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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.09.1973 – C-39/73

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:98

Schlussanträge des Generalanwalts Alberto Trabucchi

vom 20. september 1973

Herr Präsident,

meine Herren Richter,

Roma locuta est.

Die Auslegungsfragen, die das deutsche Gericht in diesem Verfahren gestellt hat, wurden in der Rechtsprechung dieses Gerichtshofes und insbesondere in dem Urteil vom 14. Dezember 1972 in der Vorabentscheidungssache Marimex/Italienische Finanzverwaltung, 29/72 — Slg. 1972, 1309 ff., bereits ausdrücklich oder stillschweigend beantwortet.

Ich will mich zwar nicht darauf beschränken, in sinnfälliger taciteischer Kürze zu sagen: Roma locuta causa finita est. Sicher aber werden wegen der abstrakten Natur der aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vorgelegten Auslegungsfragen und der besonderen Autorität der im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteile hier wenige Bemerkungen genügen. Während des Verfahrens wurden in Wirklichkeit keine Argumente vorgetragen, die als Kritik der aufgestellten Grundsätze zu werten wären.

Die erste Frage geht dahin, ob der Begriff Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle auch Verwaltungsgebühren umfaßt, die für die phytosanitäre Untersuchung von Pflanzen bei deren Verbringung aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Der Gerichtshof hat in dem erwähnten Urteil in der Rechtssache Marimex festgestellt, das Verbot, im Handel zwischen den Mitgliedstaaten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, beziehe sich auf alle anläßlich oder wegen der Einfuhr geforderten Abgaben, die dadurch, daß sie eingeführte Waren, nicht aber gleichartige einheimische Waren spezifisch treffen, deren Gestehungspreis erhöhen und damit die gleiche einschränkende Wirkung auf den freien Warenverkehr haben wie ein Zoll. Dieses Verbot lasse keine Unterscheidung nach dem Zweck der finanziellen Belastungen zu, deren Beseitigung es diene, und umfasse daher auch die Gebühren für die gesundheitspolizeilichen Kontrollen bei der Wareneinfuhr. Es gibt keinen Grund, diese Regel nicht auch im Bereich phytosanitärer Kontrollen anzuwenden. In dem genannten Vorabentscheidungsurteil hat der Gerichtshof erklärt, eine andere Lösung sei nur möglich, wenn die fraglichen finanziellen Belastungen Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung wären, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren erfaßte.

Insbesondere diesem letzten Teil der Entscheidung ist zu entnehmen, daß es für die Zulässigkeit einer aus Gründen gesundheitspolizeilicher Kontrolle erhobenen Einfuhrabgabe nicht genügt, daß die betreffende Ware aus den gleichen gesundheitspolizeilichen Gründen mit Abgaben belastet würde, wenn sie ein inländisches Erzeugnis wäre; vielmehr ist es erforderlich, daß die Belastungen sowohl der inländischen als auch die der eingeführten Waren Teil ein- und desselben Systems sind und nach gleichen Kriterien bestimmt und erhoben werden, woraus eindeutig folgt, daß ihre Inzidenz auf die eingeführten und auf die inländischen Erzeugnisse die gleiche ist.

Es erübrigt sich, darauf hinzuweisen, daß Artikel 36 des Vertrages entsprechend dem auch in dem gleichen Urteil in der Rechtssache Marimex Gesagten die Erhebung finanzieller Belastungen auf die eingeführten Waren ganz und gar nicht rechtfertigen könnte. Denn hier geht es nicht um Kontrollen oder Beschränkungen, sondern lediglich um die Erhebung einer bei der Einfuhr zu zahlenden Gebühr.

Die bloße Wiederholung dieser bereits für Recht erkannten Grundsätze und Kriterien reicht zur Beantwortung der ersten Frage des deutschen Richters aus.

