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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.10.1973 – C-110/73

ECLI:EU:C:1973:102

In der Rechtssache 110/73

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour de Cassation in Paris, Kammer für Sozialsachen, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

G. FIEGE, Bad Pyrmont (Bundesrepublik Deutschland),

gegen

CAISSE RÉGIONALE D'ASSURANCE MALADIE DE STRASBOURG

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 10 der Verordnung Nr. 3, des Artikels 30 der Verordnung Nr. 4 und der Verordnung Nr. 109/65 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. Donner, J. Mertens de Wilmars, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh (Berichterstatter), M. Sørensen und J. A. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: J. P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Mit Urteil vom 22. Januar 1973 hat die Cour de Cassation in Paris, Kammer für Sozialsachen, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ersucht, vorab zu entscheiden,

a) ob die für Leistungsanträge geltenden Bestimmungen des Artikels 30 der Verordnung Nr. 4 bei Invalidenrenten auch auf die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen anwendbar sind;

b) ob die Bestimmungen des Anhangs A der Verordnung Nr. 3, die in der früheren Fassung der Begriffsbestimmungen der Hoheitsgebiete, auf welche die Verordnung Anwendung findet, Algerien zusammen mit dem französischen Mutterland erwähnten, neben den Verpflichtungen der algerischen Träger besondere, eigene Verpflichtungen der französischen Träger der sozialen Sicherheit begründet haben des Inhalts, daß diese Träger ihrerseits die Leistungen zu erbringen haben, wenn jene ausfallen;

c) ob dies auch für Leistungsansprüche gilt, die zugunsten eines Angehörigen eines Mitgliedstaates entstanden sind und die von einer algerischen Sozialversicherungskasse anerkannt worden sind, nachdem Algerien die Unabhängigkeit erlangt hatte, aber bevor Algerien durch die Verordnung Nr. 109/65 vom 30. Juni 1965 ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 ausgeschlossen wurde;

d) ob dies auch für einen Antrag auf Übernahme der Zahlungsverpflichtung gilt, der bei einem deutschen Träger eingereicht worden ist, nachdem Algerien die Unabhängigkeit erlangt hatte, der aber erst nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 109/65 bei einem französischen Träger eingegangen ist;

e) bejahendenfalls, ob diese Bestimmungen in dem Sinne auszulegen sind, daß ein Wanderarbeitnehmer, der nacheinander in Deutschland, dann in Frankreich und schließlich in Algerien gearbeitet hat, wo ihm nach der algerischen Unabhängigkeitserklärung mit Wirkung vom 1. November 1962 eine Invalidenrente bewilligt worden ist, für den Fall, daß er seinen Wohnsitz in Deutschland zu nehmen wünscht, nicht etwa von dem Träger in Algerien, dem er zuletzt angehört hat, die Übertragung der Rentenzahlung, sondern von einem französischen Träger, dem er zu einem früheren Zeitpunkt einmal ange hört hatte, deren Übernahme verlangen kann.

2. Dem Urteil der Cour de Cassation liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

a) Herr Gerd Fiege, ein am 18. Juli 1922 geborener deutscher Staatsangehöriger, der von 1936 bis 1947 in Deutschland, vom 19. September 1947 bis 4. April 1949 in Frankreich und danach von 1951 an in Algerien sozialversichert war, ist in dem letztgenannten Land am 12. November 1959 an Kinderlähmung erkrankt. Nachdem er zunächst Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen hatte, ist ihm ab 1. November 1962 von der Caisse sociale de la région d'Oran eine Invalidenrente bewilligt worden. Als er später seine Absicht bekundete, nach Deutschland zurückzukehren, wurde ihm mitgeteilt, seine Rente werde ihm mangels Gegenseitigkeitsvereinbarung nicht weitergewährt, wenn er das algerische Gebiet verlasse. Herr Fiege hat unter Berufung auf Artikel 10 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 30 der Verordnung Nr. 4 der Gemeinschaft am 26. Januar 1963 einen Antrag auf Übernahme der Rentenzahlung durch Deutschland bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin gestellt, die diesen unter Einschaltung der Zentralstelle für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer am 31. Mai 1967 an die Caisse régionale d'assurance maladie de Strasbourg als den letzten Träger der Gemeinschaft, dem Herr Fiege angehörte, weitergeleitet hat.

