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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.11.1973 – C-119/73

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:117

Schlussanträge des generalanwalts Jean-Pierre Warner

vom 7. November 1973

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Sie werden sich daran erinnern, daß der Rat 1962 eine Reihe von Verordnungen zur schrittweisen Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für gewisse landwirtschaftliche Erzeugnisse in den damaligen Mitgliedstaaten als Vorstufe für die Schaffung eines einheitlichen gemeinsamen Marktes für jedes dieser Erzeugnisse erließ. In den vorliegenden vier Rechtssachen (Rechtssachen 119/73, 124/73, 125/73 und 126/73) hat sich der Gerichtshof mit zwei dieser Verordnungen zu befassen, nämlich der Verordnung Nr. 19 vom 4. April 1962, die Getreide betraf, und der Verordnung Nr. 22 vom selben Tage, die Geflügelfleisch betraf. Insbesondere hat er sich mit denjenigen Bestimmungen jener Verordnungen zu befassen, aufgrund derer ein System von Abschöpfungen an die Stelle der bis dahin von den Mitgliedstaaten unabhängig voneinander getroffenen verschiedenen Maßnahmen zum Schutze ihrer Landwirtschaft trat.

Durch dieses Abschöpfungssystem wurde es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglicht, seine eigene Landwirtschaft auch weiterhin gegen Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten ebenso wie aus Drittländern zu schützen, wenn auch im ersteren Falle in geringerem Maße als im letzteren. An die Stelle der Verordnungen Nr. 19 und Nr. 22 traten 1967 die Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates bzw. die Verordnung Nr. 123/67/EWG des Rates, durch die gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Geflügelfleisch errichtet und sämtliche Schutzbarrieren zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt wurden. Die vier Rechtssachen stammen noch aus der Übergangszeit, die nun schon lange zurückliegt. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die Fragen, die sie aufwerfen, gänzlich bedeutungslos für die Auslegung der derzeit geltenden Verordnungen sind.

Von diesen vier Rechtssachen sind dem Gerichtshof zwei (119 und 124/73) im Wege des Ersuchens um Vorabentscheidung vom Hessischen Finanzgericht, die anderen zwei (125 und 126/73) im gleichen Wege vom Finanzgericht Hamburg vorgelegt worden. In sämtlichen Verfahren handelt es sich beim Kläger um einen deutschen Importeur landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Beklagter in den ersten beiden Verfahren ist die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, im dritten das Hauptzollamt Hamburg-Waltershof und im vierten das Hauptzollamt Hamburg-Ericus. In sämdichen Verfahren behaupten die Kläger, ihnen seien überhöhte Abgaben bei zwischen 1962 und 1967 bewirkten Einfuhren in die Bundesrepublik auferlegt worden.

Die Einfuhren, um die es in der ersten Sache (119/73) geht, stammten aus Drittländern (dem Gerichtshof wird nicht mitgeteilt, aus welchen) und betrafen zwei verschiedene Erzeugnisse, nämlich Hartweizen und Mais. Beide sind Gegenstand je einer Frage. Die Hartweizen betreffende Frage (so wie sie vom Hessischen Finanzgericht gestellt wird) geht dahin, ob die deutsche Umsatzausgleichsteuer bei der Abgabenbemessung hätte berücksichtigt werden müssen. Ihnen, meine Herren, ist sicherlich in Erinnerung, daß im Laufe der Jahre eine ganze Anzahl von Verfahren beim Gerichtshof gerade wegen dieser Steuer anhängig geworden ist. Ihr wesentliches Kennzeichen lag, soweit es gegenwärtig von Belang ist, darin, daß es sich bei ihr nicht um einen Zoll oder eine Abgabe zollgleicher Wirkung handelte, obwohl sie auf Einfuhren erhoben wurde. Sie stellte einen Bestandteil des innerstaatlichen Steuersystems der Bundesrepublik dar und bildete im Falle von Einfuhren als Gegenstück zu der auf inländische Waren lastenden Umsatzsteuer. Die Mais betreffende Frage des Hessischen Finanzgerichts ist, kurz gefaßt, ob der einschlägige Schwellenpreis in gleicher Höhe wie der für Gerste hätte festgesetzt werden müssen oder ob für die zur Festsetzung berufene Stelle in diesem Bereich ein Bewertungsspielraum (gegebenenfalls in welchem Umfang) bestand.

Bei den Einfuhren, um die es in der zweiten und dritten Sache geht (124 und 125/73), handelte es sich um denaturiertes Tapiokamehl. Im Verfahren 124/73 wird dem Gerichtshof nicht mitgeteilt, woher die Einfuhren stammten, doch kamen sie wahrscheinlich aus einem Drittland, da die Pflanze, aus der Tapioka gewonnen werden kann (Manihot), in der Gemeinschaft nicht angebaut wird. In der Sache 125/73 war Thailand das Herkunftsland. In beiden Fällen wird dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob nicht bei der Bemessung der Abschöpfung die Umsatzausgleichsteuer hätte abgesetzt werden müssen. In einem der Fälle (124/73) wird die weitere Frage aufgeworfen, ob nicht auch die bei der Denaturierung des Tapiokamehls (durch Zusatz von Farbstoffen) entstandenen Kosten hätten abgezogen werden müssen.

In den ersten drei Rechtssachen dreht es sich also im wesentlichen um die Auslegung der Verordnung Nr. 19.

Bei den Hinfuhren, um die es in der vierten Sache geht (126/73), handelte es sich um gefrorene Hähnchen aus den USA, so daß in diesem Falle als hauptsächlich einschlägig die Verordnung Nr. 22 in Betracht kommt. Auch hier ist die Frage, ob die Umsarzausgleichsteuer von der Abschöpfung hätte abgesetzt werden müssen.

Obwohl, meine Herren, die verschiedenen Verordnungen, auf die ich mich bezogen habe, alle denselben Hauptzweck verfolgten, trafen sie nicht für jedes der Erzeugnisse genau dieselben Vorkehrungen, um diesen Zweck zu erreichen. Dies geschah, weil die maßgeblichen Marktverhältnisse, insbesondere die Versorgungs- und die Nachfragelage in den Mitgliedstaaten, nicht für alle Erzeugnisse dieselben waren.

