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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.11.1973 – C-139/73

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:119

Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 7. november 1973

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dem Vorlageverfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, geht es um Probleme der Gewährung von Ubergangsvergütung für die am Ende eines Wirtschaftsjahres vorhandenen Getreidebestände. Mit derartigen Fragen hatte der Gerichtshof schon in den Vorlagesachen 32/72 (Slg. 1972, 1181) und 52/72 (Slg. 1972, 1267) zu tun. Eingehende erläuternde Vorbemerkungen zu der einschlä gigen Gemeinschaftsregelung erübrigen sich daher. Ich möchte nur folgendes vorausschicken.

Gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 120/67 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. vom 19. 6. 1967, S. 2269/67), einer Bestimmung, die vorsieht, daß für die am Ende des Getreidewirtschaftsjahres vorhandenen Bestände unter anderem an Weichweizen aus der Ernte der Gemeinschaft eine Ubergangsvergütung gewähn werden kann, hat die Kommission in der Verordnung Nr. 1196/71 vom 8. Juni 1971 (ABl. L 125 vom 9. 6. 1971) die Bedingungen zur Gewährung einer Ubergangsvergütung für die am Ende des Wirtschaftsjahres 1970/71 vorhandenen Bestände an Weichweizen festgelegt. Danach wird die in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung Nr. 1119/71 (ABl. L 118 vom 31. 5. 1971) vorgesehene Ubergangsvergütung gewährt… dem Handel und der Verarbeitungsindustrie für Lagerbestände an in der Gemeinschaft geerntetem Weichweizen, der ihnen am 31. Juli 1971 gehört (Art. 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich). Um in den Genuß der Ubergangsvergütung zu kommen, die die zuständige Behörde des Mitgliedstaates bewilligt, auf dessen Gebiet sich die Lagerbestände befinden, muß der Antragsteller — so heißt es in Artikel 3 der Verordnung weiter — bei derselben Behörde durch spätestens am 7. August 1971 abgesandtes Einschreiben, Fernschreiben oder Telegramm einen Antrag auf Gewährung der Ubergangsvergütung gestellt haben, wobei die ihm am 31. Juli 1971 gehörenden Bestände an Getreide anzugeben sind ….

Von dieser Regelung wollte auch die Firma Eugen Münch, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, Gebrauch machen. Das geschah mit Hilfe eines Antrags, der das Datum des 7. August, eines Samstags, trug. Abgesandt wurde der Antrag jedoch erst am darauffolgenden Montag, dem 9. August 1971.

Mit Rücksicht darauf und auf die Bestimmung des zitierten Artikels 3 der Verordnung Nr. 1196/71 lehnte die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, die in der Sache zuständige deutsche Behörde, den Antrag ab.

Dagegen wandte sich die Antragstellerin unter Berufung auf Artikel 3 § 4 der Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, in dem es heißt: Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitsta ges. Das von der Firma Münch angerufene Verwaltungsgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 7. Juni 1972 die Ansicht vertreten, die Antragstellung sei rechtzeitig erfolgt, und hat die Einfuhr und Vorratsstelle für verpflichtet erklärt, der Klägerin eine Ubergangsvergütung in bestimmter Höhe zu gewähren.

Diese Rechtsansicht hält die Einfuhr und Vorratsstelle nach wie vor für unzutreffend. Sie glaubt vielmehr, daß in dem zur Entscheidung stehenden Fall Artikel 3 § 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1182/71 eingreift, wo es heißt: Diese Bestimmung (nämlich die Bestimmung über den Ausschluß des Fristablaufs an einem Samstag) gilt nicht für Fristen, die von einem bestimmten Datum oder einem bestimmten Ereignis an rückwirkend berechnet werden. Die Einfuhr und Vorratsstelle hat deshalb gegen das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt.

Mit Rücksicht auf die im Verfahren aufgetretenen gemeinschaftsrechtlichen Probleme setzte dieses Gericht durch Beschluß vom 11. Mai 1973 das Verfahren aus und legte folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Handelt es sich bei der Vorschrift in Artikel 3 letzter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1196/71 der Kommission vom 8. Juni 1971 (ABl. L 125 vom 9. Juni 1971, S. 12) um die Bestimmung einer Frist im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 (ABl. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1)?

