Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.11.1973 – C-138/73
ECLI:EU:C:1973:133
In der Rechtssache 138/73
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 des EWG-Vertrags vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Wirtschaftsverwaltungsgericht der Niederlande) in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
CODRICO N.V., Rotterdam,
gegen
HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN, Den Haag,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2410/70 der Kommission vom 27. November 1970 (ABl. L 260 vom 1. Dezember 1970, S. 21) zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung Nr. 1052/68 des Rates vom 23. Juli 1968 (ABl. L 179 vom 25. Juli 1968, S. 8) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr der vorgenannten Erzeugnisse
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und C. Ó Dálaigh (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Über den Sachverhalt, den Gegenstand des Ersuchens und die Ausführungen der Beteiligten ist folgender Sitzungsbericht erstattet worden:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Mit Verordnung Nr. 1052/68 vom 23. Juli 1968 erließ der Rat Regeln für die Anwendung der Abschöpfungs- und Erstattungsregelung im Handel mit dritten Ländern für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. Nr. 117/1967, S. 2269) über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und insbesondere für die den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildenden Erzeugnisse folgender Beschreibung: 11.02 A V, Grobgrieß und Feingrieß: von Mais, mit einem Fettgehalt von:
a) 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger
b) andere.
Der hier einschlägige Artikel 11 dieser Verordnung, der sich unter dem Titel Allgemeine Bestimmungen findet und sich mit der Kontrolle der Erzeugnisse auf ihre Beschaffenheit befaßt, bestimmt: Die Methoden zur Feststellung des Asche-, Fett- und Stärkegehalts, das Denaturierungsverfahren und alle anderen im Zuge der Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Analysemethoden werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung Nr. 120/67/EWG und des Artikels 26 der Verordnung Nr. 359/67/EWG festgelegt.
Anhand der in der Verordnung Nr. 1052/68 bestimmten Kriterien erließ die Kommission die Verordnung Nr. 2410/70 vom 27. November 1970 zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen. Der hier einschlägige Artikel 1 dieser Verordnung bestimmt: Die bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 120/67/EWG … genannten und der Verordnung Nr. 1052/68 unterliegenden Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen sind im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Danach beläuft sich der Erstattungsbetrag auf
1. 4,694 Rechnungseinheiten je 100 kg für die unter die Tarifstelle 11.02 A V (a) des Tarifschemas fallenden Erzeugnisse folgender Beschreibung: Grütze und Grieß von Mais, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1,3 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger, und auf
2. 3,990 Rechnungseinheiten je 100 kg für Erzeugnisse der Tarifstelle 11.02 A V (b) des Tarifschemas, nämlich Grütze und Grieß von Mais, mit einem Fettgehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 1,3 und weniger als 1,7 Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 1 Gewichtshundertteil.
2. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens bescheinigte der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf deren Antrag am 28. Dezember 1970 die Festsetzung von Erstattungen für die Ausfuhr von netto 1500000 kg Maisgrieß der Tarifstelle 11.02 A V (a) nach Drittländern.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine holländische Getreideexportfirma, führte am 3. Februar 1971638500 kg Maisgrieß nach Norwegen aus. Auf dem betreffenden Ausfuhrformular wurde die Tarifstelle 11.02 AV (a) des Gemeinsamen Zolltarifs erwähnt und an gegeben, daß das Erzeugnis höchstens 1,3 % Fett und 0,8 % Rohfasern enthielt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens setzte anhand dieser Angaben den der Klägerin aufgrund dieser Ausfuhr zukommenden Erstattungsbetrag vorläufig auf 114738,45 hfl fest.
Bei der Untersuchung einer am Tage der Ausfuhr von einem Beamten der niederländischen Steuerverwaltung entnommenen Probe in der Rijkslandbouwproefstation (Staatliche Landwirtschaftliche Untersuchungsanstalt) wurde ein Fettgehalt von 1,5 % und ein Rohfasergehalt von 0,5 % im Trockenstoff ermittelt.
Auf Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens führte die Rijkslandbouwproefstation eine weitere Untersuchung mit praktisch dem gleichen Ergebnis durch. Als die Beklagte des Ausgangsverfahrens mit Schreiben vom 12. Oktober 1971 von der Steuerverwaltung das Ergebnis der beiden Untersuchungen erfuhr, gelangte sie zu der Auffassung, daß die in Frage stehende Partie von 638500 kg Maisgrieß in Wirklichkeit der unter der Tarifstelle 11.02 A V (b) enthaltenen Beschreibung entsprach.
