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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.09.1973 – C-110/73

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:97

Schlussanträge des Generalanwalts Jean-Pierre warner

vom 19. september 1973

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Das Ende der Kolonialreiche hat für diejenigen Mitgliedstaaten, die früher Kolonialmächte waren, vielerlei Verpflichtungen mit sich gebracht, die zwar unwillkommen, aus dem einen oder anderen Grund aber unvermeidbar sind. In dem vorliegenden Rechtsstreit ist das Kernproblem, ob das Gemeinschaftsrecht Frankreich eine Verpflichtung auferlegt, an einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der einen großen Teil seines Berufslebens in Algerien verbracht hat, als es noch französisches Hoheitsgebiet war, eine Rente zu zahlen, auf die er andernfalls als Folge der algerischen Unabhängigkeit den Anspruch verlieren würde.

Der Fall, dem ein tragisches Geschehen zugrunde liegt, ist dem Gerichtshof von der französischen Cour de Cassation zur Vorabentscheidung vorgelegt worden.

Der Sachverhalt ist kurz gefaßt folgender: Der Kassationskläger des Ausgangsverfahrens vor der Cour de Cassation, Herr Gerd Wolfgang Fiege, wurde im Jahre 1922 in Hannover geboren und war während der ganzen maßgeblichen Zeit deutscher Staatsangehöriger. Er war berufstätig und sozialversichert in Deutschland von 1936 bis 1947, im französischen Mutterland von 1947 bis 1949 und in Algerien von 1951 bis er im November 1959 an Kinderlähmung erkrankte. Diese Krankheit fesselte ihn an einen Rollstuhl und machte ihn ständiger Pflege bedürftig.

Als er erkrankte, war der Kläger des Ausgangsverfahrens bei der Caisse de securite sociale von Oran sozialversichert. Von diesem Träger wurden ihm zuerst Leistungen bei Krankheit und am 17. Dezember 1962 eine auf den 1. November 1962 zurückdatierte Invalidenrente bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt hatte Algerien schon seine Unabhängigkeit erlangt (nämlich am 1. Juli 1962). Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhielt von den algerischen Behörden die Mitteilung, die Weiterzahlung seiner Invalidenrente sei davon abhängig, daß er weiter in Algerien wohnen bleibe.

Seinerseits wünschte er verständlicherweise, zu seiner Familie nach Deutschland zurückzukehren. Daher reichte er in Anwendung bzw. vermeintlicher Anwendung des Artikels 30 der Verordnung Nr. 4 des Rates der EWG bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin einen Antrag auf Invalidenrente ein.

Sie erinnern sich daran, daß es gemäß Artikel 51 des EWG-Vertrags dem Rat obliegt, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu beschließen, und daß er zu diesem Zweck insbesondere ein Sy stem ein [zuführen hat], welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen folgendes sichert:

a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechtigung der Leistungen;

b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.

Im Jahre 1958 verabschiedete der Rat in Erfüllung dieser Pflicht die Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und die Verordnung Nr. 4 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3. Beide Verordnungen traten am 1. Januar 1959 in Kraft. Diese und später ergangene Änderungsverordnungen wurden mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 durch die Verordnungen Nr. 1408/71/EWG und 574/72/EWG des Rates ersetzt.

Artikel 30 der Verordnung Nr. 4 regelte die Einreichung und die Bearbeitung der Leistungsanträge nach den Artikeln 26 bis 28 der Verordnung Nr. 3, also der Anträge auf Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache 11/67, Office national des pensions pour ouvriers/Couture (Slg. 1967, 506, 519) entschieden hat, war diese Vorschrift rein verfahrensrechtlicher Natur.

Die Frage, ob Artikel 30 irgendeine Bedeutung für den vorliegenden Fall hat und wenn ja welche, ist eine der in der Vorlage der Cour de Cassation tatsächlich gestellten.

Wie dem auch sei, der vom Kläger des Ausgangsverfahrens zu Beginn des Jahres 1963, als er noch in Algerien wohnte, gestellte Antrag wurde von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an das Centre de sécurité sociale des travailleurs migrants (Zentralstelle für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer) in Paris weitergeleitet, allerdings aus einem dem Gerichtshof nicht mitgeteilten Grund erst im Mai 1967. Die Zentralstelle ihrerseits leitete den Antrag sofort an die Caisse regionale de securiti sociale de Strasbourg weiter, die ihn der Caisse regionale d'assurance maladie de Strasbourg vorlegte. Diese zuletzt genannte Kasse ist die Kassationsbeklagte in dem Verfahren vor der Cour de Cassation. Sie war der Träger oder jedenfalls der letzte zuständige Träger, bei dem der Kläger des Ausgangsverfahrens während seiner Berufstätigkeit im Mutterland versichert war.

