Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1973
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.12.1973 – C-125/73
ECLI:EU:C:1973:141
In der Rechtssache 125/73
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom IV. Senat des Finanzgerichts Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
NEUFELD & Co., Berlin,
gegen
HAUPTZOLLAMT HAMBURG-WALTERSHOF,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 (ABl. 1962, Nr. 30) in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 55 des Rates vom 30. Juni 1962 (ABl. 1962, Nr. 54) im Hinblick auf die Berücksichtigung der Umsatzausgleichsteuer und der Denaturierungskosten bei der Berechnung der auf Getreideverarbeitungserzeugnisse anwendbaren Abschöpfung
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen, der Richter R. Monaco (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher, C Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: J. P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Um den Getreideerzeugern der Gemeinschaft über die Garantie bestimmter Marktpreise hinaus eine Absatz- und Einkommensgarantie zu gewähren, sah die Verordnung Nr. 19 für die hauptsächlichsten in den einzelnen Mitgliedstaaten angebauten Getreidearten, namentlich Weizen und Gerste sowie Mais und Roggen, in Mitgliedstaaten mit einer nennenswerten Erzeugung ein System von Abschöpfungen vor, mit dem ein Ausgleich der Weltmarkt- zu den garantierten Inlandspreisen angestrebt wurde (Art. 4 und 10 der Verordnung Nr. 19).
Mit diesem System sollte erreicht werden,
daß im Geltungsberich des Grundrichtpreises als dem maßgebenden Inlandsmarkt Importgetreide dieser Art nicht unter dem Grundrichtpreis angeboten werden konnte und
die Marktpreise im Inland damit gegen Schwankungen der Weltmarktpreise abgesichert und auf dem Niveau des Grundrichtpreises stabilisiert wurden.
Für die übrigen, nicht in Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 genannten Grundgetreidearten im Sinne von Artikel 1 jener Verordnung mit geringerer Bedeutung in den einzelnen Mitgliedstaaten war eine derart weitgehende Preisgarantie nicht erforderlich.
Infolgedessen sah die Verordnung Nr. 19 davon ab, für diese Getreidearten eine auf ein System gemeinsamer Preise gestürzte Garantie bestimmter inländischer Marktpreise zu geben. Jedoch war für die Einfuhren von in Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 nicht genannten Getreidearten ein System von Abschöpfungen vorgesehen (Art. 8 der Verordnung Nr. 19), um zu verhindern, daß die Einfuhren dieser Getreidearten die geschützten Getreidearten durch Verdrängungswettbewerb ersetzten. Die Abschöpfungen mußten das Importgetreide so verteuern, daß es nur zu Preisen angeboten werden konnte, die so nahe an den Richtpreisen für die geschützten Getreidearten lagen, daß deren Marktpreise die Höhe der Richtpreise erreichen konnten.
Für die in Artikel 1 Buchstabe d und im Anhang der Verordnung Nr. 19 genannten Verarbeitungserzeugnisse errechnete sich die Abschöpfung nach Artikel 14 dieser Verordnung und setzte sich zusammen aus:
einem beweglichen (pauschalen) Teilbetrag, der sich bei Verarbeitungserzeugnissen aus den in Artikel 1 Buchstabe a genannten Grunderzeugnissen nach der Auswirkung der Abschöpfungsbeträge, die für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Grunderzeugnisse festgesetzt sind, auf die Gestehungskosten der verarbeiteten Erzeugnisse bestimmte — der sich hieraus ergebende Betrag wurde entsprechend den Änderungen der für die Grunderzeugnisse geltenden Abschöpfungsbeträge geändert (Art. 14 Abs. 1 A Buchstabe a) — und der bei verarbeiteten Erzeugnissen, in denen in Artikel 1 Buchstabe a genannte Grunderzeugnisse nicht enthalten sind, unter Berücksichtigung der Marktbedingungen derjenigen unter Buchstabe a genannten verarbeiteten Erzeugnisse, die ihnen am ähnlichsten sind (Art. 14 Abs. 1 A Buchstabe b), festgesetzt wurde;
einem festen Teilbetrag, der mit Rücksicht auf den der Verarbeitungsindustrie zu gewährenden Schutz bestimmt wurde (Art. 14 Abs. 1 B).
