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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.12.1973 – C-119/73

ECLI:EU:C:1973:139

In der Rechtssache 119/73

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom VII. Senat des Hessischen Finanzgerichts in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

DEUTSCHE GETREIDE- UND FUTTERMITTEL-HANDELSGESELLSCHAFT MBH, Hamburg,

gegen

EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FÜR GETREIDE UND FUTTERMITTEL, Frankfurt am Main,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 8 und 11 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 (ABl. 1962, Nr. 30) im Hinblick auf die Abschöpfungsbemessung für Weizen und die Festsetzung des Schwellenpreises für Mais in Mitgliedstaaten, in denen keine nennenswerte Erzeugung bestand,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen, der Richter R Monaco (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: J. P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Firma Deutsche Getreide- und Futtermittel-Handelsgesellschaft mbH (im folgenden Deutsche Getreide) erhielt von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (im folgenden EVstG) eine Reihe von Einfuhrlizenzen über Mais und Hartweizen. Gegen die in diesen Lizenzen festgesetzten Abschöpfungssätze legte sie Einspruch ein und machte dabei geltend,

bei der Festsetzung des Abschöpfungssatzes hätte die EVstG die Umsatzausgleichsteuer anrechnen müssen,

bezüglich der Einfuhrlizenzen für Mais härte die EVstG nach Berücksichtigung der vorgenannten Steuer den Abschöpfungsbetrag um weitere 5 DM pro Tonne aufgrund der im Anschluß an die Entscheidung des Gerichtshofes vom 12. Mai 1971 in der Rechtssache Wünsche (Rechtssache 76/70 — Slg. 1971, 393) erlassenen deutschen Verordnung zur Änderung der Schwellenpreise für Getreide für die Monate Juli 1962 bis Dezember 1962 vom 2. November 1971 senken müssen; dies ergebe sich aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/62, wonach der Schwellenpreis in Mitgliedstaaten, in denen eine nennenswerte Erzeugung dieser Getreideart nicht bestanden habe, so festzusetzen gewesen sei, daß er dem Schwellenpreis für Gerste entsprach.

Demgegenüber meinte die EVstG:

Die Festsetzung des Schwellenpreises für Hartweizen habe im Ermessen der Mitgliedstaaten gelegen, die lediglich gehalten gewesen seien, einen bestimmten Mindestsatz (5 % über dem Schwellenpreis für 'Weichweizen) nicht zu unterschreiten.

Bezüglich Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/62 sei die von der Firma Deutsche Getreide vertretene Auslegung nicht annehmbar, da sie dem unterschiedlichen Wert der einzelnen Getreidearten nicht Rechnung trüge.

Das Hessische Finanzgericht, vor dem der Rechtsstreit anhängig gemacht wurde, war der Auffassung, dieser werfe ein Problem der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf; es hat daher mit Beschluß vom 21. März 1973, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 1973, das Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 177 des EWG-Vertrags dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 11 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1962, S. 933) so auszulegen, daß bei der Abschöpfungsbemessung für Hartweizen die bei der Einfuhr zu entrichtende Umsatzausgleichsteuer berücksichtigt werden mußte, oder war eine Anrechnung nicht geboten?

2. Ist Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/62/EWG so auszulegen, daß der Schwellenpreis für Mais in Mitgliedstaaten, in denen keine nennenswerte Erzeugung bestand, so festzusetzen war, daß er dem Schwellenpreis für Gerste entsprach, oder bestand je nach Futterwert usw. ein Bewertungsspielraum für die einzelnen betroffenen Getreidearten?

2. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 14. August 1973 eine Beschwerde der Firma Deutsche Getreide gegen den Beschluß des Hessischen Finanzgerichts vom 2. März 1973 als unzulässig verworfen.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben die Firma Deutsche Getreide, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Modest, zugelassen in Hamburg, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Christof von Arnim, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe, schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 3. Oktober 1973 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. November 1973 vorgetragen.

II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes

A — Erklärungen der Firma Deutsche Getreide und Futtermittel-Handelsgesellschaft mbH

Die Firma Deutsche Getreide stellt zunächst einige Besonderheiten des Hartweizenmarktes dar, der zwar ein besonderer Markt sei, aber gleichwohl in engem Zusammenhang mit dem Weichweizenmarkt stehe. Aus klimatischen Gründen könne innerhalb der Gemeinschaft Hartweizen nur in Frankreich und in Italien angebaut werden. Der Anbau von Hartweizen sei wegen der damit verbundenen Risiken und Kosten in einem größeren Umfange nur möglich, wenn Beihilfen gewährt würden. Schon vor dem Inkrafttreten der endgültigen Getreidemarktordnung im Jahre 1967 (Verordnung Nr. 120/67) hätten zwar Italien und Frankreich den Erzeugern solche Beihilfen gewährt, doch sei der Anbau dieser Getreideart erst seit 1967 in diesen Staaten sprunghaft angestiegen, seitdem in stärkerem Maße Beihilfen gewährt worden seien.

