Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.10.1973 – C-12/73
ECLI:EU:C:1973:100
In der Rechtssache 12/73
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit
CLAUS W. MURAS,
Kläger des Ausgangsverfahrens,
gegen
HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS
Beklagter des Ausgangsverfahrens,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 15 der Verordnung Nr. 121/67 (EWG) des Rates vom 13. Juni 1967, des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1041/67 (EWG) der Kommission vom 21. Dezember 1967 sowie der Tarifposition ex 16.01 B I a und c
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, H. Kutscher, C. O Dálaigh, M. Sørensen und A. J. Mackenzie Stuart (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Verordnung Nr. 121/67 vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. Nr. 117, S. 2283) sieht in Artikel 15 Absatz 1 vor, daß bei der Ausfuhr von Erzeugnissen der Position c ex 16.01 des Gemeinsamen Zolltarifs (Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut, Schweinefleisch oder Schlachtabfall von Schweinen enthaltend) nach Drittländern der Unterschied zwischen den auf dem Weltmarkt geltenden Notierungen oder Preisen und den Preisen der Gemeinschaft durch eine Erstattung ausgeglichen werden kann.
In Ausführung des Artikels 15 Absatz 1 dieser Verordnung stellte der Rat in seiner Verordnung Nr. 177/67 vom 26. Juni 1967 Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr und über die Kriterien ihrer Festsetzung auf (ABl. Nr. 130, S. 2614).
Die Verordnung Nr. 1041/67 der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. Nr. 314, S. 9), bestimmt in Artikel 6:
Eine Erstattung wird nur gewährt für Erzeugnisse, die sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinden und die von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Falls diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, darf ihre Verwendung zu diesem Zweck in Anbetracht ihrer Eigenschaften und ihres Zustandes nicht ausgeschlossen oder wesendich eingeschränkt sein.
Am 22. April 1968 beantragte der Kaufmann Claus W. Muras aus Buchholz (Bundesrepublik Deutschland) beim Beklagten eine Erstattung für die Ausfuhr von 108756,9 kg Rohwürsten nach Jugoslawien.
Nach der Entnahme von Wurstproben bewilligte die Zollbehörde dem Kläger mit Bescheid vom 29. April 1968 eine Erstattung für die Ausfuhr von Erzeugnissen der Position 16.01 B I a des Gemeinsamen Zolltarifs (Rohwürste, Schweinefleisch oder Schlachtabfall von Schweinen enthaltend, zur menschlichen Ernährung bestimmt), die anhand der Verordnung Nr. 222/68 vom 23. Februar 1968 (ABl. L 49 vom 27.2.1968, S. 5) berechnet wurde.
Die dem Kläger des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage eines Erstattungssatzes vom 1,80 DM je kg gewährte Erstattungssumme belief sich auf insgesamt 195762,42 DM.
Einem auf Ersuchen der Zollverwaltung nach Untersuchung der entnommenen Stichproben erstatteten Sachverständigengutachten vom 12. Mai 1968 zufolge handelte es sich um ein Erzeugnis, das aus Fett und geringwertigsten Schlachtabfällen hergestellt worden ist. Als Rohwurst kann die Ware nicht bezeichnet werden, da ein integrierender Bestandteil, das Fleisch, praktisch fehlt. Im Zollinland wäre dieses Erzeugnis als Rohwurst nicht verkehrsfähig; in den Verkehr gebracht würde es als grobe Verfälschung gemäß § 4 Ziffer 2 des Lebensmittelgesetzes beanstandet werden. Darüberhinaus müßte diese Ware wegen ihres deutlich abweichenden Geruchs und Geschmacks als verdorben und genußuntauglich beanstandet werden.
Daraufhin forderte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 1968 den gewährten Erstattungsbetrag unter Hinweis auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 1041/67 der Kommission vom 21. Dezember 1967 zurück.
Der Kläger hatte die ausgeführten Würste zum Preise von 1,10 DM bis 1,28 DM zuzüglich 5 % Mehrwertsteuer je kg gekauft. Der Verkaufspreis der an eine jugoslawische Firma veräußerten Ware betrug rund 0,20 DM je kg. Der Kläger hatte eine Vermittlungsprovision in Höhe von 0,12 DM je kg und eine Delkredere-Provision von 10 % zu zahlen.
Am 14. Mai 1968 legte der Kläger Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid ein. Am 22. Januar 1969 erhob er vor dem Finanzgericht Hamburg Klage. Mit Entscheidung vom 13. Februar 1969 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht Hamburg hat auf die Anfechtungsklage am 25. Januar 1973 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Artikel 15 der Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 so auszulegen, daß eine Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die unter Artikel 1 der genannten Verordnung fallen, dann nicht gewährt werden kann, wenn der im Einzelfall in Betracht kommende Erstattungsbetrag den auf dem Inlandsmarkt für das ausgeführte Erzeugnis tatsächlich gezahlten Preis übersteigt?
