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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.09.2014 – C-401/13

Generalanwalt Melchior Wathelet · ECLI:EU:C:2014:2161

Zitiert 5 Entscheidungen 2 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MELCHIOR WATHELET vom 4. September 2014 ( Verbundene Rechtssachen C‑401/13 und C‑432/13 Vasiliki Balazs gegen Casa Județeană de Pensii Cluj (C‑401/13) und Casa Județeană de Pensii Cluj gegen Attila Balazs (C‑432/13) (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Cluj [Rumänien]) „Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Leistungen bei Alter — Anwendbarkeit der Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten — Ablehnung der Behörden eines Mitgliedstaats, auf der Grundlage der Unionsvorschriften einem Repatriierten mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat eine Leistung bei Alter für in seinem Gebiet zurückgelegte Beschäftigungszeiten zu gewähren“

1 Die Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Cluj (Rumänien) betreffen die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (

2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zum einen zwischen Frau Vasiliki Balazs und der Casa Județeană de Pensii Cluj (Kreisrentenkasse Cluj, Rumänien, im Folgenden: Casa Județeană de Pensii) und zum anderen zwischen Letzterer und Herrn Attila Balazs betreffend die Gewährung einer Altersrente an Herrn und Frau Balazs (im Folgenden gemeinsam: Ehegatten Balazs). I – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht

3 Der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1408/71 lautet: „Die Koordinierungsregeln sollen Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.“

4 Art. 6 dieser Verordnung sieht Folgendes vor: „Soweit die Artikel 7, 8 und 46 Absatz 4 nichts anderes bestimmen, tritt diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs an die Stelle folgender Abkommen über soziale Sicherheit: a) Abkommen, die ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft sind; …“

5 Abweichend von diesem Art. 6 bestimmt Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71: „Ungeachtet des Artikels 6 bleiben anwendbar: … c) einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist, soweit diese Bestimmungen in Anhang III aufgeführt sind.“

6 Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 regelt die Berücksichtigung der Versicherungs- oder Wohnzeiten für Renten (Alter und Tod). Nach Abs. 1 dieses Artikels „[berücksichtigt, wenn] nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig [ist], dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, … der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte.“

7 Art. 46 dieser Verordnung legt dar, wie die Leistungen festzustellen sind: „(1) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch ohne Anwendung des Artikels 45 und des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt Folgendes: a) Der zuständige Träger berechnet den Leistungsbetrag, der wie folgt geschuldet würde: i) allein nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften, ii) nach Absatz 2. b) Der zuständige Träger kann jedoch auf die Berechnung gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) verzichten, wenn das Ergebnis dieser Berechnung dem Ergebnis der Berechnung gemäß Buchstabe a) Ziffer i), abgesehen von Rundungsdifferenzen, entspricht oder es unterschreitet, sofern die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Doppelleistungsbestimmungen gemäß den Artikeln 46b oder 46c enthalten oder, falls die Rechtsvorschriften solche Bestimmungen im Fall des Artikels 46c enthalten, sofern die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art nur nach dem Verhältnis der allein nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu den nach diesen Rechtsvorschriften für die Gewährung der vollen Leistung erforderlichen Versicherungs- oder Wohnzeiten vorgesehen ist. In Anhang IV Teil C sind für jeden betroffenen Mitgliedstaat die Fälle aufgeführt, in denen die Berechnungen zu einem solchen Ergebnis führen. (2) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt Folgendes: a) Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag. b) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten. (3) Die betreffende Person hat gegen den zuständigen Träger jedes beteiligten Mitgliedstaats Anspruch auf den höchsten nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag, wobei gegebenenfalls alle Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen der Rechtsvorschriften, aufgrund deren diese Leistung geschuldet wird, zur Anwendung kommen. Ist dies der Fall, erstreckt sich der vorzunehmende Vergleich auf die nach Anwendung dieser Bestimmungen ermittelten Beträge. …“

8 Art. 94 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt schließlich: „(1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für einen Zeitraum vor dem 1. Oktober 1972 oder vor ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon. (2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats oder in einem Teil davon zurückgelegt worden sind.“

9 Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 ( B – Das bilaterale Abkommen

10 Das am 23. Februar 1996 zwischen der griechischen und der rumänischen Regierung geschlossene bilaterale Abkommen zur abschließenden Regelung des Ausgleichs der Sozialversicherungsbeiträge von aus Rumänien repatriierten griechischen politischen Flüchtlingen (im Folgenden: bilaterales Abkommen) ist in Anhang III der Verordnung Nr. 1408/71 nicht enthalten.

11 Die Begriffe „Repatriierter“ und „Versicherungszeit“ sind in Art. 1 Buchst. a und e dieses Abkommens für die Zwecke des bilateralen Abkommens wie folgt definiert: „a) Repatriierter: Person griechischer Herkunft, die sich nach dem 1. Januar 1945 mit dem Status als politischer Flüchtling in Rumänien niedergelassen hat – sowie ihre Familienangehörigen –, die nach Griechenland zurückgekehrt sind oder innerhalb von sechs Jahren nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens endgültig zurückkehren werden, um dort ihren Wohnsitz zu nehmen; … e) Versicherungszeit: Zeitraum, in dem nach rumänischem Recht Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden“.