Artikel 11 der Verordnung Nr. 19/62 habe diesen Verhältnissen Rechnung getragen, indem er zwischen Hartweizen erzeugenden Mitgliedstaaten und Mitgliedstaaten ohne Hartweizenerzeugung unterschieden habe. Gemäß Absatz 4 jenes Artikels hätten alle Mitgliedstaaten den Schwellenpreis für eine einheitliche Standardqualität festzusetzen gehabt, der mindestens 5 % höher gewesen sei, als er für Weichweizen festgesetzt worden sei. Dagegen hätten gemäß Absatz 5 derselben Vorschrift nur die hartweizenerzeugenden Mitgliedstaaten jährlich Richtpreise für den in ihrem Mitgliedstaat erzeugten Hartweizen festsetzen müssen. Der Schwellenpreis für Hartweizen habe gegenüber den Erzeugern von Weizen eine doppelte Schutzfunktion erfüllen müssen. Einmal habe er sicherstellen sollen, daß die Erzeuger von Hartweizen in den Mitgliedstaaten ihren geernteten Hartweizen zu angemessenen Preisen hätten absetzen können. Er habe ferner die Funktion gehabt zu verhindern, daß die Weichweizenmühlen in den Mitgliedstaaten Hartweizen anstelle von Weichweizen verarbeiteten, daß dadurch die Weichweizenverarbeitung zurückgedrängt und die Überschüsse an Weichweizen vermehrt worden wären. In den Mitgliedstaaten jedoch, in denen es eine Hartweizenerzeugung nicht gebe und gegeben habe, hätte der Schwellenpreis im Geltungsbereich der Verordnung Nr. 19/62 nur eine Schutzfunktion gehabt, nämlich zu verhindern, daß der aus Drittländern eingeführte Hartweizen den in der Gemeinschaft geernteten Weichweizen verdrängte. Darauf habe der erwähnte Artikel 11 Absatz 4 gerade abgestellt.

Nach einer Prüfung der Frage, in welcher Weise die Bundesrepublik Deutschland den Bestimmungen der Artikel 5, 7, 8 und 11 der Verordnung Nr. 19/62 über die Festsetzung von Grundrichtpreisen, Grundinterventionspreisen und Schwellenpreisen für Weichweizen einerseits und Hartweizen andererseits Rechnung getragen hat, nimmt die Firma Deutsche Getreide zu den beiden vorgelegten Fragen Stellung.

Hinsichtlich der ersten Frage bezieht sich die Firma Deutsche Getreide auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich auf die Feststellungen in dem Urteil 76/70, zu den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 19/62. Der in jenem Urteil ausgesprochene Grundsatz, daß die Umsatzausgleichsteuer zu den unausweichlichen Vermarktungskosten gehöre und daher ein notwendiger Kostenbestandteil für die Schwellenpreisberechnung sei, bestätige gewisse Schlußfolgerungen, die man für die Gestaltung von Abschöpfungen in den Agrarmarktordnungen aus Artikel 39 des Vertrages ziehen könne. Zu den in dieser Vorschrift festgelegten Zielen zähle die Notwendigkeit, die Interessen der Landwirte einerseits sowie der Verbraucher andererseits zu schützen und zu wahren. Die Ziele des Artikels 39 könnten zwar nicht alle gleichzeitig in vollem Umfang erreicht werden. Die Gemeinschaftsorgane hätten jedoch die Interessen der einen und der anderen gegeneinander abzuwägen. Nach dem Prinzip der Gemeinschaftspräferenz hätten dabei die Interessen der Verbraucher zurückzutreten, soweit dies erforderlich sei, um der Landwirtschaft eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Wenngleich die Verbraucher die Nachteile der Abschöpfungsregelungen hinnehmen müßten, dürften doch diese nicht weitergehen, als es zum Schutze der Erzeuger erforderlich sei. Dem Ermessen der Gemeinschaftsorgane, Abschöpfungen in bestimmter Höhe festzusetzen, seien also Grenzen gesetzt, und dieser Grundsatz gelte ausnahmslos für jede Art von Abschöpfungsregelungen.

