Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1973 – C-2/73
ECLI:EU:C:1973:89
In der Rechtssache 2/73
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag aufgrund Beschlusses des Pretore in Mailand vom 11. Januar 1973 in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
RISERIA LUIGI GEDDO
gegen
ENTE NAZIONALE RISI
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 5 und 40 Absatz 3 des EWG-Vertrags und einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Firma Riseria Luigi Geddo aus Borgovercelli in Italien kaufte im Jahre 1970 eine bestimmte Menge Paddy-Reis. Zusätzlich zum Kaufpreis hatte sie dem Ente Nazionale Risi aufgrund der Artikel 8 und 9 des Regio Decreto Legge Nr. 1237 vom 2. Oktober 1931 eine sogenannte Vertragsabgabe von 240 Lire je gekauften Doppelzentner Paddy-Reis, insgesamt 177206 Lire, zu zahlen. Die Artikel 8 und 9 in der Fassung des Decreto Legge Nr. 1183 vom 11. August 1933 sehen u. a. folgendes vor:
In jedem Falle eines Kaufvertrages über italienischen Paddy-Reis muß der Käufer bei der Anmeldung dem Ente die im vorangehenden Artikel 8 bezeichnete Vertragsabgabe in der vom letzteren mit Genehmigung des Ministers für Land- und Forstwirtschaft festgesetzen Höhe zahlen; der Betrag der Vertragsabgabe wird alljährlich vor dem 15. August festgelegt und gilt — von Ausnahmen abgesehen — für das gesamte Wirtschaftsjahr.
Der Ente, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des italienischen Staates untersteht, ist seit 1967 die für die Erfüllung der in der Verordnung Nr. 359/67/EWG vorgesehenen Aufgaben zuständige Interventionsstelle. Ihr Tätigkeitskreis läßt sich in drei Bereiche unterteilen:
1. Forschung und durch diese ermöglichte technische Beratung.
2. Werbung zur Ausweitung der Erzeugung und des Verbrauchs von italienischem Reis.
3. Intervention im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Reis.
Die Ausgaben in den ersten beiden Bereichen werden ebenso wie die Verwaltungskosten der dritten Gruppe durch die Einkünfte aus der Vertragsabgabe gedeckt.
Der Ente erhebt diese Abgabe in seiner Eigenschaft als Interventionsstelle, sobald ein bestimmtes Erzeugnis verkauft wird.
Italien und Frankreich sind die einzigen Reiserzeugerländer im Gemeinsamen Markt. Die Einfuhr von Reis, in welcher Form auch immer, unterliegt in Italien nicht der Vertragsabgabe. In Frankreich wird der Erzeuger mit einem Betrag von 10,40 FF je Doppelzentner belastet.
Maßnahmen mit Steuer- oder Abgabencharakter sind im Gemeinsamen Markt sehr zahlreich. Sie lassen sich in zwei Gruppen einteilen: Die der ersten gehen zu Lasten des Landwirts, ohne daß die Möglichkeit besteht, sie auf den Verbraucher abzuwälzen, während die der zweiten dem Käufer zur Last fallen. In diesem Falle ist im allgemeinen eine Rückvergütung bei der Ausfuhr vorgesehen.
Vorliegend führte die Riseria Luigi Geddo das durch Verarbeitung des Paddy-Reis gewonnene Nahrungsmittel zum Teil nach einem Mitgliedsland der EWG und zum Teil nach einem Drittland aus.
In der Überzeugung, die an den Ente Nazionale Risi erfolgte Zahlung habe dem Gemeinschaftsrecht widersprochen, beantragte die Riseria am 9. Januar 1973 beim Pretore in Mailand den Erlaß eines auf Erstattung der gezahlten Summe gerichteten Zahlungsbefehls.
Der Pretore in Mailand hat nach Eingang dieses Gesuchs am 11. Januar 1973 beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und gleichzeitig nach Artikel 177 EWG-Vertrag die Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angeordnet mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. Ist es aufgrund von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages von Rom in Verbindung mit Artikel 5 dieses Vertrages den Mitgliedstaaten im allgemeinen und dem italienischen Staat insbesondere verboten, eine vom Staat verschiedene öffentliche Körperschaft zur Erhebung eines Beitrags (oder einer finanziellen Belastung) zu ermächtigen, die sich nach einem festen Geldbetrag je Doppelzentner in Italien erzeugten und verkauften Rohreis (Grunderzeugnis, das der in der Verordnung Nr. 359/67/EWG geregelten gemeinsamen Marktorganisation unterliegt) bemißt?
2. Wird im Sinne derselben unter 1 genannten Rechtsvorschriften des Artikels 40 in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 359/67/EWG sowie mit Artikel 5 des Vertrages ein italienischer Unternehmer diskriminiert, der a) nach Frankreich (Mitgliedstaat) Reis ausführt, der aus in Italien erzeugtem und angekauftem Rohreis gewonnen wurde, für den er aufgrund Gesetzes den unter 1 genannten Beitrag zu zahlen verpflichtet war, ohne daß ihm dieser Beitrag bei der Ausfuhr erstattet wurde; und der b) den gleichen Reis wie unter a nach Österreich (Drittland) ausführt und dafür die gleichen Erstattungen (vgl. Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 359/67/EWG erhält, wie die Gemeinschaft sie an seine — zum Beispiel deutschen oder niederländischen — Konkurrenten zahlt, die das Grunderzeugnis (Rohreis) aus Drittländern eingeführt haben, ohne irgendwelche Beiträge zu zahlen?
3. Ist die der Gemeinschaft in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 359/67 des Rates (vgl. insbesondere die Artikel 2, 4 und 14 sowie die zwölfte Begründungserwägung) auferlegte Verpflichtung verletzt, wenn die Gemeinschaft die Erhebung des unter 1 genannten Beitrags bei Ausfuhren von in Italien erzeugtem und angekauftem Reis zuläßt, ohne gleichzeitig anzuordnen, daß der Beitrag dem Exporteur zu erstatten ist?