Die Berechnung dieser Teilbeträge sowie der zu erhebenden Abschöpfung hatte nach den in der Verordnung Nr. 55 festgelegten Kriterien zu erfolgen.
2. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 12. Mai 1971 in der Rechtssache 76/70 (Wünsche/Hauptzollamt Ludwigshafen, — Slg. 1971, 393) entschieden, daß zur Berechnung des Schwellenpreises für die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 aufgeführten Getreidearten vom Grundrichtpreis unter anderem ein fester Betrag abzuziehen sei, der der Auswirkung bei der Einfuhr erhobener inländischer Abgaben, wie der Umsatzausgleichsteuer, entsprach.
In dieser Rechtssache handelte es sich um ein in Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 genanntes Erzeugnis, für das diese Verordnung ein umfangreiches System von Richtpreisen und daraus abgeleiteten Schwellenpreisen vorsah.
Dieses Urteil löste eine Reihe von Verfahren aus, in denen deutsche Importeure die Anrechnung der Umsatzausgleichsteuer, die bei der Einfuhr anderer als der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 genannten Erzeugnisse erhoben wurde, verlangen.
Der Bundesfinanzhof zog in zwei Urteilen vom 11. Juli 1972 aus dem Urteil in der Rechtssache 76/70 den Schluß, auch bei der Einfuhr von Tapioka-Mehl sei die Umsatzausgleichsteuer von der Abschöpfung abzuziehen gewesen.
3. Die Firma Neufeld & Co., Klägerin des Ausgangsverfahrens, führte 1962 Tapioka-Mehl der Tarifstelle 11.06-A-I aus Thailand nach Deutschland ein und bezahlte dafür die nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 19 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 55 festgesetzte Abschöpfung. Mit ihrer vor dem IV. Senat des Finanzgerichts Hamburg erhobenen Klage fordert sie unter anderem die Herabsetzung des Abschöpfungsbetrages um die in Höhe von 4 % des Warenwerts erhobene Umsatzausgleichsteuer.
Mit Beschluß vom 16. März 1973 hat das Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof angerufen, vorab über folgende Frage zu entscheiden:
Sind die für die Berechnung der Abschöpfungsbeträge für Veredelungserzeugnisse (Art. 1 Buchstabe d in Verbindung mit der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62) maßgebenden Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 und 7 der Verordnung Nr. 55/62 im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 76/70 vom 12. Mai 1971, wonach bei der Berechnung der Schwellenpreise für Getreide im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 19/62 ein fester Betrag, der der Auswirkung der bei der Einfuhr erhobenen inländischen Abgaben — wie der Umsatzausgleichsteuer — entspricht, vom Grundrichtpreis abzuziehen ist, so auszulegen, daß der im Einzelfalle erhobene Betrag der Umsatzausgleichsteuer von der Abschöpfung abzuziehen ist?
4. Der Vorlagebeschluß ist am 18.April 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben die Firma Neufeld & Co., vertreten durch Rechtsanwalt Walter Röll, zugelassen in Hamburg, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Christof von Arnim, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 3. Oktober 1973 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. November 1973 vorgetragen.
