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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.03.1974 – C-115/73

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1974:21

Schlussanträge des Generalanwalts Jean-Pierre Warner

vom 19. März 1974

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Kläger in dieser Rechtssache bewarb sich erfolglos um die Planstelle eines Hauptverwaltungsrates bei der Kommission.

Die freie Planstelle, die später Gegenstand eines internen Auswahlverfahrens war, wurde anfänglich mittels einer Stellenbekanntgabe dem Personal zur Kenntnis gebracht; das Ende der Bewerbungsfrist war darin auf den 17. Juni 1971 festgesetzt. Wer sich nach diesem Verfahren auf eine Stellenbekanntgabe bewirbt, wird in jedem späteren Auswahlverfahren für dieselbe Planstelle als Bewerber betrachtet, es sei denn, daß er seine Bewerbung zurückzieht.

Die fragliche Planstelle hatte die Besoldungsgruppen A 5/A 4 und gehörte zu der Abteilung, die sich mit dem europäischen Gesellschaftsrecht befaßt. In der Stellenbekanntgabe hieß es, daß die Bewerber nach Möglichkeit gründliche theoretische und praktische Kenntnisse des niederländischen Rechts haben sollten, und zu den erforderlichen Sprachkenntnissen wurde gesagt, daß ausreichende Kenntnisse sowohl in Niederländisch als auch Englisch wünschenswert seien. Der Kern der Behauptungen des Klägers ist nun, daß die Planstelle für einen niederländischen Kandidaten vorgesehen gewesen sei, der auch tatsächlich ernannt wurde, und daß die genannten Qualifikationen aus diesem Grunde verlangt worden seien.

Am 15. Juni 1971 schrieb der Kläger an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung und ersuchte um Aufhebung der Stellenbekanntgabe und, für den Fall der erneuten Bekanntgabe, um Streichung aller Hinweise auf niederländisches Recht oder niederländische Sprachkenntnisse. Er erklärte, daß die Planstelle vorher mit einem deutschen Staatsangehörigen besetzt gewesen sei, der weder Kenntnisse des niederländischen Rechts noch der niederländischen Sprache gehabt habe und dessen Tätigkeit auf diesem Dienstposten zu seiner Beförderung geführt habe; er vertrat die Auffassung, die Arbeit innerhalb der Abteilung erfordere solche Kenntnisse nicht, und behauptete, die Planstelle sei bereits einem niederländischen Staatsangehörigen angeboten und dieser zur Bewerbung aufgefordert worden.

Mit Schreiben vom 20. September 1971 wies der Generaldirektor das Ersuchen des Klägers zurück. Er erklärte, die in der Bekanntgabe genannten Qualifikationen stünden in engem Zusammenhang mit den Aufgaben, die der Stelleninhaber auszuführen haben würde; auch sei eine Kenntnis der niederländischen und englischen Sprache nicht gleichzusetzen mit niederländischer Staatsangehörigkeit, da solche Kenntnisse keineswegs auf Niederländer beschränkt seien; außerdem würde der neue Stelleninhaber nicht notwendigerweise dieselben Aufgaben haben wie sein Vorgänger. Der Kläger antwortete in einem Schreiben vom 19. Oktober 1971, in dem er weitere Argumente vortrug.

Es wurde ein Auswahlverfahren zur Besetzung der Planstelle innerhalb des Organs aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen gemäß Artikel 1 des Anhangs III zum Beamtenstatut ausgeschrieben. Die Stellenausschreibung (KOM/388/71) enthielt im wesentlichen dieselbe Beschreibung der mit dem Dienstposten verbundenen Pflichten und Aufgaben wie die ursprüngliche Bekanntgabe einer freien Planstelle. Hierzu hieß es im einzelnen:

1. Beteiligung an der Ausarbeitung eines europäischen Gesellschaftsrechts und an der Vorbereitung der Koordinierung und Vereinheitlichung des Gesellschaftsrechts der Mitgliedstaaten, verbunden mit rechtsvergleichenden Studien und Konferenzen mit Sachverständigen auf hoher Ebene; insbesondere die Untersuchung des niederländischen Gesellschaftsrechts;

2. Entwurf von Verordnungen über europäisches Gesellschaftsrecht und Richtlinien und Übereinkommen zur Koordinierung und Vereinheitlichung des Gesellschaftsrechts der Mitgliedstaaten;

3. Überwachung der Durchführung der Richtlinien und Verordnungen des Rates.

