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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.11.1973 – C-49/73

ECLI:EU:C:1973:115

In der Rechtssache 49/73

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

HERBERT FLEISCHER, Import-Export, Berlin,

gegen

HAUPTZOLLAMT FLENSBURG

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifstellen 17.04-D-II und 21.07-F-VII des durch die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968, ABl. 1968 L 172, aufgestellten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2451 des Rates vom 8. Dezember 1969, ABl. L 311, S. 1, geänderten Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter) und M. Sørensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und C. Ó Dálaigh,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Firma Herbert Fleischer führte im Februar 1970 aus Dänemark eine Ware ein, die in der Rechnung des Verkäufers als Karamelmasse und in der Zollanmeldung als Karamel-Bonbonmasse (mit einem Gehalt von über 70 Gewichtshundertteilen Saccharose und einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 Gewichtshundertteilen, sonst nur Aroma- und Geschmackstoffe enthaltend) bezeichnet wurde. Das Zollamt wies die Ware zunächst der Tarifstelle 17.04-D-IIc des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zu.

Die zolltechnische Untersuchung von bei der Abfertigung entnommenen Warenproben ergab später, daß zur Herstellung des eingeführten Erzeugnisses folgende Rohstoffe verwendet worden waren:

etwa 50 % Butter oder Butterfett, etwa 20 % Zucker, etwa 20 % Glucose, etwa 5 % Milchpulver sowie Aroma- und Geschmackstoffe.

Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg-Altona, die die Proben untersucht harte, war zunächst der Meinung, die Ware sei der Tarifstelle 17.04-D-IIa zuzuweisen, vertrat jedoch anschließend die Auffassung, daß es sich um ein dem Süßfett vergleichbares Erzeugnis handelte, das unter die Tarifstelle 21.07-F-VII b 1 einzuordnen sei. Diesem Gutachten folgend erließ das Zollamt gegenüber der Klägerin einen Nachforderungsbescheid über 78452,99 DM Einfuhrabgaben. Das Hauptzollamt Flensburg wies den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch der Klägerin zurück. Gegen den Nachforderungsbescheid und die Zurückweisung des Einspruchs richtet sich die dem Ausgangsverfahren vor dem Finanzgericht Hamburg zugrunde liegende Klage.

Das Finanzgericht war der Meinung, der Ausgang des Rechtsstreits hänge von der Auslegung der Tarifstelle 17.04-D-II des GZT ab, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mit Beschluß vom 22. Februar 1973 die nachstehenden Fragen vorgelegt:

1. Unterliegt der Gehalt an Milchfett bei Waren der Tarifposition 17.04-D-II einer Begrenzung und gegebenenfalls welcher?

2. Können zu den Zuckerwaren dieser Tarifposition auch Halbfabrikate gehören, denen bei der Verarbeitung zu einer Fertigware noch Zucker zugesetzt werden muß?

3. Bei Bejahung der Frage 2:

Kommt es in diesem Falle auf die in der Süßwarenbranche herrschende Verkehrsauffassung an oder worauf sonst?

Der Vorlagebeschluß ist am 15. März 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben die Firma Fleischer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Hesse, zugelassen in Hamburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dieter Oldekop, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission haben in der Sitzung vom 26. September 1973 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. Oktober 1973 vorgetragen.

II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes

Die Firma Fleischer, Klägerin des Ausgangsverfahrens, bemerkt, die Kernfrage sei, ob das streitige Erzeugnis der Tarifnummer 17.04 oder der Tarifnummer 21.07 des GZT zuzuweisen sei.

Die Brüsseler Erläuterungen seien das maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung der Tarifnummer 17.04, da im Zeitpunkt der Einfuhren weder Erläuterungen noch sonstige nähere Bestimmungen des zuständigen Ausschusses für das Zolltarifschema zur Abgrenzung dieser Tarifnummer vorhanden gewesen seien. Die vorliegend maßgeblichen Brüsseler Erläuterungen hätten folgenden Wortlaut:

Hierher gehören die meisten Nahrungsmittelzubereitungen aus Zucker, fest oder halbfest, die im allgemeinen zum unmittelbaren Verzehr geeignet sind und gemeinhin als, Zuckerwaren' bezeichnet werden. Von ihnen sind zu nennen: Bonbons (einschließlich solcher, die Malzextrakt enthalten), Karamellen, Cachou, weißer Nougat, Marzipan, Fondants, Dragees, Türkischer Honig und Gummizuckerwaren, einschließlich gezuckerter Kaugummi (Chewing-gum und dergleichen).