12 Art. 2 des bilateralen Abkommens lautet: „1. Die Vertragsparteien regeln den Ausgleich für die Sozialversicherungsbeiträge der Repatriierten nach den Abs. 2 und 3 dieses Artikels und nach Art. 3 des vorliegenden Abkommens. 2. Die rumänische Seite zahlt an die griechische Seite einen Pauschalbetrag als Ausgleich für die Zahlung der Renten und zur Deckung der Versicherungszeit der Repatriierten durch die griechische Seite. 3. Die griechische Seite übernimmt die Zahlung der Renten an die repatriierten Rentner und erkennt die Versicherungszeit, die versicherte repatriierte Personen in Rumänien zurückgelegt haben, nach griechischem Sozialversicherungsrecht an.“

13 Der Ausgleich nach Art. 2 Abs. 2 des bilateralen Abkommens beträgt gemäß Art. 3 dieses Abkommens 15 Mio. US-Dollar (USD).

14 Nach Art. 5 dieses Abkommens „[endet n]ach erfolgter Zahlung des Betrags von 15 Millionen USD … jegliche Pflicht der rumänischen Seite betreffend die Sozialversicherungsansprüche der repatriierten griechischen politischen Flüchtlinge“. II – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits

15 Die Ehegatten Balazs sind griechische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Thessaloniki (Griechenland), die den Status von „repatriierten griechischen politischen Flüchtlingen“ besitzen.

16 Im Jahr 1948 wurden Herr und Frau Balazs, die damals sieben und neun Jahre alt waren, in Rumänien als politische Flüchtlinge anerkannt. Sie waren in der rumänischen staatlichen Sozialversicherung versichert und entrichteten dort jeweils für 34 Jahre, 7 Monate und 6 Tage bzw. für 28 Jahre Beiträge. Sie wurden am 18. August 1990 in Griechenland repatriiert.

17 Im Jahr 1998 stellten die griechischen Behörden auf die von den Ehegatten Balazs gestellten Anträge auf Anerkennung ihrer Arbeitszeiten in Rumänien hin fest, dass Herr und Frau Balazs in Rumänien Arbeitszeiten von jeweils 9382 und 8 351 Tagen zurückgelegt hatten. Die griechischen Behörden erkannten von diesen Zeiten nach griechischem Sozialversicherungsrecht 4500 Tage an.

18 In der Folge wurden den Ehegatten Balazs von den griechischen Behörden Altersrenten gewährt.

19 Bei Frau Balazs wurde ein Gesamtversicherungszeitraum von 6993 Arbeitstagen, davon die aufgrund ihrer Arbeitszeit in Rumänien anerkannten 4500 Tage und 2 493 Tage aufgrund einer Beschäftigung in Griechenland, berücksichtigt. Auf dieser Grundlage wurde ihr ab dem 1. April 1999 eine monatliche Rente in Höhe von 136910 griechischen Drachmen (GRD) (ungefähr 390 Euro) gewährt.

20 Bei Herrn Balazs wurde ein Gesamtversicherungszeitraum von 7733 Tagen, davon die aufgrund seiner Arbeitszeit in Rumänien anerkannten 4500 Tage und 3 233 Tage aufgrund einer Beschäftigung in Griechenland, berücksichtigt. Auf dieser Grundlage wurde Herrn Balazs, nachdem er zunächst ein Invalidengeld bezogen hatte, von den griechischen Behörden ab dem Jahr 2009 eine Altersrente in Höhe von 596,99 Euro monatlich zuerkannt.

21 Jeweils am 11. Oktober und am 27. November 2007 beantragten Frau und Herr Balazs bei der Casa Județeană de Pensii die Gewährung einer Altersrente auf der Grundlage der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72.

22 Diese Anträge wurden mit Entscheidungen vom 5. Oktober 2011 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Ehegatten Balazs von den griechischen Behörden als repatriierte griechische politische Flüchtlinge angesehen worden seien und die rumänischen Behörden nach Art. 5 des bilateralen Abkommens nicht verpflichtet seien, ihnen Altersrenten zu gewähren.

23 Mit Zivilurteilen vom 26. September 2012 hob das Tribunal Cluj diese Entscheidungen auf und verpflichtete die Casa Județeană de Pensii, gegenüber den Ehegatten Balazs neue Altersrentenbescheide gemäß den Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 unter Berücksichtigung der gesamten Beitragszeiträume dieser Ehegatten in Rumänien zu erlassen. Dazu führte dieses Gericht aus, dass diese Verordnungen auf die Anträge der Ehegatten Balazs anwendbar seien, da das bilaterale Abkommen nicht unter Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 falle, zumal seine Anwendung nicht zeitlich begrenzt sei, es nicht in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt sei und seine Bestimmungen offensichtlich nicht als für die Berechtigten günstiger angesehen werden könnten.

