Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.06.1973 – C-74/72

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:69

Schlussanträge des Generalanwalts Karl Roemer

vom 21. juni 1973

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dem durch Klage vom 11. Oktober 1972 ausgelösten Verfahren, das uns heute beschäftigt, geht es um die Regelung der Folgen eines Unfalls, den Fräulein Di Blasi, eine Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, erlitten hat.

Zu dem recht umfangreichen Sachverhalt darf ich vorweg auf den Bericht des Herrn Berichterstatters verweisen. — Jetzt möchte ich einleitend nur folgendes bemerken.

Der Unfall fand statt, als sich Fräulein Di Blasi am 3. Januar 1968 aus dienstlichen Gründen in den Büros der Kommission am Metzer Platz in Luxemburg aufhielt. Sie stürzte im Gang dieses Gebäudes und zog sich dabei einen — offenbar komplizierten — Knöchelbruch am rechten Fuße zu. Die Verletzung wurde zunächst — unter anderem chirurgisch — in einer Luxemburger Klinik behandelt. Später bemühten sich auch Ärzte in Brüssel und in Italien um die physischen und psychischen Folgen des von Fräulein Di Blasi erlittenen Unfalls. Im einzelnen ist dies, unter Erwähnung der auch vom Medizinischen Dienst der Kommission angeordneten und durchgeführten Kontrollen, ausführlich in der Klageschrift dargestellt. Dort ist desgleichen angegeben, zu welchen Zeiten sich Fräulein Di Blasi aus dem erwähnten Grund in Krankheitsurlaub befand und in welchen Zeiträumen sie ihren Dienst in Form einer Beschäftigung an halben Tagen oder für begrenzte Zeit wahrnahm. Tatsächlich ist Fräulein Di Blasi — wenn ich recht sehe — in dem Zeitraum zwischen dem 3. Januar 1968 und dem 30. Juni 1972 nur während kurzer Perioden beruflich tätig gewesen. Seit dem 1. Juli 1972 befindet sie sich in einem Urlaub aus persönlichen Gründen und hält sich in ihrer italienischen Heimat auf.

Wie in solchen Fällen üblich, ging Fräulein Di Blasi am 22. Oktober 1970 von der zuständigen Dienststelle der Kommission ein Formular zu, in dem Angaben zu dem Unfall zu machen und mit dem zusammen ein medizinischer Bericht über den Grad der durch den Unfall verursachten Invalidität einzureichen waren. Dem ist Fräulein Di Blasi am 16. Dezember 1970 nachgekommen. Aus dem von ihr dabei vorgelegten ärztlichen Bericht ergibt sich, sie sei zu insgesamt 70 % invalide.

Weil sich die Verwaltung dieser Beurteilung offenbar nicht anschließen wollte, wurde Fräulein Di Blasi im darauffolgenden Frühjahr von der Verwaltung der Kommission zu einer ärztlichen Untersuchung nach Brüssel geladen. Diese Untersuchung fand am 6. April 1971 und den folgenden Tagen im Medizinischen Dienst der Kommission und in Anwesenheit mehrerer Ärzte, unter anderem des Vertrauensarztes der Versicherung statt, mit der die Kommission einen Vertrag zur Deckung der Unfallrisiken ihrer Bediensteten abgeschlossen hat. Später, nämlich durch Schreiben der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 15. März 1972, wurde Fräulein Di Blasi mitgeteilt, es werde anerkannt, daß sich aus dem Unfall eine dauernde Teilinvalidität in Höhe von 9 % ergeben habe. Dementsprechend wurde der Kapitalbetrag festgesetzt, der gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Personalstatuts fällig ist.