Ich beginne mit der Verordnung Nr. 19.

Für Weichweizen und Gerste sowie für Mais und Roggen in Mitgliedstaaten, in denen eine nennenswerte Erzeugung dieser Getreidearten bestand, schufen die Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 19 ein kompliziertes System, das der Gerichtshof in der Rechtssache 76/70, Ludwig Wünsche & Co./Hauptzollamt Ludwigshafen/Rhein (Slg. 1971, 393), und neuerlich in der Rechtssache 11/73, Getreidelmport-Gesellschaft/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (noch nicht veröffendicht), zu untersuchen hatte. Im Rahmen dieses Systems setzte jeder Mitgliedstaat, wie Ihnen erinnerlich sein wird, jährlich innerhalb der vom Rat bestimmten Grenzen Grundrichtpreise für jedes der genannten Erzeugnisse fest. Dabei handelte es sich um die Preise, die der betreffende Staat für die Einkaufsphase des Großhandels in einer bestimmten Bezugszone, nämlich der Zone mit dem größten Zuschußbedarf an der jeweiligen Getreideart innerhalb des eigenen Staatsgebietes, anstrebte. Jeder Mitgliedstaat setzte dann, wiederum jährlich, entsprechend abgestimmte Schwellenpreise fest, die so bemessen waren, daß das jeweilige Getreide, wenn es zu diesen Preisen in den betreffenden Staat eingeführt wurde, in der Bezugszone den Grundrichtpreis erreichte. Schließlich bestimmte die Kommission erstens für Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten Frei-Grenze-Preise anhand der auf dem repräsentativsten Markt des ausführenden Staates geltenden Preise und zweitens für Einfuhren aus Drittländern cif-Preise anhand der Weltmarktpreise. Jeder Mitgliedstaat war auf dieser Grundlage befugt, auf Einfuhren einen Abschöpfungsbetrag zu erheben, der dem Unterschied zwischen dem maßgeblichen Frei-Grenze- oder cif-Preis und dem maßgeblichen Schwellenpreis entsprach und im Falle von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten vermindert wurde um einen Pauschalabschlag, der diesen Einfuhren gegenüber jenen aus Drittländern eine Präferenzstellung zu sichern bestimmt war. Um einige der Zitate, die ich bringen werde, leichter verständlich zu machen, möchte ich anmerken, daß dieser Pauschalabschlag in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vorgesehen war.

Die in den Rechtssachen 76/70 und 11/73 aufgeworfenen Fragen betrafen die von den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung ihrer Schwellenpreise für Getreide, das jenem System unterlag, anwendbare Methode, wobei es sich bei dem Getreide im ersten dieser Verfahren um Gerste und im zweiten um Weichweizen handelte.

In der Rechtssache 76/70 war die Kernfrage, ob nicht die Bundesrepublik bei der Festsetzung des Schwellenpreises für Gerste die Absetzbarkeit der Umsatzausgleichsteuer hätte vorsehen müssen. Dabei ging es vornehmlich um die Auslegung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 19, denn diese Vorschrift enthielt die Grundsätze, nach denen der Schwellenpreis für Getreide der fraglichen Art zu berechnen war. Soweit hier einschlägig lautete sie:

Für Weichweizen und Gerste sowie für Mais und Roggen in Mitgliedstaaten, in denen eine nennenswerte Erzeugung dieser Getreidearten besteht, wird der Schwellenpreis von den Mitgliedstaaten jährlich für eine einheitliche Standardqualität so festgesetzt, daß der Verkaufspreis des eingeführten Erzeugnisses auf dem Markt des Handelsplatzes der Zone mit dem größten Zuschußbedarf unter Berücksichtigung des in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Pauschalbetrags… dem Grundrichtpreis nach Artikel 5 entspricht.

Dies legte der Gerichtshof, nicht überraschend, dahin aus, die Berechnung der von Grundrichtpreisen abgeleiteten Schwellenpreise erfordere einen Abzug all jener Kosten vom Grundrichtpreis, die einem Importeur auf dem Wege zwischen dem Ort, an dem er die Ware vom ausländischen Lieferanten übernehme, und dem Geltungsbereich des Grundrichtpreises, d.h. dem vermuteten Verkaufsplatz der ersten Großhandelsstufe in der Bezugszone, unvermeidlich erwüchsen. Jene Kosten umfaßten auch Abgaben von der Art der deutschen Umsatzausgleichsteuer. Diese Auslegung trug dem mit Artikel 4 verfolgten, aus dem Gesamtzusammenhang ablesbaren Bestreben Rechnung, den Importeur beim Kauf von einem ausländischen Lieferanten zu einem Preis zu zwingen, der dem Schwellenpreis entsprach, um ihm, wirtschaftlich, die Möglichkeit abzuschneiden, beim Verkauf den Grundrichtpreis in der Bezugszone zu unterbieten. Dies wurde in der Rechtssache 11/73, in der es um andere Kosten ging, bestätigt und in gewisser Hinsicht weiter ausgeführt.

Es ist, glaube ich, wichtig, im Gedächtnis zu behalten, daß bei dem durch die Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 19 geschaffenen System strenggenommen die abzugsfähigen Kosten von den Grundrichtpreisen bei der Festsetzung der Schwellenpreise abzusetzen waren und nicht von den Schwellenpreisen bei der Bemessung der Abschöpfung. Die Bemessung der Abschöpfung ging (gemäß Art. 2) ganz automatisch vor sich. Der Gerichtshof deutete in der Rechtssache 76/70 aber dennoch an, daß es in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat es bei der Festsetzung von Schwellenpreisen unterlassen hatte, einen angemessenen Abzug vorzunehmen, den Gerichten dieses Staates freistand, das Versäumnis dadurch auszugleichen, daß sie die Verpflichtung zu einem entsprechenden Abzug von der Abschöpfung aussprachen.

Diese Unterscheidung wird bedeutsam, wenn man diejenigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 19 betrachtet, die für die sonstigen, durch Artikel 4 nicht erfaßten Getreidearten galten.