4. a)Gelten die Vorschriften von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 und 3 des Vertrages im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten unmittelbar, und haben sie subjektive Rechte der einzelnen begründet, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben?b)Bei Bejahung der Frage 4 a ist der Zeitpunkt festzulegen, zu dem diese Rechte entstanden sind: Sind sie mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 19/64 (am 1. September 1964) oder mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 359/67/EWG (am 1. September 1967) entstanden?
5. Liegt in der Erhebung des unter 1 genannten Beitrags eine Verletzung a) des in der zwölften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 359 enthaltenen Grundsatzes der Gemeinschaftspräferenz und b) der Artikel 20 Absatz 2 erster Gedankenstrich und 23 Absatz 1 erster Gedankenstrich der genannten Verordnung, wonach die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll verboten ist?
6. Liegt in der Erhebung des unter 1 genannten Beitrags eine Verletzung der Artikel 20 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 359/67/EWG, wonach die Anwendung von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen verboten ist?
7. Kann schließlich die Erhebung des unter 1 genannten Beitrags als eine durch Artikel 86 des Vertrages verbotene mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung angesehen werden?
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstarters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Antragstellerin, der Antragsgegner, die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 29. Mai 1973 mündliche Ausführungen gemacht.
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens ist durch die Rechtsanwälte Ubertazzi und Capelli, der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens durch die Rechtsanwälte Scapinelli, Lanza und Loesch, die Italienische Republik durch ihren Bevollmächtigten Maresca mit Beistand des Sostituto Avvocature generale dello Stato Zagari und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihren Rechtsberater Toledano-Laredo vertreten worden.
II — Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes
A — Erklärungen der Firma Riseria Luigi Geddo
1. Die Europäische Marktorganisation für Reis und der freie Warenverkehr auf dem einheitlichen Markt (Fragen 1, 2, 5 b und 6)
a) Die klagende Firma führt aus: Der EWG-Vertrag habe sich nicht bloß darauf beschränkt, den Gemeinsamen Markt auch auf die Landwirtschaft zu erstrecken, sondern habe für diesen Bereich vervollkommnetere Modelle, nämlich die der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (Artikel 40), entwickelt. Der Gerichtshof habe von allem Anfang an diese Besonderheit des Agrarsektors herausgestrichen; in dem in den verbundenen Rechtssachen 90 und 91/63 ergangenen Urteil (EWG-Kommission/Großherzogtum Luxemburg und Königreich Belgien — Slg. 1964, 1347) habe er betont, das Verbot, den freien Warenverkehr zu behindern, sei eine der unerläßlichen Voraussetzungen sowohl für die Ersetzung der einzelnen innerstaatlichen Märkte durch einen gemeinsamen Markt als auch für die Ersetzung der innerstaatlichen Marktordnungen durch eine gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte.
Durch die gemeinsame Organisation (auf dem Reissektor eingeführt durch die Verordnung Nr. 359 vom 25. Juli 1967, ABl. vom 31. Juli 1967, S. 1) sei ein einheitlicher Markt geschaffen worden. Wie sich Artikel 40 Absatz 3 entnehmen lasse, schließe dies ein, daß eine europäische Marktorganisation für den Warenaustausch innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen gewährleisten müsse, die sich mit den auf einem nationalen Markt vorfindbaren vergleichen ließen. Die Einheit des Marktes bedinge namentlich einen freien Warenverkehr.
b) Mit der Schaffung eines einheitlichen Marktes gehe notwendig die Beseitigung von Hemmnissen für den freien Warenverkehr von dem einen Staat nach dem anderen Hand in Hand. Der Gerichtshof habe betont, neben den Hindernissen, die die Ein- und Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten beträfen, gebe es noch eine andere Art bedeutsamerer Hindernisse, nämlich Handlungen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten (Urteil 43/69 — Slg. 1970, 136, ergangen zu Artikel 85 Absatz 1; im selben Sinne Urteil 5/69 — Slg. 1969, 302, für den Fall einer Kartellvereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen kann; ferner Urteil 40/71 — Slg. 1971, 82 mit Bezug auf ein gewerbliches Schutzrecht).
Die zitierte Rechtsprechung hebe den Unterschied hervor, der zwischen dem Gemeinsamen Markt und einer Zollunion klassischen Typs bestehe. Im letzteren Falle beschränkten sich die Staaten darauf, den Abbau der Zollschranken sicherzustellen (vgl. Artikel 28/8 des GATT). Im Gemeinsamen Markt dagegen werde auch jede sonstige Möglichkeit der Marktabkapselung abgeschnitten.
Die vom Ente Nazionale Risi erhobene Vertragsabgabe stelle ein Hemmnis dar, das den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige und deshalb untersagt sei. Ihre Folge seien in der Tat Verzerrungen (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache 31/69 — Slg. 1970, 39).
Ein deutscher oder belgischer Händler werde geneigt sein, Reis aus einem anderen Ursprungsland vorzuziehen, wenn er nicht mit irgendeiner Sonderabgabe belastet werde.
c) Der EWG-Vertrag befasse sich so eingehend mit der Zollabrüstung, weil er vor allem den Gemeinsamen Markt im Auge habe, der noch nicht der Schaffung eines Einheitsmarktes gleichkomme; dieser letztere sei im Gemeinschaftsrecht lediglich intendiert, aber noch nicht realisiert (vgl. Urteil 78/70 — Slg. 1971, 500). Im Einheitsmarkt stelle sich die Frage des freien Warenverkehrs aus viel grundsätzlicherer Sicht als im Gemeinsamen Markt. Zwar bleibe auch im Einheitsmarkt der internationale Warenverkehr noch durchaus bedeutsam, eine ähnliche Bedeutung wie dessen Beeinträchtigung erlangten daneben aber auch Hindernisse für den freien Warenverkehr auf dem Binnenmarkt, gleichgültig, an welchem Ort sie aufgerichtet würden.
