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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.11.1973 – C-130/73
ECLI:EU:C:1973:131
In der Rechtssache 130/73
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
1. Witwe MAGDALENA VANDEWEGHE,
2. SOLANGE VERHELLE,
beide wohnhaft in Ingelmunster (Belgien),
3. MINISTERIUM FÜR VOLKSGESUNDHEIT UND FAMILIE, Brüssel,
gegen
BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR DIE CHEMISCHE INDUSTRIE, Heidelberg,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 der Dritten Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über soziale Sicherheit vom 7. Dezember 1957
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen (Berichterstatter), der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und C. Ó Dálaigh,
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Über den Sachverhalt, den Gegenstand des Ersuchens und die Erklärungen der Beteiligten wurde folgender Sitzungsbericht erstellt:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Klägerin zu 1. ist die Witwe, die Klägerin zu 2. die Tochter des am 24. April 1945 bei einem Luftangriff in Deutschland ums Leben gekommenen belgischen Staatsangehörigen Julien Ver helle. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens erkannte dessen Tod als Arbeitsunfall an und gewährte der Klägerin zu 1. eine Witwenrente für die Zeit vom 24. April 1945 bis einschließlich Juni 1946, da sie am 5. Juni 1946 wieder geheiratet hatte. Die Klägerin zu 2. erhielt eine Waisenrente vom 24. April 1945 bis einschließlich Mai 1952, da sie am 8. Mai 1952 das 18. Lebensjahr vollendet harte.
Die Klägerinnen forderten außerdem von der beklagten Berufsgenossenschaft die Zahlung des Sterbegeldes (§ 589 Absatz 1 Ziffer 1 der Reichsversicherungsordnung) und der Witwenabfindung (§ 615 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung).
Die Beklagte hat diese Anträge mit der Begründung abgelehnt, daß diese Leistungen in der Dritten Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über soziale Sicherheit vom 7. Dezember 1957 über die Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens nicht erwähnt seien.
Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ist strittig, ob diese Ansprüche unter Artikel 2 der Dritten Zusatzvereinbarung fallen, da diese Vorschrift nur die Nachzahlung von Renten oder Rententeilen (im französischen Text: prestations ou fractions de prestations) regelt. Das Sozialgericht Mannheim hat in seinem Urteil vom 5. Mai 1970 entschieden, daß Ansprüche auf Sterbegeld und Witwenabfindung nicht unter den Begriff Renten oder Rententeile fallen.
Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Frage ersucht:
Werden von Artikel 2 der Dritten Züsatzvereinbarung zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über soziale Sicherheit vom 7. Dezember 1957 über die Zahlung von Rente für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens, nach dem Renten oder Rententeile zu zahlen sind, auch Ansprüche auf Sterbegeld und Witwenabfindung erfaßt?
In seiner Begründung zu dem Vorlagebeschluß erklärt das Landessozialgericht, es habe dem Gerichtshof diese Frage vorgelegt, weil ihm zu der vom Sozialgericht und der Beklagten vertretenen Auffassung insbesondere folgende drei Punkte aufklärungsbedürftig erscheinen:
1. Unklar bleibt, was unter dem Begriff, Rententeile' zu verstehen ist. Soll hierunter eine Teilrente, also eine Rente für eine bestimmte Zeit, verstanden werden, oder soll dieser Begriff weitergefaßt verstanden werden?
2. In der französischen Fassung der Dritten Zusatzvereinbarung ist von, prestations ou fractions de prestations' die Rede. Das Won prestations dürfte als, Leistung' zu übersetzen sein. Dieser Begriff, Leistung' umfaßt aber mehr als nur Renten, er würde im Zweifel auch Ansprüche auf Sterbegeld und Witwenabfindung umfassen.
3. Schließlich fällt auf, daß sowohl die — inzwischen aufgehobene — EWG-Verordnung Nr. 3 als auch die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 eine einheitliche Bestimmung für die Begriffe, Leistung' und, Rente' geben. Dies könnte dafür sprechen, daß eine Differenzierung zwischen den Begriffen Rente und Leistung nach dem Recht der EWG nicht erfolgen soll, daß der Begriff der Rente — abweichend von der deutschen Terminologie — alle sich aus dem Sozialrecht ergebenden Leistungen umfassen soll.
2. Der Beschluß des Landessozialgerichts ist am 30. April 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG hat der Bevollmächtigte der Kommission P. Karpenstein am 18. Juli 1973 für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen
Die Kommission weist darauf hin, daß der Gerichtshof nach dem EWG-Vertrag zu einer Auslegung bilateraler Abkommen, wie sie das Landessozialgericht unter Berufung auf Artikel 177 EWG-Vertrag im vorliegenden Fall begehrt, nicht befugt sei. Die Vorlage sei damit, soweit sie sich auf Artikel 2 der Dritten Zusatzvereinbarung bezieht, unzulässig.