b) Die Straßburger Kasse hat den Antrag abgelehnt und die Cour d'appel Paris hat diesen Bescheid mit Urteil vom 22. Dezember 1970 mit der Begründung für Rechtens erklärt, daß die ins Feld geführten Bestimmungen vorliegend keine Anwendung finden könnten, weil die Rente nach der Unabhängigkeit Algeriens, auf das die Verordnungen der Gemeinschaft nicht anwendbar seien, von einer algerischen Kasse bewilligt worden sei, die sie auch ordnungsgemäß auszahle. Selbst bei Anwendung der Bestimmungen der genannten Verordnungen sei zuständiger Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer zuletzt versichert war, die algerische Kasse und nicht die von Straßburg. Keine Verordnung der Gemeinschaft sehe ein Verfahren über die Übernahme durch eine andere Kasse als diejenige vor, der der Betroffene angehört hat und Artikel 30 der Verordnung Nr. 4 betreffe lediglich Leistungsanträge.

c) Der Kläger hat gegen die Entscheidung der Cour d'appel Kassationsbeschwerde erhoben. Die Cour de Cassation hielt sich in der Erwägung, daß vor ihr eine Frage der Auslegung von Handlungen eines Gemeinschaftsorgan es aufgeworfen wird und daß ihre Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, für verpflichtet, gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags den Gerichtshof anzurufen. Sie hat daher das Verfahren ausgesetzt.

3. Das Urteil der Cour de Cassation in Paris, Kammer für Sozialsachen, ist am 22. März 1973 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen abgegeben: Der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolay, zugelassen bei der Cour de Cassation; die Caisse régionale d'assurance maladie de Strasbourg als Beklagte des Ausgangsverfahrens; die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Italo Telchini als Bevollmächtigten im Beistand von Fräulein Marie-José Jonczy, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 11. Juli 1973 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 19. September 1973 gestellt.

II — Schriftliche Erklärungen, die nach Artikel 20 der Satzung beim Gerichtshof eingereicht wurden

A — Erklärungen der Caisse régionale d'assurance maladie de Strasbourg

Die Caisse regionale d'assurance maladie (im folgenden Kasse genannt) trägt vor, sie habe ihren Rechtsstandpunkt in dieser Sache bereits vor der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale Paris (Sozialgericht erster Instanz) und vor der Cour d'appel Paris dargelegt. Die Cour d'appel habe sich übrigens ihrer Ansicht angeschlossen, indem sie mit Urteil vom 22. Dezember 1970 die vom Kläger des Ausgangsverfahrens eingelegte Berufung als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Kasse trägt ergänzend vor, es sei jedoch besonders hervorzuheben, daß bei ihr über die Bundesversicherunganstalt für Angestellte in Berlin und über die Zentralstelle für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Paris ein Antrag auf Invalidenrente eingegangen sei, aber kein Antrag auf Übernahme von Leistungen, und daß jener Antrag erst am 6. Juni 1967 bei ihr gestellt worden sei. Die Kasse legt dar, selbst angenommen, daß Algerien im Sinne der Verordnungen Nr. 3 und 4 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bis zum 18. Januar 1965 als französisches Hoheitsgebiet zu betrachten gewesen sei, bliebe es dennoch dabei, daß nur die algerische Kasse als diejenige französische Kasse, bei welcher der Kläger zuletzt versichert war, für die Feststellung und Übernahme der Invalidenrente zuständig sei. Abschließend bezieht sich die Kasse auf die Bestimmungen des décret Nr. 53-167 vom 25. Februar 1953, zitiert Artikel 14 des arrêté gubernatorial vom selben Tage und kommt zu der Schlußfolgerung, aus diesen Bestimmungen ergebe sich, daß sie nach Lage der Sache in keinem Falle zur Zahlung der algerischen Invalidenrente verurteilt werden könne.

B — Erklärungen der Kommission

Die Kommission hält es für angebracht, darauf hinzuweisen, daß die Verordnungen Nr. 3 und 4 ursprünglich auch in Algerien galten, daß aber, nachdem Algerien am 1. Juli 1962 seine Unabhängigkeit erlangt hatte, die Erwähnung Algeriens und damit der algerischen Staatsangehörigen in Anhang A der Verordnung Nr. 3 durch die Verordnung Nr. 109/65 des Rates (ABl. 1965, Nr. 125, S. 2125) mit Wirkung vom 19. Januar 1965 gestrichen worden ist und daß aus den Anhängen B und D zur Verordnung Nr. 3 und den Anhängen 1, 2, 3, 5 und 9 zur Verordnung Nr. 4 die Bezugnahmen auf Algerien durch die am 1. und 18. Februar 1965 erfolgten Notifizierungen (ABl. Nr. 68 vom 23. April 1965, S. 1033, und ABl. Nr. 83 vom 13. Mai 1965, S. 1417) ebenfalls mit Wirkung vom 19. Januar 1965 beseitigt worden sind, dem Tage, an dem das am 19. Mai 1965 in Kraft getretene allgemeine Abkommen zwischen Frankreich und Algerien über die soziale Sicherheit unterzeichnet wurde.