Mit diesem Bescheid wollte sich Fräulein Di Blasi nicht abfinden. Daß sie die Entscheidung vom 15. März 1972 ablehne, erklärte sie ausdrücklich in einem Brief vom 27. März 1972. Außerdem bat sie in ihm um die Mitteilung der Kriterien, die für die Festlegung des Grades der Teilinvalidität maßgeblich waren. Als sie darauf zunächst keine Antwort erhielt, richtete sie am 12. Juni 1972 gegen die Entscheidung vom 15. März 1972 eine Verwaltungsbeschwerde an die Kommission. In ihr machte sie geltend, die einseitige Verfügung über den Grad der Teilinvalidität stelle eine Verletzung von Artikel 73 des Personalstatuts dar. Außerdem sei, wie sich aus beigefügten ärztlichen Berichten ergebe, ihre Teilinvalidität unterbewertet worden. Dementsprechend beantragte Fräulein Di Blasi, die Entscheidung vom 15. März 1972 aufzuheben, das Verfahren zur Bestimmung ihrer Teilinvalidität erneut einzuleiten und eine Teilinvalidität in Höhe von 70 %, hilfsweise in Höhe von nicht weniger als 55 %, festzustellen.

Da die Kommission dem innerhalb einer Frist von zwei Monaten (wie sie für diesen Fall noch galt) nicht nachkam, wandte sich Fräulein Di Blasi am 11. Oktober 1972 mit einer Klage an den Gerichtshof.

In ihr sind folgende Anträge formuliert:

die Entscheidung der Kommission vom 15. März 1972 für nichtig zu erklären;

die stillschweigende Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde vom 12. Juni 1972 für nichtig zu erklären;

festzustellen, daß die Teilinvalidität der Klägerin 70 % beträgt und in jedem Fall nicht unter 45 % liegt;

die Kommission zur Zahlung von Zinsen vom Tage des Unfalls an zu verurteilen sowie

anzuordnen, daß ein bestimmter medizinischer Bericht aus der Personalakte der Klägerin entfernt wird.

Nach Einleitung des Gerichtsverfahrens wurde der Klägerin in einem Schreiben des Vizepräsidenten der Kommission vom 17. Oktober 1972 mitgeteilt, die Kommission habe nach Prüfung der Verwaltungsbeschwerde beschlossen, den Grad der Teilinvalidität der Klägerin, der sich aus dem erwähnten Unfall ergibt, von einem nicht zum Organ gehörenden, gemeinsam vom Vertrauensarzt der Kommission und dem behandelnden Arzt der Klägerin zu bestellenden Arzt feststellen zu lassen. Die Klägerin sicherte daraufhin in einem Schreiben vom 24. Oktober 1972 der Kommission ihre Mitarbeit zu, damit das Verfahren beschleunigt abgewickelt werden könne. In einer Erklärung vom 22. November 1972 benannte sie ihren behandelnden Arzt, der seine Praxis in Rom ausübt, für die Regelung der Angelegenheit, und mit einem Schreiben ihres Anwalts in Rom vom 23. November 1972 wurde der Kommission eine von diesem Arzt zusammengestellte Liste mit Namen von Ärzten übersandt, die als Schiedsrichter für das Verfahren zur Bestimmung der Teilinvalidität in Betracht kommen könnten. Schließlich ist noch zu erwähnen, daß die Generaldirektion Personal und Verwaltung der Klägerin in einem Schreiben vom 29. November 1972 ausdrücklich erklärte, die Entscheidung vom 15. März 1972 sei zurückgenommen worden.

Die Kommission stand nunmehr auf dem Standpunkt, die eingereichte Klage sei auf diese Weise gegenstandslos geworden. Dementsprechend beantragte sie in ihrer Klagebeantwortung, die Klage als gegenstandslos und ohne rechtliches Interesse für die Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise, sie für unbegründet zu erklären.

Da die Klägerin diese Auffassung nicht für gerechtfertigt hält und ihre Anträge demgemäß in der Replik grundsätzlich nicht änderte, kam es dann am 17. Mai 1973 zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits.

In ihrem Rahmen ist es nunmehr meine Aufgabe, den Sachverhalt zu würdigen und Schlußanträge zu ihm vorzutragen.

1. Zum ersten Klageantrag

Was den ersten, auf die Annullierung der Entscheidung vom 15. März 1972 gerichteten Antrag angeht, so haben wir gesehen, daß durch eine der Klägerin am 17. Oktober 1972 mitgeteilte Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1972 beschlossen worden ist, den Grad ihrer Teilinvalidität durch einen neutralen Arzt ermitteln zu lassen. Damit ist schon deutlich geworden, daß die Kommission nicht an ihrer Entscheidung vom 15. März 1972 und der darin enthaltenen, die Teilinvalidität der Klägerin betreffenden Wertung (9 %) festhält. Außerdem wurde die Klägerin in einem Schreiben der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 29. November 1972 ausdrücklich darauf hingewiesen, die Entscheidung vom 15. März 1972 sei zurückgenommen worden.