Wie bereits ausgeführt, war der Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens in diesem Stadium ein formularmäßiger Rentenantrag und noch nicht der Antrag auf Übernahme der in Algerien erworbenen Rente, in den er später, wieder formularmäßig, umgewandelt wurde. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens lehnte den Antrag am 20. Juli 1967 mit der Begründung ab, da Algerien unabhängig geworden sei, seien als Beschäftigungs-zeiten, die für den Kläger einen Rentenanspruch in Frankreich entstehen lassen könnten, nur die in Deutschland und Frankreich zurückgelegten anzuerkennen; diese seien aber insgesamt zu kurz, um einen Rentenanspruch zugunsten des Klägers zu begründen.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger des Ausgangsverfahrens bei der Commission de recours gracieux der Caisse regionale d'assurance maladie eine Beschwerde ein, die im Dezember 1967 zurückgewiesen wurde.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob daraufhin bei der Commission de premiere instance du contentieux de la securite sociale Paris Klage. In diesem Verfahrensstadium gab er seinem Antrag die Form eines Antrages auf Übernahme seiner bestehenden Rente. Es scheint auch, daß er sich hierbei in gewissem Maße auf Artikel 47 der Verordnung Nr. 4 stützte. Dem lag meines Erachtens ein Mißverständnis zugrunde, denn diese Bestimmung verlangt von einem Leistungsberechtigten, der seinen Wohnort aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Nichtmitgliedstaat in einen Mitgliedstaat verlegt, daß er dem zuständigen Träger oder den zuständigen Trägern den Wohnortwechsel anzeigt. Die Vorschrift selber verleiht also keine Rechte. Die Commission de premiere instance wies die vor ihr erhobene Klage im Juni 1969 ab.

Hiervon unbeeindruckt legte der Kläger bei der Cour d'appel Paris Berufung ein, aber erneut ohne Erfolg. Gegen das Urteil der Cour d'appel Paris vom 22. Dezember 1970 hat er jetzt die Cour de Cassation angerufen.

Um die in diesem Fall anstehenden Fragen zu verstehen, ist es meines Dafürhaltens notwendig, zunächst die Entscheidungsgründe des Urteils der Cour d'appel näher zu betrachten. Dabei ist zu bedenken, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung seinen Wohnsitz immer noch in Algerien hatte. Das ist jetzt nicht mehr der Fall. Er wohnt meines Wissens seit zwei Jahren in Bad Pyrmont in der Bundesrepublik Deutschland. Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens, wie aus dem Urteil selber ersichdich ist, vor der Cour d'appel weder erschienen noch vertreten war. Diese konnte seine Berufungsgründe anscheinend nur seinem Vorbringen im Verfahren vor der Commission de premiere instance entnehmen. Hieraus schloß das Gericht, daß sich der Kläger des Ausgangsverfahrens im wesentlichen auf Artikel 10 der Verordnung Nr. 3 und auf Artikel 30 der Verordnung Nr. 4 stützte, was er in der Tat auch jetzt noch tut.

Den Artikel 30 der Verordnung Nr. 4, der bekanntlich nur verfahrensrechtlicher Natur ist, habe ich bereits erwähnt. Dagegen ist Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

Die Renten und Sterbegelder, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Hoheitsgebiet eines anderen als dem des Mitgliedstaats wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Nach Ansicht der Cour d'appel Paris ist dieser Artikel auf die Rente des Klägers nicht anwendbar, weil ihres Erachtens der Rentenanspruch nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, sondern nach denen des unabhängigen Algeriens entstanden ist. Überdies wohne der Kläger nicht im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaates, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat, sondern in Algerien, einem Nichtmitgliedstaat, in dem der verpflichtete Träger, nämlich die Caisse de securite sociale von Oran, ebenfalls seinen Sitz habe. Aus dem gleichen Grunde sei die Kasse von Oran der einzige Träger gewesen, bei dem der Kläger einen Rentenantrag habe einreichen können; Artikel 30 berechtige ihn, einen in Algerien wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, nicht zu beantragen, daß im Falle seiner Rückkehr nach Deutschland die Verpflichtung zur Zahlung seiner Rente von der Beklagten des Ausgangsverfahrens übernommen werde. Dieser Artikel befasse sich ohnedies nur mit Leistungsanträgen und nicht mit solchen auf Leistungsübernahme.

