Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1973 – C-11/73
ECLI:EU:C:1973:91
In der Rechtssache 11/73
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom VII. Senat des Hessischen Finanzgerichts in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Getreide-Import GmbH, Duisburg,
gegen
EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FÜR GETREIDE UND FUTTERMITTEL, Frankfurt Main,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide im Hinblick auf die Bestimmung der Kostenfaktoren der Einfuhren, die bei der Berechnung des auf Getreide zu erhebenden Abschöpfungssatzes zu berücksichtigen sind,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco (Berichterstatter) und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh, M. Sørensen und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: J. P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Frankfurt/ Main (im folgenden: EVSt), erteilte der Getreide-Import GmbH am 30. Oktober 1963 zwei Einfuhrlizenzen über Weichweizen und Gerste mit Herkunft aus Frankreich. In ihnen wurde der Abschöpfungssatz gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 130/62 des Rates (im voraus) festgesetzt.
Hiergegen erhob die Firma Getreide-Import mit Schreiben vom 12. November 1963 Einspruch und machte unter anderem geltend, der Abschöpfungssatz sei überhöht, da die deutschen Behörden einige Kostenfaktoren der strittigen Einfuhren nicht berücksichtigt hätten.
Nachdem die EVSt diesen Einspruch mit Entscheidung vom 12. Januar 1967 zurückgewiesen hatte, erhob die Firma Getreide-Import Klage beim Hessischen Finanzgericht. Dieses ist der Auffassung, daß der Rechtsstreit eine Auslegungsfrage des Gemeinschaftsrechts aufwerfe; es hat daher mit Beschluß vom 5. Februar 1973, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Februar 1973, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 des EWG-Vertrags zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, von denen es mit Beschluß vom 18. Juni 1973, eingegangen am 22. Juni 1973, nur eine einzige Frage folgenden Wortlauts aufrechterhalten hat:
Sind die Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. EWG 1962, S. 933) so auszulegen, daß bei der Abschöpfungsbemessung die von der Klägerin angeführten Kostenfaktoren, insbesondere Pflanzenbeschaugebühren, Kontrollkosten, Verzollungskosten, Bankgebühren und Spesen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Dokumente sowie die Kosten für die Gestellung der Bankbürgschaft aufgrund der zu erstellenden Kaution vom Schwellenpreis abgezogen werden mußten oder war ein solche Anrechnung nicht geboten?
2. Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben die Firma Getreide-Import GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Karl Hinrichs, Notar in Duisburg, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Martin Seidel als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in der Sitzung vom 26. Juni 1973 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Juli 1973 vorgetragen.
II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes
A — Erklärungen der Firma Getreide-Import GmbH
Die Firma Getreide-Import ist der Auffassung, bei der (Voraus-)Festsetzung des Abschöpfungssatzes für die strittigen Einfuhrlizenzen habe die Bundesrepublik Deutschland den Schwellenpreis für Weichweizen und Gerste falsch berechnet, da sie hierbei bestimmte Kostenelemente der Einfuhren nicht berücksichtigt habe.
Für diese Behauptung stützt sich die Firma Getreide-Import GmbH auf eine Reihe von Argumenten. Diese entnimmt sie namentlich:
der Begründung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70,
dem in den Artikeln 18 und 21 der Verordnung Nr. 19/62 ausgesprochenen Verbot, Handelsschranken zu errichten,
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels, der es verbiete, fiskalischen Gesichtspunkten vorliegend eine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen,
schließlich dem Umstand, daß in dem fraglichen System die Gewinnchance für den Einführer beim Verkauf der Importware in dem Maße geschmälert sei, als nicht alle Kostenfaktoren der Einfuhren bei der Berechnung des Schwellenpreises Berücksichtigung erführen.
Sie bemerkt außerdem, der Gerichtshof habe, was das. Problem der zu berücksichtigenden Einfuhrkosten anbetreffe, den Begriff der notwendigen Einfuhrkosten geprägt, das heißt der Kosten, die sich aufgrund einer Reihe von Faktoren wie den Eigenarten der Importhandelsstufe sowie den gesetzlichen Vorschriften und den Handelsbräuchen oder Usancen auf diesem Gebiet als unvermeidlich erwiesen. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien meint die Firma Getreide-Import, die Kostenfaktoren, die die deutschen Behörden vorliegend hätten berücksichtigen müssen, seien die folgenden:
Kosten der Gestellung der obligatorischen Kaution (Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19/62): Da die Erteilung der Importlizenzen von der Stellung einer obligatorischen Kaution abhänge, belasteten die mit dieser Kaution verbundenen Bankkosten notwendigerweise die Einfuhren.