Dies ist nach Ansicht der Kommission der Grund, weshalb der Kläger des Ausgangsverfahrens der Meinung ist, daß Frankreich erst vom 19. Januar 1965 an hinsichtlich der in Algerien wohnhaften Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von seinen Verpflichtungen aus den Verordnungen Nr. 3 und 4 befreit worden sei. Da sein Antrag bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin auf Übernahme der Rentenzahlung vor diesem Datum gestellt worden sei, bedeute die Nichtzahlung der aufgrund seiner Versicherung in Algerien geschuldeten Rente eine Verletzung des Artikels 10 der Verordnung Nr. 3, der die Ausfuhr der Leistungen vorsieht.

a) Zur ersten Frage

Die Kommission erklärt, die Bestimmungen des Artikels 30 der Verordnung Nr. 4 hätten den Zweck festzulegen, bei welchem Träger der sozialen Sicherheit Rentenanträge eingereicht werden müs sen oder können, je nachdem, ob der Arbeitnehmer im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnt, dessen Rechtsvorschriften er unterworfen war (Absatz 1), ob er im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, dessen Rechtsvorschriften er nicht unterworfen war (Absatz 2) oder ob er schließlich im Hoheitsgebiet eines dritten Staates wohnt (Absatz 3); in allen diesen Fällen gelange das Gesuch an den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer galten. Dieser erfülle nach Artikel 32 der Verordnung Nr. 4 die Aufgabe des bearbeitenden Trägers und übernehme es, den Antrag an die anderen Versicherungsträger zu übermitteln, denen der Arbeitnehmer etwa angehört hat.

Indem Artikel 30 der Verordnung Nr. 4 den Träger bezeichne, bei dem der Arbeitnehmer seinen Antrag einzureichen hat, verhindere er, daß sich für diejenigen Arbeitnehmer, die den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten unterworfen waren, Schwierigkeiten ergäben, und ermögliche es, daß der Antrag auf dem schnellsten Wege zu dem bearbeitenden Versicherungsträger gelange. Es handele sich also um Bestimmungen, welche die Feststellung der beantragten Renten vereinfachen und beschleunigen sollten. Die Kommission betont, Artikel 30 der Verordnung Nr. 4 sei die einzige Vorschrift, die für die Anträge auf Leistungen bei Invalidität oder Alter nach den Artikeln 26 bis 28 der Verordnung Nr. 3 gelte.

Die Kommission legt dar, folglich dürfe die Anwendung des Artikels 30 im Falle eines Antrags auf Übernahme der Rentenzahlung durch einen anderen Versicherungsträger wohl nicht ausgeschlossen werden. Man könne sich jedoch fragen, ob eine solche Fallgestaltung möglich sei. Da die Übernahme einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Leistung durch einen Träger eines anderen Mitgliedstaats auszuschließen sei, könne es eine Übernahme der Rentenzahlung nur zwischen Trägern desselben Mitgliedstaats geben. In diesem Fall richte sich aber das Übernahmeverfahren, weil die Rente bereits festgestellt sei, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, ohne daß es erforderlich sei, die Amtshilfe eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen.

Die Kommission bemerkt, der Wortlaut des Artikels 30 sei zwar zwingend (…, muß der Arbeitnehmer…), hieraus könne aber nicht hergeleitet werden, daß ein Arbeitnehmer, der diese Bestimmung nicht beachtet und seinen Antrag bei einem anderen als dem in Artikel 30 bezeichneten Träger einreicht, dadurch seine Rechte verliere. Die Verordnungen sähen keine Sanktion vor, die den Arbeitnehmer träfe, der das vorgeschriebene Verfahren nicht beachte. Ihre Bestimmungen richteten sich im wesentlichen an die mit ihrer Durchführung beauftragten Träger, obwohl sie für den einzelnen Rechte begründeten. Die Sanktion bestehe praktisch in der Verzögerung der Bearbeitung der Rentenunterlagen des Betroffenen, die durch eine Fehlleitung entstehe.

