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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.01.1974 – C-148/73
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1974:7
In der Rechtssache 148/73
RAYMOND LOUWAGE und MARIE THÉRÈSE MORIAME, VEREHELICHTE LOUWAGE, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Overijse, 51, avenue des Mouflons, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, zugelassen beim Obergerichtshof des Großherzogtums, 71, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung des am 25. Oktober 1972 vom Leiter der Abteilung Individuelle Rechte, Vorrechte erteilten Bescheides über die den Klägern zustehenden Umzugskosten, Einrichtungsbeihilfen und Tagegelder
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. M. Donner, der Richter R. Monaco und C. Ó Dálaigh (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Über den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt, den Gegenstand der Klage und die Stellungnahmen der Parteien ist folgender Sitzungsbericht erstattet worden:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Eheleute Louwage, die jetzt Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel sind, lebten früher in Luxemburg, wo Frau Louwage am 15. Juli 1958 als Hilfskraft beim Sekretariat der Ministerräte eingestellt und am 1. November 1958 zur Beamtin auf Lebenszeit beim Europäischen Parlament ernannt worden war.
Als Herr Louwage, der zunächst freiberuflich in Luxemburg arbeitete, sich um eine Stelle bei der EWG-Kommission in Brüssel bewarb, wurde er am 20. Juli 1964 als Hilfskraft eingestellt. Am 1. Oktober 1968 wurde er zum Beamten auf Probe im Dienst der Gemeinsamen Kommission und am 1. April 1969 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Von Brüssel aus besuchte er seine Familie an jedem Wochenende in Luxemburg.
Da Frau Louwage den Wunsch hatte, wieder einen echten Familienwohnsitz zu begründen, wurde sie ab April 1971 für die Dauer von sechs Monaten auf ihren Antrag vom Europäischen Parlament zur Kommission nach Brüssel abgeordnet; die Abordnung wurde bis zur endgültigen Ernennung der Klägerin im April 1972 verlängert.
Als seine Frau nach Brüssel kam, gab Herr Louwage das von ihm bis dahin bewohnte Studio auf und zog zusammen mit seiner Frau in ein anderes Studio, um die Wartezeit bis zur Fertigstellung ihres Hauses in Overijse zu überbrücken.
Ohne die endgültige Regelung ihrer Übernahme abzuwarten, aber in der Gewißheit, diese bald zu erhalten, beantragte Frau Louwage am 11. November 1971 die Umzugsgenehmigung. Sie wies darauf hin, daß weder ihr Mann noch sie selbst umgezogen seien und sie beide weder Einrichtungsbeihilfe noch Tagegelder erhalten hätten; sie hätten jedoch nicht die Möglichkeit am Familienwohnsitz zu wohnen, der weiterhin Luxemburg sei, wohin sie und ihr Sohn jedes Wochenende führen; für diesen (Student in Lüttich) hätten sie keine Unterbringungsmöglichkeit in Brüssel. Auf dieses Schreiben erhielt Frau Louwage keine Antwort.
Der Umzug fand dennoch am 27. Januar 1972 statt. Die Rechnung des Spediteurs wurde am 22. August 1972 beglichen.
2. Am 25. Oktober 1972 erhielt Frau Louwage als Antwort auf ihre Bemühungen um Erstattung ihrer Umzugskosten und Auszahlung der ihrem Mann und ihr zustehenden Tagegelder und Einrichtungsbehilfen einen Bescheid von der Direktion für soziale Angelegenheiten, der vom Leiter der Abteilung Individuelle Rechte, Vorrechte unterzeichnet war.
In diesem Bescheid
lehnt die Verwaltung jegliche Erstattung der Umzugskosten solange ab, als der Spediteur keine Erklärung über den bei der Fakturierung unterlaufenen Irrtum abgibt (angeblich sei nämlich eine Rechnung über 40600 bfrs eingereicht worden, die in Höhe von 24600 bfrs beglichen wurde);
wird Frau Louwage ein Anspruch auf Einrichtungsbeihilfe in Höhe eines Monatsgrundgehalts, das sie zum Zeitpunkt ihrer Übernahme bezog, zuerkannt, desgleichen auch Herrn Louwage, jedoch unter Abzug eines Betrages in Höhe von 20 % der Tagegelder, die dieser während des fünften und sechsten Monats seiner Tätigkeit in Brüssel erhalten hatte;
wird hinsichtlich der Tagegelder ausgeführt, diese würden für die Zeit vom 1. April bis zum 27. September 1969, in der er zu Unrecht fiktive Umzugskosten erhalten habe, von den Bezügen des Herrn Louwage abgezogen; ein Anspruch auf Tagegelder stehe Frau Louwage nicht zu, da sie zu ihrem Ehegatten gezogen sei, als sie sich in Brüssel niederließ.
