, daß der für den Inventardienst verantwortliche Beamte im Januar 1971 erkrankt sei und nach seiner Krankheit seine frühere Tätigkeit nicht wieder aufgenommen habe, da er im August 1971 zu einer anderen Dienststelle versetzt worden sei. Der ihn vertretende Beamte habe ebenfalls endgültig den Inventardienst verlassen. Daher habe der Kläger allein sämtliche im Büro anfallenden Arbeiten erledigen müssen.

4 Die Beklagte hat im Verlauf der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß dieses Vorbringen zutrifft. Eine Umorganisierung der Dienststelle ist tatsächlich erfolgt und hat zu einer Erweiterung der Aufgaben des Klägers geführt. Der Kläger war deshalb berechtigt, bei der Kommission eine erneute Überprüfung seiner beamtenrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung der im Aufbau seiner Dienststelle erfolgten Veränderungen zu beantragen.

5 Die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Beschwerde stellt eine den Kläger beschwerende Maßnahme dar. Seine Klage ist demnach zulässig.

Zur Begründetheit

6 Dem Materialinventardienst der Forschungsstelle Ispra gehörten drei Bedien-stete an, von denen einer in die Besoldungsgruppe B 1, der andere, dessen Vertreter, in die Besoldungsgruppe B 4 und der dritte, nämlich der Kläger, in die Besoldungsgruppe C 1 eingestuft war. Als die beiden erstgenannten Beamten ihre Tätigkeit im Inventardienst aufgaben, fiel die alleinige Verantwortung für diese Dienststelle dem Kläger zu.

7 Der Kläger macht geltend, da er die den beiden anderen Beamten vorher übertragenen Aufgaben fortgeführt habe, sei er jetzt Leiter der Dienststelle und müsse in die Laufbahn B 2/B 3 neu eingestuft werden.

8 Wenn auch die Verwaltung von einem Beamten nicht verlangen kann, daß er Aufgaben wahrnimmt, die zu einer höheren Laufbahn gehören, so kann doch die Tatsache, daß der Beamte sich zu deren Übernahme bereit erklärt, bei der Beförderung zu berücksichtigen sein, gibt indessen dem Betroffenen keinen Anspruch auf Neueinstufung. Der Übergang in eine höhere Laufbahngruppe ist im übrigen nur aufgrund einer nach einem Auswahlverfahren verfügten Ernennung zulässig.

9 Dem Vorbringen der Kommission ist zu entnehmen, daß nicht nur die Dienstposten der Laufbahngruppe B vom Inventardienst auf eine andere Dienststelle übertragen worden sind, sondern auch die dazugehörigen Planstellen. Folglich gab es beim Inventardienst keine freien Dienstposten der Laufbahngruppe B, die durch ein Auswahlverfahren hätten besetzt werden können.

10 Die Klage ist somit unbegründet.

Kosten

11 Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 45 und 91,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.