2. Bei Verneinung der Frage zu 1:
a) Ist bei den in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 aufgestellten Erfordernissen, daß die ausgeführten Erzeugnisse von gesunder und handelsüblicher Qualität sein müssen und daß ihre Verwendung zum menschlichen Genuß, falls sie dazu bestimmt sind, in Anbetracht ihrer Eigenschaften und ihres Zustandes nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein darf, auf die Marktbedingungen und die lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EWG-Mitgliedstaaten oder des Empfängerlandes außerhalb der EWG abzustellen?
b) Ist bei der Auslegung der unter a) erwähnten Erfordernisse des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1041/67 davon auszugehen, daß ein Erzeugnis von handelsüblicher Qualität dann nicht vorliegt, wenn der im Einzelfall in Betracht kommende Erstattungsbetrag den auf dem Inlandsmarkt für das ausgeführte Erzeugnis tatsächlich gezahlten Preis übersteigt?
3. Bei Verneinung der Frage zu 2 b:
Wie sind die Warenbezeichnungen Rohwürste und andere (als Rohwürste und Blutwürste) im Sinne des Anhangs II: c ex 16.01 B I a bzw. c der Verordnung Nr. 137/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 und des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 222/68 der Kommission vom 23. Februar 1968 und der dabei zu berücksichtigende Begriff von gesunder und handelsüblicher Qualität im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1041/67 auszulegen? Müssen Rohwürste und andere Würste einen bestimmten Mindestanteil an Schweinefleisch enthalten, oder können sie neben anderen Bestandteilen (wie z. B. Speck, Fett, Flomen, Schwarten und Gewürzen) vollständig aus Schlachtabfall bestehen? Darf ihnen Wasser zugesetzt werden? Darf ein bestimmter Anteil an Fett nicht überschritten werden? Müssen Rohwürste, z. B. durch Lufttrocknung, haltbar gemacht worden sein?
Vorbringen der Parteien des Ausgangsverfahrens vor dem nationalen Gericht
Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat ausgeführt, Rohwürste könnten auch ausschließlich aus Schlachtabfällen hergestellt werden. Die Qualität sei als gesund und handelsüblich zu bezeichnen, wenn das Erzeugnis unter normalen Bedingungen vermarktet werden könne. In dieser Hinsicht seien die Marktverhältnisse in dem Empfängerland maßgebend.
Zur Frage des erzielten Preises hat der Kläger die Auffassung vertreten, das EWG-Recht enthalte keine Differenzierung nach der jeweiligen Qualität der ausgeführten Ware oder nach dem Einkaufs- und Verkaufspreis sowie den geschäftlichen Kalkulationen des Exporteurs. Ebensowenig stellten die bei der Ausfuhr erzielten Gewinne Kriterien des Erstattungsrechts dar. Andernfalls könnte die Erstattung nur nach Vorlage der Bilanzen und geschäftlichen Kalkulationen des Exporteurs gewährt werden. Bei der Kalkulation des Verkaufspreises habe er selbstverständlich die Erstattung berücksichtigt.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat geltend gemacht, für die Erstattungsfähigkeit ausgeführter Würste komme es auf den Zeitpunkt der Erteilung der Ausgangsbescheinigung an. Deshalb müsse ihre Eignung zum menschlichen Genuß nach den im Inland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen beurteilt werden. Es sei widersinnig anzunehmen, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die Ausfuhr von Abfallprodukten subventioniere, für die es in der Gemeinschaft keinen Markt gebe. Der Weltmarktpreis für Rohwürste habe im ersten Halbjahr 1968 zwischen 6 und 7 DM je kg betragen.
Begründung des Finanzgerichts Hamburg
Zur ersten Frage
Wenn in Artikel 15 der Verordnung Nr. 121/67 davon die Rede sei, daß der Unterschied zwischen den abweichenden Notierungen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden könne, so könne dies nach dem Sachzusammenhang nur so verstanden werden, daß der höhere Inlandspreis der EWG durch die Gewährung der Ausfuhrerstattung für den Exporteur auf den Weltmarktpreis gesenkt werde. Das werde auch aus der zweiten Begründungserwägung deutlich. Dieser im Erstattungssystem liegende Zweck der Ausfuhrerstattung dürfe demnach nicht dazu führen, daß der Erstattungsbetrag den für das ausgeführte Erzeugnis auf dem Inlandsmarkt gezahlten Preis übersteige, so daß dieser Preis nach Gewährung der Ausfuhrerstattung letztlich unter Null sinke.
In Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 121/67 sei zwar nicht von den im konkreten Einzelfall bestehenden Inlandspreisen die Rede. Erstattungen bei der Ausfuhr würden nicht unter Berücksichtigung der im einzelnen nachzuweisenden Herstellungspreise und der Notierungen und Preise auf dem Weltmarkt gewährt. Die Höhe der Ausfuhrerstattung richte sich vielmehr nach Erstattungssätzen, die die EWG-Organe durch Verordnung festsetzten. In der Ausgangsbescheinigung und in dem Antrag auf Gewährung der Ausfuhrerstattung würden keine Angaben über den Wert der ausgeführten Waren gefordert.
