Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.06.1973 – C-82/72
ECLI:EU:C:1973:62
In der Rechtssache 82/72
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Centrale Raad van Beroep in Utrecht in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
C. J. WALDER, Brüssel,
gegen
BESTUUR DER SOCIALE VERZEKERINGSBANK, Amsterdam,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und der Verordnung Nr. 1408 des Rates vom 14. Juni 1971zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco (Berichterstatter) und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh, M. Sørensen und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Mit Bescheid vom 30. März 1972 erkannte die Sociale Verzekeringsbank in Amsterdam Herrn C. J. Walder, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, 1905 geboren ist und in Belgien wohnt, mit Wirkung vom 1. Januar 1970 eine Altersrente in Höhe von 4 % der Altersrente zu, die nach der Algemene Ouderdomswet (Allgemeines Gesetz über die Altersversicherung) (im folgenden AOW genannt) einem Unverheirateten zusteht.
Zur Begründung dieses Bescheids stellte die Sociale Verzekeringsbank fest, obwohl Herr Walder seit 1954 in Begien wohne und weder er noch seine Ehefrau nach der AOW versichert gewe sen seien, könne er sich als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer auf die Bestimmungen der Artikel 27 und 28 in Verbindung mit Anhang G III B a dieser Verordnung berufen, wonach er einen Rentenanspruch nach der AOW habe, sofern er als Versicherungszeiten im Sinne dieses Gesetzes die vor dem 1. Januar 1957 nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung (der Arbeitnehmer) zurückgelegten Beitrags- oder Prämienzeiten anrechnen lassen könne. Da Herr Walder vor dem 1. Januar 1957 einen Zeitraum von 75 Wochen, aufgerundet auf zwei Jahre, zurückgelegt hatte, wurde die Altersrente von der Sociale Verzekeringsbank nach Artikel 10 Absatz 4 der AOW in der erwähnten Höhe festgesetzt.
Mit seiner gegen diesen Bescheid beim Raad van Beroep in Amsterdam erhobenen Klage Hat Herr Walder geltend gemacht, er könne eine höhere Altersrente beanspruchen (33,6 % der Verheiratetenrente), wenn auf ihn nicht die vorerwähnte Verordnung Nr. 3, sondern das am 29. August 1947 (4. November 1957) zwischen Belgien und den Niederlanden geschlossene Abkommen über die Anwendung der beiderseitigen nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit angewandt würde. Nach diesem Abkommen und den Zusatzvereinbarungen dazu würden nämlich nicht nur die in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten (Verordnung Nr. 3 Anhang G III B a); sondern auch die Zeitabschnitte berücksichtigt, in denen der Berechtigte und gegebenenfalls seine Ehefrau vor dem 1. Januar 1957 in den Niederlanden gewohnt haben.
Auf das klageabweisende Urteil des Raad van Beroep vom 29. Mai 1972 hat Herr Walder beim Centrale Raad van Beroep in Utrecht Berufung eingelegt. Dieses Gericht hat mit Beschluß vom 14. Dezember 1972, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. Dezember 1972, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
Wie sind die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 sowie des Anhangs D zur Verordnung Nr. 3 auszulegen?
a) Treten die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Personen, auf die sie anwendbar sind, an die Stelle der Bestimmungen der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b, Absatz 2 Buchstaben a und b sowie in Anlage D nicht genannten Abkommen über die soziale Sicherheit, die zwischen den Mitgliedstaaten abgeschlossen wurden, auch wenn die Bestimmungen dieser Abkommen für den Berechtigten zu einem günstigeren Ergebnis führen als die Anwendung der genannten Verordnung?
b) Wenn diese Frage zu verneinen ist: Wie ist dann die Frage zu beurteilen, ob in einem bestimmten Falle ein Abkommen oder die Verordnung zu einem günstigeren Ergebnis führt? Ist dabei insbesondere darauf abzustellen, was in den anderen Mitgliedstaaten dem Berechtigten im Endergebnis de facto ausgezahlt wird?
c) Wie sind in dieser Hinsicht die Artikel 6 und 7 des Anhangs II zur Verordnung Nr. 1408/71 auszulegen?
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater Robert C. Fischer und Jan Gijssels als Bevollmächtigte, Beistand: Fräulein Marie-José Jonczy, hat gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Kommission der EG hat in der Sitzung vom 8. Mai 1973 mündliche Ausführungen gemacht.
Die Sociale Verzekeringsbank hat am 26. April 1973 Erklärungen für die mündliche Verhandlung eingereicht und mitgeteilt, sie sei nicht in der Lage, in der öffentlichen Sitzung vom 8. Mai 1973 zu erscheinen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Mai 1973 vorgetragen.
II — Erklärungen der Kommission der EG und der Sociale Verzekeringsbank
A — Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellt zunächst die Entstehungsgeschichte der im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Rechtsnormen dar. Sie weist darauf hin, daß die Invaliden- und Altersversicherung für die Arbeitnehmer in den Niederlanden ab 1. Januar 1957 durch eine allgemeine Altersversicherung ersetzt worden ist, die für alle Einwohner gilt (AOW).