Die in der Stellenausschreibung aufgeführten Befähigungsnachweise waren im wesentlichen dieselben, die schon in der Bekanntgabe einer freien Stelle enthalten waren. Es gab allerdings zwei kleinere Abweichungen von der früheren Fassung. Erstens verlangte die Stellenausschreibung, daß die Bewerber möglichst eine gute statt einer gründlichen theoretischen und praktischen Kenntnis des niederländischen Rechts haben sollten. Zweitens enthielt die Stellenausschreibung keinen ausdrücklichen Hinweis auf Kenntnisse der niederländischen Sprache.

Mit Schreiben vom 8. November 1971 ersuchte der Kläger um Aufhebung des Auswahlverfahrens und begründete dies mit seinen bereits vorgetragenen Bedenken gegen die verlangten Befähigungsnachweise. Dieses Ersuchen und sein früheres Schreiben vom 19. Oktober 1971 wurden vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung mit Schreiben vom 29. Februar 1972 zurückgewiesen.

Der Kläger und ein weiterer Bewerber, Herr Christian Timmermanns, unterzogen sich am 14. März 1972 der Prüfung.

Auf der Grundlage des Auswahlverfahrens einschließlich der Prüfungsergebnisse wurde Herr Timmermanns von der Prüfungskommission an die Spitze des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber nach Artikel 30 des Beamtenstatuts gesetzt und am 31. Mai 1972 in die Planstelle eingewiesen.

Am 23. Juli 1972 reichte der Kläger Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein, unter anderem mit dem Ziel, die Aufhebung der Ernennung des Herrn Timmermanns zu erreichen. Die Beschwerde wurde mit Bescheid vom 15. Januar 1973 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Er beantragt im einzelnen, das Auswahlverfahren und die darauf folgende Ernennung des Herrn Timmermanns aufzuheben.

Wie ich bereits sagte, behauptete der Kläger, das Verlangen nach Kenntnissen des niederländischen Rechts sei gestellt worden, weil die Planstelle für Herrn Timmermanns vorgesehen gewesen sei. Er behauptet, das Verfahren sei darauf zugeschnitten gewesen, einen Bewerber bestimmter Nationalität entgegen Artikel 27 des Beamtenstatuts zu bevorzugen, wonach kein Dienstposten … den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates vorbehalten werden [darf]. Die Kommission erklärt, die verlangten Befähigungsnachweise seien dazu bestimmt, eine ausgewogene Zusammensetzung der Beamten innerhalb der fraglichen Abteilung zu erreichen. Sie bezieht sich auf das Urteil der Zweiten Kammer in der Rechtssache 33/67 (Kurrer/Rat — Slg. 1968, 190), in der die Forderung von Kenntnissen im niederländischen Recht ebenfalls angegriffen worden war. Die Kammer habe in dieser Rechtssache unterstrichen, daß die Auswahl nicht nach der Staatsangehörigkeit des Bewerbers, sondern nach seinen Kennmissen und Erfahrungen unter anderem in einer bestimmten nationalen Rechtsordnung erfolgte. Sie habe entschieden, daß dies die einzige Möglichkeit sei, die Erfordernisse des Juristischen Dienstes des Organs mit der Vorschrift zu vereinbaren, daß kein Dienstposten einem Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates vorbehalten werden darf. Sie habe hierzu bemerkt, in einer Gemeinschaft, in der jeder Mitgliedstaat seine eigene Rechtsordnung beibehält, sei es für einen gut organisierten Juristischen Dienst unerläßlich, daß ihm Bedienstete mit Ausbildung und Erfahrungen in einer bestimmten nationalen Rechtsordnung angehörten.