Es läßt sich demnach sagen, daß die im ersten Klageantrag visierte Entscheidung weggefallen ist, ohne irgendwelche Rechtswirkungen zu hinterlassen. Das scheint übrigens auch die Klägerin anzuerkennen, wenn sie — wie in der Replik geschehen — von einer Verminderung des Streitgegenstandes, von einer teilweisen Rücknahme der Position der Beklagten und davon spricht, es sei Anlaß gegeben, Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung insoweit zur Anwendung zu bringen.

Da in bezug auf die Entscheidung vom 15. März 1972 zudem ein Interesse an der Feststellung ihrer ursprünglichen Rechtswidrigkeit nicht erkennbar ist, bleibt somit in der Tat — wie die Kommission meint — nichts anderes übrig, als in diesem Punkte die Hauptsache für erledigt zu erklären und sich insoweit auf eine Kostenentscheidung zu beschränken.

2. Zum zweiten Klageantrag

Der zweite Klageantrag bezieht sich auf die stillschweigende Zurückweisung der von der Klägerin am 12. Juni 1972 eingereichten Verwaltungsbeschwerde. Zur Bestimmung seiner Tragweite ist also von der genannten Beschwerde auszugehen. Danach zeigt sich, daß die Klägerin drei Anliegen verfolgte: einmal die Aufhebung der damals noch bestehenden Entscheidung vom 15. März 1972; sodann die Einleitung eines neuen Verfahrens zur Bestimmung des Grades ihrer Teilinvalidität; schließlich die Feststellung einer bestimmten Teilinvalidität. Zu diesen Punkten ist folglich Stellung zu nehmen, wenn der zweite Klageantrag untersucht wird.

a) Dabei bedarf es hinsichtlich des ersten Begehrens offensichtlich keiner langen Ausführungen. Tatsächlich ist die Entscheidung vom 15. März 1972 — wie wir soeben gesehen haben — ausdrücklich, in aller Form aufgehoben worden. Es existiert also die diesbezügliche, nach Ablauf von zwei Monaten seit Einlegung der Verwaltungsbeschwerde stillschweigend ergangene Ablehnungsentscheidung gleichfalls nicht mehr, und es kann somit auch dieser Klagepunkt als erledigt angesehen werden.

b) Zum Antrag auf Einleitung eines neuen Verfahrens zur Bestimmung des Grades der Teilinvalidität der Klägerin ist weiterhin dies zu bemerken.

Zwar ist sicher, daß der genannte Antrag nach Ablauf von zwei Monaten seit Eingang der Beschwerde stillschweigend abgelehnt worden ist. Ebenso sicher ist aber, daß die Kommission durch Entscheidung vom 9. Oktober 1972 die Einleitung eines neuen Verfahrens zur Bestimmung der Teilinvalidität der Klägerin angeordnet und damit eine Sachentscheidung zur Beschwerde getroffen hat. Damit drängt sich der Schluß auf, es sei auch dieser Klagepunkt gegenstandslos geworden. Daß dem tatsächlich so ist, läßt sich meines Erachtens ohne Schwierigkeiten zeigen.

In diesem Zusammenhang hat sich die Klägerin — um damit zu beginnen — bekanntlich auf Artikel 13 der von der Kommission mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Police berufen und geltend gemacht, in ihr sei für den Fall eines Streites über medizinische Fragen ein Schiedsverfahren vorgesehen. Dem hat die Verwaltung indessen tatsächlich Rechnung getragen, indem sie am 9. Oktober 1972 anordnete, es solle von ihrem Vertrauensarzt und dem behandelnden Arzt der Klägerin gemeinsam ein dritter Arzt benannt und von diesem nach Beratung mit den beiden medizinischen Gutachtern der Grad der Teilinvalidität der Klägerin bestimmt werden.

