Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.11.1973 – C-130/73
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:122
Schlussanträge des generalanwalts Alberto Trabucchi
vom 14. november 1973
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Frau Vandeweghe, die Berufungsklägerin im Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, begehrt vom deutschen Sozialversicherungsträger die Zahlung eines Sterbegeldes und einer Abfindung, die nach der nationalen Sozialgesetzgebung zugunsten der Witwe im Falle der Wiederverheiratung vorgesehen ist. Die in Belgien wohnhafte Klägerin ist die Witwe eines belgischen Staatsangehörigen, der 1945 in Deutschland unter einem Arbeitsunfall gleichgeachteten Umständen ums Leben kam. Bis zu ihrer zweiten Heirat im Jahre 1946 bezog sie aufgrund der deutschen Sozialgesetzgebung eine Witwenrente.
Die am 7. Dezember 1957 zwischen der Bundesrepublik und Belgien geschlossene Dritte Zusatzvereinbarung zu dem zwischen beiden Staaten am selben Tage getroffenen Allgemeinen Abkommen über soziale Sicherheit enthält eine Nachzahlungsregelung für bestimmte Sozialversicherungsleistungen im Zusammenhang u. a. mit der Entschädigung von Arbeitsunfällen aus der Zeit seit dem 1. Oktober 1944.
Der Richter erster Instanz hat die Klage der Betroffenen nach der Feststellung, diese Vereinbarung sehe lediglich die Zahlung von Renten oder Rententeilen vor, mit der Begründung abgewiesen, die eingeklagten Leistungen würden von diesem Begriff nicht erfaßt.
Zum Berufungsverfahren besteht zwischen den Parteien Streit nur noch darüber, ob das nach den SS 589 bzw. 615 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vorgesehene Sterbegeld bzw. die Witwenabfindung unter die Artikel 1 und 2 der Dritten Zusatzvereinbarung fällt.
Gestützt auf Artikel 177 des EWG-Vertrags hat das Landessozialgericht dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Werden von Artikel 2 der Dritten Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über soziale Sicherheit vom 7. Dezember 1957 über die Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens, nach dem Renten oder Rententeile zu zahlen sind, auch Ansprüche auf Sterbegeld und Witwenabfindung erfaßt?
Der Gerichtshof ist offensichtlich unzuständig, die Vorlagefrage zu beantworten, da diese ausschließlich die Auslegung eines außerhalb des gemeinschaftsrechtlichen Rahmens geschlossenen bilateralen völkerrechtlichen Abkommens betrifft.
In den Gründen des Vorlagebeschlusses nimmt der nationale Richter freilich Bezug auf die in der EWG-Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und der an deren Stelle getretenen EWG-Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Begriffe Leistung und Rente und bemerkt zu ihnen, sie erschienen aufklärungsbedürftig.
Deshalb ist zu prüfen, ob hinreichende Gründe dafür sprechen, daß der Gerichtshof, auch ohne daß dieses Ersuchen formell an ihn herangetragen worden ist, der Frage, wie weit die Begriffe Leistung und Rente im Sinne der genannten Gemeinschaftsverordnungen reichen, nachgehen kann, um festzustellen, ob die besagten Begriffe auch Ansprüche der Art umfassen, wie sie in dem Prozeß im Streit sind, der das gegenwärtige Vorabentscheidungsverfahren ausgelöst hat. Da es sich um eine ganz andere Frage als die vom nationalen Richter vorgelegte handelt, ist es, glaube ich, in diesem Falle gerechtfertigt, wenn nicht sogar geboten, zunächst zu untersuchen, ob diese Frage nicht womöglich für das Ausgangsverfahren offenbar unerheblich ist. Der Gerichtshof hat sich einer solchen Prüfung bisher stets enthalten; wenn es sich indessen nicht mehr um eine bloße Wortauslegung der Vorlagefrage handelt, sondern um die völlige Ersetzung einer unserer Zuständigkeit entzogenen Frage durch eine andere, die einen ganz anderen Gegenstand betrifft, drängt sich eine derartige Wertung auf: und dies nicht allein der gebotenen Zurückhaltung und prozeßökonomischer Gründe halber, sondern vor allem wegen des denkgesetzlichen Erfordernisses, daß die von mir aufgeworfene Frage eng verknüpft mit der anderen Frage sein muß, die der nationale Richter für seine Entscheidung als erheblich angesehen hat, so daß sich aus der Beantwortung der einen notwendig die Beantwortung der anderen ergibt. Allein auf diese Weise kann die Entscheidung des Gerichtshofes den angesprochenen Problemen des Gemeinschaftsrechts gerecht werden, darüber hinaus aber, auch wenn keine dahin gehende gezielte Frage gestellt worden ist, bindende Wirkung für die Entscheidung entfalten, die der vorlegende Richter treffen muß.