Von dieser Fallgestaltung versucht der Kläger den vorliegenden Fall unter anderem mit der Begründung zu unterscheiden, daß der Juristische Dienst des Rates größeren Bedarf an Spezialisten für die Rechtsordnungen der verschiedenen Mitgliedstaaten habe. Wie aber Herr Generalanwalt Gand in der Rechtssache Kurrer/Rat ausführte, steht es allein dem betroffenen Organ zu, seinen Bedarf festzulegen; der Gerichtshof kann diese Festlegung nicht überprüfen, es sei denn, der Kläger weise nach, daß das Organ seine Befugnisse mißbraucht hat. Wenn Kenntnisse und Erfahrungen im niederländischen Recht ganz ohne Beziehung zu den Bedürfnissen des betreffenden Dienstes wären oder wenn solche besonderen Befähigungsnachweise niemals zuvor in Ausschreibungen für vergleichbare Dienstposten verlangt worden wären, dann könnte das ein Beweis für einen solchen Ermessensmißbrauch sein. Aber das trifft hier nicht zu.

Vor der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Kommission aufgefordert, zu erklären, ob in den Stellenausschreibungen für andere freie Planstellen in derselben Abteilung unter der Rubrik erforderliche Befähigungsnachweise theoretische und praktische Kenntnisse einer bestimmten nationalen Rechtsordnung als wünschenswert aufgeführt worden seien. Die Kommission hat Abschriften einer Reihe von Bekanntgaben freier Stellen und Stellenausschreibungen für verschiedene Abteilungen derselben Direktion eingereicht, die zwischen 1970 und 1972 veröffentlicht wurden. Davon nannte die Stellenbekanntgabe KOM/74/72 als wahrzunehmende Aufgabe die Untersuchung des französischen und italienischen Gesellschaftsrechts und verlangte theoretische und praktische Kenntnis des französischen und/oder italienischen Rechts. Eine weitere Bekanntgabe, KOM/57/71, erwähnte in ähnlichen Wendungen allein französisches Recht. Eine dritte, KOM/119/70, verlangte eine gute Kenntnis des niederländischen Rechts und dazu — recht eigentümlicher Weise — Kenntnis des angelsächsischen Rechts, einer Rechtsordnung, die — wie ich immer glaubte — vor etwa neunhundert Jahren obsolet wurde. Wie dem auch sei, es wurden Kenntnisse, und wenn möglich auch Erfahrungen in diesem Recht auch in einer weiteren Stellenbekanntgabe, KOM/428/72, verlangt. Weitere Stellenbekanntgaben, KOM/936/72 und KOM/937/72, verlangten eine gründliche Kenntnis des italienischen Systems der direkten Steuern bzw. der Mehrwertsteuer.

Nach meiner Meinung zeigen diese Beweise, die der Kläger nicht zu entkräften versucht hat, daß das Verlangen nach Kenntnissen einer bestimmten Rechtsordnung keineswegs eine Unregelmäßigkeit ist, die das Verfahren ungültig machen würde, sondern übliche Praxis. In der Tat ist es klar, daß eine solche Praxis erforderlich ist, wenn die fraglichen Abteilungen in der Lage sein sollen, die verschiedenen in der Gemeinschaft vertretenen Rechtsordnungen zu behandeln, und daß die von der Zweiten Kammer in der Sache Kurrer/Rat zum Ausdruck gebrachte Auffassung auch im vorliegenden Fall gilt. Wenn es — was ich nicht glaube — erforderlich wäre, daß Sie, meine Herren Richter, prüften, ob die Kenntnis des niederländischen Rechts tatsächlich für den hier fraglichen freien Dienstposten notwendig oder wünschenswert war, so hat Herr Gleichmann, der Leiter der Abteilung, auf eine entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung die passende Antwort gegeben: Er hat gesagt, daß das niederländische Gesellschaftsrecht in den Jahren 1970/71 wesentlich geändert worden war und man es als zweckmäßig ansah, jemanden in der Abteilung mit Kenntnissen dieses Rechts zu haben.