b) Zur vierten Frage

Unbeschadet der in der Sache selbst zu gebenden Antwort ist die Kommission der Ansicht, der Antrag könne weder deswegen abgelehnt werden, weil er bei einem deutschen Träger gestellt worden ist, noch deswegen, weil er erst nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 109/65 bei dem französischen Träger eingegangen ist. Aus Artikel 47 der Verordnung Nr. 3 folge, daß als Tag der Antragstellung derjenige zu berücksichtigen sei, an dem der Antrag bei dem deutschen Träger eingereicht wurde, nicht der Tag, an dem der Antrag von dem deutschen dem französischen Träger zugeleitet wurde.

c) Zu den übrigen Fragen

Die übrigen vorgelegten Fragen beträfen die grundsätzlichen Probleme, die sich daraus ergeben, daß die Verordnungen Nr. 3 und 4 aufgehört haben, in Algerien zu gelten.

Zuerst sei zu klären, bis wann diese Verordnungen in Algerien gegolten haben.

Mit diesem Problem sei die Verwaltungs-kommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer befaßt worden. Sie habe die Ansicht vertreten, daß der Vertrag von Rom seit der Unabhängigkeit Algeriens nicht mehr für diesen Staat gelte und daß die Verordnung Nr. 3 nicht deswegen einen weiteren Geltungsbereich als der Vertrag selber haben könne, weil Algerien auch weiterhin in ihrem Anhang A aufgeführt gewesen sei. Die Kommission fragt sich, ob diese Stellungnahme zutrifft oder ob sie nicht zumindest nuanciert werden muß. Sie meint, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 109/65 (1. August 1965) müßten die Träger der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft das algerische Hoheitsgebiet als Gemeinschaftsgebiet betrachten.

Sie führt aus, das gelte sicherlich hinsichtlich der Rechte der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten; dagegen könne davon ausgegangen werden, daß das fragliche Datum des Jahres 1965 für die algerischen Arbeitnehmer ohne Bedeutung sei. Nach Ansicht der Kommission ist es richtiger zu sagen, die Verordnungen Nr. 3 und 4 hätten vom 1. Juli 1962 ab nicht in Algerien, sondern für die algerischen Arbeitnehmer zu gelten aufgehört.

Der zweite Punkt, zu dem es Stellung zu nehmen gelte, sei der, ob nicht Frankreich aufgrund der Verordnung Nr. 109/65 subsidiär zur Rentenzahlung an einen Berechtigten, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, verpflichtet sei, wenn der Rentenanspruch nach einem algerischen System der sozialen Sicherheit zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem die Verordnung Nr. 3 noch in Algerien galt und wenn der algerische Träger die Zahlung einstellt.

Die Verordnung Nr. 109/65 habe unbeschadet der wohlerworbenen Rechte in Anhang A der Verordnung Nr. 3 die Erwähnung Algeriens gestrichen, und nichts in der Verordnung oder in den Materialien dazu rechtfertige die Schlußfolgerung, daß Frankreich die Verpflichtung treffen müsse, die wohlerworbenen Rechte zu wahren.

Die Kommission meint, in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung wäre die vom Kläger des Ausgangsverfahrens vertretene Auslegung der Verordnung Nr. 109/65 nur dann haltbar, wenn Frankreich verpflichtet wäre, die von den algerischen Kassen für vor dem 1. Juli 1962 zurückgelegten Versicherungszeiten geschuldeten Leistungen zu erbringen.

Die Kommission bemerkt, daß es sich vorwiegend um eine Rente handele, deren Charakter besonders stark durch die Verbundenheit mit Algerien geprägt sei und auch schon vor der Unabhängigkeit Algeriens geprägt gewesen sei: In den Anhängen der Verordnung Nr. 4 sei unter der Rubrik Frankreich Algerien gesondert aufgeführt gewesen. Deshalb sei es schwierig, auf diesem Gebiet auch nur eine hilfsweise Verpflichtung Frankreichs zu begründen. Die Rechtslage wäre anders, wenn Frankreich selber sich für verpflichtet hielte, derartige Schulden zu übernehmen. Gegen diese Annahme spreche aber das Protokoll Nr. 3 vom 19. Januar 1965 (Journal Officiel der Französischen Republik vom 19. Mai 1965, S. 4005), das auf die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens zwischen Frankreich und Algerien verweist, wonach den Trägem des Beschäftgungslandes auferlegt (werden) die aufgrund von Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten in diesem Land erworbenen, im Entstehen begriffenen … Ansprüche auf Leistungen bei Alter, und das feststellt, daß wegen der außergewöhnlichen Umstände, unter denen Algerien die Unabhängigkeit erlangt hat, die Träger dieses Landes nicht in der Lage sind, hinsichtlich der in Frankreich wohnenden französischen Staatsangehörigen die Erfüllung der Verpflichtungen aus den vorerwähnten Bestimmungen zu übernehmen.