Meines Erachtens ist in dem vorliegenden Rechtsstreit die entscheidende Frage, von der alles weitere abhängt, diejenige, ob die Ansicht der Cour d'appel zutrifft, wonach die Rente des Klägers nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworben worden ist.

Auf den ersten Blick scheint die Schlußfolgerung, daß der Rentenanspruch nicht nach jenen Vorschriften entstanden sei, unausweichlich zu sein. Aber meines Erachtens ergibt sich aus einer näheren Untersuchung bestimmter Vorschriften des einschlägigen Gemeinschaftsrechts im Gegenteil, daß die Rente für den Geltungsbereich der Verordnungen Nr. 3 und 4 als nach den französischen Rechtsvorschriften erworben anzusehen ist. Ich nehme an, daß die Cour d'appel auf die se Bestimmungen und ihre Bedeutung nicht hingewiesen worden ist, denn ich finde sie in ihrem Urteil nicht erwähnt. Vor diesem Gerichtshof hingegen haben die Vertreter des Klägers und der Kommission sehr sachdienliche Ausführungen hierzu gemacht.

Durch Artikel 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang A der Verordnung Nr. 3 war das französische Hoheitsgebiet für den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 umschrieben als das französische Mutterland, Algerien und die überseeischen Departements. Artikel 3 in Verbindung mit Anhang B derselben Verordnung bestimmte, daß die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, auf welche die Verordnung Anwendung fand, für Frankreich die im französischen Mutterland, in Algerien und in den überseeischen Departements geltenden Rechtsvorschriften … waren. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 in Verbindung mit verschiedenen Anhängen, auf die er verwies, erklärte die Verordnungen Nr. 3 und 4 ausdrücklich auf die algerischen Träger der sozialen Sicherheit für anwendbar.

Frankreich konnte diese ausdrücklichen Bestimmungen der Gemeinschaftsverordnungen nicht allein dadurch ändern, daß es Algerien die Unabhängigkeit gewährte, und hat das auch nicht getan. Eine derartige Änderung konnte nur bewirkt werden: im Falle des Anhanges A der Verordnung Nr. 3 durch eine neue Gemeinschahsverordnung, im Falle des Anhanges B durch einen französischen Rechtsetzungsakt, der nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 zu notifizieren war, und im Falle der einschlägigen Anhänge der Verordnung Nr. 4 ebenfalls durch französische Rechtsetzungsakte, die nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung zu notifizieren waren.

In der Tat wurde die Bezugnahme auf Algerien durch Artikel 5 der Verordnung Nr. 109/65/EWG des Rates vom 30. Juni 1956 aus dem Anhang A der Verordnung Nr. 3 mit Wirkung vom 19. Januar 1965 gestrichen. Es ist wichtig anzumerken, daß Artikel 16 dieser Verordnung die vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Rechte ausdrücklich aufrechterhielt. Gleichzeitig notifizierte Frankreich förmlich jeweils mit Wirkung vom 19. Januar 1965 entsprechende Streichungen in den anderen einschlägigen Verordnungsanhängen. Dieser Tag wurde gewählt, weil er der Unterzeichnungstag des französisch-algerischen Abkommens über die soziale Sicherheit ist.

Hiernach ist es meines Erachtens klar, daß Algerien, wie der Kläger des Ausgangsverfahrens und die Kommission vorgetragen haben, unabhängig von dem Status, den es in anderer Hinsicht seit Juli 1962 gehabt haben mag, bis zum 19. Januar 1965 als Teil Frankreichs zu gelten hat, was den Anwendungsbereich der Verordnungen Nr. 3 und 4 anbelangt. Daraus folgt, daß der Rentenanspruch des Klägers als nach den französischen Rechtsvorschriften erworben angesehen werden muß, soweit es sich um die Anwendung dieser Verordnungen handelt. Geht man hiervon aus, so hat der Kläger des Ausgangsverfahrens mit seinem Rentenanspruch gleichzeitig nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 3 (inzwischen ersetzt durch Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) kraft Gemeinschaftsrechts das Recht erworben, im Hoheitsgebiet eines beliebigen Mitgliedstaates Wohnung zu nehmen, ohne daß deshalb seine Rente gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden darf.

