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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1973 – C-74/72

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1973:88

In der Rechtssache 74/72

ANNA DI BLASI, Beamtin der EWG, wohnhaft in Rom, Via Antonio Mordini 14, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Luciano Jaconis, Rom, Via Lucrezio Caro 62, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Giorgio Pincherle als Prozeßbevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen

a) Aufhebung

1. der durch Schreiben vom 15. März 1972 mitgeteilten Entscheidung, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 73 des Beamtenstatuts eine durch einen Unfall vom 3. Januar 1968 bedingte dauernde Teilinvalidität der Betroffenen von 9 % anerkannt hat;

2. der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Verwaltung über die gegen die vorerwähnte Entscheidung eingelegte Beschwerde der Klägerin vom 12. Juni 1972, mit der die Klägerin die Aufhebung der ausdrücklichen Entscheidung sowie die Festsetzung ihrer dauernden Teilinvalidität auf einen bei ungefähr 70 % oder mindestens bei 45 % liegenden Satz beantragte;

b) Festsetzung ihrer von dem Unfall herrührenden dauernden Teilinvalidität auf 70 % oder aber auf mindestens 45 % oder zwischen einem Drittel und der Hälfte;

c) Anordnung, aus der Personalakte der Klägerin einen vertraulichen, von Dr. Jean-François Elens abgefaßten Bericht des Gesundheitsdienstes der Gemeinschaft zu entfernen, soweit dieser Bericht eine Diagnose, eine Prognose sowie eine gerichtsärztliche Stellungnahme enthält, die irrig sind, und soweit er sich auf Gründe stützt, die den Ruf und die Würde der Klägerin nachhaltig schädigen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco, der Richter A. M. Donner und C. Ó Dálaigh (Berichterstatter),

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Fräulein Anna Di Blasi ist Beamtin der Gemeinschaften im Dienst der Generaldirektion Regionalpolitik der EWG. Vor ihrer Ernennung zur Beamtin war sie Bedienstete der Hohen Behörde der EGKS in Luxemburg. Am Morgen des 3. Januar 1968 befand sich die Klägerin, deren Versetzung nach Brüssel im Anschluß an die Zusammenlegung der Gemeinschaften bevorstand, aus dienstlichen Gründen in den Diensträumen an der Place de Merz in Luxemburg. Dort kam sie auf dem Flur zu Fall, da übertrieben dick Bohnerwachs aufgetragen worden war. Sie wurde mit folgender Diagnose ins Krankenhaus gebracht: Dreifacher schwerer Knöchelbruch mit bedeutender Bruchstückstreuung sowie einer Verrenkung des rechten Fußes; dort wurde sie einem chirurgischen Eingriff unterzogen mit dem Ziel, die Bruchfolgen zu verringern.

Das Ausmaß des Traumatismus und der Krankheitsverlauf deuteten darauf hin, daß die Heilbehandlung lang und schwierig sein würde und die Gefahr einer unvollständigen Genesung bestand.

Der zeitliche Ablauf der wesentlichen Ereignisse des Krankheitsverlaufs läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Krankenhausaufenthalt dehnt sich über vier Monate aus. Das verletzte Gliedmaß liegt in Gips. Im Mai 1968 erhält die Klägerin beim Verlassen des Krankenhauses einen Gehgips. Im August 1968 kann sich die Patientin wieder ohne Gips fortbewegen, wobei sie sich mit orthopädischen Stützgeräten behilft, auf die sie weiter ständig angewiesen ist. Seit 1968 ist sie in ärztlicher Behandlung; diese ist bis jetzt nicht abgeschlossen.