24 In Durchführung dieser Urteile erließ die Casa Județeană de Pensii am 20. und am 27. Februar 2013 zwei neue Bescheide, mit denen sie Herrn und Frau Balazs in Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 Altersrenten von monatlich jeweils 405 und 500 rumänischen Lei (RON) gewährte. In diesen Bescheiden wurde ausgeführt, dass gemäß der Verordnung Nr. 574/72 4 500 Tage von den von den griechischen Behörden berechneten Gesamtzeiträumen von 7733 und 6 993 Tagen abgezogen worden seien, da sie sich mit den Pflichtversicherungszeiträumen der Ehegatten Balazs in Rumänien zwischen dem 1. Juni 1975 und dem 31. Mai 1990 überschnitten.

25 In beiden Sachen wurde gegen die Zivilurteile des Tribunal Cluj bei der Curte de Apel de Cluj sowohl von Herrn und Frau Balazs als auch von der Casa Județeană de Pensii Berufung eingelegt. Die Casa Județeană de Pensii brachte im Wesentlichen vor, die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 seien im vorliegenden Fall aufgrund des Bestehens des bilateralen Abkommens nicht anwendbar. Nach Letzterem seien sämtliche Verpflichtungen Rumäniens gegenüber den repatriierten griechischen politischen Flüchtlingen erfüllt, da Rumänien seiner Verpflichtung zur Zahlung von 15 Mio. USD an Griechenland nachgekommen sei. Die Ehegatten Balazs beantragten hingegen auf der Grundlage dieser Verordnungen, ihren Anspruch auf eine Altersrente für ihre gesamten Beitragszeiten in Rumänien anzuerkennen. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass durch den Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union dieser Mitgliedstaat verpflichtet sei, die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 anzuwenden. Das bilaterale Abkommen, das weniger günstig und in Anhang III der Verordnung Nr. 1408/71 nicht aufgeführt sei, falle nämlich nicht unter Art. 7 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung.

26 Unter diesen Umständen hat die Curte de Apel Cluj beschlossen, das Verfahren in beiden Ausgangsverfahren auszusetzen und dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. III – Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

27 Mit Entscheidungen vom 27. Juni und vom 2. Juli 2013, die jeweils am 31. und am 16. Juli 2013 beim Gerichtshof eingegangen sind, hat die Curte de Apel Cluj daher die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass ein bilaterales Abkommen in seinen Anwendungsbereich fällt, das vor dem Zeitpunkt, zu dem die genannte Verordnung Geltung erlangte, zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossen wurde und in dem diese Mitgliedstaaten die Aufhebung der Verpflichtung aus den von dem einen Staat den Angehörigen des anderen Staates, die im Hoheitsgebiet des ersten Staates den Status von politischen Flüchtlingen besaßen und in den zweiten Staat repatriiert wurden, geschuldeten Sozialversicherungsansprüchen vereinbart haben, im Gegenzug gegen die Zahlung eines Pauschalbetrags für die Zahlung der Renten und zur Deckung des Zeitraums, für den im ersten Mitgliedstaat Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden?

28 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. September 2013 sind die Rechtssachen verbunden worden.

29 Die Ehegatten Balazs, die griechische und die rumänische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

30 Eine Sitzung hat am 4. Juni 2014 stattgefunden, in der die Ehegatten Balazs, die griechische und die rumänische Regierung sowie die Kommission mündliche Ausführungen gemacht haben. IV – Würdigung A – Gegenstand der Vorlagefrage

31 Die Frage des vorlegenden Gerichts betrifft das Zusammenspiel eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens, das zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als einer der beiden Vertragsstaaten noch nicht Mitglied der Europäischen Union war, zum einen und der Verordnung Nr. 1408/71 zum anderen.

32 Die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 wird nach ständiger Rechtsprechung dahin entschieden, dass die Verordnung in Bezug auf einen neuen Mitgliedstaat mit seinem Beitritt zur Union in Kraft tritt (

33 Die Tatsache, dass nach Art. 5 des bilateralen Abkommens die Zahlung des Betrags von 15 Mio. USD durch Rumänien „jegliche[r] Pflicht der rumänischen Seite betreffend die Sozialversicherungsansprüche der repatriierten griechischen politischen Flüchtlinge“ ein Ende setzt, kann meines Erachtens nichts am Ansatz des Gerichtshofs ändern, nach dem die Verordnung Nr. 1408/71 gegenüber Rumänien mit dessen Beitritt zur Union in Kraft getreten und folglich auf die künftigen Wirkungen vergangener Sachverhalte anwendbar ist.

34 Hält man sich nämlich an den Wortlaut der Art. 6 und 7 dieser Verordnung, besteht am Grundsatz, dass die Verordnung an die Stelle der Abkommen tritt, kein Zweifel. Für eine Abweichung hiervon nennt Art. 7 Abs. 2 Buchst. c zwei kumulative Voraussetzungen (

35 Nach dem Urteil Rönfeldt (C‑227/89, EU:C:1991:52) tritt jedoch der Grundsatz, dass die Verordnung die Abkommen ersetzt, zugunsten der Anwendung des internationalen Abkommens zurück, wenn dieses für die möglichen Berechtigten eine günstigere Behandlung vorsieht, und zwar unabhängig von der Frage, ob es in Anhang III der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt ist. Daher ist die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf den in Rede stehenden Rechtsstreit zu prüfen. B – Ersetzung durch die Verordnung Nr. 1408/71 im Hinblick auf die Rönfeldt-Rechtsprechung und deren Weiterentwicklung

36 Die Frage des Zusammenspiels der Verordnung Nr. 1408/71 mit einem älteren internationalen Abkommen wird ausdrücklich von den Art. 6 und 7 dieser Verordnung geregelt.