Für den Kläger ist vorgetragen worden, daß die von ihm angefochtene Ernennung Teil eines Gesamtplans zur Förderung der Laufbahn des erfolgreichen Bewerbers und zur Behinderung seiner eigenen Laufbahn sei. Der Kläger behauptet, die Planstelle sei, bevor noch das Auswahlverfahren angekündigt worden war, von Herrn Gleichmann bereits Herrn Timmermanns angeboten worden. Auf Antrag des Klägers hat die Kammer sowohl Herrn Timmermanns als auch Herrn Gleichmann hierzu vernommen. Beide bestreiten die klägerische Behauptung. Sie werden sich erinnern, meine Herren, daß Herr Gleichmann erklärte, es stehe ihm nicht zu, die Planstelle wem auch immer anzubieten. Er fügte hinzu, daß er möglicherweise mit Herrn Timmermanns, aber auch mit anderen, den Kläger eingeschlossen, über das Auswahlverfahren gesprochen habe, weil es wichtig sei, mögliche Bewerber zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren zu ermutigen. Herr Timmermanns seinerseits erinnerte sich nicht an ein solches Gespräch. Sie werden sich, meine Herren, weiter erinnern, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers trotz entsprechender Einladung keine Fragen an die Zeugen stellte.

Die Versuche des Klägers, anhand des Verlaufs seiner eigenen Karriere nachzuweisen, daß es einen umfassenden Plan zur Behinderung seines Aufrückens gibt, waren nach meinem Urteil ebenfalls ohne Erfolg. Er hat sich auf frühere, seine Laufbahn betreffende Entscheidungen als Beweis dafür berufen, daß es eine ständige Verschwörung zu seinem Ausschluß von Beförderungen gebe. Ich muß die früheren Ereignisse, auf die er sich beruft, kurz durchgehen.

Im Jahre 1968 bewarb sich der Kläger auf die Planstelle eines Hauptverwaltungsrats in der Abteilung Europarecht; er behauptet, daß ein anderer Bewerber aus nicht zu rechtfertigenden Gründen ernannt worden sei. Die Kommission entgegnet hierauf, zum Zeitpunkt der Ernennung, dem 31. Januar 1969, habe der andere Bewerber das für eine Beförderung erforderliche Dienstalter von zwei Jahren gehabt, während es dem Kläger gefehlt habe, der erst im April 1967 in die Dienste der Kommission getreten ist. Hierauf erwidert der Kläger, daß er bei rechtmäßigem Verhalten der Kommission bereits im Jahre 1965 eingestellt worden wäre. Auf eine früher von ihm erhobene Klage (Rechtssache 62/65, Serio/Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft — Slg. 1966, 813) hob seinerzeit die Erste Kammer eine Ernennung mit der Begründung auf, daß die Anstellungsbehörde zu sehr von den Ergebnissen des Auswahl verfahrens abgewichen war. Der Kläger trägt vor, daß er, wenn er damals ernannt worden wäre, das erforderliche Dienstalter gehabt hätte. Die Erste Kammer wies aber in jenem Fall den Antrag des Klägers auf rückwirkende Ernennung auf eine der freien Planstellen zurück und entschied, daß die Art und Weise der Vollziehung des Urteils der Kommission überlassen bleiben müsse. Ja, selbst wenn als Folge dieses Urteils der Kläger im Jahre 1969 hätte so angesehen werden können, als ob er das für die von ihm damals angestrebte Beförderung erforderliche Dienstalter gehabt hätte, so kann daraus nicht abgeleitet werden, daß er diese Beförderung tatsächlich erreicht hätte. Fehlendes Dienstalter schloß eine Beförderung aus, aber das Vorhandensein des Dienstalters wäre noch keine Garantie für eine Beförderung gewesen.