Die Patientin klagt über folgende Beschwerden:

bis März 1970: Gelenkversteifung, ödem, Atrophie, Arthrose, Osteoporose, Bluterguß, Sehnenentzündung, Fibrose, Senkung der Fußsohle, Veränderung der Körpergewichtsverteilung, Sehnenbandentzündung, Schwellung, Hypertrophie des Beines, neurodystrophische Entwicklung, vasomotorische Störungen, starke Schmerzen, lokomotorische Dystonie, allgemeine Dystonie, Schlaflosigkeit, psychoneurotisches Syndrom von depressiv-reaktiver Art mit hypochondrischer Persönlichkeitsentwicklung;

nach März 1970: Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Patientin; pathologische Erscheinungen im anderen Bein, verursacht durch die schlechte Stellung des rechten Beines und die ungleichmäßige Körpergewichtsverteilung; insbesondere Verschlimmerung der Arthrose, der Osteoporose, der Sehnenentzündung, der Fibrose, der Fußsohlensenkung, der Sehnenbandentzündung, der neuro-dystrophischen Entwicklung, der vasomotorischen Störungen, der lokomotorischen Dystonie und ganz allgemein, der Schlaflosigkeit, des psychoneurotischen Syndromes; des weiteren das Auftreten eines allux valgus an beiden Füßen und einer Bursitis am linken Fuß.

Fräulein Di Blasi wurde von dem Gesundheitsdienst der EWG sowohl während ihres Aufenthaltes in Brüssel als auch im Wege der Ladung während ihres Krankheitsaufenthaltes in Italien wiederholt untersucht. Aus der Akte ist zu ersehen, daß die Klägerin seit dem 3. Januar 1968 niemals mehr Ganztagsaufgaben wahrgenommen hat und das auch nicht während ihrer für kurze Zeitabschnitte wieder aufgenommenen Tätigkeit.

Im Juli 1970 kam der Bruder der Klägerin, Dr. Giovanni Di Blasi, nach Brüssel und stellte fest, daß der physische und psychische Gesundheitszustand der Klägerin sich seit der Wiederaufnahme des Dienstes erheblich verschlechtert hatte; er wandte sich deshalb an die Abrechnungsstelle der Krankenversicherung (IX/B/3) und besprach dort mit Herrn J. Giraudon die bei Unfällen zu zahlende Entschädigung wegen dauernder Teilinvalidität. Am 22. Oktober 1970 schickte die Abrechnungsstelle der Krankenversicherung an Fräulein Di Blasi ein entsprechendes Formular. In dem Schreiben erinnerte sie die Klägerin ausdrücklich an die Verpflichtung, innerhalb von drei Jahren, berechnet vom Unfalltag an, einen ärztlichen Bericht mit näheren Angaben über den Grad der Invalidität einzureichen, um nicht durch die in Artikel 10 Buchstabe c des Versicherungsscheines vorgesehene dreijährige Verjährung mit ihrem Anspruch ausgeschlossen zu werden.

Immer noch im Rahmen dieses Verfahrens übersandte die Klägerin durch eingeschriebenen Brief vom 16. Dezember 1970 den klinischen und gerichtsärztlichen Bericht, den Dr. G. de Masi über ihren Gesundheitszustand abgefaßt hatte. Nach diesem Bericht hielt Dr. de Masi in Anbetracht der physiologischen Störungen eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % und wegen der psychischen Störungen eine solche von 20 % für gegeben, was insgesamt 70 % ergibt. Des weiteren übermittelte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 1970 ein ergänzendes, von Dr. de Masi abgegebenes gerichtsärztliches Gutachten vom 21. Dezember, in dem dieser erklärte, daß die anteilige Schätzung der Minderung der Arbeitsfähigkeit und der physischen Leistungsfähigkeit der Klägerin unter anderem eine mögliche zukünftige Verschlechterung ihres Zustandes unberücksichtigt lasse.

Die Klägerin wurde telegraphisch auf den 6. April 1971 nach Brüssel geladen; sie begab sich dort zum Gesundheitsdienst der Kommission, um Dr. Jean-François Elens, den Neuropsychiater Dr. Olmechette und den Vertrauensarzt des Versicherers aufzusuchen.

Am 20. März 1972 erhielt die Klägerin einen vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung unterzeichneten, vom 15. März 1972 datierenden Brief, in dem ihr folgendes mitgeteilt wurde: Nach den verschiedenen ärztlichen Untersuchungen, denen Sie zwecks Anwendung der Bestimmungen des Personalstatuts über die Deckung von Unfallschäden unterzogen wurden, wird Ihnen eine dauernde Teilinvalidität von 9 % zuerkannt.

