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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.12.1973 – C-142/73

ECLI:EU:C:1973:159

In der Rechtssache 142/73

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom VII. Senat des Hessischen Finanzgerichts in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

HUGO MATHES & SCHURR KG, München,

gegen

EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FÜR GETREIDE UND FUTTERMITTEL, Frankfurt am Main,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG vom 4. April 1962 (ABl. 1962, S. 933 ff.)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter) und M. Sørensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: J. P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Über den Sachverhalt, den Gegenstand des Ersuchens und die Ausführungen der Beteiligten ist folgender Sitzungsbericht erstattet worden:

I — Sachverhalt und Verfahren

Mit Bescheid vom 16. Dezember 1968 widerrief die Einfuhr- und Vorratsstelle (EVSt) Ausfuhrerstattungen, die sie der Klägerin für die Ausfuhr eines als Weizengrieß der Tarifnummer 11.02 bezeichneten Erzeugnisses in Drittländer in einer Gesamtmenge von 3253670 kg gewährt hatte. Die Ausfuhren wurden zwischen Oktober 1963 und März 1965 vorgenommen. Die beklagte EVSt stützte den Widerruf der Erstattungen darauf, daß die Klägerin unter Benutzung erschlichener Untersuchungsatteste nicht tatsächlich Weizengrieß, sondern ein kleiehaltiges Mischfuttermittel ausgeführt habe, für das ihr eine Erstattungszusage nicht erteilt worden sei.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens focht den Bescheid der EVSt an und machte geltend, sie habe tatsächlich entsprechend ihren Angaben Weizengrieß ausgeführt. Abgesehen davon kann ein Erstattungswiderruf ihrer Ansicht nach nur insoweit gerechtfertigt sein, als die für Weizengrieß gewährte Erstattung die für die Ausfuhr von kleiehaltigem Mischfutter der Tarifnummer 23.02 vorgesehene Erstattung übersteigt. Für diese Auffassung berief sie sich auf die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 8. November 1972 in der Sache Rheinmühlen gegen Einfuhr- und Vorratsstelle (VII R 98/68) entwickelte Differenztheorie.

Die Einfuhr- und Vorratsstelle vertrat demgegenüber die Ansicht, daß durch unlautere Mittel veranlaßte Erstattungen in vollem Umfang rückgängig gemacht werden müßten, da eine andere Handhabung der Rechtssicherheit widerspreche und die mißbräuchliche Ausnutzung der Erstattungsregelungen begünstige. Nach ihrer Meinung läuft eine solche Auslegung namentlich dem Sinn der Erstattungsregelung zuwider.

Das Hessische Finanzgericht, das der Auffassung war, es handele sich um eine Auslegungsfrage des Gemeinschaftsrechts, hat das Verfahren mit Beschluß vom 7. Mai 1973 ausgesetzt und dem Gerichtshof die nachstehende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vom 4. April 1962 (ABl. S. 933 ff.) so auszulegen, daß in dem Zeitraum Oktober 1963 — März 1965 eine Erstattung nur für die Ausfuhr der in den Erstattungsunterlagen angegebenen Ware in das angegebene Drittland gewährt werden kann oder hat ein Exporteur, der in der Absicht, eine höhere Erstattung zu erlangen, eine minderwertige Ware ausführt als in den Erstattungsunterlagen angegeben, nach Aufdeckung der Manipulation einen Anspruch auf die Erstattung, die der Beschaffenheit der ausgeführten Ware entspricht?

Der Vorlagebeschluß ist am 15. Juni 1973 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Die Firma Mathes & Schurr, vertreten durch Rechtsanwalt Modest, zugelassen in Hamburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Gilsdorf, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes

1. Die Firma Mathes et Schurr (Klägerin des Ausgangsverfahrens) beanstandet zunächst die Formulierung der Vorlagefrage. Die Fassung der Frage müsse den Eindruck entstehen lassen, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens ein unredlicher Exporteur sei, der sich auf betrügerische Weise überhöhte Erstattungen erschlichen habe.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schildert sodann ihr Verhalten in der Zeit zwischen Oktober 1963 und März 1965, um zu zeigen, daß sie sich streng an die damals geltenden Vorschriften gehalten habe.

