Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.11.1973 – C-128/73
ECLI:EU:C:1973:126
In der Rechtssache 128/73
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Baden-Württemberg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
PAST & CO. KG
gegen
HAUPTZOLLAMT FREIBURG
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Unterpositionen I und II der Tarifstelle 41.03-B des Gemeinsamen Zolltarifs
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und Lord Mackenzie Stuart (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Sachverhalt und Verfahren sowie das Vorbringen der Beteiligten wurden in nachstehendem Sitzungsbericht zusammengefaßt:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist die zolltarifliche Einordnung von Lammfellen, die die Klägerin am 20. August 1971 aus Spanien in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hat. Es handelte sich um chromgegerbte Felle mit Fettzugabe.
2. Lammfelle gehören zur Tarifnummer 41.03 des Gemeinsamen Zolltarifs, die wie folgt aufgegliedert ist:
41.03
A. von indischen Metis, nur pflanzlich gegerbt, auch weiterverarbeitet, jedoch augenscheinlich zum unmittelbaren Herstellen von Lederwaren nicht verwendbar
B. anderes Leder:
I. nur gegerbt
II. anderes.
Die Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 41.02 — in den Erläuterungen zur Tarifnummer 41.03 wird auf diese verwiesen — besagen folgendes:
Die Gerbung verhindert das Zersetzen der Häute und Felle und vergrößert ihre Widerstandsfähigkeit und Wasserundurchlässigkeit. Vor der eigentlichen Gerbung werden die Häute und Felle einer Reihe vorbereitender Bearbeitungen unterworfen (Wasserwerkstattarbeiten), die darin bestehen, daß die Häute und Felle zunächst in alkalischen Lösungen geweicht werden, um das Salz zu entfernen und sie geschmeidig zu machen (Weichen), dann enthaart und entfleischt, anschließend von Kalk und anderen Zusätzen, die zum Enthaaren verwendet worden sind, befreit (Entkälken) und schließlich gewaschen werden (Absatz 2).
Das Gerben geschieht in Bädern, die Hölzer, Rinden, Blätter usw. oder deren Auszüge (pflanzliche Gerbung), Mineralsalze wie Chromsalze, Eisensalze, Alaun usw. (Mineralgerbung) oder Formaldehyd oder synthetische Gerbstoffe (sogenannte chemische oder synthetische Gerbung) enthalten. Diese verschiedenen Verfahren werden manchmal kombiniert. Man nennt Weißgerbung die Gerbung dicker Häute mit einem Gemisch aus Alaun und Kochsalz und Glacégerbung ein Gerbverfahren, bei dem ein Gemisch aus Salz, Alaun, Eigelb und Mehl benützt wird. Glacéleder wird hauptsächlich zum Herstellen von Handschuhen und feinem Schuhwerk verwendet (Absatz 3).
Mit Öl gegerbte Häute und Felle (Sämischgerbung) gehören zu Nr. 41.06, Pergament- und Rohhautleder zu Nr. 41.07 (Absatz 4).
Nach der Gerbung wird das Leder einer Reihe von Bearbeitungen unterworfen, durch die es gebrauchsfertig gemacht wird: die Zurichtung. Durch diese Bearbeitung wird das Leder geschmeidig oder in gewissen Fällen fester, in der Stärke gleichmäßig, an der Oberfläche eben und glänzend usw. gemacht. Mit diesen Bearbeitungen ist meist ein Fetten (mit öl, Talg, Degras usw.) verbunden, um das Leder noch geschmeidiger oder wasserundurchlässig zu machen (Absatz 5).
3. Für die Unterposition 41.03-B-I präzisieren die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif:
Nur gegerbte Leder kennzeichnen sich insbesondere durch die Beschaffenheit ihrer Fleischseite, die mehr oder weniger, vor allem an den Randteilen, mit Hautund Faserteilen des Unterhautbindegewerbes behaftet ist. Dadurch hat diese Seite eine faserige unebene Oberfläche. Es wird darauf hingewiesen, daß teilweise gegerbte (vorgegerbte). Häute und Felle wie, nur gegerbtes' Leder zu behandeln sind.