Unter Bezugnahme auf das französische Gesetz vom 26. Dezember 1964 (Journal Officiel der Französischen Republik vom 29. Dezember 1964, S. 11, 790), das die Übernahme der Leistungsverpflichtungen hinsichtlich der Rechte und Sozialleistungen regelt, die früher in Algerien wohnhaft gewesenen Franzosen zuerkannt sind, stellt die Kommission ferner fest, daß es in diesem Gesetz heißt, es habe den Charakter eines Gesetzes der nationalen Solidarität und es obliegt den algerischen Trägern der sozialen Sicherheit, ihre Verpflichtungen gegenüber den Ausländern zu erfüllen, die ihnen Beiträge gezahlt haben.

Die Kommission ist der Ansicht, aus alledem und aus dem Umstand, daß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 die Leistungssysteme für Kriegsopfer vom Anwendungsbereich der Verordnung ausschließt, ergebe sich, daß es sich bei dem französischen Gesetz vom 26. Dezember 1964 nicht um eine Rechtsvorschrift im Sinne der Gemeinschaftsverordnung handle, deren Anwendung auf die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten auszudehnen wäre.

Nach Ansicht der Kommission ist Frankreich infolgedessen selbst hilfsweise nicht verpflichtet, an Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten Leistungen zu erbringen, die für in Algerien zurückgelegte Versicherungszeiten geschuldet werden.

Die Kommission meint abschließend, die gestellten Fragen könnten wie folgt beantwortet werden:

1. Die für Leistungsanträge geltenden Bestimmungen des Artikels 30 der Verordnung Nr. 4 des Rates könnten auch auf die Übernahme von Invalidenrenten angewandt werden, wenn derartige Fallgestaltungen möglich sein sollten.

2. Die französischen Träger der sozialen Sicherheit sind nach den Verordnungen Nr. 3 und 4 selbst hilfsweise nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die von einem algerischen Träger geschuldet werden,

folglich sind die Fragen 2, 3, 4 und 5 zu verneinen.

C — Erklärungen des Klägers des Ausgangsverfahrens

a) Zur ersten Frage

Der Kläger ist der Ansicht, es könne nicht bestritten werden, daß Artikel 30 der Verordnung Nr. 4 auch auf den Fall der Übernahme der Rentenzahlung Anwendung finde, da der Antrag auf Leistungsübernahme sich vom Leistungsantrag nicht unterscheide.

Denn es handle sich dabei nur um einen bereits positiv beschiedenen Leistungsantrag und um eine zweitrangige Einzelheit der Leistungsbewilligung. Der Begriff Leistungsantrag müsse den Antrag als Ganzes umfassen, d. h. die Bewilligung und die damit verbundenen Folgemaßnahmen.

b) Zur zweiten Frage

Der Kläger des Ausgangsverfahrens legt zunächst dar, nur Frankreich — und nicht Algerien — habe die Verordnungen Nr. 3 und 4 der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet; damit habe sich auch nur Frankreich verpflichtet, diese Bestimmungen zu beachten. Gerade Frankreich habe die Ansicht vertreten, daß die Verordnungen auf die in Anhang A der Verordnung Nr. 3 erwähnten Gebiete anwendbar seien, nämlich: das französische Mutterland, Algerien und die überseeischen Departements. Dieser Text des Anhangs A der Verordnung Nr. 3 habe bis zum 19. Januar 1965 gegolten, wie sich aus Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 109/65/ EWG des Rates vom 30. Juni 1965 ergebe, wonach dem Artikel 5 der gleichen Verordnung, der die Neufassung der Begriffsbestimmung der Hoheitsgebiete enthält, für welche die Verordnung gilt — nämlich: das französische Mutterland und die überseeischen Departements (Guadeloupe, Guyana, Martinique, Réunion) — am 19. Januar 1965 in Kraft getreten ist.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens macht geltend, grundsätzlich sei ein internationales Abkommen so lange gültig, wie es nicht aufgelöst sei. Die Erlangung der Unabhängigkeit durch Algerien könne den französischen Staat selbstverständlich nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber den Gemeinschaftsangehörigen befreien, solange keine Änderung des Anhangs A der Verordnung Nr. 3 erfolgt sei. Wenn Frankreich sich von der aus der Geltung des Textes für das algerische Hoheitsgebiet herrührenden Verpflichtung hätte befreien wollen, hätte es die Änderung des Anhangs A der Verordnung Nr. 3 schon erwirken können, als Algerien im Jahre 1962 unabhängig wurde. Daß es dies nicht getan habe, zeige eindeutig seine Absicht, seine Verpflichtungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gegenüber den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft weiterhin zu erfüllen. Im übrigen sei das in der Verordnung vom 30. Juni 1965 festgesetzte Datum nicht das Ergebnis eines Zufalls; an demselben Tage sei ein zweiseitiges Abkommen zwischen Frankreich und Algerien abgeschlossen worden.

