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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.04.1974 – C-115/73
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1974:34
In der Rechtssache 115/73
MANLIO SERIO, Beamter bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Remo Serio, Salerno, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Joseph Guill, Luxemburg, 23, rue Seimetz,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Giorgio Pincherle, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Pierre Lamoureux, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen
Nichtigerklärung des Auswahlverfahrens KOM/388/71 und der daraufhin erfolgten Ernennung sowie
Schadensersatz
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des amtierenden Kammervorsitzenden R. Monaco (Berichterstatter), der Richter J. Mertens de Wilmars und C. Ó Dálaigh,
Generalanwalt: J. P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Zusammenfassung des Sachverhalts und des schriftlichen Verfahrens
Der Sachverhalt und der Ablauf des schriftlichen Verfahrens können wie folgt zusammengefaßt werden:
1. Mit Stellenausschreibung KOM/388/71 eröffnete die Kommission das interne Auswahlverfahren zur Besetzung eines Dienstpostens der Laufbahngruppe und Laufbahn A 5/A 4. Die Ausschreibung nannte unter den Zulassungsvoraussetzungen theoretische und praktische Kenntnisse des niederländischen Rechts. Mit Schreiben vom 8. November 1971 an den Generaldirektor der Verwaltung wies der Kläger darauf hin, daß die fragliche Ausschreibung wegen der genannten Voraussetzung rechtswidrig und diskriminierend sei, und ersuchte um ihre Aufhebung. Dieses Schreiben und ein früheres vom 19. Oktober 1971 wurden von der Verwaltung unter dem 29. Februar 1972 zurückgewiesen. Auf seine Bewerbung wurde der Kläger am 14. März zu den im Auswahlverfahren vorgesehenen schriftlichen Prüfungen zugelassen. Mit Schreiben vom 13. Juni 1972 unterrichtete ihn die Verwaltung, daß seine Bewerbung keinen Erfolg hatte. Nach Kenntnisnahme von diesem Schreiben bestritt der Kläger dessen Richtigkeit mit Schreiben an das Kabinett des Präsidenten der Kommission vom 16. Juni 1972 und machte geltend, daß er auf dem Verzeichnis der geeigneten Bewerber stehe. Mit Schreiben vom selben Tage, das der Betroffene am 21. Juni 1972 erhielt, übersandte ihm die Verwaltung eine neue Mitteilung, in der sein Ausschluß aus dem Auswahlverfahren und gleichzeitig seine Aufnahme in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber bestätigt wurde.
Mit Entscheidung vom 31. Mai 1972 besetzte die Kommission die freie Planstelle mit dem niederländischen Staatsangehörigen Christian Timmermanns. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger unter dem 23. Juli 1972 Beschwerde gemäß Artikel 90 (2) des Beamtenstatuts.
Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 15. Januar 1973, dem Betroffenen zugestellt am 23. Januar 1973, zurückgewiesen. Am 23. März 1972 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht.
2. Nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat die Erste Kammer des Gerichtshofes am 8. November 1973 beschlossen, zwei Zeugen zu vernehmen und der Kommission aufzugeben, bis zum 20. November 1973 schriftlich bestimmte Angaben zu machen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt, festzustellen,
— daß die Klage zulässig ist;
— daß das Auswahlverfahren KOM/388/71 und die daraufhin erfolgte Ernennung des Herrn Christian Timmermanns nichtig sind;
— daß dem Kläger gegen die Beklagte wegen des erlittenen materiellen Schadens ein Ersatzanspruch zusteht, dessen Höhe sich errechnet aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt, das er erhalten hätte, wenn ihm der Dienstposten übertragen worden wäre, und dem Gehalt, das er tatsächlichbis zum Tage des Urteilserlasses erhalten wird;
— daß dem Kläger wegen des immateriellen Schadens, der ihm entstanden ist, weil ihm die Möglichkeit beruflichen Aufstiegs wiederholt ganz bewußt ohne Rechtfertigungsgrund abgeschnitten worden ist, ein Ersatzanspruch zusteht, dessen Höhe festzusetzen dem billigen Ermessen des Gerichtshofes überlassen wird;
— der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, jedenfalls jedoch dem Kläger die Artikel 69 bis 73 der Verfahrensordnung zugute kommen zu lassen.