Bei ihrer Untersuchung zur Bestimmung des Fettgehalts wandte die Rijkslandbouwproefstation die später im Anhang der Zweiten Richtlinie der Kommission vom 18. November 1971 (ABl. L 279 vom 20. Dezember 1971, S. 7) zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln beschriebene Methode an. Dagegen wurde die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens in ihrem eigenen Laboratorium veranlaßte Untersuchung von Proben, die ebenfalls am Tage der Ausfuhr in Anwesenheit des Beamten der Reichssteuerverwaltung entnommen worden waren, nach dem in der Anlage 5 zum Bundeszollblatt Nr. 4 beschriebenen, auch von den deutschen Zollbehörden angewandten Verfahren durchgeführt. Danach schwankte bei der hier in Frage stehenden Maisgrießpartie der Fettgehalt im Trockenstoff zwischen 1,212 und 1,240 Gewichtshundertteilen. Bei ihrer Ankunft in Norwegen wurde die besagte Partie schließlich von derStatens Landbrukskjemiske Kontrollstasjon (Staatliche Landwirtschaftlich-chemische Untersuchungsanstalt) in Oslo untersucht, die zu dem Ergebnis kam, daß der Fettgehalt im Trockenstoff nicht mehr als 1,3 Gewichtshundertteile betrug. Diese Untersuchung geschah nach der Methode der Fettbestimmung in Getreide- und Mahlprodukten, der sog. Soxhlet-Methode.
Aufgrund des von der Steuerverwaltung übermittelten Zahlenmaterials setzte die Beklagte des Ausgangsverfahrens die der Klägerin für die Ausfuhr zustehende Erstattung endgültig auf 98456,70 hfl fest.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens beim College van Beroep Anfechtungsklage.
In der mündlichen Verhandlung trug sie vor, das von ihr hergestellte Erzeugnis sei mit einem Futtermittel nicht zu vergleichen. Des weiteren erklärte sie, zur Bestimmung des Fettgehalts die in Anlage 5 des Bundeszollblatts Nr. 4 veröffentlichte Methode angewandt zu haben, weil ihr Betrieb auf rein deutsche wissenschaftliche Verfahren eingestellt sei.
4. Das College van Beroep hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 des EWG-Vertrags die nachstehenden Fragen vorgelegt:
1. Ist Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2410/70 der Kommission vom 27. November 1970 in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 des Rates vom 23. Juli 1968 richtigerweise dahin auszulegen, daß — solange den Bestimmungen des Artikels 11 der Verordnung Nr. 1052/68, in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung Nr. 120/67, über die Festlegung einer Methode zur Feststellung des Fettgehalts im Zuge der Durchführung der Verordnung Nr. 1052/68 nicht entsprochen ist — der Fettgehalt der im Anhang zu der Verordnung Nr. 2410/70 unter den Nummern 11.02 AV (a) und 11.02 A V (b) genannten Erzeugnisse nach der Methode zur Bestimmung von Rohfett festzustellen ist, wie sic in der Anlage zur Zweiten Richtlinie der Kommission vom 18. November 1971 zur Fesüegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln beschrieben ist?
2. Muß ferner ausschließlich die letztbezeichnete Methode angewandt oder können auch andere Methoden — zum Beispiel die durch die Klägerin angewandte, in Anlage 5 des im Sachverhalt erwähnten Bundeszollblatts Nr. 4 beschriebene oder die durch die Statens Landbrukskjemiske Kontrollstasjon in Oslo angewandte und in dem oben erwähnten Schriftstück Fettbestimmung in Getreide- und Mahlprodukten beschriebene Methode — herangezogen werden?