Trotz der Unterschiede technischer Art zwischen den verschiedenen vor 1967 geltenden Abschöpfungsregelungen hätten diese alle dasselbe Ziel verfolgt, nämlich einerseits den Erzeuger zu schützen, andererseits aber auch die berechtigten Interessen der Verbraucher zu berücksichtigen. Würden nun zum Zwecke einer Preisangleichung die unterschiedlichen Preise der einzuführenden Ware auf das Niveau der Inlandspreise angehoben, so müßten auch die Liefer- und Preisparitäten der Einfuhren gleich sein. Diese Parität umfasse dabei die Handelsstufen, für die jeweilig bestimmte Preise gelten oder gelten sollten, wie auch den Ort, an dem sie gelten oder gelten sollten. Würden diese Paritäten nicht beachtet und aufeinander ausgerichtet, so könne die Preisangleichung nicht erreicht werden: Entweder sei dann die Abschöpfung zu niedrig und verliere somit ihre Schutzwirkung, oder sie sei zu hoch und wirke gegenüber den Einfuhren prohibitiv.

Die Verordnung Nr. 19/62 in Artikel 4 und 5 (und das genannte Urteil des Gerichtshofes) hätten für die Festsetzung des Schwellenpreises für Weichweizen, Gerste, Mais und Roggen gerade diesem Umstand Rechnung getragen. Doch diese Paritäten gelten und müßten gelten auch bei der Berechnung des Schwellenpreises für Hartweizen nach Artikel 11 Absatz 4 jener Verordnung.

Wäre nämlich Artikel 11 Absatz 4 so auszulegen, daß die Mitgliedstaaten ermächtigt wären, den Schwellenpreis für Hartweizen beliebig hoch festzusetzen, wenn er nur 5 % über dem Schwellenpreis für Weichweizen gelegen habe, so verstieße diese Bestimmung gegen Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Artikel 12 des Vertrages. Die Gemeinschaftsorgane härten in der Verordnung Nr. 19/62 die Verantwortung dafür übernommen zu vermeiden, daß die Ziele des Artikels 39 nicht durch eine überhöhte oder prohibitiv wirkende Festsetzung der Schwellenpreise beeinträchtigt würden. In den Verboten der Artikel 18 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der genannten Verordnung an die Mitgliedstaaten, selbst noch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren zu erheben, habe die Übernahme dieser Verantwortung ihren Niederschlag gefunden. Es sei deshalb mit Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d des Vertrages unvereinbar, den Mitgliedstaaten eine nach oben unbegrenzte Ermächtigung in der Bemessung des Schwellenpreises für Hartweizen zu erteilen. Eine solche Ermächtigung hätte bedeutet, daß die Mitgliedstaaten unter Verstoß gegen Artikel 12 des Vertrages Abgaben zollgleicher Wirkung gegenüber dem Stand von Januar 1958 beliebig hätten erhöhen können.

Unter diesen Umständen böten sich zwei vertragskonforme Auslegungen des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 19/62 an. Einerseits lasse sich aus dem Schutzzweck des Schwellenpreises eine Begrenzung der in dieser Vorschrift erteilten Ermächtigung ableiten. In den Mitgliedstaaten ohne eigene Hartweizenerzeugung könne man zur Begrenzung dieser Ermächtigung den Richtpreis für Weichweizen heranziehen, so daß sich der Schwellenpreis für Hartweizen — ebenso wie der Schwellenpreis für Weichweizen — nach dem Grundrichtpreis für den inländischen Weichweizen hätte orientieren müssen. In diesem Falle hätte die deutsche Umsatzausgleichsteuer bei der Einfuhr von Hartweizen — ebenso wie bei der Einfuhr von Weichweizen — zu den unausweichlichen Vermarktungskosten gehört und hätte bei der Schwellenpreisberechnung berücksichtigt werden müssen.

Eine Begrenzung der Ermächtigung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 19/62 könne andererseits aus den Verboten der Artikel 18 Absatz 1 und 20 Absatz 1 dieser Verordnung abgeleitet werden. Die Schwellenpreise dürften nämlich niemals so hoch festgesetzt werden, daß sie ihren preisausgleichenden Charakter verlören und eine prohibitive Wirkung härten. Auch in diesen Fällen sei die Umsatzausgleichsteuer ein notwendiger Kostenbestandteil für die Schwellenpreisberechnung. Nach beiden Auslegungen hätte diese Steuer bei der Berechnung des Schwellenpreises für Hartweizen berücksichtigt werden müssen.

Die Firma Deutsche Getreide beantragt, die erste Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vom 4. April 1962 (ABl. 1962, S. 933) ist in dem Sinne auszulegen, daß zur Berechnung des Schwellenpreises für Hartweizen die unausweichlichen Vermarktungskosten von der Einfuhr bis zur Einkaufsphase des Großhandels zu berücksichtigen sind und daß deshalb der Schwellenpreis u. a. um einen festen Betrag zu ermäßigen ist, der der Auswirkung bei der Einfuhr erhobener inländischer Abgaben wie der Umsatzausgleichsteuer entspricht.