Durch Einschreibebrief vom 27. März 1972 teilte die Klägerin der Generaldirektion für Personal und Verwaltung mit, sie beabsichtige nicht, die getroffene Entscheidung anzuerkennen, sie sei ferner nicht in der Lage, die Tragweite der umstrittenen Entscheidung einzuschätzen, ohne zuvor Kenntnis von den für ihre Begründung maßgeblichen Kriterien zu haben, und beantrage folglich, die Verwaltung möge ihr die ihres Erachtens zweckmäßigen und nützlichen Hinweise für die gewünschte Sachaufklärung geben. Da dieser Antrag nicht beschieden wurde, reichte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juni 1972 bei der Kommission eine Verwaltungsbeschwerde ein, um die in Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts geregelte Frist für die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 15. März 1972 zu wahren.

Nach Einreichung ihrer Beschwerde erhielt die Klägerin von der Generaldirektion für Personal und Verwaltung mit Schreiben vom 23. Juni 1972 die Mitteilung, der Gesundheitsdienst der Kommission habe um Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht sowohl gegenüber der Verwaltung als auch gegenüber dem behandelnden Arzt gebeten, um der Klägerin die weiteren Beurteilungskriterien bezüglich der Entscheidung vom 15. März mitteilen zu können. Die Beantwortung des Briefes vom 23. Juni 1972 erfolgte mit Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 10. Juli 1972. Darin führte dieser aus, die Klägerin habe immer alle medizinischen Unterlagen der Generaldirektion übersandt, demnach stelle sich für diese Dienststelle kein Problem der Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht.

Nach einem Briefwechsel zwischen der Klägerin und der Kommission erhielten der Anwalt der Klägerin und Dr. Giovanni Di Blasi, Bruder der Klägerin, von Dr. de Angelis am 5. September 1972 die Erlaubnis, am Sitz der Gemeinschaft in Brüssel die die Klägerin betreffende Akte einzusehen; in ihr fehlten aber sämtliche medizinischen Unterlagen.

Danach wurden die beiden Herren von Dr. H. A. Semiller, dem Leiter des Gesundheitsdienstes, empfangen, der ihnen einige ärztliche Berichte zur Einsicht gab, unter anderem einen Bericht des Dr. Jean-François Elens vom 27. Mai 1971. Im Verlauf dieser Besprechung erklärte Dr. Semiller (nach Aussage der Klägerin), die psychischen Störungen der Klägerin hätten bereits vor dem Unfall vorgelegen und seien dem Alter der Klägerin zuzuschreiben; im übrigen würden psychische Störungen von Artikel 73 des Beamtenstatuts insoweit nicht erfaßt, als sie nicht in der für den Unfall geltenden Versicherungspolice geregelt seien, wie dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1971 in der Rechtssache 18/70 zu entnehmen sei.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich vor dem 3. Januar 1968 in einem ausgezeichneten psychischen und nervlichen Zustand befunden.

Die Klage wurde am 11. Oktober 1972 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen. Danach teilte die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 17. Oktober 1972, bei dieser eingegangen am 20. Oktober 1972, mit, daß aufgrund der Beschwerde der Klägerin vom 12. Juni beschlossen worden sei, mit der Festsetzung des Grades der dauernden Teilinvalidität einen nicht dem Gemeinschaftsorgan angehörigen Arzt zu beauftragen, der im gegenseitigen Einvernehmen von dem Vertrauensarzt des Organs und dem behandelnden Arzt der Klägerin zu benennen ist. In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Oktober 1972 ihr Einverständnis mit der vorgeschlagenen Maßnahme mit, unter Berücksichtigung dessen, daß ein Rechtsstreit in derselben Sache bei dem Gerichtshof anhängig sei; in der Anlage fügte sie einen hierzu von ihrem Anwalt unter dem gleichen Datum abgefaßten Schriftsatz bei, in dem dieser die Voraussetzungen näher umriß, mit denen das Schiedsverfahren hätte ausgestattet werden müssen.