Meine Herren, mir ist bewußt, daß ich mit dieser Auffassung wie die Kommission von der Ansicht abweiche, die die nach Artikel 43 der Verordnung eingesetzte Verwaltungskommission in einer Mitteilung (CASSTM 64/69) vertritt. Es ist nicht klar, ob dieses Gremium jemals einen förmlichen Beschluß über die in der Mitteilung vertretene Ansicht gefaßt hat, aber jedenfalls würde auch ein derartiger Beschluß den Gerichtshof nicht binden. Bei aller Achtung vor den Verfassern dieser Mitteilung finde ich ihre Begründung nicht überzeugend. Diese geht von der Tatsache aus, daß der EWG-Vertrag seit Juli 1962 nicht mehr in Algerien gilt, und folgert, der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 könne nicht weiter reichen als der des Vertrages selber. Das trifft natürlich in dem Sinne zu, daß weder der Vertrag noch die Verordnung Nr. 3 den unabhängigen algerischen Staat binden konnten und daß, worauf die Kommission hinweist, die Verordnung Nr. 3 nach Juli 1962 für diejenigen keine Rechte mehr begründen konnte, die damals algerische Staatsangehörige wurden. Aber im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um die Rechte und Pflichten Algeriens oder von Algeriern, sondern darum, ob eine bestimmte, an einen deutschen Staatsangehörigen zu zahlende Rente als nach den französischen Rechtsvorschriften erworben zu gelten hat, und diese Frage wird nach wie vor vom Gemeinschaftsrecht beherrscht. Nebenbei möchte ich bemerken, daß die Rechtsberater der Verwaltungskommission die in der Mitteilung vertretene Auffassung nicht teilten.

Zu jedem Rechtsanspruch gehört auf der anderen Seite eine entsprechende rechtliche Verpflichtung. Meines Erachtens ist als nächste die Frage zu prüfen, ob die Verpflichtung, ein Recht zu gewährleisten, das einem Rentner nach Artikel 10 zusteht, dem Mitgliedstaat selber oblag, nach dessen Rechtsvorschriften der Rentenanspruch erworben wurde, oder ob es sich dabei nur um eine Verpflichtung des Trägers handelte, der nach den Verordnungen für die Rentenzahlung zuständig war.

Meines Erachtens muß diese Verpflichtung den jeweiligen Mitgliedstaat selber treffen. Nach dem System der Verordnungen Nr. 3 und 4 stand es jedem Mitgliedstaat frei, die Struktur seiner Träger der sozialen Sicherheit jederzeit zu ändern (vgl. insbesondere Artikel 5 der Verordnung Nr. 4). Diese Befugnis umfaßte ohne Zweifel das Recht, bestimmte Träger aufzulösen. Sie schloß aber auch die Pflicht ein, im Falle der Auflösung eines bestimmten Trägers für Ersatz zu sorgen (entweder durch die Erweiterung des Zuständigkeitsbereich eines bestehenden Trägers oder durch eine Neuerrichtung), um den Wanderarbeitnehmern die ihnen durch die Verordnung verliehenen Ansprüche und insbesondere denjenigen, die inzwischen Rentner geworden waren, ihre Rechte aus Artikel 10 zu gewährleisten. Meine Herren, wäre von der Auffassung auszugehen gewesen, daß die Verordnungen nur den Trägern, von denen sie handeln, nicht aber den Mitgliedstaaten Pflichten auferlegten, dann hätten diese Rechte bald zur Farce werden können. Ich sollte klarstellen, daß die Rechtslage meines Dafürhaltens auch nach den jetzt geltenden Gemeinschaftsvorschriften nicht anders ist.

Meine Schlußfolgerung lautet daher, daß dem Kläger des Ausgangsverfahrens ein gegen Frankreich als solches durchsetzbarer Anspruch auf Weiterzahlung der ihm im Jahre 1962 in Algerien bewilligten Rente zusteht. Hat er aber diesen Anspruch, dann kann er ihn nicht durch die Tatsache — wenn es eine ist — verlieren, daß Frankreich möglicherweise nicht alle nach seinem innerstaatlichen Recht zur Verwirklichung des Anspruchs erforderlichen Gesetzes- und Verwaltungsmaßnahmen getroffen hat. Es ist ständige Rechtsprechung dieses Gerichtshofes, daß ein Mitgliedstaat seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht dadurch entgehen kann, daß er es verabsäumt, die für ihre Verwirklichung erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Ein derartiges Säumnis stellt schon an sich einen Bruch der Verträge dar, vgl. Artikel 5 des EWG-Vertrags und zum Beispiel Kommission/Italien, 31/69 — Slg. 1970, 25, insbesondere S. 33-34 und 41-42; Kommission/Italien, 39/72 — Slg. 1973, 101; und Kommission/Italien, 30/72 — Slg. 1973, 161. Auch ausdrückliche Bestimmungen des französischen Rechts können nicht herangezogen werden, um dem Kläger des Ausgangsverfahrens den ihm zustehenden Anspruch zu nehmen, vgl. zum Beispiel Kommission/Italien, 48/71 — Slg. 1972, 529. Diesen Punkt hervorzuheben, ist meines Erachtens in Anbetracht eines von der Beklagten des Ausgangsverfahrens sowohl vor der Cour d'appel als auch vor diesem Gerichtshof vorgetragenen Arguments erforderlich, dem die Cour d'appel einige Beachtung geschenkt hat. Dieses Argument geht dahin, daß sich der Kläger wegen der Auszahlung seiner Rente aus dem Grund nur an die Kasse von Oran halten könne, weil bestimmte aus dem Jahre 1953 stammende französische Rechtsvorschriften es so vorsähen. Die wahre Rechtslage ist natürlich die, daß diese französischen Rechtsvorschriften dem Gemeinschaftsrecht weichen müssen, wenn und soweit sie mit ihm unvereinbar sind.