Gebühren und Kosten der Pflanzenbeschau, vorgesehen in einer deutschen Verordnung vom 23. August 1957: Es handle sich um notwendige Kosten, die die vom Einführer zu entrichtenden Pflanzenbeschaugebühren und die Kosten einschlössen, die dem Einführer aufgrund des Untersuchungsergebnisses der Pflanzenbeschau auferlegt würden (z. B. die Kosten der Begasung). Diese Gebühren seien, wenn man auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 29/72 vom 14. Dezember 1972 abstelle, Abgaben zollgleicher Wirkung und aus diesem Grunde mit dem Vertrag nicht vereinbar; die Anordnungen der Behörde, solche Maßnahmen zu treffen, und die daraus entstehenden Kosten seien Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen.
Gebühren und Kosten der Verzollung: Die Verzollung werde durch Speditionsfirmen veranlaßt und sei für den Einführer notwendig mit Kosten verbunden.
Kosten der Aufnahme von Dokumenten: Nach der im internationalen Getreidehandel üblichen Praxis zahle der Einführer den Kaufpreis der eingeführten Waren, noch ehe sie die Grenze erreichten, gegen Vorlage der Dokumente (Zahlungsklausel Zahlung Kasse gegen Dokumente). Da diese Zahlung durch eine Bank erfolge, habe der Einführer Gebühren und Spesen zu erstatten.
Kosten der Finanzierung des Warenwertes: Da der Kaufpreis der eingeführten Waren auf Vorlegung der Dokumente zu zahlen sei und dieser Preis erst nach Ankunft der Ware an den inländischen Käufer weiterberechnet werden könne, finanziere der Einführer den Warenwert selbst, denn während dieser ganzen Zeit zahle er der Bank für die von ihr verauslagten Beträge Zinsen.
Kosten der Warenempfangskontrolle hinsichtlich Gewicht, Qualität und Beschaffenheit des eingeführten Getreides zur finalen Abrechnung des Kaufpreises: Mit dieser Kontrolle, ohne die der Käufer seiner kontraktlichen Rechte gegen den Lieferanten verlustig gehe, seien spezialisierte Firmen beauftragt.
Frachtkosten Emmerich-Duisburg: Da nach dem System der Verordnung Nr. 19/62 der Grundrichtpreis der Großhandelsstufe Duisburg auf den Schwellenpreis der Importhandelsstufe Emmerich umzurechnen sei, habe man die Frachtkosten zwischen diesen beiden Orten anrechnen müssen. Vorliegend seien diese Kosten durch die deutschen Behörden lediglich mit einem symbolhaften Betrag ohne irgendeine Beziehung zu den Tatsachen angesetzt worden. Es bestehe aber in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Verkehrsleistungen eine gesetzliche Preisregelung mit Tarifen, die auch nicht durch die innerstaatlichen Behörden unterschritten werden dürften.
Sonstige Kosten: Es handle sich um eine Vielzahl von aus der Berufsausübung des Importeurs entstehenden Kosten wie Verwaltungskosten, Kosten für das Fachpersonal und Kosten der Erhaltung des Firmenwertes des Unternehmens, oder die Kosten zur Erschließung der ausländischen Märkte.
B — Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik bemerkt, zur Berechnung des Schwellenpreises im Sinne der Verordnung Nr. 19/62 müßten die die eingeführten Waren belastenden Vermarktungskosten, die von dem am günstigsten gelegenen Grenzübergangsort (für die Bundesrepublik: Emmerich) bis zur ersten Großhandelsstufe am Geltungsort des Grundrichtpreises (für die Bundesrepublik: Duisburg) entstanden seien, von diesem letzteren Preis abgezogen werden.
