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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.06.1973 – C-2/73

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:67

Schlussanträge des generalanwalts Alberto Trabucchi

vom 20. juni 1973

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Sachverhalt ist klar. In Italien besteht seit mehreren Jahrzehnten eine öffentliche Körperschaft, die eine Forschungs-, Beratungs- und Werbetätigkeit zur Steigerung des Reisverbrauchs entfaltet: der Ente Nazionale Risi.

Eine Firma macht vor einem italienischen Richter geltend, sie brauche gewisse Zwangsbeiträge, die ihr das Gesetz beim Erwerb von Reis an den Ente zu zahlen auferlege, nicht zu entrichten und habe im Falle bereits vollzogener Leistung einen Erstattungsanspruch; denn seit der Schaffung einer einheitlichen Marktorganisation treffe dieser Beitrag sie, die sie von Hause aus Abnehmer italienischen Reises sei, ungleich gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten: Das bedeute für sie eine Diskriminierung, die der Vertrag untersage.

Die Fragen, die der Pretore von Mailand dem Gerichtshof zur Beurteilung vorgelegt hat, ranken sich alle um ein zentrales Problem. Der Fragen sind viele, doch geht es dabei stets um ein und dasselbe Problem, das zunächst in seiner Gesamtheit angepackt werden soll, bevor ich mich, zum Schluß, der Aufgabe zuwende, die einzelnen Fragepunkte, in die sich der dem Gerichtshof unterbreitete Vorlagebeschluß gliedert, zu beantworten.

Das eine einzige Problem ist von großer Bedeutung und kann nicht lediglich mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall gelöst werden. Denn Ihre Entscheidung, meine Herren, wird unmittelbar Auswirkungen haben, deren ganzes Ausmaß abzuschätzen mir noch schwierig erscheint, stehen doch die verschiedenen Mechanismen in Frage, die während der letzten Jahrzehnte durch die öffentlichen Interventionen in allen Mitgliedstaaten zum Schutze einzelner Erzeugnisse der jeweiligen nationalen Landwirtschaft geschaffen worden sind.

In der Tat erlangt gerade auf diesem Sektor das Phänomen vom Staate zugunsten seiner eigenen Staatsbürger gewährter Beihilfen Bedeutung. Das Phänomen, mit dem ich mich jetzt auseinanderzusetzen habe, ist jedoch das Gegenstück zu dem vorbezeichneten, das mit jenem im Hinblick auf die Anwendung des Diskriminierungsverbotes allerdings gemeinsame Züge aufweist, nämlich das Phänomen der Lasten, die zugunsten der heimischen Landwirtschaft wirkende öffentliche Einrichtungen zuweilen bestimmten Gruppen inländischer Wirtschaftsteilnehmer auferlegen.

Es ist, ohne daß es auf die Kenntnis der Einzelheiten ankommt, offenkundig, daß in den einzelnen Staaten eine Vielzahl von Beihilfen im landwirtschaftlichen Bereich bzw. von Sonderlasten besteht. Diese beiden Staatsinterventionsformen sind Gegenstand einer Untersuchung der Kommission gewesen, doch ist es, wegen ihrer äußersten Komplexität und der Bedeutung, die ihnen für die betreffenden Unternehmergruppen innerhalb der einzelnen Staaten immer noch zukommt, auf Gemeinschaftsebene noch nicht gelungen, hinreichend genaue Kriterien zu bestimmen, die es ermöglichen, die Befugnisse der Staaten auf diesem Gebiete wirklich zu begrenzen. Bisher konnte lediglich ein auf Beihilfen beschränktes Programm ausgearbeitet werden, das vor allem darauf abzielt, die Transparenz allgemeiner Beihilferegelungen mit regionaler Zweckbestimmung zu gewährleisten, damit diese wirksamer überprüft und nach einheitlichen objektiven Kriterien koordiniert werden können. Auf dem Gebiete der Sonderlasten abgabenrechtlicher Natur dagegen ist bis jetzt noch kein abschließender Grundsatzplan angenommen worden.

Die Kommission hat, wie sich eindeutig ihrem in diesem Verfahren eingereichten Schriftsatz entnehmen läßt, sehr wohl im Bewußtsein, daß auch die im Landwirtschaftsbereich in rein innerstaatlichem Rahmen gehandhabten Sonderlasten vielfach dadurch, daß sie vor allem bei der Verwirklichung einer gemeinsamen Preispolitik als Störfaktor wirken und das ordnungsgemäße Funktionieren der für die gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen Mechanismen behindern, die Gefahr in sich bergen, das freie Spiel auf dem Markte zu verfälschen und auf wirtschaftlicher Ebene Diskriminierungen bestimmter Unternehmer in der Gemeinschaft herbeizuführen. Dennoch meint die Kommission, daß in Ermangelung einer Harmonisierung der steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften bzw. einer Vergemeinschaftung (communitarizzazione) (ich bitte um Nachsicht wegen dieses Wortungetüms, an das ich mich des wörtlichen Zitats halber halten muß) derartiger Maßnahmen, kurz, in Ermangelung eines ausdrücklichen Verbots' die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, diese besondere Art von Abgaben zu erheben.

Die Frage, die sich somit stellt, ist die, ob nicht die Mitgliedstaaten angesichts einer auf eine gemeinsame Preispolitik gegründeten gemeinsamen Agrarmarktorganisation auf Gebieten, die der Rechtsetzung durch die Gemeinschaft unterliegen, in der Ausübung ihrer Abgabenerhebungsbefugnis gewissen Beschränkungen unterworfen sind.

Die Firma Geddo behauptet in dieser Hinsicht, die innere Logik des Mechanismus einer gemeinsamen Marktorganisation und die dieser eigene Zweckbestimmung ließen eine autonome Befugnis der Staaten, Erzeugnisse, die dieser Organisation unterfielen, mit Abgaben zu belasten, unter keinen Umständen zu. Insbesondere stehe einer solchen Staatsbefugnis Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages entgegen, der jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb einer gemeinsamen Marktorganisation verbiete.

Demgegenüber scheint die Kommission anzunehmen, in Ermangelung jeglicher verordnungsrechtlicher Vorschriften, die die Befugnis der Staaten, landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Steuern oder Abgaben zu belasten, ausdrücklich ausschlössen oder einschränkten, treffe dieses Verbot unmittelbar lediglich Handlungen der Gemeinschaftsorgane. Die Kommission meint, die aus dem Festhalten an einer derartigen Autonomie der Staaten sich ergebenden Unzuträglichkeiten ließen sich nur durch geeignete gesetztliche Maßnahmen aus der Welt schaffen.

Unter dem von mir eingenommenen allgemeinen Blickwinkel betrachtet, erscheinen mir beide Thesen unbefriedigend, denn die eine leidet darunter, daß sie über das Ziel hinausschießt, die andere, daß sie dahinter zurückbleibt.

An dieser Stelle halte ich es für notwendig, selber die Rechtsbegriffe und die Wirtschaftsmechanismen, derer sich unsere Rechtsprechung bedient, systematisch zu ordnen, und zwar sowohl für den Bereich der Agrarverordnungen ganz allgemein als auch für das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 177 im besonderen.

Beginnen wir mit dem Grundbegriff der unmittelbaren Geltung von Rechtssätzen des Gemeinschaftsrechts.

Es bedarf der Auslegung einer Gemeinschaftsnorm, um festzustellen, ob sich aus ihr die Nichtigkeit oder doch wenigstens die Unanwendbarkeit des nationalen Gesetzes herleiten läßt, das die Belastungen auferlegt, denen man entgehen möchte.

Eben weil in unserem Fall die Erhebung des Beitrages auf einem nationalen Gesetz beruht, wird die Erstattung des gezahlten Betrages mit der Begründung verlangt, die nationale Ermächtigungsnorm sei mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Damit wird im Grunde über die Auslegung des Gemeinschafts-rechts ein Ausspruch über die Gültigkeit der nationalen Rechtsnorm erstrebt.