II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes
A — Erklärungen der Firma Neufeld & Co.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt zunächst die Schlußfolgerungen vor, die sich ihrer Ansicht nach aus der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, namentlich aus dem Urteil in der Rechtssache 76/70, ergeben. Sie meint, dieses Urteil sei dahin zu verstehen, daß die deutsche Umsatzausgleichsteuer dann die verbotene Wirkung einer zollgleichen Abgabe hatte, wenn der inländische Preis, an den der ausländische Preis der eingeführten Ware mittels der Abschöpfung herangeführt wird, in der Weise festgelegt war, daß er innerhalb der darin berücksichtigten Vermarktungskosten einen der Umsatzausgleichsteuer entsprechenden Betrag enthielt. Die in solcher Weise berechnete Abschöpfung müßte um den Betrag der dem Einführet entstehenden unvermeidlichen Vermarktungskosten gesenkt werden, um die verbotene Wirkung einer zollgleichen Abgabe zu vermeiden. Diese Auslegung entspreche dem System der Verordnung Nr. 19/62. Sie entspreche auch demjenigen der Verordnung Nr. 55/62, die nichts weiter darstelle als eine Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 19/62 für die Verarbeitungserzeugnisse und eine Abschöpfungsregelung eingeführt habe, der dieselben Grundsätze und die gleichen Ziele wie der in der Verordnung Nr. 19/62 vorgesehenen Abschöpfungsregelung zugrunde gelegen hätten.
Im übrigen folge aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 55/62 sowie aus der vierten Begründungserwägung, daß der Gesetzgeber denaturiertes Tapioka-Mehl als Konkurrenzprodukt für Futtergerste angesehen habe, das deshalb zu einem Preis auf den innerstaatlichen Markt habe kommen müssen, der unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Stärkegehalts und anderer Qualitätsunterschiede, die seine Verwendungsweise bestimmten, dem Richtpreis für Gerste entsprochen habe. Dieser Regelung sei weiter zu entnehmen, daß der festgelegte Abschöpfungssatz auf einer unter Beachtung der vorstehenden Kriterien zustande gekommenen Schätzung des Ministerrates beruht habe, die als solche den gebotenen Preisausgleich ohne weiteres herbeizuführen geeignet gewesen sei.
Die Verordnung Nr. 55/62 habe ihr Ziel, denaturiertes Tapioka-Mehl nur in dem Umfange mit einer Abschöpfung zu belasten, in dem es als Konkurrenzprodukt für Futtergerste in Betracht komme und in dem die Abschöpfungsbelastung zum Schutz der innergemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Erzeuger von Futtergerste unbedingt erforderlich gewesen sei, nur erreichen können, wenn die Schätzung des Rates auf einen bestimmten Projektionspunkt ausgerichtet gewesen sei, der für alle Mitgliedstaaten habe gleich sein müssen.
Das heiße, die Schätzung des Rates habe ihr Ziel, nicht zu viel, aber auch nicht zu wenig abzuschöpfen, nur erreichen können, wenn sie auf den Preisausgleich in einer bestimmten Handelsstufe ausgerichtet gewesen sei. Ohne einen derartigen Zielpunkt wäre sie notwendigerweise willkürlich gewesen.
Es frage sich lediglich, auf welche inländische Handelsstufe diese Schätzung ausgerichtet gewesen sei, beziehungsweise als auf welche Handelsstufe ausgerichtet die Rechtsunterworfenen diese Schätzung hätten verstehen dürfen und müssen. Im Gegensatz zur Verordnung Nr. 19/62 enthalte die Verordnung Nr. 55/62 hierzu keine ausdrückliche Regelung. Jedoch sei insoweit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte schon mit Rücksicht auf das gesetzessystematische Verhältnis der beiden Verordnungen zueinander davon auszugehen, daß die Verordnung Nr. 55/62 auf keine andere Handelsstufe ausgerichtet, gewesen sei als die der Verordnung Nr. 19/62. Sei dies aber der Fall gewesen, dann könne die Schätzung des Rates nur darauf ausgerichtet gewesen sein, den Preis der strittigen Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Qualitätsunterschiede und der unterschiedlichen Verwendbarkeit an die Einkaufsphase des inländischen Großhandels für Futtergerste heranzuführen. Denn sowohl die Verordnung Nr. 19/62 als auch die Verordnungen Nr. 13/64 und Nr. 14/64 hätten den Schwellenpreis für die betreffenden Erzeugnisse auf die Großhandelsstufe ausgerichtet.