3. Am 30. November 1972 legten die Kläger bei der Generaldirektion Verwaltung Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts ein mit dem Ziel, die Aufhebung der in dem Bescheid vom 25. Oktober enthaltenen Verfügungen, die Erstattung der Umzugskosten (24600 bfrs) und die Zahlung von Tagegeldern an Frau Louwage zu erreichen, deren Verbleiben in Brüssel stets ungewiß gewesen sei, da sich der Familienwohnsitz tatsächlich weiterhin in Luxemburg befunden habe.
Die Beschwerde richtete sich auch gegen die Entscheidung, die als fiktive Umzugskosten gezahlten Tagegelder von Herrn Louwage zurückzufordern.
Was schließlich die Einrichtungsbeihilfe anbelangt, so widersetze sich die Kommission zwar nicht der Zahlung, den Klägern erscheine es aber billig, wenn diese an jeden von ihnen zu dem für Unverheiratete geltenden Satz ausbezahlt würde.
4. Da die Beschwerde unbeantwortet blieb, haben die Kläger am 29. Juni 1973 die vorliegende Klage eingereicht.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Die Kläger beantragen,
1. den Bescheid vom 25. Oktober 1972 aufzuheben;
2. die Kommission zu verurteilen,
a) an Frau Louwage Umzugskosten in Höhe von 24600 bfrs nebst 4 % Zinsen seit dem 22. August 1972 bis zum Zeitpunkt der Begleichung der Hauptforderung zu zahlen (ihren Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen haben die Kläger später fallenlassen);
b) an Herrn Louwage den Betrag von zwei Monatsgrundgehältern als Einrichtungsbeihife zu zahlen (später hat der Kläger diesen Antrag fallenlassen, soweit er die Zahlung eines zweiten Monatsgehalts betraf);
c) an Frau Louwage für die Zeit vom 5. April 1971, dem Tag ihres Dienstantritts bei der Kommission, bis zu ihrem Umzug am 27. Januar 1972 Tagegeld nach der Tabelle des Artikels 10 des Anhangs VII zu zahlen;
3. festzustellen, daß Herr Louwage die ihm zwischen dem 1. April und dem 27. September 1969 gezahlten Tagegelder zu Recht erhalten hat und die Verwaltung weder berechtigt ist, von ihm die Rückerstattung dieser Beträge zu verlangen, noch diese durch Einbehaltung von Gehaltsteilen zu verrechnen, und daß die in Artikel 85 des Beamtenstatuts bestimmten Voraussetzungen für die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge nicht vorliegen (der Kläger hat sich später mit der Erklärung der Anstellungsbehörde einverstanden erklärt, auf jegliche Rückforderung zu verzichten);
4. die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
1. den Antrag von Herrn Louwage, die Entscheidung vom 25. Oktober 1972 aufzuheben, mit der ein Teil der an ihn vor dem 27. September 1969 gezahlten Tagegelder zurückgefordert wurde, als gegenstandslos und mithin unzulässig abzuweisen (der Kläger hat sich damit einverstanden erklärt);
2. den Antrag von Herrn Louwage auf Zahlung einer Einrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen (der Kläger hat diesen Antrag fallenlassen);
3. den Antrag von Frau Louwage, ihr die tatsächlichen Kosten des Umzuges der gemeinsamen Habe vollständig zu erstatten, wie auch ihren Antrag auf Zahlung von Tagegeldern für die Zeit vom 5. April 1971 bis 27. Januar 1972 als unbegründet abzuweisen;
4. den Antrag von Frau Louwage, mit dem sie die Zahlung der ihr zustehenden Einrichtungsbeihilfe begehrt, als gegenstandslos und mithin unzulässig abzuweisen, da die Kommission beweisen wird, daß die Zahlung innerhalb der nächsten Tage, jedenfalls aber vor der Verkündung des Urteils in dieser Sache erfolgt sein wird;
5. die Kläger zu verurteilen, die Kosten zu tragen (in ihrer Gegenerwiderung stellt die Beklagte diese Entscheidung in das billige Ermessen des Gerichtshofes).