In der zweiten Novemberhälfte 1972 rief der Bevollmächtigte der Kommission den Anwalt der Klägerin an, und schlug diesem vor, die Klage zurückzunehmen, sich jedenfalls nicht der Verlängerung der Frist zur Klagebeantwortung zu widersetzen, um die er bei dem Präsidenten des Gerichtshofes nachsuchen wolle, sowie das Vorverfahren zur Benennung des Schiedsrichters einzuleiten, um eine gütliche Beilegung des Streits zu beschleunigen. Mit Schreiben vom 23. November 1972 teilte der Anwalt der Klägerin unter Bezugnahme auf die Vorschläge des Bevollmächtigten der Kommission dem Präsidenten des Gerichtshofes mit, daß er mit der im Interesse der gegnerischen Partei beantragten Fristverlängerung einverstanden sei, daß aber seines Erachtens die Voraussetzungen für eine Klagerücknahme nicht erfüllt seien, obwohl er natürlich mit einer gütlichen Regelung des Streits rechne; folglich ersuche er nun seinerseits um eine angemessene Frist zur Einreichung eines neuen Schriftsatzes.

In einem weiteren, gleichfalls vom 23. November 1972 datierenden Schreiben übersandte der Anwalt der Klägerin dem Bevollmächtigten der Kommission (a) eine Abschrift seines an den Präsidenten des Gerichtshofes gerichteten Schreibens vom 23. November 1972, (b) eine Erklärung der Klägerin vom 22. November 1972, welche die vorerwähnten Voraussetzungen bestätigte und in der Professor Tognazzi, der behandelnde Arzt der Klägerin, mit der Wahl des Schiedsrichters beauftragt wurde, und (c) eine Erklärung des Professors Tognazzi vom 23. November 1972, mit der dieser im Hinblick auf die von dem Arzt der Gemeinschaft zu treffende Wahl eine Gruppe von drei Gerichtsmedizinern vorschlägt.

Mit Schreiben vom 29. November 1972 teilte die Generaldirektion für Personal und Verwaltung der Klägerin mit, daß aufgrund des von der Kommission am 17. Oktober 1972 auf die Beschwerde der Klägerin erteilten Bescheids die mit dem Schreiben vom 15. März 1972 mitgeteilte Entscheidung als zurückgenommen anzusehen ist.

Mitte Dezember 1972 nahm der Leiter des Gesundheitsdienstes der Kommission, Dr. Semiller, ohne Wissen der Klägerin in Rom persönlich mit Professor Tognazzi Verbindung auf, um ihn zu bewegen, anstelle der von ihm für das Amt des Schiedsrichters bereits vorgeschlagenen Ärzte andere zu benennen.

Mit Telegramm vom 21. Dezember 1972 zog Professor Tognazzi die Dr. Semiller daraufhin direkt unterbreiteten Vorschlage zurück und bestätigte diese Entscheidung mit Schreiben vom 22. Dezember 1972, worin er im einzelnen ausführte: Ich sehe mich veranlaßt, die nach Ihrem kürzlichen Besuch bei mir in Rom ausgesprochene Benennung der Professoren Müller und Boeler rückgängig zu machen, denn sie galt für ein fachärztliches und nicht für ein — wie es das Schreiben des Vizepräsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Oktober 1972 ausdrücklich verlangte — gerichtsmedizinisches Gutachten.

Mit einem an den Prozeßvertreter der Kommission gerichteten Schreiben vom 21. Dezember 1972 wiederholte der Anwalt der Klägerin, daß nur die ursprünglichen von Professor Tognazzi gemachten Vorschläge als gültig zu erachten seien; er fügte hinzu: Neben dieser Auswahl wird es immer noch möglich sein, mit großem Wohlwollen und mit einem Willen zur Zusammenarbeit eventuelle Gegenvorschläge zu prüfen, unter der Voraussetzung jedoch, daß sie aus den oben dargelegten Gründen durch die Prozeßvertreter der beiden Parteien gemacht werden, zumal die Stichhaltigkeit dieser Gründe in vollem Umfange endgültig aus den im vorliegenden Schreiben mitgeteilten Schwierigkeiten erhellt. Andernfalls gäbe es keine andere Alternative, als die Sache in toto dem Spruch des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu überlassen.