Ihre Hauptthesen können wie folgt zusammengefaßt werden:

a) Zum Zeitpunkt der strittigen Ausfuhren habe es keine präzise gemeinschaftsrechtliche Abgrenzungsvorschrift für die Unterscheidung zwischen Weizenmehlen und Weizengrießen einerseits und Weizenkleie andererseits gegeben.

Vielmehr habe die Bundesrepublik Deutschland das Kriterium zur Bestimmung der vorstehenden Erzeugnisse durch Verordnung vom 16. März 1955 (BGBl. I, 99) auf der alleinigen Grundlage des Stärkegehalts festgelegt. Damit seien alle Erzeugnisse mit mehr als 40 % Stärke den Tarifnummern 11.01 und 11.02 des Zolltarifs zugewiesen worden. Der Klägerin des Ausgangsverfahrens zufolge hat das strittige Erzeugnis diesem Kriterium entsprochen.

b) Sie habe den gesetzlichen Vorschriften über die Nachweise von Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung der ausgeführten Ware Genüge getan. In dem fraglichen Zeitraum hätten die Verordnungen vom 30. Juli 1963 (BGBl. I, 543) und vom 24. November 1964 (BGBl. I, 917) das bei der Ausfuhr der Waren einzuhaltende Verfahren geregelt. Die Behauptungen der EVSt, die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe sich ein Untersuchungsattest über die fraglichen Erzeugnisse erschlichen, entbehrten jeder Grundlage. Sie seien außerdem verfrüht, weil sie das Ergebnis einer noch nicht durchgeführten Beweisaufnahme vorwegnähmen.

c) Auf jeden Fall richte sich der Vorwurf des Finanzgerichts an die falsche Adresse. Die Gemeinschaftsorgane härten es versäumt, die notwendigen Bestimmungen zu erlassen, anhand derer die nationalen Behörden zwischen den Weizenprodukten der Tarifnummer 11.01 und 11.02 und denjenigen der Tarifnummer 23.02 des Gemeinsamen Zolltarifs hätten abgrenzen können. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe bloß von der durch dieses Versäumnis des Gemeinschaftsgesetzgebers geschaffenen Lücke Gebrauch gemacht. Daraus könne man ihr rechtlich keinen Vorwurf machen.

Zu der Vorlagefrage selbst macht die Firma Mathes & Schurr in erster Linie geltend, die Differenztheorie werde in all den Fällen angewandt, in denen die zuständigen Erstattungsstellen dem Ausführer kein unredliches Verhalten vorwürfen. Auch die Kommission billige diese Praxis.

Die gestellte Frage sei im Lichte des Artikels 14 der Verordnung Nr. 55 des Rates vom 30. Juni 1962 (ABl. 1962, 1583), sowie der Artikel 14 bis 16 der Verordnung Nr. 141/64 des Rates vom 21. Oktober 1964 (ABl. 1964, 2666) in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19/62 zu beantworten. Der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 6/71 (Rheinmühlen — Slg. 1971, 821) und 85/71 (Kampffmeyer — Slg. 1972, 213) sei zu entnehmen, daß die Verordnung Nr. 19/62 einen grundlegenden Unterschied zwischen den Abschöpfungs- und Erstattungsregelungen mache. Was die Erstattungsregelungen anbetreffe, so hätten sowohl die Artikel 19 und 20 der Verordnung Nr. 19/62 wie auch die Artikel 14 und 15 der Verordnung Nr. 141/64 es den Mitgliedstaaten überlassen, das Verfahren, das bei der Inanspruchnahme von Erstattungen anzuwenden sei, selbst zu gestalten. Die Mitgliedstaaten hätten lediglich durch die Gemeinschaftsvorschriften festgesetzte Höchstgrenzen zu beachten gehabt, wie sie sich aus den Verordnungen Nr. 141/64 und 164/64 ergeben hätten. Daraus folge, daß die Mitgliedstaaten auch in der Ausgestaltung und Handhabung des Erstattungswiderrufsrechts frei gewesen seien.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens unterstreicht, das Erstattungssystem beziehe sich lediglich auf die Marktordnung und -lenkung. Deshalb seien die zu Unrecht gewährten Erstattungen jeweilig in dem Umfange zurückzufordern und zurückzugewähren, der notwendig sei, um das Gleichgewicht der Marktordnung, das durch die überhöht in Anspruch genommene Erstattung gestört gewesen sei, wieder herzustellen. Der Differenztheorie lägen diese Erwägungen zugrunde. Es gebe keinen durch die Sache gerechtfertigten Grund, im Falle einer unredlichen Handlung von diesen Grundsätzen abzugehen. Daher könnte der Gerichtshof die Frage in der folgenden Weise beantworten:

Ob und in welchem Umfang eine im Geltungsbereich der Verordnung Nr. 19/62 zu Unrecht in Anspruch genommene Erstattung zurückzufordern ist, ist eine Frage des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten und den Entscheidungen ihrer nationalen Gerichte überlassen. Die Mitgliedstaaten und die nationalen Gerichte haben jedoch zu beachten, daß die in den Verordnungen Nr. 55 und 141/64 und in den sonstigen Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaftsorgane für die Erstattung festgelegten Höchstgrenzen nicht überschritten und die zu Unrecht in Anspruch genommene Erstattung in der Höhe zurückgefordert wird, daß das marktordnende Gleichgewicht wiederhergestellt wird.

2. Die Kommission stellt das in der Verordnung Nr. 19/62 vorgesehene und in den Verordnungen Nr. 92/62, 131/62 und sodann in den Verordnungen Nr. 162/64 und 164/64 näher bestimmte System von Erstattungen für die Ausfuhren von Agrarerzeugnissen nach dritten Ländern dar.

Da diese Regelung lediglich Höchstsätze für die fraglichen Erstattungen vorsehe und es den Mitgliedstaaten überlasse, deren Modalitäten zu bestimmen, stehe der Anwendung eines Systems nichts entgegen, das es gestatte, für jedes wirklich ausgeführte Erzeugnis die entsprechende Erstattung zu gewähren.

Der Zweck des Erstattungssystems, wie er zu jener Zeit im Gemeinschaftsrecht entwickelt gewesen sei, stehe der Gewährung einer Erstattung in Höhe des Erstattungssatzes der minderwertigeren Ware nicht entgegen. Soweit für die minderwertigere Ware eine Erstattungsmöglichkeit bestanden habe, wäre der Zweck des Preisausgleichs auch in einem Falle wie dem vorliegenden erreicht worden. Das gleiche gelte hinsichtlich des mit dem Erstattungsrecht verfolgten Zwecks des Absatzes von Überschüssen auf dem Weltmarkt.

Die Kommission erkennt die Gefahr einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Erstattungsregelung an, bemerkt jedoch, es sei Sache des nationalen Gesetzgebers, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Das gemeinschaftliche Erstattungsrecht der Übergangszeit könne für die Lösung dieses Problemes keine Antwort bereithalten.

Unter diesen Umständen schlägt die Kommission vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, und insbesondere Artikel 20 der Verordnung Nr. 19 des Rates stehen dem nicht entgegen, daß für Ausfuhren einer bestimmten Ware nach dritten Ländern, die in der Zeit von Oktober 1963 bis März 1965 erfolgten, Erstattungen auch dann gewährt werden, wenn der Exporteur in der Absicht, eine höhere Erstattung zu erlangen, in den Erstattungsunterlagen eine andere Ware angegeben hatte als diejenige, die tatsächlich ausgeführt worden ist.

