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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.10.1973 – C-49/73

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:112

Schlussanträge des generalanwalts Alberto Trabucchi

vom 24. oktober 1973

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Zwischen den Parteien der vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache besteht Streit darüber, ob eine bestimmte Ware unter die Tarifnummer 17.04 (Zuckerwaren ohne Kakaogehalt) oder unter die Tarifnummer 21.07 (Lebensmirtelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen) des Gemeinsamen Zolltarifs einzuordnen sei. Unsere Aufgabe ist es, die Tragweite des Gemeinsamen Zolltarifs zu dieser Frage zu klären, damit der innerstaatliche Richter ihn auf den konkreten Fall korrekt anwenden kann.

Wie es bei der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs oft geschieht, besteht — obwohl der nationale Richter Sorge getragen hat, seine Fragen in eine abstrakte Form zu kleiden — bei der Suche nach einer sachdienlichen Antwort dennoch die Gefahr, daß man sich dazu verleiten läßt, in eine Prüfung des konkreten Falles einzutreten und speziell auf das bestimmte Erzeugnis abzustellen, um dessen Einordnung vor dem nationalen Richter gestritten wird. Ich werde mir die größte Mühe geben, dieser Gefahr zu entgehen, gleichwohl aber dem Erfordernis Rechnung tragen, den nationalen Richter eine klärende, sachdienliche Antwort zu geben.

Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Ware, die im Jahre 1970 aus Dänemark eingeführt und in der Rechnung des Verkäufers als Karamellmasse bezeichnet wurde, während in der Zollanmeldung von Karamell-Bonbonmasse die Rede war; die Untersuchung ergab, daß sie einen Saccharosegehalt von weniger als 50 Gewichtshundertteilen und einen Gehalt an Milchfett von 46,4 Gewichtshundertteilen hatte.

Nachdem das zuständige Zollamt die Untersuchung des Erzeugnisses veranlaßt hatte, die zu den vorgenannten Ergebnissen führte, entschied es, die Ware unter die Tarif stelle 21.07-F-VII-b-1 einzuordnen. Der deutsche Importeur widersprach dieser Tarifierung und machte geltend, die Ware falle unter die Tarifnummer 17.04, für die ein niedrigerer Zollsatz festgesetzt ist als für die Waren der Tarifnummer 21.07.

Unter der Tarifstelle 17.04-D-I-a des Gemeinsamen Zolltarifs in seiner im Jahre 1970 geltenden Fassung, welche — wie bereits erwähnt — Zuckerwaren betrifft, sind Erzeugnisse aufgeführt, die kein Milchfett enthalten oder einen Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen sowie einen Gehalt an Saccharose von weniger als 5 Gewichtshundertteilen haben.

Unter Buchstabe D II bezieht diese Tarifnummer sich auf die noch nicht genannten Erzeugnisse mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker, als Saccharose berechnet):

a) von weniger als 50 Gewichtshundertteilen,

b) von 50 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichtshundertteilen und

c) von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr.

Obwohl hier nicht ausdrücklich eine Obergrenze für den Fettgehalt festgesetzt ist, bemerkt die Kommission, da es sich um eine Tarifnummer handle, die nach ihrem Titel spezifisch Zuckerwaren erfasse, sei logischerweise der Schluß zu ziehen, daß eine Obergrenze für den Fettgehalt bestehe. Diese Schlußfolgerung wird anscheinend durch die Brüsseler Erläuterungen zu dieser Position bestätigt, wonach zu ihr gehören die meisten Nahrungsmittelzubereitungen aus Zucker, fest oder halbfest, die im allgemeinen zum unmittelbaren Verzehr geeignet sind und gemeinhin als, Zuckerwaren' bezeichnet werden. Als Beispiele werden genannt Karamellen, weißer Nougat, Marzipan und andere. Daraus ergibt sich nach Meinung der Kommission, daß unter diese Tarifnummer solche Waren nicht fallen, die andere Bestandteile als Zucker in einer solchen Menge enthalten, daß sie den Charakter des Erzeugnisses als Zuckerware aufheben.

Ich teile diese Auslegung, die noch eine Bestätigung findet in der Verordnung (EWG) Nr. 1060/69 des Rates vom 28. Mai 1969 zur Festlegung der Grunderzeugnismengen, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie zur Herstellung der Waren verwendet worden sind. Obwohl diese Verordnung zum Zwecke der Berechnung des beweglichen Teilbetrages der Einfuhrabgabe für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse ergangen ist und deshalb nicht das Ziel hat, die Zusammensetzung der Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Einordnung in die eine oder die andere Tarifnummer festzulegen, kann sie dennoch ein Indiz dafür sein, welche Auffassung der Verordnungsgeber von der üblichen Zusammensetzung der fraglichen Erzeugnisse hat. Im Anhang zu dieser Verordnung wird mit Bezug auf die Erzeugnisse der Tarifstelle 17.04-D (anders als bei den Erzeugnissen der Tarifnummer 21.07) nie Butter als Grunderzeugnis genannt, während für je 100 kg Zuckerwaren ein Anteil an Vollmilchpulver von 20 kg zugrunde gelegt wird, was einen Milchfettgehalt von 5,2 Gewichtshundertteilen ergibt.

