Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.10.1973 – C-39/73

ECLI:EU:C:1973:105

In der Rechtssache 39/73

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem von diesem anhängigen Rechtsstreit

REWE-ZENTRALFINANZ EGMBH,

Klägerin des Ausgangsverfahrens,

gegen

DIREKTOR DER LANDWIRTSCHAFTSKAMMER WESTFALEN-LIPPE,

Beklagter des Ausgangsverfahrens,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 des EWG-Vertrags

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Rewe-Zentralfinanz eGmbH, eine Genossenschaft mit Sitz in Köln, führte im März 1970 eine Menge von 19195 kg Äpfeln aus Italien ein.

Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe nahm am 25. März 1970 die vorgeschriebene Pflanzenbeschau dieser Früchte vor. Für diese phytosanitäre Abfertigung zog der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 26. März 1970 zur Zahlung einer Gebühr von 29,10 DM heran.

In der Meinung, dieser Betrag stelle eine nach Artikel 13 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 13 der EWG-Verordnung Nr. 159/66 des Rates (ABl. 1966, S. 3286) verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung dar, hat die Rewe-Zentralfinanz eGmbH beim Verwaltungsgericht in Münster die Aufhebung des Pflanzenbeschaugebührenbescheides beantragt. Gegen das klageabweisende Urteil hat die Firma Rewe Berufung beim Oberverwalrungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt.

Mit Beschluß vom 19. Januar 1973 hat dieses Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen vorgelegt:

a) Umfaßt der Begriff Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle (Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) auch Verwaltungsgebühren, die für die phytosanitäre Untersuchung von Pflanzen (hier Pflanzenfrüchten) bei deren Verbringung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einen anderen Mitgliedstaat erhoben werden?

b) Wenn ja, trifft dies auch dann zu, wenn die vorgesehene Gebühr nur oder nicht einmal die Kosten der Einfuhruntersuchung deckt?

Der Vorlagebeschluß ist am 9. März 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Rewe-Zentralfinanz und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 20. September 1973 mündliche Erklärungen abgegeben.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war vertreten durch Herrn G. Meier.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften war durch ihren Rechtsberater D. Oldekop vertreten.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.

II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung

A — Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens

Zur ersten Trage

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt vor, der Gerichtshof habe in der Rechtssache Marimex/Finanzverwaltung, 29/72 — Slg. 1972, 1309, ausgeführt, daß finanzielle Belastungen, die aus Gründen der gesundheitspolizeilichen Kontrolle der Waren beim Grenzübertritt erhoben werden und sich nach eigenen Kriterien bestimmen, die mit denjenigen für die Bemessung der von gleichartigen inländischen Erzeugnissen zu tragenden Belastungen nicht vergleichbar sind, als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen seien.

Da zu den gesundheitspolizeilichen Kontrollen auch die phytosanitären Kontrollen zählten, sei die erste Vorlagefrage bereits beantwortet.

Nach einer Prüfung der Tragweite dieses Urteils stellt die Klägerin die Schlußfolgerung auf, die Kennzeichnung der bei der Einfuhr erhobenen Gebühr als Abgabe zollgleicher Wirkung entfalle nur dann, wenn die Gesundheitskontrollen für die inländische Erzeugung und die Importware sich in ihrem Zweck und ihrer Struktur entsprächen und wenn die Kriterien miteinander verglichen werden könnten, nach denen sich die Höhe der Belastung bemesse.

Zur zweiten Frage

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens nimmt insoweit Bezug auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen:

Deutschland/Kommission, 52 und 55/56 — Slg. 1966, 220,

Kommission/Italienische Republik, 7/68 — Slg. 1968, 634,

Kommission/Italienische Republik, 24/68 — Slg. 1969, 193,

Sociaal Fonds voor Diamantarbeiders/Brachfeld, 2 und 3/69 — Slg. 1969, 211,

und schließt daraus, jede finanzielle Belastung, auch wenn sie noch so geringfügig sei, könne eine Abgabe zollgleicher Wirkung darstellen.

B — Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Die Kommission geht zunächst auf die Vorschriften des deutschen Rechts ein, auf denen die Erhebung von Abgaben für Pflanzenschutzkontrollen beruht, und wendet sich dann der Gesetzgebung der anderen Mitgliedstaaten bei der Einfuhr von Pflanzen zu. Daraus ergebe sich, daß eine ganze Reihe von Mitgliedstaaten für die bei der Einfuhr durchgeführten Untersuchungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen keine Abgaben erheben.