Zur zweiten Frage bemerkt die Firma Deutsche Getreide, auch wenn der Wortlaut des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/62 von dem des Artikels 4 Absatz 1 dieser Verordnung abweiche, stimmten beide Vorschriften inhaltlich doch überein. Der ersteren sei zu entnehmen, daß vorliegend der Schwellenpreis für Mais in den Mitgliedstaaten ohne nennenswerte Erzeugung dieser Getreideart in der Weise hätte festgesetzt werden müssen, daß der Richtpreis für Gerste hätte erreicht werden können. Hierfür hätte der Schwellenpreis für Mais in derselben Höhe wie für Gerste festgesetzt werden müssen, vorausgesetzt, daß die bei der Schwellenpreisberechnung zu berücksichtigenden unausweichlichen Vermarktungskosten nicht unterschiedlich hoch gewesen seien. Falls diese Kosten in ihrer Höhe geschwankt hätten, hätte der Schwellenpreis für Mais dementsprechend höher oder niedriger als der Schwellenpreis für Gerste sein können und müssen. Tatsächlich seien die Vermarktungskosten auch gleich hoch, wenn die Schwellenpreise gleich hoch seien.

Eine andere Auslegung des Artikels 8 Absatz 1 sei nicht möglich. Insbesondere lasse diese Vorschrift nicht zu, die Schwellenpreise für Mais und Gerste nach unterschiedlichen Futterwerten dieser beiden Getreidearten zu differenzieren. Die Gemeinschaft sei bei ihrer Regelung in dieser Bestimmung davon ausgegangen, daß zwischen diesen beiden Getreidearten kein beachtlicher Wertunterschied bestehe, was im übrigen auch den Tatsachen entspreche.

Die Firma Deutsche Getreide macht schließlich geltend, die gegenteilige Auffassung werde durch die Tatsache widerlegt, daß die Bundesrepublik Deutschland seit Beginn des Getreidewirtschaftsjahres 1963/64 den Schwellenpreis für Gerste und Mais stets in derselben Höhe festgesetzt habe. Sie beantragt deshalb, die zweite Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/62/EWG ist so auszulegen, daß die Schwellenpreise für Mais in den Mitgliedstaaten ohne nennenswerte Erzeugung von Mais in der Höhe des Schwellenpreises für Gerste festzusetzen sind, vorausgesetzt, daß die bei der Schwellenpreisberechnung zu berücksichtigenden unausweichlichen Vermarktungskosten gleich hoch sind. Differenzierungen sind nur bei unterschiedlichen Vermarktungskosten, nicht aber wegen eines angenommenen unterschiedlichen Furterwertes zulässig.

B — Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland

Zur ersten Frage bemerkt die Bundesrepublik Deutschland in erster Linie, eines der Hauptziele der mit der Verordnung Nr. 19/62 geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation für Getreide sei es gewesen, über eine Preisgarantie die Marktpreise im Inland jeweils auf dem für den einzelnen Mitgliedstaat angestrebten Niveau zu stabilisieren. Die Abschöpfung habe gerade der Sicherung dieses Preisniveaus gedient. Ihre Berechnung sei nicht bei allen der Verordnung Nr. 19 unterliegenden Erzeugnissen in gleicher Weise erfolgt, und selbst bei der Abschöpfungsberechnung für die Grunderzeugnisse habe es Unterschiede gegeben. Gemeinsam sei diesen Grunderzeugnissen gewesen, daß die Abschöpfung gleich dem Unterschied zwischen den Frei-Grenze-Preisen oder cif-Preisen und dem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Schwellenpreis gewesen sei. Unterschiedliche Regeln hätten jedoch hinsichtlich der Festsetzung der Schwellenpreise bestanden.

Bei Weichweizen und Gerste sowie in einigen Mitgliedstaaten auch bei Mais und Roggen habe der Schwellenpreis unter den Voraussetzungen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 19/62 so festgesetzt werden müssen, daß der Verkaufspreis des eingeführten Erzeugnisses auf dem Markt des Handelsplatzes der Zone mit dem größten Zuschußbedarf dem Grundrichtpreis entsprochen habe.

Bei Hartweizen hingegen sei der Schwellenpreis nach der Regel des Artikels 11 Absatz 4 jener Verordnung berechnet worden: Er sei um 5 % höher als der Schwellenpreis für Weichweizen festzusetzen gewesen. Diese Regelung habe den Mitgliedstaaten eine Mindestgrenze zur Berücksichtigung der Qualität und Beschaffenheit des Hartweizens gesetzt. Die Mitgliedstaaten hätten jedoch weiterhin die Möglichkeit behalten, über diese Mindestgrenze entsprechend der in dem jeweiligen Mitgliedstaat bestehenden Konkurrenzsituation hinauszugehen und den Schwellenpreis höher festzusetzen.

