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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.07.1973 – C-12/73
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:83
Schlussanträge des generalanwalts alberto trabucchi
Vom 11. juli 1973
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Artikel 15 der Verordnung Nr. 121/67/ EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch bestimmt in Absatz 1:
Um die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für diese Erzeugnisse gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.
Die erste Frage, die uns das Finanzgericht Hamburg vorlegt, geht dahin, ob diese Bestimmung so auszulegen ist, daß die dort vorgesehene Erstattung nicht gewährt zu werden braucht, wenn der Erstattungsbetrag den auf dem Inlandsmarkt für das ausgeführte Erzeugnis tatsächlich gezahlten Preis übersteigt.
Der Begründung der obenerwähnten Verordnung zufolge soll jene Möglichkeit, bei der Ausfuhr nach dritten Ländern eine Erstattung zu gewähren, insbesondere dem Erfordernis Genüge tun, die Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Handel mit den betreffenden Erzeugnissen sicherzustellen. Die Ausfuhrprämie wird also nicht bloß zu dem Zweck festgesetzt, daß die innerhalb der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse dieselbe verlassen, sondern auch dazu, daß sie in den internationalen Handel gelangen. Hierfür werden die Ausfuhrerstattungen für die fraglichen Erzeugnisse nach Kriterien festgesetzt, die es ermöglichen, den Unterschied zwischen den jeweiligen in der Gemeinschaft geltenden Preisen und den Preisen auf dem Weltmarkt auszugleichen. Eben dies wird durch den besagten Artikel 15 festgelegt und in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 177/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch erneut ausgesprochen. Den Artikeln 2 und 3 dieser letzteren Verordnung ist zu entnehmen, daß der Betrag dieser Erstattung nicht anhand der beim einzelnen Exporteur anfallenden Kosten, sondern auf der Grundlage allgemeiner Kriterien pauschal festgesetzt wird. In diesem System ist es mithin theoretisch möglich, daß der Erstattungsbetrag in Einzelfällen den vom Exporteur auf dem Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten Preis übersteigt. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat das System der Erstattungen nur in ganz groben und allgemeinen Zügen geregelt. Dessen genaue Umrisse im Lichte der Zielsetzung des Systems selbst abzustekken, obliegt der Kommission unter der Kontrolle des Gerichtshofes. Darum darf bei richtiger Festsetzung des Betrages der Erstattungen der vorgenannte Fall dann nicht eintreten, wenn die Ware unter normalen Bedingungen zum Marktpreis erworben wurde. Träte er dann außerhalb des vom Gemeinschaftsgesetzgeber Vorgesehenen auf, so bewiese dies, daß konkret eine Abweichung von den Voraussetzungen vorläge, die, wie es hier der Fall zu sein scheint, in einer tiefgreifenden, den eigentlichen Warencharakter betreffenden Veränderung des Erzeugnisses bestehen könnte. Die mit der Ausführung der Gemeinschaftsnormen betrauten Organe würden nämlich ihrer Aufgabe nicht gerecht werden, wenn sie Erstattungen gewährten, die den gewöhnlichen Wert der Waren auf dem Inlandsmarkt überstiegen. Denn dann würde die Erstattung nicht mehr nur ihren in dem genannten Artikel 15 der Verordnung Nr. 121/67 ausgesprochenen Zweck erfüllen, den Unterschied zwischen den Preisen der Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen auszugleichen, um die Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Handel zu ermöglichen, sondern hätte die Wirkung, bequeme Spekulationen Privater auf Kosten der Gemeinschaft zu begünstigen.