Zum zweiten beschwert sich der Kläger über eine Verzögerung bei seiner Beförderung nach Besoldungsgruppe A 6. Dies war Gegenstand einer förmlichen Beschwerde vom 9. Februar 1971 durch den Kläger bei der Kommission. Aber wie die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung dartut, hat der Kläger keinen Versuch gemacht, die dienstliche Beurteilung über seine Tätigkeit anzugreifen, auf der die seine Beförderung ablehnende Entscheidung beruhte, und zwar weder innerhalb des Organs im hierzu vorgesehenen Verfahren noch vor dem Gerichtshof. Drittens erinnert der Kläger daran, daß er im Jahre 1971 gegen die Bekanntgabe einer anderen A 5/A 4 Stelle in der mit Gesellschaftsrecht befaßten Abteilung Beschwerde führte, weil sie theoretische und praktische Kenntnisse des französischen Rechts vorschrieb. Aus den bereits angeführten Gründen glaube ich nicht, daß dieser Beschwerdepunkt die Klage stützen kann.

Schließlich trägt der Kläger vor, die letzte dienstliche Beurteilung über seine Tätigkeit sei weniger günstig als die vorangegangene.

Meine Herren, es scheint mir, daß diese Vorgänge weder einzeln noch insgesamt betrachtet einen Plan nachweisen, wie ihn der Kläger behauptet.

Lassen Sie mich jetzt zu den Rügen kommen, die der Kläger gegen das Verfahren erhebt, das zu der von ihm angefochtenen Ernennung führte.

Die Stellenausschreibung sah zwei schriftliche Prüfungen vor. Die erste betraf Gesellschaftsrecht in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und sollte drei Stunden dauern; die zweite, über niederländisches Gesellschaftsrecht, sollte eine Stunde dauern. Es war vorgesehen, daß Bewerber mit einer schlechteren Note als 12 (von 20) in der ersten Prüfung durchgefallen sein würden, während das Ergebnis der zweiten Prüfung keinen Kandidaten ausschließen sollte. Wie ich bereits sagte, unterzogen sich zwei Kandidaten, nämlich der Kläger und Herr Timmermanns, der Prüfung, der Kläger in italienischer Sprache, Herr Timmermanns in Niederländisch. Ihre Prüfungsarbeiten wurden sodann ins Französische übersetzt, damit die Identität der Bewerber nicht ersichtlich sein sollte. Für die erste Prüfung erhielt Herr Timmermanns 17 von 20 Punkten und der Kläger 12; in der zweiten Prüfung erhielt Herr Timmermanns 7 von 10 Punkten, der Kläger 2. Wie bereits gesagt, wurde Herr Timmermanns als Erster ins Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen, von der betroffenen Generaldirektion für die freie Stelle empfohlen und durch die Anstellungsbehörde, nämlich die Kommission, auf die freie Planstelle ernannt.

Der Kläger erhebt zu dem Verfahren vier Rügen.

Erstens behauptet er, daß die Originalprüfungsarbeiten den Prüfern gleichzeitig mit den französischen Übersetzungen gegeben und dadurch die Identität der Bewerber offenbart worden sei. Allerdings bringt er nicht die Spur eines Beweises zur Unterstützung seiner Behauptung, die von der Kommission bestritten wird. Die Kommission sagt, die Originale seien, nachdem die Arbeiten benotet waren, der Prüfungskommission zur Verfügung gestellt worden für den Fall, daß diese es für nötig befunden hätte, sich von der Genauigkeit der Übersetzung zu überzeugen. Eine Durchsicht der Begleitzettel in der Akte der Kommission über den Auswahlwettbewerb bestätigt, daß der Ablauf tatsächlich so war. Es hat den Anschein, als habe der Prüfungsausschuß es für unnötig befunden, in Anbetracht des erheblichen Abstands zwischen den den beiden Bewerbern auf der Grundlage der französischen Übersetzungen erteilten Noten in diesem Fall auch die Originalarbeiten anzusehen.

