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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.12.1973 – C-149/73

ECLI:EU:C:1973:160

In der Rechtssache 149/73

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit,

OTTO WITT KG, Stelle,

gegen

HAUPTZOLLAMT HAMBOURG-ERICUS,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs Wild in der Tarifstelle 02.04-B des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, des Kammerpräsidenten M. Sørensen (Berichterstatter), der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher und C. Ó Dálaigh,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

A — Über den Sachverhalt, den Gegenstand des Ersuchens und die Ausführungen der Beteiligten ist nachstehender Bericht erstattet worden:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Der Gemeinsame Zolltarif enthielt in seiner 1970 geltenden Fassung folgende Positionen:

02.04Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren:A —…B —von WildC —andereI.…II.…III.andere.

In ihren Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif hat sich die Kommission zu der Tarifstelle 02.04-B wie folgt geäußert:

Es wird darauf hingewiesen, daß Rentiere als, Haustiere' gelten. Ihr Fleisch und Schlachtabfall sind daher von diesem ausgenommen und der Tarifstelle 02.04-C-III zuzuweisen.

2. Von Februar bis Oktober 1970 führte die Firma Witt gefrorenes Karibufleisch aus Grönland in die Gemeinschaft ein.

Die deutschen Zollbehörden entschieden, die Einfuhrware sei der Tarifstelle 02.04-C-III der seinerzeit geltenden Fassung des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen, da sie die Ware unter Hinweis auf die vorerwähnten Erläuterungen als Fleisch von Rentieren ansahen.

Die Firma Witt, die der Auffassung war, daß die Tarifstelle 02.04-B anwendbar sei. brachte den Streit vor das Finanzgericht Hamburg.

3. Dieses Gericht hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Verttag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

a) Welche Merkmale sind für die Auslegung des Begriffes, Wild' in der Tarifstelle 02.04-B des Gemeinsamen Zolltarifs 1970 maßgebend?

b) Kommt es hierfür insbesondere auf die Jagdbarkeit der Tiere nach den jeweiligen nationalen Vorschriften des Ursprungslandes oder nur darauf an, daß die Tiere in freier Wildbahn leben und auf der Jagd erlegt werden?

4. In den Gründen des Vorlagebeschlusses hat das Finanzgericht unter anderem ausgeführt:

Nach dem Vortrag der Beteiligten und insbesondere nach den vom dänischen Ministerium für Grönland ausgestellten Gesundheitsbescheinigungen stammt das Fleisch von wildlebenden Karibus, die durch Jagd erlegt worden sind.

Abgesehen davon, daß die Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften für die Gerichte nicht bindend sind, wäre die Frage nach der Tarifierung des Karibufleisches auch nur entschieden, wenn in freier Wildbahn lebende Karibus den in den Erläuterungen aufgerührten Rentieren gleichzusetzen wären. Zweifel in dieser Hinsicht könnten nach Auffassung des erkennenden Senats nur durch eine Auslegung des Begriffs, Wild' der Tarifstelle 02.04-B des Gemeinsamen Zolltarifs 1970 behoben werden.

Der Begriff, Wild' ist nicht eindeutig. Nach Brockhaus (16. Auflage 1957) handelt es sich dabei um die Gesamtbezeichnung für jagdbare Säugetiere (Haarwild) und Vögel (Hühnerwild). Diese Definition stellt auf die Jagdbarkeit ab. Auch in den Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften wird von Jagdbaren' Tieren gesprochen (Rdnr. 3). Was jagdbares Wild ist, bestimmt sich für den einzelstaatlichen Bereich nach den jagdrechtlichen Vorschriften… Ob jedoch für die Bestimmung des Begriffs, Wild' im Zolltarif auf die jagdrechtlichen Vorschriften des Einfuhrlandes oder der Gemeinschaft abgestellt werden kann, erscheint fraglich. Da es Tierarten gibt, die weder im Einfuhrland noch sonst im Gebiet der Gemeinschaft leben, so daß hierfür in diesen Gebieten auch keine jagdrechtlichen Vorschriften bestehen, müßte es — wenn überhaupt — nur auf die jagdrechtlichen Vorschriften des Ursprungslandes ankommen.