Ganz allgemein handelte es sich bisher auf dem Gebiet der von den Staaten auferlegten Belastungen darum, sich mit der sogenannten unmittelbaren Wirkung vor allem in Hinblick auf solche Vorschriften auseinanderzusetzen, die im Zusammenhang mit der nationalen Zollgesetzgebung die Auferlegung gewisser besonderer Belastungen vorsehen. Dieses Anliegen gelang mit ziemlicher Leichtigkeit, da der Gegensatz in der Natur der Sache angelegt war; ein Widerspruch zwischen einem nationalen Rechtssatz und dem Gebot einer vorrangigen Gemeinschaftsnorm ließ sich stets dort aufdekken, wo die letztere für den betreffenden Fall bezüglich Inhalt, Zweck und Ausmaß eine klare und eindeutige Aussage traf. Geht es dagegen um den Nachweis der Verletzung eines allgemeineren Grundsatzes und nicht eines spezifischen Gebotes mit leicht zu konkretisierendem Inhalt, dann fällt die Lösung, vor allem im Rahmen der Auslegung im Vorabentscheidungsverfahren, weniger leicht. So wissen wir, daß die Ungültigkeit einzelner nationaler Normen, die noch Spuren der früheren Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs an sich tragen, nicht allein aus dem allgemeinen Grundsatz des freien Warenverkehrs und auch nicht bloß aus dem Diskriminierungsverbot, das ebenfalls allgemeinen Charakter aufweist, hergeleitet zu werden pflegt, sondern darüber hinaus aus den Sondervorschriften, die mengenmäßige Beschränkungen, Zölle und Abgaben gleicher Wirkung untersagen.

Lediglich im Zusammenhang mit Artikel 3 f, der die Errichtung eines auf freiem Wettbewerb beruhenden gemeinsamen Marktes betrifft, wird zuweilen, allerdings nur mit Bezug auf Privatpersonen, auf den allgemeinen Grundsatz des freien Verkehrs zurückgegriffen, um daraus die Unzulässigkeit mißbräuchlicher Ausnutzung der nach den jeweils anwendbaren nationalen Gesetzen dem Eigentums-recht zugeordneten Befugnisse herzuleiten, da andernfalls die Freiheit des Warenverkehrs zwischen den Staaten in Gefahr gerät mit der Folge einer Einschränkung des Wettbewerbs, der die Grundlage für die Tätigkeit aller Wirtschaftsteilnehmer auf der Gemeinschaftsebene bilden soll (Vgl. Urteil 78/80, Deutsche Grammophon Gesellschaft — Slg. 1971, 487 ff.).

Das Diskriminierungsverbot gilt sicherlich nicht nur für den Extremfall, daß Einzelpersonen allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber anderen mehr oder weniger bevorzugt behandelt werden; es hat jedoch einen abstrakt kaum bestimmbaren Inhalt, und dies nicht nur wegen seiner ungeheuren Tragweite, sondern auch wegen des Ilmstandes, daß die Feststellung, es bestehe eine diskriminierende Lage, von der Würdigung zweier verschieden gelagerter Sachverhalte als dennoch miteinander vergleichbar abhängt, einem Unterfangen, das im allgemeinen, abgesehen von Extremfällen, nicht allein und nicht so sehr eine Prüfung der formalen Aspekte einer nationalen Norm erfordert als vielmehr eine Wertung der tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Elemente — und zwar dieser in ihrem Verhältnis zu den einzelnen auf dem betreffenden Sektor als Leitlinien vorgegebenen Zielbestimmungen — deren sachliches und auch zeitliches Gewicht unterschiedlich sein kann, je nachdem, welche Ziele einer bestimmten Gemeinschaftspolitik nach der jeweiligen Perspektive Vorrang genießen.

Kehren wir zu unserem Fall zurück, wobei ich mich bei einer ersten Prüfung auf eine zusammenfassende Kurzdarstellung beschränken will; dabei sehen wir, daß die Ungültigkeit der innerstaatlichen Normierung im wesentlichen aus zwei Rechtsgründen hergeleitet wird, nämlich:

1. Die Staaten hätten mit der Schaffung eines Einbeitsmarktes (also einer gegenüber dem Gemeinsamen Markt engeren Integrationsform), der eine Folge der gemeinsamen Organisation des Marktes für das hier interessierende Erzeugnis sei, der Gemeinschaft eine Art ausschließliches Gesetzgebungsmandat erteilt, das zur Wirkung habe, daß alle diejenigen einem der gemeinsamen Organisation unterstellten Sachbereich betreffenden nationalen Bestimmungen als ungültig, hinfällig oder doch wenigstens unanwendbar angesehen werden müßten, die die unabdingbare Einheit des Marktes und damit die Einheitlichkeit der auf dem hier interessierenden Agrarsektor einschlägigen Bestimmungen in Frage zu stellen geeignet seien.

2. Jegliche Belastung, gleich welcher Art, die sich nach ihrer Beschaffenheit allein auf die Erzeugnisse eines einzigen Landes erstrecke, schaffe, wenn sie zwangsweise auferlegt werde, eine diskriminierende Lage, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Unternehmer in der Gemeinschaft widerspreche. Deshalb müßten sämtliche steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen als nichtig angesehen werden, die lediglich einzelne Waren nach Nationalitätskriterien trafen.

Die Einwände, die sich bei einer ersten Prüfung des Sachverhalts ergeben und die ich in der weiteren Folge meiner Schlußanträge näher darlegen möchte, sind folgende.

Zum ersten Punkt, der das automatische Außerkrafttreten als angebliche Folge der Schaffung eines Einheitsmarktes betrifft, ist zu bemerken, daß dieser Schaffung nicht die Bedeutung eines so revolutionären Ereignisses zukam, wie es die Beseitigung sämtlicher bestehender, auch normativer Mechanismen und Systeme, die in irgendeiner Weise auf die gemeinsamen Marktorganisationen unterstellten Erzeugnisse einwirken, darstellen würde. Die Überleitung kann sich nach den allgemeinen Methoden, die das Gemeinschaftshandeln bestimmen, nur auf Initiative der Kommission vollziehen. Abgesehen von Fällen absoluter Unvereinbarkeit (die beispielsweise gegeben sein kann, wenn es sich um innerstaatliche Vorschriften über die nationale Marktordnung für das betreffende Erzeugnis handelt, die offensichtlich durch diejenigen des Gemeinschaftsrechts abgelöst worden sind) bedeutet das kein automatisches Außerkrafttreten, sondern die den zuständigen Organen übertragene Befug-nis, ein neues System einzuführen. Dies bedeutet ebenso, daß auch im Rahmen des Einheitsmarktes etliche Unterschiede, z. B. bezüglich der von den verschiedenen Staaten eingeführten und gehandhabten unterschiedlichen Steuersysteme und Abgabensätze, für eine gewisse Zeit weiterhin beibehalten bleiben.

Was den zweiten, aus einem angeblichen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot hergeleiteten Grund für die Ungültigkeit der innerstaatlichen Norm angeht, möchte ich unterstreichen, daß bei der Prüfung des konkreten Falles, derer es bei der Anwendung eines solchen Verbotes bedarf, jegliche rein formalistische Betrachtung des Problems von vornherein ausgeschlossen werden muß: und zwar sowohl diejenige, die eine Diskriminierung schon deshalb ausschließt, weil es den italienischen Reisverarbeitern freisteht, nichtitalienischen Reis zu erwerben (eine These, die die aus der geographischen Lage dieser Industrien weitab vom Meer in der Nähe der italienischen Anbauzentren herrührenden wirtschaftlichen Gegebenheiten außer acht läßt), als auch diejenige, die eine Diskriminierung ohne weiteres aus dem für sich allein betrachteten Umstand herleitet, daß die Sonderlast ausschließlich die italienische Erzeugung trifft, ohne die übrigen wirtschaftlich relevanten Faktoren zur Kenntnis zu nehmen, die zu berücksichtigen sind, um zu ermitteln, ob die Ungleichbehandlung denn wirklich vergleichbare Sachverhalte betrifft.