Der freie Warenverkehr stelle eine Grundforderung des Gemeinschaftsrechts dar, die nicht nur das Verbot der Schaffung von neuen Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung beinhalte. Dies werde bestätigt durch die Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts (vgl. die Verordnung Nr. 120/67, in deren vierter Begründungserwägung die Notwendigkeit der Vereinheitlichung von Marktinterventionsmaßnahmen erwähnt werde, um den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beeinträchtigen, sowie die Verordnung Nr. 359/67, in deren sechster Begründungserwägung es heiße, die Beseitigung von Hindernissen für den freien Reishandel solle dazu beitragen, daß die Überschüsse der Produktionsgebiete und der Bedarf der Zuschußgebiete ausgeglichen werden können) ebenso wie durch die Rechtsprechung (Urteil 34/70 — Slg. 1970, 1241: Verbot, den von der Getreide-Verordnung Nr. 1028/68 verwandten Ausdruck jeder Besitzer einschränkend auszulegen; Urteil 11/70 — Slg. 1970, 1136: notwendige Auswahl der Maßnahmen zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen).
Der freie Warenverkehr dürfe nicht beim freien grenzüberschreitenden Verkehr von einem Staat nach dem anderen haltmachen, sondern müsse auch die Freiheit des Warenaustausches zwischen Herstellern und Verbrauchern innerhalb des Einheitsmarktes umfassen.
d) Im Einheitsmarkt bestünden, mit den erforderlichen Abwandlungen, bezüglich des freien Warenverkehrs dieselben Verbote, die auch für den Gemeinsamen Markt gälten, so vor allen Dingen das Verbot finanzieller Belastung in der Form der Auferlegung besonderer, von einem Mitgliedstaat ohne ausdrückliche Ermächtigung durch das Gemeinschaftsrecht eingeführter Abgaben.
So widme sich denn auch — wobei zu berücksichtigen sei, daß der Einheitsmarkt durch eine eigene Politik gekennzeichnet sei, die sich auch auf die Preise erstrecke — Artikel 95 den indirekten Steuern wie überhaupt sämtlichen Abgaben generellen Charakters, die in das Gebiet eines Staates verbrachte Waren zu tragen hätten, um sicherzustellen, daß nicht der Wettbewerb zum Schaden einzelner Waren verfälscht werde. Wäre dem nicht so, stünde es jedem Staat frei, innerhalb des Einheitsmarktes auf regionaler Ebene Abgaben einzuführen. Dementsprechend würden im Urteil 32 und 33/58 (Slg. 1958—59, 319) Eingriffe mißbilligt, die den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälschten; das gelte a fortiori für einen Einheitsmarkt.
Diese Erwägungen griffen auch im Reishandel durch. Das Bestehen eines Einheitsmarktes schließe aus, daß die Veräußerung einer Ware — auch wenn diese dadurch nicht aus dem einen Land in das andere gelange — einer besonderen, vom italienischen Staat außerhalb der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingeführten finanziellen Belastung unterworfen werde.
In der Rechtssache 82/71 habe der Rat, auf das Problem des Milchzentralensystems in Italien und der europäischen Organisation des betreffenden Marktes angesprochen, ausgeführt, das fragliche System stelle sich als ein Komplex von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen dar.
Für den innergemeinschaftlichen Handel habe der Gerichtshof (Urteil 51—54/71 — Slg. 1971, 1116) jegliches Einfuhrlizenzverfahren als Maßnahme gleicher Wirkung angesehen, selbst wenn die Lizenz automatisch erteilt werde und nicht mit Kosten verbunden sei. Würden diese Grundsätze rechtsähnlich auf den einheitlichen Reismarkt angewandt, müsse gesagt werden, allein schon der Tatbestand. daß eine Lizenz (Genehmigung) ausschließlich bei der Veräußerung von Reis eigener Ernte durch die Anbauer gefordert werde, ohne daß anderweitige Veräußerungsvorgänge, an denen Hersteller oder sonstige Besitzer beteiligt seien, gleichen Beschränkungen unterworfen würden, widerspreche dem Prinzip des freien Warenverkehrs, auch wenn der Ente, dem die Genehmigung obliege, verpflichtet sei, diese, sogar kostenfrei, zu erteilen (vgl. Artikel 8 des Regio Decreto Legge vom 2. Oktober 1931 Nr. 1237; siehe oben unter I).
e) Nach allem sei es offenkundig, daß der Ente Nazionale Risi seit dem 1. September 1967 (dem Tage des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 359/67) nicht mehr berechtigt sei, die Vertragsabgabe beim Verkauf von auf italienischem Gebiet angebautem und in den Verkehr gebrachtem Paddy-Reis zu erheben. Das Verbot habe eben mit diesem 1. September 1967 für die einzelnen (die Abnehmer von Paddy-Reis in der Gemeinschaft) subjektive Rechte zum Entstehen gebracht, die die nationalen Richter zu wahren hätten.
2. Das Diskriminierungsverbot und seine Heranziehung im Falle der Vertrags-abgabe (Fragen 1, 2, 3 und Sa)
a) Mit dem übergang vom Gemeinsamen Markt zum Einheitsmarkt werde das Verbot der Diskriminierung, in Artikel 7 des Vertrages noch beschränkt auf den Gesichtspunkt der Staatsangehörigkeit, verschärft; Artikel 40 Absatz 3 untersage nämlich jede Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern.