Die Produzenten hätten ihre Ware an den Großhandel verkauft und täten dies auch weiterhin. Der Verkaufspreis einschließlich Fracht habe dem Einkaufspreis des Getreidegroßhandels in der Einkaufsphase entsprochen. Dieser Preis habe sämtliche für Futtergerste entstandenen Kosten und Vorbelastungen enthalten sowie sämtliche bis zur Großhandelsstufe entstandenen Vermarktungskosten. Damit habe er in der maßgeblichen Zeit auch die Umsatzsteuer enthalten, mit der inländische Futtergerste direkt oder indirekt belastet gewesen sei. Unter diesen Umständen habe der für eosiniertes Tapioka-Mehl festgesetzte Abschöpfungsbetrag auch sämtliche Vermarktungskosten und steuerlichen Vorbelastungen erfaßt und mitenthalten, die das inländische Konkurrenzprodukt zu tragen gehabt habe. Damit sich daher die bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland erhobene Umsatzausgleichsteuer nicht als zusätzliche Abschöpfungsbelastung auswirkte, habe die zunächst rechnerisch ermittelte Abschöpfung in Höhe der deutschen Umsatzausgleichsteuer — gegebenenfalls pauschaliert — wieder ermäßigt werden müssen.
Nach dem gegenwärtigen Stand der deutschen Gesetzgebung könne indessen der von der Abschöpfung abzuziehende Steuerbetrag nicht pauschal errechnet werden. Abschließend schlägt die Firma Neufeld vor, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Die für die Berechnung der Abschöpfungsbeträge für Veredelungserzeugnisse (Art. 1 Buchstabe d in Verbindung mit der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62) maßgebenden Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 und 7 der Verordnung Nr. 55/62 sind dahin auszulegen, daß der nationale Richter so lange berechtigt ist, den im Einzelfall erhobenen Betrag der Umsatzausgleichsteuer von der Abschöpfung abzuziehen, als der nationale Gesetzgeber keinen generellen, angemessen pauschalierenden Abzug vorgenommen hat.
Die von der Bundesrepublik Deutschland bisher getroffene Regelung stellt keine ausreichende Minderung der Abschöpfung dar.
B — Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland stellt die Ziele der durch die Verordnung Nr. 19/62 eingeführten Abschöpfung dar und hebt hervor, daß die Berechnung dieser Abgabe zur Stabilisierung der Preise nicht bei allen dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnissen in gleicher Weise erfolgt sei. Nach der Darstellung der Berechnungsweise bei den Grunderzeugnissen bemerkt sie, bei den Veredlungserzeugnissen, zu denen auch das denaturierte Tapioka-Mehl gehöre, richte sich die Berechnung der Abschöpfung nach in Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 und in der Verordnung Nr. 55/62 enthaltenen besonderen Bestimmungen. Denn im Falle der Veredelungserzeugnisse habe die Abschöpfung nicht nach den gleichen Kriterien wie bei den Grunderzeugnissen errechnet werden können, da hier kein durchsichtiger Markt mit repräsentativen Preisen und Qualitäten bestanden habe, der einen individuellen Preisvergleich zum Zwecke der Abschöpfungsfestsetzung ermöglicht hätte. Die Abschöpfung für die Veredelungserzeugnisse habe sich aus zwei Teilbeträgen zusammengesetzt, einem festen Teilbetrag — der für denaturiertes Tapioka-Mehl gleich Null gewesen sei — und einem beweglichen Teilbetrag. Gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 55/62 sei der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung für 100 kg denaturiertes Tapioka-Mehl gleich dem Abschöpfungsbetrag für 40 kg Gerste gewesen.