Aus dieser Sicht ergeben sich für den vorliegenden Fall, das sei vorweggeschickt, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche Diskriminierung zum Schaden des inländischen Erzeugnisses. In Wirklichkeit läßt sich das mit der Gründung des Ente Risi geschaffene System für den einheimischen Erzeuger weder ausschließlich als günstig noch als nachteilig bezeichnen, denn wirkt sich auch der abgabenrechtliche Aspekt sicherlich ungünstig aus, so ist doch festzustellen, daß allein schon der Gegenstand der vom Ente entfalteten Tätigkeit, zumindest nach der ursprünglichen Konzeption des Gesetzgebers, Vorteile bietet. Im übrigen glaube ich nicht, daß die Landwirte so weit gehen würden, sämtliche landwirtschaftlichen Verbände (z. B. die in der Landwirtschaft wirkenden verdienstvollen Genossenschaften) als für sie schädlich anzusehen, und alle diese Vereinigungen erheben von den Nutznießern ihrer Tätigkeit für ihren Bestand notwendige Beiträge. Deshalb ermangelt der Sachverhalt, für den die unmittelbare Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Verbots hier beansprucht wird, der Eindeutigkeit, derer es zur sozusagen automatischen Feststellung einer Diskriminierung bedarf. Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann in der Tat nicht schon dann angenommen werden, wenn gewisse Auswirkungen bloß möglich erscheinen: Voraussetzung ist eine ganz bestimmte Auswirkung. Gerade hier auch kann sich ein Einschreiten der Kommission als zweckmäßig erweisen, um gegebenenfalls anhand der konkreten Umstände die Unvereinbarkeit der gegenwärtigen Arbeitsweise des Ente Risi mit dem Vertrag festzustellen. Falls die Kommission erkennt, daß ein bestimmter Eingriff der öffentlichen Hand in einem der Mitgliedstaaten geeignet ist, Störungen beim Funktionieren einer gemeinsamen Marktorganisation hervorzurufen, dann kann sie es selbstverständlich nicht dabei bewenden lassen, in allgemeinen Wendungen zu dessen Anpassung an die Erfordernisse der Gemeinschaftsordnung aufzurufen, vielmehr hat sie ganz eindeutig die Pflicht, den Sachverhalt eingehender zu erforschen und den konkreten Auswirkungen eines solchen Eingriffs nachzugehen, und stellt sich dabei dessen Unvereinbarkeit mit den gemeinsamen Marktprinzipien heraus, dann hat sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Widerstreit zu lösen, einschließlich gegebenenfalls der Einleitung des in Artikel 169 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens, dessen Anwendbarkeit in dem hier in Frage stehenden Sachbereich im Gegensatz zu der anscheinend von der Kommission vertretenen Meinung nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann, wie ich sogleich näher ausführen will.

Einige der Vortragenden in der mündlichen Verhandlung wollten den Gerichtshof anscheinend zu einer couragierten Stellungnahme ermuntern, zu der sich durchzuringen der Kommission im konkreten Fall deshalb zu schwer gefallen sei, weil es sich um die Anerkennung eines Prinzips handle, das dazu führen könne, die Agrarordnungen der meisten Mitgliedstaaten zu stören. Dies könnte der Gerichtshof dem Grundsatz fiat iustitia folgend tun, von dem er sich bei seiner ureigensten Aufgabe leiten zu lassen hat. Die Besonnenheit, die dieses Gemeinschaftsorgan stets unter Beweis gestellt hat, gewährleistet jedoch, daß dieser Gerechtigkeit in einer Weise Bahn gebrochen wird, ne mundus pereat.

Hinzu kommt, daß insbesondere bei der Handhabung des äußerst bedeutsamen, dem Gerichtshof anvertrauten Instruments der Vorabentscheidung dem Auslegungswerk höchster Wert nur im Rahmen des Systems und bei Beachtung des harmonischen Gleichgewichts zukommen kann, das der Vertrag zwischen den einzelnen Subjekten der Gemeinschafts-rechtsordnung und den diesen zugewiesenen Befugnissen geschaffen hat. Gewiß verdient das Konzept der unmittelbaren Geltung, das für das reibungslose Funktionieren des Systems wesensnotwendig ist, herausgestrichen zu werden, aber gerade um der Wahrung seiner Bedeutung und Wirksamkeit willen kann eine derartige Kraft nicht unterschiedslos sämtlichen Vertragsbestimmungen und -grundsätzen, den allerallgemeinsten eingeschlossen, zuerkannt werden, nur damit sich aus ihnen im Wege der Auslegung Argumente dafür gewinnen lassen, die gesamte Gesetzgebung der Mitgliedstaaten einer abstrakten Konformitätskontrolle zu unterwerfen und auf diese Weise dem einzelnen das Recht einzuräumen, sich der Einhaltung klar umrissener Rechtssätze zu entziehen, denn angesichts der Komplexität der Sachverhalte und der vielfältigen Erfordernisse erscheint vielmehr eine Prüfung im Einzelfall auf die Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen (die auch eine genauere Bestimmung des diesen eigenen Sinngehalts einschließt) durch die zur Nutzbarmachung und zur praktischen Anwendung solcher allgemeiner Regeln berufenen Gemeinschaftsorgane angezeigt. Das Recht wahren, damit das Recht gewahrt werde: Niemals darf die Rechtsprechung von dieser apollinischen Maxime des rechten Maßes (μηδν γαν) abrücken, die uns aus alter Weisheit überkommen ist und die Garantie für eine wahre wohlgegründete Gerechtigkeit darstellt.

Im konkreten Fall wird eine Verletzung des in allgemeiner Weise bereits in Artikel 7 des Vertrages bekräftigten Grundsatzes behauptet: Warum, so fragt sich, wird ein Unterschied gemacht zwischen Reis, der in Italien, und Reis, der in anderen Ländern'erzeugt worden ist. Dem Geist des Gesetzes zufolge, durch das der Ente Risi errichtet wurde, sollte die Tätigkeit dieser Körperschaft (und das gilt zumindest für die Vergangenheit, ohne daß sich genau sagen läßt, in welchem Maße dies auch gegenwärtig noch zutrifft) zur Förderung von Qualität und Quantität der heimischen Erzeugnisse beitragen, ein Grund, weshalb man davon absah, sie auch auf ausländischen Reis, der in Italien verarbeitet wurde, zu erstrecken (in diesem Falle wären es die ausländischen Erzeuger gewesen, die mit noch stichhaltigeren Gründen eine Vertragsverletzung zu ihrem Nachteil hätten geltend machen können), und sich darauf beschänkte, lediglich diejenigen Erzeugnisse zu belasren, zu deren Nutzen der Ente seinen Verrichtungen nachkommt.

Ich habe ausgeführt, und somit soll diese erste Prüfung des Srreitstoffes abgeschlossen werden, daß es genauer Vergleichsgrößen bedarf, um von einer tatsächlichen Diskriminierung mit schädlichen Folgen sprechen zu können. Es fehlen jedoch die Grundlagen, um einen Vergleich mit Frankreich, dem anderen Erzeugerland, anzustellen: Wir wissen lediglich, daß französischer Reis immerhin weitergehenden innerstaatlichen Bela-stungen unterliegt als italienischer Reis, die der landwirtschaftliche Erzeuger und nicht der Verarbeiter zu tragen hat. Wir haben auch nicht die Möglichkeit, einen Zusammenhang herzustellen mit dem Schutzgrad, der damit etwa gegenüber eingeführtem Reis aus Drittländern erreicht wird, da keine genauen Daten vorhanden sind, anhand derer sich feststellen läßt, ob nicht bei der Bestimmung dieses Schutzgrades gegenüber Importen den Auswirkungen dieser Kostenfaktoren Rechnung getragen wird.

