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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.12.1973 – C-148/73

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:146

Schlussanträge des generalanwalts Gerhard Reischl

vom 5. Dezember 1973

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dem Verfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, geht es um Ansprüche nach Anhang VII des Personalstatuts, wie sie entstehen, wenn Beamte der Gemeinschaften bei Dienstantritt oder bei Versetzung der Pflicht aus Artikel 20 des Personalstatuts nachkommen, d. h. am Ort der dienstlichen Verwendung Wohnung nehmen.

Zum Sachverhalt will ich kurz folgendes vorausschicken.

Herr und Frau Louwage, die Kläger des Verfahrens, hatten seit 1956 in Luxemburg eine gemeinsame Wohnung. Herr Louwage war zunächst außerhalb der Gemeinschaften beschäftigt. Vom 20. Juli 1964 an war er als Hilfskraft bei der Kommission in Brüssel tätig. Dort wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 zum Beamten auf Probe und mit Wirkung vom 1. April 1969 zum Beamten auf Lebenszeit (Gehaltsgruppe C 4) ernannt. — Frau Louwage war im Jahre 1958 anfangs Hilfskraft beim Ministerrat. Mit Wirkung vom 1. November 1958 wurde sie beim Europäischen Parlament in Luxemburg zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.

Auf ihren Antrag und in Verwirklichung des Wunsches, mit ihrem Gatten in Brüssel zusammenleben zu können, wurde Frau Louwage ab 5. April 1971 zunächst für sechs Monate und dann ab 6. Oktober 1971 für weitere sechs Monate zur Kommission nach Brüssel abgeordnet. Ihre endgültige Versetzung erfolgte mit Wirkung vom 5. April 1972.

Der Wohnsitz des Ehepaares blieb trotz der Ernennung von Herrn Louwage zum Beamten in Brüssel und trotz der diesem am 14. Mai 1969 erteilten Genehmigung zum Umzug anfänglich in Luxemburg. In Brüssel hatte Herr Louwage zu jener Zeit offenbar nur ein möbliertes Studio und später eine möblierte Wohnung, die vom Zeitpunkt ihrer Abordnung nach Brüssel an auch Frau Louwage mitbenutzte. Herr Louwage bezog deshalb vom 1. Oktober 1968 bis zum 27. September 1969 Tagegeld gemäß Artikel 10 des Anhangs VII zum Personalstatut.

Zum Umzug der Familienhabe und zur Aufgabe der Luxemburger Wohnung kam es, nachdem Frau Louwage am 11. November 1971 einen Antrag auf Erteilung der Umzugsgenehmigung gestellt hatte, erst am 27. Januar 1972. Die durch den Umzug entstandenen Kosten belaufen sich auf 24600 bfrs. Sie wurden vom Ehepaar Louwage am 22. August 1972 beglichen.

Unter dem Datum des 25. Oktober 1972 erhielt Frau Louwage eine Note des Leiters der Abteilung Individuelle Rechte, Vorrechte aus der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission. In ihr ist zu der Erstattung der Umzugskosten ausgeführt, es seien noch Prüfungen im Hinblick darauf notwendig, daß zunächst eine die tatsächlichen Kosten weit übersteigende Rechnung des Transportunternehmens vorgelegt worden sei. Hinsichtlich der Einrichtungsbeihilfe wurde erklärt, auf Antrag werde Frau Louwage ein Monatsgrundgehalt gezahlt und auch Herr Louwage erhalte eine entsprechende Beihilfe nach Maßgabe seines Grundgehaltes im Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten, wovon allerdings ein Abzug gemäß Artikel 10 § 2 des alten Anhangs VII zum Personalstatut vorzunehmen sei. Zur Zahlung von Tagegeld hieß es, Frau Louwage stehe ein entsprechender Anspruch nicht zu, da sie vom Zeitpunkt ihrer ersten Abordnung nach Brüssel an dort mit ihrem Mann zusammengelebt habe. Schließlich war in der Note noch angemerkt, daß Herr Louwage in der Zeit vom 1. April bis 27. September 1969 zu Unrecht Tagegeld bezögen habe und daß die entsprechenden Beträge von seinem Gehalt abgezogen werden würden.