Wie sich bei einer Gesamtschau der Verordnung Nr. 19 im Lichte ihrer Präambel ergibt, handelte es sich bei den unter Artikel 4 fallenden Getreidearten um diejenigen, denen die Schöpfer der Verordnung die wesendichste wirtschaftliche Bedeutung in der Gemeinschaft beimaßen; mit der Festsetzung von Grundrichtpreisen für sie wurde ein zweifacher Zweck verfolgt.

Der erste war, für diese Getreidearten Preise sicherzustellen, die gleichermaßen vorausberechenbar und stabil wie ausgewogen waren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung nicht nur das, was als eine angemessene Lebenshaltung angesehen wurde, boten, sondern auch die Möglichkeit, ihren Anbau im voraus zu planen. Dieses Ergebnis sollte einerseits durch Schutz vor Einfuhren und andererseits durch das Ihnen vertraute Interventionssystem erreicht werden. Die Grundrichtpreise dienten dabei als Grundlage für die Festsetzung sowohl der Schwellenpreise als auch der Interventionspreise.

Der zweite Zweck war, durch schrittweise Annäherung der Grundrichtpreise für die fraglichen Getreidearten in den verschiedenen Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit zu einem einzigen Richtpreis für jede dieser Getreidearten zu gelangen und auf diese Weise die Errichtung eines einheitlichen gemeinsamen Marktes für jede von ihnen zu ermöglichen.

Die Schöpfer der Verordnungen hielten einen Rückgriff auf dieses komplizierte System in vollem Umfang bei sonstigen Getreidearten nicht für erforderlich.

Hartweizen, um die erste von ihnen zu nehmen, mit der sich der Gerichtshof in den jetzigen Verfahren zu befassen hat, war in der Gemeinschaft knapp und mußte zur Deckung des Bedarfs weitgehend aus Drittländern eingeführt werden. Er konnte in der Gemeinschaft aus klimatischen Gründen nur in Frankreich und in Italien angebaut werden und war im Anbau teurer als Weichweizen. Deshalb bedurfte es für ihn Sondervorschriften, die in Artikel 11 der Verordnung Nr. 19 enthalten waren. Ich will Ihnen nicht mit einer eingehenden Analyse dieses Artikels Ihre Zeit stehlen. Der Hinweis mag genügen, daß nach dieser Vorschrift Richtpreise allein von Frankreich und Italien festgesetzt wurden und dies lediglich zu dem Zweck, Interventionspreise zu bestimmen. Für Einfuhren verankerte Artikel 11 in Absatz 1 und 2 das Grundmodell einer Abschöpfung, die dem Unterschied zwischen Schwellenpreis und Frei-Grenze- bzw. cif-Preis entsprach, ohne dabei Schwellenpreise und Richtpreise miteinander zu verknüpfen. Was die Festsetzung von Schwellenpreisen anbelangt, sah er in Absatz 4 lediglich folgendes vor:

Der Schwellenpreis für Hartweizen wird von den Mitgliedstaaten für eine einheitliche Standardqualität um mindestens 5 % höher als für Weichweizen festgesetzt.

Demnach lag es bei der Festsetzung des Schwellenpreises für Hartweizen im Ermessen jedes Mitgliedstaates, diesen Preis auf 105 % des Schwellenpreises für Weichweizen oder auch höher festzusetzen. Bei der Ausübung dieses Ermessens mußte der betreffende Mitgliedstaat berücksichtigen, welche Auswirkungen auf die inländischen Marktpreise Kosten haben, die einem Importeur von Hartweizen zwangsläufig erwachsen, eingeschlossen Steuern von der Art der deutschen Umsatzausgleichsteuer. Damit ist aber keineswegs ausgesprochen, was auszusprechen der Kläger in der Rechtssache 119/73 den Gerichtshof gern veranlassen möchte, daß nämlich von dem Schwellenpreis, nachdem er gemäß Absatz 4 festgesetzt worden war, noch ein Betrag in Höhe dieser Steuer abzuziehen war. Diese Forderung stünde in der Tat, wie die Kommission und die Bundesregierung betonen, jedenfalls dann in Widerspruch zum ausdrücklichen Wortlaut des Absatzes 4, wenn der Abzug bewirken würde, daß der tatsächliche Schwellenpreis weniger als 105 % des entsprechenden Preises für Weichweizen betrüge.

Die von der Klägerin in diesem Verfahren vorgebrachte Argumentation läuft im Kern, glaube ich, auf die Behauptung hinaus, in der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 sei ein allgemeiner, nicht auf die Festsetzung von Schwellenpreisen nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 beschränkter Grundsatz, aufgestellt worden, werde Artikel 11 Absatz 4 nicht diesem Grundsatz gemäß ausgelegt, dann seien seine Bestimmungen mit Artikel 39 ebenso wie mit den Artikeln 9 und 12 des EWG-Vertrags unvereinbar.

Das aus Artikel 39 hergeleitete Argument hängt damit zusammen, daß dieser Artikel es unter e als eines der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik bezeichnet, für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Meine Herren, ich bezweifle nicht, daß diese Bestimmung die Mitgliedstaaten band und es ihnen verwehrte, die Schwellenpreise nach Artikel 11 Absatz 4 unangemessen hoch festzusetzen. Dies ist ein Grund für die von mir geäußerte Annahme, daß die Mitgliedstaaten ihre Schwellenpreise für Hartweizen nicht ordnungsgemäß auf mehr als 105 % der Schwellenpreise für Weichweizen festsetzen konnten, ohne die Importeuren von Hartweizen zur Last fallenden Kosten zu berücksichtigen. Abgesehen von der Auslegung des Artikels 11, die die Klägerin verficht, kann ich aber weder in den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen noch in den Plädoyers während der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte für die Schlußfolgerung finden, weshalb Hartweizen zu einem unangemessenen Preis zum Verbraucher gelangen sollte.