Hierher gehören ebenfalls Rohmassen zum Herstellen von Fondant, Marzipan, Nougat usw.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, die von der Tarifnummer 17.04 erfaßten Waren seien dadurch gekennzeichnet, daß sie erstens einen mehr oder weniger großen Zuckergehalt aufwiesen, zweitens in ihrer Konsistenz fest oder halbfest seien, drittens im allgemeinen zum unmittelbaren Verzehr geeignet seien und viertens gemeinhin als Zukkerwaren bezeichnet würden.

1. Aus den angeführten Beispielen, in denen etwa gezuckerter Kaugummi, welcher höchstens 10 % Zucker enthalten dürfe, auch noch als Zuckerware angesprochen werde, ergebe sich, daß der Zuckergehalt bei den von der Tarifnummer 17.04 erfaßten Waren keineswegs auf einen bestimmten Mindestanteil an der genußfertigen Fertigware festgelegt sei. Was für die angesprochenen zum unmittelbaren Verzehr geeigneten Fertigerzeugnisse gelte, müsse besonders für sogenannte Rohmassen zum Herstellen von Zuckerwaren gelten. Daraus folge, daß der effektive Gehalt an Zukker allein kein Abgrenzungskriterium sei. Für dieses Kriterium komme es nur darauf an, daß die Ware tatsächlich Zucker enthalte.

2. Das Kriterium, daß die Ware fest oder halbfest sein müsse, werfe vorliegend keine Probleme auf.

3. Das Kriterium, wonach die Erzeugnisse im allgemeinen zum unmittelbaren Verzehr geeignet sein müßten, dürfe nicht streng ausgelegt werden, wenn es sich um Herstellungsrohmassen handle. Für die Geeignetheit dieser Waren zum unmittelbaren Verzehr dürften nicht die gleichen strengen Maßstäbe angelegt werden wie im Falle der Fertigerzeugnisse: Die mit dem Ausdruck im allgemeinen angesprochene Ausnahmeregel beziehe sich ganz sicher auf die Rohmassen.

4. Um herauszufinden, ob das Erzeugnis gemeinhin als Zuckerware zu bezeichnen und der Tarifstelle 17.04 zuzuweisen sei, bedürfe es erforderlichenfalls einer organoleptischen Prüfung. Im vorliegenden Falle müsse also das Erzeugnis den Geschmack einer karamellisierten Zuckerware aufweisen, wobei es natürlich nicht erforderlich sei, daß dieser Geschmack voll einem eventuellen Fertigprodukt entspreche, wenn nur der warentypische Charakter einer Zuckerware gegeben sei.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht weiter geltend, die Wendung gemeinhin als Zuckerwarenbezeichnet beziehe sich auf die Verkehrsauffassung. Dieses Kriterium sei jedoch nur unter der Bedingung brauchbar, daß es in allen Mitgliedstaaten gleich sei. Vorliegend spreche eine gewisse Vermutung für das Vorhandensein einer gemeinschaftseinheitlichen Verkehrsauffassung, denn die technologische Entwicklung bei der Herstellung von Zuckerwaren dürfte in der gesamten Gemeinschaft einheitlich verlaufen sein.

Die Frage, ob die streitige Ware der Tarifstelle 17.04 zuzuordnen sei, sei daher zu bejahen. In ihrer Stellungnahme zu den vom Finanzgericht Hamburg gestellten Fragen schlägt die Klägerin des Ausgangsverfahrens folgende Antworten vor:

Frage 1: Ein Gehalt an Milchfett sei für die Waren der Tarif stelle 17.04 ausdrücklich vorgesehen, soweit dadurch der geschmackliche Charakter der Zukkerwaren nicht verlorengehe.

Frage 2: Da es das Wesen einer Rohmasse sei, daß ihm noch weitere Komponenten beigemischt werden müßten, um zu einem Endprodukt zu kommen, liege es auf der Hand, daß die Beimischung von Zucker zu den Rohmassen bei der Herstellung der Fertigprodukte zulässig sei.

Frage 3: Denkbar sei allein, auf die Verkehrsauffassung der Süßwarenindustrie abzustellen, allerdings unter vorrangiger Berücksichtigung der Terminologie des GZT und der Brüsseler Erläuterungen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens faßt ihre Erklärungen wie folgt zusammen:

Die Einordnung einer Rohmasse unter die Tarifnummer 17.04 des Gemeinsamen Zolltarifs ist ausgeschlossen, soweit der Gehalt an Milchfett sich dahin auswirkt, daß die Ware ihren geschmacklichen Charakter als Zuckerwarenrohmasse verliert. Die Entscheidung darüber, ob dies der Fall ist, obliegt dem nationalen Gericht.