Mit diesem Bescheid nicht einverstanden, richtete das Ehepaar Louwage am 30. November 1972 eine gemeinsame Beschwerde an die Generaldirektion Verwaltung. In ihr wurde unter anderem dargelegt, Herr Louwage habe bis zum 27. September 1969 zu Recht Tagegeld bezogen, weil er nicht nach Brüssel umziehen konnte. Ferner wurde eine volle Erstattung des am 22. August als Umzugskosten entrichteten Betrages, von 24600 bfrs verlangt, also eine Erstattung ohne Berücksichtigung der von Herrn Louwage bezogenen Tagegelder. Schließlich wurde noch geltend gemacht, Frau Louwage stehe für die Dauer der Abordnung nach Brüssel und bis zum Umzug der Familienhabe ein Anspruch auf Tagegeld zu, weil sich während dieser Zeit der gemeinsame Haushalt der Familie nicht in Brüssel befunden habe, die Familie sich vielmehr jedes Wochenende in Luxemburg getroffen habe, wo auch ein Mietverhältnis bis zum 31. Januar 1972 aufrechterhalten worden sei.

Da den Beschwerdeführern auf diese Eingabe eine Antwort vor Ablauf der gemäß Artikel 90 des neuen Personalstatuts geltenden Vier-Monats-Frist, d. h. vor dem 30. März 1973, nicht zuging, wandten sie sich am 29. Juni 1973 mit einer Klage an den Gerichtshof.

In der Klageschrift sind folgende Anträge formuliert:

die Note vom 25. Oktober 1972 für nichtig zu erklären;

die Kommission zur Zahlung von Umzugskosten in Höhe von 24600 bfrs zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % ab 22. August 1972 zu verurteilen;

die Kommission zur Zahlung einer Einrichtungsbeihilfe an Frau Louwage in Höhe eines Grundgehaltes zu verurteilen;

die Kommission zur Zahlung einer Einrichtungsbeihilfe an Herrn Louwage in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern zu verurteilen;

die Kommission zur -Zahlung von Tagegeldern gemäß Artikel 10 des Anhangs VII zum Personalstatut an Frau Louwage für die Zeit vom 5. April 1971 bis 27. Januar 1972 zu verurteilen;

festzustellen, daß Herr Louwage in der Zeit vom 1. April 1969 bis zum 27. September 1969 zu Recht Tagegelder bezogen habe und daher nicht zu deren Rückzahlung, auch nicht im Wege des Gehaltsabzuges, verpflichtet sei.

Nach Einleitung des Gerichtsverfahrens gingen den Klägern unter dem Datum des 31. Juli 1972 zwei von einem Mitglied der Kommission unterzeichnete Bescheide zu.

In dem einen wird Herrn Louwage mitgeteilt, er hätte als fiktive Umzugskosten in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1969 nur 14650 bfrs erhalten dürfen. Von einer Rückforderung der darüber hinausgehenden, als Tagegelder gezahlten Beträge werde aber Abstand genommen, weil die Voraussetzungen des Artikels 85 des Personalstatuts nicht erfüllt seien. An Einrichtungsbeihilfe könne ihm gemäß Artikel 5 § 4 des Anhangs VII zum Personalstatut nur die Hälfte des an sich fälligen Betrages gewährt werden, und es seien davon außerdem die Abzüge vorzunehmen, die Artikel 10 des alten Anhangs VII zum Personalstatut und Artikel 5 der internen Richtlinie der Kommission vom 17. März 1971 betreffend die Umzugskosten und die Tagegelder vorsehen.