In diesem Rahmen, den abzustecken ich für notwendig angesehen habe, um die in diesem Verfahren vorgetragenen Argumente verständlicher zu machen, will ich mich nun der Prüfung des Standpunktes der Beteiligten zuwenden, die Prozeßstoff in großer Fülle und Komplexität zur Prüfung stellt, jedoch davon absehen, die wohlbekannten Mechanismen darzustellen, die auf diesem Gebiet eine Rolle spielen.

Die Schutz- und Stabilisierungsmechanismen des Gemeinschaftsmarktes ebenso wie die Festsetzung von Interventions-preisen, die unter dem Gesichtspunkt erfolgt, daß die Preisunterschiede das Gefälle widerspiegeln, das bei einer normalen Ernte auf die natürlichen Bedingungen marktgerechter Preisbildung zurückzuführen ist, bezwecken die Schaffung und Erhaltung eines einheitlichen Preissystems für jedes Erzeugnis in der Gemeinschaft, eines Preises, der nicht starr verordnet, sondern mit Hilfe eben dieser Mechanismen so gelenkt wird, daß er, unter Berücksichtigung des freien Warenverkehrs und der sich dadurch eröffnenden weitestgehenden Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den Überschüssen der Erzeugergebiete und dem Bedarf der Zuschußgebiete, bei normaler Ernte dahin tendieren sollte, sich um den Interventionspreis herum einzupendeln.

Mit einem solchen Mechanismus lassen sich der freie Verkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Gemeinschaft und Preisstabilität auf dem innerstaatlichen Markt erreichen, damit erschöpfen sich aber nach nicht die vielfältigen Probleme, die sich auf dem Agrarsektor den Unternehmern auf den verschiedenen Ebenen und der Wirtschaft im allgemeinen stellen. Es bestehen in den einzelnen Staaten verschiedene Körperschaften oder sonstige Einrichtungen, die in mehrerlei Hinsicht wichtige Aufgaben erfüllen (technische Beratung der Landwirte, Vermittlung von Kenntnissen, Herkunftsgarantie, Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Anbaumethoden und der Qualität der Erzeugnisse sowie zur Verbesserung der Vermarktungssysteme usw.). Es wird gewiß zweckmäßig sein, alle diese Tätigkeiten und Leistungen zugunsten der Landwirtschaft und zugleich auch der landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitenden Industrie in der gesamten Gemeinschaft nach einheidichen Kriterien abzuwickeln, ein Ergebnis, das sich um so eher wird erreichen lassen, je weiter die von der Gemeinschaft im Agrarbereich verfolgte Strukturpolitik vorangetrieben wird. Jedoch ist ebenso gewiß, daß die Gemeinschaft im gegenwärtigen Stadium nicht imstande ist, von heute auf morgen die nationalen Maßnahmen zu ersetzen oder zu vereinheitlichen, die die Wahrnehmung dieser für die Landwirtschaft nützlichen Funktionen ermöglichen und regeln.

Diese Tätigkeiten werden oft dadurch finanziert, daß der Landwirtschaft, wenn auch nicht unbedingt stets den am unmittelbarsten interessierten Gruppen, Be-lastungen auferlegt werden. Die Verschiedenartigkeit der Aktkonszentren und der einschlägigen nationalen Normen macht auf dem Gebiete der Landwirtschaft eine unterschiedliche Behandlung der Erzeuger und Verarbeiter der Gemeinschaft unvermeidlich, und zwar sowohl mit Bezug auf Art und Umfang der Leistungen, die diese von den örtlichen öffentlichen Einrichtungen erhalten, als auch im Hinblick auf die Anzahl und die Höhe der finanziellen Belastungen, denen sie um dieser Leistungen willen unterworfen werden.

Diese Überlegungen reichen aus, um ersichtlich zu machen, daß eine Auslegung von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages wenig sachdienlich wäre, die so weit ginge, daß sie dazu führte, den Staaten jegliche weitere, auch nur vorübergehende Handlungsmöglichkeit in bezug auf gemeinsamen Marktorganisationen unterstellte Erzeugnisse abzuschneiden, erstrecke sich diese nun auf die in der verschiedensten Weise vonstatten gehende Förderung und Unterstützung bestimmter landwirtschaftlicher Tätigkeiten oder auf die Finanzierung derartiger Tätigkeiten durch die Belastung einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegender Erzeugnisse mit Steuern oder Abgaben.

Andererseits läßt sich allerdings auch nicht sagen, dieses Verbot habe im wesentlichen programmatischen Charakter in dem Sinne, daß ihm unmittelbare Bedeutung lediglich gegenüber der Gemeinschaftsexekutive bei deren Erfüllung der Aufgabe, die gemeinsame Marktorganisation zu verwirklichen, zukomme. Es ist Sache der Gemeinschaftsorgane, weitere Vorkehrungen zu treffen, und zwar in Gestalt von Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien, um die völlige Verwirklichung dieses Grundsatzes und damit die Aufhebung oder die Harmonisierung der von den Mitgliedstaaten angewandten Scndermaßnahmen zu ermöglichen, die sich auf örtlicher Ebene zwar vorteilhaft auswirken, auf der allgemeinen Ebene des Gemeinsamen Marktes aber zu dem Mißstand führen, daß sie Verzerrungen beim Wettbewerb und beim Funktionieren der gemeinsamen Mechanismen hervorrufen; jedoch ist gewiß, daß dieses Verbot nicht nur für die genannten Organe bindend ist. Da es einen Fundamentalgrundsatz der gemeinsamen Marktorganisation darstellt, richtet es sich ebenso an die Staaten und hat überdies juristische Bedeutung auch für die einzelnen, sofern staatliche Maßnahmen unmittelbar (losgelöst von jedweder quantitativen Betrachtung) auf die sie betreffende Durchführung der Gemeinschaftsregelungen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation einwirken. Würde z. B. ein Staat den Interventicnspreis oder die Ausfuhrerstattung einem Steuerabzug unterwerfen, so wäre nicht zweifelhaft, daß eine derartige Steuer, so geringfügig sie auch sein möge, dem erwähnten Verbot des Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 zuwiderliefe, weil sie zum Nachteil der der Steuerhoheit des betreffenden Staates unterliegenden Personen eine Verringerung des ven der Gemeinschaft fesrgesetzten Betrages zur Folge hätte und zu einer diskriminierenden Anwendung der Gemeinschaftsregelung führen würde. In einem solchen Falle stellen sich unmittelbare Rückwirkungen der nationalen Maßnahme auf die Grundregeln der gemeinsamen Marktorganisarion ein, die geeignet sind, die einheitliche Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts von Grund auf in Frage zu stellen. Bei dieser Sachlage ist der Einfluß der auf eine solche nationale Maßnahme zurückzuführenden unterschiedlichen Behandlung bestimmter Wirtschaftskreise der Gemeinschaft innerhalb der gemeinsamen Marktorganisation auf die gemeinschaftlichen Agrarpreismechanismen klar und leicht bestimmbar. Ihn festzustellen und auszuschalten, bedarf es keiner wirtschaftspolitischen Überlegungen oder, allgemeiner, Zweckmäßigkeitserwägungen. Das Diskriminierungsverbot weist in einem solchen Falle einen hinreichend bestimmten Inhalt auf, um dem nationalen Richter ohne weiteres seine Anwendung zu ermöglichen. In diesen Grenzen ist die Bestimmung des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 in der ganzen Tragweite, die die Rechtsprechung des Gerichtshofes diesem Begriff beigemessen hat, unmittelbar anwendbar.