Das schließe — so die Auffassung des Finanzgerichts Hamburg — aber nicht aus, daß dann, wenn extrem niedrige Einkaufspreise für die ausgeführte Ware gezahlt worden seien, im Erstattungsverfahren die Frage zu prüfen sei, ob es dem Sinn und Zweck des Artikels 15 der Verordnung Nr. 121/67 entspreche, eine Ausfuhrerstattung auch für den Fall zu gewähren, daß ihr Betrag höher sei als der Einkaufspreis der ausgeführten Ware. Von einem Preisausgleich könne nicht mehr gesprochen werden, wenn die Erstattung den sich im Kaufpreis ausdrükkenden Wert der subventionierten Ware einschließlich des Verkaufspreises deutlich übersteige. So lägen die Dinge im Streitfall. Der Kläger habe für die später ausgeführte Ware einen Kaufpreis von 1,10 DM bis 1,28 DM zuzüglich 5 % Mehrwertsteuer je kg bezahlt und einen Verkaufspreis von rund 0,20 DM je kg vereinbart. Die Ausfuhrerstattung habe sich dagegen auf 1,80 DM je kg belaufen.
Zur zweiten Frage
a) Das Finanzgericht Hamburg neigt zu der Auffassung, es komme nicht auf die Verhältnisse des jeweiligen EWG-Exportlandes an, sondern, da die Verordnung Nr. 1041/67 in allen ihren Teilen verbindlich sei und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelte, auf die einheitlich geltenden Verhältnisse in sämtlichen Mitgliedstaaten.
b) Wenn es Sinn und Zweck einer Ausfuhrerstattung sei, den höheren Gemeinschaftspreis auf das Preisniveau des Weltmarktes herabzusenken, dann setze dies voraus, daß die ausgeführte Rohwurst aufgrund ihrer Qualität einen Preis habe, der nach Berücksichtigung der gewährten Ausfuhrerstattung rechnerisch zu einem denkbaren Weltmarktpreis führe, der über Null liege.
Zur dritten Frage
Für die aus dem EWG-Recht stammende Warenbezeichnung Rohwürste gebe es keine förmliche gemeinschaftsrechtliche Auslegung. Auch die nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 8. Dezember 1970 in der Rechtssache 14/70 (Deutsche Bakels GmbH/Oberfinanzdirektion München — Slg. 1970, 1001) und vom 24. November 1971 in der Rechtssache 30/71 (Kurt Siemers & Co./Hauprzollamt Bad Reichenhall — Slg. 1971, 919) als maßgebliche Erkenntnismittel heranzuziehenden Brüsseler Erläuterungen unterschieden nicht zwischen Würsten aus Schweinefleisch und aus anderem Fleisch. Die auf die Verordnung Nr. 97/69 gestützten ergänzenden Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschafren seien erst nach dem im Streitfalle maßgebenden Ausfuhrzeitpunkt ergangen.
Nach Randnummer 3 der Brüsseler Erläuterungen seien genießbarer Schlachtabfall vor allem Köpfe, Füße, Schwänze, Euter und bestimmte innere Organe. Der Wortlaut der vorgenannten EWG-Verordnungen würde es demnach, auch wenn Schweinsköpfe nicht als Schweinefleisch zu bewerten seien, nicht ausschließen, daß Rohwürste z. B. nur aus Fett, Speck, Schwarten und genießbarem Schlachtabfall sowie Gewürzen hergestellt würden. Denn Rohwürste könnten .Schweinefleisch oder Schlachtabfall von Schweinen enthalten.
Das Finanzgericht zweifelt allerdings daran, daß Rohwürste auch ohne den Zusatz von Schweinefleisch hergestellt werden könnten. Im Anhang I zur Verordnung Nr. 137/67 würden unter dem Leiterzeugnis ex 02.01 A III a Schinken und Schultern als Folgeerzeugnisse ausdrücklich auch Rohwürste aufgeführt. Das deute darauf hin, daß Schinken und Schultern zu den typischen Bestandteilen von Rohwürsten gehörten. Die in der Verordnung Nr. 222/68 festgesetzten Erstattungsbeträge seien ein Anzeichen dafür, daß Rohwürste nicht nur Schlachtabfall, sondern in erheblichem Umfange auch höherwertiges Schweinefleisch enthalten müßten. Der Erstattungssatz von 45 Rechnungseinheiten je 100 kg für Rohwürste sei um das Mehrfache höher als der Satz für Würste aus Lebern, der 11,20 Rechnungseinheiten je 100 kg betrage, und um die Hälfte höher als der Erstattungssatz für andere Würste als Rohwürste und Blutwürste, der bei 30 Rechnungseinheiten je 100 kg liege. Er bewege sich ferner nur unwesentlich unter dem Erstattungssatz für Schinken mit Knochen und Teilstücken davon, sowie für Schinken, Kotelettstränge mit Kamm und Schultern ohne Knochen und Teilstücke davon der Position ex 02.06 B b 2 bzw. ex 6 mit 46,9180 Rechnungseinheiten je 100 kg.