Außerdem läßt sich aus einer anderen Perspektive durch Analogie zur Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Argument in diesem Sinne gewinnen, denn der Gerichtshof hat sich die Möglichkeit vorbehalten, auf eine Auslegungsfrage im Wege der Vorabentscheidung nicht einzugehen, falls die auszulegenden Vorschriften offenbar irrtümlich herangezogen worden sind (Urteil 13/68, Salgoil, Slg. 1968, 690).
Die oben erwähnte Dritte Zusatzvereinbarung, deren Auslegung vor dem nationalen Richter zur Erörterung steht, gilt ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1408/71 weiter fort, wie sich dem Anhang II zu dieser Verordnung, auf den ihr Artikel 7 Absatz 2 verweist, ausdrücklich entnehmen läßt. In den Allgemeinen Bemerkungen, die der Liste der in diesen Anhang aufgenommenen Abkommen vorangehen, heißt es: Soweit die in diesem Anhang aufgeführten Bestimmungen Hinweise auf andere Abkommensbestimmungen enthalten, treten an deren Stelle Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung, sofern die betreffenden Abkommensbestimmungen in diesem Anhang nicht selbst aufgeführt sind. Artikel 1 der genannten Zusatzvereinbarung zwischen der Bundesrepublik und Belgien verweist insbesondere auf Artikel 1 des zwischen Belgien und Deutschland geschlossenen Allgemeinen Abkommens über soziale Sicherheit, der unter Ziffer 12 die Begriffe Leistung und Rente definiert. Diese Bestimmung taucht in besagtem Anhang II zur EWG-Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf. Artikel 2 der Dritten Zusatzvereinbarung, den das vom nationalen Richter formulierte Auslegungsersuchen zum Gegenstand hat, betrifft die Auszahlung der in Artikel 1 dieser Zusatzvereinbarung erwähnten Leistungen, d. h. der in dem genannten Allgemeinen Abkommen näher bezeichneten Renten. Den Allgemeinen Bemerkungen zufolge, die der Liste im Anhang II zur Verordnung Nr. 1408/71 vorangehen, sind an die Stelle der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens, die eine Definition der in Frage stehenden Begriffe enthalten, die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung getreten. Bei der Anwendung der besagten Zusatzvereinbarung ist demnach nunmehr auf die Begriffe Leistung und Rente zurückzugreifen, wie sie in der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit definiert werden. Es besteht somit ein enger und zwangsläufiger gedanklicher Zusammenhang zwischen dem vom deutschen Richter vorgebrachten Auslegungsersuchen, über das zu befinden wir uns als unzuständig erkannt haben, und der Frage, ob die von der Klägerin begehrten Leistungen vom Rentenbegriff der die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer betreffenden Gemeinschaftsregelung mitumfaßt werden.
Aus dieser Perspektive erscheint es daher angebracht, sich der Ausdeutung dieses Begriffes zuzuwenden.
Wie wir gesehen haben, handelt es sich bei den von der Klägerin im Berufungsverfahren gemäß Artikel 2 der Dritten Zusatzvereinbarung verfolgten Ansprüchen um Witwenabfindung und Sterbegeld, wie sie die deutsche RVO vorsieht. Nach Artikel 1 Buchstabe s der Verordnung Nr. 3 und Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71 bedeuten die Ausdrücke Leistungen oder Renten u. a. die Kapitalzahlungen, die an die Stelle von Renten treten können. Die in Artikel 615 der RVO vorgesehene Leistung zugunsten der Witwe im Falle der Wiederverheiratung stellt eine einmalige Kapitalabfindung dar, die mit dem Wegfall der Witwenrente zusammentrifft. Handelt es sich hiernach um eine Kapitalzahlung, die im Sinne der oben erwähnten Gemeinschaftsbestimmungen an die Stelle der besagten Rente tritt? Dieser Meinung war das Bundessozialgericht in der Vergangenheit nicht, es stellte sich vielmehr in einem Urteil vom 12. November 1969, das im Schriftsatz der Kommission zitiert wird, auf den Standpunkt, die Witwenabfindung trete nicht an die Stelle einer Rente, sondern werde aus dem sozial-ethischen Motiv heraus gewährt, die Wiederverheiratung einer Witwe zu erleichtern und damit Rentenkonkubinaten entgegenzuwirken; deshalb könne sie nicht außerhalb des eigenen Staatsbereiches gewährt werden. Das Bundessozialgericht vertrat in diesem Urteil die Ansicht, unter den in Artikel 1 Buchstabe s der Verordnung Nr. 3 des Rates verwandten Begriff der Kapitalzahlungen, die an die Stelle von Renten treten können, fielen nur Abfindungen, die dazu bestimmt seien, künftige wiederkehrende Leistungen abzugelten.