37 Die Regel ist die Ersetzung durch die Verordnung Nr. 1408/71. Nach deren Art. 6 „[tritt, s]oweit die Artikel 7, 8 und 46 Absatz 4 nichts anderes bestimmen, … diese Verordnung … an die Stelle [von] Abkommen über soziale Sicherheit …, die … zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft sind“.

38 Abweichend davon sieht Art. 7 Abs. 2 Buchst. c vor, dass „einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit [anwendbar bleiben], die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist, soweit diese Bestimmungen in Anhang III aufgeführt sind“.

39 Bis zum Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) wurden der Grundsatz und die Ausnahme strikt angewandt: Die Verordnung tritt an die Stelle der in Anhang III nicht genannten Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten, und dies gilt auch dann, „wenn sich aus der Anwendung dieser Abkommen für den Berechtigten höhere Leistungen ergeben als nach der Verordnung“ (

40 Diese Strenge erklärte sich laut dem Gerichtshof aus dem zwingenden Charakter des Grundsatzes, dass die Verordnung Nr. 1408/71 an die Stelle der Abkommen trete, der „abgesehen von den in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fällen keine Ausnahmen zulässt“ (

41 Im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) wies der Gerichtshof zwar auf den zwingenden Charakter des Grundsatzes, dass die Verordnung an die Stelle der Abkommen trete, und die Unmöglichkeit hin, abgesehen von in der Verordnung selbst geregelten Fällen Ausnahmen zuzulassen (

42 Im Urteil Thévenon (erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung ausgeübt haben.

43 Im Ergebnis sind, wie der Gerichtshof in Rn. 27 des Urteils Kaske (C‑277/99, EU:C:2002:74) dargelegt hat, „[d]ie im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsätze … allein darauf gerichtet, ein wohlerworbenes Recht auf dem Gebiet des Sozialrechts, das in dem Zeitpunkt, in dem es dem betreffenden Angehörigen eines Mitgliedstaats zugutekommen könnte, nach dem Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehen ist, fortbestehen zu lassen. Dass die Verordnung Nr. 1408/71 im Heimatmitgliedstaat eines Staatsangehörigen mit dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Europäischen Gemeinschaft anwendbar geworden ist, hat daher keine Auswirkungen auf sein wohlerworbenes Recht, in den Genuss einer bilateralen Regelung zu kommen, die auf ihn in dem Zeitpunkt, in dem er von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, allein anwendbar war. [D]ieser Lösung [liegt] die Überlegung zugrunde, dass der Betroffene ein schützenswertes Vertrauen entwickeln durfte, er werde von den Bestimmungen des bilateralen Abkommens profitieren können“ (Hervorhebung nur hier). C – Unanwendbarkeit der Rönfeldt-Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall

44 Zwar ergibt sich aus der Rönfeldt-Rechtsprechung, dass der Grundsatz, dem zufolge die Verordnung Nr. 1408/71 an die Stelle der Abkommen tritt, zugunsten der Anwendung eines internationalen Abkommens zurücktritt, wenn dieses für die möglichen Berechtigten eine günstigere Behandlung vorsieht, jedoch muss diese Rechtsprechung auf einen Fall wie den der Ehegatten Balazs auch anwendbar sein.

45 Ich denke nicht, dass dies der Fall ist. 1. Entscheidendes Kriterium ist der Zeitpunkt, zu dem das Recht auf Freizügigkeit ausgeübt wird

46 Ich bin der Ansicht, dass die Ausweitung der Voraussetzungen für den Ausschluss des Grundsatzes, dass die Verordnung Nr. 1408/71 an die Stelle der Abkommen tritt, nach der Rönfeldt-Rechtsprechung eng auszulegen ist.

47 Eine solche Auslegung scheint mir im Einklang mit dem Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) selbst und den ihm folgenden Urteilen zu stehen. In diesen Urteilen weist der Gerichtshof auf den zwingenden Charakter des Grundsatzes hin, wonach die Verordnung an die Stelle der Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten tritt (

48 Unter demselben einschränkenden Blickwinkel hat der Gerichtshof diese Erweiterung der Ausnahme für die Arbeitnehmer abgelehnt, die ihr Recht auf Freizügigkeit erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeübt haben (

49 Eine enge Auslegung kann auch einem Teil der Kritik der Lehre entgegenwirken, die im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) eine Beeinträchtigung der Kohärenz bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und eine Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht, selbst wenn dieses auf einem Abkommen beruht, gesehen hat (