Dies bestätige, daß der Verzicht auf derartige Abgaben die übrigen Mitgliedstaaten kaum vor unüberwindliche finanzielle Probleme stellen würde.

Zur ersten Frage

Die Kommission bemerkt, die erste Frage betreffe die Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf die für phytosanitäre Einfuhrkontrollen erhobenen Abgaben, nicht dagegen die Kontrollmaßnahmen selbst.

Sie meint, die Feststellungen des Gerichtshofes in der Rechtssache 29/72 gälten in vollem Umfang auch für die hier zur Debatte stehenden Gebühren. Selbst wenn dieses Urteil lediglich im Rahmen des damaligen Auslegungsersuchens betrachtet werde, lasse sich ihm doch immerhin entnehmen, daß mit Rücksicht auf den Grundsatz, wonach jede Ausnahme von dem Verbot der Erhebung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung eng zu interpretieren sei, an die Zulässigkeit einer derartigen Abgabe sehr strenge Maßstäbe angelegt werden müßten: Es müsse sich um eine Dienstleistung der Verwaltung handeln, die der belasteten Ware selbst einen konkreten und nachweisbaren Vorteil verschaffe. Die dafür erhobene Abgabe dürfe den Wert des der Ware durch den geleisteten Dienst verschafften Vorteils nicht übersteigen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß die bloße Erlaubnis, bestimmte Erzeugnisse im Einfuhrland in den Verkehr zu bringen, keinen Vorteil darstelle, für den eine Gegenleistung verlangt werden könne. Ferner reiche es nicht aus, wenn die Dienstleistung der Verwaltung für das gesamte Wirtschaftsleben von Nutzen sei, den Importeuren oder Exporteuren jedoch nur einen allgemeinen und schwer zu bewertenden Vorteil bringe. Die phytosanitären Einfuhrkontrollen verschafften den davon betroffenen Erzeugnissen keine Vorteile, für die eine Gegenleistung in Gestalt von Abgaben verlangt werden könne.

Diese Kontrollen würden ihrem Wesen nach nicht im Interesse der eingeführten Waren vorgenommen, sondern dienten der Durchsetzung von Einfuhrverboten oder -beschränkungen, die im öffentlichen Interesse erlassen worden seien.

Die Mitgliedstaaten schrieben in vielen Fällen außer der Kontrolle bei der Einfuhr die Vorlage eines amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisses vor. Die eingeführten Erzeugnisse unterlägen im Ursprungsland bereits regelmäßig Maßnahmen des Pflanzenschutzes; dies bedeute eine weitreichende Gewähr dafür, daß diese Erzeugnisse nicht von Schadorganismen befallen seien.

Der Umstand, daß die eingeführten Waren bei positivem Ausgang der Einfuhrkontrolle im Bestimmungsland in den Verkehr gebracht werden könnten, stelle für sie keinen berücksichtigenswerten Vorteil dar.

Die fraglichen Gebühren unterfielen deshalb dem Verbot der Erhebung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Allerdings unterliege diese Feststellung einer Einschränkung, denn das Verbot greife nicht ein, wenn die finanziellen Belastungen Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung wären, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien erfaßte.

Diese Einschränkung folge aus der Tatsache, daß die Mitgliedstaaten grundsätzlich und unter Beachtung etwa einschlägiger steuerrechtlicher Vorschriften des Gemeinschaftsrechts befugt seien, innerstaatliche finanzielle Belastungen bestimmter Waren auch auf gleichartige eingeführte Waren zu erstrecken, sofern dies in nicht diskriminierender Weise geschehe. Derartige Belastungen träfen die eingeführten Erzeugnisse jedenfalls nicht wegen des Überschreitens der Grenze, sondern im Prinzip aus den gleichen Gründen, die zu der Einführung der fraglichen Belastung im Innern des jeweiligen Mitgliedstaats geführt hätten.

Eine Korrespondenz mit inländischen Abgaben könne nur dann angenommen werden, wenn diese Abgaben gleichartige einheimische Waren unmittelbar träfen und anhand gleicher Bemessungsgrundlagen für Kontrollen erhoben würden, die nach ihrem Anlaß und Zweck den Kontrollen der eingeführten Erzeugnisse entsprächen.

