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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.11.1973 – C-138/73
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:124
Schlussanträge des generalanwalts jean-pierre warner
vom 15. november 1973
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Dieses Verfahren ist aufgrund eines von dem niederländischen Wirtschaftsverwaltungsgericht, dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven, vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung beim Gerichtshof anhängig geworden. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist ein holländisches Getreideausfuhrunternehmen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Behörde, die in den Niederlanden unter anderem für die Berechnung der nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bei der Ausfuhr von Getreideerzeugnissen zu zahlenden Erstattungen zuständig ist. Die Klägerin und die Beklagte streiten über die Höhe der Erstattung für 638500 kg Maisgrieß, den die Klägerin am 3. Februar 1971 nach Norwegen verschiffte. Die entscheidende Frage ist, ob der Maisgrieß dieser Schiffsladung einen Fettgehalt von mehr oder weniger als 1,3 Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Trockenstoff, aufwies. Liegt der Fettgehalt über diesem Hundertsatz, steht der Klägerin eine geringere Erstattung zu, als wenn er darüber liegt.
Den Ausgangspunkt des einschlägigen Gemeinschaftsrechts bildet die Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates, durch die, wie Sie wissen, eine gemeinsame Marktorganisation für Getreide und Getreideerzeugnisse eingeführt wurde. Die Verordnung Nr. 1052/68 des Rates, die an die Stelle einer früher ergangenen Durchführungsverordnung des Rates (Nr. 360/67/EWG) trat, enthält für einige dieser Erzeugnisse Verfahrensregeln zur Anwendung des Abschöpfungs- und Erstarrungssystems im Handel mit dritten Ländern. Artikel 11 dieser Verordnung bestimmt, soweit einschlägig, folgendes:
Die Methoden zur Feststellung des … Fettgehalts … und alle anderen im Zuge der Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Analysemethoden werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung Nr. 120/67/EWG … festgelegt.
Da unbestrittenermaßen keine Ausführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift ergangen sind, brauche ich nicht mit der Beschreibung des in Artikel 26 der Verordnung Nr. 120/67/EWG vorgesehenen Verfahrens Ihre Zeit zu beanspruchen. Die Kommission führt in ihrem Schriftsatz aus, daß die in Artikel 11 vorgesehenen Methoden noch nicht festgelegt worden seien, erkläre sich aus den umfänglichen Voruntersuchungen und Erörterungen, derer es bedürfe, sowie den Schwierigkeiten, die einigen Mitgliedstaaten daraus erwachsen könnten.
Wie dem auch sei, im Ergebnis steht fest, daß in dem hier in Betracht kommenden Zeitpunkt der Verschiffung das Gemeinschaftsrecht über die Methode zur Feststellung des Fettgehaltes von Maisgrieß keinerlei Bestimmung traf.
Erst später wurde durch die Zweite Richtlinie der Kommission vom 18. November 1971 eine Gemeinschaftsmethode unter anderem zur Bestimmung des Rohfettgehalts von Funermitteln festgelegt. Diese zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 20. Juli 1970 ergangene Zweite Richtlinie der Kommission war an die Mitgliedstaaten gerichtet und verlangte von ihnen, bis spätestens zum 1. Januar 1973 die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen. Die Klägerin ist der Ansicht, diese Richtlinie hätte, selbst wenn sie im Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Verschiffung in Kraft gewesen wäre, nicht auf den verschifften Maisgrieß angewendet werden dürfen, weil dieser nicht mit einem Futtermittel verglichen werden könne. Diese Rechtsbehauptung wird vom College van Beroep lediglich in einem Satz des Vorabentscheidungsurteils wiedergegeben. Das Vorlagegericht nimmt dazu keine Stellung. Auch die Parteien und die Kommission tragen nicht zur Klärung bei. Die Kommission macht in ihrem Schrift-satt hierzu keine Ausführungen; Klägerin und Beklagte haben sich schriftsätzlich nicht geäußert.
Was die hier in Frage stehende Schiffsladung angeht, bestimmte die Verordnung (EWG) Nr. 2410/70 der Kommission die Höhe der Erstattung. Nach Artikel 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung wurden für Maisgrieß drei verschiedene Erstattungssätze festgelegt. Grieß von Mais mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1,3 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Röhfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger wurde unter der Tarifstelle 11.02 A V (a) des für Erstattungen angewandten Tarifschemas eingestuft und der Erstattungsbetrag auf 4,694 Rechnungseinheiten je 100 kg festgelegt. Grieß von Mais, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 1,3 und weniger als 1,7 Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 1 Gewichtshundertteil wurde unter der Tarifstelle11.02 AV (b) des Tarifschemas eingestuft. Der Erstattungsbetrag hierfür belief sich auf 3,990 Rechnungseinheiten je 100 kg. Sonstiger Maisgrieß wurde unter der Tarifstelle 11.02 A V (c) zusammengefaßt und der entsprechende Erstattungsbetrag auf 2,905 Rechnungseinheiten je 100 kg festgesetzt.