Frau Louwage erhielt den Bescheid, es sei, was die Umzugskosten angehe, zu berücksichtigen, daß ihr Ehemann nach dem 1. April 1969 in Form von Tagegeldern fiktive Umzugskosten erhalten habe, so daß nur noch ein Rest von 9950 bfrs zu erstatten sei. Hinsichtlich der Einrichtungsbeihilfe wurde ihr noch einmal erklärt, es werde ihr insoweit ein Monatsgrundgehalt gezahlt. Ein Anspruch auf Tagegeld schließlich stehe ihr nicht zu, da sie am 5. April 1971 in Brüssel zu ihrem Mann gezogen sei und damit den ehelichen Hausstand wiederhergestellt habe.

Daraufhin ließen die Kläger in der Replik einen Teil ihrer ursprünglichen Klageanträge fallen. Aufrechterhalten wurde lediglich der Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Umzugskosten in Höhe von 24600 bfrs und der Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Tagegeldern an Frau Louwage für die Zeit vom 5. April 1971 bis zum 27. Januar 1972. Auch blieben die Kläger bei ihrem Antrag, in jedem Falle der Kommission die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.

Zu diesen restlichen Anträgen, die nach Ansicht der Kommission nicht begründet sind, ist zu sagen:

1. Der Antrag auf Erstattung der Umzugskosten stützt sich auf Artikel 9 des Anhangs VII zum Personalstatut, der vorsieht, daß die für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge einem nach Artikel 20 des Statuts zur Verlegung seines Wohnsitzes verpflichteten Beamten erstattet werden, sofern ihm diese Beträge nicht anderweitig ersetzt werden.

Insofern ist unstreitig, daß durch den Umzug der Familienhabe der Eheleute Louwage Kosten in Höhe von 24600 bfrs entstanden sind und daß sie vom klägerischen Ehepaar auch gezahlt worden sind. — Streit besteht nur darüber, ob von dieser Summe — wie es die Kommission will — ein Betrag von 14650 bfrs abgezogen werden kann. Das soll geschehen unter Berufung darauf, daß die dem Ehemann Louwage nach dem 1. April 1969 gezahlten Tagegelder zum Teil (nämlich in der angegebenen Höhe) als fiktive Umzugskosten im Sinne von Artikel 10 § 3 des Anhangs VII zum Personalstatut und der Ziffer 4 der von der Kommission am 17. März 1971 erlassenen internen Richtlinie betreffend Umzugskosten und Tagegelder anzusehen seien. Einen Abzug glaubt die Kommission außerdem deswegen vornehmen zu können, weil der Umzug die gemeinsame Familienhabe betraf. Daraus folgert sie, die Umzugskosten seien von der Ehegemeinschaft getragen worden, und der Erstattungsanspruch stehe daher auch dieser Gemeinschaft zu. Deshalb müsse sich die Ehegemeinschaft zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung das anrechnen lassen, was ihr an fiktiven Umzugskosten zugeflossen sei.

Wenn nun die Kläger meinen, aus dem bereits erwähnten Schreiben eines Kommissionsmitgliedes an den Ehemann Louwage vom 31. Juli 1973 sei zu entnehmen, daß die Kommission auf die Berücksichtigung dieser Umzugskosten verzichte, so kann davon keine Rede sein. In dem erwähnten Schreiben wird nämlich nur davon gesprochen, daß die nach dem 1. April 1969 vom Ehemann Louwage zu Unrecht bezogenen Summen wegen Fehlens der Voraussetzungen des Artikels 85 des Personalstatuts nicht zurückgefordert würden. Das aber ist nach dem klaren Wortlaut des Briefes nur der Betrag, der verbleibt, wenn man von dem Gesamtbetrag der gezahlten Tagegelder in Höhe von 36000 bfrs die sogenannten fiktiven Umzugskosten in Höhe von 14650 bfrs abzieht. Die fiktiven Umzugskosten hingegen werden in dem genannten Schreiben eben gerade nicht als zu Unrecht gezahlt bezeichnet, und folglich kann sich darauf auch nicht die zur Nichtanwendung von Artikel 85 des Personalstatuts gemachte Bemerkung beziehen.