2. Wenn es sich um eine solche Frist handelt: Findet auf sie die Bestimmung des Artikels 3 Absatz 4 Unrerabsatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 Anwendung oder gilt für sie Artikel 3 Abs. 4 Unterabsatz 2 der letzterwähnten Verordnung?

3. Wenn Frage 1 verneint wird: Handelt es sich bei der Regelung in Artikel 3 letzter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1196/71 um die Bestimmung eines Datums im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71?

Zu diesen Fragen vertrete ich folgende Auffassung:

1. Zur ersten Frage will ich noch einmal in Erinnerung rufen, daß es in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1196/71 darum geht, daß durch ein spätestens am 7. August 1971 abgesandtes Einschreiben usw. ein Antrag auf Ubergangsvergütung zu stellen war und in ihm Angaben über die dem Antragsteller am 31. Juli 1971 gehörenden Bestände gemacht werden mußten. Hält man sich vor Augen, daß es erst mit Ablauf des 31. Juli möglich war, die in Betracht kommenden Bestände zu bestimmen, und daß von da an Anträge gestellt werden konnten, so folgt daraus sowie aus der Fixierung eines Endzeitpunktes für die Absendung des Antrages, daß es sich bei der Bestimmung des Artikels 3 zweiter Gedankenstrich um einen abgegrenzten, bestimmt bezeichneten Zeitraum im Sinne des nationalen Rechtes (vgl. Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 32. Aufl. Anmerkung 1 zu $ 186), also um eine Frist handelt. Dazu kann im übrigen auch auf die Rechtsprechung zu entsprechenden Regelungen früherer Jahre, nämlich auf die Urteile der Rechtssachen 32/72 und 52/72 verwiesen werden, die ausdrücklich von Ausschlußfristen sprechen.

Indessen ist die gestellte Frage damit insofern nicht erschöpfend behandelt, als das vorlegende Gericht wissen will, ob wir es in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1196/71 mit einer Frist im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1182/71 des Rates zur Fesüegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine zu tun haben.

Die Verordnung Nr. 1182/71 enthält keine besondere allgemeine Definition des Begriffes Frist. In ihr ist — soweit es jetzt interessiert — nur die Rede von einer nach Tagen bemessenen Frist, für deren Beginn und Ende bestimmte Regeln in Artikel 3 § 1 Absatz 2 und in Artikel 3 § 2 b aufgestellt werden. Als Element für eine Definition kommt allenfalls Artikel 3 § 4 Absatz 2 insoweit in Betracht, als dort bestimmt ist, Absatz 1 gelte nicht für bestimmte Fristen, was nur bedeuten kann, daß derartige Fristen keine Fristen im Sinne des Artikels 3 (wie es in der Anfrage des nationalen Gerichts heißt) sind. Dabei handelt es sich — wie bereits erwähnt — um Fristen, die von einem bestimmten Datum oder einem bestimmten Ereignis an rückwirkend berechnet werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist freilich klar, daß damit ein Fall wie der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1196/71 geregelte nicht erfaßt wird. Es fehlt nämlich in der genannten Vorschrift an einem Berechnungszeitraum. Außerdem bedarf es für die Fristbestimmung keiner Rückrechnung von einem bestimmten Tag an, vielmehr steht der Anfangszeitpunkt der Frist, unabhängig von ihrem Endzeitpunkt, fest, da ja in den Anträgen die Bestände vom 31. Juli anzugeben sind. — Hält man sich also nur an Artikel 3 der Verordnung Nr. 1182/71, so ist in der Tat nichts zu erkennen, was seine Anwendung auf die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1196/71 enthaltene Frist ausschließen würde.