Wenn dagegen kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem staatlichen Rechtsakt und den Normen besteht, die im einzelnen den Grundmechanismus der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation regeln, die Auswirkungen einer vom Staat auferlegten oder geduldeten Belastung auf die einheidiche Anwendung der Gemeinschaftsregelungen also von geringerem Gewicht sind, wie das im allgemeinen gerade dann der Fall sein wird, wenn die innerstaatliche Besteuerung sich nicht unmittelbar auf Gegenstände bezieht, die einer Gemeinschaftsregelung unterliegen, dann ist es die Aufgabe der Kommission zu prüfen, ob nicht die Maßnahme oder das Verhalten des Staates unvereinbar mit den Anforderungen und den Geboten der Gemeinschaftsordnung ist. Dabei wird sie die wirtschaftlichen Aspekte in ihrer Komplexität zu würdigen haben, und dann mit Hilfe der ihr zur Verfügung stehenden Mittel, gegebenenfalls das in Artikel 169 des Vertrages vorgesehene Mittel eingeschlossen, alles unternehmen, um einer dem Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation möglicherweise abträglichen Situation ein Ende zu bereiten. Mit Rücksicht darauf aber, daß es auf zahlreiche verwickelte Beurteilungsfaktoren ankommt, die bei der Feststellung des Bestehens und der Schwere einer Störung von Bedeutung sind, und daß der rechte Augenblick und eine angemessene Art des Vorgehens bei der Beseitigung dieser Störung wohl gewählt sein wollen, läßt sich nicht von einer unmittelbaren Rechte zugunsten von Einzelpersonen begründenden Geltung des Verbots sprechen.

Ich bin mir darüber im klaren, daß im Zusammenhang mit dem Problemkreis von Sonderlasten, die faktisch ausschließlich die Wirtschaftsangehörigen des betreffenden Urheberstaates zu tragen haben, der Ausschluß der unmittelbaren Wirkung von Normen des Gemeinschaftsrechts, die sich sonst gegen die Beibehaltung derartiger Einzelmaßnahmen ins Feld führen ließen, eine schwerwiegende Beschränkung der Möglichkeiten zum Schutze privater Interessen mit sich bringen kann. In diesem Falle können Privatpersonen, die daran interessiert sind, daß die Unvereinbarkeit solcher Maßnahmen mit dem Vertrag festgestellt wird, in der Praxis im Grunde nicht einmal, wie das auf dem Gebiet de: Beihilfen zuweilen geschieht, mit der Initiative der übrigen Mitgliedstaaten rechnen, die sich dahin auswirken kann, daß entweder die Kommission zum Handeln veranlaßt oder, äußerstenfalls, einer eventuellen Untätigkeit dieses Organs durch unmittelbare Klageerhebung entgegengewirkt wird.

Beschränkungen dieser Art sind jedoch bekanntlich im System angelegt und entsprechen, auch im Zusammenhang mit dem einheitlichen Agrarmarkt, dem gegenwärtigen Stand seiner schrittweisen Verwirklichung.

Nach diesen Betrachtungen allgemeinen Charakters will ich nunmehr den vom nationalen Richter zur Vereinbarkeit einer Sonderlast eigener Prägung mit der gemeinsamen Marktorganisation für Reis vorgelegten Fragen nachgehen.

Der Ente Nazionale Risi wurde durch das Regio Decreto Legge Nr. 1237 vom 2. Oktober 1931 mit der Zweckbestimmung errichtet, durch Erleichterung der Verteilung und des Verbrauchs sowie durch Förderung und Unterstützung von Initiativen zur Verbesserung des Anbaus und der Verarbeitung und zur Hebung des Reisverbrauchs die heimische Reiserzeugung und die damit zusammenhängende Gewerbe- und Handelstätigkeit zu schützen. Damit er diese Aufgabe wahrnehmen kann, erhebt er gemäß Artikel 9 des genannten Gesetzes in jedem Falle, in dem ein Vertrag über den Verkauf von Rohreis geschlossen wird, zu Lasten des Käufers eine Vertragsabgabe, deren Höhe er jährlich selber mit ministerieller Genehmigung festsetzt.

Die erste Frage des Pretore in Mailand geht dahin, ob es aufgrund von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrages von Rom den Mitgliedstaaten im allgemeinen und dem italienischer Staat insbesondere verboten ist, eine vom Staat verschiedene Körperschaft zur Erhebung eines Beitrags oder einer sonstigen finanziellen Belastung zu ermächtigen, die sich nach einem festen Geldbetrag je Doppelzentner in Italien erzeugten und verkauften Rohreis bemißt.

Artikel 40 bestimmt in dem oben angeführten Absatz, daß sich die gemeinsame Marktorganisation auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 39 zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen [hat], ferner, daß eine etwaige Preispolitik … auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen [muß].

Die behauptete Verletzung soll darin bestehen, daß der italienische Verarbeiter, der in Italien angebauten Rohreis erwerbe, schlechter dastehe als seine Konkurrenten in der Gemeinschaft, die sich auf dem Weltmarkt eindecken könnten, ohne die Vertragsabgabe entrichten zu müssen, wodurch die Mechanismen, die der Verwirklichung einer gemeinsamen Preispolitik dienten, in ihrer Wirkungsweise verfälscht würden. Die Diskriminierung trete besonders offenkundig bei der Ausfuhr des Erzeugnisses nach Drittländern zutage, denn bei dieser Gelegenheit erhalte der italienische Exporteur, wie Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 359/67 dies bestimme, eine Erstattung in gleicher Höhe, wie sie Exporteure bekämen, denen die genannte Belastung nicht auferlegt worden sei.

Eine Diskriminierung lasse sich aber auch auf dem Gemeinsamen Markt nachweisen, denn die Vertragsabgabe werde bei der Festsetzung des für die Gemeinschaft geltenden Richtpreises nicht berücksichtigt. Die Auferlegung einer solchen Last durchkreuze somit das von der Gemeinschaft geschaffene System der Preisbildung und bringe für die italienischen Gewerbetreibenden in den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht vorgesehene zusätzliche Kosten mit sich.

Das Verbot diskriminierender Maßnahmen, die geeignet seien, dem Gemeinschaftscharakter der bei der Berechnung des Reispreises maßgeblichen Kriterien Abbruch zu tun, bewirke die Rechtswidrigkeit der durch den Ente Nazionale Risi erfolgten Erhebung und begründe für den Betroffenen einen Erstattungsanspruch. Diese Schlußfolgerung werde dadurch erhärtet, daß die Anwendung der fraglichen italienischen Vorschrift auch gegen die allgemeine Bestimmung des Artikels 5 des Vertrages verstoße.

Dies sind die Erwägungen des italienischen Richters.

Die oben zitierten Bestimmungen des Artikels 40 sollen vorwiegend der Gefahr vorbeugen, daß die gemeinsame Marktorganisation in einer Weise ausgestaltet wird, die Diskriminierungen zwischen Erzeugern oder Verbrauchern landwirtschaftlicher Erzeugnisse schafft. Diese Vorschrift entzieht daher den Staaten nicht gänzlich die Zuständigkeit — mag diese in der Ausgestaltung der gemeinsamen Marktorganisarion auch einen Fremdkörper darstellen —, weiterhin Steuern und sonstige Abgaben auf die betreffenden Erzeugnisse oder auf die damit zusammenhängenden Vorgänge und Geschäfte zu erheben.

Auch wenn dem Umstand Rechnung getragen wird, der die Entwicklung der vom Ente Risi ausgeübten Tätigkeit dahin gehend zu kennzeichnen scheint, daß sich das Gewicht der von ihm unmittelbar zugunsten der Reisverarbeiter wahrgenommenen Aufgaben spürbar verringert hat, bleibt doch die Tatsache bestehen, daß seine Tätigkeit immer noch der italienischen Reiserzeugung zugute kommt, was zu der Annahme berechtigt, daß Nutznießer dieser Tätigkeit, und sei es nur mittelbar, auch die italienischen Reisverarbeiter sind, die von Hause aus die Abnehmer der italienischen Reisanbauer sind. Es wäre ein höchst mühseliges Unterfangen zu ermitteln, ob die Tätigkeit des Ente Risi letzten Endes für die Verarbeiter einen Nutzen mit sich bringt, der die ihnen auferlegte Belastung ausgleicht, und es ist fraglich, ob sich auf diesem Wege überhaupt ein abschließendes Urteil fällen läßt, wie es möglich wäre, wenn ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung der Beurteilung unterläge. Auch wäre es, zumindest was innerhalb der Gemeinschaft getätigte Verkäufe des verarbeiteten Erzeugnisses betrifft, gar nicht leicht zu bestimmen, wer die genannte Last letzten Endes eigentlich trägt.