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Beklagte erhebt keine Einreden zur Zulässigkeit der Klage.
Zur Begründetheit
Erste Rüge: Verletzung von Artikel 9 des Anhangs VII zum Statut
Die Klägerin macht geltend, die im Bescheid vom 25. Oktober 1972 enthaltene Verfügung entspreche nicht Artikel 9 des Anhangs VII zum Statut; die ihr entstandenen Umzugskosten seien zu erstatten.
Die Beklagte entgegnet, die 24600 bfrs habe Herr Louwage bezahlt; die eheliche Gütergemeinschaft könne nur Gläubigerin der Differenz zwischen der an den Spediteur gezahlten Summe (24600 bfrs) und den fiktiven Umzugskosten (14650 bfrs) sein, die Herr Louwage 1969 in Form von Tagegeldern erhalten habe, was 9950 bfrs ergebe.
Ein Beschluß der Kommission vom 17. März 1971 habe mit Wirkung vom 5. März 1968 bestimmt: Zieht ein Beamter binnen einem Jahr nach seiner Ernennung … nicht um, obwohl er die Genehmigung dazu erhalten hat, so hat er Anspruch auf Tagegelder für einen Zeitraum von sechs Monaten, sodann vom 7. Monat an bis zum Höchstbetrag der Zahlungen, auf die er im Falle eines Umzugs Anspruch gehabt hätte, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten. Überzahlte Beträge werden zurückgefordert. Diese Vorschrift sei im Zusammenhang mit der damaligen Fassung von Artikel 10 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut zu sehen, wie er im Augenblick der Ernennung von Herrn Louwage zum Beamten auf Lebenszeit galt. Danach war für den Beamten, der nicht innerhalb einem Jahr nach seiner Ernennung umzog, die Höhe des ihm zustehenden Tagegeldes auf den Gesamtbetrag der Zahlungen begrenzt, auf die der Beamte im Falle eines Umzuges Anspruch gehabt hätte.
Die Beklagte meint, die zwischen dem 1. April und dem 27. September 1969, also nach den ersten sechs Monaten, Herrn Louwage gewährten Tagegelder hätten zwangsläufig einen nicht unerheblichen Betrag an fiktiven Umzugskosten enthalten. Für einen Umzug von Luxemburg nach Overijse (201 bis 250 km), den ein Beamter der Besoldungsgruppe C vornehme, der Familienvorstand ist, betrügen die fiktiven Umzugskosten nach der Tabelle im Anhang zur vorerwähnten Richtlinie 12650 bfrs. Dieser Betrag erhöhe sich für jede gegenüber Herrn Louwage unterhaltsberechtigte Person (für seinen Sohn) um 2000 bfrs. Dadurch, daß Herr Louwage vom 1. April 1969 bis zum 27. September 1969 Tagegelder in Höhe von insgesamt 36000 bfrs erhalten habe, sei an ihn eine erste Rate von 14650 bfrs ausbezahlt worden, die dem Höchstbetrag der Zahlungen [entspricht], auf die er im Falle eines Umzugs Anspruch gehabt hätte und sich durch die im Statut begründete Notwendigkeit rechtfertige, im voraus pauschal die Kosten eines künftigen Umzuges zu ersetzen, der nicht innerhalb eines Jahres nach der Ernennung durchgeführt wird. Dieser Betrag, der seinerzeit aus einem ganz bestimmten Grunde (im Zusammenhang mit der Übernahme der Kosten für einen noch nicht erfolgten Umzug durch die Kommission) in die eheliche Gütergemeinschaft gefallen sei, könne erst eine Rolle spielen, wenn die Eheleute nach ihrem gemeinsamen Umzug, für den sie zu Lasten ihrer Gütergemeinschaft eine Verbindlichkeit gegenüber dem Spediteur eingegangen seien, von der Beklagten die Erstattung der an den Spediteur zur Begleichung der gemeinschaftlichen Schuld gezahlten gemeinschaftlichen Mittel erreichen wollten.
Wegen der bereits 1969 an Herrn Louwage, den gesetzlichen Verwalter der ehelichen Gütergemeinschaft, geleisteten Zahlung ist die Beklagte der Auffassung, sie schulde nur noch den Saldo von 9950 bfrs.