Nach dieser Regelung sei für eine Berücksichtigung von Vermarktungskosten (einschließlich der Umsatzausgleichsteuer) in dem Maße, in dem jene Kosten bei der Berechnung des Schwellenpreises für Weichweizen schon berücksichtigt wor den seien, kein Raum gewesen. Die Anrechnung dieser Kosten hätte sogar, soweit sie zu einer Unterschreitung der Mindestgrenze des Schwellenpreises geführt hätte, einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften bedeutet.

Zur Rechtfertigung der gegenteiligen Ansicht könne man sich nicht darauf berufen, die fragliche Steuer stelle eine Abgabe gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll dar, oder sich auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 stützen. Der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei einerseits zu entnehmen, daß die Umsatzausgleichsteuer keine Abgabe gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstelle und ihre Erhebung nicht unzulässig sei. Andererseits sei das Urteil in der Rechtssache 76/70 vorliegend nicht einschlägig, da der Gerichtshof in diesem Urteil nur den Artikel 4 der Verordnung Nr. 19/62 ausgelegt habe, während das strittige Problem den Artikel 11 Absatz 4 der genannten Verordnung betreffe.

Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland ist die erste Frage dahin zu beantworten, daß bei der Abschöpfungsbemessung für Hartweizen eine Anrechnung der Umsatzausgleichsteuer nicht geboten war.

Zur zweiten Frage bemerkt die Bundesrepublik, schon aus der Formulierung des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/62 (so festgesetzt, daß … die Höhe der Richtpreise … erreicht werden kann, …) folge, daß die Mitgliedstaaten, die den Schwellenpreis hätten festsetzen müssen nicht verpflichtet gewesen seien, ihn in gleicher Höhe festzusetzen wie den Schwellenpreis für Gerste. Wäre eine solche strenge Bindung des einen Preises an den anderen beabsichtigt gewesen, so wäre dies auch entsprechend bestimmt worden, etwa durch die Formulierung: In Mitgliedstaaten, in denen keine nennenswerte Erzeugung von Mais besteht, ist der Schwellenpreis für Mais gleich dem Schwellenpreis für Gerste. Die Höhe des Schwellenpreises für Mais sei nicht genau festgelegt, sondern an eine den Mitgliedstaaten überlassene Bewertung gebunden gewesen, die um so mehr erforderlich gewesen sei, als die Getreidearten Mais und Gerste von unterschiedlicher Beschaffenheit seien (zum Beispiel hinsichtlich des Futterwertes, der unter anderem durch den Stärkegehalt und den Eiweißgehalt bestimmt werde, oder der besonderen Verwendungszwecke in der Industrie usw…).

Zur Stützung ihrer Schlußfolgerungen führt die Bundesrepublik Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 an, der dem Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/62 entspreche, und beantragt sodann, die zweite Frage dahingehend zu beantworten, daß die Mitgliedstaaten, in denen keine nennenswerte Erzeugung bestand, den Schwellenpreis für Mais nicht in gleicher Höhe wie den Schwellenpreis für Gerste festzusetzen brauchten.

C — Erklärungen der Kommission

Zur ersten Frage bemerkt die Kommission, wenn sich die Anrechnung der Umsatzausgleichsteuer bei der Festsetzung des Schwellenpreises für Weichweizen durch die Ziele der auf dieses Erzeugnis erhobenen Abschöpfung erkläre, so sei der Fall bei Hartweizen anders gelagert, da Marktsituation und Interessenlage bei dieser Getreideart in den einzelnen Mitgliedstaaten völlig anders seien. Wegen der Besonderheiten dieses Marktes habe auf eine der für Weichweizen vorgesehenen Regelung gleichkommende Preisgarantie verzichtet werden können. Für die Berechnung des Schwellenpreises habe deshalb Artikel 11 Absatz 4 die Regelung des Artikels 4 nicht zu übernehmen brauchen. Dennoch habe der hohe Zuschußbedarf der Gemeinschaft an Hartweizen eine Förderung der Gemeinschaftserzeugung dieser Getreideart notwendig gemacht. Unter diesen Umständen sei es einerseits notwendig und zweckmäßig gewesen, die Bestimmung des für importierten Hartweizen angestrebten Preisniveaus den einzelnen Mitgliedstaaten zu überlassen. Wenn es andererseits im Interesse der Förderung der Gemeinschaftserzeugung von Hartweizen angebracht erschienen sei, den Gemeinschaftserzeugern in allen Mitgliedstaaten gewisse Preisvorteile einzuräumen, so habe der Inlandspreis für diese höherwertige Getreideart grundsätzlich über den des Weichweizens angehoben, aber auch ein höherer Schwellenpreis für Hartweizen festgesetzt werden müssen. Andernfalls sei zu befürchten gewesen, daß auch die Erlöse für einheimischen Hartweizen in einer Weise zurückgegangen wären, die den Erzeugern den Anbau von Weichweizen preislich lohnender habe erscheinen lassen müssen, so daß der Hartweizenanbau sich nicht fortentwikkelt hätte, sondern zurückgegangen wäre.