Sodann hat die Klägerin darauf hingewiesen, der Vertrauensarzt der Kommission habe hinsichtlich der Bedeutung des angeordneten Schiedsverfahrens eine unzutreffende Auffassung geäußert, nach seiner Ansicht solle nämlich der gemeinsam benannte Arzt nur eine Diagnose stellen, während über den Grad der Teilinvalidität vom Medizinischen Dienst der Kommission ein Urteil abgegeben werden müßte. Der Vertrauensarzt der Kommission vertrete auch die Meinung, die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin seien nicht zu berücksichtigen, denn die Versicherungspolice sehe insofern eine Deckung nicht vor, und diese psychischen, pathologischen Erscheinungen seien nicht auf den Unfall der Klägerin, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen.

Auch diese Einlassungen sind jedoch bedeutungslos. Das läßt sich sagen, weil die angeblichen, soeben erwähnten Äußerungen des Vertrauensarztes der Kommission — wenn ich recht sehe — vor Erlaß der Entscheidung vom 9. Oktober 1972 gemacht worden sind. Dazu kommt außerdem — und das ist noch wichtiger —. daß in der maßgeblichen Entscheidung der Kommission, worauf im Verfahren ausdrücklich hingewiesen worden ist, keinerlei Anzeichen für eine restriktive Interpretation des Auftrags zu finden ist, den der gemeinsam zu benennende Arzt im Falle der Klägerin auszuführen hat. Es ist dort vielmehr ganz generell von der Bestimmung des Grades der Teilinvalidität der Klägerin die Rede, womit nur gemeint sein kann, es hatte der dritte Arzt, nach Beratung mit seinen beiden Kollegen, und nicht der Medizinische Dienst der Kommission diese Bestimmung vorzunehmen, und er habe dabei alle Unfallfolgen, auch solche psychischer An, zu berücksichtigen.

Es kann somit tatsächlich gesagt werden, daß auch in diesem Punkte eine Weigerung der Verwaltung, die aufgehoben werden könnte, nicht mehr besteht und daß daher die Klage insofern unbegründet ist.

c) An dritter Stelle verlangte die Klägerin mit ihrer Verwaltungsbeschwerde schließlich, es solle festgestellt werden, daß sie in Höhe von 70 %, hilfsweise in Höhe von nicht weniger als 55 %, teilinvalide ist.

Insofern kann, weil eine entsprechende Feststellung tatsächlich nicht erfolgt ist, sicher nicht davon gesprochen werden, der diesbezügliche Streitpunkt sei gegenstandslos geworden. Es ergibt sich dazu aber die folgende maßgebliche Erwägung.

Wie wir aus den Akten wissen, liegen zum Gesundheitszustand der Klägerin eine Vielzahl medizinischer Äußerungen vor, und zwar Äußerungen, die in der Bewertung zum Teil erheblich voneinander abweichen. So gesehen, erscheint es tasächlich nicht möglich, ein zutreffendes Urteil über den Grad der Invalidität der Klägerin allein nach Maßgabe der vorhandenen Dokumente abzugeben. Dazu kommt, daß unter anderem von dem Vertrauensarzt der Kommission offenbar gewichtige Bedenken zu den in der Akte sich befindenden Deduktionen geäußert werden.

In Anbetracht dieser Sachlage kann sicher nicht gesagt werden, die Kommission habe es zu Unrecht abgelehnt, dem von der Klägerin gestellten Antrag ein fach zu folgen. Es muß vielmehr das von ihr gewählte Verfahren (nämlich die gemeinsame Beauftragung eines dritten Arztes zur Bestimmung der Invalidität) nicht nur deswegen gebilligt werden, weil es in Ermangelung des in Artikel 73 des Personalstatuts vorgesehenen Reglements die zu berücksichtigende Versicherungspolice bei dem vorliegenden Sachverhalt vorsieht, sondern auch, weil bei Uneinigkeit der Beteiligten dieses Verfahren als der einzige Weg zur Lösung des medizinischen Problems und der Konfliktsituation zur Verfügung steht.

Dieser Punkt der Verwaltungsbeschwerde ist also zu Recht stillschweigend zurückgewiesen worden, und es besteht folglich auch kein Anlaß, den entsprechenden Klageantrag anders als negativ zu bescheiden.

3. Zum dritten Klageantrag

Damit ist im Grunde auch schon alles Wesentliche zum dritten Klageantrag gesagt, also zu dem Antrag, mit dem dem Gerichtshof angesonnen wird, im Urteil eine Bewertung des Grades der Teilinvalidität der Klägerin zu geben.