Den Mitgliedstaaten stand es frei, die Gewährung einer Erstattung in solchen Fällen von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen; sie konnten die Gewährung der Erstattung insbesondere von der Identität der in den Erstattungsunterlagen angegebenen Ware mit der tatsächlich ausgeführten Ware abhängig machen.

Im Anschluß an den vorstehend wiedergegebenen Sitzungsbericht hat am 7. November 1973 die mündliche Verhandlung stattgefunden.

Die Firma Mathes & Schurr und die Kommission haben in der Sitzung vom 7. November 1973 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. November 1973 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Hessische Finanzgericht hat mit Beschluß vom 7. Mai 1973, bei der Kanzlei eingegangen am 15. Juni 1973, nach Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 (ABl. 1962, S. 933) die Gewährung von Ausfuhrerstattungen von der Voraussetzung abhängig macht, daß die ausgeführte Ware und ihre tatsächliche Bestimmung den Angaben in den Erstattungsunterlagen entsprechen, und ob diese Vorschrift in Fällen, in denen tatsächlich eine minderwertigere Ware ausgeführt wurde als in den Erstattungsunterlagen angegeben, nicht die Gewährung einer Erstattung erlaubt, die der Beschaffenheit der ausgeführten Ware entspricht.

2 Artikel 20 der Verordnung Nr. 19/62 in Verbindung mit den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften, insbesondere den Verordnungen Nr. 55/62/EWG des Rates (ABl. 1962, S. 1583) und 141/64/EWG des Rates (ABl. 1964, S. 2666) stellte es den Mitgliedstaaten frei, Erstattungen für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen nach dritten Ländern zu gewähren. Bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung und der Höhe der Erstattungen waren die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, die von der Gemeinschaft bestimmten Höchstgrenzen und die Regeln zu beachten, die zur Durchführung des allgemeinen Systems der Verordnung Nr. 19/62 erforderlich waren. Allerdings waren sie befugt, einschränkendere Merkmale anzuwenden, als sie in der Gemeinschaftsregelung vorgesehen waren.

3 Bei den fakultativen Ausfuhrerstattungen durften die Mitgliedstaaten also nur solche Erzeugnisse berücksichtigen, die zumindest die in den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema aufgestellten Voraussetzungen erfüllten. Falls sonach die tatsächlich ausgeführte Ware nicht den Angaben in den Ausfuhrdokumenten entsprach, aufgrund deren die Erstattung gewährt worden war, mußte der Mitgliedstaat zumindest die Erstattung soweit herabsetzen, daß sie die für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis vorgesehene Höchstgrenze nicht überstieg. Von dieser Verpflichtung abgesehen konnten die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht entscheiden, welche weiteren Folgerungen bei einer solchen Sachlage zu ziehen waren.

4 Dem nationalen Gericht ist also zu antworten, daß in den Fällen, in denen die tatsächlich ausgeführte Ware den Angaben in den Ausfuhrdokumenten nicht entsprach,

a) Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19/62 die nationalen Stellen verpflichtete, die gewährte Erstattung soweit herabzusetzen, daß sie die für die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse vorgesehenen Höchstgrenzen nicht überstieg und

b) diese Stellen abgesehen von dieser Verpflichtung nach ihrem nationalen Recht über die notwendigen weiteren Folgerungen entscheiden konnten.

Kosten

5 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 19/62 des Rates der EWG vom 4. April 1962, insbesondere ihres Artikels 20,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht gemäß dessen Beschluß vom 7. Mai 1973 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

In den Fällen, in denen die tatsächlich ausgeführte Ware den Angaben in den Ausfuhrdokumenten nicht entsprach,

a) verpflichtete Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19/62 die nationalen Stellen, die gewährte Erstattung soweit herabzusetzen, daß sie die für die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse vorgesehenen Höchstgrenzen nicht überstieg, und

b) können diese Stellen abgesehen von dieser Verpflichtung nach ihrem nationalen Recht über die notwendigen weiteren Folgerungen entscheiden.