Dieses Ergebnis enthebt mich der Notwendigkeit, zu einem schwierigen Punkt Stellung zu nehmen, den die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen berührt hat. Das Gesetz Nr. 64-1330 vom 26. Dezember 1964 sah bei bestimmten in Algerien erworbenen Leistungsansprüchen die Übernahme der Zahlungspflicht durch die Träger der sozialen Sicherheit des französischen Mutterlandes vor. Nach Artikel 3 dieses Gesetzes gehörten die Invalidenrenten zu diesen Leistungen. Diese Renten waren aber so zu berechnen, als wäre der Rentenanspruch im französischen Mutterland entstanden. Wie sich die Anwendung dieses Gesetzes auf die Höhe der dem Kläger zustehenden Rente ausgewirkt hätte, wurde dem Gerichtshof nicht mitgeteilt. Das Gesetz galt nur für in Frankreich wohnende französische Staatsangehörige und bestimmte als rapatriés (Umsiedler) anerkannte Ausländer. Man kann die Ansicht vertreten, daß hierin eine mit Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 sowie mit den von diesem Gerichtshof aus den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages abgeleiteten Grundsätzen nicht zu vereinbarende Diskriminierung liege. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, Frankreich könne die Begrenzung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes mit der Bestimmung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 über die Leistungssysteme für Kriegsopfer rechtfertigen. Aus dem oben angegebenen Grunde halte ich es nicht für erforderlich, daß der Gerichtshof diese Frage im vorliegenden Verfahren entscheidet.

Im folgenden will ich mich nun den eigentlichen Fragen zuwenden, welche die Cour de Cassation dem Gerichtshof vorlegt.

Die erste Frage geht dahin,

ob die für Leistungsanträge geltenden Bestimmungen des Artikels 30 der Verordnung Nr. 4 bei Invalidenrenten auch auf die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen anwendbar sind.

Meines Erachtens ist diese Frage kurz und bündig mit Nein zu beantworten. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, sehen die Verordnungen Nr. 3 und 4 nirgends vor, daß die Träger eines Mitgliedstaats die Rentenzahlungspflicht von denen eines anderen Mitgliedstaats übernehmen können, und muß die Regelung des anwendbaren Verfahrens Sache der Gesetzgebung des jeweiligen Mitgliedstaats sein, soweit eine derartige Übernahme zwischen Trägern eines Mitgliedstaats in Frage kommen sollre. Unabhängig von der Form, die der Kläger seinem Antrag im Laufe der Zeit gegeben hat, halte ich es aber für verfehlt, diesen Antrag als einen Antrag auf Übernahme seiner Rente anzusehen. Richtigerweise muß er meines Erachtens als Antrag auf Weiterzahlung der Rente trotz des Umzuges des Klägers nach Deutschland betrachtet werden — mit anderen Worten als Antrag auf Verwirklichung der Rechte des Klägers aus Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3. Für einen solchen Antrag enthalten die Verordnungen, was nur natürlich ist, keine ausdrücklichen Verfahrensbestimmungen, aber ich vermag nichr zu erkennen, warum Artikel 30 für ihn nicht gelten sollte.

Die zweite dem Gerichtshof von der Cour de Cassation vorgelegte Frage geht dahin,

ob die Bestimmungen des Anhangs A der Verordnung Nr. 3, die in der früheren Fassung der Begriffsbestimmungen der Hoheitsgebiete, auf welche die Verordnung Anwendung findet, Algerien zusammen mit dem französischen Mutterland erwähnten, neben den Verpflichtungen der algerischen Träger besondere, eigene Verpflichtungen der französischen Träger der sozialen Sicherheit begründet haben des Inhalts, daß diese Träger ihrerseits die Leistungen zu erbringen haben, wenn jene ausfallen.