Der Präsident der Ersten Kammer des Gerichtshofes hat die Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung bis zum 1. Dezember 1972 verlängert; der Bevollmächtigte der Kommission hat die Klagebeantwortung am 23. November 1972 innerhalb dieser Frist eingereicht. Der Kammerpräsident hat der Klägerin dementsprechend eine Frist bis zum 15. Januar 1973 für die Einreichung der Erwiderung gesetzt, die an diesem Tage in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

Zum Besuch von Dr. Semiller bei Professor Tognazzi in Rom führte die Beklagte aus, Dr. Semiller, Arzt bei der Kommission, habe sich nach Rom begeben, um sich mit Professor Tognazzi, dem behandelnden Arzt der Klägerin, über die Bestellung des Schiedsrichters zu verständigen; die Liste der drei von Professor Tognazzi zuvor mitgeteilten Namen hatte Dr. Semiller für unannehmbar erklärt, nachdem Professor Tognazzi ihm gesagt hatte, daß ihm die Liste in Wirklichkeit von dem Bruder der Klägerin diktiert worden sei; aufgrund dieses Sachverhalts beschlossen die beiden Ärzte, das Amt des Schiedsrichters einem italienisch sprechenden österreichischen oder schweizerischen, von Dr. Tognazzi selbst benannten Arzt anzubieten.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

a) die Klage für zulässig zu erklären;

b) ihr stattzugeben

und demgemäß

c) die mit dem Schreiben vom 15. März 1972 bekanntgegebene Entscheidung der Verwaltung wegen verschiedener Verfahrensfehler, insbesondere wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, und wegen Fehlens von Gründen für nichtig zu erklären;

d) die stillschweigende Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde vom 12. Juni 1972 für nichtig zu erklären;

e) festzustellen, daß der Grad der dauernden Teilinvalidität der Klägerin 70 % beträgt oder jedenfalls nicht unter 45 % liegt, also einer Minderung der Erwerbsfähigkeit der Betroffenen zwischen einem Drittel und der Hälfte entspricht;

f) der Beklagten aufzugeben, die Personalakte der Klägerin einschließlich aller diese betreffenden im Zusammenhang mit dem Unfall stehenden medizinischen Unterlagen vorzulegen;

g) die Entfernung des vertraulichen von Dr. J.-F. Elens angefertigten Berichts aus der Personalakte der Klägerin anzuordnen, da dieser entgegen der Vorschrift des Artikels 26 des Beamtenstatuts der Klägerin nicht mitgeteilt worden ist;

h) die Beklagte zur Tragung der Kosten und zur Zahlung von Verzugszinsen seit dem Tage des Unfalls zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

a) die Klage als gegenstandslos, ohne rechtliches Interesse oder unbegründet abzuweisen;

b) zu erkennen, daß die der Klägerin am 17. Oktober mitgeteilte Entscheidung der Beklagten (vom 9. Oktober 1972) die stillschweigende Aufhebung aller früheren den Invaliditätsgrad betreffenden Maßnahmen mitbeinhaltete und das Verhalten der Klägerin eine völlige Billigung dieser neuen Entscheidung und des Verfahrens zur Bestimmung des Grades der Invalidität bedeutete;

c) zu erkennen, daß die stillschweigende ablehnende Entscheidung ebenfalls durch die der Klägerin am 17. Oktober 1972 mitgeteilte Antwort aufgehoben wurde;

d) zu erkennen, daß der die Bestimmung des Grades der Invalidität durch den Gerichtshof betreffende Klageantrag für die Klägerin kein rechtliches Interesse mehr hat und jeglicher Grundlage entbehrt, weil die Klägerin das diesem Zweck dienende Verfahren anerkannt hat;

e) zu erkennen, daß die Kommission dem Antrag der Klägerin, den Bericht von Dr. Elens aus ihrer Personalakte zu entfernen, nicht zu entsprechen braucht;

f) zu erkennen, daß Verzugszinsen, wie die Klägerin sie verlangt, dem Gemeinschaftsrecht unbekannt sind — zumal nicht einmal ein gesetzlicher Zinssatz festgelegt ist — und Zinsen nur von einem feststehenden, d. h. bestimmten Betrag geschuldet werden;

g) die Entscheidung über die Kosten stellt die Beklagte in das Ermessen des Gerichtshofes.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Gegen die Zulässigkeit der Klage erhebt die Beklagte keine Bedenken.