In der Bundesrepublik würden als Rohwürste Dauerwaren angesehen, die hauptsächlich aus rohem, entsehntem, zerkleinertem Muskelfleisch hergestellt seien.
Für den Fall, daß die ausgeführten Erzeugnisse, zum Beispiel wegen des Fehlens von Schweinefleisch, nicht als Rohwürste angesehen werden könnten, komme es weiter darauf an, ob sie der Position c andere (als Rohwürste und Blutwürste) zugewiesen werden könnten.
Der Vorlagebeschluß ist am 21. Februar 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat schriftliche Erklärungen abgegeben.
Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 3. Juli 1973 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Kläger war vertreten durch Rechtsanwalt Röll, zugelassen in Hamburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften war durch ihren Rechtsberater Kalbe vertreten.
II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung und nach Artikel 103 der Verfahrensordnung
A — Erklärungen der Kommission
Zur ersten Frage
Die Kommission legt dar, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation geschaffene Erstattung werde als ein für jede Gewichtseinheit des ausgeführten Erzeugnisses einheitlicher Betrag gewährt, für dessen Bemessung der Handelswert und der erzielte Preis außer Betracht blieben. Der Erstattungsbetrag werde aus einem generellen und pauschalierenden Vergleich der einschlägigen Preise innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft gewonnen.
Die Zahlung eines je Gewichtseinheit gleichen Erstattungsbetrages für sämtliche Erscheinungsformen eines nur nach einer zwangsläufig verallgemeinernden Nomenklatur umschriebenen Erzeugnisses, unter denen durchaus beachtliche Preisunterschiede auftreten könnten, führe zu einer Bevorzugung der preisgünstigeren Ware, da für sie eine im Verhältnis zum Warenwert prozentual höhere Erstattung gewährt werde als für bessere und teuerere Formen des gleichen Erzeugnisses.
Bei der Festsetzung der Erstattungsbeträge für Wurstwaren seien der Kommission mit einiger Zuverlässigkeit das allgemeine Preisniveau für die Grunderzeugnisse von Würsten wie auch deren Preise selbst innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft bekannt. Sie sei deshalb in der Lage, von mittleren Qualitäten handelsüblicher Erzeugnisse ausgehend die Erstattungsbeträge so festzusetzen, daß in der Regel kein eklatantes Mißverhältnis zwischen der Erstattung und dem Preis der niedrigsten handelsüblichen Qualitäten entstehe. Die Forderung gesunder und handelsüblicher Ware wie spezifische Qualitätsvoischriften böten eine brauchbare, wenn auch nicht immer ausreichende Handhabe, um Mißbräuchen vorzubeugen.
Zur Begründung der These, daß Erstattungen nur in Fällen echter Handelstransaktionen zu gewähren seien, ließe sich auf den Wordaut von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 121/67 (EWG) hinweisen, der im zugehörigen Erwägungsgrund mit der Feststellung erläutert werde, die Erstattungsgewährung bewirke, daß die Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Schweinefleischhandel sichergestellt wird.
Die Erstattung diene zwei Funktionen: Dem Abbau von Überschüssen und nicht zuletzt auch dem Ausgleich für das gegenüber dem Weltmarkt erhöhte Preisniveau in der Gemeinschaft. Die beiden Elemente kämen in unterschiedlicher Weise zum Tragen. Im Schweinefleischsektor, in dem die Gemeinschaft keine ständigen Überschüsse produziere, trete der Gesichtspunkt der Marktregulierung durch Abbau von Überschüssen in seiner Bedeutung erheblich zurück.
Die Kommission meint, dem Urteil in der Rechtssache 13/72 (Königreich der Niederlandel Kommission), in dem der Gerichtshof die Möglichkeit verneint habe, die Erstattung für eine als Nahrungsmittelhilfe durchgeführte Ausfuhr zu verweigern, habe eine andere Fallgestaltung zugrunde gelegen. In jenem Fall habe sich die Ausfuhr eindeutig den in Artikel 39 des EWG-Vertrags niedergelegten Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeordnet. Die Sach- und Interessenlage des jetzigen Ausgangsrechtsstreits weiche jedoch von der in der Rechtssache 13/72 entschiedenen Problematik grundlegend ab. Lieferungen, die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe für Rechnung eines Mitgliedstaates durchgeführt würden, seien etwas anderes als Ausfuhren, bei denen eine Ware nur zum Zwecke der Erlangung einer Erstattung über die Grenze der Gemeinschaft verbracht werde.
Im vorliegenden Falle stelle sich mit aller Deutlichkeit die Frage der Zweckentfremdung und des Mißbrauchs gemeinsamer Rechtsinstitute.
Zur zweiten Frage
a) Dazu führt die Kommission aus, aus der in den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1041/67 gegebenen Erläuterung, die Erzeugnisse müßten von solcher Qualität sein, daß sie unter normalen Bedingungen vermarktet werden könnten, dürfe nicht geschlossen werden, daß für den Anspruch auf die Erstattung allein die Marktverhältnisse und die Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes maßgeblich seien. Denn wäre diese Auffassung richtig, müßte unter Umständen eine Erstattung für Waren gewährt werden, die in der Gemeinschaft nicht mehr marktfähig seien. Umgekehrt müßte dann für eine in der Gemeinschaft durchaus noch marktfähige Ware die Erstattung verweigert werden, wenn diese Ware im vorgesehenen Bestimmungsland nicht mehr als marktfähig akzeptiert werden würde.