Die abzuziehenden Kosten müßten freilich unbedingt erforderlich sein, da der Grundrichtpreis nicht durch den Schwellenpreis unterschritten werden könne, und dürften nicht mit den Kostenfaktoren verwechselt werden, die schon bei der Bemessung des cif- oder des Frei-Grenze-Preises zu berücksichtigen seien.
Da jedoch der Schwellenpreis nicht für jede Einfuhr gesondert zu berechnen, sondern von den Mitgliedstaaten jährlich festzusetzen gewesen sei (Artikel 4 der Verordnung Nr. 19/62), hätten die bei jeder Einfuhr tatsächlich aufgewandten Kosten nicht berücksichtigt werden können. Die Kosten, um die der Grundrichtpreis zu ermäßigen gewesen sei, hätten vielmehr pauschal angesetzt werden müssen. Anhand dieser Erklärungen gliedert die deutsche Regierung die vorliegend interessierenden Kosten wie folgt auf:
a) Unbedingt erforderliche und deshalb zu berücksichtigende Kosten:
Kautionskosten;
Pflanzenbeschaukosten zur Feststellung, ob die einzuführenden Waren die gesetzlichen Voraussetzungen der Verordnung vom 23. August 1957 erfüllten;
Kosten bei der Zollabfertigung, mit der normalerweise die Speditionsunternehmen unter Vereinbarung eines Pauschalhonorars beauftragt würden;
Frachtkosten Emmerich-Duisburg;
Umsatzausgleichsteuer;
Kosten der Finanzierung des Warenwertes, soweit es sich um Kosten handle, die nach der Einfuhr der Waren anfielen, und zwar für den Zeitraum, der erforderlich sei, um sie nach Duisburg zu transportieren; die zwischen dem Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises und dem Eintreffen der Waren in Emmerich angefallenen Kosten seien bereits bei der Berechnung des Frei-Grenze-Preises berücksichtigt worden;
Handelsspanne, womit der Gewinn des Einführers und die auf das Einfuhrgeschäft entfallenen fixen Kosten berücksichtigt würden; beim Ansatz dieser Spanne müßten nur die fixen Kosten, die durch das Einfuhrgeschäft, nicht aber die Kosten, die in anderen Geschäftsbereichen anfielen, gedeckt werden.
b) Nicht zu berücksichtigende Kosten:
Zollkosten; nur diejenigen Abfertigungen, die auf Wunsch der Zollbeteiligten außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Amtsstunden durchgeführt würden, seien gebührenpflichtig;
Kontrollkosten betreffend das Gewicht und die Beschaffenheit der Waren, da diese Kontrolle erst nach der Entladung der Waren bei Übernahme in das Silo in Duisburg erfolge;
Kosten der Finanzierung des Warenwertes für die Zeit ab Bezahlung bis zum Eintreffen der Waren am Grenzübergangsort (Emmerich);
Kosten für die Aufnahme der Einfuhrdokumente; der Verordnung Nr. 19/62 liege die Vorstellung zugrunde, daß das Einfuhrgeschäft noch während der Geltungsdauer des Frei-Grenze-Preises (oder des cif-Preises) stattfinde; bei solchen kurzfristigen Geschäften entstünden nicht notwendig Kosten für die Dokumentenaufnahme; diese Kosten fielen üblicherweise bei Bezug von Waren aus Übersee an, doch da bei diesen Einfuhren die Abschöpfung in der Regel im voraus fixiert werde, sei die Berücksichtigung dieser Kosten nicht möglich, weil der Schwellenpreis allein aufgrund der Tagesgeschäfte festgesetzt werde; außerdem dürfe man die Kosten der Devisengeschäfte nicht berücksichtigen, da die damit verbundenen Kosten nicht für alle Getreideeinfuhrgeschäfte erforderlich seien, insbesondere nicht für die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten;
Kosten bestimmter mit den Ergebnissen der Pflanzenbeschau zusammenhängender Maßnahmen, gewisse bei der Einfuhr von Getreide nicht anfallende Kosten (Eosinierung) und andere nicht unausweichliche Kosten (Begasung).
C — Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Die Kommission bemerkt, in dem durch die Verordnung Nr. 19/62 eingeführten System habe der Schwellenpreis die Funktion, den Verkaufspreis der eingeführten Erzeugnisse auf dem Markt des Handelsplatzes der Zone mit dem größten Zuschußbedarf — und daher den höchsten Preisen — auf das Niveau des Grundrichtpreises anzuheben. Somit entspreche der Schwellenpreis — unter Berücksichtigung weiterer Kostenfaktoren — dem Grundrichtpreis vermindert um die auf dem Weg vom Grenzübergangsort zur ersten Großhandelsstufe im Geltungsbereich des Grundrichtpreises entstehenden Vermarktungskosten. Die Vermarktungskosten seien nicht nach den für eine bestimmte Lieferung tatsächlich aufgewandten, weitgehend von den Entscheidungen des Importeurs abhängigen Kosten zu berechnen, sondern nach den anhand der jeweils günstigsten Möglichkeiten pauschal berechneten Kosten, soweit sie unvermeidlich erwüchsen. Nach einem Hinweis darauf, daß der Begriff der unvermeidlichen Kosten nicht notwendig dem der handelsüblichen Kosten gleichzusetzen sei, macht die Kommission deutlich, vorliegend seien nur diejenigen Einfuhrkosten zu berücksichtigen, die zwischen der Grenze in Emmerich und der ersten Großhandelsstufe in Duisburg anfielen. Kosten, die bereits im Frei-Grenze- (oder cif-)Preis enthalten seien, blieben außer Betracht, ebenso Kosten, die erst nach der maßgeblichen Angebotsstufe in Duisburg anfielen.
Die Kommission wendet sich alsdann einer detaillierten Prüfung der einzelnen Kostenfaktoren zu und schlägt folgende Unterscheidung vor:
a) Durch den Einfuhrvorgang bedingte, für jeden Importeur unvermeidliche Grenzüberschreitungskosten:
Zollabfertigungskosten, soweit diese Förmlichkeiten oder Besorgungen notwendig seien;
Pflanzenbeschaugebühren;
Kosten für die obligatorische Kaution;
Umsatzausgleichsteuer.
b) Durch den Einfuhrvorgang bedingte, nicht für jeden Importeur unvermeidliche Grenzüberschreitungskosten:
Zollabfertigungsgebühren, weil solche Gebühren nur für außergewöhnliche oder nicht während der Dienststunden am Amtsplatz vorgenommene Abfertigungen erhoben würden:
Begasungskosten, da eine solche Maßnahme nur für von Schädlingen befallenes Getreide notwendig sei;
Denaturierungskosten (Eosinierung), da Beschaffenheit und tatsächliche Verwendung der Ware für die Erhebung der Abschöpfung unerheblich seien.
c) Kostenfaktoren, die die Einfuhren nach ihrem Eintreffen am Grenzübergangsort (Emmerich) und bis zur ersten Angebotsstufe (Duisburg) belasteten. An solchen könnten folgende Kosten anerkannt werden:
Transportkosten ab Grenze (Emmerich);
Kosten für die Finanzierung des Warenwertes; derartige Kosten gliederten sich jedoch in eine Reihe unterschiedlicher Einzelspesen auf, die nicht alle Berücksichtigung finden könnten (z. B. Devisencourtage, Akkreditivspesen usw.);
Kosten für die Empfangskontrolle der Ware nach Qualität und Menge;
Handelsspanne zur Abgeltung der fixen Einfuhrgeschäftsunkosten und Importeurgewinne.
Die Kommission meint, die bei der Berechnung des Schwellenpreises zu berücksichtigenden Kosten seien jene der Buchstaben a und c. Die verschiedenen Warenfinanzierungskostenfaktoren seien jedoch nicht alle zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Hessische Finanzgericht hat aufgrund seiner Beschlüsse vom 5. Februar 1973 und 18. Juni 1973, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Februar 1973 beziehungsweise am 22. Juni 1973, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 (ABl. 1962, Nr. 30) über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vorgelegt.
2 Die Frage geht dahin, ob bei der nach dieser Verordnung vorgenommenen Berechnung der Abschöpfung einige Kostenfaktoren, insbesondere Pflanzenbeschaugebühren, Kontrollkosten, Verzollungskosten, Bankgebühren und Spesen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Dokumente und mit der zu stellenden Kaution vom Schwellenpreis abgezogen werden mußten.