Ich brauche die Argumente nicht zu wiederholen, aufgrund deren ich zu dem Ergebnis gekommen bin, daß diese Frage im wesentlichen zu bejahen ist. Ich sage im wesentlichen, weil meines Erachtens die Verpflichtungen, um die es geht, nach Gemeinschaftsrecht strenggenommen eher solche Frankreichs, des beteiligten Mitgliedstaats, als Verpflichtungen der französischen Träger der sozialen Sicherheit sind. Zudem können die algerischen Träger jetzt, da Algerien unabhängig ist, keine gemeinschaftsrechtlichen Pflichten mehr haben, so daß die einzigen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, die vorliegend von Bedeutung sind, nur Frankreich treffen. Damit soll selbstverständlich nicht gesagt werden, Frankreich dürfe im Rahmen seiner Möglichkeiten nicht sicherstellen (mittels des französisch-algerischen Abkommens oder auf andere Weise), daß seine Verpflichtungen von algerischen Einrichtungen erfüllt werden — was im Falle des Klägers des Ausgangsverfahrens auch bis zu dessen Umzug nach Deutschland wirklich geschah. Mit Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht ist es aber meines Erachtens nicht richtig anzunehmen, Frankreich habe gewissermaßen einige Verpflichtungen algerischer Träger übernommen.

Mit ihrer dritten Frage begehrt die Cour de Cassation zu wissen,

ob dies auch für Leistungsansprüche gilt, die zugunsten eines Angehörigen eines Mitgliedstaats entstanden sind und die von einer algerischen Sozialversicherungskasse anerkannt worden sind, nachdem Algerien die Unabhängigkeit erlangt harte, aber bevor Algerien durch die Verordnung Nr. 109/65 vom 30. Juni 1965 ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 ausgeschlossen wurde.

Auch hier brauche ich das Argument nicht zu wiederholen, aufgrund dessen ich der Auffassung bin, daß diese Frage auf jeden Fall bei solchen Leistungsansprüchen mit Ja zu beantworten ist, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats vor dem 19. Januar 1965 erworben haben. In den Schriftsätzen hat es eine kleine Auseinandersetzung über die Rechtslage hinsichtlich der zwischen dem vorerwähnten Datum und dem 30. Juni 1965 entstandenen Ansprüche gegeben. Dieses Problem stellt sich aber in dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall nicht; ich halte es daher für besser, dazu keine Ausführungen zu machen.

Die vierte Frage geht dahin,

ob dies auch für einen Antrag auf Übernahme der Zahlungsverpflichtung gilt, der bei einem deutschen Träger eingereicht worden ist, nachdem Algerien die Unabhängigkeit erlangt hatte, der aber erst nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 109/65 bei einem französischen Träger eingegangen ist.

Hierzu möchte ich auf drei Punkte hinweisen:

Der erste ist natürlich der, daß ich es, wie bereits gesagt, nicht für richtig halte, in dem Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens einen solchen auf Übernahme der Zahlungspflicht zu sehen.

Der zweite Punkt ist der, daß mir bei aller Achtung vor der Cour de Cassation die Frage zu weit gefaßt erscheint. Sie ist so gehalten, daß sie sich auf einen bei irgendeinem deutschen Träger eingegangenen und von ihm an irgendeinen französischen Träger übermittelten Antrag bezieht. Im vorliegenden Fall hingegen hat der Kläger seinen Antrag bei der nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 4 bezeichneten deutschen Verbindungsstelle eingereicht, die ihn an die in gleicher Weise bezeichnete französische Verbindungsstelle weitergeleitet hat. Soweit einschlägig, bestimmte Artikel 3 Absatz 2: … jede Person, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält, kann sich durch Vermittlung der Verbindungsstellen an den Träger eines anderen Mitgliedstaats wenden. Es sind keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift daraus hergeleitet worden, daß der Kläger noch nicht in Deutschland wohnte, als er seinen An trag einreichte. Meines Erachtens ist es zweifelhaft, ob derartige Bedenken mit Erfolg hätten geltend gemacht werden können. Aber, soviel wir wissen, mag der Kläger seinerzeit auf Besuch in Deutschland gewesen sein, was ausgereicht hätte, um ihn zu berechtigen, sich auf die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 zu berufen.

