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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.11.1973 – C-149/73

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:135

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Vormals unterschied man zwischen den Tieren, um zu wissen, welche von ihnen Gegenstand einer erlaubten Inbesitznahme bilden konnten. Dies waren die ferae, also die wilden Tiere, denen man die zahmen gegenüberstellte, die, auch wenn sie in Freiheit leben, abire et redire solent und aus diesem Grunde im Eigentum desjenigen stehen, der im wesentlichen ihre Lebensverhältnisse bestimmt.

Die Weisheit der Alten wandte die Unterscheidung zu dem Zweck, welchem die Untergliederung diente, auch auf die konkreten Fälle an, so daß in der gleichen Gruppe der zahmen Tiere, meinetwegen der Hühner und der Enten, quorum non est fera natura, diejenigen, die im Rahmen des Familienbetriebes im häuslichen Umkreis lebten, von jenen unterschieden wurden, die in naturalem libertatem se receperint und folglich als solche jagdbar waren. Diese uns nunmehr romantisch anmutenden Unterscheidungen aus einer großenteils überwundenen Wirtschaftsstruktur können als Ausgangs- und beispielhafter Bezugspunkt auch heute noch Gültigkeit beanspruchen, wenn das an diesen klassischen Beispielen geschärfte Fingerspitzengefühl des Juristen wirklich lebensnah bleiben soll; sie können auf die so wenig romantische Materie der Einteilungen des Zolltarifschemas von Brüssel oder des Gemeinsamen Zolltarifs zur Unterscheidung des Wildes von den übrigen Tieren Anwendung finden, deren Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist.

Im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit über die tarifliche Einstufung von Karibufleisch aus Grönland legt uns das Finanzgericht Hamburg die Frage vor, was unter Wild in der Tarifstelle 02.04-B des Gemeinsamen Zolltarifs 1970 zu verstehen ist.

Entsprechend der dem Begriff Wild eigenen Bedeutung bin ich der Auffassung, daß als unter jene Tarifgruppe fallend diejenigen Tiere anzusehen sind, die — nicht als Einzellebewesen, sondern als Gattung betrachtet — in der Gegend, in der sie gejagt wurden, gewöhnlich in Freiheit, in freier Wildbahn, leben, quorum et ipsorum feram esse naturam nemo negat, und folglich in der Regel dem Menschen nur durch Jagd in die Hände fallen. Bei der Bestimmung dieser besonderen Merkmale ist abzustellen auf das id quod plerumque accidit für die betreffende Tiergattung in dem Herkunftsgebiet, das heißt für die Art, der es angehört. Die Unterscheidung zwischen dem Wild und den übrigen Tieren ist folglich im wesentlichen auf ontologischer Ebene vorzunehmen, wobei von den gewöhnlichen charakteristischen Merkmalen der betreffenden Tiergattung in ihrer natürlichen Umgebung auszugehen ist.

Die Bezugnahme auf die Natur, die für das antike Recht den Ausgangspunkt bildete, bleibt der Anknüpfungspunkt auch für eine objektive Eintarifierung der Tiere, auf deren Fleisch Zoll erhoben werden soll.

Ob wild oder zahm: Dies ist das erste Kriterium für eine Unterscheidung zwischen Wild und anderen für den menschlichen Verzehr geeigneten Tieren. Natur bedeutet bei dieser Klassifizierung, die im wesentlichen nach Arten geschieht, die Natur der Tierart. So wird die Tierart als Wild zu betrachten sein, die von Natur aus in freier Wild bahn lebt und normalerweise jagdbar ist. Während es aber nach der römisch-rechtlichen Theorie, bei der Ermittlung der Wesensart des einzelnen Tieres eine Ausnahmemöglichkeit für die verschiedenen als Gegenstand eines Rechts angesehenen Tiere gibt, eröffnen sich hier, wo die einheitliche Bewertung von Gruppen in Frage steht, keine Einzelausnahmen, doch sind hier Differenzierungen der einzelnen Arten im Verhältnis zur Gattung möglich: Arten, deren jede eine Zolltarifgruppe bilden kann. Deshalb können wir auch im Zollrecht, das auf die Eintarifierung der Güter abzielt, von der gemeinsamen Gattung ausgehend, die verschiedenen Arten unterscheiden, um die Tiertypen in verschiedene Gruppen einteilen zu können. Gehen wir so von der Gattung (rangifer tarandus) zu den einzelnen Arten (rangifer tarandus tarandus, rangifer tarandus caribou, rangifer tarandus arcticus) über, so läßt sich das Unterscheidungsmerkmal zwischen den verschiedenen einschlägigen Positionen finden. Und obgleich sie der gemeinsamen Gattung angehören, unterscheidet sich die eine Art von der anderen, weil die erste von Natur aus gezähmte Tiere umfaßt, die anderen dagegen Tiere, die ihre Wildheit bewahrt haben. Dies gilt, auch wenn die Wesensmerkmale des genus, dem sie alle angehören, derart ähnlich sind, daß es sich in den einzelnen Fällen als schwierig erweist, praktisch zu unterscheiden, welcher der einen oder anderen Art das importierte Fleisch eines dieser Gattung angehörenden Tieres zuzurechnen ist.