Den Ausgangspunkt für das auf die Artikel 9 und 12 des Vertrages gestützte (und durch Bezugnahme auf die Artikel 18 und 20 der Verordnung Nr. 19 verstärkte) Argument bildet die Tatsache, daß die nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 19 festgesetzten Schwellenpreise sowohl bei Einfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten als auch bei Einfuhren aus Drittländern anwendbar waren. Dieses Argument besagt, wenn ich es recht verstehe, daß zwar weder die durch Artikel 11 auferlegte Abschöpfung noch die deutsche Umsatzausgleichsteuer, für sich allein, eine Abgabe zollgleicher Wirkung darstellten, die Kumulierung beider jedoch auf eine derartige Abgabe hinauslaufen würde. Dieses Argument, meine Herren, bedarf nach meiner Ansicht nur der Erwähnung, um im gleichen Atemzug zurückgewiesen zu werden. Zweimal Weiß kann nicht Schwarz ergeben.

Nach, wie ich meine, richtiger Anschauung enthielten die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 76/70 und 11/73 hauptsächlich Entscheidungen zur Auslegung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 19. Sie betrafen das Verfahren bei der Festsetzung der an Grundrichtpreisen ausgerichteten Schwellenpreise für die diesem Artikel unterfallenden Getreidearten und, als Folge davon, das Verfahren bei der Anwendung des Artikels 2, der die Bemessung der Abschöpfung bei diesen Getreidearten regelt, für den Fall, daß ein Mitgliedstaat es unterlassen hatte, den Anforderungen des Artikels 4 voll nachzukommen. Meiner Meinung nach geben diese Entscheidungen wenig her für die Auslegung anderer Artikel der Verordnung Nr. 19, wie etwa des Artikels 11 Absatz 4, der für Getreidearten, die Artikel 4 nicht unterlagen, ganz andere Verfahren zur Festsetzung von Schwellenpreisen vorschrieb.

Die dem Gerichtshof mit Bezug auf Hartweizen vom Hessischen Finanzgericht vorgelegte Frage lautet:

Ist Artikel 11 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1962, S. 933) so auszulegen, daß bei der Abschöpfungsbemessung für Hartweizen die bei der Einfuhr zu entrichtende Umsatzausgleichsteuer berücksichtigt werden mußte, oder war eine Anrechnung nicht geboten?

Falls der Gerichtshof diese Frage einfach mit Ja oder Nein beantworten würde, scheint mir, meine Herren, seine Antwort zwei kritischen Einwänden ausgesetzt, nämlich erstens, sie sei mehrdeutig, und zweitens, sie laufe darauf hinaus, die Bestimmungen des Artikels 11 anzuwenden, anstatt sie bloß auszulegen. Deshalb bin ich der Meinung, die Frage sollte folgendermaßen beantwortet werden:

Artikel 11 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist dahin auszulegen, daß er den Mitgliedstaaten zwar die Verpflichtung auferlegte, bei der Ausübung des ihnen nach Absatz 4 eingeräumten Ermessens die einem Importeur von Hartweizen erwachsenden abschätzbaren Kosten, darunter Steuern von der Art der deutschen Umsatzausgleichsteuer, als Berechnungsfaktoren zu berücksichtigen, nicht dagegen aber die Verpflichtung, derartige Steuern, nachdem der Schwellenpreis dem genannten Absatz gemäß festgelegt worden war, bei der Berechnung der Abschöpfung nach Absatz 1 oder 2 desselben Artikels abzuziehen.

Ich wende mich der zweiten in der Rechtssache 119/73 aufgeworfenen Frage zu, in der es um Mais geht. Sie werden sich erinnern, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 lediglich in Mitgliedstaaten mit einer nennenswerten Erzeugung dieser Getreideart galt. Es ist offenkundig, daß die Bundesrepublik nicht zu diesen Staaten gehörte. Einschlägige Bestimmung der Verordnung Nr. 19 war deshalb Artikel 8 Absatz 1.

Dieser galt für sämtliche Getreidearten mit Ausnahme des Hartweizens und der Arten, die Artikel 4 erfaßte. Er bestimmte für jene Getreidearten:

… Der Schwellenpreis wird für jedes Erzeugnis so festgesetzt, daß unter Berücksichtigung des in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Pauschbetrags die Höhe der Richtpreise für die in Artikel 4 genannten inländischen Getreidearten erreicht werden kann, und zwar

bei den als Brotgetreide geltenden Getreidearten die Höhe der Richtpreise für Brotgetreide und

bei den sonstigen Getreidearten die Höhe der anderen Richtpreise.

Der Schwellenpreis wird jährlich von den Mitgliedstaaten für eine einheitliche Standardqualität festgesetzt…

Unbestreitbar wurde Mais in der Bundesrepublik nicht als Brotgetreide angesehen, so daß er dem zweiten Unterabsatz in Artikel 8 Absatz 1 unterfiel; ebenso unbestreitbar stellte die Bezugnahme auf die Höhe der anderen Richtpreise in jenem Unterabsatz tatsächlich eine Bezugnahme auf den Richtpreis für Gerste dar. Es läßt sich unschwer erkennen, daß es der Zweck des Artikels 8 Absatz 1 war, unerwünschtem Wettbewerb zwischen Importerzeugnissen, im konkreten Falle unerwünschtem Wettbewerb zwischen Importmais und Gerste, auf dem Futtermittelmarkt vorzubeugen.

Nun ergibt es sich, daß die Bundesrepublik für das Wirtschaftsjahr 1962/63 den Schwellenpreis für Mais etwas höher als den Schwellenpreis für Gerste festsetzte, während sie in allen folgenden Jahren unter der Geltung der Verordnung Nr. 19 für Mais den gleichen Schwellenpreis wie für Gerste festlegte. Die Angriffe der Klägerin in der Rechtssache 119/73 richten sich gegen den von der Bundesrepublik für das Jahr 1962/63 festgesetzten Schwellenpreis für Mais.

Im Schriftsatz der Kommission findet sich ein Hinweis auf den Grund, weshalb die Bundesrepublik ihren Kurs von 1963/64 an änderte: Es scheint, als habe sich seit jenem Jahr mit Hilfe von Entschließungen der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten eine Tendenz zur Harmonisierung der Festsetzungspraxis aller Mitgliedstaaten für die Schwellenpreise der Futtergetreidearten in ihrem Verhältnis zu denen für Gerste durchgesetzt.