Die den eigentlichen Gerbprozeß abschließenden Bearbeitungen, in deren Verlauf die Häute und Felle von den noch vorhandenen Gerbstoffen und vom Wasser befreit werden, wie Auswaschen, Entwässern, Abpressen, Trocknen und Ausrecken bleiben ohne Einfluß auf die Tarifierung dieser Waren. Dies gilt auch für das Spalten der nur gegerbten Leder.
Für die Unterposition 41.03-B-II heißt es:
Hierher gehören gegerbte Leder, die weiterbearbeitet worden sind. Hinsichtlich der Art dieser Bearbeitung wird auf die Absätze 5 und 6 der Erläuterungen zu Nr. 41.02 des Brüsseler Zolltarifschemas hingewiesen.
4. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens meldete die eingeführten Waren als nur gegerbt (41.03-B-I) an, während das Zollamt Freiburg sie der Tarifnummer 41.03-B-II zuwies.
Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens entspricht die Einstufung der Felle in die Unterposition B I dem Gemeinsamen Zolltarif und den Brüsseler Erläuterungen. Unter chromgegerbtem Leder könne grundsätzlich nur mit Fettzugabe gegerbtes Leder verstanden werden. Das Fetten lasse nur dann ein anderes Leder entstehen, wenn es während der Bearbeitung, also nach dem Gerben, erfolge. Der Klägerin des Ausgangsverfahrens zufolge ergibt sich dies aus den Brüsseler Erläuterungen, namentlich aus den Worten: nach der Gerbung.
Nach Ansicht des Hauptzollamtes ist das Fetten eine über das reine Gerben hinausgehende Bearbeitung. Aus der Formulierung nach der Gerbung ergebe sich nicht das Gegenteil. Im übrigen lasse sich nicht feststellen, ob die im Leder vorhandenen Fremdstoffe während oder nach dem Gerben in das Leder gebracht worden seien.
5. Während seiner Sitzung vom 18. bis zum 22. September 1972 gab der Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs folgende Stellungnahme ab:
Der Ausschuß ist der Meinung, daß Leder, dem in irgendeinem Stadium der Gerbung Fett zugegeben wurde, nicht mehr als, nur gegerbt' im Sinne der Unterpositionen 41.03-B-I, 41.04-B-I und 41.05-B-I angesehen werden kann. Der Ausschuß beauftragt die Gruppe Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif, einen Erläuterungsentwurf vorzubereiten, in dem diese Stellungnahme konkretisiert wird.
Die Gruppe, Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif hat jedoch der technologischen Entwicklung auf dem Gebiete der Gerbflüssigkeiten Rechnung zu tragen. Die deutsche Delegation übernimmt die Abfassung eines Vorentwurfs, den sie den Dienststellen der Kommission sobald wie möglich vorlegen wird.
6. Das Finanzgericht Baden-Württemberg, das über die Ablehnung des von der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen den Bescheid des Beklagten des Ausgangsverfahrens erhobenen Einspruchs zu entscheiden hat, hat mit Beschluß vom 28. März 1973 das Verfahren ausgesetzt und ein Ersuchen um Vorabentscheidung folgender Fragen an den Gerichtshof gerichtet:
Sind die Unterpositionen I und II der Tarifstelle 41.03-B des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) so auszulegen, daß chromgegerbtes Leder bereits dann nicht mehr, nur gegerbt' ist, wenn ihm beim Gerben Fett zugesetzt worden ist,
oder
ist chromgegerbtes Leder auch dann noch, nur gegerbt', wenn der Zusatz von Fett beim Gerben bzw. vor dem ersten Auftrocknen nur die Wirkung des Gerbvorgangs als solche verbessert und nicht darüber hinaus andere Bearbeitungsvorgänge vorwegnimmt oder ersetzt?
7. Der Vorlagebeschluß ist am 20. April 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
8. Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichtserstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
9. Die Firma Past & Co. KG und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen abgegeben.
II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bemerkt, im Falle von chromgegerbtem Leder verstehe der Fachmann unter der Bezeichnung nur gegerbtes Leder lediglich ein solches, das während der Gerbung gefettet worden sei.