Anscheinend ist also der Gemeinschaftsgesetzgeber für die Erzeugnisse der Tarifstelle 17.04-D tatsächlich von der Vorstellung ausgegangen, daß der Milchfettgehalt normalerweise nicht über diesem Anteil liegen darf. Andernfalls hätte die Verordnung vermutlich auf einen höheren Fettgehalt abgestellt, um einen wirksamen Schutz des entsprechenden Gemeinschaftserzeugnisses zu gewährleisten.

Auf die erste Frage, die dahingeht, ob der Gehalt an Milchfett bei Waren der Tarifposition 17.04-D-II einer Begrenzung und gegebenenfalls welcher unterliegt, ist daher zu antworten, daß es eine solche Begrenzung gibt, diese sich jedoch nicht exakt in allgemeiner und abstrakter Form, sondern nur in bezug auf jedes einzelne Erzeugnis anhand des Kriteriums bestimmen läßt, daß der Milchfettgehalt keinesfalls so hoch sein darf, daß er den Charakter eines Erzeugnisses als Zuckerware beeinträchtigt.

Da die nähere Bestimmung dieses allgemeinen Kriteriums von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der objektiven Merkmale eines jeden Erzeugnisses zu erfolgen hat, bleibt sie dem nationalen Richter überlassen; andernfalls liefen wir Gefahr, die Grenzen zu überschreiten, die der Auslegungskompetenz dieses Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren gesetzt sind, und das Recht auf den konkreten Fall anzuwenden, was ausschließlich Sache des nationalen Richters ist.

Im übrigen wird dieses allgemeine Kriterium noch zusammen mit den anderen Kriterien zu erörtern sein, die ich in Beantwortung der andern uns gestellten Fragen zu klären Gelegenheit haben werde und die dem nationalen Richter präzisere und einschlägigere Bewertungsmaßstäbe an die Hand geben werden.

Das deutsche Gericht legt uns die weitere Frage vor, ob zu den Zuckerwaren der erwähnten Tarifposition 17.04-D-II auch Halbfabrikate gehören können, denen bei der Verarbeitung zu einer Fertigware noch Zucker zugesetzt werden muß; ferner — bei Bejahung dieser Frage — ob es in diesem Falle für die Einordnung auf die in der Süßwarenbranche herrschende Verkehrsauffassung oder auf andere Kriterien ankomme.

Um diese Frage sinnvoll zu beantworten, ist es unvermeidlich, näher auf die Tarifnummer 21.07 einzugehen, auch wenn diese im Wortlaut der von dem nationalen Gericht gestellten Frage nicht ausdrücklich erwähnt ist. Diese Tarifnummer betrifft Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Unter Buchstabe F-VII-b sind Erzeugnisse mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt an Saccharose von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr aufgeführt.

Wie das Finanzgericht Hamburg in seinem Vorlagebeschluß bemerkt, könnte man die Ware, wenn lediglich von ihrer materiellen Zusammensetzung — unabhängig von anderen Qualitätsmerkmalen — ausgegangen würde, gleichermaßen sowohl unter die Tarifstelle 17.04-D-II-a einordnen (da sie einen Saccharosegehalt von weniger als 50 % und einen Milchfettgehalt von mehr als 1,5 % aufweist) als auch unter die Tarif stelle 21.07-F-VII-b-1 (da sie einen Saccharosegehalt von mehr als 5 % und einen Milchfettgehalt von mehr als 45 % und weniger als 65 % hat).

Eine korrekte systematische Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs muß jedoch diese Verwechslungsmöglichkeit vermeiden. Dies wird durch die Herausarbeitung eines weiteren Qualifizierungsmerkmales möglich, mit dessen Hilfe ein einschlägiges Erzeugnis einer der genannten Tarifstellen ausschließlich zugewiesen werden kann. Zu diesem Zweck kann das Kriterium der spezifischen Bestimmung des Grunderzeugnisses dienen, auf das die Kommission abstellt: Damit ein Erzeugnis unter die Tarifnummer 17.04 eingeordnet werden kann, muß es aus Bestandteilen zusammengesetzt sein, die nach ihrer Natur und ihren warenkundlichen Merkmalen spezifisch zur Herstellung von Zuckerwaren bestimmt sind.