Darüber hinaus bietet der Kläger Beweise an und ersucht den Gerichtshof, verschiedene zur Unterstützung seiner vorstehenden Anträge in seinen Schriftsätzen aufgestellte tatsächliche Behauptungen zu überprüfen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage in allen Punkten abzuweisen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger vertritt die Auffassung, das angefochtene Auswahlverfahren sei insoweit rechtswidrig und diskriminierend gewesen, als die Stellenausschreibung unter den Zulassungsvoraussetzungen die theoretische und praktische Kenntnis des niederländischen Rechts vorgesehen habe. Zur Stützung dieser Rügen bemerkt er zunächst, man könne kaum behaupten, daß die theoretische und praktische Kenntnis dieses Rechts nicht ein Vorzug der Niederländer sei, insbesondere wenn man die Schwierigkeiten berücksichtige, die ein Nicht-Niederländer zu überwinden habe, wenn er praktische Kenntnisse des niederländischen Rechts erwerben wolle. Ferner verbiete es sich angesichts der Art der Arbeiten, mit denen die fragliche Abteilung und die dort beschäftigten Beamten befaßt seien, und der Notwendigkeit, im Rahmen dieser Arbeiten sämtliche nationalen Rechtsordnungen zu berücksichtigen, die Kenntnis einer einzigen Gesetzgebung und die Anstellung von Beamten einer bestimmten Nationalität zu fordern. Schließlich sei es nicht richtig, daß die Prüfung der Kenntnisse des niederländischen Rechts nicht geeignet gewesen wäre, einen Kandidaten auszuschließen, denn die Ergebnisse dieser Prüfung hätten bei der Beurteilung der beiden Bewerber eine wichtige Rolle gespielt.
Im übrigen sei das Verhalten der Verwaltung im vorliegenden Fall nur das Ergebnis eines im voraus entworfenen Plans, den ernannten Bewerber bereits von der Einstellung an zu bevorzugen, und zwar zum Nachteil der Karriere des Klägers. Gestützt auf mehrere Beweisangebote trägt der Kläger eine Reihe von Umständen vor, aus denen das Vorhandensein eines solchen Plans erkennbar werde, zu dessen Verwirklichung das streitige Auswahlverfahren beigetragen habe.
Außerdem seien — so der Kläger — die Prüfungen des streitigen Auswahlverfahrens in fehlerhafter Weise verlaufen. Es hätten zwei Bewerber teilgenommen, ein Niederländer und ein Italiener. Die Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, nicht nur die französische Übersetzung, sondern auch den Originaltext der Prüfungsarbeiten vorzulegen, habe die Person der Kandidaten erkennen lassen und die notwendige Anonymität der Prüfungen nicht sichergestellt.
Überdies seien in der der Kommission zum Zweck der Ernennung des auszuwählenden Bewerbers überreichten Akte die Unterlagen über die Üniversitätsstudien und die berufliche Erfahrung des Klägers nicht enthalten gewesen, die jedoch der Bewerbung als Anlage beigefügt gewesen seien: Diese Unterlassung, die schwerlich als Zufall betrachtet werden könne, habe sich auf die Entscheidung ausgewirkt, insbesondere wenn man den in diesem Punkt bestehenden Unterschied zwischen den beiden Bewerbern berücksichtige. Andererseits verstoße es gegen den Sinn eines Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, wenn man den Befähigungsnachweisen nur die Bedeutung einer Zulassungsvoraussetzung zu den Prüfungen zumesse, da in einem Auswahlverfahren dieser Art die Beurteilung der Kandidaten nicht nur auf das Ergebnis der Prüfungen, sondern auch auf die Befähigungsnachweise gestützt werden müsse. Der Kläger kommt schließlich zu der Auffassung, daß der Prüfungsausschuß angesichts dieser Umstände nicht die erforderliche Unparteilichkeit gezeigt habe. Er weist unter anderem darauf hin, daß ein Mitglied des Prüfungsausschusses Mitglied des Paritätischen Ausschusses gewesen sei, dem sowohl die angefochtene Ausschreibung als auch die vorausgegangene Bekanntgabe einer freien Stelle vorgelegt worden seien, und daß, wenn auch nichts die Unparteilichkeit des Vertreters des Juristischen Dienstes im Prüfungsausschuß in Zweifel zu ziehen erlaube, dennoch die aufgrund der täglichen Arbeit bestehenden Verbindungen zwischen diesem Beamten und dem Direktor der betroffenen Generaldirektion berücksichtig werden müßten.
Der Kläger ersucht den Gerichtshof schließlich noch, die Benotungen der beiden Kandidaten in der allgemeinen und der besonderen Prüfung sowie die Besonderheiten der den beiden Kandidaten zuerkannten Punkte zu beachten: Die Ziffern, die die Benotung ausdrückten, könnten leicht manipuliert werden.