Der dritte Punkt ist der, daß der Tag, an dem der Antrag des Klägers bei den französischen Behörden eingegangen ist, nach meiner Ansicht den Inhalt seiner Ansprüche nicht beeinträchtigen kann. Wenn meine Hauptausführungen zutreffen, dann haben wir es hier mit einer Dauerverpflichtung Frankreichs zu tun, dem Kläger die Zahlung seiner Rente zu gewährleisten. Diese Verpflichtung wurde nicht effektiv verletzt, bis die Kasse von Oran vor zwei Jahren wegen der Rückkehr des Klägers nach Deutschland die Rentenzahlung einstellte. So etwas wie eine antizipierte Verletzung dieser Verpflichtung lag aber von dem Augenblick an vor, als die französischen Behörden (hauptsächlich die Beklagte des Ausgangsverfahrens) dem Kläger mitteilten, daß sie seinen Anspruch, ihm seine Rente nach seiner Rückkehr nach Deutschland weiterzuzahlen, nicht anerkennen würden — was dann diesen Rechtsstreit auslöste. Ich will mich nicht mit Überlegungen darüber aufhalten, welche Rechtsbehelfe dem Kläger nach Gemeinschaftsrecht wegen dieser antizipierten Verletzung der Verpflichtung Frankreichs offenstanden. Seine Rückkehr nach Deutschland hat dies überflüssig gemacht. Meines Erachtens genügt es festzustellen, daß der Kläger jetzt die Erfüllung der Verpflichtung durch Frankreich verlangen und daß er seinen Erfüllungsanspruch jederzeit geltend machen kann.

Die fünfte und letzte Frage der Cour de Cassation geht dahin,

ob bei Bejahung der vorigen Fragen diese Bestimmungen in dem Sinne auszulegen sind, daß ein Wanderarbeitnehmer, der nacheinander in Deutschland, dann in Frankreich und schließlich in Algerien gearbeitet hat, wo ihm nach der algerischen Unabhängigkeitserklärung mit Wirkung vom 1. November 1962 eine Invalidenrente bewilligt worden ist, für den Fall, daß er seinen Wohnsitz in Deutschland zu nehmen wünscht, nicht etwa von dem Träger in Algerien, dem er zuletzt angehört hat, die Übertragung der Rentenzahlung, sondern von einem französischen Träger, dem er zu einem früheren Zeitpunkt einmal angehört hatte, deren Übernahme verlangen kann.

Diese Frage erklärt sich natürlich aus der Annahme, daß Artikel 30 der Verordnung Nr. 4 für einen Antrag auf Übernahme der Rentenzahlung galt und daß der Antrag des Klägers als ein solcher anzusehen war. Wie bereits gesagt, ist aber die Kernfrage meines Erachtens folgende: Angenommen, der Antrag des Klägers war wirklich ein Antrag auf Weiterzahlung seiner Rente nach seinem Umzug nach Deutschland, und weiter angenommen, Artikel 30 galt für das auf diesen Antrag anzuwendende Verfahren, welche Folgen ergaben sich dann aus der Anwendbarkeit dieser Vorschrift? Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat vorgetragen, dies sei die schwierigste der fünf Fragen, welche die Cour de Cassation dem Gerichtshof vorgetragen hat. Das ist auch meine Meinung.

Wie Sie sich erinnern werden, meine Herren, war Artikel 30 der Verordnung Nr. 4 in drei Absätze unterteilt, von denen jeder eine bestimmte Fallgestaltung betraf. Die Anwendung von Absatz 2 schied im vorliegenden Fall eindeutig aus, denn er galt nur für einen Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet eines anderen als der Mitgliedstaaten wohnte, nach deren Rechtsvorschriften er Versicherungszeiten zurückgelegt hatte. Für jeden anderen in einem Mitgliedstaat wohnenden Arbeitnehmer galt Absatz 1, während ein im Hoheitsgebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnender Arbeitnehmer unter Absatz 3 fiel. Daraus, daß Algerien für die Anwendung der Verordnungen Nr. 3 und 4 bis zum 19. Januar 1965 als ein Teil Frankreichs anzusehen war, folgt meines Erachtens notwendigerweise, daß der Kläger für die Anwen dung des Artikels 30 bis zu diesem Tag als in Frankreich wohnhaft zu gelten hatte; aus dem gleichen Grund ist ferner davon auszugehen, daß er von dem vorerwähnten Tag bis zu dem seiner Rückkehr nach Deutschland im Hoheitsgebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnhaft war. Was folgt daraus?