An sich könnte man zu diesem Antrag Bedenken bereits deswegen vorbringen, weil er unbestimmt gehalten ist (bekanntlich wird in der Klageschrift von einer Teilinvalidität in Höhe von 70 %, mindestens jedoch 45 %, gesprochen; in der Replik wird die Invalidität als zwischen 33 und 50 % liegend angegeben).

Wichtiger aber noch als derartige Bedenken sind folgende Überlegungen. In Anbetracht der geschilderten Sachlage (nämlich der Vielzahl und des Umfangs der bereits vorliegenden medizinischen Äußerungen, die im Ergebnis nicht übereinstimmen, sowie der Erkenntnis, daß sie — und zwar offenbar auch das zuletzt vorgelegte Gutachten vom 11. Januar 1973 — von der Kommission nicht anerkannt werden) erscheint es tatsächlich völlig undenkbar, daß der Gerichtshof, ein juristisches Gremium, zu einer derart umstrittenen medizinischen Streitfrage unmittelbar ein Urteil abgibt. Eine solche Würdigung ist vielmehr eindeutig Sache medizinischer Experten. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens könnte demnach allenfalls ein Antrag auf Anordnung der Erstattung eines medizinischen Gutachtens angezeigt erscheinen.

Auch daran besteht jedoch in Wahrheit kein Interesse, weil die Kommission — wie schon gesagt — bereits beschlossen hat, eine Art Schiedsverfahren zur Bestimmung des Grades der Teilinvalidität durchführen zu lassen. Wenn die Kommission dazu erklärt, dies sei im gegenwärtigen Fall der für die Streitschlichtung allein angezeigte Weg, so kann ihr insofern — ich habe es schon angedeutet — nur beigepflichtet werden. Dafür läßt sich einmal auf das Urteil der Rechtssache 29/71 (Slg. 1973, 513 ff.) mit seinen zu vergleichbarer Problematik festgelegten Grundsätzen verweisen. Außerdem ist an den Inhalt der bereits erwähnten Versicherungspolice zu erinnern, die ein solches Verfahren vorsieht, sowie an das Urteil der Rechtssache 18/70 (Slg. 1972, 515), dem zufolge sich die Rechte und Pflichten der Organe und ihrer Bediensteten, solange es an einer Durchführungsregelung zu Artikel 73 des Personalstatuts fehlt, nach dieser Vorschrift in Verbindung mit der von dem in Betracht kommenden Organ abgeschlossenen Versicherungspolice bestimmen.

Zu dem dritten Klageantrag läßt sich folglich festhalten, daß es insoweit am rechtlichen Interesse fehlt und daß er deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden muß.

Dagegen kann auch nicht — wie es die Klägerin versucht hat — eingewendet werden, das beschriebene und inzwischen eingeleitete Schiedsverfahren sei aus Gründen gescheitert, die der Vertrauensarzt der Kommission und damit diese selbst zu vertreten hat. Zwar sind — wenn ich recht sehe — nach seiner Einleitung gewisse Schwierigkeiten aufgetreten, weil der Vertrauensarzt der Kommission mit dem behandelnden Arzt der Klägerin Kontakte aufgenommen hat und zudem fraglich erscheint, ob der betreffende Arzt weiterhin als behandelnder Arzt der Klägerin angesehen werden kann. Bei Lichte betrachtet handelt es sich hier aber nicht um Umstände, die es erlauben, von einer unzulässigen Einflußnahme zu sprechen, und die die Durchführung des Verfahrens objektiv unmöglich gemacht haben. Die Parteien des Verfahrens müssen sich also sagen lassen, daß sie gut beraten wären, wenn sie trotz der aufgetretenen Schwierigkeiten das Schiedsverfahren sachlich und schnell (von Seiten der Klägerin vor allem ohne irgendwelche Bedingungen, die mit dem gegenwärtigen Streitverfahren im Zusammenhang stehen) weiter betreiben würden, d. h. durch einen gemeinsam benannten Arzt, dem alle medizinischen Dokumente und die Klägerin zur Untersuchung zur Verfügung stehen, und der auch, falls er es für erforderlich hält, zusätzlich eine Diagnose stellen mag. Auf diese Weise, durch das Zusammenwirken der Parteien mit den beauftragten Ärzten, könnte ein Urteil über den Grad der Invalidität der Klägerin zustande kommen, das mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffend und gerecht sein würde.