Der Gemeinschaftsgesetzgeber definiere die erstattungsfähigen Erzeugnisse der Art nach mit Hilfe der Tarifnomenklatur, die in der Regel aus dem Abschöpfungstarif beziehungsweise dem Gemeinsamen Zolltarif übernommen werde. Es bestehe kein Zweifel daran, daß für die Auslegung dieser Gemeinschaftsnomenklatur ausschließlich die Kategorien des Gemeinschaftsrechts und die hierfür geltenden spezifischen Auslegungshilfen maßgeblich seien. Auf die zolltarifliche Behandlung der betreffenden Ware im jeweiligen Bestimmungsland komme es dabei in keiner Weise an.
Der Gemeinschaftsgesetzgeber definiere die erstattungsfähigen Erzeugnisse des weiteren der Qualität nach. Auch derartige Qualitätsvorschriften seien ganz eindeutig eigenständige Normen des Gemeinschaftsrechts, die aus sich selbst heraus zu verstehen seien und unabhängig davon gälten, welche Qualitätsvorstellungen hinsichtlich der betreffenden Erzeugnisse in den verschiedensten Bestimmungsländern festzustellen seien. Artikel 6 der Verordnung Nr. 1041/67 mit seiner Forderung gesunder und handelsüblicher Qualität sei nichts anderes als eine derartige Qualitätsvorschrift. Es wäre eine mit nichts zu begründende Inkonsequenz, die Bestimmung der vom Gemeinschaftsgesetzgeber einheitlich geforderten Qualitätsmerkmale nach den in der Gemeinschaft oder in dritten Ländern geltenden Maßstäben von der mehr oder minder präzisen Formulierung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften abhängig zu machen. Auch der Begriff gesunder und handelsüblicher Ware sei daher nach den in der Gemeinschaft geltenden Kriterien auszulegen, nicht aber nach den Vorstellungen des jeweiligen Bestimmungslandes.
Mit der in Artikel 6 enthaltenen Forderung uneingeschränkrer Tauglichkeit der erstattungsfähigen Ware zur menschlichen Ernährung definiere der Gemeinschaftsgesetzgeber die Mindestanforderungen an die Beschaffenheit der ausgeführten Erzeugnisse. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe seien angesichts der Verhältnisse in der Gemeinschaft einer Ausfüllung durchaus zugänglich.
Uberschüsse, deren Abbau im Interesse der Marktregulierung durch Erstattungen gefördert werden müsse, belasteten den Markt der Gemeinschaft und sein Preisniveau nur, sofern es sich überhaupt um in der Gemeinschaft marktfähige Ware handle. Auch die Kompensation von Preisunterschieden zum Weltmarkt sei zur Ermöglichung des Ausfuhrhandels mit Gemeinschaftsware nur für in der Gemeinschaft marktfähige Ware erforderlich.
Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluß, der Begriff gesunde und handelsübliche Qualität sowie die Frage uneingeschränkter Genußtauglichkeit in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1041/67 (EWG) seien ausschließlich an den in der Gemeinschaft geltenden Maßstäben zu messen.
b) Die Kommission bemerkt, die Gestehungskosten im Inland seien auch bei Rohwürsten ein Indiz unter anderen für die Entscheidung, ob im Einzelfalle eine Ware handelsüblicher Qualität vorliege: Ein auffälliges Mißverhältnis des Preises der ausgeführten Ware zu den üblichen Preisen könne nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus auf eine nicht mehr übliche Qualität hindeuten.
Wesendiche Preisvorteile ließen sich nur durch eine Erhöhung des Fertanteils erzielen. Werde aber der Fettanteil merklich erhöht, so sinke zwangsläufig auch die Qualität der Ware ab. Dies gelte ebenso für die Ersetzung des teureren Muskelfleisches durch wesentlich billigere Schlachtabfälle.
Zur dritten Frage
Die Kommission zeichnet in ihrem Schriftsatz zunächst die Entwicklung der Tarifposition 16.01 nach. Dazu legt sie dar, in Deutschland ergebe sich die Inhaltsbestimmung des Begriffs Rohwürste aus einer Gegenüberstellung mit den Kategorien der Koch-, Brüh- und Bratwürste. Es handele sich um diejenigen Würste, die aus rohem ungekochtem Muskelfleisch und Fett unter Zusatz von Würzmitteln hergestellt würden, aufgrund eines Trocknungs- und bakteriellen Reifungsprozesses ungekühlt lagerfähig und als Streich- oder Schnittwurst unmittelbar, d. h. roh, genießbar seien.
