Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.11.1973 – C-139/73
ECLI:EU:C:1973:128
In der Rechtssache 139/73
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FÜR GETREIDE UND FUTTERMITTEL, Frankfurt am Main, Adickesallee 40,
gegen
EUGEN MÜNCH, Getreidemühle, Horgen, Unterbergstraße 38,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1196/71 der Kommission vom 8. Juni 1971 (ABl. L 125 vom 9. Juni 1971, S. 12) über die Bedingungen zur Gewährung einer Übergangsvergütung für Weichweizen sowie von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 (ABl. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1) zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), P. Pescatore und C. Ó Dalaigh,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Über den Sachverhalt, den Gegenstand des Ersuchens und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes abgegebenen Erklärungen wurde nachstehender Sitzungsbericht erstellt:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Firma Münch, Klägerin und Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens, beantragte unter dem Datum des 7. August 1971 die Gewährung einer Ubergangsvergütung von 764,28 DM für 33100 kg Weichweizen, den sie am Ende des Wirtschaftsjahres 1970/71 noch auf Lager hatte. Der Antrag wurde am Montag, dem 9. August 1971, abgesandt. Er wurde von der Einfuhr- und Vorratsstelle, Beklagte und Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens, mit der Begründung abgelehnt, daß er nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1196/71 der Kommission vom 8. Juni 1971 spätestens am 7. August 1971 hätte abgesandt werden müssen.
Die Firma Münch klagte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt auf Gewährung der beantragten Ubergangsvergütung.
In erster Instanz wurde der Klage stattgegeben; das nationale Gericht war der Auffassung, nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 sei die Frist erst am 9. August 1971 abgelaufen, da der 7. August 1971 ein Samstag gewesen sei.
Gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1182/71 hat die Beklagte des Ausgangsverfahrens beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Berufung eingelegt.
Dieser hat dem Gerichtshof durch Beschluß vom 11. Mai 1973 folgende Fragen vorgelegt:
1. Handelt es sich bei der Vorschrift in Artikel 3 letzter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1196/71 der Kommission vom 8. Juni 1971 (ABl. L 125 vom 9. Juni 1971, S. 12) um die Bestimmung einer Frist im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 (ABl. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1)?
2. Wenn es sich um eine solche Frist handelt: Findet auf sie die Bestimmung des Artikels 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 Anwendung, oder gilt für sie Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 der letzterwähnten Verordnung?
3. Wenn Frage 1 verneint wird: Handelt es sich bei der Regelung in Artikel 3 letzter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1196/71 um die Bestimmung eines Datums im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71?
Die Vorlage wurde am 4. Juni 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen.
Der Gerichtshof hat auf den Vorbericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer Beweisaufnahme abzusehen. Die Firma Münch und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes
A — Erklärungen der Kommission
Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß die Frist für die Beantragung der Vergütung nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 120/67/EWG gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH 30. November 1972 — Wasaknäcke, 32/72 — Slg. 1972, 1189, und EuGH 13. Dezember 1972 — Walzenmühle Magstadt, 52/72 — Slg. 1972, 1272) eine Ausschlußfrist ist. Die Kommission wirft sodann die Frage auf, ob die Verordnung Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine auf die Verordnung Nr. 1196/71 anwendbar ist. Artikel 1 der Verordnung Nr. 1182/71 gestatte nämlich von der Verordnung abweichende Bestimmungen, und es sei zu klären, ob die Verordnung Nr. 1196/71 nicht eine solche abweichende Bestimmung enthalte.
Gehe man davon aus, daß die Verordnung Nr. 1182/71 im vorliegenden Fall anwendbar ist, so sei einzuräumen, daß Artikel 3 letzter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1196/71 keine Frist im Sinne der Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 1182/71, sondern vielmehr ein Datum oder einen Termin im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung enthalte.
