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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.11.1973 – C-128/73

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:120

Schlussanträge des Generalanwalts Alberto Trabucchi

vom 8. November 1973

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die vom Finanzgericht Baden-Württemberg in dieser Sache gestellte Frage betrifft die Abgrenzung zwischen den Tarifstellen 41.03-B-I und 41.03-B-II des Gemeinsamen Zolltarifs, die beide bearbeitete Lammfelle betreffen, von denen die erste jedoch für nur gegerbte Felle gilt, während die zweite auf nicht anderweit genannte andere Felle anwendbar ist.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vertritt im Gegensatz zu dem beklagten Hauptzollamt die Auffassung, die von ihr im Jahre 1971 aus Spanien in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Felle seien nur gegerbt im Sinne der Tarifstelle 41.03-B-I. Der entsprechende Zollsatz ist erheblich niedriger als der für andere Felle im Sinne der Nummer II.

Die Streitfrage hat sich dadurch ergeben, daß den fraglichen Fellen während der Gerbung eine Fettsubstanz zugesetzt worden ist. Das zuständige Hauptzollamt bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die vom Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs in seiner 67. Sitzung vom September 1972 abgegebene Stellungnahme, wonach Leder, dem Fett zugegeben wurde, nicht mehr als nur gegerbt angesehen werden könne, und zwar ohne daß es auf den Zeitpunkt der Fettzugabe ankomme. Der betroffene deutsche Importeur beruft sich dagegen auf die Brüsseler Erläuterungen zu Rinderhäuten und -feilen der Tarifstelle 41.02, die — wie in den Erläuterungen zu der Tarifnummer 41.03 ausgeführt sei — der gleichen Bearbeitung unterzogen seien wie die Häute der Tarifnummer 41.03. Diese Erläuterungen erwähnen die Zugabe von Fettsubstanzen nach der Gerbung als Teil der Weiterverarbeitung, die erforderlich ist, um das Leder gebrauchsfertig zu machen. Daraus leitet der Importeur ab, daß die Zugabe von Fett nur dann ein anderes Produkt ergibt, wenn sie während der Weiterverarbeitung, nicht aber, wenn sie während der Gerbung selbst erfolgt.

Die deutsche Zollbehörde gibt zu bedenken, daß es zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten bei der Feststellung käme, ob die im Leder vorhandenen Fremdstoffe während oder nach dem Gerben beigefügt seien. Der Importeur meint jedoch, diese Feststellung sei recht einfach, zumindest was chromfarbene Lammleder betreffe, um die es sich im vorliegenden Fall handle. Die Kommission versucht, diese Schwierigkeit mit der Bemerkung auszuräumen, daß der Zeitpunkt, zu dem das Fett dem Leder zugesetzt worden sei, kein für die Einordnung maßgebliches Kriterium darstelle. Für die Eintarifierung des Erzeugnisses unter I der fraglichen Tarifstelle komme es vielmehr entscheidend darauf an, ob die Fettzugabe zum eigentlichen Gerbungsprozeß gehöre.

Berücksichtigt man den in der fraglichen Tarifstelle gemachten Gegensatz zwischen nur gegerbtem und anderem Leder, berücksichtigt man ferner die bereits erwähnten Erklärungen zu einem ähnlichen Erzeugnis in den Brüsseler Erläuterungen, wonach zu der Auffangposition der Tarifstelle 41.03-B-II alles Leder gehört, das über das Gerben hinaus anderen Bearbeitungen unterzogen worden ist, um es für die unmittelbare Verwendung geeignet zu machen, so ergibt sich, daß das maßgebliche Kriterium für die Zuweisung eines Erzeugnisses zur einen oder anderen der beiden obengenannten Kategorien in dem Begriff des Gerbens zu suchen ist. Die von der Kommission hierzu vorgeschlagene Begriffsbestimmung beruht auf einem funktionalen Kriterium. Die Kommission bemerkt, Zweck des Gerbens sei die Konservierung der Haut ohne Ănderung ihrer natürlichen Eigenschaften durch Verwandlung in Leder, also in nichtzersetzbares Material.