Als es sich im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch als notwendig herausgestellt habe, qualitativ höherwertige Wurstwaren, wie z. B. Salami und ähnliches, von geringerwertigen Wurstwaren zu unterscheiden, habe sich dieser in der deutschen Terminologie bekannte und hinreichend nach objektiven Maßstäben umschriebene Ausdruck Rohwurst als die den wirtschaftlichen Bedürfnissen wie den Intentionen des Gesetzgebers am besten gerecht werdende Formulierung erwiesen.
Bei der Tarif stelle 16.01 B I sei im französischen Text der Verordnung Nr. 222/68 noch die Rede von saucisses et saucissons secs. Es seien dann in der Erstattungsverordnung Nr. 1215/68 der Zusatz non cuits und in der Verordnung Nr. 835/71 die Präzisierung saucisses et saucissons, secs ou à tartiner, non cuits hinzugefügt worden. Entsprechende Verdeudichungen enthalte der italienische Text, in dem die Tarifposition 16.01 mit salsicce, salami e simili umschrieben sei, jedoch unter B I a schon in der Verordnung Nr. 222/68 als salsicce e salami, stagionati, im weiteren Verlauf aber als salsicce e salami, stagionati, anche da spalmare non cotti bezeichnet werde. Der ursprüngliche niederländische Text Worst van alle soorten habe sich zu gedroogde worst en smeerworst, niet gekookt en niet gebakken entwickelt.
In tarifsystematischer Sicht kommt die Kommission zu folgenden Erkenntnissen:
1. Rohwurst sei zunächst eine Wurst im Sinne der in den Brüsseler Erläuterungen zur Nummer 16.01 Unterziffer I gegebenen Begriffsbestimmung.
2. Charakteristisch gegenüber anderen Wurstsorten sei, daß die Rohwurst bei der Zubereitung keinem Kochoder Backprozeß unterworfen sei, sondern ihre Bestandteile in rohem, nicht in garem Zustand enthalte.
3. Der Ausdruck Rohwurst bezeichne weiterhin eine Wurst, die durch einen natürlichen (bakteriellen) Reifeprozeß eine gewisse Haltbarkeit erlangt habe.
Rohwürste müßten in erheblichem Umfang Muskclfleisch enthalten, denn der erforderliche Haltbarkeitsgrad sei nicht zu erreichen, wenn sie lediglich aus Schlachtabfällen bestünden. Der viel höhere Erstatrungssatz für Würste dieser An gegenüber anderen Würsten erkläre sich gerade auch aus dem erhöhten Gehalt an Muskelfleisch.
Der Zusatz von Wasser sei mit dem Begriff Rohwurst unvereinbar.
Die Lufttrocknung sei einer der gebräuchlichsten Reifeprozesse bakterieller Art, aber nicht der einzig mögliche.
Eine Rohwurst dürfe nicht ausschließlich aus Fett bestehen, sie müsse auch Fleisch enthalten. Für Zwecke der Erstattungsgewährung werde die Frage des Fettzusatzes unter dem Gesichtspunkt einer Ware gesunder und handelsüblicher Qualität bedeutsam.
Bei der Tarifstelle 16.01 B I candere handele es sich tarifsystematisch um eine Auffangsposition. Die einzige Voraussetzung für die Einordnung in diese Tarifposition sei, daß die betreffenden Würste zur menschlichen Ernährung bestimmt und hierzu geeignet seien.
B — Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens
Zur ersten Frage
Die Klägerin des Ausgangsverfahiens führt aus, wenn die Ausfuhrerstattung einem Exporteur versagt werden müßte, der die Rohstoffe extrem billig erworben hat, liefe dies auf eine völlige Rechtsunsicherheit hinaus. Im vorliegenden Fall könne von einer Überschreitung der Immanenzschranke des Gesetzes nicht gesprochen werden: Die im maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Vorschriften hätten eine Erstattung für Rohwurst vorgesehen, auch wenn diese nur aus Schlachtabfall oder Erzeugnissen minderer Qualität hergestellt gewesen sei. Seinerzeit habe wegen der in der Gemeinschaft zu beobachtenden Abneigung gegen kalorienreiche Erzeugnisse ein Überschuß an Schweinespeck bestanden. Dies habe sich auch auf die Preise für mageres Fleisch ausgewirkt. Es habe also ein Interesse der Gemeinschaft am Export dieser Überschüsse bestanden. Die erste Frage sei daher zu verneinen.
Zur zweiten Frage
Die Frage, ob die Ware gesund sei, sei nach den in der Gemeinschaft geltenden Auffassungen zu entscheiden. Da es andererseits an der Handelsüblichkeit für diese Überschüsse in der Gemeinschaft fehle, müsse für die Beurteilung dieses Kriteriums auf die Handelsüblichkeit und die Absatzmöglichkeiten in den Drittländern abgestellt werden. Für diese Auffassung spreche die Entstehungsgeschichte des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1041/67. Der Begriff handelsüblich sei durch diese Vorschrift gerade deshalb eingeführt worden, um eine Handhabe in den Fällen zu bieten, in denen die Exporteure ein zwar in der Gemeinschaft, jedoch nicht in dem fraglichen Drittland verkehrsfähiges zusammengesetztes Erzeugnis ausführten, um es in diesem Drittland in seine Einzelbestandteile zu separieren.