Wie dem auch sei, der Streit der Parteien des Verfahrens 119/73 geht um den Umfang des den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 1 eingeräumten Ermessensspielraums, denn keine der Parteien geht so weit zu behaupten, diese Vorschrift habe von den Mitgliedstaaten etwa verlangt, den Schwellenpreis für Mais in gleicher Höhe wie den für Gerste festzusetzen.

Nach Auffassung der Klägerin schreibt dieser Artikel den Mitgliedstaaten vor, den Schwellenpreis für Mais durch Abzug der einem Importeur erwachsenden Kosten vom Richtpreis für Gerste zu errechnen, mit anderen Worten, bei Mais ein ganz ähnliches Berechnungsverfahren anzuwenden, wie es Artikel 4 für die von ihm erfaßten Getreidearten erfordert, mit dem Unterschied, daß der Richtpreis für Gerste als Ausgangspunkt für die Berechnung dient. Dies würde für Mais einen Schwellenpreis bedeuten, der von dem für Gerste nur unter der Voraussetzung abweichen dürfte, daß die einem Maisimporteur erfahrungsgemäß erwachsenden Kosten nicht denen entsprächen, die einem Gersteimporteur erfahrungsgemäß erwüchsen.

Nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik hatten die Mitgliedstaaten einen weiteren Ermessensspielraum, der es ihnen ermöglichte, auch Faktoren wie den jeweiligen Futterwert der betreffenden Getreideart oder deren Verwendungszweck in der Industrie zu berücksichtigen. Die Kommission geht sogar noch weiter, denn ihr Vortrag läuft darauf hinaus, daß es den Mitgliedstaaten freistand, den Schwellenpreis für Mais so hoch festzusetzen, wie sie es für notwendig erachteten, um sicherzustellen, daß die Gerste, unbeeinträchtigt durch Maisimporte, den Grundrichtpreis erreichte.

Die Frage betrifft sicherlich die Auslegung von Artikel 8 Absatz 1. Besagt dieser, wie die Klägerin meint, daß ein Mitgliedstaat in der Lage der Bundesrepublik verpflichtet war, den Schwellenpreis für Mais in einer Höhe festzusetzen, die die Gewähr dafür bot, daß Mais den Großhandel jenes Staates zu einem Preis erreichte, der dem Grundrichtpreis für Gerste entsprach? Oder besagt er, wie dies unausgesprochen im Vorbringen der Bundesregierung und der Kommission mitschwingt, daß ein solcher Staat verpflichtet war, den Schwellenpreis für Mais in einer Höhe festzusetzen, die die Gewähr dafür bot, daß die Gerste ihren Grundrichtpreis erreichte?

Ich bin, nach einigem Zögern, zu dem Schluß gelangt, daß die letztere Auslegung richtig ist. Sie entspricht nicht nur besser dem Wonlaut des Artikels 8 Absatz 1, sondern ergibt auch mehr Sinn, wenn diese Bestimmung auf eine Getreideart anzuwenden ist, die zu zwei einheimischen Arten in Wettbewerb tritt. Angenommen z.B., Frankreich wäre ein Land mit einer nennenswerten Maiserzeugung mit der Folge, daß die Artikel 4 und 5 in Frankreich für Gerste und Mais gleichermaßen gälten. Angenommen ferner, Frankreich hätte — wozu es nach Artikel 5 befugt war — unterschiedliche Grundrichtpreise für Gerste und für Mais festgesetzt. Wie hätte Frankreich sich bei der von der Klägerin vertretenen Auslegung des Artikels 8 Absatz 1 verhalten müssen, wenn es diese Bestimmung auf, sagen wir, Hafer hätte anwenden wollen? Hätte es eine Berechnung anstellen müssen, deren Ausgangspunkt der Grundrichtpreis für Gerste oder der Grundrichtpreis für Mais gewesen wäre? Bei der Auslegungsweise der Kommission taucht diese Schwierigkeit nicht auf: Frankreich hätte den Schwellenpreis für Hafer in einer Höhe festsetzen müssen, die ausreichte, um zu gewährleisten, daß sowohl Gerste als auch Mais, unbeeinträchtigt durch den Wettbewerb des Hafers, ihren Grundrichtpreis erreichten.

Die vom Hessischen Finanzgericht vorgelegte, den Mais betreffende Frage lautet:

Ist Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/62/EWG so auszulegen, daß der Schwellenpreis für Mais in Mitgliedstaaten, in denen keine nennenswerte Erzeugung bestand, so festzusetzen war, daß er dem Schwellenpreis für Gerste entsprach, oder bestand je nach Futterwert usw. ein Bewertungsspielraum für die einzelnen betroffenen Getreidearten?

Aus den dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, diese Frage sollte wie folgt beantwortet werden:

Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/62/EWG ist dahin auszulegen, daß der Schwellenpreis für Mais in einem Mitgliedstaat, in dem eine nennenswerte Erzeugung dieser Getreideart nicht bestand, (unter gehöriger Berücksichtigung des in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Pauschalabschlages) in einer Höhe festzusetzen war, die es der Gerste ermöglichte, den Grundrichtpreis in dem betreffenden Staat zu erreichen.

Wie ich Ihnen bereits angedeutet habe, handelt es sich bei dem Erzeugnis, um das es in den Verfahren 124 und 125/73 geht, um denaturiertes Tapiokamehl. Dieses gehörte zu einer in Artikel 1 Buchstabe d in Verbindung mit der Anlage zur Verordnung Nr. 19 näher bezeichneten Gruppe von Verarbeitungserzeugnissen, für die Artikel 14 dieser Verordnung und eine später ergangene Durchführungsverordnung, die Verordnung Nr. 55 des Rates vom 30. Juni 1962, Regelungen trafen. Diesen Bestimmungen zufolge gab es für derartige Erzeugnisse weder Richt- noch Schwellenpreise. Bei ihrer Einfuhr in einen Mitgliedstaat setzte sich die Abschöpfung, gleichgültig ob es sich um Importe aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern handelte, aus einem beweglichen und einem festen Teilbetrag zusammen. Der bewegliche Teilbetrag war so zu bemessen, daß er bei verarbeiteten Erzeugnissen, die aus der Verordnung Nr. 19 unterliegenden Grunderzeugnissen hergestellt worden waren, dem für diese Grunderzeugnisse festgesetzten Betrag entsprach (Art. 14 Abs. 1 A a), und bei anderen Erzeugnissen, zu denen auch Tapiokamehl gehörte, so, daß er dem Abschöpfungsbetrag des ähnlichsten Konkurrenzerzeugnisses entsprach (Art. 14 Abs. 1 A b). Der Zweck des festen Teilbetrages war es, die Verarbeitungsindustrie des jeweiligen Mitgliedstaates zu schützen (Art. 14 Abs. 1 B).