Die Kommission führt ferner aus, das vorlegende Gericht habe allerdings in den Gründen des Vorlagebeschlusses zu erkennen gegeben, daß es zu den aufklärungsbedürftigen Punkten die Bedeutung der in den EWG-Verordnungen Nrn. 3 und 1408/71 verwandten Begriffe Leistung und Rente rechne. Die Kommission habe keine grundlegenden Bedenken dagegen, wenn diese Bemerkung in dem Vorlagebeschluß im Sinne einer dem Gerichtshof zusätzlich unterbreiteten Frage des Inhalts verstanden würde, ob die in den Verordnungen Nrn. 3 und 1408/71 verwandten Begriffe Leistung und Rente auch Ansprüche der im Ausgangsfall streitigen Art umfaßten.
Die Kommission betont, zu einer derartigen Interpretation des Vorlageersuchens bestehe nicht zuletzt deshalb Anlaß, weil gemäß Nr. 1 der Allgemeinen Bemerkungen des Anhangs II der Verordnung Nr. 1408 71 an die Stelle von Verweisungen, die im bestehengebliebenen Abkommen der sozialen Sicherheit auf Abkommen gemacht werden, welche im Anhang II nicht aufgeführt und damit durch die Gemeinschaftsregelung verdrängt wurden, Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts getreten seien. Diese Regelung habe unter anderem zur Folge, daß die in Artikel 1 Nr. 12 (Leistung, Rente) des in Anhang II nicht erwähnten Allgemeinen Abkommens zwischen Deutschland und Belgien gegebenen Begriffsbestimmungen, auf die in Artikel 1 der in Anhang II erwähnten Dritten Zusarzvereinbarung verwiesen wird, nicht mehr allein nach dem Wortlaut der bilateralen Abkommen, sondern entsprechend den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts definiert werden müßten.
Die Kommission nehme daher zu der Frage Stellung, wie die Begriffe Lei stung und Rente nach dem Gemeinschaftsrecht zu verstehen seien.
Die Kommission weist darauf hin, daß die Begriffe Leistung und Rente in den EWG-Verordnungen Nrn. 3 und 1408/71 im wesendichen gleich definiert würden.
Mit nahezu gleichem Wortlaut wie in Artikel 1 Buchstabe s der Verordnung Nr. 3 verstehe Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71 diese Begriffe als
sämtliche Leistungen und Renten, einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts anderes vorsieht; ferner die Kapitelabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können, sowie Beitragserstattungen.
Die Kommission macht geltend, aus den zitierten Bestimmungen gehe hervor, daß das Gemeinschaftsrecht den Rentenbegriff weit definiere und daß unter diesen Begriff insbesondere auch Kapitalabfindungen fielen, die an die Stelle einer Rente treten.
Bei der Witwenabfindung handele es sich um eine solche Kapitalabfindung, so daß diese Abfindung also vom Gemeinschaftsrecht aus betrachtet ohne weiteres unter den Rentenbegriff falle.
Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, der Wortlaut der Vorschriften umfasse sowohl den Fall, daß die Kapitalabfindungen an die Stelle von Rentenansprüchen treten, als auch den Fall, daß die Kapitalabfindungen für erloschene Renten gewähn werden.
Anders steht es nach Ansicht der Kommission mit dem Sterbegeld. Dieses werde sowohl in der Verordnung Nr. 3 (vgl. dort Anikel 1 Buchstabe t) als auch in der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. dort Anikel 1 Buchstabe v) schon bei den Definitionen streng von den Renten getrennt. Es handele sich insoweit um eine einmalige Zahlung im Todesfall, das heißt um eine Leistung ohne wiederkehrenden Charakter. Aus den Bestimmungen der Artikel 32 der Verordnung Nr. 3 sowie 64 bis 66 der Verordnung Nr. 1408/71 folge zudem, daß das Gemeinschaftsrecht für die verschiedenen Arten von Renten und für einmalige Leistungen wie das Sterbegeld unterschiedliche, Regelungen aufstelle. Demgemäß erlaube' es das Gemeinschaftsrecht nicht, unter die Begriffe Renten oder Rententeile auch eine einmalige Zahlung im Todesfall wie das Sterbegeld zu subsumieren.
Im Anschluß an den vorstehend wiedergegebenen Sitzungsbericht ist die mündliche Verhandlung eröffnet worden.
Die Kommission hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1973 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. November 1973 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ersucht den Gerichtshof mit Beschluß vom 26. April 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 30. April 1973, um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 der Dritten Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über soziale Sicherheit vom 7. Dezember 1957.