c) Zur dritten Frage

Der Kläger des Ausgangsverfahrens meint, ein einziger Staat — nämlich Frankreich — habe auf dem hier in Frage stehenden Rechtsgebiet die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Verordnungen Nr. 3 und 4 übernommen; aus dem Umstand, daß der Antrag des Klägers zwischen dem Tag der Unabhängigkeit Algeriens und dem der Verkündung der Verordnung Nr. 109/65 vom 30. Juni 1965 gestellt worden sei, ergebe sich eindeutig, daß nur Frankreich verpflichtet sei. Solange die umstrittenen Verordnungen nicht geändert oder außer Kraft gesetzt waren, habe der französische Staat seine Verpflichtung erfüllen und dementsprechend denjenigen Personen Leistungen gewähren müssen, die hinsichtlich des Hoheitsgebietes und der Staatsangehörigkeit die nach Anhang A der Verordnung Nr. 3 erforderlichen Voraussetzungen erfüllten.

d) Zur vierten Frage

Der Kläger des Ausgangsverfahrens verweist auf den Wortlaut der Artikel 30 Absatz 2 und 83 der Verordnung Nr. 4, wonach der Tag, an dem der Antrag bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates eingereicht worden ist, als Tag der Einreichung bei der zuständigen Behörde gilt; er betont, hiernach sei nicht der Tag maßgebend, an dem der französische Träger mit der Sache befaßt worden sei, denn in jedem Falle sei ausschließlich auf den Tag der Einreichung des Antrages abzustellen. Im vorliegenden Fall sei der Antrag im Sinne der Artikel 30 und 83 am 26. Januar 1963 und damit vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 109/65 eingereicht worden.

e) Zur fünften Frage

Der Kläger des Ausgangsverfahrens meint, es müsse besonders nachdrücklich unterstrichen werden, daß es nicht darum gehe, den algerischen Staat in die vorliegende Sache hereinzuziehen. Algerien sei souverän und an dem Rechtsstreit nicht beteiligt. Es stelle sich lediglich das Problem, ob ein erkrankter Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt, für das die Verordnung Nr. 3 gilt, seinen Leistungsanspruch behält, wenn er dieses Gebiet verläßt, um sich in dem eines an deren Mitgliedstaats der Gemeinschaft niederzulassen. Insoweit, als es nicht möglich sei, den algerischen Staat dazu anzuhalten, von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eingegangene Verpflichtungen zu erfüllen, und als ein Angehöriger eines Mitgliedstaats nicht gezwungen werden könne, gegen Algerien zu klagen, müsse dem Betroffenen gestattet werden, sich entsprechend den Bestimmungen des Artikels 30 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4 an die letzte innergemeinschaftliche Kasse zu halten, der er angehört hat. Jede andere Entscheidung führe entweder zur Versagung von Ansprüchen, welche die einschlägigen Verordnungen vorsehen, oder dazu, daß ein Angehöriger eines Mitgliedstaats genötigt werde, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen, womit er des in Artikel 51 EWG-Vertrag verankerten Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft beraubt und gezwungen werde, im Hoheitsgebiet eines Nichtmitgliedstaats zu verbleiben, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht gefährden wolle. Damit werde zugleich Artikel 10 der Verordnung Nr. 3 verletzt, laut dem Renten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworben wurden, weder entzogen noch beschlagnahmt werden dürfen.

Nach Ansicht des Klägers des Ausgangsverfahrens sind alle gestellten Fragen zu bejahen.