Diese Auffassung hat der Große Senat des Bundessozialgerichts aber neuerlich in einem Urteil vom 21. Dezember 1971 ausdrücklich aufgegeben.
Die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung hat damit anerkannt, daß zwischen der Witwenrente und der Witwenabfindung ein inniger Zusammenhang besteht: Der Abfindungsbetrag hängt von der Höhe der Rente ab, denn er entspricht wirtschaftlich gesehen der Zahlung dieser Rente für fünf Jahre im voraus; falls die neue Ehe aufgelöst wird, kann der Anspruch auf Witwenrente Wiederaufleben, wobei die besagte Abfindung auf diese Rente angerechnet wird. Daraus hat das Bundessozialgericht den Schluß gezogen, daß die Abfindung auch dann in das Ausland zu zahlen ist, wenn die Zahlung weder im übernationalen Recht noch in zwischenstaatlichen Abkommen ausdrücklich vorgesehen ist (Entscheidungen des Bundessozialgerichts, Band 33, 1972, S. 290).
Dazu möchte ich für meinen Teil noch bemerken, daß der Wortlaut des jeweiligen Artikels 1 der beiden in Frage stehenden Gemeinschaftsverordnungen mit ihren Definitionen der Ausdrücke Leistungen oder Renten im Sinne der Gemeinschaftsregelung eine restriktive Auslegung des Artikels 1 Buchstabe s der Verordnung Nr. 3 und folglich auch der entsprechenden Vorschrift von Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71, wie sie in dem ersten Urteil des Bundessozialgerichts vertreten wurde, keineswegs nahelegt. Außerdem müssen wir uns, losgelöst vom konkreten Fall, der an eine nunmehr schon recht weit zurückliegende Vergangenheit anknüpft, bei der Auslegung von Sozialvorschriften des Gemeinschaftsrechts, einer allgemeinen Tendenz in der Rechtsprechung des Gerichtshofes folgend, von dem Bestreben leiten lassen, bei der Anwendung einzelner nationaler Sozialgesetze jedwede unterschiedliche Behandlung von Gemeinschaftsangehörigen aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder, wenn auch in geringerem Maße, aus Gründen des Wohnortes den insoweit insbesondere in den Artikeln 8 und 10 der Verordnung Nr. 3 sowie 3 und 10 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten allgemeinen Grundsätzen entsprechend zu vermeiden.
Neben dieser Erwägung erlangen auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht die starken Wechselwirkungen Bedeutung, die der Große Senat des Bundessozialgerichts zwischen der Witwenrente und der Witwenabfindung festgestellt hat, denn sie bestätigen die Möglichkeit einer Einbeziehung der betreffenden Abfindung in die allgemeine Vorschrift des Artikels 1 Buchstabe s der Verordnung Nr. 3 bzw. des Artikels 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71, die, wie wir gesehen haben, auch Kapitalzahlungen umfaßt, die an die Stelle von Renten treten.
Für Sterbegelder gelten andere Bestimmungen als diejenigen über Leistungen und Renten, und zwar nicht nur im Rahmen des Artikels 1 der beiden vorbezeichneten Gemeinschaftsverordnungen, in dem die verschiedenen Typen von Sozialleistungen aufgezählt werden, auf die sich die besagten Verordnungen erstrekken (Artikel 1 Buchstabe s bzw. t der Verordnung Nr. 3 und Artikel 1 Buchstabe t bzw. v der Verordnung Nr. 1408/71), sondern auch im Hinblick auf die Regelung, der die einen im Gegensatz zu den anderen unterliegen. Daraus ist zu folgern, daß Sterbegelder im Gemeinschaftsrecht nicht den Begriffen Renten oder Rententeile zugerechnet werden können.
Abschließend schlage ich deshalb dem Gerichtshof vor, auf das Ersuchen des Landessozialgerichts für Recht zu erkennen: Die Abfindung einer Witwe nach § 615 RVO im Falle der Wiederverheiratung unterfällt Artikel 1 Buchstabe s der Verordnung Nr. 3 und Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71; die in Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 3 und in Artikel 1 Buchstabe v der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Sterbegelder sind den in der besagten Bestimmung angeführten Begriffen Leistungen oder Renten dagegen nicht zuzurechnen.