Zweitens behauptet der Kläger, die für die schriftlichen Arbeiten erteilten Noten seien manipuliert worden. Wiederum legt er keine Beweise vor. Seine Rüge basiert auf reiner Spekulation. Er verweist darauf, daß in beiden Arbeiten ein Unterschied von 5 Punktin in der Benotung der Bewerber bestand, so daß, wenn man die Noten für die eine oder andere Arbeit vertauscht, die Gesamtsumme der beiden Arbeiten für beide Bewerber dieselbe wäre. Er geht soweit zu behaupten, daß die orthographischen Merkmale der Ziffern 2 und 7 sich zu Manipulationen anböten. Nach meiner Auffassung, meine Herren, müssen so schwerwiegende Behauptungen auf zwingende Beweise gestützt werden und dürfen nicht auf so fadenscheinigen Begründungen beruhen.

Drittens behauptet der Kläger, der Prüfungsausschuß sei voreingenommen gewesen. Auch zu dieser sehr schwerwiegenden Behauptung bringt er keinerlei Beweise vor. Der Ausschuß bestand aus zwei Vertretern der betroffenen Generaldirektion und aus je einem Vertreter des Juristischen Dienstes der Kommission, der Generaldirektion für Personal und Verwaltung und der Personalvertretung. Die Gründe, aus denen der Kläger an ihrer Unparteilichkeit zweifelt, beruhen letzten Endes auf seinen vorgenannten Behauptungen, daß die angefochtene Ernennung das Ergebnis eines vorbereiteten Plans gewesen sei, in den die Mitglieder des Ausschusses nach seiner Behauptung eingeweiht gewesen sein müssen. So sei, wie er sagt, die Voreingenommenheit der Generaldirektion für Personal und Verwaltung durch die Zurückweisung seiner Beschwerden über die für den Dienstposten verlangten Befähigungsnachweise nachgewiesen; und ebenso sei die Voreingenommenheit des Vertreters der Personalvertretung nachgewiesen durch den Umstand, daß er Mitglied des Paritätischen Ausschusses gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Beamtenstatuts gewesen war, der die Bekanntmachungen, die diese Befähigungsnachweise forderten, gebilligt hatte. Meine Herren, ich möchte auch diese Behauptung zurückweisen.

Schließlich rügt der Kläger, daß aus den von der Kommission zum Zwecke der Ernennung vorgelegten Unterlagen die Anlagen zu seinem Bewerbungsformular mit den Einzelheiten über seine Universitätsausbildung und seine berufliche Erfahrung entfernt worden seien. Diese seien, wie er meint, von besonderer Bedeutung gewesen, weil seine Befähigungsnachweise wesentlich besser gewesen seien als die des Herrn Timmermanns und das Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen stattgefunden habe.

Wie Sie wissen, geht das Verfahren für Ernennungen in der Weise vor sich, daß der Prüfungsausschuß der Anstellungsbehörde, im vorliegenden Fall der Kommission, einen Bericht über das Ergebnis des Auswahlverfahrens mit einem Verzeichnis der geeigneten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Verdienste vorlegt. Die Anstellungsbehörde ist bei der Ernennung nicht an diese Reihenfolge gebunden; sie darf aber den eigentlichen Zweck des Auswahlverfahrens nicht dadurch vereiteln, daß sie allzu weit von seinen Ergebnissen abweicht (vgl. Rechtssache 62/65, Serio/Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft, bereits zitiert). Es ist durchaus möglich, daß die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen im vorliegenden Fall gehindert gewesen wäre, den Kläger zu ernennen, selbst wenn sie ihn hätte ernennen wollen. Aber darum geht es hier nicht. Die Frage ist vielmehr, ob das Verfahren dadurch fehlerhaft wurde, daß von den der Kommission vorgelegten Unterlagen die Anlagen zum Bewerbungsformular des Klägers entnommen worden waren. Nach Durchsicht dieser Anlagen komme ich zum Ergebnis, daß dies nicht der Fall war.