50 Insoweit weist eine Situation wie die der Ehegatten Balazs in tatsächlicher Hinsicht einen wesentlichen Unterschied zu den Anwendungsfällen der Rönfeldt-Rechtsprechung auf. In diesen Rechtssachen hatte der aus dem internationalen Abkommen Berechtigte sein Recht auf Freizügigkeit nicht nur vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeübt (Voraussetzung nach dem Urteil Thévenon (nach der Unterzeichnung dieses internationalen Abkommens (

51 Im Fall der Ehegatten Balazs wurde das bilaterale Abkommen hingegen am 23. Februar 1996, also nach der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit, geschlossen. Die Ehegatten Balazs, griechische Staatsangehörige, ließen sich nämlich im Jahr 1948 in Rumänien nieder und wurden am 18. August 1990, d. h. mehr als sechs Jahre vor der Unterzeichnung des bilateralen Abkommens, in Griechenland repatriiert.

52 Die Ehegatten Balazs hatten daher, um Rn. 27 des Urteils Kaske (EU:C:2002:74), angeführt in Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge, sinngemäß wiederzugeben, unbestreitbar kein wohlerworbenes Recht, in den Genuss des bilateralen Abkommens zu kommen, da dieses zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machten, nicht anwendbar war. Mit anderen Worten konnten die Ehegatten Balazs kein schützenswertes Vertrauen darauf haben, in den Genuss der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens zu kommen, da dieses zum Zeitpunkt der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit nicht bestand.

53 Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass die Erweiterung der Ausnahme vom Grundsatz, dass die Verordnung Nr. 1408/71 an die Stelle der Abkommen tritt, nach dem Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens nicht angewandt werden kann.

54 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass von der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71, wie in Art. 6 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehen, nicht abgewichen werden kann, wenn die Erwerbstätigen, die in den Anwendungsbereich eines internationalen Sozialversicherungsabkommens fallen, ihr Recht auf Freizügigkeit vor dessen Inkrafttreten ausgeübt haben. 2. Folgen der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71

55 Im Rahmen der Ausgangsverfahren bedeutet der Umstand, dass die Verordnung Nr. 1408/71 an die Stelle des bilateralen Abkommens tritt, konkret, dass die griechischen und die rumänischen Behörden seit dem 1. Januar 2007 (Zeitpunkt des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union) die Vorschriften über die Berücksichtigung der Versicherungszeiten und die Feststellung der Leistungen, wie sie von der Verordnung Nr. 1408/71 festgelegt sind, auf die Ehegatten Balazs anwenden müssen.

56 Mit anderen Worten sind die den Ehegatten Balazs seit dem 1. Januar 2007 zum einen von Griechenland und zum anderen von Rumänien geschuldeten Renten gemäß den Art. 45, 46 und 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 festzusetzen.

57 Sowohl Rumänien als auch Griechenland müssen folglich bei der Feststellung von Leistungsansprüchen alle Versicherungs-, Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigen, die unter der Geltung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor Anwendung der Verordnung im Gebiet Rumäniens zurückgelegt worden sind.

58 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich gemäß Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ein Mitgliedstaat „die Anrechnung von im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten für die Altersrente nicht schon deshalb ablehnen, weil diese Zeiten zurückgelegt worden sind, bevor die Verordnung für ihn in Kraft getreten ist“ (

59 Folglich sind dieser Artikel und Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung miteinander dahin auszulegen, „dass sie für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung die Berücksichtigung aller Versicherungs-, Beschäftigungs- und Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor Inkrafttreten dieser Verordnung zurückgelegt worden sind, unter der Voraussetzung gewährleisten, dass der Wanderarbeitnehmer zur Zeit ihrer Zurücklegung Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats gewesen ist“ (

60 Gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht der tatsächlich von jedem in Rede stehenden Mitgliedstaat geschuldete Betrag dem Verhältnis zwischen den von den Ehegatten Balazs auf dem jeweiligen Gebiet dieser Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls nach deren nationalen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten.

61 Da es sich nämlich, wie Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 bestätigt, „um Leistungen bei … Alter [handelt], die von den Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung festzustellen sind, … nimmt jeder der in Betracht kommenden Träger diese Zusammenrechnung getrennt vor und berücksichtigt dabei … sämtliche Versicherungs- oder Wohnzeiten, die der Arbeitnehmer oder Selbständige nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, die für ihn galten“.

62 Schließlich werden die Ehegatten Balazs nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 „gegen den zuständigen Träger jedes beteiligten Mitgliedstaats Anspruch auf den höchsten … errechneten Betrag“ zwischen dem zuvor beschriebenen tatsächlichen Betrag und dem gemäß Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 allein auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften berechneten Betrag haben. 3. Ergänzende Bemerkungen zu den Folgen der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71

63 Ich möchte meine Würdigung um zwei weitere Bemerkungen zu den konkreten Folgen der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 für Griechenland und Rumänien zum einen und die Ehegatten Balazs zum anderen ergänzen.

64 Erstens ist mir bewusst, dass die Nichtanwendung des in Rede stehenden bilateralen Abkommens im Ausgangsverfahren eine Auswirkung auf die Tragweite der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten haben kann, die dieses Abkommen geschlossen haben, da für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2007 die den Ehegatten Balazs von Griechenland gezahlte Leistung bei Alter nicht mehr nur dem Anteil der in Griechenland zurückgelegten Versicherungszeiten entspricht.