Zur Begründetheit

Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung vom 15. März 1972 sei rechtswidrig,

a) da die Verwaltung eine Entscheidung getroffen habe, ohne die Betroffene zu hören — inaudita altera parte —, d. h. unter Verletzung von Verfahrensvorschriften;

b) wegen Fehlens von Gründen.

Im übrigen ist die Klägerin der Ansicht, daß die Entscheidung wegen eines Tatsachenirrtums und außerdem rechtswidrig sei, weil der Gesundheitsdienst nicht die durch den Unfall verursachten Störungen psychischer Art berücksichtigt habe.

Des weiteren meint sie, der vertrauliche von Dr. J.-F. Elens angefertigte Bericht müsse aus ihrer Personalakte entfernt werden, da er ihr entgegen der Bestimmung des Artikels 26 des Beamtenstatuts nicht vorher mitgeteilt worden sei.

Die Beklagte erwidert, die Nichtigkeitsklage sei gegenstandslos. Sie trägt vor, die Entscheidung der Kommission (vom 9. Oktober 1972), die der Klägerin am 17. desselben Monats mitgeteilt wurde, habe stillschweigend die Aufhebung aller früheren den Invaliditätsgrad betreffenden Maßnahmen mitbeinhaltet; das Verhalten der Klägerin habe eine völlige Billigung dieser Entscheidung und des gewählten Verfahrens zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bedeutet, weshalb es offensichtlich am Rechtsschutzinteresse der Klägerin fehle.

Die Klägerin erwidert, sie habe die ihr am 17. Oktober 1972 mitgeteilte Entscheidung nur bedingt gebilligt und sich ausdrücklich geweigert, die Klage zurückzunehmen.

Hierzu bemerkt die Beklagte in ihrer Gegenerwiderung, mit dieser Haltung erstrebe die Klägerin weitere Zugeständnisse im Rahmen eines Vergleichs; es gebe aber keinen Spielraum, innerhalb dessen die Kommission sich tatsächlich vergleichen könne. Des weiteren meint die Beklagte, das von der Kommission auf die Verwaltungsbeschwerde hin festgesetzte Verfahren sei ausreichend, sachgerecht und rechtlich unbedenklich, um das gemeinsame Ziel der Parteien zu erreichen. Schließlich, so wendet die Beklagte ein, seien die von der Klägerin beantragten Verzugszinsen dem Gemeinschaftsrecht unbekannt, nicht einmal der gesetzliche Zinssatz habe eine Regelung gefunden.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 11. Oktober 1972 beim Gerichtshof gegen die Entscheidung der Kommission vom 15. März 1972, mit der eine dauernde, durch ihren Unfall vom 3. Januar 1968 bedingte Teilinvalidität von 9 % anerkannt wurde, sowie gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die Beschwerde der Klägerin vom 12. Juni 1972 Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, ihr eine dauernde Teilinvalidität von 70 % oder mindestens von 45 % zuzuerkennen und die Kommission zu verurteilen, die seit dem Tage des Unfalls aufgelaufenen Zinsen zu zahlen.

Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 15. März 1972

2 Der erste Klageantrag ist auf die Aufhebung der Entscheidung vom 15. März 1972 gerichtet, mit der die Kommission nach Artikel 73 des Beamtenstatuts als Folge des am 3. Januar 1968 erlittenen Unfalls eine dauernde Teilinvalidität der Klägerin von 9 % anerkannt hat.