Anlage 1 führt die Vorlesungen über Recht und Sprachen auf, die der Kläger von 1955 bis 1961 besucht hat, und die darüber erteilten Zeugnisse. Anlage 2 zählt die Stellungen auf, in denen er von 1964 bis 1968 war, und gibt einen kurzen Überblick über die jeweiligen Aufgaben. Es handelt sich um eine Fortsetzung des Teils des Bewerbungsformulars, in dem die Bewerber ihre früheren Beschäftigungen aufzuführen haben, sie hätte deshalb meiner Meinung nach mit vorgelegt werden müssen. Aber die einzige Tatsache, auf die sich der Kläger in seinen Schriftsätzen zum Beweis für seine Überlegenheit gegenüber dem anderen Bewerber beruft, nämlich sein ausgezeichneter Universitätsabschluß, wird in den Anlagen nirgends erwähnt. Er findet sich in dem Bewerbungsformular selbst, das der Kommission vorgelegen hat. Und ich meine auch nicht, daß irgendetwas aus den Anlagen irgendeine Anstellungsbehörde bei so eindeutigen Ergebnissen der schriftlichen Prüfungen hätte beeinflussen können.

Der Kläger schließt aus der Tatsache, daß diese Anlagen den der Kommission vorgelegten Papieren entnommen wurden, die Befähigungsnachweise der Bewerber seien nur (entsprechend Artikel 5 des Anhangs III zum Beamtenstatut) für die Frage der Zulassung der Bewerber zu den Prüfungen berücksichtigt worden, und behauptet, dies sei unzulässig. Nach seiner Auffassung müsse in einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen beides berücksichtigt werden, und zwar vom Prüfungsausschuß für die endgültige Festlegung der Reihenfolge und von der Anstellungsbehörde selbst bei ihrer Entscheidung.

Die Kommission vertritt demgegenüber die Auffassung, daß in einem solchen Auswahlverfahren die Befähigungsnachweise vom Prüfungsausschuß zunächst bei der Aufstellung des Verzeichnisses der Bewerber, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen, zu berücksichtigen sind, und zweitens bei der Entscheidung, welche der in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber zur Prüfung zugelassen werden; danach jedoch seien die Bewerber allein aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen zu beurteilen. Meine Herren, ich halte weder die eine noch die andere Auffassung für zutreffend. Das Beamtenstatut und insbesondere Artikel 5 des Anhangs III schweigen zu diesem Punkt und lassen meines Erachtens dem Prüfungsausschuß und der Anstellungsbehörde, jedem innerhalb seiner Aufgabe, ein Ermessen, inwieweit sie in jedem Stadium die Befähigungsnachweise und die Ergebnisse der Prüfung berücksichtigen wollen. Im vorliegenden Fall ergibt weder die Durchsicht des Berichts des Prüfungsausschusses noch des Begleitschreibens, mit dem die Unterlagen der Kommission vorgelegt wurden, einen Hinweis, daß der eine oder andere Gesichtspunkt in irgendeinem Stadium willkürlich unterdrückt worden wäre.

Ich komme deshalb zu dem Schluß, daß alle Rügen des Klägers gegen das Verfahren, das zu der Ernennung geführt hat, grundlos sind.

Was die Kosten angeht, ist nach Artikel 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden. Ich bin nach einigem Zögern zu dem Ergebnis gekommen, daß kein Anlaß zu einer Entscheidung gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 2 besteht.

Ich beantrage deshalb, die Klage ohne Ausspruch über den Kostenpunkt abzuweisen.