Unter, Wild' können aber auch — ohne Rücksicht auf jagdrechtliche Vorschriften — generell alle unabhängig vom Menschen lebenden Tiere verstanden werden, die durch Jagd erbeutet werden und deren Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist. Stellt man hierauf ab, wäre das eingeführte Fleisch, das von wildlebenden und auf der Jagd erlegten Karibus stammt, der Tarifstelle 02.04-B zuzuordnen. Es käme demnach nicht darauf an, ob Karibus zu den Rentieren gehören.

5. Der Beschluß des Finanzgerichts ist am 11. Juli 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe am 20. September 1973 und die Firma Otto Witt durch die Rechtsanwälte Willi Mielke, Jürgen Mielke und Claudia Mielke, zugelassen in Hamburg, am 1. Oktober 1973 schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Kommission macht geltend, da die Tarifstelle 02.04-C-III eindeutig als allgemeine Auffang-Tarifstelle konzipiert sei, greife sie im vorliegenden Fall nur dann durch, wenn Karibufleisch nicht als Fleisch von Wild der Tarifstelle 02.04-B anzusehen sei. Der Sinn, den der Gemeinschaftsgesetzgeber diesem Begriff Wild habe geben wollen, sei des näheren in den Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif erklärt worden. Obgleich diese Erläuterungen nicht den Charakter zwingender Rechtsnormen hätten, seien sie als Kommentar, der den vom Gemeinschaftsgesetzgeber mit einer bestimmten Formulierung verbundenen Sinn authentisch wiedergebe, eine ganz wesentliche und maßgebliche Grundlage wie auch ein ganz wesentliches und maßgebliches Hilfsmittel der Tarifauslegung (hierzu verweist die Kommission auf das Urteil vom 8. Dezember 1970 in der Rechtssache 14/70, Bakels, Slg. 1970, 1001). Es hieße, diesen Charakter der Erläuterungen verkennen, wollte man sich bei der Auslegung des Begriffs Wild, so wie er von der Tarifstelle 02.04-B im besonderen gemeint sei, von diesen Erläuterungen zugunsten einer an anderen Zusammenhängen und Definitionen orientierten Betrachtungsweise lösen. Diese Erläuterungen besagten zur Tarifsteile 02.04-B: Hierher gehören Fleisch und Schlachtabfall, genießbar, von jagdbaren Tieren (Haarwild und Federwild), die in Tarifnummer 01.06 erfaßt sind. (Anmerkung 3). Die Kommission meint, es könne auf eine allumfassende Inhaltsbestimmung des Begriffes Wild verzichtet werden. Sie verweist darauf, daß der Begriff Wild in den Erläuterungen sofort wieder durch die oben wiedergegebene Erläuterungen über die Rentiere eingeschränkt und präzisiert werde.