3 Unstreitig hat die Kommission mit Beschluß vom 9. Oktober 1972, der Klägerin mitgeteilt am 17. Oktober 1972, entschieden, die Festsetzung des Grades der dauernden Teilinvalidität der Betroffenen einem im gegenseitigen Einvernehmen von dem Vertrauensarzt der Kommission und dem behandelnden Arzt der Klägerin zu bestellenden, nicht dem Organ angehörigen Arzt zu übertragen. Außerdem hat der Generaldirektor für Personal und Verwaltung mit Schreiben vom 29. November 1972 der Klägerin ausdrücklich erklärt, die Entscheidung vom 15. März 1972 sei als zurückgenommen anzusehen. Da die Kommission die Entscheidung vom 15. März 1972 somit zurückgenommen hat, ist die Klage insoweit gegenstandslos geworden.

4 Aus demselben Grunde ist die Klage gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung, den Beschluß vom 15. März 1972 zurückzunehmen, ebenfalls gegenstandslos geworden.

Zum Antrag auf Festsetzung des Invaliditätsgrads

5 Die Klage ist ferner darauf gerichtet, den Grad der dauernden Teilinvalidität der Klägerin auf 70 % oder mindestens auf 45 % festzusetzen.

6 Artikel 13 des von der Kommission mit einer privaten Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Versicherungsvertrags sieht zur Beilegung ärztlicher Streitfragen ein Schiedsverfahren vor. Wie bereits festgestellt, hat die Kommission beschlossen, die Feststellung des Grades der dauernden Teilinvalidität der Betroffenen einem im gegenseitigen Einvernehmen durch den Vertrauensarzt der Kommission und den behandelnden Arzt der Klägerin zu bestellenden, nicht dem Organ angehörigen Arzt zu übertragen. Diese Entscheidung, mit der die Kommission ein neues Verfahren in Gang gesetzt hat, enthält nichts, was eine restriktive Auslegung der Befugnisse des als Schiedsrichter bestellten Arztes rechtfertigen könnte. Bei dieser Sachlage kann der Gerichtshof so lange nicht tätig werden, als das Schiedsverfahren nicht abgeschlossen ist.

7 Sonach ist dieser Antrag unzulässig.

Zum Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen

8 Die Klägerin beantragt weiterhin, die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen seit dem Unfalltage zu verurteilen. Die Höhe der Verzugszinsen läßt sich erst bestimmen, wenn der Grad der dauernden Teilinvalidität der Betroffenen festgesetzt ist. Die Festsetzung des Invaliditätsgrades ist aber zur Zeit Gegenstand des erwähnten Schiedsverfahrens.

9 Der Antrag auf Zinszahlung ist demnach unzulässig.

Zur Verletzung von Artikel 26 Absatz 2 des Beamtenstatuts

10 Die Klägerin beantragt schließlich noch, aus ihrer Personalakte einen vertraulichen, von Dr. J.-F. Elens angefertigten Bericht zu entfernen, der ihres Erachtens inhaltlich falsch oder in seinem medizinischen Wert fragwürdig sei. Zur Begründung dieses Antrags führt die Klägerin aus, die Kommission habe vorliegend gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 26 Absatz 2 des Beamtenstatuts verstoßen.

11 Nach Artikel 26 Absatz 2 des Beamtenstatuts [darf] das Organ … Schriftstücke nach Buchstabe a dem Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind. Aus diesem Verwertungsverbot ergibt sich indessen nicht, daß die Personalakte des Beamten nur Schriftstücke enthalten darf, die ihm zuvor mitgeteilt worden sind. Solange die Schriftstücke ihm nicht entgegengehalten oder gegen ihn verwertet werden und soweit sie nicht nachweislich inhaltlich unrichtig sind, steht ihrer Aufnahme in die Personalakte des Beamten nichts im Wege.

12 Die Klage ist daher hinsichtlich dieses Antrags abzuweisen.

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes [kann] der Gerichtshof … die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Artikel 69 § 3 Absatz 2 bestimmt ferner, daß der Gerichtshof… auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen [kann], die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

14 Die Entscheidung vom 15. März 1972 wurde erst nach Klageerhebung zurückgenommen. Außerdem waren im Augenblick der Klageerhebung zu Artikel 73 des Statuts noch keine seine Anwendungsvoraussetzungen klarstellenden Ausführungsbestimmungen ergangen. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Artikels 70 der Verfahrensordnung sind die Verfahrenskosten der Klägerin der Beklagten aufzuerlegen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 26 und 73,

aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.