Die Kommission bemerkt einleitend, die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits hänge in erster Linie von der Auslegung der Tarifnummer 17.04 ab, da die Tarifnummer 21.07 nach ihrem Wortlauf subsidiären Charakter habe. Für die Tarifierung der fraglichen Waren existierten spezifische Vorschriften des Gemeinschaftsrechts weder in Form von Tarifierungsvorschriften aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969, ABl. 1969 L 14, S. 1, noch in Gestalt von Erläuterungen zum GZT.

Unter Verweisung auf die Tarifnummer 17.04 in ihrer zur Zeit des betreffenden Einfuhrvorganges gültigen Fassung hebt die Kommission hervor, ein Milchfettgehalt von mehr als 1,5 Gewichtshundertteilen schließe die Zugehörigkeit einer Ware zu dieser Position grundsätzlich nicht aus. Der Vergleich der Unterposition I (kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen) mit der Unterposition II (andere…) zeige, daß eine Begrenzung des Milchfettgehaltes nach oben nicht ausdrücklich vorgesehen sei.

Dies heiße jedoch nicht, daß eine solche Begrenzung nicht bestehe. Vielmehr folge schon daraus, daß die Tarifnummer 17.04 die Zuckerwaren erfasse, daß es sich notwendigerweise um Erzeugnisse handeln müsse, deren charakterbestimmende Eigenschaft in ihrem Gehalt an Zucker bestehe. Die Brüsseler Erläuterungen bestätigten diese Auffassung.

Zwar könne man hieraus nicht entnehmen, daß die Erzeugnisse der Tarifnummer 17.04 zum überwiegenden Teil aus Zucker bestehen müßten. Jedoch dürften andere Bestandteile als Zucker nicht in einer solchen Menge vorhanden sein, daß sie den Charakter des Erzeugnisses als Zuckerware beeinträchtigten oder den Charakter der Ware bestimmten. Eine Obergrenze für den Gehalt an Milchfett dürfte sich angesichts der vielfältigen Rezepturen für Zuckerwaren nicht allgemeingültig festlegen lassen.

Die Tatsache, daß der Milchfettgehalt im allgemeinen verhältnismäßig niedrig sein müsse, ergebe sich indessen aus den folgenden Überlegungen:

a) Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates vom 28. Mai 1969 (ABl. 1969, L 141, S. 1) eingeführte Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte, aber nicht in der Liste zu Artikel 38 in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführte Waren, ergänzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1060/69 des Rates vom 28. Mai 1969 (ABl. 1969, L 141, S. 7), nenne die Butter für keine einzige der von der Tarifstelle 17.04 erfaßten Waren als Grunderzeugnis im Gegensatz zu den Waren der Tarifposition 21.07.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1060/69 bestimme — zum Zwecke der Berechnung des beweglichen Teilbetrages der Einfuhrabgabe — für jede Tarifstelle der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren die Mengen der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, bei denen davon ausgegangen werde, daß sie zur Herstellung dieser Waren verwendet worden seien. Auch wenn es nicht das Ziel der Verordnung (EWG) Nr. 1060/69 sei, die Zusammensetzung festzulegen, die die einzelnen Erzeugnisse für die Einordnung unter die Tarifnummern 17.04 und 21.07 haben müßten, enthalte sie doch ein gültiges Indiz: Wenn Butter ein wichtiger und regulärer Bestandteil der zu der Tarifstelle 17.04 gehörenden Waren wäre, so hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber dies berücksichtigen müssen.

b) Schon die Aufgliederung der Tarifstelle 17.04 bestätige, daß die unter sie fallenden Erzeugnisse in der Regel nur einen niedrigen Milchfettgehalt aufwiesen. Wäre der Gemeinschaftsgesetzgeber davon ausgegangen, daß der Milchfettgehalt von Zuckerwaren ein sehr viel höheres Niveau als 1,5 % erreichen könnte, so wäre es unverständlich, warum er nicht zur Anpassung des Schutzes in Gestalt des beweglichen Teilbetrages weitere Unterpositionen nach Maßgabe des Milchfettgehaltes eingeführt habe.

Die Kommission fügt hinzu, wenn man den Milchfettgehalt nicht einer Obergrenze unterwerfe, könne dieses Versäumnis dazu benutzt werden, die hohe Abschöpfung bei der Einfuhr von Butter in die Gemeinschaft zu umgehen und sie durch die sehr viel niedrigere Abschöpfung für Mais, Zucker oder Vollmilch-pulver zu ersetzen (nach der Verordnung (EWG) Nr. 1060/69 beständen die Zukkerwaren der Position 17.04 aus diesen Grunderzeugnissen).