Nach dieser Berechnungsmethode sei für eine Berücksichtigung der Vermarktungskosten einschließlich der Umsatzausgleichsteuer über das Maß hinaus, in dem sie bei der Berechnung der Abschöpfung für das der Bemessung des beweglichen Teilbetrags zugrunde liegende Grunderzeugnis schon berücksichtigt worden seien, kein Raum gewesen. Denn die Höhe der Abschöpfung sei genau bestimmt gewesen, da die Höhe des beweglichen Teilbetrags durch die Bezugnahme auf die Abschöpfung für das dem Veredelungserzeugnis ähnlichste Erzeugnis festgelegt gewesen sei. Sie habe nur unter den in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 55/62 festgelegten Voraussetzungen abgeändert werden können.
Bei einem solchen Berechnungssystem habe folglich die Umsatzausgleichsteuer bei der Berechnung der Abschöpfung für das strittige Erzeugnis nicht angerechnet werden können.
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes macht die Bundesrepublik Deutschland schließlich geltend, die Umsatzausgleichsteuer sei keine Abgabe gleicher Wirkung wie ein Zoll und ihre Erhebung sei im Hinblick auf den Vertrag nicht unzulässig gewesen. Aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 76/70 ergebe sich außerdem keineswegs, daß die Umsatzausgleichsteuer auch bei der Festsetzung der Abschöpfung für die in der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62 genannten Veredelungserzeugnisse zu berücksichtigen gewesen sei. Der Gerichtshof habe in diesem Urteil ausschließlich den Artikel 4 der vorgenannten Verordnung ausgelegt. Diese Vorschrift betreffe nur die Festsetzung des Schwellenpreises für die dort genannten Grunderzeugnisse, enthalte aber keine Bestimmung über die Berechnung der Abschöpfung für die in der genannten Anlage aufgeführten Veredelungserzeugnisse.
C — Erklärungen der Kommission
Nach Auffassung der Kommission muß unterschieden werden zwischen dem Preissystem für die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 19/62 aufgeführten Erzeugnisse und dem für die übrigen Getreidearten. Die Verordnung Nr. 19/62 habe für die letzteren keine auf ein System gemeinsamer Preise gestützte Garantie bestimmter inländischer Marktpreise vorgesehen. Wenn auf Einfuhren dieser Getreidearten trotzdem eine Abschöpfung erhoben worden sei, so aus der Erwägung, daß diese Getreidearten anstelle der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 19/62 genannten verwendet werden könnten und es deren Absatz wie die dort gegebene Preisgarantie beeinträchtigt hätte, wenn die zu billige Einfuhr dieser substitutionsfähigen und konkurrierenden Getreidearten einen Verdrängungswettbewerb ermöglicht hätte. Ein Abschöpfungssystem müsse also den Unterschied zwischen dem Preisniveau des Importgetreides und dem der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 genannten Getreidearten ausgleichen.
Die gleichen Erwägungen hätten auch für die Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide der in Artikel 1 Buchstabe d und dem Anhang zur Verordnung Nr. 19 genannten Art, insbesondere für Tapioka-Mehl, Geltung. Da die Grundgetreideart für dieses Erzeugnis in der Gemeinschaft überhaupt nicht angebaut werde, bestehe auch kein Grund zur Einführung eines Systems garantierter Preise. Gleichwohl seien diese Verarbeitungserzeugnisse geeignet, infolge niedrigerer Preise an die Stelle, sei es der geschützten Grundgetreidearten, sei es der aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Veredelungserzeugnisse, zu treten. Die Einfuhren von Tapioka-Mehl hätten daher mit Hilfe von Abschöpfungen mindestens so weit verteuert werden müssen, daß unter Berücksichtigung der jeweils wichtigsten geschürzten Konkurrenzerzeugnisse ein Verdrängungswettbewerb vermieden wurde.