Ihrer Ansicht nach bestätigen die Brüsseler Erläuterungen diesen technischen Grundsatz. Sie seien bezüglich des Fettens ganz klar abgefaßt. Wenn sie besagen wollten, daß eine Fettzugabe während der Gerbung auch schon als Bearbeitung anzusehen sei, so hätte man dies leicht durch Zufügung des Wortes während erreichen können, so daß der fünfte Absatz der genannten Erläuterungen wie folgt beginnen würde: Während und nach der Gerbung….
Der Zolltarif-Ausschuß bei der Kommission habe (in der bereits erwähnten Stellungnahme) zumindest zugegeben, daß die Brüsseler Erläuterungen in ihrer jetzigen Fassung unklar seien.
Da die Klägerin des Ausgangsverfahrens die genannten Erläuterungen für klar hält, ist jedoch nach ihrer Auffassung die Stellungnahme des Ausschusses eine Änderung der Brüsseler Erläuterungen.
Der Befürchtung des Hauptzollamtes, ein in der Gerbung gefettetes nicht mehr von einem nach der Gerbung gefetteten Leder unterscheiden zu können, hält sie entgegen, die chromfarbenen Leder seien als nur gegerbt einzustufen, soweit sie sich nicht offensichtlich fettig angriffen, was einfach festzustellen sei.
Die Kommission bemerkt, aus der Bezeichnung nur gegerbt ergebe sich eindeutig, daß als ein nur gegerbtes Leder ein Erzeugnis bezeichnet werde, das ohne Rücksicht auf den Grad der Vervollkommnung des Gerbungsprozesses alle mit dem Gerben verbundenen Bearbeitungen erfahren habe, sofern dabei keine über die Gerbung hinausgehende Bearbeitung erfolgt sei. Das Leder dürfe nur gegerbt sein und nicht mehr. Diese Auslegung werde bestätigt durch den niederländischen, englischen und dänischen Text, während der französische und italienische Text (simplement tannés, semplicemente conciati) zweideutig seien. Sie könnten im Sinne von nach einem unkomplizierten und mehr oder weniger elementaren Verfahren gegerbtes Leder ausgelegt werden.. Sie seien jedoch zweifellos im Sinne von dem ebenfalls in der französischen Sprache vorhandenden Begriff seulement (nur) zu verstehen.
Die Abgrenzung zwischen Schafleder, nur gegerbt und anderem Leder entspreche im Hinblick auf die unterschiedliche tarifliche Behandlung der Erzeugnisse je nach ihrer Zuordnung zur Unterposition 41.03-B-I oder zur Unterposition 41.03-B-II dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Zweck. Wenn Importeure aus naheliegenden wirtschaftlichen Gründen das Leder in bestimmten Drittländern gerben und bearbeiten ließen, sollten sie die für die Unterposition 41.03-B-II vorgesehenen höheren Zölle entrichten.
Die Erläuterungen zur Tarifnummer 41.03 des Gemeinsamen Zolltarifs der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die zum Teil auf die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema verwiesen, böten nur allgemeine Anhaltspunkte über die Gerbung und ihre Grenzen. Sie räumten nicht alle Unklarheiten aus, beispielsweise, ob die Zugabe von Fett bei der Gerbung über den Gerbungsprozeß hinausgehe oder nicht.
Die Kommission ist der Auffassung, daß die Abgrenzung von nur gegerbtem Schafleder und Leder, das eine über die Gerbung hinausgehende Bearbeitung erfahren habe, vor allem unter Berücksichtigung der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Waren vorzunehmen sei. In Ermangelung ergänzender Angaben im Zolltarif selbst seien für die Bestimmung des wesentlichen Kriteriums für die Abgrenzung der in Rede stehenden beiden Unterpositionen die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Gerbung zu prüfen.
In den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema werde ausdrücklich hervorgehoben, daß nach der Gerbung das Leder durch die Zurichtungsarbeiten unmittelbar gebrauchsfertig gemacht werde. Aus Lamm und Schafleder, das nur gegerbt sei, könne daher noch kein Lederartikel hergestellt werden.