Zur Zustãndigkeit des Gerichtshofes
2 Der Gerichtshof ist aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag nicht befugt, über die Auslegung völkerrechtlicher Bestimmungen zu entscheiden, die zwischen den Mitgliedstaaten Bindungen außerhalb des gemeinschaftsrechtlichen Bereichs schaffen. Der Gerichtshof wäre sonach für die Beantwortung der Auslegungsfragen unzuständig, die Artikel 2 der Dritten deutsch-belgischen Zusatzvereinbarung namentlich im Hinblick darauf aufwirft, daß die französische und die niederländische Fassung die Begriffe prestations ou fractions de prestations beziehungsweise uitkeringen of gedeelten van uitkeringen als Entsprechung für den deutschen Begriff Renten oder Rententeile verwenden, obgleich dieser letztere Begriff an anderer Stelle der Vereinbarung mit pensions et rentes und pensioenen en renten wiedergegeben ist.
3 Dem Vorlagebeschluß ist jedoch zu entnehmen, daß es nach Meinung des Landessozialgerichts für die Auslegung der Vereinbarung darauf ankommen kann, welche Bedeutung den entsprechenden Begriffen in den Gemeinschaftsverordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zukommt. Dies gilt um so mehr, als der Anhang II zur Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 vorsieht, daß die Zusatzvereinbarung weiterhin anwendbar bleibt, also nicht durch die Bestimmungen der Verordnung abgelöst wird, daß aber an die Stelle der Hinweise auf andere, in Anhang II nicht selbst aufgeführte Abkommensbestimmungen — wie diejenigen des deutsch-belgischen Allgemeinen Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. Dezember 1957 — Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung treten. Die in Artikel 1 Nr. 12 des Allgemeinen Abkommens gegebenen Begriffsbestimmungen (Leistung und Rente), auf die in Artikel 1 der Dritten Zusatzvereinbarung verwiesen wird, sind daher durch die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung ersetzt worden. Diese Rechtslage entspricht im übrigen derjenigen, die sich unter der Geltung der Verordnung Nr. 3 vom 25. September 1958 aus Anhang D zu dieser Verordnung ergab.
4 Da die gestellte Frage somit dahin verstanden werden kann, daß sie die Auslegung von Gemeinschaftsvorschriften betrifft, ist der Gerichtshof zu ihrer Beantwortung befugt.
Zur Beantwortung der Frage
5 Die Vorlagefrage geht zunächst dahin, ob der Begriff Rente auch das Sterbegeld nach § 589 Absatz 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erfaßt.
6 Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 trifft eine klare Unterscheidung zwischen dem Sterbegeld einerseits sowie den Leistungen und Renten andererseits. Buchstabe v dieses Artikels umschreibt den Begriff Sterbegeld als jede einmalige Zahlung im Todesfall mit Ausnahme der Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können. Ferner geht aus Titel III Kapitel 5, das die Überschrift Sterbegeld trägt, hervor, daß diese Zahlungen einer anderen Regelung unterliegen als die Renten.
7 Es ist daher zu antworten, daß der Begriff Rente das Sterbegeld nicht mitumfaßt.
8 Die Frage geht ferner dahin, ob die an die Witwe im Falle ihrer Wiederverheiratung zu zahlende Entschädigung, wie sie in § 615 RVO geregelt ist, unter den Begriff Rente fällt. Nach Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichnen die Begriffe Leistungen und Renten sämtliche Leistungen und Renten…; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können,…. Es fragt sich also, ob die an die Witwe bei Wiederverheiratung zu zahlende Entschädigung eine Kapitalabfindung ist, die an die Stelle einer Rente getreten ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß Ziel und Zweck einer solchen Zahlung einerseits ist zu verhindern, daß die Witwe wegen des im Falle der Wiederverheiratung eintretenden Verlusts der Witwenrente von einer Wiederverheiratung absieht, und andererseits, den verpflichteten Träger dadurch zu entlasten, daß die Zahlung eines einmaligen pauschalen Betrages vorgesehen wird, der an die Stelle regelmäßig wiederkehrender, sich möglicherweise über einen langen Zeitraum erstreckender Leistungen tritt.
9 Sonach ist davon auszugehen, daß eine solche Zahlung an die Stelle der Witwenrente tritt und dieser daher gleichzustellen ist.
Kosten
10 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihres Anhangs D,
aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, insbesondere ihres Artikels 1 Buchstaben t und v, ihres Titels III Kapitel 5 sowie ihres Anhangs II,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Landessozialgericht Baden-Württemberg gemäß dessen Beschluß vom 26. April 1973 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, daß der Begriff Renten zwar die Witwenabfindung, nicht jedoch das Sterbegeld umfaßt.