Entscheidungsgründe§

1 Die französische Cour de cassation hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 22. Februar 1973, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 22. März 1973, gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG ersucht, über einige Fragen nach der Auslegung mehrerer die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer betreffende Vorschriften — des Artikels 10 der Verordnung Nr. 3, des Artikels 30 der Verordnung Nr. 4 sowie der Verordnung Nr. 109/65 des Rates (ABl. Nr. 125 vom 9. Juli 1965) — vorab zu entscheiden.

2/3 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits über den Antrag eines deutschen Arbeitnehmers auf Übernahme seiner Invalidenrente durch die französischen Träger. Der Antragsteller, Kläger des Ausgangsverfahrens, hat die Absicht, Algerien, wo ihm die Rente bewilligt worden ist, zu verlassen, um seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen. Nach seiner Ansicht ist die Übernahme der Rentenzahlung deshalb gerechtfertigt, weil zu dem Zeitpunkt, als ihm die Rente bewilligt wurde, Algerien nach dem Wortlaut des Anhangs A der Verordnung Nr. 3 noch zu dem unter der Rubrik Frankreich aufgeführten Hoheitsgebiet gehörte und folglich hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer als Teil der Gemeinschaft angesehen wurde.

Zur ersten Frage

4 Die erste Frage geht dahin, ob die für Leistungsanträge geltenden Bestimmungen des Artikels 30 der Verordnung Nr. 4 auch für Anträge auf Übernahme der Invalidenrente gelten.

5/7 Artikel 30 der Verordnung Nr. 4 legt das speziell bei Anträgen auf Leistungen nach den Artikeln 26 bis 28 der Verordnung Nr. 3 einzuhaltende Verfahren fest; er bestimmt insbesondere den Träger, der je nach dem Wohnsitzstaat des Antragstellers den Antrag zu bearbeiten hat. Es gibt keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die ein Verfahren vorsähe, nach dem ein Träger eines Mitgliedstaats die Pflicht zur Zahlung einer Invalidenrente von einem Träger eines anderen Mitgliedstaats übernehmen könnte. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3, der bestimmt, daß Renten … nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, weil der Berechtigte im Hoheitsgebiet eines anderen als dem des Mitgliedstaats wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat, erwähnt den Fall einer Übernahme nicht.

8 Folglich ist die erste Frage zu verneinen.

Zur zweiten Frage

9 Auf die zweite Frage soll entschieden werden, ob die Bestimmungen des Anhangs A der Verordnung Nr. 3, die in ihrer ursprünglichen Fassung Algerien zusammen mit dem französischen Mutterland aufführten, Verpflichtungen der französischen Träger der sozialen Sicherheit begründet haben des Inhalts, daß diese Träger ihrerseits die Leistungen zu erbringen haben, wenn die algerischen Träger ausfallen.

10/13 Der Anhang A zu Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 erwähnt im Rahmen der Begriffsbestimmung der Hoheitsgebiete, auf welche die Verordnung Anwendung findet, unter der Rubrik Frankreich ausdrücklich Algerien. Algerien hat zwar am 1. Juli 1962 seine Unabhängigkeit erlangt, aber dennoch hinsichtlich der Rechte der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten erst aufgrund der Verordnung Nr. 109/65/EWG des Rates vom 30. Juni 1965 aufgehört, Teil des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft zu sein; diese Verordnung hat mit Wirkung vom 19. Januar 1965 die Erwähnung Algeriens in den Anhängen der Verordnungen Nr. 3 und 4 gestrichen. Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 109/65 bestimmt ausdrücklich, daß diese Streichung unbeschadet der Rechte erfolgt, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens entstanden sind. Anhang A zur Verordnung Nr. 3 in seiner ursprünglichen Fassung beinhaltet demnach für die französischen Träger die Pflicht, die von einem Wanderarbeitnehmer vor dem 19. Januar 1965 in Algerien erworbenen Rechte zu beachten.

14 Aufgrund des in den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages ausgesprochenen Verbots jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten wird jeder Arbeitnehmer, der einem Mitgliedstaat angehört, hinsichtlich der Verordnung Nr. 3 so behandelt wie die in gleicher Lage befindlichen Inländer.

15 Hiernach ist die zweite Frage zu bejahen.

Zur dritten Frage

16 Die dritte Frage geht dahin, ob die Verpflichtung der französischen Träger der sozialen Sicherheit auch für die zugunsten eines Angehörigen eines Mitgliedstaats entstandenen Leistungsansprüche gilt, die von einer algerischen Kasse anerkannt worden sind, nachdem Algerien die Unabhängigkeit erlangt hatte, aber bevor es durch die Verordnung Nr. 109/65 vom 30. Juni 1965 ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 ausgeschlossen wurde.