4. Zum vierten Klageantrag

Der vierte Klageantrag, dem wir uns alsdann zuwenden, zielt bekanntlich darauf ab, die Kommission zur Zahlung von Zinsen zu verurteilen, wobei als Stichtag zunächst der Tag des Unfalls genannt war, während in der Replik von einem Verzinsungszeitraum von wenigstens zwei Jahren die Rede ist. Auch dieser Antrag ist nach Ansicht der Kommission zurückzuweisen.

Insofern kommen mehrere Überlegungen in Betracht.

Zunächst einmal ist maßgeblich, daß es sich bei der erhobenen Forderung um einen akzessorischen Anspruch handelt, der vom Hauptanspruch auf Leistung eines Geldbetrages nach Artikel 73 des Personalstatuts abgeleitet wird. Solange nicht feststeht, ob die Klägerin invalide ist, welchen Umfang die streitige Teilinvalidität hat und wie hoch demzufolge ein Renten- oder Kapitalanspruch ist, könnte also eine Verurteilung zur Zinszahlung nur dem Grunde nach, ohne Bestimmung der realen Elemente, Zeitdauer und Zinshöhe, erfolgen. Hierzu sind unter anderem folgende Erwägungen anzustellen.

In der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist erkannt worden, daß es im Gemeinschaftsrecht Regelungen, die Ansprüche auf Verzugszinsen gewähren, nicht gibt. Diese Rechtsprechung betrifft jedoch kommerzielle Angelegenheiten sehr spezieller Natur. Sie kann daher nach meiner Meinung bei Ansprüchen im Rahmen einer sozialen Fürsorge keine bindende Wirkung haben. Zumindest kann die Zuerkennung von Ausgleichszinsen gerechtfertigt werden in Fällen, in denen ein Gläubiger durch nicht rechtzeitige Zahlung einen Schaden erleidet. Insofern fehlt es allerdings zur Zeit an allen notwendigen Elementen, unter anderem an der Feststellung, daß ein früherer Abschluß des Verfahrens zur Feststellung einer Teilinvalidität der Klägerin möglich gewesen wäre und daß der Klägerin durch eine der Kommission zuzurechnende Verzögerung ein finanzieller Schaden entstanden ist. Auch ist von Bedeutung, zu wissen, ob in der rechtlichen Beziehung zwischen der Kommission als Versicherungsnehmerin und dem Versicherer ein Anspruch auf die Verzinsung von Geldleistungen des Versicherers zu berechnen seit dem Tage der Fälligkeit der Leistungen besteht. Dieses Datum kann unter Umständen der Tag des den Schaden auslösenden Ereignisses sein.

Ich würde deshalb meinen, daß der Antrag der Klägerin auf Verurteilung zur Zinsleistung als zur Zeit nicht begründet zurückgewiesen werden sollte.

5. Zum fünften Klageantrag

Von den Sachanträgen ist nach alledem noch der Antrag zu behandeln, der auf die Anordnung abzielt, aus der Personalakte der Klägerin einen medizinischen Bericht zu entfernen. Er wird damit begründet, dieser Bericht enthalte eine irrige Diagnose und sei unter Umständen angefertigt worden, die die Zuverlässigkeit in Frage stellen. Außerdem wird geltend gemacht, die Kommission habe eine vorherige Mitteilung nach Artikel 26 des Personalstatuts an die Klägerin unterlassen.