Das Ergebnis dieser Überlegungen sei die in Artikel 11 Absatz 4 getroffene Vorschrift gewesen, daß die Mitgliedstaaten den Schwellenpreis für Hartweizen stets auf mindestens 105 % des Schwellenpreises für Weichweizen festzusetzen hatten.

Im Schwellenpreis für Weichweizen als Bezugsgrundlage sei zwar über Artikel 4 die Umsatzausgleichsteuer für diese Getreideart pauschal berücksichtigt worden. doch habe diese Steuer mit der auf den Zollwert der jeweiligen Einfuhrlieferung an Hartweizen erhobenen Steuer nichts zu tun. Mit der Festlegung der Mindesthöhe von 105 % dieses Schwellenpreises sei für den Schwellenpreis für Hartweizen ein absoluter Mindestbetrag fixiert worden, der für die Einrechnung der Umsatzausgleichsteuer auf Hartweizen keinen Raum gelassen habe. Die Festlegung eines gemeinschaftlichen Mindestverhältnisses zum Weichweizenpreis hätte jeden praktischen Sinn verloren, wenn jeder Mitgliedstaat diese Steuer hätte anrechnen können. Die Unterschreitung der 105- %-Grenze hätte die Tragweite der einheitlichen Gemeinschaftsregelung beeinträchtigt und wäre unzulässig gewesen.

Andererseits sei kein Mitgliedstaat gehindert gewesen, einen über 105 % des Preises für Weichweizen liegenden Schwellenpreis für Hartweizen festzusetzen und bei der Bemessung dieses höheren Betrages dem Umstand Rechnung zu tragen, daß außerdem eine die inländischen Angebotspreise in die Höhe drückende Umsatzausgleichsteuer erhoben worden sei.

Zur zweiten Frage bemerkt die Kommission, die Berechnungsmethode des Artikels 8 der Verordnung Nr. 19 für die Festsetzung des Schwellenpreises für Mais sei gegenüber der Regelung in Artikel 4 selbständig. Dieser Unterschied werde anhand der marktordnungspolitischen Zielvorstellungen und Bedürfnisse der in der Verordnung Nr. 19 getroffenen Preisregelung verständlich. Die auf die in Artikel 4 genannten Grundgetreidearten zu erhebende Abschöpfung sei in der Weise berechnet worden, um den einheimischen Erzeugern die bei diesen Getreidearten auf dem Binnenmarkt eingeräumte umfassende Absatz- und Preisgarantie zu sichern.

Dagegen sei für die in Artikel 8 genannten Getreidearten zwar einerseits wegen ihrer teilweise geringeren wirtschaftlichen Bedeutung in den betreffenden Mitgliedstaaten eine solche umfassende Garantie weder erforderlich noch vorgesehen gewesen, andererseits habe aber auf einen Schutz vor billigen Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten oder dritten Ländern nicht verzichtet werden können. Diese Getreidearten hätten nämlich jene in Artikel 4 genannten im Inland infolge niedrigerer Preise aus wesentlichen Verwendungsmöglichkeiten verdrängen und die Möglichkeit beeinträchtigen können, daß die Inlandspreise dieser letzteren Getreidearten sich im angestrebten Maße zu deren Richtpreisen hin entwickelt hätten. Die Angebotspreise von Importgetreide der in Artikel 8 genannten Arten hätten daher mit Hilfe der Abschöpfungen auf ein Niveau angehoben werden müssen, das normale Wettbewerbsverhältnisse garantiert und die Preisentwicklung der Grundgetreidearten nicht in Frage gestellt habe.