5. Das Vorlageurteil des College van Beroep ist am 30. Mai 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 28. August 1973, vertreten durch ihren Rechtsberater R. C. Fischer, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Die Kommission meint, der Umfang der erforderlichen technischen Studien und Vorarbeiten, bei denen auch zu berücksichtigen sei, daß die Einführung neuer Untersuchungsmethoden für den einen oder anderen Mitgliedstaat Schwierigkeiten mit sich bringen könne, mache erklärlich, weshalb bisher noch keine Analysemethode, insbesondere keine Methode zur Ermittlung des Fettgehalts in Erzeugnissen der hier vorliegenden Art, in Durchführung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 1052/68 bestimmt worden sei. Bisher seien lediglich in Durchführung der auf die Artikel 43 und 100 des Vertrages zur Gründung der EWG gestützten Richtlinie des Rates vom 20. Juli 1970 (ABl. L 170 vom 3. August 1970, S. 2) über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln einige gemeinschaftliche Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln festgelegt worden.
Diese Analysemethoden seien zwingend für jedwede amtliche Futtermitteluntersuchung vorgeschrieben, sie seien daher verbindlich und stellten bei der Anwendung der Verordnungen Nrn. 1052/68 und 2410/70 auf Futtermittelein- und -ausfuhren zumindest so lange das ausschließlich zulässige Verfahren dar, wie nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1052/68 keine andere Analysemethode festgelegt worden sei (ein Fall, der nach Ansicht der Kommission wahrscheinlich niemals eintreten wird). Die Methode zur Ermittlung des Fettgehalts sei unter Nummer 4 der Anlage zur Zweiten Richtlinie der Kommission vom 18. November 1971 (ABl. L 279 vom 20. Dezember 1971, S. 7) zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln beschrieben. Nach Artikel 2 hätten die Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Januar 1973 die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.
Vor dem 1. Januar 1973 habe das Gemeinschaftsrecht für die Anwendung der Verordnungen Nrn. 1052/68 und 2410/70 auf Futtermittel keine bestimmte Analysemethode zur Ermittlung des Fettgehalts vorgeschrieben, vielmehr habe es aufgrund der allgemeinen Verpflichtung, die zur Ausführung des Gemeinschaftsrechts erforderlichen Maß nahmen zu treffen, den Mitgliedstaaten oblegen, in Ausführung der Verordnung Nr. 1052/68 geeignete Analysemethoden zu bestimmen. Angesichts dieser Sachlage stehe es den Mitgliedstaaten frei, eine einzige Analysemethode vorzuschreiben oder verschiedene Methoden zur Wahl zu stellen oder zuzulassen, vorausgesetzt natürlich, daß sie die Gewähr dafür böten, zu zuverlässigen übereinstimmenden Ergebnissen zu führen.
Die Frage, ob im vorliegenden Fall die von den niederländischen Behörden angewandte Analysemethode die von Rechts wegen allein gebotene gewesen sei oder ob daneben auch andere Methoden zulässig seien, beurteile sich nach niederländischem Recht und könne nicht im Rahmen des vor dem Gerichtshof anhängigen Verfahrens entschieden werden.
Hingegen beurteile sich die Frage, ob das in den Niederlanden vorgeschriebene oder zugelassene Verfahren geeignet sei, nach Gemeinschaftsrecht. Die Zuverlässigkeit der von den niederländischen Behörden angewandten Methode sei im übrigen unbestreitbar, seitdem die Kommission dieses Verfahren in ihre Richtlinie übernommen habe. Da aber das College van Beroep die Zuverlässigkeit der beiden anderen vorliegend angewandten Analysemethoden nicht in Frage gestellt habe, bestehe im Rahmen des vor dem Gerichtshof anhängigen Verfahrens keine Veranlassung, diese verschiedenen Methoden auf ihre etwaigen Vor- und Nachteile zu überprüfen.
Diese Analysemethoden seien vor dem 1. Januar 1973, dem Tag des Inkrafttretens der Zweiten Richtlinie der Kommission in den Mitgliedstaaten, durchaus gebräuchlich gewesen, zumal diese Richtlinie in dem umstrittenen Zeitraum — von Dezember 1970 bis Februar 1971 — noch nicht einmal erlassen gewesen sei. Seit ihrem Inkrafttreten seien die darin getroffenen Analysevorschriften auch bei der Anwendung der Verordnung Nr. 1052/68 und der auf sie gestützten Durchführungsbestimmungen auf Futtermittel zu befolgen; dies gelte jedenfalls, solange nicht in Ausführung von Artikel 11 der vorgenannten Verordnung eine andere Methode festgelegt worden sei.