Die erste Frage sei daher zu verneinen. Infolgedessen bedürfe die zweite Frage keiner Antwort, während die dritte zu bejahen sei. Die Absätze 4 und 5 des Artikels 3, die die Verlängerung der Fristen vorsähen, seien somit nicht anwendbar.
B — Erklärungen der Firma Münch
Die Berufungsbeklagte teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt, wonach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1196/71 der Kommission eine Fristbestimmung im Sinne der Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 1182/71 des Rates enthält.
Anlaß zur Vorlage beim Gerichtshof sei einzig und allein die nicht ganz klare Regelung der Frage gewesen, ob unter einer Frist im Sinne der Verordnung Nr. 1182/71 auch Zeiträume zu verstehen sind, deren Anfangs- und Endzeitpunkt datumsmäßig feststehen. Sowohl aus der Präambel der Verordnung Nr. 1182/71 als auch aus der Unterscheidung, die zwischen der Berechnung und der Bemessung einer Frist getroffen werde, ergebe sich aber, daß die Verfasser der Verordnung auch an die Zeiträume gedacht hätten, die, weil sie durch ein Anfangs- und ein Enddatum ausgedrückt würden, zu ihrer Anwendung keine Berechnung erforderten.
Auf eine Frist im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1182/71 sei der erste und nicht der zweite Unterabsatz des Artikels 3 Absatz 4 dieser Verordnung anzuwenden, so daß sich die Frist bis zum folgenden Werktag verlängere, also bis zum 9. August 1971.
Es bestehe infolgedessen keine Veranlassung, die dritte Frage zu beantworten, denn der Fall des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1182/71 — Vornahme einer Handlung zu einem bestimmten Zeitpunkt, an einem bestimmten Datum oder binnen einer bestimmten Anzahl von Tagen nach dem Eintritt eines Ereignisses oder der Vornahme einer anderen Handlung — sei vorliegend nicht gegeben. Hinzu komme, daß es sich in Artikel 5 nicht um Handlungen von Privatpersonen, sondern sehr wahrscheinlich um solche nationaler Staatsorgane und Behörden gegenüber der Gemeinschaft handle, da allein derartige Stellen Rechtsakte durchführten.
Die Berufungsbeklagte und die Kommission haben in der Sitzung vom 23. Oktober 1973 mündliche Ausführungen gemacht. Die Berufungsbeklagte war durch Rechtsanwalt Preuss, zugelassen in Mannheim, die Kommission durch ihren Rechtsberater Wagenbauer vertreten.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. November 1973 vorgetragen.
Im Anschluß an den vorstehend wiedergegebenen Sitzungsbericht ist die mündliche Verhandlung eröffnet worden.
Entscheidungsgründe§
1 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stellt mit Beschluß vom 11. Mai 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. Juni 1973, aufgrund von Artikel 177 des EWG-Vertrags drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 3 letzter Absatz der Verordnung Nr. 1196/71 der Kommission vom 8. Juni 1971 (ABl. L 125 vom 9. Juni 1971, S. 12) über die Bedingungen zur Gewährung einer Übergangsvergütung für die am Ende des Wirtschaftsjahres 1970/71 vorhandenen Bestände an bestimmten Getreidearten sowie der Artikel 3 und 5 der Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 (ABl. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1) zur Festlegung der Regeln für Fristen, Daten und Termine.
2 Die erste Frage geht dahin, ob der Ausdruck spätestens am 7. August 1971 abgesandt in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1196/71 eine Frist im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1182/71 bestimme.
3 Diese letztere Verordnung gilt nach ihrem Artikel 1 für die Rechtsakte, die der Rat und die Kommission aufgrund des EWG- oder EAG-Vertrags erlassen haben bzw. erlassen werden. Sie ist daher auf die Verordnung Nr. 1196/71 anwendbar, obwohl sie später als diese in Kraft gesetzt worden ist.