Ferner habe auch kein marktpolitisches Bedürfnis bestanden, diese Preise über das so bestimmte Wettbewerbsniveau hinaus anzuheben. Für die Praxis der Schwellenpreisfestsetzung ergebe sich aus diesen Erwägungen, daß der Wortlaut von Artikel 8 Absatz 1 nicht in dem Sinne zu verstehen sei, daß der deutsche Inlandspreis für Mais unbedingt auf das Niveau des Grundrichtpreises für Gerste hätte angehoben werden müssen. Dieser Inlandspreis habe vielmehr so hoch festgelegt werden sollen, daß die Marktpreise für Gerste ungefährdet deren Grundrichtpreis hätten erreichen können. Die ausnahmslos und ohne Unterschied allgemein durchgeführte Anhebung der inländischen Marktpreise aller in dem vorgenannten Artikel 8 erwähnten importierten Futtergetreidearten auf das Niveau des Grundrichtpreises für Gerste wäre in wirtschaftlicher Hinsicht im übrigen nicht erforderlich und verfehlt gewesen. Eine solche Gleichbehandlung unterschiedlicher Futtergetreidearten unterschiedlichen Wertes hätte nicht nur die Marktrelationen zwischen diesen Getreidearten, sondern auch gegenüber der Gerste selbst verfälscht. Da sich die Frage, auf welche Höhe die inländischen Angebotspreise für Importmais hätten angehoben werden müssen, um das Preisgefüge bei Gerste nicht zu stören, nicht mit mathematischer Exaktheit und für alle Mitgliedstaaten habe einheitlich beantworten lassen, habe Artikel 8 Absatz 1 jedem Mitgliedstaat die Entscheidung darüber überlassen, das zum Schutze seines Gerstenmarktes notwendige Inlandspreisniveau für Importmais zu bestimmen und dementsprechend den Schwellenpreis für Mais im Verhältnis zu dem für Gerste festzulegen. Da die gemeinsame Marktorganisation der Verordnung Nr. 19/62 die Märkte der Mitgliedstaaten selbständig mit ihrem unterschiedlichen Preisniveau nebeneinander habe bestehen lassen, habe die auf nationaler Ebene erfolgende Bestimmung des in den einzelnen Mitgliedstaaten angestrebten Preisniveaus durchaus der Logik des gewählten Systems entsprochen.

Die Kommission nennt noch die Gesichtspunkte, die die Selbständigkeit des nationalen Gesetzgebers in diesem Bereich bestätigten, und kommt dann zu der Schlußfolgerung, aus Artikel 8 Absatz 1 lasse sich ebensowenig die Pflicht ableiten, die Schwellenpreise der dort erfaßten Getreidearten schematisch auf dem Niveau des Schwellenpreises für Gerste festzulegen, wie ein Verbot, diesen Schwellenpreis für einzelne Getreidearten zu überschreiten, wenn die Sachlage, der Schutz der inländischen Gerstenpreise und die Zwecke der Abschöpfungen dies erfordern.

Entscheidungsgründe§

1 Das Hessische Finanzgericht hat durch Beschluß vom 21. März 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. April 1973, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag einige Fragen nach der Auslegung verschiedener Bestimmungen der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisadon für Getreide (ABl. 1962, Nr. 30) gestellt.

2 Die erste Frage geht dahin, ob Artikel 11 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates so auszulegen ist, daß bei der Bemessung der Abschöpfung für Hartweizen die bei der Einfuhr zu entrichtende Umsatzausgleichsteuer berücksichtigt werden mußte.

3 Artikel 11 der Verordnung Nr. 19/62 enthält in den Absätzen 1 und 2 die Kriterien für die Berechnung des auf Hartweizeneinfuhren in die Mitgliedstaaten anwendbaren Abschöpfungsbetrages. Nach dieser Vorschrift entspricht der Abschöpfungsbetrag für Hartweizen dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis des einführenden Mitgliedstaates und dem Frei-Grenze-Preis des Erzeugnisses mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat oder dem cif-Preis des aus dritten Ländern eingeführten Erzeugnisses. Bei der näheren Bestimmung der Kriterien für die Festsetzung des Schwellenpreises für Hartweizen wiederholt Artikel 11 nicht die Vorschriften des Artikels 4 über die Berechnung des Schwellenpreises bei Einfuhren von Weichweizen, Gerste, Mais und Roggen, sondern bestimmt, daß der Schwellenpreis für Hartweizen von den Mitgliedstaaten für eine einheitliche Standardqualität um mindestens 5 % höher als für Weichweizen festgesetzt wird. Im Gegensatz zu Artikel 4 sieht Artikel 11 Absatz 4 vor, daß bei der Festsetzung des Schwellenpreises für Hartweizen nicht nur auf die Höhe des Richtpreises abzustellen ist, sondern auch auf ein für die untere Grenze dieses Schwellenpreises maßgebendes Mindestverhältnis zwischen ihm und dem Schwellenpreis für Weichweizen. Aus dieser Regelung folgt, daß der Abschöpfungsbetrag sich je nach den Schwankungen der Weltmarktpreise und des Schwellenpreises verändern kann, soweit diese Änderungen oberhalb des erwähnten Mindestverhältnisses bleiben; eine auf die Berücksichtigung unvermeidlicher Vermarktungskosten wie der Umsatzausgleichsteuer zurückzuführende Verminderung der Abschöpfung ist jedoch verboten, sofern sie zur Folge hätte, daß der anwendbare Abschöpfungsbetrag nicht mehr mit einem Schwellenpreis für Hartweizen vereinbar wäre, der um mindestens 5 % höher als der für Weichweizen ist.