Der einzelstaatliche Richter stellt uns zweitens die Frage, ob das Verbot des Artikels 13 Absatz 2 des Vertrages auch dann gilt, wenn die auf die Einfuhr erhobene Gebühr die Kosten der Untersuchung nicht übersteigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, inbesondere dem auf Klage der Kommission gegen die Italienische Republik ergangenen Urteil in der Rechtssache 24/68 und der in den Verbundenen Rechtssachen 2 und 3/69 (Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders) ergangenen Vorabentscheidung fällt der Faktor Dienstleistung erst dann ins Gewicht, wenn es sich um einen dem Importeur individuell geleisteten Dienst in dem Sinne handelt, daß er zu einem besonderen Vorteil für ihn führt, nicht dagegen, wenn die Belastung mit Ausgaben für eine behördlich angeordnete Kontrolle zusammenhängt, die zwar der Allgemeinheit nützt, sich aber in keinem wirtschaftlich meßbaren Vorteil für den einzelnen Importeur niederschlägt. Wie der Gerichtshof in dem zitierten Urteil in der Rechtssache 24/68 (Slg. 1969, 202) festgestellt hat, kann eine Tätigkeit der staatlichen Verwaltung, aus der sich für bestimmte Gruppen von Händlern ein schwer zu bewertender Vorteil ganz allgemeiner Art ergibt, nicht als eine Dienstleistung angesehen werden, welche die Erhebung einer Abgabe rechtfertigen könnte.

In Anbetracht dieser Erwägungen und Präzedenzfälle wird es unerheblich sein, daß die Gebühr die Kosten der gesundheitspolizeilichen Untersuchung nicht übersteigt: Diese stellt keine individuelle Dienstleistung dar und bringt dem einzelnen Importeur, der jene Belastung zu tragen hat, keinen unmittelbaren wirtschaftlich meßbaren Vorteil.

Ich will nicht verheimlichen, daß die Anwendung dieser Grundsätze beim gegenwärtigen Stand der einzelstaatlichen Gesetzgebung in bestimmten Fällen zu einer Bevorzugung der Importwaren gegenüber den inländischen Waren führen könnte. Dies wäre besonders dann der Fall, wenn in dem Mitgliedstaat, aus dem die Waren srammen, eine gesundheitspolizeiliche oder phytosanitäre Kontrolle derselben nicht zwingend vorgeschrieben ist, während es solche Kontrollen — sowie die ihnen entsprechenden Belastungen — für die gleichen in dem einführenden Mitgliedstaat hergestellten Waren gibt.

Doch könnte die Feststellung dieses Nachteils, der sich möglicherweise aus der Verschiedenheit der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ergäbe, eine weniger strenge Anwendung des Verbots der Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle bestimmt nicht rechtfertigen. Jeder Mitgliedstaat kann nämlich in einer solchen Lage Abhilfe schaffen, indem er die Einfuhrbelastungen und die inländischen Belastungen für die phytosanitäre Kontrolle in ein einziges System ingetriert. Der Richter dagegen kann die erwähnte besondere Lage nicht berücksichtigen. Gegebenenfalls werden auch auf Gemeinschaftsebene noch weitere Maßnahmen normativen Charakters zu ergreifen sein, besteht doch gerade in diesem Bereich die Möglichkeit, Verzerrungen der oben gezeigten Art durch den Erlaß von Richtlinien zur Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den phytosanitären Schurz zu beseitigen.

Demnach schlage ich vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. (Die erste Frage entsprechend dem Tenor in der Rechtssache Marimex): Finanzielle Belastungen, die aus Gebühren der gesundheitspolizeilichen Kontrolle der Waren beim Grenzübertritt erhoben werden und sich nach eigenen Kriterien bestimmen, die mit denjenigen für die Bemessung der von gleichartigen inländischen Erzeugnissen zu tragenden Belastungen nicht vergleichbar sind, sind als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen.

2. Auch wenn eine Einfuhrbelastung die Kosten der damit abgegoltenen Tätigkeit der Verwaltung nur oder nicht einmal deckt, fällt diese Belastung unter das Verbot des Artikels 13 Absatz 2 des Vertrages, falls dem Abgabepflichtigen aus jener Tätigkeit der einzelstaatlichen Behörde kein besonderer wirtschaftlich meßbarer Vorteil erwächst.