Unter die Erzeugnisse, die Artikel 14 und die Verordnung Nr. 55 betrafen, fielen die unter der Tarifstelle 11.06 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführten, darunter auch Tapiokamehl. Die Höhe des beweglichen und des festen Teilbetrages für diese Erzeugnisse wurde in Artikel 7 der Verordnung Nr. 55 festgelegt. Soweit einschlägig bestimmte dieser Artikel unter Verweisung auf Artikel 9 derselben Verordnung, daß der auf 100 kg des betreffenden verarbeiteten Erzeugnisses anzuwendende Teilbetrag dem Abschöpfungsbetrag für 161 kg Mais entsprach, jedoch, wenn das Erzeugnis denaturiert worden war, der in Artikel 7 Absatz 2 enthaltenen Sonderregelung unterlag, daß der auf 100 kg dieses Erzeugnisses anzuwendende Teilbetrag dem Abschöpfungsbetrag für 40 kg Gerste entsprach. Nach Artikel 7 Absatz 3 belief sich der feste Teilbetrag auf 1,70 Rechnungseinheiten für den Fall, daß das Erzeugnis nicht denaturiert worden war, andernfalls auf Null.

Nach dem Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen 124 und 125/73 hätte bei Einfuhren, die einer Steuer von der Art der deutschen Umsatzausgleichsteuer unterlagen, ein Betrag in Höhe dieser Steuer von der gemäß Artikel 7 berechneten Abschöpfung abgezogen werden müssen. Die für dieses Vorbringen ins Feld geführten Argumente sind im wesentlichen die gleichen, wie sie die Klägerin des Verfahrens 119/73 mit Bezug auf Hartweizenimporte anbringt. Weshalb sie durchschlagen sollten, ist meiner Ansicht nach, meine Herren, im Falle denaturierten Tapiokamehls, bei dem die einschlägigen Bestimmungen den Mitgliedstaaten keinerlei Ermessen ließen, aber noch weniger als im Falle von Hartweizen einzusehen.

Zu einem gegenteiligen Schluß gelangte der Bundesfinanzhof in zwei Sachen, die er im vergangenen Jahr im Zusammenhang mit der Einfuhr von Tapiokamehl entschied (VII R 91/69 und VII R 118/69), doch ergibt sich aus den Urteilen, daß die Entscheidung nur deshalb so ausfiel, weil sich der Bundesfinanzhof an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 gebunden fühlte. Ich hoffe, nicht der Unhöflichkeit gegenüber dem Bundesfinanzhof geziehen zu werden, wenn ich die Gründe nicht wiederhole, die mich zu der Auffassung veranlaßt haben, daß die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 Bindungskraft nur für den Anwendungsbereich von Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 hat.

Ich deutete Ihnen bereits an, daß dem Gerichtshof im Verfahren 124/73 vom Hessischen Finanzgericht auch die Frage vorgelegt wird, ob die Kosten für die Denaturierung des Tapiokamehls — genauer gesagt die Kosten für den Zusatz von Farbstoffen — hätten von der Abschöpfung abgesetzt werden müssen. So jedenfalls meint es die Klägerin dieses Verfahrens. Die Begründung ihres Vorbringens ist kurz. Sie besagt im wesentlichen, auf diese Kosten träfen die gleichen Erwägungen zu wie auf die Umsatzausgleichsteuer.

Zu dieser Frage, meine Herren, brauche ich nur so viel zu sagen, daß ich selbst dann, wenn ich geglaubt häne, die Klägerin habe wegen der Umsatzausgleichsteuer Recht, angenommen hätte, sie habe wegen der Denaturierungskosten Unrecht. Diese waren ein Teil der Kosten für die Verarbeitung der Waren, an die die Abschöpfung anknüpfte, und konnten nach meiner Auffassung als solche begrifflich nicht in die Berechnung der Abschöpfung eingehen. In dieser Hinsicht kann ich feststellen, daß meine Schlußfolgerung mit derjenigen übereinstimmt, zu der der Bundesfinanzhof in Bestätigung einer eigenen früheren Entscheidung zu diesem Gegenstand in den beiden Verfahren, die ich vorhin erwähnte, gelangte.

Meine Herren, die dem Gerichtshof in der Rechtssache 124/73 vorgelegten Fragen lauten:

1. Ist Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe A b der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Markt-Organisation für Getreide vom 4. April 1962 (ABL, S. 933) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 55 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Regelung für Getreideverarbeitungserzeugnisse vom 30. Juni 1962 (ABl., S. 1583) so auszulegen, daß von der Abschöpfung für denaturiertes Tapiokamehl der Nr. 11.06 des Gemeinsamen Zolltarifs der Betrag der bei der Einfuhr von denaturiertem Tapiokamehl erhobenen Umsatzausgleichsteuer und die Kosten der Eosinierung abzusetzen sind?

2. Nach welchen Vorschriften, in welcher Form und in welcher Höhe wäre dann die bei der Festsetzung des Schwellenpreises für Gerste berücksichtigte Umsatzausgleichsteuer anzurechnen, nachdem die Abschöpfung für denaturiertes Tapiokamehl auf der Grundlage des Schwellenpreises für Gerste gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 55 errechnet worden ist?

Meine Herren, bei dem von mir eingenommenen Standpunkt erübrigt sich die Frage 2, doch habe ich es für sinnvoll gehalten, sie Ihnen vorzulesen, da in ihr eine der Schwierigkeiten angesprochen wird, zu denen es führen würde, wenn der Argumentation der Klägerin zu Frage 1 zu folgen wäre.