Artikel 26 bestimmt in seinem Absatz 2, Dokumente könnten einem Beamten nicht entgegengehalten oder gegen ihn verwendet werden, wenn sie ihm nicht zuvor mitgeteilt worden sind. Diese Bestimmung hat ihren richtigen Platz in der Regelung für die laufend geführte Akte der Personalabteilung. Eine analoge Behandlung eines Dokumentes, erstellt von einem Arzt in einem schwebenden Verfahren zur Feststellung von Folgen eines Unfalls im Dienst, über die Dienstfähigkeit, erscheint mir bedenklich, unter anderem mit Rücksicht auf das ärztliche Berufsgeheimnis. Der Zweck der Erstellung eines ärztlichen Berichts im Auftrag des Dienstherrn läßt es gerechtfertigt erscheinen, daß ein solches Gutachten in der für die ärztliche Beurteilung gebildeten Akte verbleibt, sofern nicht exorbitante Umstände vorliegen, die das Gutachten bei vernünftiger Bewertung etwa als unsachlich erscheinen lassen. Dem Interesse der Person, über die das Gutachten sich ausspricht, wird Genüge geleistet, wenn dieses Dokument dem behandelnden Arzt des zu beurteilenden Bediensteten auf Verlangen zur Kenntnis gegeben wird. Das Verlangen auf Beseitigung des beanstandeten Dokuments erscheint aber exzessiv und nicht sachgemäß. Selbst wenn sein Inhalt anderen ärztlichen Beurteilungen widerspricht, besteht kein Anlaß, auf diesen Text in der Gesamtbeurteilung zu verzichten und dem Betroffenen, dessen Interessen durch eine neutrale Begutachtung ausreichend geschützt sind, ein Recht auf Nichtberücksichtigung des Dokuments zuzugestehen.

Es muß demnach auch diesem Klageantrag der Erfolg versagt werden.

6. Zu den Kosten

Eine kurze Bemerkung ist schließlich noch zu den Kosten des Verfahrens notwendig. Wie wir gesehen haben, hat sich ein Teil des Rechtsstreits (nämlich der erste Klageantrag und der zweite Klageantrag zum Teil) dadurch erledigt, daß die beklagte Kommission am 9. Oktober 1972 eine neue Entscheidung betreffend die Bestimmung des Grades der Invalidität der Klägerin erlassen und sie der Klägerin am 20. Oktober 1972 zugestellt hat. Auf diesen Teil des Verfahrens ist also Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung anzuwenden, d. h. die Vorschrift, nach der der Gerichtshof, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen entscheidet. Dabei ist, richtig verstanden, auch eine summarische Würdigung der Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmen. Sie führt im vorliegenden Falle sicher zu dem Ergebnis, daß zu der Klage in den jetzt interessierenden Punkten im Augenblick der Erhebung Veranlassung bestand und daß sie begründet war, wurde doch die Entscheidung vom 15. März 1972 — wie die Kommission selbst einräumt — nach Klageerhebung zurückgenommen, weil die Fixierung des Grades der Invalidität der Klägerin auf einem Irrtum beruhte und weil überdies das zu seiner Bestimmung vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden ist. Dies berechtigt dazu, die der Klägerin insoweit entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung der Kommission aufzuerlegen.

Wenn sich im übrigen auch gezeigt hat, daß die Klage in anderen Teilen erfolglos ist, so darf ich doch zur Frage der Kostenlast dem Gericht folgende Erwägungen unterbreiten. Nach der Sondervorschrift in der Verfahrensordnung können die Kosten der unterliegenden Partei teilweise oder ganz der obsiegenden Partei auferlegt werden. Mit diesem Text ist dem Gerichtshof ein freies Ermessen in der Kostenentscheidung eingeräumt. Zu bedenken ist bei der Ausübung des Ermessens, daß der Sachverhalt unklar war, daß die im Artikel 73 des Personalstatuts seit Jahren versprochene Regelung von den Organen der Gemeinschaft nicht erlassen wurde (vgl. die Kostenentscheidung in der Rechtssache 18/70) und daß es für den in Rom tätigen Rechtsberater schwierig war, die Regelungen des Personalstatuts und der Verfahrensordnung zu kennen.

7. Als Sachentscheidung hat sich nach alledem der Gerichtshof auszusprechen, daß der Rechtsstreit im Laufe des Verfahrens gegenstandslos geworden ist, soweit ein Antrag die Annullierung der Entscheidung vom 15. März 1972 und der stillschweigenden Weigerung betraf, ein neues Verfahren zur Bestimmung des Grades der Teilinvalidität der Klägerin einzuleiten. Im übrigen ist die Klage teils als unzulässig, teils als zur Zeit nicht begründet und teils als nicht begründet abzuweisen.