4 Die Verordnung Nr. 1182/71 soll allgemeine, einheitliche Normen auf dem Gebiet der Fristen, Daten und Termine aufstellen. Sie unterscheidet dabei zwischen den Fristen, die sie in den Artikeln 2 und 3 regelt, und den in den Artikeln 4 und 5 geregelten Daten und Terminen. Während sich die Fristen nach der Verordnung verlängern, wenn ihr letzter Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt, findet sich in den Artikeln 4 und 5 keine entsprechende Vorschrift. Dem Zusammenhang des Artikels 3 ist zu entnehmen, daß der Begriff der Frist einen Zeitabschnitt meint, der in Stunden, Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt wird, ohne daß an ein bestimmtes Datum oder Ereignis angeknüpft wird.
5 Die scheinbare Ausnahme, die hiervon in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 für solche Fristen gemacht wird, die von einem bestimmten Datum oder einem bestimmten Ereignis an rückwärts berechnet werden, bestätigt diese Auslegung, da bei diesen Fristen keine Verlängerung möglich ist und sie insoweit den Daten und Terminen im Sinne der Artikel 4 und 5 gleichgestellt werden. Was diese Vorschriften angeht, so betreffen sie diejenigen Handlungen, die an einem bestimmten Datum oder innerhalb einer bestimmten Zeit, die von einem bestimmten Datum oder Ereignis aus berechnet wird, vorgenommen werden müssen.
6 Der Fall des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1196/71, daß eine Handlung vor einem bestimmten Datum vorgenommen werden muß, ist in keiner Bestimmung der Verordnung Nr. 1182/71 ausdrücklich geregelt. Die Gründe, aus denen bei Terminen, die von einem bestimmten Datum aus berechnet werden, keine Fristverlängerung vorgesehen ist, sind aber auch dann gegeben, wenn eine Handlung vor einem bestimmten Datum vorgenommen werden muß; denn im einen wie im anderen Falle fehlt es an dem Unsicherheitsfaktor, der es rechtfertigt, die Frist zu verlängern, wenn sie an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag abläuft. Somit entspricht die Angabe eines Enddatums, bis zu dem ein Ereignis eingetreten oder eine Handlung vorgenommen sein muß, dem Begriff des Termins, von dem die Artikel 4 und 5 handeln, und kann nicht als Bestimmung einer Frist im Sinne des Artikels 3 angesehen werden.
7 Diese Auslegung wird übrigens durch die Aufgabe bestätigt, welche die Festsetzung eines bei Meidung des Rechtsausschlusses zu beachtenden Enddatums im Rahmen des Systems der Ubergangsvergütungen für Lagerbestände zu erfüllen hat, das die Verordnung Nr. 1196/71 in Vollzug von Artikel 9 der Verordnung Nr. 120/67 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide vorsieht.
8 Durch die Verneinung der ersten Frage ist die zweite gegenstandslos geworden.
9 Die dritte Frage geht dahin, ob der Ausdruck spätestens am 7. August 1971 abgesandt ein Darum im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1182/71 bestimmt.
10 Dieser Artikel hat in seinen Absätzen 1 und 2 Unterabsatz 1 Handlungen zum Gegenstand, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder an einem bestimmten Datum vorgenommen werden müssen. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1196/71 bestimmt nichts dergleichen. Wie bereits gesagt, sieht diese Vorschrift ein Rechtsgebilde vor, das zwar in der Verordnung Nr. 1182/71 nicht ausdrücklich geregelt ist, aber dem Begriff des Termins im Sinne dieser Verordnung entspricht.
Kosten
11 Die Kommission hat Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben; ihre Auslagen sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Ratsverordnungen Nrn. 120/67 vom 1. Juni 1967 und 1182/71 vom 3. Juni 1971,
aufgrund der Kommissionsverordnung Nr. 1196/71 vom 8. Juni 1971,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 3 letzter Absatz der Verordnung Nr. 1196/71 sieht weder eine Frist noch ein Datum im Sinne der Verordnung Nr. 1182/71 vor.