Die Klägerin entgegnet, die Beklagte habe keine Verbindlichkeit gegenüber der von den Eheleuten Louwage gebildeten Gütergemeinschaft, sondern gegenüber ihren Bediensteten. Es gehe darum, Artikel 9 des Anhangs VII auf Frau Louwage anzuwenden. Auch könne die Beklagte von der Gütergemeinschaft nicht einen Betrag zurückverlangen, auf dessen Rückforderung sie gegenüber Herrn Louwage verzichtet habe (Schreiben vom 31. Juli 1973).
Die Beklagte ist der Meinung, die 24600 bfrs könnten Frau Louwage nicht vollständig ohne Berücksichtigung der ersten pauschalen Vorauserstattung, die aus demselben Rechtsgrund an ihren Mann gezahlt worden sei, erstattet werden, da es sonst zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Eheleute käme. Die Entscheidung beruhe nicht auf Böswilligkeit und die Gründe für ihren Erlaß hätten nichts mit dem Bestreben zu tun, wegen ihres Geschlechts die Interessen der Frau opfern zu wollen.
Auch ergebe sich aus der Entscheidung vom 31. Juli 1973 entgegen der Ansicht des Klägers nicht, daß die an den Ehemann ausbezahlten fiktiven Umzugskosten nicht auf den von Frau Louwage Ende Januar 1972 durchgeführten Umzug angerechnet werden können. Die Beklagte habe ausdrücklich darauf verzichtet, den tatsächlich gewährten überschießenden Betrag, nämlich den Unterschied zwischen der Summe der vom 1. April 1969 bis zum 27. September 1969 ausbezahlten Tagegelder (36000 bfrs) und den fiktiven Umzugskosten (14650 bfrs), also 21350 bfrs, als ohne rechtlichen Grund gezahlt zurückzufordern. Sie habe aber nicht darauf verzichtet, von der Summe der tatsächlichen Umzugskosten den Betrag der fiktiven Umzugskosten (14650 bfrs) abzuziehen, dies nicht, weil der Kläger diesen Betrag etwa ohne rechtlichen Grund vereinnahmt habe, sondern um zu verhindern, daß mehr erstattet werde, als die auf dem gleichen Sachverhalt und dem gleichen Rechtsgrund beruhende Forderung ausmache, auf die bereits eine erste pauschale Vorauserstattung erfolgt sei.
Zweite Rüge: Verletzung von Artikel 10 des Anhangs VII zum Beamtenstatut
Die Klägerin bemerkt, sie erfülle die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut in der damaligen Fassung, da sie weder weiterhin an ihrem bisherigen Wohnsitz habe wohnen noch während neun Monaten (die vom Zeitpunkt ihrer vorübergehenden Abordnung in Brüssel an bis zu ihrem Umzug zu rechnen seien) habe umziehen können.
Die Beklagte verweist auf den Wortlaut der Entscheidung vom 31. Juli 1973: Nach Ihrer Abordnung zur Kommission am 5. April 1971 sind Sie zu Ihrem Mann gezogen, der seit mehreren Jahren in Brüssel wohnte; dadurch ist Ihr Familienwohnsitz wiederbegründet worden. In Ihrem Fall fehlt demnach eine der in Artikel 10 Absatz 1 alter Fassung des Anhangs VII zum Beamtenstatut enthaltene Voraussetzungen, nämlich die, daß Sie nicht weiterhin an Ihrem bisherigen Wohnsitz wohnen können. Die Beklagte bestreitet die Behauptung der Klägerin, daß bis zum Tage des Umzugs Luxemburg der Wohnsitz der Familie gewesen sei. Eine Wohnung, die zum Wochenende als Zweitwohnung benutzt werde und für den Rest der Zeit zu einer einfachen Unterstellmöglichkeit für Möbel geworden sei, könne nicht den Familienwohnsitz bilden. Da vor allem das Zusammenleben der Eheleute den Familienwohnsitz kennzeichne, sei dieser im April 1971 in Brüssel neu begründet worden, wo die Eheleute ihren Beruf ausübten und an fünf von sieben Tagen zusammenlebten. Diese Betrachtungsweise widerspreche anscheinend auch nicht der Ansicht der Klägerin, wonach sie ihre Übernahme nach Brüssel beantragt habe, um wieder einen echten Familienwohnsitz zu begründen.
