Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.11.1973 – C-142/73

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:134

Schlussanträge des generalanwalts Jean-Pierre Warner

vom 28. November 1973

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Dieses Verfahren ist beim Gerichtshof aufgrund eines Ersuchens um Vorabentscheidung des Hessischen Finanzgerichts anhängig geworden.

Es wirft Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 und einiger später ergangener Durchführungsverordnungen auf. Sie werden sich erinnern, daß die Verordnung Nr. 19 die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide in den damaligen Mitgliedstaaten vorsah und daß sie für eine Übergangszeit, die von 1962 bis 1967 dauerte, Geltung hatte. Eines der Merkmale des durch sie eingeführten Systems war, daß den Mitgliedstaaten die Zahlung von Ausfuhrerstattungen durch ihre Interventionsstellen gestattet wurde.

Zwischen Oktober 1963 und März 1965 exportierte die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem Hessischen Finanzgericht etwa 3 Millionen kg eines als Weizengrieß im Sinne der Tarifnummer 11.02 bezeichneten Erzeugnisses aus der Bundesrepublik nach Drittländern. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben gewährte die Beklagte, bei der es sich, wie Sie wissen, um die deutsche Interventionsstelle für Getreide und Futtermittel handelt, der Klägerin die für derartige Ausfuhren vorgesehenen Erstattungen. Die Beklagte behauptet nunmehr, die Angaben seien irreführend gewesen, denn tatsächlich habe die Klägerin ein kleiehaltiges Mischfuttermittel ausgeführt, für das ein niedrigerer Erstattungssatz gelte. Demzufolge verlangt sie von der Klägerin die Rückzahlung der fraglichen Erstattungen. Die Klägerin tritt diesen Behauptungen entschieden entgegen und macht geltend, selbst wenn sie gerechtfertigt wären, sei sie lediglich verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zwischen der für Weizengrieß und für kleiehaltiges Mischfutter vorgesehenen Erstattung zurückzuzahlen.

Das Hessische Finanzgericht hat, ohne nähere Feststellungen zu den aufgeworfenen Problemen auf tatsächlichem Gebiet, insbesondere ohne Feststellungen zu etwaigen betrügerischen Manipulationen der Klägerin, zu treffen, dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob nach der Verordnung Nr. 19 eine Erstattung nur für die Ausfuhr der in den Erstattungsunterlagen angegebenen Ware gewährt werden kann oder ob ein Exporteur, der in der Absicht, eine höhere Erstattung zu erlangen, eine minderwertige Ware ausführt als in den Unterlagen angegeben, nach Aufdeckung der Manipulation einen Anspruch auf die Erstattung hat, die der Beschaffenheit der ausgeführten Ware entspricht. Ich gehe davon aus, meine Herren, daß der Gerichtshof dieser Frage nachzugehen hat, auch wenn sie sich letztlich als völlig hypothetisch erweisen sollte (Salgoil/ Außenhandelsministerium der Italienischen Republik,13/68 — Slg. 1968, 680).

Die Frage steht sicherlich in engem Zusammenhang mit einer der vom Hessischen Finanzgericht vorgelegten Fragen in der Rechtssache 146/73, die der Gerichtshof zur selben Zeit wie die vorliegende Rechtssache verhandelt hat. Dennoch halte ich es wegen der in der Rechtssache 146/73 aufgetretenen prozessualen Komplikationen für zweckmäßiger, Ihnen meine Schlußanträge in der vorliegenden recht einfachen Sache gesondert vorzutragen.