3 Diese Frage zielt nicht nur auf die Auslegung der Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 19/62, sondern zugleich auf eine Entscheidung des Gerichtshofes über die konkreten Streitfragen, die sich aus der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf bestimmte, dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalte ergeben. Der Gerichtshof ist indessen nicht befugt, im Verfahren nach Artikel 177 den Vertrag auf den konkreten Einzelfall anzuwenden, doch kann er der Fassung des Vorlagebeschlusses die Fragen entnehmen, die lediglich die Auslegung des Vertrages betreffen. Die gestellte Frage ist deshalb dahin auszulegen, daß mit ihr geklärt werden soll, welche Kostenfaktoren der Einfuhren im allgemeinen für die Berechnung der Abschöpfung in Betracht zu ziehen waren.
4 Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 19/62 entsprach der innergemeinschaftliche Abschöpfungsbetrag für Einfuhren von Getreide, z. B. Weichweizen und Gerste, dem Unterschied zwischen dem Preis für das aus dem ausführenden Mitgliedstaat stammende Erzeugnis frei Grenze des einführenden Mitgliedstaates und dem Schwellenpreis dieses letzteren Staates. Der Schwellenpreis wurde nach Artikel 4 dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten jährlich für eine einheitliche Standardqualität so festgesetzt, daß der Verkaufspreis des eingeführten Erzeugnisses auf dem Markt des Handelsplatzes der Zone mit dem größten Zuschußbedarf dem Grundrichtpreis nach Artikel 5 derselben Verordnung entsprach.
5 Um Störungen infolge von Einfuhren zu niedrigen Preisen zu verhindern, sollte der Schwellenpreis, so wie er in der Verordnung Nr. 19 vorgesehen war, zusammen mit der Abschöpfung das Preisniveau festlegen, auf das der Preis des eingeführten Erzeugnisses angehoben werden mußte, damit dieses auf dem fraglichen Markt nicht zu einem niedrigeren als dem Grundrichtpreis angeboten werden konnte. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, mußte der Preis des eingeführten Erzeugnisses ab Grenzübergang dem Grundrichtpreis entsprechen, so daß der Schwellenpreis dem Grundrichtpreis, vermindert um die Vermarktungskosten, gleich sein mußte.
6 Zu den Vermarktungskosten gehören die bei der Durchführung der Einfuhr und den damit verbundenen Formalitäten entstehenden Kosten, die jeder Importeur unvermeidlich zu tragen hat, ferner die normalen Kosten für die Beförderung der eingeführten Ware zur maßgeblichen Angebotsstufe in der Zone mit dem größten Zuschußbedarf. Nach dem allgemeinen Abschöpfungssystem der Verordnung Nr. 19/62 müßten außerdem die Vermarktungskosten nicht nach Maßgabe der vom Importeur für eine bestimmte Lieferung tatsächlich aufgewandten, weitgehend von seinen Entscheidungen abhängigen Kosten berechnet werden, sondern nur nach den pauschal berechneten Kosten, die jedem Importeur für Einfuhren der fraglichen Erzeugnisse unvermeidlich erwachsen.
7 Auf die gestellte Frage ist somit zu antworten, daß die Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates dahin auszulegen sind, daß für die Abschöpfungsbemessung diejenigen Kostenfaktoren der Einfuhren zu berücksichtigen sind, die jeder Importeur unvermeidlich zu tragen hat, um das für die Durchführung der Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse Notwendige zu erledigen, die damit verbundenen vorgeschriebenen Formalitäten zu beachten und diese Erzeugnisse bis zur ersten Großhandelsstufe am Geltungsort des Grundrichtpreises zu befördern.
Kosten
8 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom VII. Senat des Hessischen Finanzgerichts gemäß dessen Beschlüssen vom 5. Februar 1973 und 18. Juni 1973 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates sind dahin auszulegen, daß für die Abschöpfungsbemessung diejenigen Kostenfaktoren der Einfuhren zu berücksichtigen sind, die jeder Importeur unvermeidlich zu tragen hat, um das für die Durchführung der Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse Notwendige zu erledigen, die damit verbundenen vorgeschriebenen Formalitäten zu beachten und diese Erzeugnisse bis zur ersten Großhandelsstufe am Geltungsort des Grundrichtpreises zu befördern.