Allgemeiner ausgedrückt, gälten die in Durchführung der Richtlinie des Rates vom 20. Juli 1970 bereits festgelegten oder noch festzulegenden Probenahmeverfahren und Analysemethoden für jedwede im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte oder in anderem Zusammenhang vorgesehene amt liche Untersuchung von Funermitteln, es sei denn, gemeinschaftsrechtliche Sonderbestimmungen schrieben andere Methoden vor.
Da die Parteien auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, hat der Generalanwalt im Anschluß an den vorstehend wiedergegebenen Sitzungsbericht am 15. November 1973 seine Schlußanträge vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven ersucht mit Urteil vom 29. Mai 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 30. Mai 1973, aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über zwei Fragen zur Auslegung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 1052/68 des Rates (ABl. L 179 vom 25. Juli 1968, S. 8) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen sowie von Artikel 1 der Verordnung Nr. 2410/70 der Kommission vom 27. November 1970 (ABl. L 260 vom 1. Dezember 1970, S. 21) zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen.
2/4 Dem Vorlageurteil ist zu entnehmen, daß diese Fragen aufgeworfen worden sind im Rahmen eines Rechtsstreits über die Bestimmung des Fettgehalts von Maisgrieß, der von Rotterdam nach Norwegen ausgeführt und für den eine Bescheinigung über die Vorausfestsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern ausgestellt wurde. Die erste Frage lautet, ob Artikel 1 der Verordnung Nr. 2410/70 in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung Nr. 1052/68 richtigerweise dahin auszulegen ist, daß — solange den Bestimmungen des Artikels 11 der Verordnung Nr. 1052/68 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung Nr. 120/67 über die Festlegung einer Methode zur Bestimmung des Fettgehalts im Zuge der Durchführung der Verordnung Nr. 1052/68 nicht entsprochen ist — der Fettgehalt der im Anhang zu der Verordnung Nr. 2410/70 unter den Nummern 11.02 A V (a) und 11.02 A V (b) genannten Erzeugnisse nach der Methode zur Bestimmung von Rohfett festzustellen ist, wie sie in der Anlage zur Zweiten Richtlinie der Kommission vom 18. November 1971 (ABl. L 279 vom 20. Dezember 1971, S. 7) zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für Futtermittel beschrieben ist. Die zweite Frage geht dahin, ob ausschließlich die letztbezeichnete Methode angewandt werden muß oder ob auch andere Methoden — z. B. die durch die Klägerin des Ausgangsverfahrens oder das vom norwegischen Abnehmer in Anspruch genommene Laboratorium angewandte Methode — herangezogen werden können.
5/10 Artikel 11 der Verordnung Nr. 1052/68 sieht vor, daß die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Methoden zur Feststellung des Fettgehalts von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen später festgelegt werden. Die entsprechenden Bestimmungen sind noch nicht ergangen. Die Zweite Richtlinie der Kommission vom 18. November 1971 schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Januar 1973 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um den Bestimmungen der Richtlinie nachzukommen. Das Ausgangsverfahren betrifft den zwischen Dezember 1970 und Februar 1971 liegenden Zeitraum, als die Richtlinie noch nicht erlassen war. Da es einer Gemeinschaftsregelung in diesem Sachbereich ermangelte, ist es Sache des innerstaatlichen Richters, den Beweiswert jedes einzelnen auf das in Frage stehende Erzeugnis angewandten Untersuchungsverfahrens zu beurteilen. Im übrigen obliegt es ebenfalls dem nationalen Gericht zu entscheiden, ob es sich im vorliegenden Fall um Futtermittel handelte oder, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens behauptet hat, um Erzeugnisse, die nicht mit Futtermitteln verglichen werden können.
Kosten
11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Verordnungen (EWG) Nr. 1052/68 des Rates vom 23. Juli 1968 und Nr. 2410/70 der Kommission vom 27. November 1970,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven gemäß dessen Urteil vom 29. Mai 1973 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 1 der Verordnung Nr. 2410/70 in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung Nr. 1052/68 ist dahin gehend auszulegen, daß der nationale Richter in Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung in diesem Sachbereich befugt ist, den Beweisweit jedes einzelnen Untersuchungsverfahrens zu beurteilen, das zur Feststellung des Fettgehalts der im Anhang zur Verordnung Nr. 2410/70 unter den Tarifstellen 11.02 A V (a) und 11.02 A V (b) aufgeführten Erzeugnisse durchgeführt wird.