65 Die Folgen einer Infragestellung des bilateralen Abkommens durch den einen oder den anderen vertragschließenden Mitgliedstaat fallen jedoch nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs.

66 Zweitens möchte ich auf die Auffassung der Kommission zurückkommen, nach der die in Durchführung der Urteile des Tribunal Cluj vom 26. September 2012 von der Casa Județeană de Pensii am 20. und am 27. Februar 2013 erlassenen Bescheide das Unionsrecht beachteten, indem sie die Verordnung Nr. 1408/71 anwandten.

67 Der Gerichtshof hat die Kommission ausdrücklich gefragt, ob sie mit dieser Beurteilung nicht eine dritte Möglichkeit vertrete, die in der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 (durch die rumänischen Behörden mit den Bescheiden vom 20. und 27. Februar 2013) in Verbindung mit dem bilateralen Abkommen (durch die griechischen Behörden) bestehe. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2014 geantwortet, dass ihre Beurteilung nur erlaube, die mit den Urteilen Walder (EU:C:1973:62) und Rönfeldt (EU:C:1991:52) aufgestellten Grundsätze, nämlich zum einen, dass die Verordnung Nr. 1408/71 an die Stelle des bilateralen Abkommens trete, und zum anderen, dass die am meisten begünstigenden Bestandteile des bilateralen Abkommens aufrechterhalten würden, miteinander in Einklang zu bringen.

68 Ich denke jedoch, dass dieses Ergebnis unabhängig von seinem praktischen Aspekt, den es für die Ehegatten Balazs hat, rechtlich nicht im Einklang mit der Verordnung Nr. 1408/71 steht.

69 Im Gegenteil erlaubt, wie der Vertreter der rumänischen Regierung in dieser Verhandlung ausgeführt hat, Art. 7 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht die Anwendung dieser Verordnung in Verbindung mit einem internationalen Abkommen. Dazu führt jedoch das von der Kommission befürwortete Ergebnis, was auch immer sie dazu vorträgt. D – Hilfsweise: zur Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Bestimmung der günstigsten Vorschrift

70 Falls der Gerichtshof meiner Auslegung nicht folgen und entscheiden sollte, die Rönfeldt-Rechtsprechung auf den Fall der Ehegatten Balazs auszudehnen, würde sich nur mehr die Frage hinsichtlich des Kriteriums der günstigsten Vorschrift stellen. 1. Vorbringen der Parteien

71 Griechenland, die Kommission und die Ehegatten Balazs vertreten in ihren schriftlichen Erklärungen die Ansicht, die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 führe für die Berechtigten zu einer günstigeren Situation, da sie ihnen erlaube, aufgrund der gesamten Arbeits- und Beitragszeit in Rumänien eine Altersrente zu beziehen.

72 Nur die rumänische Regierung ist gegenteiliger Auffassung und trägt dazu im Wesentlichen zwei Argumente vor: — Erstens ergebe sich aus Art. 1 Buchst. e, Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 des bilateralen Abkommens sowie aus seinem Zweck der abschließenden Regelung des Ausgleichs der Sozialversicherungsbeiträge von repatriierten griechischen politischen Flüchtlingen, dass Griechenland sich verpflichtet habe, die gesamte Versicherungszeit in Rumänien anzuerkennen und Renten aufgrund dieser gesamten Zeit zu zahlen. Mit anderen Worten ändere Griechenland einseitig die Verpflichtungen, die es nach dem bilateralen Abkommen zu übernehmen habe, indem es die Valorisierung dieser Zeit auf 15 Jahre begrenze, und — zweitens begnüge sich das bilaterale Abkommen zu der Frage, ob die Rechte aus ihm für die Berechtigten günstiger als die sich aus der Verordnung Nr. 1408/71 ergebenden seien, damit, die für die Zwecke der Gewährung der Rente anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu bestimmen. Es sei daher nach den Umständen des Einzelfalls konkret festzustellen, welches die für die Berechtigten günstigste rechtliche Regelung sei. Im vorliegenden Fall sei die Anwendung des bilateralen Abkommens für die Ehegatten Balazs günstiger, da die ihnen von den griechischen Behörden ausgezahlte Rente höher sei als die von den rumänischen Behörden ausgezahlte, und zwar auch dann, wenn der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass die griechischen Behörden die berücksichtigte Versicherungszeit einseitig festlegen könnten. 2. Würdigung

73 Ich meine, dass für die Feststellung, ob die Verordnung Nr. 1408/71 oder das bilaterale Abkommen für die Ehegatten Balazs vorteilhafter ist, zwangsläufig zuvor dieses Abkommen und gegebenenfalls das nach diesem Abkommen anwendbare nationale Recht auszulegen ist. a) Auslegung eines internationalen Abkommens

74 Ich habe zwar Verständnis für die von der rumänischen Regierung vertretene Auslegung des bilateralen Abkommens, doch denke ich nicht, dass es dem Gerichtshof obliegt, über die Tragweite der Verpflichtungen Griechenlands aus dem bilateralen Abkommen zu befinden (

75 Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Wencel (EU:C:2013:303) festgestellt hat, dass „eine Unionsbestimmung wie Art. 7 Abs. 2 [der] Verordnung [Nr. 1408/71], die der Anwendung eines bilateralen Abkommens Vorrang einräumt, in ihrer Tragweite nicht mit den Grundsätzen kollidieren [darf], die der Regelung, zu der sie gehört, zugrunde liegen“.