Das Diskriminierungsverbot besage, daß gleiche Sachverhalte gleichbehandelt werden müßten.
b) Dieses in Artikel 40 Absatz 3 ausgesprochene Verbot erstrecke sich auf die Herstellung, die Beschaffung (den Verkehr) und die Verarbeitung von Waren.
c) Daneben komme das Gebot der Nichtdiskriminierung sämtlichen Adressaten gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zugute. Es beziehe sich nicht mehr ausschließlich auf das Verhältnis zu Ausländern. So müßten z. B. nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 364/67 die Ausschreibungsbedingungen der Interventionsstellen für alle Beteiligten unabhängig von ihrem Niederlassungsort in der Gemeinschaft gleichen Zugang und gleiche Behandlung gewährleisten. Falls, allgemein ausgedrückt, ein Mitgliedstaat, aus welchen Gründen auch immer, sich entschließen sollte, unter Übergehung der eigenen Staatsangehörigen den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nur insoweit nachzukommen, als diese fremde Staatsangehörige aus der Gemeinschaft beträfen, dann handle er dem Diskriminierungsverbot ebenso zuwider wie im umgekehrten Fall.
d) Die Bestimmungen über die Vertragsabgabe stellten unter mehreren Gesichtspunkten einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar. Denn sie erfaßten lediglich die Erzeugung und den Verkauf von Paddy-Reis nationaler Herkunft unter Ausschluß von importiertem Reis aus den übrigen Mitgliedsländern oder aus Drittländern und begründeten die Verpflichtung, den Erwerb binnen einer bestimmten Frist zu melden, ferner, im Falle eines Transportes, die Verpflichtung, eine besondere Bescheinigung zu verwenden, und schließlich die Verpflichtung, die Vertragsabgabe zu zahlen (die sich gegenwärtig auf 240 Lire je Doppelzentner Paddy-Reis belaufe, was einem Betrag von 400 Lire je Doppelzentner weißen Reis entspreche).
Da Artikel 40 Absatz 3 jegliche Diskriminierung untersage, sei es verboten, daß der Verkehr mit bestimmten Waren finanziellen Belastungen oder Beschränkungen gleich welcher Art unterliege, denen der Verkehr mit gleichartigen anderen Waren (vorliegend mit Paddy-Reis aus außeritalienischen Anbaugebieten; nicht unterworfen sei.
e) Zu Frage 4 übergehend regt die Riseria Luigi Geddo an, die erste Teilfrage a zu bejahen: Das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 aufgestellte Verbot sei in der Tat klar und eindeutig, es sei an keinerlei Bedingungen geknüpft und jeglicher Ermessensbefugnis der Mitgliedstaaten entzogen.
Maßgebliches Datum im Sinne der Frage 4b sei der 1. September 1967, der Tag der Schaffung eines einheitlichen Reismarktes (Verordnung Nr. 359/67).
Die Vertragsabgabe habe außerdem eine diskriminierende Wirkung auf den Reispreis. Auf dem Reismarkt seien die Preisvorschriften von grundlegender Bedeutung. In der zehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 359/67 werde ausgeführt, die Verwirklichung eines gemeinsamen Reismarktes in der Gemeinschaft erfordere eine einheitliche Preisregelung. Aus dem Urteil 5/71 (Slg. 1971, 975) Tasse sich a contrario auf die Ansicht des Gerichtshofes schließen, daß das Gebot der Nichtdiskriminierung auch im Bereich der freien Preisbildung auf dem Agrarmarkt durchgreifen könne.
Für Reis italienischer Herkunft bedeute die Vertragsabgabe einen Kostenfaktor, der eine Preisverschiebung im Verhältnis zum Gemeinschaftsmodell bewirke. Die Vertragsabgabe verstoße auch gegen Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 3, der vorsehe, daß die gemeinsame Preispolitik auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen müsse.
Bei der Berechnung des Richtpreises, des Schwellenpreises und demnach auch des Abschöpfungsbetrages aber sei die Vertragsabgabe niemals berücksichtigt worden.
Schließlich stelle die fragliche Abgabe unter Wettbewerbsgesichtspunkten sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch auf dem Weltmarkt eine Diskriminierung dar. Der Grundsatz des freien Wettbewerbs gelte auch im gemeinsamen Agrarmarkt. Auf dem Reissektor nehme die Verordnung Nr. 16/64 ebenso wie die Verordnung Nr. 359/67 (achtzehnte Begründungserwägung) auf Artikel 110 des Vertrages Bezug, in dem ausdrücklich von der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Staaten die Rede sei. Die sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 359/67 bezeichne als eines der Ziele der Regelung, daß sich Angebot und Nachfrage auf diesem Markt frei ausgleichen können.
In der Rechtssache 30/59 habe der Generalanwalt ausgeführt, die Wettbewerbsbedingungen [dürften] sich lediglich als das Ergebnis der Anpassung jedes Industriezweiges an die natürlichen Gegebenheiten darstellen (Slg. 1961, 83). Es unterliege keinem Zweifel, daß Maßnahmen, die dazu bestimmt seien, Kosten- und Preisunterschiede künstlich aufrechtzuerhalten, als verboten gelten müßten (vgl. Olmi, in Commentario CEE von Quadri, Monaco und Trabucchi, S. 278 ff.). Die Vertragsabgabe habe eine verminderte Wettbewerbsfähigkeit der italienischen Verarbeitungsindustrie im Verhältnis zu den Konkurrenzindustrien im Gemeinsamen Markt zur Folge. Sie führe bei Reiserzeugnissen zu Wettbewerbsverzerrungen zum Vorteil beispielsweise von Teigwaren. Es erscheine die Annahme berechtigt, daß Artikel 40 Absatz 3 auch diese Art der Diskriminierung (zwischen zwei verschiedenen Wirtschaftszweigen und nicht innerhalb ein und desselben Zweiges) untersage.