Im vorliegenden Fall besteht kein Streit über den Rohfasergehalt des von der Klägerin verschifften Maisgriesses. Er lag unstreitig unterhalb der 0,8- %-Grenze, die einzuhalten ist, damit ein Erzeugnis in die Tarifstelle 11.02 AV (a) eingereiht werden kann. Der eigentliche Streitpunkt ist die Frage des Fettgehalts.
Der Streit scheint dadurch entstanden zu sein, daß verschiedene Analysemethoden angewandt wurden, und zwar von dem angestellten Laboranten der Klägerin, einem Herrn Sedney, eine andere, als von der staatlichen niederländischen Landwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt, der die Beklagte des Ausgangsverfahrens aus der Ladung entnommene Proben zugeschickt hatte, und wieder eine andere von der staatlichen norwegischen landwirtschaftlich-chemischen Untersuchungsanstalt (der Statens Landbrukskjemiske Kontrollstasjon in Oslo), an die der norwegische Importeur, seinerseits ein staatliches Handelsunternehmen, ebenfalls der Ladung entnommene Proben gesandt hatte.
Der Laborant der Klägerin bediente sich der in Anlage 5 des deutschen Bundeszollblatts Nr. 4 beschriebenen Methode. Dieses Verfahren wurde seinerzeit offenbar von den deutschen Zollbehörden angewandt. Die Klägerin behauptet, es sei das einzig brauchbare für ihre Erzeugnisse gewesen, da ihr Betrieb auf rein deutsche wissenschaftliche Verfahren eingestellt sei. Wie dem auch sei, jedenfalls ergaben die von Sedney angeblich nach diesem Verfahren durchgeführten Untersuchungen für den hier in Frage stehenden verschifften Maisgrieß einen Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 1,3 %.
Die von der niederländischen Untersuchungsanstalt durchgeführten Untersu chungen führten zu einem anderen Ergebnis. Danach betrug der Fettgehalt des verschifften Maisgrieß, bezogen auf den Trockenstoff, rund 1,5 %. Diese Untersuchungen wurden angeblich nach der jetzt in der Zweiten Richtlinie der Kommission vom 18. November 1971 für Futtermittel vorgeschriebenen Methode durchgeführt. Wie ich erwähnt habe, behauptet die Klägerin des Ausgangsverfahrens, diese Methode sei ungeeignet.
Das norwegische Staatslaboratorium schließlich benutzte noch ein anderes Prüfungsverfahren. Dabei handelte es sich um die sogenannte Fettbestimmung in Getreide- und Mahlprodukten. In Anwendung dieses Prüfungsverfahrens ermittelte es in der fraglichen Ladung einen Fettgehalt von weniger als 1,3 %. Nicht ganz unzweifelhaft ist, ob es sich hierbei um den Prozentsatz, bezogen auf den Trockenstoff, handelte, doch spricht die Wahrscheinlichkeit dafür.
Unter diesen Umständen hat das College van Beroep dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
Ist Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2410/70 der Kommission vom 27. November 1970 in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 des Rates vom 23. Juli 1968 richtigerweise dahin auszulegen, daß — solange den Bestimmungen des Artikels 11 der Verordnung Nr. 1052/68 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung Nr. 120/67 über die Festlegung einer Methode zur Feststellung des Fettgehalts im Zuge der Durchführung der Verordnung Nr. 1052/68 nicht entsprochen ist — der Fettgehalt der im Anhang zu der Verordnung Nr. 2410/70 unter den Nummern 11.02 AV (a) und 11.02 AV (b) genannten Erzeugnisse nach der Methode zur Bestimmung von Rohfett festzustellen ist, wie sie in der Anlage zur Zweiten Richtlinie der Kommission vom 18. November 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln beschrieben ist?
Muß ferner ausschließlich die letztbezeichnete Methode angewandt oder können auch andere Methoden — zum Beispiel die durch die Klägerin angewandte, in, Anlage 5' des im Sachverhalt erwähnten, Bundeszollblatts Nr. 4' beschriebene, oder die durch die, Statens Landbrukskjemiske Kontrollstasjon' Oslo angewandte und in dem oben erwähnten Schriftstück, Fettbestimmung in Getreide und Mahlprodukten' beschriebene Methode — herangezogen werden?