Was die Frage 2 b anbelange, so lasse sich nicht sagen, daß eine Beweisregel des Inhalts bestehe, daß vom Einstandspreis einer Ware auf deren Handelsüblichkeit geschlossen werden könne. Die Behauptung der Kommission, es habe im maßgeblichen Zeitpunkt ein für die ganze Gemeinschaft gültiges Standard rezept bestanden, sei unzutreffend.
Zur dritten Frage
Nach der Verordnung Nr. 222/68 könne Rohwurst ganz aus Schlachtabfall bestehen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete, daß man sich an diese nicht differenzierte Beschreibung der Verordnung halte. Die von der Kommission angestellten Erwägungen zur angeblich üblichen Qualität einer Rohwurst stimmten mit der Wirklichkeit nicht überein. Wenn die neue Definition der Rohwurst im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2403/69 (ABl. L 303/1969) im maßgeblichen Zeitpunkt gegolten hätte, dann wäre diese neue Verordnung nicht erforderlich gewesen. Die Kommission hätte sich dann mit einer deklaratorischen Erläuterung begnügen können.
Falls die in Rede stehende Wurst nicht als Rohwurst anzusehen sei, müsse sie jedenfalls unter die Tarifnummer 16.01 B 1 c (andere) tarifiert werden.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 25. Januar 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. Februar 1973, nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG eine Reihe von Fragen nach der Auslegung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 121/67/EWG (ABl. 1967, Nr. 117, S. 2238), Artikel 6 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG (ABl. 1967, Nr. 314, S. 9), der Tarifstelle 16.01 B I a und c des Anhangs II zur Verordnung Nr. 137/67/EWG (ABl. 1967, Nr. 122, S. 2395) und des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 222/68 (ABl. 1968, L 49, S. 5) gestellt.
Zur ersten Frage
2 Die erste Frage geht dahin, ob Artikel 15 der Verordnung Nr. 121/67/EWG so auszulegen ist, daß eine Ausfuhrerstattung dann nicht gewähn werden kann, wenn der Erstattungsbetrag den auf dem Inlandsmarkt für das ausgeführte Erzeugnis — im vorliegenden Falle einer Partie Rohwürste — tatsächlich gezahlten Preis übersteigt.
3 Nach der genannten Vorschrift kann, um die Ausfuhr der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 121 aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für diese Erzeugnisse gelten, der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. Die Preise der Gemeinschaft werden gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 177/67/EWG (ABl. 1967, Nr. 130, S. 2614) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Preise auf den verschiedenen Vermarktungsstufen in der Gemeinschaft und der tatsächlichen Ausfuhrpreise ermittelt. Dieselbe Verordnung sieht in Artikel 2 Absatz 2 für die Berechnung der Erstattung außerdem vor, daß der Preis der für die Gewinnung des fraglichen Erzeugnisses erforderlichen Futtergetreidemenge zu berücksichtigen ist. Die Höhe der Erstattung hängt daher nicht von dem auf dem Inlandsmarkt für das ausgeführte Erzeugnis tatsächlich gezahlten Preis ab.
4 Somit ist die Gewährung einer Erstattung nicht zwangsläufig ausgeschlossen, wenn der Erstattungsbetrag den auf dem Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten Preis übersteigt.
Zum ersten Teil der zweiten Frage
5 Für den Fall der Verneinung der ersten Frage wird der Gerichtshof um Entscheidung darüber ersucht, ob bei den in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG aufgestellten Qualitätserfordernissen auf die Handelsgebräuche und die lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten oder aber des Empfängerlandes abzustellen ist.
6 Nach der erwähnten Bestimmung wird eine Erstattung nur gewährt für Erzeugnisse, die sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinden und die von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Falls diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, darf ihre Verwendung zu diesem Zweck in Anbetracht ihrer Eigenschaften und ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein. In der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1041 wird darauf hingewiesen, daß die vorgesehene Regelung nur auf diejenigen Erzeugnisse angewandt werden kann, die sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinden, und daß außerdem die mit einer Erstattung ausgeführten Erzeugnisse von derartiger Qualität sein müssen, daß sie unter normalen Bedingungen vermarktet werden können. Wie den Gründen des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Hamburg zu entnehmen ist, geht es diesem Gericht um die Frage, ob dieses Erfordernis als eine stillschweigende Verweisung auf die lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Empfängerland oder auf die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften auszulegen ist.
7 Solange nicht ausdrücklich auf die Vorschriften oder Gewohnheiten eines Drittlandes verwiesen wird, sind gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nach ihren eigenen Quellen auszulegen. Wie aus der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 121/67 hervorgeht, ist die Erstattungsregelung ein Mittel der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, das es ermöglichen soll, die in Artikel 39 aufgestellten Ziele, namentlich die Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes im Sinne von Artikel 40 Absatz 3, zu erreichen. Wollte man die Gewährung einer Erstattung von den Rechtsvorschriften oder Gewohnheiten eines Drittlandes abhängig machen, so würde innerhalb der Gemeinschaft jede Sicherheit hinsichtlich der Anwendung dieses Mittels beseitigt, und eine wirksame Kontrolle durch die Gemeinschaft wäre nicht mehr möglich.