Die Betriebsstätten der italienischen Reisverarbeiter befänden sich in den Anbaugebieten in großer Entfernung von Seehäfen. Die deutschen und holländischen Verarbeiter dagegen verfügten über Betriebe in der Nähe von Häfen, sie könnten sich daher ohne weiteres auf Einfuhren aus Drittländern stützen. Die italienischen Gewerbetreibenden stünden somit vor der Notwendigkeit, fast ausschließlich auf Reis aus italienischem Anbau zurückgreifen zu müssen. Nur diejenigen aber, die italienischen Reis verwendeten, würden mit der Vertragsabgabe belastet, während die übrigen Unternehmer, die Reis aus anderen Ursprungsländern verarbeiteten, davon verschont blieben.
Die Vertragsabgabe werde bei der Ausfuhr nicht erstattet, obgleich es sich bei ihr um eine indirekte Steuer handle; aus diesem Grunde seien italienische Gewerbetreibende, die beispielsweise nach Deutschland exportierten, deutschen Gewerbetreibenden, die keine Vertragsabgabe auf Import-Paddy-Reis aus Drittländern zu zahlen brauchten, unterlegen.
Eine noch größere Wettbewerbsverzerrung trete bei der Ausfuhr nach Drittländern auf. Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 359/67 bestimme, daß die Ausfuhrerstattung für die gesamte Gemeinschaft gleich sei. Wenn man in Betracht ziehe, daß die große Masse aller Lieferungen nach Drittländern aufgrund von Ausschreibungen öffentlicher Stellen erfolge, bei denen der allergeringste Preisunterschied schon ausschlaggebend sein könne, dann werde die Diskriminierung der italienischen Exporteure im Verhältnis zu ihren Konkurrenten in der Gemeinschaft in ihrem ganzen Ausmaß verständlich.
Die zweite Vorlagefrage sei deshalb zu bejahen.
Da jegliche Diskriminierung untersagt werde, lasse das in Artikel 40 Absatz 3 niedergelegte Prinzip keine Ausnahme zu. Dies gelte sogar für den Steuerbereich, obwohl es sich dabei um ein Gebiet handle, das noch der Hoheit der Mitgliedstaaten unterliege.
Die Vertragsabgabe wäre selbst dann rechtswidrig, wenn sie auf alle Reiserzeugnisse unabhängig von ihrer Herkunft erhoben würde, denn sie beeinträchtige die Preisgestaltung der italienischen Verarbeitungsindustrie, bilde einen Fremdkörper auf dem Einheitsmarkt und benachteilige auf der Wettbewerbsebene die italienischen Unternehmen gegenüber den übrigen Unternehmen in der Gemeinschaft,
3. Das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung bei der Vermarktung von Reis (Fragen 5 und 6)
Die Fragen 5 und 6 betreffen den Fall, daß die Vertragsabgabe auf Exporterzeugnisse erhoben wird.
Dazu meint die Antragstellerin, schon durch die Verordnung Nr. 16/64 seien die verschiedenen innerstaatlichen Maßnahmen durch Abschöpfungen ersetzt worden. Diese stünden der Erhebung von Sonderabgaben entgegen, die allein auf einem bestimmten Erzeugnis lasteten, wie das bei der Vertragsabgabe der Fall sei.
Dies stelle sich bei der Reisausruhr als Abgabe zollgleicher Wirkung dar. Sie sei darüber hinaus auch eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung, denn sie laufe der von der Verordnung Nr. 359/67 (fünfte Begründungserwägung, Artikel 20 und 23) für den Reissektor geforderten Vereinheitlichung des Interventionssystems zuwider.
4. Schlußfolgerungen — Unanwendbarkeit der italienischen Bestimmungen über die Vertragsabgabe
a) Während in einem gemeinsamen Markt (der also hoch nicht vollständig integriert sei) nationale Ordnungen noch nebeneinander fortbestehen könnten, sei in einem einheitlichen Markt, wie er durch die europäische Marktorganisation geschaffen worden sei, der Zustand koordinierter nationaler Marktordnungen längst verlassen (Schlußanträge 34/70 — Slg. 1970, 1246; vgl. für den Reissektor die Verordnung Nr. 359/67), d.h. alle marktgestaltenden Maßnahmen [seien] auf die Gemeinschaft übergegangen (Schlußanträge 35/71 — Slg. 1971, 1099). Es bestehe, mit anderen Worten, keine konkurrierende Zuständigkeit der Mitgliedstaaten mehr.
Alles dies gelte für den auf dem Reissektor bestehenden Markt gleichermaßen.
Auf dem durch die gemeinsame Organisation des Reissektors abgesteckten Gebiet stehe den Mitgliedstaaten keine Gesetzgebungsbefugnis mehr zu.
b) Daraus ergebe sich zwangsläufig die Unzulässigkeit der finanziellen Belastungen, der Beschränkung des freien Handels mit Reis sowie der Diskriminierungen, die der italienische Staat mit seinem Gesetz zur Gründung des Ente Nazionale Risi hervorgerufen habe. Dadurch habe er nicht bloß inhaltlich unvereinbares Recht geschaffen, sondern ultra vires gehandelt.
Der italienische Staat scheine sich dieser neuen Gegebenheiten selber bereits 1968 bewußt geworden zu sein. Die italienische Regierung habe nämlich bei den Kammern des Parlaments den Gesetzentwurf Nr. 4947 vom 2. März 1968 zugeleitet, der die Umstrukturierung des Ente Nazionale Risi betreffe, dessen Zuständigkeiten neu abgrenze und in Artikel 8 die Abschaffung der Vertragsabgabe vorsehe.
5. Artikel 86 des Vertrages und die Vertragsabgabe (Frage 7)
Dem Vertrag von Rom zufolge stelle die Tatsache, eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben innezuhaben, für sich allein keine nach Artikel 86 verbotene mißbräuchliche Ausnutzung einer Marktposition dar. Ein Mißbrauchstatbestand könne jedoch gegeben sein, wenn eine derartige beherrschende Stellung mit den Mitteln einer eigens zu diesem Zweck erhobenen Abgabe aufrechterhalten oder ausgebaut werde.