Der maßgebliche Sinn des Begriffes Wild erschließe sich also aus der Bedeutung, welche die Gemeinschaft mit dem Begriff Rentier verbunden habe. Rentiere würden nicht als Wild angesehen, obwohl Karibus infolge ihrer Lebensweise nach allgemeinem Sprachgebrauch auch als wildlebende Tiere gelten könnten. Wenn Karibus also Rentiere im Sinne der Erläuterungen seien, so gehöre ihr Fleisch zur Tarifstelle 02.04-C-III. Der Begriff Rentier sei mehrdeutig, weil damit zum einen sämtliche Spielarten dieser Tierart zusammenfassend bezeichnet würden (genus rangifer), manchmal aber auch ihre europäischen Erscheinungsformen (rangifer tarandus) als Unterart von den in Nordamerika beheimateten Karibus (rangifer arcticus bzw. caribous) unterschieden würden. Bei der Frage, welche dieser beiden Bedeutungen in den Erläuterungen gemeint sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die gewählte Bezeichnung Rentier weniger auf Feinheiten der zoologischen Terminologie Rücksicht nehme als vielmehr darauf, eine für die Praxis der Zollbehörden brauchbare Anweisung zu geben. Aufschlußreich sei die Feststellung in den Erläuterungen, Rentiere gälten als Haustiere. Damit werde auf die Lebensweise dieser Tiere abgehoben, und da bislang nur die europäisch-asiatischen Arten so weit domestiziert seien, daß sie in Herden zu gezielter wirtschaftlicher Verwertung gehalten und aufgezogen werden könnten, die Karibus aber nicht, könnte man zunächst darauf schließen, daß nur die Rentiere im engeren Sinne unter Ausschluß der Karibus gemeint gewesen seien. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, die Überzeugungskraft dieser Überlegung werde erheblich abgeschwächt, wenn man die Brauchbarkeit der so gewonnenen Ergebnisse für die praktische Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs betrachte. Europäische Rentiere und Karibus wichen nicht so weit voneinander ab, daß gefrorenes Karibufleisch vom Fleisch europäischer Rentiere unterschieden werden könnte, wenn es zur Abfertigung gestellt wird. Die wesentlich höhere Zollbelastung für Rentierfleisch könnte damit auf sehr einfache Weise ungefährdet unterlaufen werden, wenn die Ware als Karibufleisch deklariert werde.

Die Kommission bemerkt abschließend, sie verstehe unter Berücksichtigung der allgemeinen Bedeutung des zoologischen Begriffes Rentier wie auch der praktischen Unterscheidungsmöglichkeiten den Begriff Rentier in ihren Erläuterungen im weiteren Sinne unter Einschluß sämtlicher Rentierarten wie auch der Karibus.

Die Firma Witt bemerkt, der Ausgang des Rechtsstreits sei für sie von erheblicher Bedeutung, da die deutschen Verwaltungsbehörden ihr die Einfuhr von Karibufleisch untersagt hätten. Dieses Verbot sei im wesentlichen auf die Begründung gestützt worden, Karibus seien Rentiere und deshalb nicht als Wild anzusehen. Nach dem Fleischbeschaugesetz unterliege aber nur Wild nicht den besonderen Einfuhrbestimmungen dieses Gesetzes.

Was den vorliegenden Rechtsstreit anbelangt, macht die Firma Witt geltend, sowohl der Ausgangspunkt als auch die Begründung der von der deutschen Zollverwaltung vertretenen Auffassung hielten einer Überprüfung nicht stand.

Schon die erste Annahme des Hauptzollamtes sei unzutreffend. Karibus seien aus wissenschaftlich-zoologischer Sicht den domestizierten Rentieren nicht gleichzustellen. Vielmehr unterscheide die Wissenschaft innerhalb der Gattung rangifer mit der einzigen Art rangifer tarandus verschiedene Unterarten. Zu diesen Unterarten zählten unter anderem das nordeuropäische Ren (rangifer tarandus tarandus), das westkanadische Waldren oder Karibu (rangifer tarandus caribou) und das Barren-Ground-Karibu (rangifer tarandus arcticus). Von sämtlichen Unterarten der Art rangifer tarandus sei ausschließlich das nordeuropäische Ren domestiziert worden. Hausren und Karibu seien daher zoologisch verschiedene Unterarten der Gattung rangifer.