Dieser Schlußfolgerung könnte auch nicht die in den Erläuterungen zum Zolltarif der Gemeinschaft enthaltene Aussage entgegengehalten werden, wonach Rentiere als, Haustiere' gelten. Dieser Satz kann sich nur auf die Rentiere im eigentlichen Sinne (rangifer tarandus tarandus) beziehen, die, wie bereits erwähnt, eben jene aus Nordeuropa sind. In diesem Zusammenhang würde er mit der von uns für richtig gehaltenen Auslegung des Zolltarifs voll übereinstimmen. Wenn sich jener Satz dagegen auf die ganze Gattung des rangifer tarandus beziehen wollte, ohne zwischen Haustier- und Wildarten der Gattung zu unterscheiden, wäre dies wegen Unvereinbarkeit mit dem Gesetzestext unzulässig. Die Erläuterungen sind bekanntlich das Werk technischer Stellen und sollen die Arbeit der Zollbehörden erleichtern. Sie haben nur erklärenden Rang und können, wenngleich sie im rein technischen Bereich höchst nützlich sein mögen, auf keinen Fall den Interpreten der Rechtsvorschrift binden.

Das Finanzgericht Hamburg will wissen, ob sich die Einstufung der Tiere als Wild nach den nationalen Vorschriften der Ursprungsländer, die sie möglicherweise als jagdbar ansehen, richten kann oder nicht. Der Begriff des Wildes in seinem zollrechtlichen Verständnis stellt lediglich ab auf die abstrakte — d.h. auf eine ganze Gruppe bezogene — Jagdbarkeit, denn die Jagd interessiert uns nur als eine mögliche Hilfsgröße bei Tieren, die im Naturzustand leben, weil eine solche Betätigung im allgemeinen Tiere voraussetzt, die in typischer Weise res nullius sind, da sie in Freiheit leben. Die Wildeigenschaft einer bestimmten Gattung von Tieren kann im Rahmen der zollrechtlichen Bestimmungen vernünftigerweise nicht von der Erlaubnis abhängen, sie zu jagen, die je nach Ort, Umgebung, ja sogar auch der Jahreszeit sich ändern kann, während das mit der ersten Frage aufgeworfene eigentliche Problem auf die Qualifizierung eines Tieres an Hand von ontologischen, auf dessen Lebensweise abstellenden Merkmalen unabhängig von Veränderungen des Jagdrechts beschränkt ist

Wenn die Tatsache, daß die Jagd auf eine bestimmte Tiergattung nach dem anwendbaren nationalen Recht verboten ist, nicht ausreicht, um die Wildeigenschaft nach den zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft auszuschließen, so genügt umgekehrt die Zulässigkeit der Jagd für den Nachweis des Vorliegens dieser Eigenschaft nicht.