B — Erklärungen des Ente Nazionale Risi, der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Zur ersten und zweiten Frage
Der Ente macht geltend, weder die genannten Vertragsvorschriften noch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Reis enthielten Bestimmungen über Steuern oder sonstige Abgaben rein innerstaatlicher Prägung, noch viel weniger verpflichteten sie die Mitgliedstaaten, derartige Belastungen aufzuheben. Die Verordnung Nr. 359/67 knüpfe einzig und allein an den Verkehrspreis im innergemeinschaftlichen Handel an, völlig unabhängig davon, wieviel das betreffende Erzeugnis auf dem Binnenmarkt eines Mitgliedstaates koste.
Die Vertragsabgabe sei — so die Auffassung des Ente — von ausschließlich innerstaatlicher Bedeutung, vergleichbar unzähligen anderen innerstaatlichen Abgaben, die ganz allgemein oder im Rahmen bestimmter berufs- oder wirtschaftslenkender Regelungen erhoben würden.
Es sei an das Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 7 und 9/54, Groupement des industries sidérurgiques luxembourgeoises/Hohe Behörde (Slg. 1955-56, 99) zu erinnern, in dem ausgeführt sei, daß Höchstpreise … dem nicht entgegen [stehen], daß die Erzeugnisse beim Verbrauch oder in einem beliebigen Stadium der Verteilung mit Steuern, Abgaben oder sonstigen allgemeinen Lasten belegt werden.
Die Artikel 95 und 96 ließen die Auferlegung derartiger Lasten ausdrücklich zu und billigten, daß diese bei der Ausfuhr nicht unbedingt rückvergütet zu werden brauchten.
Von einer Diskriminierung der italienischen Reisverarbeiter könne keine Rede sein, denn jeder Käufer von Reis aus italienischem Anbau sei zur Zahlung der Vertragsabgabe verpflichtet. Jedem Italiener stehe es im übrigen frei, sich Reis aus einem anderen Herkunftsland zu beschaffen und so der Vertragsabgabe zu entgehen.
Die Belastung mit der Vertragsabgabe habe keinerlei unmittelbaren oder mittelbaren Einfluß auf den einzigen in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Garantiepreis: den Interventionspreis.
Die italienische Regierung fügt hinzu, die in allen Mitgliedsländern gleich hohe Ausfuhrerstattung decke praktisch genau den Unterschied zwischen dem Verkaufspreis für italienischen Reis, der auf cif-Basis in das Bestimmungsland versandt werde, und dem in diesem Land geltenden Weltmarktpreis. Dies werde im übrigen bestätigt durch die Regelmäßigkeit, mit der italienischer Reis ausgeführt werde.
Die Kommission gibt dagegen zu bedenken, ein italienischer Gewerbetreibender, dem die Vertragsabgabe bei der Ausfuhr nicht rückvergütet werde, könne sich gegenüber anderen Gewerbetreibenden, denen eine solche Last nicht auferlegt werde, durchaus diskriminiert vorkommen. Diese Diskriminierung könne auf den Märkten der übrigen Mitgliedstaaten ebenso wie auf den Märkten von Drittstaaten festgestellt werden. Auch drohe eine derartige Last, die Ziele und die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Marktorganisation und insbesondere deren Preissystem sowie die Arbeit des EAGFL zu beeinträchtigen. Dennoch meint die Kommission, da Artikel 96 den Mitgliedstaaten gestatte, den Rückvergütungsbetrag niedriger bis hinunter auf Null festzusetzen, mit der unvermeidlichen Folge einer Diskriminierung, sei die Erhebung einer derartigen Abgabe beim gegenwärtigen Stand der Dinge nicht verboten.
Zur dritten Frage
Der Ente trägt vor, die vom Pretore erwähnte zwölfte Begründungserwägung betreffe ausschließlich den aktiven Veredelungsverkehr und bekräftige die Notwendigkeit, Grunderzeugnisse aus den Gemeinschaftsländern nicht durch eine Erstattungsregelung zu benachteiligen, die die Verarbeitungsindustrie dazu ermuntern könnte, Grunderzeugnisse aus Drittländern einzuführen, um sie anschließend wieder, unter Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Erstattung, zu reexportieren. Die genannte Begründungserwägung stehe somit in keinerlei Zusammenhang mit der Vertragsabgabe. Ferner sei darauf hinzuweisen, daß im Zeitraum der Reiswirtschaftsjahre 1967/68 bis 1971/72 die Einfuhren von Paddy-Reis nach Italien zwischen 500 und 150000 Doppelzentnern, die Ausfuhren dagegen zwischen ungefähr 1,5 und 5,5 Millionen Doppelzentnern geschwankt hätten, von denen etwa ein Viertel in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft abgesetzt worden sei.
Die italienische Regierung behauptet, die Vertragsabgabe stelle ein Äquivalent für Leistungen dar, die der Reisverarbeitungsindustrie wie auch den Anbauern gleichermaßen erbracht würden; deshalb bestehe zu ihrer Rückvergütung kein Anlaß. Berücksichtige man, daß die Preisregelung des Gemeinsamen Marktes sich am Preis des Überschußgebietes, in dem die Vertragsabgabe enthalten sei, ausrichte, erscheine es ausgeschlossen, den Nachweis eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz führen zu können.
Die Kommission fügt hinzu, selbst wenn der Umstand, daß die Vertragsabgabe bei der Ausfuhr nicht rückvergütet werde, zu einer Verminderung der Wettbewerbsfähigkeit führe, stelle die Rückvergütung für den betreffenden Mitgliedstaat nach dem jetzigen Stand des Gemeinschaftsrechts keine Rechtspflicht dar.
Zur vierten Frage
Der Ente bemerkt, Artikel 40 sei eine Rahmenvorschrift und enthalte bestimmte Grundsätze, deren Konkretisierung besonderen Verordnungen überlassen sei; diese Bestimmung könne deshalb unmöglich unmittelbar gelten.