76 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein in Anhang III der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführtes Abkommen – das folglich anstelle dieser Verordnung anzuwenden war – als mit den Art. 45 AEUV und 51 AEUV unvereinbar anzusehen war (

77 Diese Grundsätze wurden zwar vom Gerichtshof im Rahmen der Anwendung der Ausnahme nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellt, doch sind sie erst recht im Rahmen der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahme nach dem Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) anzuwenden.

78 Unter diesen Umständen ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass ein internationales Abkommen wie das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende dahin auszulegen ist, dass es die Hellenische Republik, die nach Art. 2 Abs. 3 des bilateralen Abkommens „die Zahlung der Renten an die repatriierten Rentner [übernimmt] und … die Versicherungszeit, die versicherte repatriierte Personen in Rumänien zurückgelegt haben, … an[erkennt]“, verpflichtet, eine dieser gesamten Zeit entsprechende Rente festzusetzen, um mit den der Verordnung Nr. 1408/71 sowie den Art. 45 AEUV und 51 AEUV zugrunde liegenden Grundsätzen vereinbar zu sein.

79 Mit anderen Worten befreit die Verweisung auf das griechische Recht in Art. 2 Abs. 3 des bilateralen Abkommens die griechischen Behörden nicht von ihrer Verpflichtung, dieses Abkommen vertragskonform auszulegen. b) Feststellung der günstigsten Vorschrift

80 Was die konkrete Feststellung der günstigsten Vorschrift betrifft, bin ich im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Ansicht, dass „das vorlegende Gericht zu prüfen [hat], ob sich die Anwendung dieses Abkommens für die betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich als günstiger oder ungünstiger als die der Verordnung erweist. Im erstgenannten Fall wären gemäß dem im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsatz ausnahmsweise die Vorschriften des [bilateralen] Abkommens anzuwenden. Im gegenteiligen Fall müssten die Vorschriften der Verordnung, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt werden, angewandt werden.“ (

81 Mit anderen Worten hätte das nationale Gericht „zu prüfen, ob ein Betroffener aus einem Abkommen über soziale Sicherheit [in seiner Auslegung im Einklang mit den Grundsätzen der Verordnung Nr. 1408/71] ein wohlerworbenes Recht auf eine günstigere Leistung ableiten kann“ (

82 Dafür wird das vorlegende Gericht die Situation der Ehegatten Balazs, je nachdem, ob ihre Rente nach dem bilateralen Abkommen in unionsrechtskonformer Auslegung oder nach der Verordnung Nr. 1408/71 berechnet und festgestellt wird, zu vergleichen haben.

83 Bei der Feststellung der Ansprüche der Ehegatten Balazs nach der Verordnung Nr. 1408/71 wird das nationale Gericht zwangsläufig deren Art. 45, 46 und 94 Abs. 2 zu berücksichtigen haben (

84 In dieser subsidiären Fallgestaltung wird es sich daher letztlich auch darum handeln, nur einen der beiden Rechtstexte auf die Ehegatten Balazs anzuwenden: die Verordnung Nr. 1408/71 oder das bilaterale Abkommen. E – Zur zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des zu erlassenden Urteils

85 In ihren schriftlichen Erklärungen beantragt die rumänische Regierung, der Gerichtshof möge, falls er entscheide, dass es den rumänischen Behörden obliege, den Ehegatten Balazs Rentenansprüche nach der Verordnung Nr. 1408/71 zu gewähren, die Wirkungen seines Urteils zeitlich beschränken.

86 Dieser Antrag hat nur Sinn, wenn der Gerichtshof von dem Standpunkt ausgeht, den ich in erster Linie dargelegt habe, oder, im gegenteiligen Fall, wenn das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Verordnung Nr. 1408/71 für die Betroffenen vorteilhafter ist als das bilaterale Abkommen.

87 Wie die rumänische Regierung selbst anerkennt, kann eine solche Beschränkung nur dann erfolgen, wenn zwei Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Beteiligten und die Gefahr schwerwiegender Störungen. 1. Vorbringen der rumänischen Regierung

88 In Bezug auf den guten Glauben weist die rumänische Regierung darauf hin, dass sich ihre Haltung auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs gründe, nach der das Unionsrecht nicht zulasse, dass Arbeitnehmer soziale Vergünstigungen verlören, weil die Verordnung Nr. 1408/71 an die Stelle eines internationalen Abkommens trete.

89 Außerdem unterscheide sich die Lage Rumäniens von der der anderen Mitgliedstaaten, die Abkommen mit Griechenland geschlossen und entschieden hätten, die Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden.