Fraglich erscheint mir darüber hinaus, ob gesagt werden kann, der Betrag von 14650 bfrs dürfe deswegen nicht in die Kategorie fiktive Umzugskosten eingereiht werden, weil dem Ehemann Louwage ein Umzug zu jener Zeit nicht möglich gewesen sei. Insofern bezieht sich der Kläger auf Artikel 10 § 4 des Anhangs VII des Personalstatuts, wonach die Anwendung der Regelung über die fiktiven Umzugskosten ausgeschlossen ist, wenn es einem Beamten nach Ansicht der Anstellungsbehörde unmöglich war, seinen Umzug durchzuführen. Er bezieht sich außerdem auf die Ziffer 8 der bereits erwähnten internen Richtlinie der Kommission. — Mit Recht kann man sich jedoch fragen, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmungen (Stellung eines Antrags mit rechtfertigenden Dokumenten und ausdrückliche Anerkennung von seiten der Anstellungsbehörde) erfüllt waren. Es gibt nämlich in diesem Zusammenhang nur einen Brief des Klägers vom 6. Mai 1969 (offenbar muß es heißen 6. Juni 1969), in dem auf eine Unterhaltung vom 5. Juni 1969 hingewiesen und geltend gemacht wird, er könne einen Umzug im Laufe des Jahres 1969 nicht ins Auge fassen.

Dieses sicher heikle Problem kann indessen dahingestellt bleiben, denn die an Herrn Louwage gezahlten Tagegelder können auch nicht zum Teil als fiktive Umzugskosten angesehen werden. Herr Louwage ist am 1. Oktober 1968 zum Beamten auf Probe und mit Wirkung vom 1. April 1969 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden. In einem Schreiben vom 14. Mai 1969, das am 28. Mai 1969 zugestellt wurde, erhielt er die Genehmigung zum Umzug.

Nach dem seinerzeit geltenden Personalstatut war in einem solchen Fall — was die Zahlung von Tagegeldern angeht — Artikel 10 § 3 des Anhangs VII zum Personalstatut maßgeblich. Darin heißt es: Zieht ein Beamter nicht an den Ort seiner dienstlichen Verwendung um, obwohl er die Genehmigung dazu erhalten hat, so ist die Höhe des ihm zustehenden Tagegeldes auf den Gesamtbetrag der Zahlungen begrenzt, auf die der Beamte im Falle eines Umzugs Anspruch gehabt hätte. Die Anstellungsbehörde setzt in diesem Fall den Höchstbetrag fest, auf den der Beamte Anspruch hat, und wendet hierbei zur Schätzung der Umzugskosten die Vorschriften des Artikels 9 an. Daraus könnte allenfalls geschlossen werden, daß das Unterlassen des Umzugs innerhalb einer angemessenen Frist nach Zustellung der Umzugsgenehmigung die Folge hat, daß von einem entsprechenden Zeitpunkt an die Zahlung von Tagegeldern als Erstattung fiktiver Umzugskosten angesehen werden kann. Das wäre im gegenwärtigen Fall also, hält man etwa eine Zwei-Monats-Frist für angemessen, ab 29. Juli 1969, keineswegs dagegen ab 1. April 1969. In Wahrheit erscheint aber sogar diese Würdigung schwerlich vertretbar, denn es darf nicht übersehen werden, daß Herrn Louwage in der Umzugsgenehmigung ausdrücklich erklärt worden war, daß ihm Tagegelder gemäß Artikel 10 des Anhangs VII bis zum Tage des tatsächlichen Umzugs gezahlt würden und en principe pour une période ne pouvant excéder quatre mois à compter de la date de la notification de l'autorisation de déménagement. Dies kann in Ermangelung eines Hinweises auf § 3 von Artikel 10 des Anhangs VII, der seinerzeit noch nicht durch eine Ausführungsrichtlinie präzisiert war, nur so zu verstehen sein, daß Herr Louwage in jedem Falle für den Umzug eine Frist von vier Monaten haben sollte und daß folglich die während dieser Zeit gezahlten Tagegelder nur als solche, nicht aber als die Erstattung fiktiver Umzugskosten betrachtet werden können.