Aus diesen Erwägungen ergebe sich, daß die auf das Tapioka-Mehl erhobene Abschöpfung nicht das Ziel gehabt haben könne, die in- und ausländischen Preise anzugleichen. Ihr einziges Ziel sei gewesen, zu verhindern, daß der Angebotspreis für Tapioka-Mehl auf den Binnenmärkten der Mitgliedstaaten sich so weit von dem der geschürzten Getreidearten oder Getreideerzeugnisse entfernte, daß deren Marktpreisgefüge wesentlich gestört worden wäre. Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 55 spiegelten diese Interessenlage wider.
Daraus folgert die Kommission, die Grundsätze des Urteils in der Rechtssache 76/70 fänden vorliegend keine Anwendung: Für die Anrechnung der Umsatzausgleichsteuer auf die Abschöpfung habe kein zwingender Anlaß bestanden, da ja die Grundlage für eine solche Anrechnung, das heißt ein fester Richtpreis, gefehlt habe. Zum Abzug der für die Eosinierung (Rotfärben) des eingeführten Tapioka-Mehls aufgewandten Denaturierungskosten bemerkt die Kommission, die Abschöpfungsregelung in Artikel 7 der Verordnung Nr. 55/62 habe den unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten und Wertverhältnissen von denaturiertem und nichtdenaturiertem Tapioka-Mehl bereits hinreichend Rechnung getragen. Artikel 7 der Verordnung Nr. 55/62 habe nämlich zwei verschiedene Abschöpfungsregelungen vorgesehen, indem er einerseits für das denaturierte Tapioka-Mehl auf die Abschöpfung für Gerste, andererseits für das nichtdenaturierte Tapioka-Mehl auf die Abschöpfung für Maisstärke abgestellt habe.
Eine darüber hinausgehende Anrechnung der Denaturierungskosten sei nicht notwendig gewesen. Für bereits denaturierte Einfuhrware wäre der nochmalige Abzug der Denaturierungskosten von der bereits in Anbetracht der Denaturierung geminderten Abschöpfung sinnlos gewesen. Für die in unverändertem Zustand eingeführten Waren wäre der Abzug der nach der Einfuhr aufgewandten Denaturierungskosten ebenfalls unlogisch gewesen: Da die Abnehmer des eingeführten Tapioka-Mehls die Freiheit gehabt hätten, mit dieser Ware zu tun was sie wollten, habe sich die Höhe der Abschöpfung zwangsläufig nach dem einheimischen Erzeugnis richten müssen, das angesichts der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten nichtdenaturierten Tapioka-Mehls mit Vorrang habe geschützt werden müssen.
Im übrigen würde die Anerkennung der Forderungen der Klägerin, die die Anrechnung der ihr in bestimmten Einzelfällen in unterschiedlicher Höhe tatsächlich erwachsenen individuellen Kosten verlange, eine Durchbrechung der in den Agrarmarktordnungen der Gemeinschaft allgemein angewandten generellen Berechnungsmethode bedeuten. Schließlich wäre die Anrechnung der nach der Einfuhr aufgewandten Denaturierungskosten auf eine gemeinschaftliche Denaturierungsprämie hinausgelaufen, an der in der Gemeinschaft kein öffentliches Interesse bestehe.
Nach Auffassung der Kommissoin ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß die Abschöpfung auf denaturiertes Tapioka-Mehl unter der Geltung der Verordnung Nr. 19 nicht um die bei der Einfuhr erhobene Umsatzausgleichsteuer zu mindern war.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 16. März 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 18. April 1973, nach Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (ABl. 1962, Nr. 30) und der Verordnung Nr. 55 des Rates vom 30. Juni 1962 über die Regelung für Getreideverarbeitungserzeugnisse (ABl. 1962, Nr. 54) gestellt. Die Frage geht dahin, ob die Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 und 7 der Verordnung Nr. 55/62 im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 76/70 vom 12. Mai 1971 so auszulegen sind, daß der Betrag der Umsatzausgleichsteuer, der bei der Einfuhr von Veredelungserzeugnissen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d in Verbindung mit der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62 erhoben wird, von der auf diese Erzeugnisse anwendbaren Abschöpfung abzuziehen ist.