Die Klägerin und die Kommission waren sich in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung einig in der Auffassung, daß sich die Antwort auf die vom Hessischen Finanzgericht vorgelegte Frage nicht aus dem Gemeinschaftsrecht, sondern aus dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats ergibt. Ich glaube, sie haben Recht. Man bemüht die Verordnung Nr. 19 und insbesondere ihren Artikel 20 Absatz 2, der Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern betrifft, vergeblich um eine Antwort auf diese Frage; das gleiche gilt für die Bestimmungen der Durchführungsverordnungen, auf die ich hingewiesen habe, namentlich die Verordnung Nr. 55 des Rates vom 30. Juni 1962, die Verordnung Nr. 141/64/EWG des Rates, die an die Stelle der Verordnung Nr. 55 trat, sowie eine Anzahl von Verordnungen der Kommission, die im Schriftsatz der Kommission erwähnt werden.

Dies ist nicht erstaunlich, wenn man die Grundzüge des durch die Verordnung Nr. 19 eingeführten Erstattungsmodells einmal verstanden hat. Diese Grundzüge sind in mehreren Urteilen des Gerichtshofes erläutert worden, namentlich in der Rechtssache 6/71 (Rheinmühlen Düsseldorf/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel — Slg. 1971, 823), der Rechtssache 21/71 (Brodersen/dieselbe Beklagte — a.a.O., 1069), der Rechtssache 85/71 (Kampffmeyer/dieselbe Beklagte — Slg. 1972, 213) und der Rechtssache 5/72 (Fratelli Grassi fu Davide/Finanzverwaltung der Italienischen Republik — a.a.O., 443). In diesen Entscheidungen wird hervorgehoben, daß die Mitgliedstaaten nach dem durch die Verordnung Nr. 19 geschaffenen Modell keineswegs gezwungen waren, überhaupt Erstattungen zu gewähren. Ihnen wurde vielmehr gestattet, dies in gewissen Grenzen zu tun. Daraus folgte, daß es ihnen freistand, die in den Gemeinschaftsverordnungen für die Gewährung von Erstattungen vorgeschriebenen Bedingungen zu verschärfen, Erstattungen nur für bestimmte Warengattungen zu gewähren, für andere dagegen nicht, und sie in unterschiedlicher Höhe je nach dem Land, in das die Waren ausgeführt wurden, zu gewähren. Auch waren sie nicht durch Gemeinschaftsverordnungen auf die Verwendung bestimmter Belege oder auf bestimmte zeitliche Grenzen bei der Zahlung der nach ihrer Wahl zu gewährenden Erstattungen festgelegt. Nicht erlaubt war ihnen lediglich, über die durch die Gemeinschaftsverordnungen gesteckten Grenzen hinauszugehen, indem sie z. B. höhere Erstattungen zahlten, als sie nach diesen Verordnungen befugt waren, oder Erstattungen für Waren zahlten, die nicht den in diesen Verordnungen gestellten Qualitätsanforderungen entsprachen.

Daraus folgt meiner Auffassung nach, daß bei einer Fallage, wie das Hessische Finanzgericht sie darstellt, der betreffende Händler nach Gemeinschaftsrecht jedenfalls keinen Anspruch auf eine höhere Erstattung als diejenige hatte, die für die von ihm tatsächlich ausgeführten Waren vorgesehen war. Ob ihm darüber hinaus überhaupt keine Erstattung zustand (und ob darüber in einem Verwaltungs- oder einem Strafprozeß zu entscheiden war), bestimmte sich dagegen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

Deshalb bin ich der Ansicht, die vom Hessischen Finanzgericht gestellte Frage sollte wie folgt beantwortet werden:

Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962 ging bei richtiger Auslegung stillschweigend davon aus, daß ein Händler, sofern er Waren ausführte, die zu einer geringeren Erstattung berechtigten als die im Erstattungsantrag bezeichneten Waren, eine Erstattung lediglich in der Höhe beanspruchen konnte, die der Beschaffenheit der von ihm tatsächlich ausgeführten Waren entsprach, doch versagte ihm keine während der Geltung der Verordnung Nr. 19 anwendbare Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die Erstattung in dieser Höhe zu behalten, selbst wenn er den Antrag in betrügerischer Absicht gestellt hatte. Ob sie ihm in dieser Höhe zustand oder nicht, bestimmte sich nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.