Wenn sich auch nicht allgemein ausschließen läßt, daß zu den Erzeugnissen der Tarif stelle 17.04-D-II auch Zwischenprodukte gehören können, die zu ihrer Weiterverarbeitung noch die Beimengung von zusätzlichem Zucker erfordern, so sind dieser Möglichkeit doch Grenzen zu setzen, denn sie kann sich nicht auch auf die Fälle erstrecken, in denen zur Verarbeitung des fraglichen Erzeugnisses in ein Fertigprodukt, das zur Kategorie der Zuckerwaren gehört, der Zusatz einer Zuckermenge erforderlich ist, die ein Vielfaches der in dem Erzeugnis selbst bereits enthaltenen Menge ausmacht, wie es vorliegend der Fall zu sein scheint. Bei einer solchen Sachlage kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß es sich um ein Erzeugnis handelt, das nicht spezifisch zur Herstellung von Zuckerwaren bestimmt ist.

Abgesehen von der Tatsache, daß die Tarifnummer 17.04 spezifischen Charakter hat, während die Position 21.07 subsidiärer und damit allgemeiner Natur ist, gebietet auch der Umstand, daß die Abgabenbelastung bei der Einfuhr von Grunderzeugnissen zur Herstellung von Zuckerwaren niedriger ist als bei der Einfuhr von Lebensmittelzubereitungen im allgemeinen, die Anwendbarkeit der Tarifnummer 17.04 eindeutig abzugrenzen.

Andernfalls bestände abgesehen von der mißlichen unklaren Abgrenzung zwischen zwei verschiedenen Tarifnummern auch die Gefahr, daß das korrekte Funktionieren der Gemeinschaftsregelung für die Agrarmärkte aus dem oben im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 1060/69/EWG erwähnten Grund behindert würde.

Die Vermutung erscheint mir nicht zu gewagt, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber, um das Funktionieren der Agrarmärkte zu gewährleisten, der stärkeren Inzidenz des Außenzolls auf die Lebensmittel der Tarifnummer 21.07 Rechnung getragen hat, also der Waren, die nicht unter spezifische Positionen fallen und in deren Zusammensetzung die Butter einen erheblichen Anteil hat. Wollte man also den Importeuren gestatten, Waren mit einem hohen Butteranteil dem ihnen eigenen Tarif zu entziehen, so könnte darin eine Störung der Funktionsweise der gemeinsamen Agrarmarktorganisation liegen, dies um so mehr, als die Möglichkeit besteht, die in der Zusammensetzung dieser Erzeugnisse enthaltene Butter zu separieren und als solche zu verwenden.

Die Kommission führt aus, im konkreten Fall sei das fragliche Erzeugnis nicht zu Karamellen weiterverarbeitet worden, sondern der Käufer habe es benutzt, um die Butter, die einen höheren Handelswert hat, zu separieren. Wollte man also die Einordnung eines Erzeugnisses dieser Art unter die Tarifnummer 17.04 zulassen, so bestünde meines Erachtens die Gefahr, daß eine Umgehung der zum Schutz der Agrarerzeugung der Gemeinschaft erlassenen Regelung erleichtert würde.

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß bei der Auslegung einer Tarifposition im Verhältnis zu einer anderen im Zweifel sowohl die Funktion des Zolltarifs im Hinblick auf die Erfordernisse der Marktordnungen als auch seine reine Zollfunktion berücksichtigt werden muß (EuGH 18. Juni 1970 — 72/69 — (Slg. 1970, 434).

Trotz der Kritik, die hierzu von einigen vorgebracht worden ist, bin ich der Auffassung, daß es sich hier um ein funktionales Auslegungskriterium handelt, das der Gerichtshof bei Zweifeln über die genaue Bedeutung der Tarifnummer des Gemeinsamen Zolltarifs auch weiterhin anwenden sollte. Aus diesem Grunde meine ich, daß von der Eintarifierung unter die Tarifnummer 17.04 ein Erzeugnis ausgeschlossen werden sollte, das im Hinblick auf seine Eigenschaften nicht spezifisch zur Herstellung von Zuckerwaren bestimmt ist. Wenn also für die Herstellung solcher Erzeugnisse dem Grunderzeugnis eine um ein Mehrfaches höhere Zuckermenge hinzugesetzt werden muß, als darin bereits enthalten ist, so kann dieser Umstand als ein Indiz dafür angesehen werden, daß das erwähnte Erfordernis der spezifischen Bestimmung nicht gegeben ist, ohne daß es auf die Verkehrsauffassung der beteiligten Branche in den einzelnen Mitgliedstaaten ankäme.

Ich beantrage daher, die Fragen des nationalen Gerichts im Sinne meiner vorstehenden Darlegungen zu beantworten.