Bei der Festsetzung des Betrages der Erstattungen, der für die jeweilige Warengattung durchgehend der gleiche ist, müssen ganz bestimmte Qualitätsmerkmale der Waren zugrunde gelegt werden. Für eine bestimmte Voraussetzungen erfüllende Ware werden also die durchschnittlichen Kosten in der Gemeinschaft errechnet, und auf dieser Grundlage wird sodann der Erstattungsbetrag festgesetzt. Wenn folglich bei dieser Festsetzung auf gewisse Qualitätserfordernisse abgestellt wird, scheint mir die Erstattung logischerweise nur für diejenigen Waren gewährt werden zu müssen, die ein Mindestmaß der vorgesehenen qualitativen Erfordernisse erfüllen. Andernfalls würde dem Erstattungsmechanismus eine grundlegende Anomalie anhaften, die dessen Anwendung im Hinblick auf die mit seiner Errichtung verfolgten Ziele in Frage stellen könnte.
Vor diesem Hintergrund ist die Aufzählung der Erstattungsvoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission zu sehen, der den Gegenstand der zweiten Frage des deutschen Richters bildet. Nach dieser Vorschrift wird eine Erstattung nur gewährt für Erzeugnisse, die sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinden, von gesunder und handelsüblicher Qualität sind und deren Verwendung zur menschlichen Ernährung, falls sie zu diesem Zweck bestimmt sind, in Anbetracht ihrer Eigenschaften und ihres Zustandes nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein darf. Es gibt folglich eine objektive Grenze, die sich an den Erfordernissen der Verkäuflichkeit der jeweiligen Ware ausrichtet.
Der einzelstaatliche Richter legt uns die Frage vor, ob bei diesen Erfordernissen auf die Marktbedingungen und die lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder des Empfängerlandes abzustellen ist, ferner, ob bei der Auslegung dieser Erfordernisse davon auszugehen ist, daß ein Erzeugnis von handelsüblicher Qualität dann nicht vorliegt, wenn der Erstattungsbetrag den auf dem Inlandsmarkt für das ausgeführte Erzeugnis tatsächlich gezahlten Preis übersteigt.
Die Anwort auf den ersten Teil dieser Frage ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen. Weil es angesichts der Ziele des Systems notwendig ist, daß sich die zur Festsetzung der Erstattungsbeträge für die verschiedenen Warenarten dienenden qualitativen Kriterien in einem bestimmten Maße mit den in der erwähnten Bestimmung des Artikels 6 aufgestellten Qualitätserfordernissen dekken, muß jenen Erfordernissen ein gemeinschaftsbezogener Inhalt gegeben werden.
Selbst wenn man, von der Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel abgesehen, auf das weitere Anliegen der Gemeinschaft abstellt, dem das Erstattungssystem dienen soll, nämlich auf den Absatz der innergemeinschaftlichen Überschüsse, um ein für längere Zeit bestehendes Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu verhindern (hierzu verweise ich auf Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 177/67/EWG), gelangt man zum gleichen Ergebnis. Will man nämlich die Überschüsse verhindern, so muß man auf die in der Gemeinschaft verkäuflichen und sonach den Erfordernissen des vorgenannten Artikels 6 entsprechenden Erzeugnisse abstellen, da nur diesen im gemeinsamen Markt Bedeutung zukommt und also nur sie bei einem Überangebot dessen ordnungsmäßiges Funktionieren stören könnten.
Für diese Schlußfolgerung spricht auch das allgemeine Gebot der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer der Gemeinschaft, auf das in der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 177/67 des Rates hingewiesen wird (Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den einzelnen Händlern der Gemeinschaft zu verhindern, ist es erforderlich, daß die Verwaltungsbedingungen, denen sie unterliegen, in der ganzen Gemeinschaft gleich sind …).