Darum wird ein Tier, das einer gewöhnlichen als Haustier lebenden Gattung zuzurechnen ist wie zum Beispiel das Huhn, nicht aufgrund des Zollgesetzes dadurch zu Wild, daß es sich um ein in Freiheit lebendes Exemplar handelt, es folglich eine res nullius ist und als solches Gegenstand der Jagd hätte sein können. Wie wir wiederholt erklärt haben, ist bei der zollrechtlichen Klassifizierung nicht das Einzelwesen, sondern die Gattung in Betracht zu ziehen, der es in seiner konkreten milieuabhängigen Beziehung angehört

Während Vergil erklärte, er müsse, um zum Konsul zu sprechen, den Ton seiner Rede über das Landleben anheben (paulo majora canamus), müssen wir statt dessen unsere Stimme noch senken, wenn wir vom Bukolischen zu den Erfordernissen des Zollwesens übergehen. Dann aber stoßen wir auf ein durchaus praktisches Vorproblem, das sicherlich Ausgangspunkt des gegenwärtigen Rechtsstreits war. Man fragt sich: Wie geht der Zöllner vor, um bei Teilen von Tieren, die exportiert werden, zu unterscheiden, ob es sich um Fleisch von Wild handelt, zu dem — wie auch die Kommission einräumt — die in Grönland lebenden Karibus normalerweise zu rechnen sind, oder ob es sich vielmehr um Teile eines Hausrentieres handelt? Wenn es ein Problem gibt, so nur dieses. Doch liegt hier eine praktische Schwierigkeit, die nicht mit der Definition des zollrechtlichen Begriffes Wild, sondern allein mit dem Beweis der Identität der Ware zusammenhängt. Um diese Schwierigkeit auszuräumen, schlägt die Kommission vor allem vor, die Bedeutung des Begriffes Wild der Tarifstelle Nr. 02.04-B des Gemeinsamen Zolltarifs 1970 in dem Sinne einzuschränken, daß dieser Gruppe ein Tier schon dann nicht unterfällt, wenn es nicht als Ganzes, sondern etwa in Form von Gulasch importiert wird und deshalb nur schwer vom Fleisch anderer — zur Tarifstelle Nr. 02.04-C-III gehörender — Tiere zu unterscheiden ist, das als solches einer höheren Zollbelastung unterliegt.

Die These der Kommission würde also praktisch darauf hinauslaufen, jedwedem Tier, auch dem wildesten, die Eigenschaft als Wild abzusprechen, sobald praktische Schwierigkeiten auftauchen, um dessen Fleisch von demjenigen anderer Tiere einer ähnlichen Gattung zu unterscheiden, die aus Gegenden stammen, in denen sie gewöhnlich nicht in freier Wildbahn leben, da der Mensch schon vor langer Zeit für ihre Zähmung gesorgt hat.

Diese Problemstellung und -lösung verwechselt das Problem der Auslegung der Norm, ein im wesentlichen rationales Problem, mit einem sich bei der Anwendung der Norm stellenden und deshalb natürlich keineswegs weniger wichtigen Problem des Beweises der Identität und der Eigenschaft des betreffenden Erzeugnisses. Was Beweisfragen anbelangt, können die Zollbehörden in Zweifelsfällen alle Erklärungen und nutzbringenden Hinweise unter Anwendung der notwendigen strengen Maßstäbe verlangen. Insofern ist es sicher zweckmäßig, für alle Staaten der Gemeinschaft gleiche allgemeine Regeln und Kriterien heranzuziehen, um so zu vermeiden, daß die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs von den nationalen Zollverwaltungen uneinheitlich erhoben werden. Zu diesem Zweck können die zuständigen Gemeinschaftsorgane die passenden Maßnahmen ergreifen. Es ist jedoch mit Sicherheit nicht die Aufgabe des Gerichtshofes, der um Auslegung der allgemeinen Begriffe des Gemeinsamen Zolltarifs gebeten wird, etwaigen Beweisschwierigkeiten durch eine begrifflich nicht zu rechtfertigende Ausdehnung oder Einschränkung bestimmter Zolltarifstellen vorzubeugen je nach dem Grad der Schwierigkeit, die die Identifizierung des einen oder anderen Erzeugnisses bereiten mag. Dies wäre nicht die beste Methode, um etwaige Lücken in einem Sektor auszufüllen, der eine einheitliche allgemeine Regelung verlangt, die auf genauen, einer modernen Zolltechnik dienenden Einstufungskriterien beruht.

Deshalb schlage ich dem Gerichtshof abschließend vor, dem Finanzgericht Hamburg in dem oben angezeigten Sinne zu antworten.