17/18 Der Umstand, daß derartige Ansprüche erst nach dem 1. Juli 1962 anerkannt worden sind, beseitigt die Verpflichtungen der französischen Träger der sozialen Sicherheit nicht; diese sind für die im Anhang A zusammen mit Frankreich aufgeführten Hoheitsgebiete bis zu dem Zeitpunkt verpflichtet geblieben, zu dem diese Gebiete auf Betreiben der Französischen Republik gestrichen worden sind. Eine andere Entscheidung würde Artikel 16 der Verordnung Nr. 109/65 verkennen, der den Schutz der wohlerworbenen Rechte bezweckt.

19 Die Frage 3 ist daher zu bejahen.

Zur vierten Frage

20 Die vierte Frage geht dahin, ob die Haftung der französischen Träger der sozialen Sicherheit auch eingreift, wenn ein Antrag auf Übernahme der Zahlungsverpflichtung, der bei einem deutschen Träger eingereicht worden ist, nachdem Algerien die Unabhängigkeit erlangt hatte, erst nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 109/65 bei einem französischen Träger eingegangen ist.

21/22 Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 verbietet, daß Renten gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte also, da er Inhaber einer Invalidenrente war, ein Recht darauf erworben, daß die Rente auch dann voll erhalten blieb, wenn er sich im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaats niederlassen sollte, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hatte.

23 Der im November 1962 erworbene Rentenanspruch konnte durch die Langsamkeit des Verwaltungsweges nicht beeinträchtigt werden.

24 Die vierte Frage ist somit zu bejahen.

Zur fünften Frage

25 Als letzte wird dem Gerichtshof für den Fall, daß die vorhergehenden Fragen bejaht werden, die Frage vorgelegt, ob der Arbeitnehmer berechtigt war, nicht etwa bei dem Träger, bei dem er zuletzt versichert war, die Übertragung seiner Rente, sondern bei einem französischen Träger, bei dem er früher versichert war, deren Übernahme zu verlangen.

26/28 Ein solcher Arbeitnehmer war den in gleicher Lage befindlichen französischen Staatsangehörigen gleichgestellt, auf die sich der Anhang A der Verordnung Nr. 3 bezog; er ist also ein Gemeinschaftsangehöriger, für den eine französische Kasse zuständig ist. Artikel 10 der Verordnung Nr. 3 erkennt den Grundsatz der Unabänderlichkeit der erworbenen Rente selbst dann an, wenn der Berechtigte im Hoheitsgebiet eines anderen als dem des Mitgliedstaats wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Ein Wanderarbeitnehmer, der vor dem 19. Januar 1965 im französischen Hoheitsgebiet im Sinne von Anhang A der Verordnung Nr. 3 gewohnt hat, ist also berechtigt, seinen Antrag bei den Trägern dieses Mitgliedstaates einzureichen.

29 Die fünfte Frage ist demnach zu bejahen.

Kosten

30 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig; für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Vorlageverfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Klägers des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihres Artikels 10,

aufgrund der Verordnung Nr. 4 des Rates zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihres Artikels 30,

aufgrund der Verordnung Nr. 109/65 des Rates der EWG zur Änderung und Ergänzung der Verordnungen Nr. 3 und 4 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der französischen Cour de Cassation durch Urteil vom 22. Februar 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Bestimmungen des Artikels 30 der Verordnung Nr. 4 gelten nicht für Anträge auf Übernahme von Invalidenrenten.

2. Anhang A zur Verordnung Nr. 3 in seiner ursprünglichen Fassung begründet für die französischen Träger die Verpflichtung, die von einem Wanderarbeitnehmer vor dem 19. Januar 1965 in Algerien erworbenen Rechte zu beachten.

3. Der Umstand, daß derartige Rechte vor dem 19. Januar 1965 von einer algerischen Kasse anerkannt worden sind, hebt die Verpflichtungen der französischen Träger selbst dann nicht auf, wenn der Übernahmeantrag bei diesen Trägern erst nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 109/65 eingegangen ist.

4. Ein Wanderarbeitnehmer, der vor dem 19. Januar 1965 im französischen Hoheitsgebiet im Sinne von Anhang A zur Verordnung Nr. 3 gewohnt hat, ist berechtigt, seinen Antrag bei dem letzten französischen Träger einzureichen, dem er vorher angehört hatte.