Ferner ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 40 zwar ein Diskriminierungsverbot ausspricht, sich dabei aber ausdrücklich nur auf die Behandlung von Erzeugern und Verbrauchern bezieht. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung scheint daher den Interessen der Händler und der Verarbeitungsunternehmen nicht die gleiche elementare Bedeutung zuzukommen wie den Interessen der beiden von der Vorschrift ins Auge gefaßten Personengruppen.

Dies nötigt zu dem Schluß, daß der Sachverhalt wohl Aspekte aufweist, die Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem einwandfreien Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation aufkommen lassen, in seinen wesentlichen Zügen aber nicht so beschaffen ist, daß er eine Durchsetzung des Diskriminierungsverbots durch den nationalen Richter in dem von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgeschlagenen Sinne zuläßt. Die Aufgabe der Kommission, die Tätigkeit und die Vorrechte der im Agrarbereich angesiedelten innerstaadichen Einrichtungen zu überwachen und einzuschreiten, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, daß sich daraus Verzerrungen ergeben, die mit dem einwandfreien Funktionieren der der gemeinsamen Marktorganisation für ein bestimmtes landwirtschaftliches Erzeugnis eigenen Mechanismen unvereinbar sind, erfordert auf wirtschaftlicher und tatsächlicher Ebene eine Abwägung recht komplizierter Faktoren, die vom nationalen Richter nichr in angemessener Weise vorgenommen werden kann. Es handelt sich vornehmlich um eine hohe Verwaltungsaufgabe, die sogar politischen Einschlag aufweist. Deshalb kann in Fällen der dem Pretore in Mailand zur Entscheidung vorliegenden Art Einzelpersonen nicht das Recht zuerkannt werden, sich unter Berufung auf das Diskriminierungsverbot bestehenden Verpflichtungen zu entziehen und die Erstattung von Beträgen zu erlangen, die von einer kraft Staatsauftrages mit Aufgaben zugunsten eines bestimmten nationalen Produktionszweiges betrauten Einrichtung eingezogen worden sind.

Was im besonderen das Problem der Diskriminierung im Zusammenhang damit betrifft, daß die auf Reis, der nach Drittstaaten ausgeführt wird, erhobene Abgabe nicht rückvergütet wird, bemerkt die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Diskriminierung trete hier noch klarer dadurch zutage, daß der italienische Exporteur trotz seiner Belasrung mit der Vertragsabgabe nur die gleichen Erstattungen erhalte, wie sie Exporteure bekämen, denen diese Last nicht auferlegt worden sei.

Hier scheinen das Vorliegen und die Höhe eines Schadens leichter feststellbar als im Falle eines Verkaufs auf dem Gemeinsamen Markt, bei dem sich nicht ausschließen läßt, daß die durch die Vertragsabgabe verursachten, das Ausgangserzeugnis treffenden Mehrkosten, wenigstens teilweise, letztlich auf den Endverbraucher abgewälzt werden. Aber auch die Untersuchung, ob sich der italienische Geschäftsmann auf dem Drittlandsmarkt mangels Rückvergütung der Abgabe im Vergleich zu den übrigen Exporteuren der Gemeinschaft tatsächlich in einer ungünstigeren Lage befindet, setzt komplizierte Ermittlungen und Bewertungen voraus. Ob wirklich eine Diskriminierung gegenüber Produzenten der Gemeinschaft vorliegt, die aus dritten Ländern stammenden Rohreis verarbeiten, kann u. a. davon abhängen, wie Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 359/67 im Einzelfall angewandt wird, der auf die Notwendigkeit hinweist, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen. Soweit es sich um Geschäftsleute handelt, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Reis verkaufen, hängt es von der Abgabengesetzgebung dieses betreffenden Staates ab, ob für die italienische Reisverarbeitungsindustrie wirklich eine gefahrvolle Lage eintritt. Da das Gemeinschaftsrecht auf dem gegenwärtigen Stand innerstaatliche Abgaben, die dieses oder jenes einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegende Erzeugnis zu tragen hat, nicht als solche verbietet, bedarf es von Fall zu Fall der Ermittlung, ob nach den konkreten Umständen eine Verzerrung vorliegt, die auf dem vom Gemeinschaftsrecht dafür vorgesehenen Verfahrenswege eine Beseitigung erheischt. Abgesehen von Fällen, in denen die gemeinsamen Mechanismen selber Gegenstand nationaler Diskriminierungsmaßnahmen sind, oder, allgemeiner gesprochen, Fällen, in denen eine durch nationale Behörden herbeigeführte Ungleichbehandlung schon als solche gänzlich unvereinbar mit dem Gemeinschaftssystem ist (so daß es einer Wichtung der Einzelfaktoren gar nicht bedarf, um die Unvereinbarkeit festzustellen), ist die besagte Ermittlung Aufgabe der Gemeinschaftsorgane und nicht des nationalen Richters.

Außerhalb des begrenzten unmittelbaren Geltungsbereichs des in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 begründeten Verbots greift aus den oben angestellten Erwägungen die den Staaten nach Artikel 5 obliegende allgemeine Verpflichtung auf diesem Gebiet eigentlich erst ein, nachdem die zuständigen Gemeinschaftsorgane die Bestimmung des Verbotsinhaltes, die sich von Fall zu Fall notwendig erweist, abgeschlossen haben, um das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation sicherzustellen. Artikel 5 Absatz 2 kann sicherlich Schrankenwirkung entfalten, er kann gewisse Handlungen oder Praktiken bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts (wie in dem zitierten Fall der Deutschen Grammophon Gesellschaft) untersagen, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die nationale Norm oder der Gebrauch, der von ihr im Einzelfall gemacht wird, den unmittelbar geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts offensichtlich widerspricht. Die allgemeine Verpflichtung des Artikels 5 kann dagegen nicht einer Bestimmung zu unmittelbarer Geltung verhelfen, deren normativer Gehalt eines hinreichenden Grades an Klarheit oder Bestimmtheit entbehrt.

Die oben angestellten Erwägungen greifen, wenigstens teilweise, auch Platz, um die zweite und die dritte Frage zu beantworten, mit denen der Pretore in Mailand um eine Entscheidung darüber ersucht, ob die unterbliebene Rückvergütung der Vertragsabgabe bei der Ausfuhr von Reis, der aus in Italien angebautem und verarbeitetem Rohreis gewonnen wurde, außerdem gegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 3 und die in der Verordnung Nr. 359/67 des Rates enthaltenen (und insbesondere in den dem Richtpreis, den Interventionspreis und den Schwellenpreis betreffenden Artikeln 2, 4 und 14 aufgestellten) Grundsätze verstößt, auf denen die gemeinsame Preisregelung auf dem Reissektor beruht.

Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 3, der vorsieht, daß die gemeinsame Preispolitik auf gemeinsamen Grundsätzen und einheidichen Berechnungsmethoden beruhen muß, betrifft insoweit einen Aspekt des Diskriminierungsverbotes, dem ich unmittelbare Geltung zugeschrieben habe. Nationale Belastungen sind, auch wenn sie auf Erzeugnissen ruhen, die gemeinsamen Marktregelungen unterliegen, für sich allein genommen nicht ohne weiteres mit derartigen Grundsätzen und einheidichen Berechnungsmethoden unvereinbar. Eine Belastung von der Art der Vertragsabgabe beeinträchtigt im Grunde nicht unmittelbar die Anwendung gemeinsamer Grundsätze und Berechnungsmethoden, die die Grundlage für die gemeinsame Marktorganisation auf dem Reissektor bilden; dies bedeutet, daß nicht allein schon ihr Vorhandensein mit dieser Vertragsbestimmung unvereinbar ist. Falls sie im Einzelfall ein solches Ausmaß annimmt, daß die Maßnahmen zum Schutze des gemeinsamen Binnenmarktes oder zur Srärkung der Ausfuhr der italienischen Erzeugung gegenüber der Konkurrenz von Erzeugnissen aus Drittländern wirkungslos werden oder die Abnehmer von italienischem Rohreis im Verhältnis zu ihren Konkurrenten auf dem Gemeinsamen Markt oder bei der Ausfuhr Nachteile davontragen, ist es wiederum Aufgabe der Gemeinschaftsexekutive, in einer solchen Situation durch geeignete Maßnahmen Abhilfe zu schaffen.