Die Kommission gelangt zu der Feststellung, daß zur Unterposition 41.03-B-I solches Leder gehöre, das den mit der Gerbung untrennbar verbundenen Bearbeitungen unterworfen sei, das heißt Bearbeitungsvorgängen, deren Funktion die Konservierung des Leders sei und die nicht zu denjenigen gehörten, durch die das Leder für die Herstellung eines bestimmten Lederartikels gebrauchsfertig gemacht werde. Dagegen gehöre Leder, das einer Bearbeitung unterzogen worden sei, die über die Funktion der Gerbung hinausgehe, bereits zur Unterposition 41.03-B-II.
Gleichwohl bestehe weiterhin die Gefahr, daß zwischen den Gerbungsvorgängen und den Zurichtungsvorgängen graue Zonen lägen. Doch erlaubten es die vorliegenden Angaben, das allgemeine Problem der Abgrenzung der betreffenden beiden Unterpositionen deutlicher zu erfassen.
Im Ausgangsverfahren gehe es um die Einfuhr von aufgetrockneten chromgegerbten Lammfellen, denen Fett zugegeben worden sei.
Die Fettung gehöre normalerweise zum Vorgang der Zurichtung des Leders, die nach der Gerbung erfolge, soweit sie dazu diene, je nach der beabsichtigten Verwendung das Leder geschmeidiger, widerstandsfähiger gegen mechanische Einwirkung und mehr oder weniger dehnbar zu machen, und damit über die Konservierung des Leders hinausgehe. Genaugenommen laufe die Frage darauf hinaus, ob das Fetten zum eigentlichen Gerbungsprozeß gehöre oder nicht. Dieses Problem stelle sich in noch stärkerem Maße in Fällen, in denen chromgegerbtes und gefettetes Leder trocken eingeführt worden sei, wie es seit den letzten zehn Jahren aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Transport, immer häufiger geschehe.
Nach den Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif gehöre das Auftrocknen zu den abschließenden Bearbeitungen im Rahmen des Gerbprozesses selbst, die keinen Einfluß auf die Tarifierung dieses Leders härten. Dies bedeute, daß getrocknetes Leder normalerweise der Unterposition 41.03-B-I zugewiesen bleibe.
Beim Trocknen von Chromleder bestehe nun aber wegen der wasserabstoßenden Eigenschaften des Chromsalzes die Gefahr, daß die Lederfasern zerstört oder erheblich geschädigt würden. Um dies zu verhindern, würden der Gerbbrühe sogenannte Fettlicker zugesetzt.
Nach diesen allgemeinen Kriterien lasse die Zugabe von Fett bei der Gerbung die Tarifierung von Schafleder als nur gegerbt im Sinne der Unterposition 41.03-B-I unberührt, sofern diese Zugabe für den Gerbungsprozeß, das heißt für die Konservierung des Leders, unerläßlich sei, unter der Einschränkung, daß dadurch das Leder noch nicht unmittelbar gebrauchsfertig werde.
Die Kommission ist der Ansicht, daß der Zeitpunkt der Fettzugabe kein entscheidendes Merkmal für die Tarifierung sei. Maßgeblich sei, ob die Fettzugabe überhaupt zum Gerbungsprozeß gehöre oder nicht.
Wenn gegerbte Lammfelle wegen der Fettzugabe ausnahmslos von der Unterposition 41.03-B-I ausgeschlossen würden, so würde dies bereits die Vorabentscheidung einer technischen Frage bedeuten, die nur von Fall zu Fall beantwortet werden könne.
Die Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs vom September 1972 lasse erkennen, daß je nach der Funktion der Fettstoffe beim Gerbungsvorgang das in dieser Weise behandelte Schaf- oder Lammleder nicht von vornherein von der Unterposition 41.03-B-I ausgeschlossen sei.
