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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 07.12.1973 – C-133/73

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1973:150

In der Rechtssache 133/73

HERBERT BRUNS, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Köln 51, Lindenallee 84, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B IV, rue Philippe II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Jürgen Utermann, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen — im gegenwärtigen Verfahrensstadium — Zulässigkeit der Klage, mit der zum einen die Aufhebung des ablehnenden Bescheids der Kommission vom 19. März 1973 auf den Antrag des Klägers vom 16. Oktober 1972, das an ihn im Jahr 1969 gezahlte Abgangsgeld an die Kommission zurückzahlen zu können, und zum anderen die Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche nach Artikel 77 des Statuts begehrt wird.

Gründe§

1 Mit einem am 21. Juni 1973 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte beantragt, vorab über die Klagezulässigkeit zu entscheiden, die Klage als unzulässig abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit einem am 21. August 1973 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, den Antrag der Beklagten auf Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Klage zurückzuweisen. Uber die prozeßhindernde Einrede ist am 24. Oktober 1973 mündlich verhandelt worden. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Dezember 1973 vorgetragen.

2 Bei dem gegebenen Verfahrensstand erscheint es angebracht, über den Antrag der Beklagten erst nach der Verhandlung zur Hauptsache zu entscheiden.

3 Aufgrund der Artikel 69 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, nach Anhörung des Generalanwalts,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. M. Donner, der Richter J. Mertens de Wilmars und C. Ó Dálaigh (Berichterstatter),

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgenden

BESCHLUSS§

1. Die Entscheidung über die von der Beklagten erhobene prozeßhindernde Einrede bleibt dem Endurteil vorbehalten.

2. Die Kostenentscheidung wird im Endurteil getroffen.