90 Zur Gefahr schwerwiegender Störungen beruft sich die rumänische Regierung darauf, dass die Beiträge der vom bilateralen Abkommen betroffenen Personen für die Zahlung des Pauschalbetrags von 15 Mio. USD an die griechische Regierung verwendet worden seien und folglich im Fall der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 andere Finanzierungsquellen gefunden werden müssten.

91 Nach Schätzung der Casa Națională de Pensii Publice (nationale öffentliche Rentenkasse Rumäniens) belaufe sich der zusätzliche Betrag, der gezahlt werden müsste, auf 38560683 RON (annäherungsweise 8680537 Euro). Es seien etwa 800 Klagen, die denen der Ehegatten Balazs entsprächen, erhoben worden. 2. Würdigung

92 Wie bereits erwähnt, habe ich Verständnis für die von der rumänischen Regierung vertretene Auslegung des bilateralen Abkommens und der Tragweite der Verpflichtungen der Parteien dieses Abkommens.

93 Im Rahmen der Prüfung der zeitlichen Beschränkung der Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofs bezieht sich die Bedingung des guten Glaubens jedoch nicht auf das Vertrauen eines Staates auf die Auslegung seines nationalen Rechts (einschließlich internationaler Abkommen, deren Partei er ist), sondern auf sein Vertrauen auf seine Auslegung des Unionsrechts (

94 Im vorliegenden Fall kann zwar möglicherweise die Tragweite der Rönfeldt-Rechtsprechung erörtert und ausgelegt werden, jedoch musste Rumänien ab dem 1. Januar 2007 mit der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 rechnen.

95 Während nämlich Rumänien die Aufnahme des bilateralen Abkommens in Anhang III dieser Verordnung wünschte, lehnte Griechenland diesen Antrag ab. Unter diesen Umständen musste das Vertrauen in die Anwendung der Grundregel – dass nämlich die Verordnung Nr. 1408/71 nach Art. 6 dieser Verordnung an die Stelle des bilateralen Abkommens tritt – Vorrang haben.

96 Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass die Wirkungen des zu erlassenden Urteils nicht zu beschränken sind, da, wenn das Kriterium des guten Glaubens nicht erfüllt ist, „nicht geprüft zu werden [braucht], ob das zweite Kriterium, nämlich die Gefahr schwerwiegender Störungen, erfüllt ist“ (

97 Jedenfalls bin ich der Meinung, dass auch die Gefahr schwerwiegender Störungen nicht nachgewiesen ist.

98 Nach Schätzung der nationalen öffentlichen Rentenkasse Rumäniens beläuft sich nämlich der Betrag, der für den Fall, dass die Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden wäre, über die nach dem bilateralen Abkommen gezahlten 15 Mio. USD hinaus zu zahlen wäre, auf 38560683 RON (annäherungsweise 8680537 Euro).

99 Zunächst ist mangels genauerer Zahlenangaben nicht auszuschließen, dass der von der rumänischen Regierung angegebene Betrag auch die bereits eingebrachten 800 Klagen, die denen der Ehegatten Balazs entsprechen, umfasst. Eine etwaige zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils hätte jedoch keine Auswirkung auf diese Fälle (

100 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (

101 Abgesehen von der Begrenztheit des geltend gemachten Betrags ist jedoch festzustellen, dass die rumänische Regierung keine Angaben zur Anzahl der möglicherweise betroffenen Fälle macht.

102 Unter diesen Umständen kann die das Vorliegen schwerwiegender Störungen betreffende Bedingung nicht als nachgewiesen angesehen werden. V – Ergebnis

103 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens haben die Leistungsberechtigten ihr Recht auf Freizügigkeit vor der Unterzeichnung des maßgeblichen internationalen Sozialversicherungsabkommens ausgeübt. Im Hinblick auf diesen besonderen Umstand bin ich der Ansicht, dass die im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) aufgestellte Ausnahmeregelung nicht anwendbar ist.

104 Nach alledem schlage ich folglich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage der Curte de Apel Cluj wie folgt zu beantworten: 1. Von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, kann nicht abgewichen werden, wenn die Erwerbstätigen, die in den Anwendungsbereich eines internationalen Sozialversicherungsabkommens fallen, ihr Recht auf Freizügigkeit vor dessen Inkrafttreten ausgeübt haben. 2. Hilfsweise, wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, die Rönfeldt-Rechtsprechung (C‑227/89, EU:C:1991:52) auf die Ausgangsverfahren anzuwenden, wäre es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Ehegatten Balazs aus dem am 23. Februar 1996 zwischen der griechischen und der rumänischen Regierung geschlossenen bilateralen Abkommen zur abschließenden Regelung des Ausgleichs der Sozialversicherungsbeiträge von aus Rumänien repatriierten griechischen politischen Flüchtlingen, ausgelegt im Einklang mit den Grundsätzen der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1992/2006, ein wohlerworbenes Recht auf eine günstigere Leistung als die ableiten können, die sich aus der Anwendung der Art. 45, 46 und 94 Abs. 2 dieser Verordnung in den beiden Staaten ergibt.