Wendet man zudem auf den Fall des Herrn Louwage — wie es übrigens die Kommission selbst tun will — ihre interne Direktive vom 17. März 1971 an, und dies im Hinblick auf die Tatsache, daß die Richtlinie am 5. März 1968, d. h. rückwirkend in Kraft treten sollte, so ist deren Ziffer 4 maßgebend, in der vorgesehen ist, daß ein Beamter, der trotz Zustellung der Umzugsgenehmigung in dem Jahr nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht umgezogen ist, Anspruch auf Tagegelder während eines Zeitraums von sechs Monaten voll und danach vom siebten Monat an bis zur Höhe des Betrages der fiktiven Umzugskosten hat. Es kommt danach also — bezogen auf den jetzigen Fall — auf die Titularisierung, d. h., wie sich aus Artikel 34 des Personalstatuts ergibt, auf die Ernennung zum Beamten an. Von diesem Zeitpunkt an sollen Tagegelder für eine Periode von sechs Monaten fällig werden. Erst vom siebten Monat an dagegen greift die Regelung ein, daß die Tagegelder als fiktive Umzugskosten betrachtet und auf einen entsprechenden Betrag beschränkt werden müssen. Da nun aber Herr Louwage mit Wirkung vom 1. April 1969 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist, kann gerade nach der internen Richtlinie der Kommission auf gar keinen Fall angenommen werden, schon vom 1. April 1969 an seien die gezahlten Tagegelder als fiktive Umzugskosten zu qualifizieren. Dies hätte vielmehr erst vom 1. Oktober 1969 an eintreten können, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem Herr Louwage offensichtlich Tagegelder nicht mehr bezogen hat.

Nachdem also Herr Louwage fiktive Umzugskosten nicht erhalten hat, kann somit dahingestellt bleiben, ob derartige Kosten, die einem Ehegatten erstattet worden sind, beim späteren Umzug der Familienhabe aus Anlaß der Versetzung des anderen Ehegatten, namentlich wenn es sich um eine Gütergemeinschaft handelt, angerechnet werden müssen.

Der auf Erstattung der Umzugskosten in Höhe von 24600 bfrs gerichtete Klagebetrag ist folglich begründet.

2. An zweiter Stelle verlangt Frau Louwage für den Zeitraum von ihrer ersten Abordnung nach Brüssel an, d. h. ab 5. April 1971, bis zum Umzug nach Brüssel, d. h. bis zum 27. Januar 1972, die Zahlung von Tagegeldern gemäß Artikel 10 des Anhangs VII zum Personalstatut. Artikel 10 in der damaligen Fassung bestimmt: Beamte, die nachweislich nicht weiterhin an ihrem bisherigen Wohnsitz wohnen können und die nicht an den Ort ihrer dienstlichen Verwendung umgezogen sind, haben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten Anspruch auf ein Tagegeld …

Die Kommisison verweigert die Anwendung dieser Bestimmung mit der Begründung, ihre Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da Frau Louwage vom ersten Tag ihrer Abordnung an in Brüssel mit ihrem Mann zusammengelebt habe. Dort sei, im Sinne des französischen Textes, das foyer der Ehegatten sofort wieder hergestellt worden; Brüssel habe schon damals, auch weil es der Ort der gemeinsamen Berufstätigkeit der Ehegatten gewesen sei, deren Hauptwohnsitz gebildet, während in Luxemburg nur ein Nebenwohnsitz verblieben sei.

Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, in Brüssel habe nur eine möblierte Wohnung bestanden, in der der Sohn bei seinen Wochenendbesuchen nicht habe aufgenommen werden können. Deshalb sei der Familienwohnsitz in Luxemburg geblieben. An eine sofortige Verlegung des Wohnsitzes und einen Umzug der Familienhabe habe man im übrigen auch deswegen nicht denken können, weil die Situation der Frau Louwage in Brüssel — einfache vorübergehende Abordnung — prekär erschienen sei.

Was diese Auseinandersetzung angeht, so habe ich den Eindruck, daß sich die Kommission zu einseitig auf den französischen Text des Personalstatuts stützt und daß sie zudem dem Begriff foyer, indem sie auf das Zusammenleben der Ehegatten abstellt, einen Sinn beimißt, den er nicht zwingend hat. Zieht man den gleichermaßen verbindlichen deutschen Text des Personalstatuts heran — ich habe ihn vorhin zitiert —, so läßt sich die Deduktion der Kommission schwerlich aufrechterhalten. In ihm ist nämlich einfach davon die Rede, daß ein Beamter nicht weiterhin an seinem bisherigen Wohnsitz wohnen kann und daß er nicht an den Ort seiner dienstlichen Verwendung umgezogen ist. Daraus läßt sich ableiten, daß es für den Anspruch auf Tagegeld maßgeblich darauf ankommt, daß man seinen bisherigen Wohnsitz aus dienstlichen Gründen verlassen muß, ohne sogleich mit seiner persönlichen Habe umziehen zu können. So ist im übrigen auch der neue Artikel 10 des Anhangs VII ausgestaltet. Auf diese Erkenntnis gestützt, könnte man also ohne weiteres den Anspruch der Frau Louwage für begründet erklären.

Dazu kommt außerdem der Wortlaut der bereits erwähnten, von der Kommission festgelegten internen Richtlinie, die auch zur Ausführung des Artikels 10 ergangen ist. Nach ihm ist für die Zahlung von Tagegeld eindeutig abgestellt auf den effektiven Umzug. Insofern verweise ich auf die Ziffern 1, 3, 4 und — was besonders den Fall der Klägerin betrifft — auf die Ziffer 6, nach der bei einem Wechsel des Dienstortes dem Beamten, der zum Wohnsitzwechsel gezwungen ist, Tagegeld bis zum Umzug zu zahlen ist.

Schließlich ist auch festzustellen, daß eine derartige Akzentuierung der maßgeblichen Kriterien am ehesten Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Durch den Wechsel des Dienstortes und solange der Haushalt des betreffenden Beamten nicht gleichfalls verlegt ist, entstehen nämlich zusätzliche Kosten für eine zweite Wohnung und für Reisen zum ursprünglichen Wohnsitz. Für diese Mehrbelastung will das Statut einen Ausgleich in Form von Tagegeldern geben. Das gilt auch — was nicht vergessen werden darf —, wenn Junggesellen einen solchen Ortswechsel zu vollziehen haben; das gilt, wenn ein Ehegatte sich vom Familienwohnsitz trennen muß, und es gilt sogar, wenn beide Ehegatten — was durchaus vorstellbar ist — gleichzeitig aus dienstlichen Gründen zu einem Wohnsitzwechsel veranlaßt werden. So gesehen ist also nicht entscheidend, daß Eheleute in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben; maßgeblich kommt es vielmehr darauf an, ob sie in ihrem eigentlichen Haushalt leben können oder neben diesem nur eine provisorische Bleibe bis zur Durchführung des Umzugs haben.

Hält man sich darüber hinaus vor Augen, daß der Dienstherr einen Zustand, der zur Zahlung von Tagegeld verpflichtet, abkürzen kann durch Erteilung der Umzugsgenehmigung (ich verweise dazu abermals auf die interne Richtlinie der Kommission, Ziffer 2), und vergegenwärtigt man sich, daß von dieser Vorschrift im Falle der Frau Louwage nicht sogleich Gebrauch gemacht worden ist, so kann daraus nur gefolgert werden, der Dienstherr selbst habe ihre durch die Abordnung begründete Situation als prekär angesehen und ihr einen Umzug deshalb nicht zumuten wollen.