Sie beantworte die erste Frage somit wie folgt:

Der Gehalt an Milchfett sei im Falle der zur Tarifstelle 17.04-D-II gehörenden Waren in dem Sinne beschränkt, daß er den Charakter dieser Erzeugnisse als Zuckerwaren nicht beeinträchtigen dürfe. Eine solche Höchstgrenze könne nicht in dem Verfahren nach Artikel 177 bestimmt werden, in dem es nur um die Auslegung des Gemeinschaftsrechts gehe, sondern sei Aufgabe der zuständigen nationalen Behörden oder Gerichte.

Zur zweiten und dritten Frage

Nach Ansicht der Kommission ist den Brüsseler Erläuterungen zu entnehmen, daß nicht nur bereits genußfertige, sondern auch Zuckerwaren in Gestalt von Zwischenprodukten unter dieser Tarifnummer einzureihen sind. Diese Auffassung werde durch den deutschen Ausdruck Rohmasse (der weiter sei als die Ausdrücke pâtes und pastes in der französischen und englischen Originalfassung) sowie durch die Wendung zum Herstellen von … bestätigt. Unter dem Begriff Rohmassen im Sinne der Tarifposition 17.04 seien spezifische Zwischenprodukte zu verstehen, die für die Herstellung einer bestimmten Kategorie von Zuckerwaren vorgesehen seien und im allgemeinen bereits die wesentlichen Bestandteile und Eigenschaften des jeweiligen Endproduktes aufwiesen. Das ergebe sich zum einen aus der Tatsache, daß die in den Brüsseler Erläuterungen erwähnten Rohmassen sich in den von der Tarifposition 17.04 verwendeten Begriff Zuckerwaren einordnen lassen müßten. Zum anderen ließen die Brüsseler Erläuterungen dies dadurch erkennen, daß sie als Beispiele verschiedene bestimmte und begrifflich bekannte Rohmassen, nämlich solche zur Herstellung von Fondants, von Marzipan und von Nougat, aufzählten. Darüber hinaus sei diese Auslegung auch von der Systematik des GZT geboten: Könnten auch unspezifische Zusammenstellungen zur Herstellung von Zuckerwaren unter der Tarifnummer 17.04 eingeordnet werden, so würde die Grenze zwischen dieser Tarifnummer und anderen Tarifnummern der Kapitel 19, 20 und 21, insbesondere der Sammelnummer 21.07, verwischt werden.

Die Abweichungen, die eine Rohmasse zum Herstellen einer Zuckerware im Sinne der Tarifnummer 17.04 gegenüber dem Endprodukt aufweisen könne, ohne den Bereich dieser Position zu verlassen, seien deshalb notwendigerweise begrenzt. Allerdings ließen sich diese Grenzen nicht allgemeingültig festlegen. Sie richteten sich nach den mit der Herstellungsweise und der Zusammensetzung der Fertigware zusammenhängenden tatsächlichen Gegebenheiten.

Im Hinblick auf die in dem Ausgangsrechtsstreit fragliche Ware macht die Kommission ferner geltend, diese könne nicht unter die Tarifstelle 17.04 eingestuft werden, wenn ihre Verwendung für die Karamelfabrikation noch die Beimischung von beträchtlichen Zuckermengen erfordern würde, um den Überschuß an Milchfett auszugleichen. Darüber hinaus widerspreche es dem Erfordernis, daß es sich um ein spezifisches Zwischenprodukt handeln müsse, wenn es möglich wäre, ein solches Erzeugnis in anderer Weise zu verwenden.

Die Kommission schlägt vor, die zweite und dritte Frage wie folgt zu beantworten:

Die zur Herstellung von Zuckerwaren bestimmten Rohmassen seien als Zuckerwaren anzusehen, selbst wenn der Zuk-kergehalt bei der Verarbeitung zu einer Fertigware noch erhöht werden muß, sofern diese Rohmassen bereits spezifische, zur Herstellung einer bestimmten Kategorie von Zuckerwaren geeignete Zwischenprodukte darstellen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Hamburg hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 22. Februar 1973, bei der Kanzlei eingegangen am 15. März 1973, gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags drei Fragen nach der Auslegung der Tarifstelle 17.04-D-II des Gemeinsamen Zolltarifs vorgelegt. Dem Beschluß ist zu entnehmen, daß diese Fragen die Tarifierung einer Ware betreffen, die im Februar 1970 unter der Bezeichnung Karamelmasse aus Dänemark in die Bundesrepublik eingeführt wurde und aus etwa 50 % Butter bzw. Butterfett, etwa 20 % Zucker, etwa 20 % Glucose, etwa 5 % Milchpulver sowie Aroma- und Geschmackstoffen bestand.