Was die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif betrifft, trägt die Firma Witt vor, diese Erläuterungen seien bloße Verwaltungsanweisungen für die Bundeszollverwaltung ohne jede Bindungswirkung gegenüber dritten Personen und Institutionen. Darüber hinaus würde die Anwendung dieser nationalen Anweisung in der Form, die sie durch die Auslegung der Beklagten des Ausgangsverfahrens gefunden habe, einen Verstoß gegen den Gemeinsamen Zolltarif und die im vorangestellten allgemeinen Auslegungsvorschriften darstellen. Die Beklagte verkenne bei ihrer Argumentation, daß der Begriff Wild im Sinne der Tarifstelle 02.04-B nicht durch nationale Verwaltungsanweisungen einer einengenden oder willkürlichen Interpretation unterzogen werden dürfe. In diesem Zusammenhang fügt die Klägerin des Ausgangsverfahrens noch an, daß die deutsche Zollverwaltung in ihren Erläuterungen wohl nur die domestizierten Rentiere als Haustiere habe erfassen wollen. Es könne unterstellt werden, daß die Verfasser der Erläuterungen nur das als Haustier gehaltene Rentier im Auge gehabt hätten.

Für den Rechtsstreit entscheidend sei die Frage, wie der Begriff Wild im Sinne der Tarifstelle 02.04-B auszulegen sei. Hierfür sei in erster Linie auf das Merkmal wildlebend abzustellen. Dies entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch und kennzeichne die Abgrenzung zu dem Gegenbegriff Haustier. Wildlebend in diesem Sinne seien alle Tiere, die sich in natürlicher Freiheit, also nicht unter der Gewalt des Menschen, befinden. Es erscheine sinnvoll, auch darauf abzustellen, ob das Fleisch des wildlebenden Tieres durch Jagd erbeutet worden sei oder nicht. Mit diesem Kriterium könne eine genaue Abgrenzung von Wildbret und Fleisch von Schlachtvieh erreicht werden.

Weniger geeignet für die Bestimmung dessen, was Wild ist, erscheine hingegen das Merkmal Jagdbarkeit.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verweist ferner auf den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 3. März 1972, worin zwischen Haarwild, das in Herden oder auf andere Weise unter Obhut des Menschen gehalten wird, und Haarwild, das in freier Wildbahn erlegt worden ist, unterschieden werde. Das wildlebende und gejagte Karibu werde in der Begründung eindeutig als Wild bezeichnet. Nur die domestizierten Rentiere der Unterart rangifer tarandus tarandus, deren Fleisch durch Schlachtung gewonnen werde, sei der Tarifstelle 02.04-C-III zuzuordnen, während alle übrigen Rentiere, insbesondere die Karibus, als Wild im Sinne der Tarifstelle 02.04-B angesehen werden müßten.

Die Firma Witt erinnert daran, daß nach den Ziffern 3 und 6 der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs die Tarifstelle mit der genaueren Warenbezeichnung den Tarifstellen mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgehe. Es unterliege keinem Zweifel, daß Fleisch von Wild eine genauere Warenbezeichnung sei als anderes Fleisch.

Abschließend verweist die Klägerin des Ausgangsverfahrens auf folgenden Gesichtspunkt:

Sollte der Begriff Rentier in den Erläuterungen so ausgelegt werden, daß damit alle Rene der Art rangifer tarandus unterschiedslos erfaßt würden, wie es die Beklagte tue, dann würde diese Auslegung gegen den klaren Wortlaut der Tarifstelle 02.04-B verstoßen, weil grundsätzlich alle Unterarten der Art rangifer tarandus bei Berücksichtigung der oben und auch vom Finanzgericht Hamburg aufgeführten kennzeichnenden Merkmale als Wild anzusehen seien. Die einzige Ausnahme hiervon bildeten die nordeuropäischen Hausrene. Der Begriff Rentier in den Erläuterungen könne sich mithin nur auf das nordeuropäische zum Haustier gewordene Rentier der Unterart rangifer tarandus tarandus beziehen.