Da die nach der Invaliden- und Altersversicherung gewährten Renten von geringer Höhe gewesen seien, enthalte die AOW Übergangsvorschriften, wonach — den Angaben der Sociale Verzekeringsbank zufolge — die vom 15. Lebensjahr bis zum 1. Januar 1957 zurückgelegten Zeiten ab Versicherungszeiten angesehen würden, ohne daß es darauf ankäme, in welchem Land der Berechtigte im Laufe dieser Zeiten gewohnt habe.
Im allgemeinen komme diese Vergünstigung niederländischen Staatsangehörigen zu, vorausgesetzt, daß der Betroffene — sei es auch mit Unterbrechungen — nach Vollendung des 59. Lebensjahres sechs Jahre lang in den Niederlanden gewohnt hat.
Durchführungsvorschriften zu dieser Ubergangsregelung seien am 4. November 1957 in das belgisch-niederländische Abkommen vom 29. August 1947 aufgenommen worden und in Anhang D der Verordnung Nr. 3 von 1958 erwähnt Sie hätten jedoch nicht in die gesamte Verordnung Nr. 3 Eingang gefunden, so daß die Vergünstigung aus dieser Regelung auf die belgisch-niederländischen Rechtsbeziehungen beschränkt geblieben seien.
Da die Anwendung dieser Regelung zu administrativen und rechtlichen Schwierigkeiten geführt habe, hätten die belgische und die niederländische Regierung im Mai 1962 vorgeschlagen, Anhang D der Verordnung Nr. 3 abzuändern. Die Bestimmungen des belgisch-niederländischen Abkommens über die Durchführung der erwähnten Ubergangsregelung seien aus dem Anhang D herausgenommen worden, und alle in den Niederlanden beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer seien derselben Regelung, nämlich der der Artikel 27 und 28 der Verordnung, unterworfen worden.
Um jedoch eine etwaige Verkürzung von Anwartschaftsrechten auszugleichen, sei die Verordnung Nr. 3 im Jahr 1963 in ihrem Anhang G unter III durch Bestimmungen (Abschnitt B) ergänzt worden, wonach bei der Anwendung der Artikel 27 und 28 der Verordnung die vor dem 1. Januar 1957 nach den niederländischen Rechtsverschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes der Arbeitnehmer zurückgelegten Beitrags- oder Prämienzeiten den Versicherungszeiten im Sinne der AOW gleichgestellt werden. Daher sei für die vor dem 1. Januar 1957 zurückgelegten Zeiten das günstigere Berechnungssystem der AOW an die Stelle des Berechnungssystems nach der Invaliden- und Altersversicherung der Arbeitnehmer getreten.
Schließlich seien in die im Rahmen der allgemeinen Revision der Verordnungen Nrn. 3 und 4 ergangene Verordnung Nr. 1408/71 des Rates (ABl. 1971, L 149) in Anhang V unter F 2 mehrere Bestimmungen des belgisch-niederländischen Abkommens aufgenommen worden, insbesondere diejenigen über die Gleichstellung der Zeiten, in denen der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt hat, mit den Zeiten, die er in den Niederlanden wohnte.
Die Kommission räumt ein, daß die Verordnung Nr. 3 seit 1962 in einigen Anwendungsfällen der niederländischen Rechtsvorschriften über Altersrenten die Rechte verkürzt habe, welche die unter die zweiseitigen Abkommen zwischen Belgien und den Niederlanden fallenden Arbeitnehmer hätten geltend machen können. In diesem Punkt an die erste Frage anknüpfend untersucht die Kommission Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 3.
Diese Vorschriften seien völlig eindeutig und ließen für Zweifel an ihrer zwingenden Geltung keinen Raum. Die Regelung der Verordnung Nr. 3 trete an die Stelle der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen, ausgenommen seien nur die Gebiete, die in dan in Anhang D der Verordnung aufgeführten Bestimmungen dieser Abkommen geregelt seien.
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e bezeichne nicht im einzelnen die Kriterien, von denen die Aufnahme der Bestimmungen zweiseitiger Abkommen in den Anhang D abhänge. Weder aus dieser Vorschrift noch aus dem folgenden Absatz lasse sich herleiten, daß zwei Mitgliedstaaten oder der Rat verpflichtet seien, solche Bestimmungen in den Anhang D aufzunehmen, dies gelte selbst dann nicht, wenn es den Arbeitnehmern zum Vorteil gereichen sollte.