Nach Meinung der Kommission könnte die vorgelegte Frage nach folgenden Maßstäben entschieden werden: Der Begriff nur gegerbt der Tarifstelle 41.03-B-I ist dahin gehend auszulegen, daß darunter solche Erzeugnisse fallen, die nur der mit dem eigentlichen Gerbungsprozeß verbundenen Bearbeitung unterworfen wurden, dessen Funktion darin besteht, das Leder zu konservieren, ohne es bereits unmittelbar gebrauchsfertig zu machen. Deshalb hat ein Bearbeitungsvorgang wie die Zugabe von Fett insoweit keinen Einfluß auf die Tarifierung von Schaf- oder Lammleder als nur gegerbt, als er für die Gerbung unerläßlich ist.
Im Anschluß an die Erstattung des vorstehend wiedergegebenen Sitzungsberichts ist am 23. Oktober 1973 die mündliche Verhandlung eröffnet worden.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Oldekop, hat in dieser Sitzung mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. November 1973 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Baden-Württemberg ersucht mit Beschluß vom 28. März 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. April 1973, um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifstellen 41.03-B-I, (Schafund Lammleder, nur gegerbt) und 41.03-B-II (anderes) des Gemeinsamen Zolltarifs.
2 Es geht insbesondere um die Frage, ob chromgegerbtes Leder bereits dann nicht mehr, nur gegerbt' ist, wenn ihm beim Gerben Fett zugesetzt worden ist.
3 Maßgebliches Kriterium für die zolltarifliche Einordnung der Waren müssen im allgemeinen deren objektive Merkmale und Eigenschaften sein. Nach den — auch auf die Tarifnummer 41.03 anwendbaren — Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 41.02 soll die Gerbung das Zersetzen der Häute und Felle verhindern sowie ihre Widerstandsfähigkeit und Wasserundurchlässigkeit erhöhen.
4 Die Erläuterungen präzisieren, daß zur Tarifstelle 41.03-B-II Leder gehören, die eine über den Gerbprozeß hinausgehende Weiterbearbeitung zu dem Zweck erfahren haben, das bereits gegerbte Leder unmittelbar gebrauchsfertig, insbesondere geschmeidiger zu machen. Nach den Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif bleiben die den eigentlichen Gerbprozeß abschließenden Bearbeitungen, zum Beispiel das Trocknen der Häute und Felle, ohne Einfluß auf deren Tarifierung als nur gegerbtes Leder.
5 Zwar gehört nach diesen Erläuterungen das Fetten normalerweise zu den auf die Gerbung folgenden Bearbeitungen, doch ist es denkbar, daß die Zugabe von Fettstoffen zur Gerbflüssigkeit aus technischen Gründen, namentlich um das Zersetzen der Fasern eines getrockneten Leders zu verhindern, unerläßliche Voraussetzung für die zweite Phase der Bearbeitung im Einfuhrland ist. Dieser Auslegung steht die Stellungnahme nicht entgegen, die der Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs in seiner 67. Sitzung im September 1972 abgegeben hat: Der Ausschuß macht sich darin zwar die Auffassung zu eigen, daß die Zugabe von Fett im allgemeinen über den Gerbprozeß hinausgeht; doch weist er darauf hin, daß die Gruppe, die beauftragt wurde, diese Stellungnahme in einer Erläuterung zu konkretisieren, der technologischen Entwicklung auf dem Gebiet der Gerbflüssigkeiten Rechnung zu tragen habe.
6 Wenn also die Zugabe von Fett normalerweise zu einer Einordnung des Leders unter die Tarifstelle 41.03-B-II führen wird, so haben die zuständigen nationalen Stellen doch zu prüfen, ob diese Zugabe nicht eine für den Gerbprozeß im Hinblick auf dessen Funktion, das Leder zu konservieren, ohne es unmittelbar gebrauchsfertig zu machen, wesentliche Bearbeitung darstellt.
Kosten
7 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Baden-Württemberg gemäß dessen Beschluß vom 28. März 1973 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Zugabe von Fett ist auf die Einordnung von Schaf- und Lammleder unter die Tarifstelle 41.03-B-I ohne Einfluß, sofern sie im Hinblick auf die Funktion des Gerbprozesses, das Leder zu konservieren, ohne es unmittelbar gebrauchsfertig zu machen, eine zu diesem Prozeß gehörende Bearbeitung darstellt.