Die italienische Regierung meint, der genannte Artikel wende sich an die Organe der Gemeinschaft. Sollten seine Bestimmungen jedoch unmittelbar auch für andere gelten, müßten in ihnen zuerkannte Rechte folgerichtig als mit dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages entstanden angesehen werden.
Die Kommission ist der Ansicht, im Falle einer Verletzung des Artikels 40 durch Gemeinschaftsorgane seien Einzelpersonen berechtigt, wegen dieser Verletzung die nationalen Gerichte anzurufen.
Zur fünften und sechsten Frage
Der Ente meint, die Vertragsabgabe könne ebenso wenig als Zoll oder Abgabe gleicher Wirkung wie als mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung angesehen werden. Er nimmt dabei Bezug auf die Definition einer derartigen Belastung im Urteil 2 und 3/62, Kommission/Luxemburg und Belgien (Slg. 1962, 881/882) und auf die Rechtssachen 24/68 und 84/71. Die Vertragsabgabe könne die Ausfuhr nicht behindern, denn der Richtpreis werde von der Gemeinschaft mit einer Spanne festgesetzt, die jeglicher den betroffenen Wirtschaftskreisen in den beiden Erzeugerländern Italien und Frankreich auferlegten Belastung ausgiebig Rechnung trage.
Die italienische Regierung betont, die beiden Fragen seien zu verneinen, denn es handle sich um eine Belastung, die allein auf italienischem Hoheitsgebiet mit Paddy-Reis getätigte Kaufgeschäfte treffe.
Die Kommission teilt diese Auffassung.
Zur letzten Frage
Der Ente, die italienische Regierung und die Kommission sind sich einig: Keines der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes herausgearbeiteten, für die Anwendung des Artikels 86 Absatz 1 erforderlichen Tatbestandsmerkmale sei vorliegend gegeben.
Entscheidungsgründe§
1 Der Pretore in Mailand hat mit Beschluß vom 11. Januar 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. Januar 1973, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 5, 40 Absatz 3 zweiter und dritter Unterabsatz und 86 des Vertrages sowie einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. Nr. 174 vom 31. Juli 1967) gestellt. Diese Fragen stehen in Zusammenhang mit einer Geldlast, der sogenannten Vertragsabgabe, die dem Käufer von Paddy-Reis italienischer Herkunft zur Finanzierung der Tätigkeit der italienischen Hilfs- und Interventionsstelle für Reis auferlegt wird.
Zu den ersten sechs Fragen
2 Die erste Frage geht dahin, ob es aufgrund von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 einem Mitgliedstaat verboten ist, eine von ihm verschiedene öffentliche Körperschaft zur Erhebung eines Beitrages beim Kauf von Paddy-Reis aus der Ernte dieses Staates zu ermächtigen. Gegenstand der zweiten Frage ist, ob es eine Diskriminierung im Sinne des genannten Artikels 40 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 359/67 und mit Artikel 5 des Vertrages darstellt, wenn ein Beitrag dieser Art bei der Ausfuhr nach einem Mitgliedsland oder einem Drittland nicht rückvergütet wird. Mit der dritten Frage wird das Problem aufgeworfen, ob die Gemeinschaft ihrerseits gegen die ihr aus Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 359/67 obliegenden Verpflichtungen verstößt, wenn sie einen derartigen Beitrag zuläßt, ohne gleichzeitig dessen Rückvergütung bei der Ausfuhr zur Pflicht zu machen. Die vierte Frage geht dahin, ob die Vorschriften von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 und 3 im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten unmittelbar gelten und für die einzelnen subjektive Rechte erzeugen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben, und, bejahendenfalls, ob diese Rechte mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 16/64 oder der Verordnung Nr. 359/67 entstanden sind. Die erste Teilfrage unter 5 geht dahin, ob die Erhebung eines solchen Beitrages dem in der zwölften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 359/67 aufgestellten Grundsatz widerspricht, Erzeugnissen der Gemeinschaft eine Präferenzstellung einzuräumen, und die zweite Teilfrage geht ebenso wie die sechste Frage dahin, ob ein Beitrag dieser Art eine nach der Verordnung Nr. 359/67 verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung oder eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt.
3 Bevor diese Fragen beantwortet werden, ist es zweckmäßig, den Gesamtzusammenhang zu betrachten, in dem die genannten Bestimmungen im Rahmen des Vertrages stehen. Artikel 40 des Vertrages gehört zu den in Artikel 38 für das Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehenen Sondervorschriften. Um die in Artikel 39 beschriebenen Ziele zu erreichen, wird nach Artikel 40 Absatz 2 eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen, die aus einer der folgenden Organisationsformen bestehen kann: gemeinsame Wettbewerbsregeln, bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen oder europäische Marktordnung. Artikel 40 Absatz 3 bestimmt, daß die nach Absatz 2 errichtete gemeinsame Organisation alle zur Durchführung des Artikels 39 erforderlichen Maßnahmen, insbesondere auch Preisregelungen, einschließen kann, stellt jedoch gleichzeitig klar, daß die gemeinsame Organisation jede Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen und sicherzustellen hat, daß eine etwaige gemeinsame Preispolitik auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruht. Nach Artikel 43 legt die Kommission zur Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere auch im Hinblick auf die Ablösung der einzelstaatlichen Marktordnungen, Vorschläge vor, denen im Wege von Verordnungen, Richtlinien oder auch Entscheidungen zu folgen dem Rat freisteht. Mit seiner Verordnung Nr. 16/64 vom 5. Februar 1964 (ABl. Nr. 34 vom 27. Februar 1964, S. 574/64) legte der Rat den Grund für die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Reis. Folge dieser Marktorganisation war für die Erzeugermitgliedstaaten vor allen Dingen die jährliche Festsetzung eines Richtpreises und eines davon abgeleiteten Interventionspreises, zu dem ihnen angebotenen Paddy-Reis aufzukaufen die zuständigen Stellen verpflichtet sind; weitere Folge war die jährliche Festsetzung eines gemeinsamen Schwellenpreises, der sich im ersten Jahr nach Maßgabe des auf dem Weltmarkt ermittelten Preises berechnete und auf dessen Höhe der Preis der eingeführten Erzeugnisse mittels einer beweglichen Abschöpfung hinaufgeschleust wurde. Die Verordnung Nr. 359/67 vom 25. Juli 1967, die an die Stelle der Verordnung von 1964 getreten ist, führt einen einheitlichen Richtpreis für geschälten Reis ein, von dem zwei Interventionspreise für Rohreis abgeleitet werden, der eine gültig für Arles, der andere für Vercelli. Außer der einheitlichen Preisregelung sieht diese Verordnung eine für die gesamte Gemeinschaft gleiche Abschöpfung bei der Einfuhr aus Drittländern und eine ebenfalls gleiche Erstattung bei der Ausfuhr nach diesen Ländern vor. Nach Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 23 der genannten Verordnung ist bei der Ausfuhr nach Drittländern oder im Binnenhandel der Gemeinschaft die Erhebung von Zöllen oder Abgaben mit gleicher Wirkung sowie die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung untersagt.