Aus den von mir dargelegten Gründen bin ich der Auffassung, daß Frage 1 wie folgt beantwortet werden sollte:

Weder Artikel 14 der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962 noch Artikel 7 der Verordnung Nr. 55 des Rates vom 30. Juni 1962 ist dahin auszulegen, daß von der Abschöpfung für denaturiertes Tapiokamehl eine Steuer von der Art der deutschen Umsatzausgleichsteuer oder die Kosten für den Zusatz von Farbstoffen zu solchem Mehl abzuziehen sind.

Die dem Gerichtshof in der Rechtssache 125/73 vom Finanzgericht Hamburg vorgelegte Frage lautet:

Sind die für die Berechnung der Abschöpfungsbeträge für Veredelungserzeugnisse (Art. 1 Buchstabe d in Verbindung mit der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62) maßgebenden Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 und 7 der Verordnung Nr. 55/62 im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 vom 12. Mai 1971, wonach bei der Berechnung der Schwellenpreise für Getreide im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 19/62 ein fester Betrag, der der Auswirkung der bei der Einfuhr erhobenen inländischen Abgaben — wie der Umsatzausgleichsteuer — entspricht, vom Grundrichtpreis abzuziehen ist, so auszulegen, daß der im Einzelfalle erhobene Betrag der Umsatzausgleichsteuer von der Abschöpfung abzuziehen ist?

Ich bin der Meinung, daß diese Frage wie folgt beantwortet werden sollte:

Weder Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 noch Artikel 7 der Verordnung Nr. 55/62 ist dahin auszulegen, daß von der Abschöpfung für denaturiertes Tapiokamehl eine Steuer von der Art der deutschen Umsatzausgleichsteuer abzuziehen ist.

Ich wende mich dem letzten Verfahren, der Rechtssache 126/73, zu, in dem die Hauptfrage, wie Sie sich wohl erinnern, darauf hinausläuft, ob bei richtiger Auslegung der Verordnung Nr. 22 des Rates die bei der Einfuhr von geschlachtetem Geflügel in die Bundesrepublik erhobene Abschöpfung um einen Betrag zu kürzen war, der der Umsatzausgleichsteuer entsprach.

Die Verordnung Nr. 22 sah nicht die Festsetzung von Richt- oder Schwellenpreisen für geschlachtetes Geflügel vor.

In Artikel 3 Absatz 1 bestimmte sie, daß sich die Abschöpfung bei Einfuhren aus einem anderen Mitgliedstaat aus zwei Teilbeträgen zusammensetzte. Der erste war so zu bemessen, daß er die Auswirkung des Unterschieds zwischen den Futtergetreidepreisen im einführenden Mitgliedstaat und im ausführenden Mitgliedstaat widerspiegelte. Das genaue Verfahren zur Festsetzung dieses Teilbetrages regelte Artikel 3 Absatz 4. Diese Vorschrift sah, wie zu erwarten, eine Berechnungsart vor, die nicht mit derjenigen übereinstimmte, um die es in der Rechtssache 76/70 ging. Der zweite Teilbetrag entsprach den im Jahre 1961 bei Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten vom einführenden Staat erhobenen Durchschnittszollsätzen.

Im Wege einer Ausnahmeregelung gestattete Artikel 3 Absatz 2 ein abweichendes Verfahren bei der Berechnung der Abschöpfung für den Fall, daß ein Mitgliedstaat zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 22 die einheimische Erzeugung von Geflügelfleisch durch mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung schützte. Dieses abweichende Verfahren beruhte auf einem Vergleich zwischen den durchschnittlichen Marktpreisen für geschlachtetes Geflügel im einführenden und im ausführenden Mitgliedstaat während der Jahre 1960 und 1961. Um es kurz zu machen (wobei ich hoffe, daß dies nicht übermäßig auf Kosten der Genauigkeit geht), entsprach der Abschöpfungsbetrag dem bei diesem Vergleich ermittelten Unterschiedsbetrag, der geändert [wurde], um die Transportkosten [und] die auf den betreffenden Erzeugnissen lastenden inländischen Abgaben … zu berücksichtigen. Hier war also eine Berechnung vorgeschrieben, die mit derjenigen, um die es in der Rechtssache 76/70 ging, zwar nicht identisch war, ihr aber immerhin ähnelte.

Der Vollständigkeit halber sollte ich, glaube ich, noch anmerken, daß die Abschöpfungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 22 jährlich schrittweise zu verringern waren.

Das Verfahren bei der Berechnung der Abschöpfungen für Schlachtgeflügeleinfuhren aus Drittländern war in Artikel 4 der Verordnung Nr. 22 niedergelegt. Die Abschöpfung setzte sich für die einzelnen Mitgliedstaaten aus drei Teilbeträgen zusammen. Der erste war so zu bemessen, daß er die Auswirkung des Unterschieds zwischen den Futtergetreidepreisen im einführenden Mitgliedstaat und auf dem Weltmarkt auf die Futterkosten widerspiegelte. Auch hier fanden sich genaue Verfahrensvorschriften zur Ermittlung dieses Teilbetrages, doch auch hier war die Berechnung eine andere als im Falle der Rechtssache 76/70. Der zweite Teilbetrag entsprach dem nach Artikel 3 Absatz 1 festgesetzten Teilbetrag, es sei denn, es handelte sich um einen Mitgliedstaat, auf den Artikel 3 Absatz 2 anwendbar war. In diesem Falle wurde der zweite Teilbetrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 berechnet. Ich brauche Sie, glaube ich, nicht mit einer eingehenden Analyse dieser Berechnungsweise zu belasten. Entscheidend ist, daß dadurch die gemäß Artikel 3 Absatz 2 anzustellende Berechnung, bei der Transportkosten und inländische Abgaben berücksichtigt wurden, auch für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung Nr. 22 Bedeutung erlangte. Der dritte Teilbetrag ergab sich aus einem bestimmten Prozentsatz des, allgemein ausgedrückt, durchschnittlichen Einschleusungspreises, der nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 22 festgesetzt wurde und auf den ich noch zu sprechen kommen werde.

Gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 22 konnte die Kommission einen Mitgliedstaat auf dessen Antrag unter gewissen Voraussetzungen ermächtigen, niedrigere Abschöpfungen, als in den Artikeln 3 und 4 vorgeschrieben, zu erheben. Auf diesen Artikel setzt die Klägerin des Verfahrens 126/73 ihre ganze Hoffnung.

Meine Herren, es ist mir nicht möglich, die maßgeblichen Bestimmungen des Artikels 6 kurz zu fassen. Sie lauteten:

1. Zur Vermeidung von Störungen durch Angebot aus dritten Ländern zu ungewöhnlichen Preisen wird vom Rat … auf Vorschlag der Kommission ein für die Gemeinschaft einheitlicher Einschleusungspreis für geschlachtetes Geflügel, nach Arten gegliedert, festgesetzt; dabei sind die Futtergetreidepreise auf dem Weltmarkt und ein für die ausführenden dritten Länder repräsentativer Veredelungskoeffizient zu berücksichtigen.

3. Fällt der Angebotspreis frei Grenze bei der Einfuhr unter den Einschleusungspreis, so werden die nach Artikel 4 festgesetzten und gegebenenfalls nach Artikel 5 verringerten Abschöpfungsbeträge in den einzelnen Mitgliedstaaten um einen Betrag erhöht, der dem Unterschied zwischen dem Angebotspreis frei Grenze und dem Einschleusungspreis entspricht.

Hier findet sich die Quelle der vom Finanzgericht Hamburg in den dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erwähnten Zusatzabschöpfungen.

Die Fragen sind wie folgt abgefaßt:

1. Sind die Artikel 4 und 6 der Verordnung Nr. 22/62 des Rates dahin gehend auszulegen, daß die bei der Einfuhr von geschlachtetem Geflügel oder Geflügelfleisch aus Drittländern erhobene Regelabschöpfung bzw. Zusatz-Abschöpfung um einen festen Betrag zu kürzen ist, der der Auswirkung der bei der Einfuhr erhobenen Umsatzausgleichsteuer entspricht?

2. Sind bei Bejahung der Frage zu 1. die Vreordnungen Nr. 91/65 der Kommission vom 29. Juni 1965 und Nr. 124/65 der Kommission vom 22. September 1965 insoweit ungültig, als darin Abschöpfungsbeträge bzw. Zusatzabschöpfungsbeträge für Geflügel der Tarifnummer 02.02 festgesetzt worden sind?

Im Hinblick auf die zweite Frage sollte ich, glaube ich, erläutern, daß die Tarifstelle 02.02 geschlachtetes Geflügel betraf. Die Verordnungen Nr. 91/65 und 124/65 der Kommission waren ergänzende Verordnungen, die u. a. zur Durchführung der Artikel 4 und 6 der Verordnung Nr. 22 ergangen waren. Auf weitere Einzelheiten über sie gehe ich nicht ein, denn wenn, wie ich meine, die erste vom Finanzgericht Hamburg gestellte Frage zu verneinen ist, erübrigt sich die zweite Frage des vorlegenden Gerichts.

Das Vorbringen der Klägerin im Verfahren 126/73 ist zwar sehr breit und mit großer Gelehrsamkeit angelegt, doch entspricht es im Grunde, wenn ich es recht verstehe, den Ausführungen der Klägerinnen in den Rechtssachen 119, 124 und 125/73 im Zusammenhang mit Hartweizen und denaturiertem Tapiokamehl. Allerdings geht es über diese hinaus. Es wird nicht bloß die Rechtsansicht vertreten, in der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 sei ein allgemeiner Grundsatz aufgestellt worden, der nicht auf den Anwendungsbereich von Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 beschränkt sei. Es wird darüber hinaus die Ansicht verfochten, die Verordnung Nr. 19 habe als solche an der Spitze jener Serie von Verordnungen gestanden, auf die ich eingangs hinwies, folglich könne angenommen werden, daß sie diesen Grundsatz stillschweigend für sämtliche Verordnungen dieser Serie, die Verordnung Nr. 22 eingeschlossen, mitgeprägt habe. Wäre es anders — so der Gedankengang —, dann verstießen alle diese Verordnungen gegen die Artikel 39 und 12 des EWG-Vertrags. Die von der Klägerin gezogene Schlußfolgerung ist, die Bundesrepublik hätte nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 22 bei der Kommission um die Erlaubnis nachsuchen müssen, ihre Abschöpfungen um den Betrag der Umsatzausgleichsteuer zu kürzen.

Meine Herren, dieses Vorbringen wurde vom Prozeßbevollmächtigten der Kommission nach meiner Meinung zu Recht dahin beschrieben, es sei zwar phantasievoll, ermangele aber des Bodens unter den Füßen. Ich habe keinen Zweifel daran, daß es zurückzuweisen ist. Es führt meiner Ansicht nach von einer falschen Prämisse (über die Tragweite der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70) über eine Kette von Trugschlüssen (z. B. über die Wirkung des Artikels 39) zu einer Folgerung, die mit dem Sinn der Verordnung Nr. 22 schlichtweg unvereinbar ist, denn in dieser Verordnung war bis ins einzelne niedergelegt, wie Abschöpfungen für Geflügelfleisch festzusetzen waren, und eine Berechnung unter Berücksichtigung inländischer Abgaben war nun einmal nur in den Fällen vorgesehen, in denen Artikel 3 Absatz 2 unmittelbar oder aufgrund einer Verweisung Anwendung fand.

Deshalb bin ich der Meinung, die erste Frage des Finanzgerichts Hamburg in der Rechtssache 126/73 sollte wie folgt beantwortet werden:

Weder Artikel 4 noch Artikel 6 der Verordnung Nr. 22/62 des Rates ist dahin auszulegen, daß von den Abschöpfungen für geschlachtetes Geflügel oder Geflügelfleisch eine Steuer von der Art der deutschen Umsatzausgleichsteuer abzuziehen ist.

Wie bereits gesagt, taucht von diesem Standpunkt aus die vom Gericht vorgelegte zweite Frage nicht auf.