Im Hinblick auf die Tatsache, daß der Familienwohnsitz des Ehepaares Louwage mit seinem eigentlichen Haushalt bis zum Umzug in Luxemburg verblieben ist, wo auch der Sohn mit den Eltern allein zusammentreffen konnte, während sich die möblierte Wohnung in Brüssel dafür offenbar nicht eignete, sowie unter Berücksichtigung gerade der internen Richtlinie, die die Kommission zur Verdeutlichung des Artikels 10 des Anhangs VII erlassen hat, bin ich daher der Auffassung, daß im vorliegenden Fall ein Anspruch der Frau Louwage auf Gewährung von Tagegeld für die Zeit vom 5. April 1971 bis 27. Januar 1972 nicht verneint werden kann.

Bei dieser Feststellung sollte man es im übrigen jetzt belassen und von der Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines bestimmten Betrages absehen, denn, wenn ich recht sehe, wird die Kommission, die an Frau Louwage offenbar schon Einrichtungsbeihilfe in Höhe eines Monatsgehaltes gezahlt hat, insofern noch Ziffer 5 ihrer Richtlinie beachten müssen.

3. Zu den Kosten des Verfahrens ist zu sagen, daß bei Rücknahme der Klage oder eines Klageantrages nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung zu entscheiden, d. h. die zurücknehmende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist, es sei denn, daß die Rücknahme durch das Verhalten der anderen Partei gerechtfertigt ist.

Im gegenwärtigen Fall ist hierzu folgendes zu sagen: Zunächst ist nicht zu bestreiten, daß der Zinsanspruch aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die die Kommission zitiert hat, fallengelassen worden ist. Zum Anspruch der Frau Louwage auf Einrichtungsbeihilfe ist zu bedenken, daß er schon in der Note vom 25. Oktober 1972, also vor Klageerhebung, anerkannt worden ist. Zu dem Antrag, Herrn Louwage eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern zu gewähren, ist zu sagen, daß er in der Verwaltungsbeschwerde nicht erwähnt war und daß er deshalb nach den Bestimmungen des neuen Personalstatuts als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen. Hinsichtlich dieser drei zurückgenommenen Anträge rechtfertigt sich also keine Kostenentscheidung zugunsten der Kläger.

Nur hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, daß Herr Louwage zur Rückerstattung von Tagegeldern nicht verpflichtet sei, sind die Kosten der Kommission aufzuerlegen, weil ein entsprechender Hinweis in der Note vom 25. Oktober 1972, der zur Klageerhebung Anlaß gegeben hat, erst in einem Bescheid der Kommission vom 31. Juli 1973, also nach Einleitung des Gerichtsverfahrens, widerrufen wurde.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Klage, soweit die klägerischen Anträge aufrechterhalten worden sind, stattgegeben werden muß, und da die Kommission ohnehin gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten zu tragen hat, erscheint es mir nach alledem angemessen, drei Viertel der den Klägern verursachten Kosten der Kommission aufzuerlegen. Den Rest ihrer Kosten haben sie selbst zu tragen.

4. Ich fasse noch einmal zusammen:

Die Kommission ist antragsgemäß zu verurteilen, der Klägerin Umzugskosten in Höhe von 24600 bfrs zu erstatten. Weiterhin ist festzustellen, daß die Kommission an Frau Louwage Tagegelder gemäß Artikel 10 des Anhangs VII zum Personalstatut für die Zeit vom 5. April 1971 bis zum 27. Januar 1972 zu zahlen hat. Drei Viertel der den Klägern entstandenen Kosten des Verfahrens sind der Kommission aufzuerlegen.