2 Die Frage betrifft die Berechnung der Abschöpfung bei Tapioka-Mehl, das unter den Begriff der Veredelungserzeugnisse des Artikels 1 Buchstabe d und der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62 fällt. Diese nach Artikel 14 der Verordnung berechnete Abschöpfung setzte sich aus zwei Teilbeträgen — einem beweglichen und einem festen Teilbetrag — zusammen. Bei verarbeiteten Erzeugnissen, in denen in Artikel 1 Buchstabe a genannte Grunderzeugnisse nicht enthalten sind, wurde der bewegliche Teilbetrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe A b festgesetzt unter Berücksichtigung der Marktbedingungen derjenigen aus den genannten Grunderzeugnissen hergestellten Verarbeitungserzeugnisse, die ihnen am ähnlichsten sind. Hierzu bestimmte Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 55/62 im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 dieser Verordnung, daß bei den Erzeugnissen, die in der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62 unter der Tarifnummer 11.06 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführt sind, darunter Mehl von Manihot (Tapioka-Mehl), der auf 100 kg des verarbeiteten Erzeugnisses anzuwendende bewegliche Teilbetrag dem beweglichen Teilbetrag entspricht, der gemäß Artikel 9 auf 100 kg Maisstärke anzuwenden ist. Nach diesem Artikel 9 entsprach der auf 100 kg Maisstärke anwendbare bewegliche Teilbetrag dem Abschöpfungsbetrag für 161 kg Mais. Ferner legte Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a den festen Teilbetrag der Abschöpfung auf 1,70 Rechnungseinheiten fest.
3 Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, daß die Regelung des Artikels 14 der Verordnung Nr. 19/62 und des Artikels 7 der Verordnung Nr. 55/62 im Gegensatz zu der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19/62 getroffenen Regelung — nach der die Abschöpfung entsprechend den Unterschieden zwischen dem cif-Preis und dem Schwellenpreis schwanken kann — eine Abschöpfung vorsieht, deren Betrag sich errechnet unter Bezugnahme auf bereits feststehende Größen, nämlich die bei Maisstärke tatsächlich erhobene Abschöpfung einerseits und den vom Gesetzgeber angegebenen festen Teilbetrag andererseits. In diesem System, das dadurch gekennzeichnet ist, daß die Berechnung der Abschöpfung in allen ihren Elementen durch das Gemeinschaftsrecht bestimmt wird, ist es daher ausgeschlossen, daß die Mitgliedstaaten den Abschöpfungsbetrag mittels Berechnungskriterien, die vom Gemeinschaftsgesetzgeber nicht vorgesehen sind, veränderlich machen und gegebenenfalls die Umsatzausgleichsteuer vom Abschöpfungsbetrag abziehen können. Ein solcher Abzug würde sich auf die Höhe des festen und beweglichen Teilbetrages der Abschöpfung, wie sie in der Verordnung Nr. 55/62 unmittelbar oder mittelbar berechnet sind, auswirken.
4 Sonach sind die Artikel 14 der Verordnung Nr. 19/62 und 7 der Verordnung Nr. 55/62 dahin auszulegen, daß der Betrag der bei der Einfuhr erhobenen Umsatzausgleichsteuer von der Abschöpfung nicht abzuziehen ist.
Kosten
5 Die Auslagen der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Neufeld & Co. und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 40 und 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG vom 4. April 1962,
aufgrund der Verordnung Nr. 55 des Rates der EWG vom 30. Juni 1962,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß dessen Beschluß vom 16. März 1973 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Artikel 14 der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG vom 4. April 1962 und 7 der Verordnung Nr. 55 des Rates der EWG vom 30. Juni 1962 sind dahin auszulegen, daß der Betrag der bei der Einfuhr von Veredelungserzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d und der Anlage der Verordnung Nr. 19/62 erhobenen Umsatzausgleichsteuer von der Abschöpfung nicht abzuziehen ist.