B — Auf den vorstehend wiedergegebenen Sitzungsbericht hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Firma Witt und die Kommission haben in der Sitzung vom 14. November 1973 mündliche Erklärungen abgegeben.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Firma Witt dem Vorbringen der Kommission entgegengehalten, eine ausreichende Grundlage, um Karibufleisch vom Fleisch domestizierter Rentiere zu unterscheiden, sei in der Beibringung von Ursprungszeugnissen für das Fleisch zu sehen. Ursprungszeugnisse würden bei der Kontrolle von Wareneinfuhren noch zu vielfältigen anderen Zwecken verwendet.

Die Kommission hat entgegnet, die Anforderung solcher Zeugnisse begründe immer die Gefahr betrügerischer Machenschaften, was vermieden werden müsse.

C — Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. November 1973 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 18. Juli 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. Juli 1973, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag einige Fragen nach der Auslegung des Begriffs Wild in der Tarifstelle 02.04-B des Gemeinsamen Zolltarifs von 1970 vorgelegt. Dem Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß diese Fragen gestellt werden anläßlich der Einfuhr von gefrorenem Fleisch wildlebender und auf der Jagd erlegter Tiere in die Gemeinschaft. Die nationalen Zollbehörden waren der Auffassung, es handle sich um Fleisch von Rentieren; sie haben deshalb die Ware nicht unter die Tarifstelle 02.04-B (Fleisch von Wild) des seinerzeit geltenden Gemeinsamen Zolltarifs der EWG, sondern unter die Tarifstelle 02.04 -C-III (anderes Fleisch, andere) eingeordnet. Die Zollbehörden bezogen sich hierfür auf die von der Kommission veröffentlichten Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif, wonach Rentiere als Haustiere gelten, so daß ihr Fleisch von der Tarifstelle 02.04-B ausgenommen und der Tarifstelle 02.04 -C -III zuzuweisen ist.

2 Der Grund, den die Kommission anführt, um auf diese Weise alles Rentierfleisch unter dieselbe Tarifstelle einzuordnen, ohne die Möglichkeit vorzubehalten, das Fleisch wildlebender Rentiere anders als das domestizierter Arten zu behandeln, ist das Fehlen objektiver Merkmale und Eigenschaften, die es erlauben, die beiden Erzeugnisse bei der Zollabfertigung voneinander zu unterscheiden. Diese Ähnlichkeit der Waren kann jedoch eine verschiedene Behandlung aufgrund anderer objektiver Faktoren nicht ausschließen, die im Zeitpunkt der Abfertigung etwa durch die Vorlage von Ursprungszeugnissen nachgewiesen werden können.

3 Die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarif sind zwar ein wesentliches Hilfsmittel für die Auslegung in all den Fällen, in denen die Bestimmungen des Tarifs selbst zu Zweifeln Anlaß geben, sie können jedoch nicht solche Bestimmungen ändern, deren Sinn und Tragweite hinreichend klar sind. Der Begriff Wild erfaßt nach dem üblichen Wortsinn die Tierarten, die in freier Wildbahn leben und gejagt werden. Die Zollbehörden sind zwar berechtigt, schlüssige Beweise für den Wildcharakter der Tiere zu verlangen, deren Fleisch vom Importeur als der Tarifstelle 02.04-B zugehörig angemeldet wird; die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif können jedoch nicht bewirken, daß entgegen dem Wortlaut des Gemeinsamen Zolltarifs jeglicher Unterschied in der Tarifierung zwischen Fleisch von wilden und domestizierten Tieren derselben Art aufgehoben wird.

4 Auf die vorgelegten Fragen ist daher zu antworten, daß der Begriff Wild in der Tarifstelle 02.04-B des Gemeinsamen Zolltarifs von 1970 dahin auszulegen ist, daß er die in freier Wildbahn lebenden jagdbaren Tiere erfaßt.

Kosten

5 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Firma Witt,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,

aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß dessen Beschluß vom 18. Juni 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Der Begriff Wild in der Tarifstelle 02.04-B des Gemeinsamen Zolltarifs von 1970 ist dahin auszulegen, daß er die in freier Wildbahn lebenden jagdbaren Tiere erfaßt