Die Klägerin erwidert, die Beklagte habe eingeräumt, daß sich der eheliche Wohnsitz bis April 1971 in Luxemburg befunden habe. Um jedoch dem Gebot des Artikels 20 des Statuts zu entsprechen, habe sie den erwähnten Wohnsitz verlassen und nachgewiesen, daß sie dort nicht weiterhin leben könne. Die Klägerin bestreitet, daß mit ihrer Ankunft in Brüssel der eheliche Wohnsitz dort neu begründet worden sei. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, könne dieser Umstand auf die Anwendung von Artikel 10 keinen Einfluß haben, da Tagegeld gezahlt werde, wenn der Bedienstete seinen Wohnsitz verlassen müsse, ohne umziehen zu können. Diese beiden Voraussetzungen seien aber erfüllt. Im übrigen habe ein Umzug nicht durchgeführt werden können, weil die Klägerin nur abgeordnet gewesen sei.
Artikel 10 des Anhangs VII in der bei Entstehung der Ansprüche geltenden Fassung regele die Frage zugunsten der Klägerin, selbst wenn man sich der Ansicht anschließen sollte, der eheliche Wohnsitz sei in Brüssel neu begründet worden. Der erste Satz der erwähnten Bestimmung stelle nämlich auf das Kriterium der Unterbrechung der Kontinuität des Wohnsitzes ab und nicht auf das des Wohnsitzwechsels. Der Beamte habe Anspruch auf Tagegeld, wenn er nachweisen könne, daß es einen Bruch in der Kontinuität seines Wohnsitzes gebe. Da aber die Beklagte einräume, daß sich vor dem 5. April 1971 der Wohnsitz in Luxemburg befand, habe es sich bei dem Studio in Brüssel um einen anderen Wohnsitz gehandelt, so daß nach der im April 1972 in Geltung gewesenen Fassung von Artikel 10 des Anhangs VII ein Wohnsitzwechsel und eine Unterbrechung der Kontinuität des Wohnsitzes eingetreten sei.
Die Beklagte bestreitet, daß Frau Louwage im April 1971 ihren (Familien-) Wohnsitz (foyer) verlassen habe. Das wäre der Fall gewesen, wenn dieser Wohnsitz weiterhin in Luxemburg geblieben wäre. Es sei aber nicht möglich, einen Wohnsitz zu verlassen und hypothetisch am selben Ort wohnen zu bleiben. Wenn jemand seine Wohnung wechsle, um in einer anderen Stadt mit seinem Ehegatten zusammenzuleben, verlege er gleichzeitig seinen (Familien-) Wohnsitz (foyer). Da unter (Familien-)Wohnsitz (foyer) der hauptsächliche Ort des Zusammenlebens der Ehegatten zu verstehen sei, habe Frau Louwage schon ab April 1971 und auch in der Folgezeit an ihrem Wohnsitz (foyer) gewohnt, nämlich dem Studio der Eheleute in Brüssel; dadurch habe die frühere Wohnung in Luxemburg die Funktion des Familienwohnsitzes verloren und sei Zweitwohnsitz geworden.
Artikel 10 des Anhangs VII solle es ermöglichen, daß die Verwaltung die notwendigen und vorübergehenden Kosten der doppelten Wohnung übernehme, die einem Beamten (oder einer Beamtin) dadurch entstehen, daß er (sie) für eine Übergangszeit verpflichtet ist, allein in einem Hotel oder in einer zweiten Wohnung am Ort der neuen dienstlichen Verwendung zu leben, während die übrige Familie (Ehegatte und Kinder) weiter am Ort der früheren dienstlichen Verwendung wohnt. Der Beamte könne in diesem Falle mit Sicherheit nachweisen, nicht weiterhin an [seinem] bisherigen Wohnsitz wohnen [zu] können.
In dem vorliegenden Rechtsstreit liege der Fall aber anders. Seit April 1971 sei der Wohnsitz der Eheleute Louwage nicht mehr in Luxemburg gewesen. Sie hätten es vorgezogen, für einige Monate in einem kleinen Studio zu leben und im übrigen ihr früheres Appartement in Luxemburg als Wochenendwohnung beizubehalten. Wenn es ihnen möglich gewesen wäre, ihre eheliche Wohnung schon im April 1971 in ihrem Haus in Overijse zu begründen — angenommen, es sei damals bereits fertiggestellt gewesen — und dorthin mit ihrem Mobiliar umzuziehen, hätte sich die Klägerin nicht für berechtigt gehalten, Tagegelder nach Artikel 10 des Anhangs VII zu beantragen, da dann der Umzug der gemeinsamen Habe bereits stattgefunden hätte.