Wenn man als den hier maßgebenden Tag den des Jahres 1963 ansieht, an dem der Kläger seinen Antrag erstmals bei der deutschen Verbindungsstelle in Berlin einreichte (und das ist wohl geboten, vgl. Artikel 83 der Verordnung Nr. 4), dann fand Absatz 1 Anwendung. Diese Bestimmung schrieb vor, daß der Antrag bei dem zuständigen Träger des Staates einzureichen war, in dem der Antragsteller wohnte, also, wenn meine bisherigen Ausführungen zutreffen, bei dem zuständigen französischen Träger. Somit stellt sich das Problem, zu dem ich, wie Sie sich erinnern werden, in der mündlichen Verhandlung den Vertreter des Klägers zu näheren Ausführungen gedrängt habe; denn angenommen, daß Frankreich bis zum 19. Januar 1965 für die Anwendung der Verordnungen Nr. 3 und 4 Algerien umfaßte, könnte die Ansicht vertreten werden, die Kasse von Oran sei der zuständige französische Träger gewesen. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden, weil sie dazu führen würde, daß dem Kläger das ihm gegen Frankreich zustehende materielle Recht aus Verfahrensgründen abgesprochen würde. Der Vertreter des Klägers war sich des Problems bewußt und führte deshalb ein Argument an, das beweisen sollte, daß die Beklagte der zuständige französische Träger war. Meine Herren, es ist zu bemerken, daß die Cour de Cassation davon Abstand genommen hat, den Gerichtshof um die Bestimmung des zuständigen französischen Trägers zu ersuchen, obwohl sie sich in ihrer Frage auf einen französischen Träger,… dem er zu einem früheren Zeitpunkt einmal angehört hatte, bezieht. Meines Erachtens hat die Cour de Cassation — wenn ich das mit allem Respekt sagen darf — mit dieser Begrenzung des Gegenstandes der Frage recht. Letzten Endes ist die endgültige Bestimmung des zuständigen französischen Trägers eine Angelegenheit des französischen Rechts — vgl. zum Beispiel Artikel 1 Buchstabe f Absatz i der Verordnung Nr. 3 und die Rechtssachen 51 bis 54/71, International Fruit Company/Produktschap voor groenten en fruit (Slg. 1971, 1107, 1116). Ich halte es daher für ausreichend, wenn der Gerichtshof im Ergebnis feststellt, daß Frankreich verpflichtet ist, die Weiterzahlung der Rente des Klägers sicherzustellen, und daß es infolgedessen auch dafür zu sorgen bat, daß ein Träger vorhanden ist, bei dem der Kläger diese Zahlung beantragen kann. Daß der Kläger eine Zeitlang einem Träger der sozialen Sicherheit des französischen Mutterlandes angehört hat, muß vom Gemeinschaftsrecht her gesehen als Zufall erscheinen, denn nach dieser Rechtsordnung wäre die Verpflichtung Frankreichs die gleiche, wenn der Kläger nie anderswo als in Algerien gearbeitet hätte und versichert gewesen wäre. Damit soll aber nicht gesagt werden, daß dieser Umstand nicht nach französischem Recht von großer Bedeutung sein kann. Uber diese Frage bin ich nicht unterrichtet, und sie ist meines Erachtens auch nicht von diesem Gerichtshof zu entscheiden.

Meine Herren, betrachtet man andererseits das Datum des Jahres 1967 als maßgebend, an dem der Antrag des Klägers erstmals in Paris einging, ist das Ergebnis dasselbe, denn dann galt Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4; gemäß dieser Bestimmung war der Antrag bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats eingereicht, nach dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer zuletzt versichert war; dieser Mitgliedstaat ist Frankreich, weil es, wenn meine Auffassung zutrifft, hinsichtlich der Anwendung der Verordnungen Nr. 3 und 4 Algerien einschloß, als der Kläger zuletzt versichert war.

Meines Erachtens sind die dem Gerichtshof von der Cour de Cassation vorgelegten Fragen daher wie folgt zu beantworten:

1. Die Bestimmungen von Artikel 30 der Verordnung Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bezogen sich nicht auf Anträge auf Übernahme einer Invalidenrente. Sie galten aber für einen aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates (gleichgültig in welcher Form) gestellten Antrag auf Weiterzahlung einer zuvor bewilligten Invalidenrente.

2.und 3. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3, insbesondere ihr Artikel 10 Absatz 1 und ihr Anhang A, erlegten Frankreich die Verpflichtung auf, zugunsten eines im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft wohnhaften Angehörigen eines Mitgliedstaats die Weiterzahlung einer Invalidenrente sicherzustellen, die ein algerischer Träger der sozialen Sicherheit ihm vor dem 19. Januar 1965 bewilligt hatte.

4. Der Anspruch eines solchen Berechtigten war von dem Tag unabhängig, an dem der Antrag auf Weiterzahlung seiner Rente bei einem französischen Träger einging.

5. Ein solcher Berechtigter durfte seinen Antrag bei dem zuständigen französischen Träger einreichen.