Diese Begriffsbestimmung, die mir durchaus vernünftig erscheint, kann noch durch ein weiteres Kriterium ergänzt werden, das sich sowohl aus den Brüsseler Erläuterungen als auch aus dem Wonlaut der Tarifnummer 41.03 selbst ergibt. Diese Tarifnummer erfaßt unter Buchstabe A Leder von indischen Metis, nur pflanzlich gegerbt, auch weiterbearbeitet, jedoch augenscheinlich zum unmittelbaren Herstellen von Lederwaren nicht verwendbar.

Aus dieser Norm läßt sich herleiten, daß auch dann, wenn es sich um anderes Leder im Sinne des Buchstaben B handelt, wegen der Analogie der Erzeugnisse das Kriterium gelten muß, daß als nur gegerbtes Leder nur solches angesehen werden kann, das nicht ohne weiteres zum unmittelbaren Herstellen von Lederwaren verwendbar ist, sondern hierzu nach dem Gerben weiterer Bearbeitungsvorgänge bedarf.

Aufgrund dieser, zum Teil auch textbezogener Anhaltspunkte sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Waren im Interesse der Rechtssicherheit und einer geordneten Verwaltungstätigkeit grundsätzlich nach objektiven Merkmalen in den Gemeinsamen Zolltarif eingeordnet werden (EuGH 23. März 1972 — Henck, 36/71 — Slg. 1972, 187), bin ich der Auffassung, daß das Kriterium, auf das die nationalen Behörden für die Klärung der Frage abstellen müssen, ob ein Erzeugnis, dem beim Gerben Fettstoffe zugesetzt worden sind, der ersten oder zweiten Unterposition der Tarifstelle 41.03-B zuzuweisen ist, darin zu sehen ist, ob diese Zugabe für die bloße Konservierung der natürlichen Eigenschaften des Leders wesentlich ist, also nicht etwa, um das Leder unmittelbar gebrauchsfertig für die Herstellung von Lederartikeln zu machen. Läßt sich diese Notwendigkeit feststellen, so ist die Zugabe eine Bearbeitung, die unter Berücksichtigung der Hauptfunktion des Gerbens als zu dieser gehörend anzusehen ist.

Trifft es also zu, daß bei chromgegerbtem Leder — wie die Kommission ausführt — wegen der wasserabstoßenden Eigenschaften des Chromsalzes — die Gefahr besteht, daß die Lederfasern zerstört oder erheblich geschädigt werden, falls es ohne die Zugabe bestimmter Fettsubstanzen getrocknet wird, so ist der Schluß gerechtfertigt, daß diese Fette zum Gerben gehören und ihre Zugabe deshalb der Einordnung des Erzeugnisses selbst in die erste Unterposition der Tarifstelle 41.03-B nicht entgegensteht. Hier handelt es sich jedoch um ein tatsächliches Problem, das der nationale Richter im Lichte der ihm vom Gerichtshof an die Hand gegebenen Kriterien klären muß.

Ich bin mir bewußt, daß die vorgenannten Kriterien in ihrer praktischen Anwendung für den nationalen Richter graue Zonen bestehen lassen. Wahrscheinlich wird es nicht immer leicht sein, konkret zu bestimmen, ob die Zugabe von Fett zum Gerbprozeß gehört hat oder zu einer späteren Bearbeitung. Dies zu beurteilen, gehört jedoch nicht zur Zuständigkeit des Gerichtshofes. Im Zweifelsfalle kann es sich jedoch für den nationalen Richter als nützlich erweisen, auch auf das in den Erläuterungen der Kommission zum Gemeinsamen Zolltarif zur Tarifstelle 41.03-B-I genannte Kriterium zurückzugreifen, wonach folgendes gilt: Nur gegerbte Leder kennzeichnen sich insbesondere durch die Beschaffenheit ihrer Fleischseite, die mehr oder weniger, vor allem an den Randteilen, mit Haut und Faserteilen des Unterhautbindegewebes behaftet ist. Dadurch hat diese Seite eine faserige unebene Oberfläche.

Ich beantrage, die Frage des deutschen Gerichts im Sinne meiner Darlegungen zu beantworten.