Meiner Ansicht nach geben diese Fragen keinen Anlaß zu schwierigen Erörterungen. Die Kommission weist in ihrem Schriftsatz darauf hin, daß eine ähnliche Frage in der Rechtssache 26/72 NV Vereenigde Oliefabrieken/Produktschap voor Margarine, Vettert en Oliën (Slg. 1972, 1031) gestellt wurde. Dieses Urteil ist meines Erachtens besonders aufschlußreich, denn in ihm wird die unterschiedliche Rechtslage aufgezeigt, je nachdem, ob das Gemeinschaftsrecht ein bestimmtes Untersuchungsverfahren vorschreibt oder nicht. In dem Verfahren herrschte Streit darüber, ob der Klägerin wegen einer für Bolivien bestimmten Schiffsladung Schweineschmalz ein Erstattungsanspruch zustand. Die Lösung ergab sich aus dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht, das für die chemische Untersuchung von Schweineschmalz ein bestimmtes Verfahren vorschrieb. Demgemäß führte der Gerichtshof aus, bei der gegebenen Sachlage müsse dieses Verfahren angewandt werden, die Berücksichtigung nach anderen Verfahren erzielter Ergebnisse sei ausgeschlossen. Dagegen traf das Gemeinschaftsrecht keine Bestimmung über die An der Probenentnahme; daraus folgerte der Gerichtshof, daß es allein Sache des innerstaatlichen Gerichts ist, die Beweiskraft einer in einem Einzelfall durchgeführten Kontrolle zu beurteilen, wobei es einerseits die Art, die Eigenschaft und die Verpackung der Ware zu berücksichtigen hat, und andererseits, welche Rechtsbehelfe und Möglichkeiten, den Gegenbeweis zu führen, dem Ausführer offenstehen. Ebenso ist es Sache des innerstaatlichen Gerichts, aus diesem allen seine Schlußfolgerungen zu ziehen und dann zu entscheiden.
Die vorliegend gestellte Frage ist meines Erachtens ähnlich zu beantworten. Das innerstaatliche Gericht ist hier mit der Prüfung befaßt, ob ein bestimmtes Erzeugnis eine vorgeschriebene Standardqualität erreicht. Hielte das einschlägige Gemeinschaftsrecht ein auf seine Bedürfnisse zugeschnittenes chemisches oder sonstiges Untersuchungsverfahren bereit, mit dessen Hilfe sich diese Frage beantworten ließe, wäre das innerstaatliche Gericht natürlich an diese Norm gebunden. Es härte dann lediglich die aus der betreffenden Untersuchung gewonnenen Ergebnisse zu würdigen. Da aber, jedenfalls zum Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Verschiffung, das einschlägige Gemeinschaftsrecht diese Frage ungeregelt ließ, muß das innerstaatliche Gericht sie als Tatsachenfrage behandeln und entsprechend vorgehen. Dies bedeutet, daß das Gericht alle Möglichkeiten des eigenen Verfahrensrechts ausschöpfen muß, um Sachverständige zu den jeweiligen Vorzügen und charakteristischen Eigenschaften der verschiedenen angewandten Untersuchungsverfahren zu hören, und daß es sich dann im Lichte dieses Beweisergebnisses und unter Berücksichtigung aller sonstigen erhobenen Beweise über die entscheidende Frage schlüssig werden muß, die nicht etwa dahin geht, ob ein wissenschaftlich mehr oder weniger anerkanntes Verfahren rechtlichen Anforderungen genügt, sondern, ob die Warenladung, um die der Rechtsstreit geht, die vorgeschriebene Standardqualität erreicht.
Daher sind meines Erachtens die dem Gerichtshof vom College van Beroep vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Die Verordnung (EWG) Nr. 2410/70 der Kommission ist in Verbindung mit den Ratsverordnungen (EWG) Nrn. 120/67 und 1052/68 jedenfalls im Hinblick auf Ausfuhren vor Erlaß der Zweiten Richtlinie der Kommission vom 18. November 1971 dahin auszulegen, daß die Feststellung des Fettgehalts der im Anhang zur Verordnung Nr. 2410/70 unter den Tarifstellen 11.02 A V (a) und 11.02 A V (b) aufgeführten Erzeugnisse in jedem einzelnen Fall dem zuständigen innerstaatlichen Gericht nach Würdigung insbesondere des Beweiswertes der einzelnen bei der Untersuchung des betreffenden Erzeugnisses angewandten Verfahren obliegt.