Die Kommission bemerkt, im Hinblick auf den Wortlaut der Artikel 6 und 7 der Verordnung Nr. 1408/71 und den der Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 3 sei den beiden Verordnungen in dieser Streitfrage die gleiche Auslegung zu geben; die Kommission beantragt daher die erste und dritte Frage wie folgt zu beantworten:
Die Verordnung Nr. 3 enthält den zwingenden Grundsatz, daß sie im Rahmen ihres Anwendungsbereichs an die Stelle der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen zweiseitigen Abkommen tritt. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz betrifft die in Anhang D der Verordnung Nr. 3 erwähnten Bestimmungen zweiseitiger Abkommen; für die Aufnahme dieser Bestimmungen in den Anhang legt die Verordnung keine Kriterien fest, noch sieht sie eine entsprechende Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor.
Das gleiche gilt für die Verordnung Nr. 1408/71, die den gleichen Grundsatz in Artikel 6 aufstellt und in Artikel 7 die gleiche Ausnahmeregelung für die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Bestimmungen von Abkommen über die soziale Sicherheit enthält.
Da die erste Frage zu bejahen sei, braucht nach Auffassung der Kommission auf die zweite Frage nicht eingegangen zu werden.
B — In ihrem für die mündliche Verhandlung eingereichten Schriftsatz nimmt die Sociale Verzekeringsbank zunächst zu den schriftlichen Erklärungen der Kommission Stellung und erläutert die Tragweite der Übergangsregelung der AOW; sie hebt hervor, daß jedenfalls das zweiseitige belgisch-niederländische Abkommen für diejenigen Personen uneingeschränkt in Kraft geblieben sei, auf die die Verordnungen Nrn. 3 und 1408/71 keine Anwendung finden. Sie bemerkt sodann, im Hinblick auf die Artikel 7 und 48 Absatz 2 EWG-Vertrag sowie Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 müsse vielleicht den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten als den Niederlanden und Belgien die Möglichkeit gegeben werden, die Vergünstigungen aus den erwähnten zweiseitigen Abkommen ebenfalls in Anspruch zu nehmen (hierzu sei jetzt auch auf Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 zu verweisen).
Entscheidungsgründe§
1 Der Centrale Raad van Beroep hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 14. Dezember 1972, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. Dezember 1972, nach Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sowie der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vorgelegt.
2/3 Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob die Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 3 dahin auszulegen sind, daß diese Verordnung an die Stelle der in Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 sowie in Anhang D nicht genannten Abkommen übet soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten getreten ist, auch wenn sich aus der Anwendung dieser Abkommen für den Berechtigten höhere Leistungen ergeben als nach der Verordnung Nr. 3. Das gleiche Problem wird dem Gerichtshof mit der dritten Frage vorgelegt, in der es um die Auslegung der Artikel 6 und 7 sowie des Anhangs II der Verordnung Nr. 1408/71 geht.
4 Artikel 5 der Verordnung Nr. 3 bestimmt:
Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, tritt sie hinsichtlich der Personen, auf die sie Anwendung findet, an die Stelle
a) der Abkommen über soziale Sicherheit, die ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten in Kraft sind, und der Zusatzvereinbarungen dieser Abkommen.
5 Außerdem besagt Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung, daß ungeachtet dieser Verordnung… anwendbar [bleiben]
…
e) die sonstigen Bestimmungen der Abkommen über soziale Sicherheit, die im Anhang D aufgeführt sind.
6/7 Diese Bestimmungen lassen klar erkennen, daß der Grundsatz, wonach die Verordnung Nr. 3 an die Stelle der Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten tritt, zwingend ist und abgesehen von den in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fällen keine Ausnahmen zuläßt. Der Umstand, daß zwischen Mitgliedstaaten geschlossene Abkommen über soziale Sicherheit für die Personen, für welche die Verordnung Nr. 3 gilt, höhere Leistungen vorsehen als sie sich aus dieser Verordnung ergeben, kann daher nicht ausreichen, um eine Ausnahme von diesem Grundsatz auch dann zu rechtfertigen, wenn die Weitergeltung dieser Abkommen in der Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
8 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß die Verordnung Nr. 3 nach ihren Artikeln 5 und 6 hinsichtlich der Personen, auf die sie Anwendung findet, an die Stelle der in Artikel 6 oder im Anhang D der Verordnung nicht genannten Abkommen über soziale Sicherheit tritt, ferner, daß dies auch dann gilt, wenn sich aus der Anwendung dieser Abkommen für den Berechtigten höhere Leistungen ergeben als nach der Verordnung Nr. 3.
9 Die gleiche Antwort ist auf die dritte Frage zu geben, denn die Artikel 6 und 7 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates haben nach Inhalt und Zielsetzung insoweit die gleiche Tragweite wie die Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 3.
10 Die zweite Frage wird damit gegenstandslos.
Kosten
11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit, die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,
aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep gemäß dessen Beschluß vom 14. Dezember 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 des Rates treten hinsichtlich der Personen, auf die sie Anwendung finden, an die Stelle der in den Artikeln 6 beziehungsweise 7 oder in den Anhängen D beziehungsweise II dieser Verordnungen nicht erwähnten Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten; dies gilt auch dann, wenn sich aus der Anwendung dieser Abkommen für den Berechtigten höhere Leistungen ergeben als nach den genannten Verordnungen.