Insofern kann eine wirkliche Einheitlichkeit in der Tat nur gesichert werden, wenn die Gemeinschaftsorgane eine wirksame Kontrollbefugnis über die konkrete Anwendung der Kriterien des genannten Artikels 6 der Verordnung Nr. 1041/67 durch die nationalen Zollbehörden haben. Eine derartige Kontrolle, soll sie sich nicht auf eine gänzlich formale und äußerliche Nachprüfung beschränken, muß sich auf gemeinsame Parameter stützen können. Die Kontrollbefugnis kann mit anderen Worten ihrem Ziel nur gerecht werden, wenn der konkrete Inhalt der erforderlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen festgestellt werden muß, innerhalb des Gemeinschaftssystems unmittelbar bestimmt und nachgeprüft werden kann. Dieses Ziel könnte jedoch nicht erreicht werden, wenn man diesen Voraussetzungen einen je nach den verschiedenen Bestimmungsländern des ausgeführten Erzeugnisses wechselnden Inhalt beilegte. Denn in Anbetracht der für die Gemeinschaftsorgane bestehenden Schwierigkeiten, die Marktbedingungen und die lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Drittländer zu kennen, hinge die Prüfung, ob eine vom Gemeinschaftsrecht für die Gewährung einer Vergünstigung an die Exporteure verlangte Voraussetzung vorliegt, zumindest in zahlreichen Fällen praktisch von Erklärungen und Wertungen privater Personen und Einrichtungen dritter Staaten ab und entzöge sich folglich im wesentlichen der Kontrolle der Gemeinschaft.
Nach meiner Auffassung sprechen diese Erwägungen innerhalb des Systems der Ausfuhrerstattungen entscheidend für die These, daß bei der inhaltlichen Bestimmung der oben erwähnten Erfordernisse unmittelbar vom Gemeinschaftssystem und nicht von einer allgemeinen Verweisung auf Marktbedingungen und Normen der Empfängerländer auszugehen ist.
Hieraus folgt weiter, daß dann, wenn der tatsächliche Wert einer Ware auf dem Markt der Gemeinschaft (unabhängig vom gezahlten Preis) unter dem Betrag der für diese Ware vorgesehenen Erstattung liegt, anzunehmen ist, daß die be treffende Ware nicht die qualitativen Voraussetzungen des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1041/67 erfüllt, es sei denn, es handle sich um unvorhergesehene und beträchtliche Preisveränderungen auf dem Markt oder um einen Schätzfehler der Organe, denen die Festsetzung der Erstattungen obliegt.
Die für die beiden ersten Fragen vorgeschlagene Lösung, die für die Festsetzung der in der Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vorgesehenen Erstattungen Voraussetzungen klärt und Grenzen aufzeigt, erspart uns die Untersuchung der vom einzelstaatlichen Richter hilfsweise gestellten dritten Frage. Immerhin läßt sich folgendes sagen: Da sich diese Frage auf rein technische und in den von uns auszulegenden Verordnungen nicht definierte Merkmale bezieht, ferner dieses Verfahren nichts erbracht hat, was mit den von der Kommission im Lichte der wenn auch dürftigen Brüsseler Erläuterungen vorgeschlagenen Kriterien im Widerspruch stünde, ist meines Erachtens auf diese letzteren zurückzugreifen.
Ich beantrage deshalb, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 15 der Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 schließt zwar grundsätzlich die Gewährung der dort vorgesehenen Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die unter Artikel 1 fallen, nicht aus, wenn der Erstattungsbetrag den im Einzelfall auf dem Inlandsmarkt für das betreffende Erzeugnis tatsächlich gezahlten Preis übersteigt, gestattet aber in der Regel nicht die Gewährung von Erstattungen, die über dem Verkehrswert der fraglichen Ware innerhalb des Gemeinsamen Marktes liegen.
2. a)Bei den in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 aufgestellten Erfordernissen ist unabhängig von den Marktbedingungen und den lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Empfängerstaaten auf für die Vermarktung der Erzeugnisse in der Gemeinschaft geltende Kriterien abzustellen.b)Der Umstand, daß der als Ausfuhrerstattung für eine bestimmte Warengattung vorgesehene Betrag den tatsächlichen Wert des betreffenden Warenpostens im gemeinsamen Markt übersteigt, begründet in der Regel die Vermutung, daß die Ware nicht von guter Handelsqualität ist.