4 Auf dem Gebiet des Reismarktes hat Artikel 40 somit eine konkrete Ausgestaltung in der Verordnung Nr. 359/67 gefunden, die die nationalen Gerichte gemäß Artikel 189 des Vertrages unmittelbar anzuwenden haben. Artikel 5 verlangt, daß die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen treffen und alle Maßnahmen unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrages gefährden könnten; damit spricht er eine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus, deren konkreter Inhalt sich im Einzelfall nach den jeweiligen Vorschriften des Vertrages oder den aus dessen Gesamtsystematik ableitbaren Regeln bestimmt. Die einzigen Bestimmungen, die auf dem Reissektor nationale Maßnahmen untersagen, sind in den Artikeln 20 Absatz 2 und 23 der genannten Verordnung enthalten.
5 Das in Artikel 20 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehene Verbot, Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung zu erheben, betrifft jede Belastung, die aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Ein- und Ausfuhr von oder nach einem Drittland auferlegt wird. Das in Artikel 23 der Verordnung vorgesehene Verbot, im Binnenhandel der Gemeinschaft Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung zu erheben, betrifft jede Belastung, die aus Anlaß oder bei Gelegenheit der Ein- oder Ausfuhr eines bestimmten Erzeugnisses auferlegt wird und die durch die damit verbundene Änderung des Gestehungspreises auf den freien Warenverkehr die gleiche restriktive Wirkung wie ein Zoll zeitigt. Dieses Verbot erstreckt sich auf jegliche Geldlast, die Waren aufgrund eines Grenzübertritts zu tragen haben.
6 Dies trifft nicht zu bei einer innerstaatlichen Abgabe, die allein auf inländische Erzeugnisse für den Fall erhoben wird, daß diese den Gegenstand eines Vertrages bilden, und die dazu bestimmt ist, einen Hilfsfonds für die heimische Erzeugung zu speisen. Den Ausfuhrerstattungen betreffenden Bestimmungen der Verordnung hingegen läuft diese Abgabe nur zuwider, falls sie bewirkt, daß sich dadurch der Erstattungsbetrag verringert. Wenn eine derartige Abgabe gleichzeitig den Bestimmungen über Beihilfen, über innerstaatliche Fiskalabgaben wie auch den Artikeln 5, 40 Absatz 2 und 98 des Vertrages unterfallen kann, ist es, gerade in Fällen, in denen den einzelnen keine unmittelbaren Ansprüche zustehen, um so mehr Aufgabe der Kommission, die Beachtung dieser Bestimmungen sicherzustellen.
7 Das in Artikel 20 Absatz 2 der oben zitierten Verordnung statuierte Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung hat u. a. den Zweck, die Mitgliedstaaten an anderen als den in den Verordnungen zugelassenen einseitigen Maßnahmen zur Begrenzung der Ausfuhr nach Drittländern zu hindern. Das in Artikel 23 vorgesehene Verbot derartiger Maßnahmen in den innergemeinschaftlichen Beziehungen bezweckt die Sicherung des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft. Das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen erstreckt sich auf sämtliche Maßnahmen, die sich, je nach Fallage, als eine gänzliche oder teilweise Untersagung der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr darstellen. Zu den Maßnahmen mit gleicher Wirkung gehören, über die vorgenannten Verbote hinaus, auch sonstige Behinderungen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung oder ihre Anwendungsart, die sich in gleicher Weise auswirken. Eine Geldlast, wie diejenige, mit der es der vorlegende nationale Richter zu tun hat, weist diese Merkmale nicht auf.
Zur letzten Frage
8 Diese Frage geht dahin, ob die Erhebung eines derartigen Beitrages die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages darstellen kann.
9 Artikel 86 ist nicht anwendbar auf eine Abgabe, die zur Finanzierung innerstaatlicher Beihilfen bestimmt ist.
Kosten
10 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht,
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 40, 86 und 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Pretore in Mailand gemäß dessen Beschluß vom 11. Januar 1973 vorgelegten Fragen zu Recht erkannt:
1. Eine innerstaatliche Abgabe, die allein auf inländische Erzeugnisse für den Fall erhoben wird, daß diese den Gegenstand eines Vertrages bilden, und die dazu bestimmt ist, einen Hilfsfonds für die heimische Erzeugung zu speisen, stellt keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll dar.
2. Eine derartige Abgabe läuft den Ausfuhrerstattungen betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 nur zuwider, falls sie bewirkt, daß sich dadurch der Erstattungsbetrag verringert.