Zwar ist es richtig, daß Lasten der Art, wie sie den Pretore in Mailand beschäftigen, bei der Festsetzung der Abschöpfung nicht berücksichtigt werden, doch läßt sich nicht ausschließen, daß in gewissen Fällen eine der heimischen Verarbeitungsindustrie auferlegte Last die Erreichung eines der wesentlichen Zwecke der Abschöpfung, nämlich dem des Schutzes der Erzeugung in der Gemeinschaft, der sich auch auf die Produktionsstufe der Verarbeitung erstreckt, gefährden kann. Wo immer Fälle dieser Art eintreten, muß die Kommission zur Beseitigung solcher Verzerrungen schreiten und entweder den Abschöpfungsbetrag anpassen oder den betreffenden Staat zur Änderung seiner internen Gesetzgebung verpflichten, damit die festgestellte Beeinträchtigung abgestellt wird.

Bei alledem handelt es sich jedoch um Tatsachenstoff, der in erster Linie der Prüfung und Würdigung der Gemeinschaftsexekutive unterliegt.

Was im besonderen die Interventionspreise betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß solche ausschließlich für Rohreis vorgesehen sind und folglich vorwiegend den Landwirten zugute kommen; deshalb läßt sich generell ausschließen, daß Gewerbetreibende, die Reis verarbeiten, durch die Anwendung dieser Bestimmung unmittelbar betroffen werden können.

Die Antwort auf die vierte Frage, die dahin geht, ob die Unterabsätze 2 und 3 des Artikel 40 Absatz 3 unmittelbar gelten, ergibt sich aus den Bemerkungen zu den vorangehenden Fragen.

Mit der fünften Frage stellt der italienische Richter zur Erörterung, ob die Praxis der Vertragsabgabe eine Verletzung des Grundsatzes der Gemeinschaftspräferenz darstellen kann. Auch die Antwort hierauf ist implizite schon in den oben angestellten Betrachtungen enthalten. Die Vertragsabgabe begründet für sich allein genommen noch keine Verletzung des Grundsatzes der Gemeinschaftspräferenz. Die Möglichkeit einer solchen Verletzung besteht, da jedoch ihr Nachweis von der Würdigung zahlreicher Einzelumstände abhängt und für ihre Beseitigung verschiedene Mittel angewandt werden können, bei deren Wahl Zweckmäßigkeitserwägungen der Gemeinschaftsexekutive eine Rolle spielen, obliegt diese Aufgabe der Kommission und nicht dem nationalen Richter, unbeschadet selbstverständlich der Zuständigkeit des Gerichtshofes im Falle einer diesbezüglichen Klage gegen die Kommission.

Der Pretore in Mailand fragt ferner, ob ein Sonderbeitrag von der Art der Vertragsabgabe in Verletzung der Artikel 20 Absatz 2 und 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 359/67 eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll oder aber eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellen kann.

Die Vertragsabgabe wird auf den in Italien erzeugten Reis unabhängig davon angewandt, ob dieser ausgeführt oder im Inland verbraucht wird. Der Entstehungsgrund für diese Last wird gelegt, wenn Reis inländischer Herkunft den Gegenstand eines Eigentumswechsels oder aber auch einer industriellen Verarbeitung bildet und nicht wenn er: die Grenze des Staates überschreitet.

Andererseits stellt die Vertragsabgabe, die sicherlich nicht in der Absicht erhoben wird, die Ausfuhr von italienischem Reis zu beschränken, eine innerstaatliche Maßnahme abgabenrechtlichen Charakters dar und unterscheidet sich als solche nach Zweck und Wirkungsweise von Ausfuhrkontingenten. Wenn auch eine solche Last aufgrund der Tatsache, daß sie ausschließlich nationale Erzeugnisse trifft, theoretisch eine Bremswirkung auf Ausfuhren nach den übrigen Mitgliedstaaten oder nach Drittländern haben kann, so ist sie doch um deswillen nicht einer mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkung vergleichbar, denn die genannte Wirkung wäre, selbst wenn sie sich nachweisen ließe, jedenfalls eine durchaus mittelbare.

Größere Bedeutung könnte dieser etwaigen Wirkung dagegen im Hinblick auf das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll zukommen.

Es ist richtig, daß der Vertrag für die Mitgliedstaaten keine allgemeine Verpflichtung begründet, innerstaatliche Steuern und Abgaben bei der Ausfuhr der dadurch betroffenen Erzeugnisse rückzuvergüten. Da es sich hier aber nicht um eine dem allgemeinen innerstaatlichen Steuersystem angehörige Abgabe, sondern um eine auf einem bestimmten Agrarerzeugnis eigens zum Zwecke der Finanzierung von Tätigkeiten einer eigenständigen Körperschaft ruhende Sonderlast handelt, könnte ihre fehlende Rückvergütung bei der Ausfuhr des Erzeugnisses, das aus dem der Belastung unterliegenden Rohstoff hergestellt wird, jedenfalls dann auf einen Verstoß gegen das in dem Artikel 20 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 359/67 aufgestellte Verbot der Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung hinauslaufen, wenn das der Verarbeitungsindustrie auferlegte Opfer nicht durch die von dieser zu finanzierenden Tätigkeit der Körperschaft aufgewogen wird.

Ich habe jedoch schon an anderer Stelle darauf hingewiesen, daß einer solchen Last, die im Zusammenhang mit der von einer Körperschaft zur Förderung der heimischen Reiserzeugung entfalteten Tätigkeit erhoben wird, letzdich ein Vorteil der Reisverarbeiter, die von Hause aus die Abnehmer in Italien geernteten Reises sind, korrespondieren kann. Deshalb ist nicht auszuschließen, daß die fehlende Rückvergütung der Vertragsabgabe bei der Ausfuhr sich jedenfalls dann wirtschaftlich rechtfertigen läßt, wenn die vom Ente Risi erbrachten Leistungen, die zur Erzeugung und Vermarktung von Reis in Italien beitragen, auch bei der Ausfuhr positive Wirkungen zeitigen.

Aus diesen Gründen und mit Rücksicht auf die der Tätigkeit des Gerichtshofes bei der Ausübung der ihm nach Artikel 177 zustehenden Befugnisse gesetzten Grenzen läßt sich, beim gegenwärtigen Srand der Dinge, in der in Betracht gezogenen Belastung keine Abgabe gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll erblicken.

Zum Schluß stellt der nationale Richter die Frage, ob die Erhebung des fraglichen Beitrags eine durch Artikel 86 des EWG-Vertrags verbotene mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung beinhaltet.

Der Fragestellung nach ergäbe sich der Mißbrauch nicht etwa aus der zu hohen Festsetzung der Vertragsabgabe, sondern schon daraus, daß der Ente überhaupt befugt ist, die Vertragsabgabe anzufordern.

Die Antwort ist deshalb leicht und heißt: Der Ente Nazionale Risi ist in seiner Eigenschaft als mit öffentlichen Aufgaben betraute Körperschaft nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Gesetz, durch das er errichtet worden ist und das seine Aufgaben und Tätigkeiten regelt, anzuwenden. Da vorliegend der Vorwurf eines Mißbrauchs bei der Festsetzung der Abgabenhöhe im Einzelfall entfällt, kann dem Ente auf keinen Fall zum Vorwurf gemacht werden, daß er das Gesetz, das seine innere Ordnung regelt, korrekt angewandt hat, zumal bisher nicht festgestellt worden ist, daß dieses Gesetz dem Gemeinschaftsrecht widerspricht.