8 Sonach ist die Frage, ob die Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, den Erfordernissen des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1041/67 genügen, anhand von in der Gemeinschaft geltenden Kriterien zu entscheiden.
Zum zweiten Teil der zweiten Frage und zum ersten Teil der dritten Frage
9 Mit dem zweiten Teil der zweiten Frage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob davon auszugehen ist, daß ein Erzeugnis den Qualitätsanforde rungen nicht genügt, wenn der Erstattungsbetrag den auf dem Inlandsmarkt für das ausgeführte Erzeugnis tatsächlich gezahlten Preis übersteigt.
10 Für den Fall der Verneinung dieser Frage wird mit dem ersten Teil der dritten Frage um eine Auslegung des Begriffs von gesunder und handelsüblicher Qualität gebeten.
11 Da diese Fragen in einem engen Zusammenhang stehen, sind sie gleichzeitig zu prüfen.
12 Die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1041/67 aufgestellten Erfordernisse gesunder und handelsüblicher Qualität sind eine allgemeine und objektive Voraussetzung für die Gewährung einer Erstattung, welche Anforderungen hinsichtlich Art und Qualität die Verordnungen zur Festsetzung der Erstattungsbeträge für die einzelnen Erzeugnisse im übrigen auch enthalten mögen. Ein Erzeugnis, das im Gemeinschaftsgebiet nicht unter normalen Bedingungen und unter der im Erstattungsantrag erscheinenden Bezeichnung vermarktet werden könnte, würde diesen Qualitätserfordernissen nicht genügen. Übersteigt der Erstattungsbetrag den vom Exporteur auf dem Inlandsmarkt für das ausgeführte Erzeugnis tatsächlich gezahlten Preis, so ist dies ein Indiz, das zu Zweifeln an der Qualität des Erzeugnisses Anlaß geben muß.
Zum zweiten Teil der dritten Frage
13 Der zweite Teil der dritten Frage ist im wesentlichen auf die Auslegung der Warenbezeichnungen Rohwürste und andere im Sinne des Anhangs II Buchstabe c ex 16.01 B I a und c der Verordnung Nr. 137/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 und des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 222/68 der Kommission vom 23. Februar 1968 gerichtet.
14 Der Wortlaut dieser Tarifstelle legt in den in allen Sprachen verbindlichen Fassungen entscheidendes Gewicht darauf, daß das genannte Erzeugnis aufgrund eines Trocknungsprozesses einen gewissen Grad der Haltbarkeit erlangt hat. Bei Fehlen einschlägiger, von der Gemeinschaft erlassener Bestimmungen sind die im Brüsseler Abkommen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife vorgesehenen Erläuterungen maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung gemeinschaftlicher Tarifpositionen. Nach der seinerzeit gültigen Fassung der Erläuterungen gehören zur Tarifnummer 16.01 (Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut) Zubereitungen aus Fleisch oder Schlachtabfall, die roh oder gar sein können. Diese Fassung stellt insbesondere klar, daß Würste aus Fleisch (Frankfurter, Salami usw.) in diese Tarifnummer einzureihen sind.
Die Zusammensetzung des fraglichen Erzeugnisses muß also auf der Grundlage von Fleisch und nicht nur von Schlachtabfällen erfolgen.
15 Die Eintarifierung eines Erzeugnisses unter die Tarifstelle 16.01 B I a setzt deshalb voraus, daß dessen Bestandteile einem Trocknungsprozeß unterworfen und als Ausgangserzeugnis Fleisch und nicht nur Schlachtabfälle verwandt wurden.
16 Die Tarifstelle 16.01 B I c ist eine Auffangposition, in die alle Würste und dergleichen aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut im Sinne der genannten Erläuterungen einzuordnen sind, die sich nicht in die anderen Tarifstellen eintarifieren lassen.
Kosten
17 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Klägers des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 121/67/EWG, insbesondere ihres Artikels 15,
aufgrund der Verordnung Nr. 1041/67/EWG, insbesondere ihres Artikels 6,
aufgrund der Verordnungen Nr. 137/67/EWG und 222/68/EWG,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß dessen Beschluß vom 25. Januar 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Ob die Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt ist, den Erfordernissen des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1041/67 genügen, ist anhand von in der Gemeinschaft geltenden Kriterien zu entscheiden.
2. Ein Erzeugnis, das im Gemeinschaftsgebiet nicht unter normalen Bedingungen und unter der im Erstattungsantrag erscheinenden Bezeichnung vermarktet werden könnte, genügt diesen Qualitätserfordernissen nicht.
3. Die Eintarifiening eines Erzeugnisses unter die Tarifstelle 16.01 B I a setzt voraus, daß dessen Bestandteile einem Trocknungsprozeß unterworfen und daß als Ausgangserzeugnis Fleisch und nicht nur Schlachtabfälle verwandt wurden.