Dieses Klagebegehren laufe darauf hinaus, die Beklagte für den Umstand verantwortlich zu machen, daß das Haus in Overijse im April 1971 noch nicht bezugsfertig gewesen sei.
Auf den vorstehend wiedergegebenen Sitzungsbericht hat am 15. November 1973 die mündliche Verhandlung stattgefunden.
Rechtsanwalt Viktor Biel, zugelassen beim Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg, hat die Kläger vertreten, während die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihren Rechtsberater, Joseph Griesmar, als Bevollmächtigten vertreten war.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Dezember 1973 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit ihrer am 29. Juni 1973 eingereichten Klage begehren die Kläger die Aufhebung der in dem Bescheid des Leiters der Abteilung Individuelle Rechte, Vorrechte vom 25. Oktober 1972 enthaltenen Entscheidungen, mit denen dieser es ablehnt, die Artikel 5, 9 und 10 des Anhangs VII zum Beamtenstatut auf die Kläger anzuwenden.
2 Während des Verfahrens haben die Kläger einige ihrer Anträge fallenlassen, andere haben sich erledigt.
3 Die beiden verbleibenden Streitpunkte betreffen die Anträge der Ehefrau Louwage, mit denen diese zum einen die Erstattung der Umzugskosten, die dadurch entstanden sind, daß die Kommission in Brüssel die Klägerin vom Europäischen Parlament in Luxemburg übernommen hat, und zum anderen die Zahlung von Tagegeldern für den Zeitraum zwischen dem 5. April 1971, dem Tag ihrer ersten vorläufigen Abordnung in den Dienst der Kommission, und dem 27. Januar 1972, dem Tag ihres Umzuges, verlangt.
Zum ersten Klageantrag
4 Frau Louwage begehrt die vollständige Erstattung der durch den Umzug der gemeinsamen Habe entstandenen Kosten in Höhe von 24600 bfrs.
5/7 Unter Berufung auf den Grundsatz, daß die Erstattung der Umzugskosten nur beiden Ehegatten gemeinsam, aber nicht einem jeden von ihnen in voller Höhe zustehe, macht die Beklagte geltend, sie schulde nur den Betrag, der dem Unterschied zwischen den tatsächlichen Kosten des Umzugs und den Tagegeldern entspricht, die Herr Louwage als pauschale Vorauszahlung deswegen erhalten habe, weil er nicht innerhalb des auf seinen Dienstantritt folgenden Jahres umgezogen sei. Herr Louwage erhielt unstreitig zwischen dem 1. April 1969, dem Tag seiner endgültigen Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, und dem 27. September 1969 insgesamt 36000 bfrs Tagegeld, worin nach Ansicht der Beklagten ein Anteil an fiktiven Umzugskosten in Höhe von 14650 bfrs enthalten ist. Die Beklagte stützt sich für ihre Auffassung auf den Wortlaut der innerdienstlichen Richtlinie der Kommission vom 17. März 1971, wonach seit dem 5. März 1968 folgendes gilt: Zieht ein Beamter binnen einem Jahr nach seiner Ernennung … nicht um, obwohl er die Genehmigung dazu erhalten hat, so hat er Anspruch auf Tagegelder für einen Zeitraum von sechs Monaten, sodann vom 7. Monat an bis zum Höchstbetrag der Zahlungen, auf die er im Falle eines Umzugs Anspruch gehabt hätte, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten.
8/10 Mit Bescheid vom 14. Mai 1969 erteilte die Verwaltung dem Kläger die Genehmigung, innerhalb eines Jahres nach seiner endgültigen Ernennung, also vor dem 1. April 1970, umzuziehen. Die Tagegelder nach Artikel 10 des Anhangs VII zum Statut werden an einen Beamten, der Familienvorstand ist, für einen Zeitraum von 180 Tagen gewährt. Der Bescheid vom 14. Mai 1969 begrenzte im Falle des Klägers die Zahlung von Tagegeld auf vier Monate vom Tage der Mitteilung der Umzugsgenehmigung an, also auf die Zeit bis zum 27. September 1969.