Trotzdem kann auch dann, wenn feststeht, daß wir es in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1196/71 mit einer Frist zu tun haben, die Anwendung der Verordnung Nr. 1182/71 aus anderen Gründen ausgeschlossen sein. Das ergibt sich aus ihrem Artikel 1 und aus der Formulierung: Diese Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist…. Darauf hat auch die Kommission in ihren schriftlichen Bemerkungen hingewiesen, und tatsächlich scheint sie die Auffassung vertreten zu haben, die Verordnung Nr. 1196/71 stelle eine Sonderregelung dar, auf die die Grundverordnung über die Fristen nicht angewandt werden könne.

Dabei ist einzuräumen, daß man annehmen könnte, die Festlegung eines Kalenderzeitpunktes als Enddatum für die Absendung der Anträge in der Verordnung Nr. 1196/71 schließe den Rückgriff auf die Regelung des Artikels 3 § 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1182/71 aus. Dies könnte jedoch keine allgemeine These in dem Sinne sein, daß derartige Fälle von der Verordnung Nr. 1182/71 grundsätzlich nicht erfaßt werden.

Hierfür lassen sich zwei wesentliche Umstände anführen.

Einmal ist auf den Entwurf der Fristenverordnung hinzuweisen, der dem Rat von der Kommission in Form eines Verordnungsvorschlages am 27. Juli 1969 vorgelegt und im Amtsblatt vom 22. August 1969 (ABl. C 108 vom 22. 8. 1969, S. 10) veröffentlicht worden ist. In seinem Artikel 2 heißt es, daß nicht als Fristen im Sinne dieser Verordnungen Fristen gelten, die mit Hilfe eines bestimmten Kalenderzeitraums oder unter Verwendung eines anderen feststehenden Zeitraums bestimmt sind. Dieser Vorschlag ist nicht in die Verordnung des Rates übernommen worden, woraus nur geschlossen werden kann, daß es der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers war, auch die in dem Vorschlag genannten Fristen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1182/71 einzubeziehen. Zum anderen zeigt die Fristenverordnung selbst in Artikel 4 § § 1 und 3, daß der Rat das Problem des fixierten Endzeitpunktes vor Augen hatte, daß er aber die Anwendung von Artikel 3 § 4 nur ausschloß für Rechtsakte des Rates oder der Kommission, deren Geltungsdauer. Wirksamkeit oder Anwendbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt enden. — Dies schließt in der Tat die Annahme aus, daß Fristen mit einem kalendermäßig fixierten Endzeitpunkt generell von der Verordnung Nr. 1182/71 nicht erfaßt werden.

Zu erwägen ist folglich allenfalls, ob sich aus Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 1196/71 das Erfordernis ergibt, das in seinem Artikel 3 genannte Enddatum der Frist absolut einzuhalten, und ob aus diesem Grunde eine Anwendung von Artikel 3 § 4 der Verordnung Nr. 1182/71 ausscheidet. — Dazu ist zu bemerken, daß sich für eine derartige Lösung Erwägungen aus früheren Urteilen gewinnen lassen, nach denen ein Interesse an rascher Übermittlung der Anträge deswe gen besteht, weil in kurzer Frist die notwendigen Kontrollen zur Ausschaltung eines Mißbrauchs der Regelung durchgeführt werden müssen. Andererseits ist jedoch zu bedenken, daß die einschlägigen Fristen früher (nach den Verordnungen Nr. 602/68 (ABl. L 114), 963/69 (ABl. L 126), 1151/70 (ABl. L 134) durchweg kürzer waren (ihr Ende fiel jeweils auf den 5. August), was nach der Verlängerung durch die Verordnung Nr. 1196/71 wohl zu dem Schluß berechtigt, daß es auf einen oder mehrere Tage hin oder her nicht ankommen kann. Außerdem — und das erscheint noch wichtiger — muß bedacht werden, daß, wenn wenige Tage nach dem am 3. Juni 1971 erfolgten Erlaß der Fristenverordnung Nr. 1182/71 von der Kommission am 8. Juni 1971 eine Verordnung mit einer Zeitbestimmung erlassen wurde davon ausgegangen werden muß, daß die Kommission, wäre eine Abweichung von der Grundverordnung über die Fristen beabsichtigt gewesen, dies mit besonderer Deutlichkeit zu erkennen gegeben hätte. Darauf kann meines Erachtens im Interesse der Rechtsklarheit, zu der die Fristenverordnung beitragen soll, nicht verzichtet werden. Mit dem Gedanken eines stillschweigenden Ausschlusses der Verordnung Nr. 1182/71 muß also, das hat die Kommission übrigens in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt — sehr vorsichtig umgegangen werden. Da im gegenwärtigen Fall aber — wie gezeigt — die lnteressenlage nach der Verordnung Nr. 1196/71 nicht vollkommen eindeutig eine unabdingbare Einhaltung des 7. August 1971 verlangt, steht damit wohl fest, daß durch diese Verordnung die Verordnung Nr. 1182/71 nicht stillschweigend abbedungen worden ist.