Die letzte Frage ist daher zu verneinen.

Bevor ich die Antworten zusammenfasse, die auf die einzelnen Fragen des Pretore in Mailand zu geben ich vorschlage, halte ich es für zweckmäßig, ein Problem anzuschneiden, das von einigen am Verfahren Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist und mehr das Verfahrensrecht der Gemeinschaft als das materielle Gemeinschaftsrecht betrifft.

Der Vertrerer der Kommission ist in Anknüpfung an gewisse aus dem nicht kontradiktorischen Charakter des vor dem nationalen Richter schwebenden Verfahrens hergeleitete kritische Bemerkungen der italienischen Regierung auf die Auseinandersetzung eingegangen, die vor dem italienischen Richter über die Frage entbrannt ist, ob es nach nationalem Recht im Laufe eines Mahnverfahrens mit Rücksicht auf die Eigenheiten dieses Verfahrens, das ohne mündliche Verhandlung abgewickelt wird, überhaupt möglich ist, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen.

Es sei sogleich klargestellt, daß die Befugnis nationaler Richter, dem Gerichtshof Vorabentscheidungsersuchen zu unterbreiten, durch das Gemeinschaftsrecht und nicht durch das innerstaatliche Recht eingeräumr und ausgesraltet ist. Buchstabe und Geist des Artikels 177 erlauben es, die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf alle Fälle zu erstrecken, in denen ein nationaler Richrer eine Vorlage für notwendig erachtet, um ihm zweifelhaft erscheinende Einzelfragen des Gemeinschaftsrechts, die nach seiner Auffassung entscheidungserheblich sind, klären zu lassen. In diesen Rahmen fällt auch die vorgesehene richterliche Tätigkeit im Mahnverfahren, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1971 in der Rechtssache 43/71 (Politi s.a.s. — Slg. 1971, 1048) entschieden hat. Dagegen läßt sich nicht einwenden, ohne streitige Verhandlung sei der Richter gar nicht in der Lage, ein Auslegungs- oder Gültigkeitsproblem als solches zu ermessen, denn bekanntlich braucht das Problem nicht von den Parteien aufgeworfen zu werden, es genügt vielmehr, daß der nationale Richter seine Entscheidung betreffende Zweifelsfragen für klärungsbedürftig erachtet, um die Vorlage beim Gerichtshof zu rechtfertigen. Außerdem erscheint, ohne daß Veranlassung besteht, näher auf die Stichhaltigkeit der auf nationales Recht gestützten Rechtsausführungen einzugehen, die Annahme schwerlich mit Geist und Zweck der in Artikel 177 getroffenen Regelung sowie mit der den Staaten nach Artikel 5 des Vertrages obliegenden allgemeinen Pflicht vereinbar, ein innerstaatlicher Richter könne aufgrund der bloßen Tatsache, daß er von der ihm in Artikel 177 des Vertrages eingeräumten Befugnis Gebrauch mache, seinem nationalen Recht zuwiderhandeln.

Allerdings möchte ich darauf aufmerksam machen, daß die Besonderheiten des Mahnverfahrens durchaus einen Einfluß auf die Handhabung der Vorabentscheidungsverfahren betreffenden prozessualen Vorschriften ausüben können. Da die Entscheidung des Gerichtshofes selbstverständlich für den Richter des Ausgangsverfahrens verbindlich ist, gebietet nach allgemeinen Grundsätzen der jedem Verfahren wesenseigene Anspruch auf rechtliches Gehör, daß den Parteien die Möglichkeit eingeräumt wird, auch zur Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ihre Auffassungen darzulegen; demgemäß bedarf Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes, wonach die Parteien des Ausgangsverfahrens in die Lage versetzt werden müssen, Erklärungen abzugeben, einer eigens auf den vorliegenden Sachverhalt zugeschnittenen Anwendung. Da die Verfahrensbeteiligten im Mahnverfahren nicht auch Parteien sind, muß Artikel 20 — wie dies übrigens vorliegend geschehen ist — in der Weise angewandt werden, daß beide Verfahrensbeteiligten wie Parteien, denen die Möglichkeit eröffnet ist, Erklärungen abzugeben, gehört werden, auch wenn sie in dem besonders ausgestalteten Mahnverfahren, in dem eine Entscheidung ergeht, bevor es überhaupt zu einer etwaigen streitigen mündlichen Verhandlung kommt, nicht als Parteien im formellen Sinne erscheinen.

Abschließend schlage ich vor, die vom Pretore in Mailand vorgelegten Fragen, die ich ihrer logischen Rangfolge wegen etwas anders ordnen will, als sie formuliert worden sind, wie folgt zu beantworten:

1. Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 und 3 des EWG-Vertrags verbietet den Mitgliedstaaten nicht schlechthin und automatisch, eine öffentliche Einrichtung, die auf dem jeweiligen Staatsgebiet zugunsten eines bestimmten landwirtschaftlichen Produktionszweiges tätig ist, zur Erhebung von Sonderbeiträgen zu ermächtigen, die sich nach einem festen Geldbetrag je Doppelzentner des der Tätigkeit dieser Einrichtung unterliegenden Erzeugnisses bemessen.

2. Die Unterabsätze 2 und 3 des Artikels 40 Absatz 3 entfalten unmittelbare Geltung in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten und begründen subjektive Rechte zugunsten von Einzelpersonen, die die nationalen Richter zu wahren haben, richtiger Ansicht nach nur, sofern Maßnahmen in Frage stehen, die sich auf die in gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Mechanismen unmittelbar auswirken. Auf dem Reissektor äußern nationale Maßnahmen derartige unmittelbare Wirkungen seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 359/67/EWG.

3. Wird bei der Ausfuhr eines Verarbeitungserzeugnisses eine innerstaatliche Last nicht rückvergütet, die beim Erwerb von Rohstoffen heimischer Erzeugung auferlegt wurde, dann erzeugt auch das in Artikel 40 Absatz 3 enthaltene Diskriminierungsverbot keine dahin gehenden Rechte zugunsten einzelner.

4. Die aus dem Diskriminierungsverbot des Artikels 40 erwachsende Verpflichtung besagt nicht, daß die Gemeinschaft bei der Errichtung gemeinsamer Agrarmarktorganisationen Vorsorge dafür treffen muß, daß alle irgend denkbaren, durch innerstaatliche Normen ausgelösten Konfliktsfälle von vornherein ausgeschaltet werden.

5. Die Erhebung eines Beitrages der unter 1. beschriebenen Art stellt, für sich allein genommen, keine Verletzung des Grundsatzes der Gemeinschaftspräferenz dar.

6. Eine an den Erwerb von Rohreis heimischer Erzeugung geknüpfte Sonderlast stellt, auch wenn sie bei der Ausfuhr des Verarbeitungserzeugnisses nicht rückvergütet wird, jedenfalls dann keine nach den Artikeln 20 Absatz 2 erster Gedankenstrich und 23 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 359/67/EWG verbotene Abgabe gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll dar, wenn sie durch eine Gegenleistung in Gestalt der durch die hebungsberechtigte Einrichtung zugunsten der dieser Last unterliegenden Wirtschaftskreise ausgeübten Tätigkeit ausgeglichen wird. Die Erhebung des besagten Beitrages verstößt nicht gegen die Artikel 20 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 359/67/EWG, die Maßnahmen untersagen, die gleiche Wirkungen wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen entfalten.

7. Die Erhebung dieses Beitrages stellt nicht schon für sich allein betrachtet, d. h. ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen im Einzelfall und die Art der von der Einrichtung erbrachten etwaigen Gegenleistung, eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung gemäß Artikel 86 des Vertrages dar.