4 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 11 der Verordnung Nr. 19 es weder gebietet noch ausschließt, daß ein Mitgliedstaat bei der Berechnung der auf Hartweizen anwendbaren Abschöpfung eine Umsatzausgleichsteuer berücksichtigt, sofern gewährleistet ist, daß der Schwellenpreis für Hartweizen um mindestens 5 % über dem für Weichweizen bleibt.

5 Die zweite Frage geht dahin, ob Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/62 so auszulegen ist, daß der Schwellenpreis für Mais in Mitgliedstaaten, in denen keine nennenswerte Erzeugung dieser Getreideart bestand, so festzusetzen war, daß er dem Schwellenpreis für Gerste entsprach, oder ob ein Bewertungsspielraum für die verschiedenen in Frage kommenden Getreidearten bestand.

6 Nach Artikel 8 Absatz 1 wird der Schwellenpreis für die in Artikel 1 Buchstabe a aufgeführten und in Artikel 4 nicht genannten Erzeugnisse einschließlich Mais und Roggen in Mitgliedstaaten, in denen eine nennenswerte Erzeugung dieser Getreidearten nicht besteht, für jedes Erzeugnis so festgesetzt, daß unter Berücksichtigung des in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Pauschbetrages die Höhe der Richtpreise für die in Artikel 4 genannten inländischen Getreidearten erreicht werden kann. Bei Mais muß der Richtpreis für Gerste erreicht werden können. Der Ausdruck so festgesetzt, daß … erreicht werden kann läßt erkennen, daß Artikel 8 Absatz 1 im wesentlichen verhindern soll, daß der Schwellenpreis für Mais in Mitgliedstaaten ohne nennenswerte eigene Erzeugung dieser Getreideart niedriger als der Schwellenpreis für Gerste festgesetzt werden kann. Andernfalls wäre nicht nur die Stabilität der Binnenmarktpreise der Gemeinschaft, sondern auch die Präferenz in Frage gestellt, welche die Verordnung Nr. 19/62 einheimischen Konkurrenzerzeugnissen einräumt.

7 Somit geht aus Wortlaut und Zielsetzung des Artikels 8 Absatz 1 hervor, daß für die Mitgliedstaaten insoweit keine Möglichkeit besteht, die Besonderheiten der verschiedenen Futtergetreidesorten zu berücksichtigen, als eine derartige Beurteilung den Abschöpfungsbetrag in einem Maße vermindern würde, daß er sich nicht mehr mit einem Schwellenpreis für Mais vereinbaren ließe, der erlaubt, den Richtpreis für Gerste zu erreichen.

8 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/62 so auszulegen ist, daß die Mitgliedstaaten ohne nennenswerte Maiserzeugung bei der Festsetzung des Schwellenpreises für Mais die Besonderheiten der verschiedenen in Betracht kommenden Getreidearten nicht berücksichtigen durften, soweit die Berücksichtigung dieser Besonderheiten den Schwellenpreis für Mais so beeinflußt hätte, daß der Richtpreis für Gerste nicht hätte erreicht werden können.

Kosten

9 Die Auslagen der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Deutsche Getreide- und Futtermittel-Handelsgesellschaft sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 40 und 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG vom 4. April 1962,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht gemäß dessen Beschluß vom 21. März 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Sofern gewährleistet ist, daß der Schwellenpreis für Hartweizen um mindestens 5 % über dem für Weichweizen bleibt, gebietet Artikel 11 der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG vom 4. April 1962 es nicht, schließt es aber auch nicht aus, daß ein Mitgliedstaat bei der Berechnung der auf Hartweizen anwendbaren Abschöpfung eine Umsatzausgleichsteuer berücksichtigt.

2. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG vom 4. April 1962 ist dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten ohne nennenswerte Maiserzeugung bei der Festsetzung des Schwellenpreises für Mais die Besonderheiten der verschiedenen in Betracht kommenden Getreidearten nicht berücksichtigen durften, soweit die Berücksichtigung dieser Besonderheiten den Schwellenpreis für Mais so beeinflußt hätte, daß der Richtpreis für Gerste nicht hätte erreicht werden können.