Zur ersten Frage

2 Es wird die Frage aufgeworfen, ob der Gehalt an Milchfett bei Waren der Tarifstelle 17.04-D-II überhaupt einer und, gegebenenfalls, welcher Begrenzung unterliegt.

3 Während bei der Tarif stelle 17.04-D-I eine Höchstgrenze vorgesehen ist (kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen), enthält die Tarifstelle 17.04-D-II keine derartige feste Begrenzung. Zwar ergibt der Wortlaut der Tarifstelle 17.04-D-II nicht ausdrücklich, daß die betreffenden Erzeugnisse überwiegend aus Zucker bestehen müssen; wie er jedoch eindeutig erkennen läßt, dürfen andere Bestandteile als Zucker jedenfalls nicht in einer solchen Menge vorhanden sein, daß sie den Charakter des Erzeugnisses als Zuckerware beeinträchtigen. Unter diesen Umständen läßt sich bei der Anwendung dieser Tarifstelle eine Obergrenze für den Milchfettgehalt nicht allgemeingültig in Zahlen festlegen. Eine solche Höchstgrenze kann vielmehr nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der mit der Herstellungsweise, Zusammensetzung und Verwendung der jeweiligen Ware zusammenhängenden Gegebenheiten, bestimmt werden. Wo indessen nach der Maßgabe, daß der Milchfettgehalt von Waren der Tarifstelle 17.04-D-II des Gemeinsamen Zolltarifs nicht den Charakter dieser Erzeugnisse als Zuckerwaren zu beeinträchtigen geeignet sein darf, diese Grenze festzusetzen ist, unterliegt der Wertung des vorliegend zur Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs berufenen nationalen Richters.

Zur zweiten und dritten Frage

4 Es wird ferner die Frage gestellt, ob zu den Zuckerwaren im Sinne der Tarifstelle 17.04-D-II auch Halbfabrikate gehören können, denen bei der Verarbeitung zu einer Fertigware noch Zucker zugesetzt werden muß, und ob es, bei Bejahung dieser Frage, auf die in der Süßwarenbranche herrschende Verkehrsauffassung ankommt.

5 Den Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 17.04 ist zu entnehmen, daß zu dieser Position auch Rohmassen zum Herstellen von Fondant, Marzipan, Nougat usw. gehören. Hiernach sind auch Erzeugnisse in Gestalt von Halbfabrikaten unter dieser Tarifnummer einzureihen, sofern sie bereits die besonderen Eigenschaften und die wesentlichen Bestandteile von Zuckerwaren aufweisen.

6 Zwar können auch Rohmassen, deren Zusammensetzung im Hinblick auf ihre Hauptbestandteile noch nicht endgültig ist, weil ihnen z. B. noch Zucker zugesetzt werden muß, gegebenenfalls bereits eine Zuckerware im Sinne der Tarifnummer 17.04 darstellen, indessen ist erforderlich, daß sie aufgrund ihrer Zusammensetzung zur Herstellung einer bestimmten Kategorie von Zuckerwaren geeignet und bestimmt sind. Um ermessen zu können, ob dies der Fall ist, muß auf die mit der üblichen Herstellungsweise und Zusammensetzung des jeweiligen Endprodukts zusammenhängenden tatsächlichen Gegebenheiten abgestellt werden.

7 Abschließend ist somit festzustellen, daß der Tarifstelle 17.04-D-II auch Rohmassen zur Herstellung von Zuckerwaren zuzuordnen sind, deren Zuckergehalt bei der Verarbeitung zu einer Fertigware noch erhöht werden muß, sofern sie aufgrund ihrer Zusammensetzung zur Herstellung einer bestimmten Kategorie von Zuckerwaren spezifisch und definitiv bestimmt sind.

Kosten

8 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 950/68/EWG des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß dessen Beschluß vom 22. Februar 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Der Milchfettgehalt von Waren der Tarifstelle 17.04-D-II des Gemeinsamen Zolltarifs darf den Charakter des Erzeugnisses als Zuckerware nicht zu beeinträchtigen geeignet sein.

2. Der Tarifstelle 17.04-D-II sind auch Rohmassen zur Herstellung von Zuckerwaren zuzuordnen, deren Zuckergehalt bei der Verarbeitung zu einer Fertigware noch erhöht werden muß, sofern sie aufgrund ihrer Zusammensetzung zur Herstellung einer bestimmten Kategorie von Zuckerwaren spezifisch und definitiv bestimmt sind.