Die erste Frage des vorlegenden Gerichts kann somit nur dahin beantwortet werden. daß es sich bei der Vorschrift des Artikels 3 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1196/71 um die Bestimmung einer Frist im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1182/71 handelt.

2. Die Antwort auf die zweite Frage, deren Wortlaut ich jetzt nicht wiederholen will, kann nach diesen Ausführungen ganz kurz sein.

Ich habe keinen Zweifel daran, daß Artikel 3 § 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1182/71 nicht auf den Fall des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1196 gemünzt ist. Aus dem Bereiche des Zivilrechts liegt etwa das Beispiel nahe, daß ein Rechtsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum festgelegt wird und eine stillschweigende Verlängerung stattfinden soll, wenn nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem ursprünglich ins Auge gefaßten Ende des Rechtsverhältnisses eine Auflösung verlangt wird. Ein derartiger Sachverhalt ist in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1196/71 — ich habe es schon dargelegt — offensichtlich nicht gegeben. Andererseits kann auch die Regelung des Artikels 3 § 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1182/71 nicht analog auf Fälle angewandt werden, in denen ein Fristenende kalendermäßig festliegt. Dies zeigen der Verordnungsvorschlag der Kommission zur Fristenregelung, in dem dies vorgesehen war, und die Tatsache, daß dieser Teil des Vorschlags nicht in die Verordnung Nr. 1182/71 übernommen worden ist.

Bezüglich der zweiten Frage bleibt demnach keine andere Antwort als die, daß auf die Frist des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1196/71 Artikel 3 § 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1182/71 Anwendung findet, ein Fristablauf an einem Samstag also ausgeschlossen erscheint.

3. Ebenso kurz kann die Antwort auf die dritte Frage sein, die übrigens nur für den Fall der Verneinung der ersten Frage gestellt wurde und daher — macht man sich meine Auffassung zu der ersten Frage zu eigen — gar nicht behandelt werden müßte.

Tatsächlich kann von einem Datum im Sinne des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1182/71 nur gesprochen werden, wenn eine Handlung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen werden kann oder muß. Dazu verdeutlicht Absatz 2 des Artikels 5, daß in einem solchen Falle die Handlung zwischen dem Beginn der ersten Stunde und dem Ablauf der letzten Stunde des diesem Datum entsprechenden Tages vorgenommen werden kann oder muß. Hält man sich dies vor Augen, so ist klar, daß die genannte Bestimmung den Artikel 3 der Verordnung Nr. 1196/71 nicht erfassen kann, eben weil dort die Rede ist von einer Ab.sendung des Antrags, die spätestens am 7. August, nicht aber am 7. August zu erfolgen hatte.

Ich bin also in Abweichung von der Auffassung der Kommission der Ansicht, daß die Bestimmung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1196/71 eine Frist und nicht ein Datum oder einen Termin enthält, womit die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1182/71 ausgeschlossen ist.

4. Auf die Fragen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sollte nach alledem wie folgt geantwortet werden:

a) Bei der Vorschrift des Artikels 3 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1196/71 vom 8. Juni 1971 handelt es sich um die Bestimmung einer Frist im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971.

b) Nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1182/71 findet auf diese Frist Artikel 3 § 4 Absatz 1 und nicht Artikel 3 § 4 Absatz 2 Anwendung.