11/18 Nach der erwähnten innerdienstlichen Richtlinie der Kommission hatte der Kläger Anspruch auf Tagegeld für einen Zeitraum von sechs Monaten, d. h. vom 1. April bis zum 1. Oktober 1969, sodann vom 7. Monat an bis zum Höchstbetrag der Zahlungen, auf die er im Falle eines Umzuges Anspruch gehabt hätte. Zwar kann eine innerdienstliche Richtlinie nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, welche die Verwaltung in jedem Falle beachten müßte, doch stellt sie eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält; die Verwaltung kann hiervon nicht ohne Angabe von Gründen abweichen, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde. Der Tag, von dem für die Berechnung des ersten Zeitraumes von sechs Monaten auszugehen ist, ist der Tag der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Herr Louwage wurde unstreitig mit Wirkung vom 1. April 1969 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Sonach sind die Tagegelder ausgehend von diesem Datum zu berechnen. Erst vom 1. Oktober 1969 an wären sie bis zum Höchstbetrag der Zahlungen, auf die [der Beamte] im Falle eines Umzugs Anspruch gehabt hätte zu zahlen gewesen. Es ist jedoch unbestritten, daß der Kläger nach dem 27. September 1969 keine Tagegelder mehr erhalten hat. Somit steht fest, daß an ihn keinerlei fiktive Umzugskosten gezahlt worden sind.
19 Die Klage ist also insoweit begründet.
Zum zweiten Klageantrag
20 Die Klägerin macht geltend, sie habe nach Artikel 10 des Anhangs VII zum Statut in der seinerzeit geltenden Fassung Anspruch auf Tagegelder für den Zeitraum zwischen dem Tag ihrer ersten Abordnung nach Brüssel und dem Tag ihres Umzuges.
21 Der genannte Artikel bestimmt, daß Beamte, die nachweislich nicht weiterhin an ihrem bisherigen Wohnsitz wohnen können und die nicht an den Ort ihrer dienstlichen Verwendung umgezogen sind, … für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten Anspruch auf ein Tagegeld [haben].
22/24 Die Verwaltung bestreitet, daß die Klägerin nicht weiterhin an ihrem Wohnsitz (foyer) habe wohnen können; dieser sei mit ihrer Ankunft in Brüssel in dem Studio wiederbegründet worden, in dem sie mit ihrem Mann gewohnt habe. Die Klägerin erwidert, der Familienwohnsitz habe sich weiterhin in Luxemburg befunden, da an einen Umzug der gemeinsamen Habe nach Brüssel so lange nicht habe gedacht werden können, als sie sich in der dienstrechtlichen Stellung der Abordnung befunden habe. Im übrigen habe die Verwaltung, indem sie die von der Klägerin beantragte Umzugsgenehmigung nicht erteilte, zu erkennen gegeben, daß sie noch keine Entscheidung gegenüber der Klägerin getroffen habe.
25/28 Die Zahlung von Tagegeld rechtfertigt sich unter anderem daraus, daß der Beamte eine andere als seine bisherige Wohnung beziehen muß, ohne jedoch die letztere aufgeben zu können. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß die Klägerin diese Voraussetzung nicht erfüllte. Nicht entscheidend ist, daß die Beamtin am Ort ihrer Abordnung zu ihrem Mann, der ebenfalls Beamter ist, in eine Übergangswohnung gezogen ist, denn es steht fest, daß der Familienwohnsitz beider Eheleute weiter Luxemburg war. Demnach waren bis zum Tage des Umzuges, d. h. bis zum 27. Januar 1972, an die Klägerin Tagegelder in den durch das Statut bestimmten Grenzen zu zahlen.
29 Der zweite Klageantrag ist also gleichfalls begründet.
Kosten
30/31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere der Artikel 9 und 10 des Anhangs VII,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Kommission, mit der diese es ablehnt, den Klägern Umzugskosten in Höhe von 24600 bfrs zu erstatten, wird aufgehoben.
2. Die Entscheidung der Kommission, mit der diese es ablehnt, an die Klägerin Tagegeld für die Zeit vom 5. April 1971 bis zum 27. Januar 1972 zu zahlen, wird aufgehoben.
3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.