Zur zweiten Frage

Diese Frage ist nach Auffassung der Kommission zu verneinen. Dies ergebe sich in erster Linie aus dem Begriff der Abgabe zollgleicher Wirkung, wie er durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelt worden sei. Entscheidend sei, daß finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten der Grenze hätten, sich als Behinderungen des freien Warenverkehrs auswirkten. Das Verbot gelte daher unabhängig von dem Beweggrund, aus dem die jeweiligen Abgaben geschaffen worden seien, sowie dem Verwendungszweck der durch sie bewirkten Einnahmen.

Schlußbemerkung

Die Kommission erinnert daran, daß sie dem Rat bereits am 31. März 1965 den Vorschlag einer Richtlinie über Maßnahme zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen in die Mitgliedstaaten übermittelt habe. Darin werde angeregt, die Mitgliedstaaten sollten eine obligatorische Pflanzenuntersuchung im Versandland sowie die Ausstellung eines amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisses vorschreiben. Die im Empfangsmitgliedstaat üblichen Kontrollen sollten dagegen abgebaut werden. Fände dieser Vorschlag die Zustimmung des Rates, würden die Abgaben für phytosanitäre Kontrollen bei der Einfuhr mit dem Abbau der Kontrollmaßnahmen selbst ohnehin entfallen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 19. Februar 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 9. März 1973, zwei Fragen nach der Auslegung des Begriffs Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle in Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 EWG-Vertrag gestellt.

2 Die erste Frage geht dahin, ob eine für die beim Grenzübertritt erfolgte phytosanitäre Untersuchung von Pflanzen auferlegte finanzielle Belastung als eine Abgabe mit zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 des Vertrages anzusehen ist. Mit der zweiten Frage wird um Entscheidung darüber ersucht, ob dies bejahendenfalls auch dann zutrifft, wenn die vorgesehene Gebühr nur oder nicht einmal die Kosten der Einfuhruntersuchung deckt.

3 Der Begriff der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle bezieht sich auf alle anläßlich oder wegen der Einfuhr geforderten Abgaben, die dadurch, daß sie eingeführte Waren, nicht aber gleichartige einheimische Waren spezifisch treffen, die gleiche einschränkende Wirkung auf den freien Warenverkehr haben wie ein Zoll. Die Verpflichtung, diese Abgaben bis zum Ende der Übergangszeit aufzuheben, läßt keine Unterscheidung nach Zweck und Höhe der finanziellen Belastung zu und umfaßt daher auch Gebühren für die gesundheitspolizeilichen Kontrollen bei der Wareneinfuhr. Anders wäre es, wenn diese Belastungen Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung wären, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien erfaßte.

4 Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß in gewissen Fällen ein bestimmter tatsächlich geleisteter Dienst durch eine Gegenleistung abgegolten werden kann, die nicht höher ist als der Wert der Dienstleistung und die dafür aufgewandten Kosten; doch kann es sich dabei nur um Einzelfälle handeln, die nicht zur Umgehung der Bestimmungen der Artikels 13 des Vertrages führen können. Eine Tätigkeit der staatlichen Verwaltung, die der Durchführung einer im allgemeinen Interesse vorgeschriebenen phytosanitären Regelung dient, kann nicht als eine solche dem Importeur erbrachte Dienstleistung angesehen werden, welche die Erhebung einer finanziellen Belastung rechtfertigen könnte.

5 Sonach sind finanzielle Belastungen, die aus Gründen der phytosanitären Untersuchung der Waren beim Grenzübertritt erhoben werden und sich nach eigenen Kriterien bestimmen, die mit denjenigen für die Bemessung der von gleichartigen inländischen Erzeugnissen möglicherweise zu tragenden Belastungen nicht vergleichbar sind, ohne Rücksicht auf ihre Höhe als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen.

Kosten

6 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 13 und 177,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm gemäß Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Finanzielle Belastungen, die aus Gründen der phytosanitären Untersuchung der Waren beim Grenzübertritt erhoben werden und sich nach eigenen Kriterien bestimmen, die mit denjenigen für die Bemessung der von gleichartigen inländischen Erzeugnissen möglicherweise zu tragenden Belastungen nicht vergleichbar sind, sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen.

2. Eine Tätigkeit der staatlichen Verwaltung, die der Durchführung einer im allgemeinen Interesse vorgeschriebenen phytosanitären Regelung dient, kann nicht als eine dem Importeur erbrachte Dienstleistung angesehen werden, welche die Erhebung einer finanziellen Belastung rechtfertigen könnte.