Die Kommission bestreitet zunächst, daß das streitige Auswahlverfahren in der Absicht organisiert worden sei, einen Kandidaten bestimmter Nationalität zu bevorzugen. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, in einer wichtigen Abteilung der betreffenden Generaldirektion mit Rücksicht auf die der Kommission durch den Vertrag übertragenen Aufgaben eine ausgewogene Zusammensetzung zu haben. Diese Ausgewogenheit verstoße nicht gegen das Verbot des Artikels 27 des Beamtenstatuts. Es ergebe sich nämlich aus der Struktur der betroffenen Abteilung und der Natur gewisser ihr übertragener Aufgaben, daß das Vorhandensein eines Spezialisten für niederländisches Recht zwar nicht gerade notwendig, aber nützlich sei. Im übrigen sei praktische Kenntnis einer bestimmten Gesetzgebung nicht gleichzusetzen mit Gerichtspraxis. Endlich habe die angefochtene Stellenausschreibung in der Hauptsache vertiefte Kenntnis des Zivilrechts und insbesondere des Handelsrechts verlangt, ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzgebung. Die Kenntnis des niederländischen Rechts sei eine für das Funktionieren des Dienstes nützliche Ergänzung, jedoch keine unverzichtbare Bedingung gewesen.
Die Kommission bestreitet sodann, daß der Kläger Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, die seine Karriere behindert hätten, und nimmt zu den vom Betroffenen hierzu vorgetragenen Argumenten Stellung. Sie verweist darauf, daß dieser sich nicht auf ein in nachteiligen Handlungen zum Ausdruck gekommenes unrechtmäßiges Verhalten der Kommission berufen könne, gegen das er nicht rechtzeitig vorgegangen sei und dessen behauptete Unrechtmäßigkeit er aus Anlaß der vorliegenden Rechtssache nicht geltend machen könne.
Im übrigen trägt die Kommission vor, daß alle Vorsichtsmaßregeln getroffen worden seien, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Auswahlverfahrens zu gewährleisten. Die Prüfungsarbeiten seien den Korrektoren in französischer Übersetzung und nicht in der Originalfassung übergeben worden. Die Originalfassung sei den Prüfern zur Verfügung gestellt worden, damit diese gegebenenfalls nach der Benotung die Richtigkeit der Übersetzung der Texte überprüfen konnten, die sie beurteilt hatten.
Nachdem sie die Behauptung zurückgewiesen hat, daß der Prüfungsausschuß sich nicht als unparteilich erwiesen habe, stellt die Kommission fest, daß im vorliegenden Fall, wie in zahlreichen anderen, die Befähigungsnachweise bei der Bestimmung der zum Auswahlverfahren und später zu den schriftlichen Prüfungen zuzulassenden Bewerber berücksichtigt worden seien. Es sei jedoch irrig anzunehmen, daß die Befähigungsnachweise als Bewertungsbestandteil in das Ernennungsverfahren Eingang fänden; sie seien vielmehr Teil des Auswahlverfahrens, während die Ernennung eine spätere Phase darstelle, in der die Anstellungsbehörde in Kenntnis des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber und des mit Gründen versehenen Berichts des Prüfungsausschusses ihre Wahl treffe. Wie in allen Fällen habe die Anstellungsbehörde auch im vorliegenden Fall die Personalakten der Bewerber mit deren Beurteilung zur Verfügung gehabt.
In seiner Erwiderung besteht der Kläger auf der Behauptung, daß das angefochtene Auswahlverfahren Teil eines Plans zur Förderung eines Bewerbers bestimmter Nationalität gewesen sei. Er tritt hierzu Beweis an und hält es für angebracht, daß Zeugen gehört werden.
Der Kläger vertritt in einer ausführlichen Darstellung die Auffassung, daß, wenn auch die Notwendigkeit einer ausgewogenen Beteiligung der Nationalitäten innerhalb der betroffenen Abteilung nicht bestritten werden solle, die Zusammensetzung dieser Abteilung jedoch weder vor noch nach dem Auswahlverfahren den von der Kommission geltend gemachten Grundsatz berücksichtige. Der Kläger bestätigt, daß seine theoretische und praktische Kenntnis des niederländischen Rechts den Erfordernissen des betroffenen Dienstes nicht entsprochen hätte, und er gibt dann genauere Einzelheiten der Umstände, die nach seiner Auffassung das Vorhandensein eines im voraus aufgestellten Plans zur Bevorzugung des ernannten Bewerbers und das böswillige Verhalten der Verwaltung ihm gegenüber beweisen. Er bestreitet, daß er sich im vorliegenden Fall nicht auf Vorgänge aus der Vergangenheit stützen dürfe, denn zum Nachweis dessen, daß ein bestimmtes Vorbringen glaubhaft sei, müsse gerade auch die Vergangenheit beleuchtet und die vorliegende Sache unter Berücksichtigung aller zweckdienlichen Vorgänge betrachtet werden. Wenn der Kläger es unterlassen habe, diese Umstände rechtzeitig geltend zu machen, so deswegen, weil er die Klage als ultima ratio betrachtet habe, um seitens der Verwaltung ein Recht anerkannt zu bekommen. Inbesondere lenkt er die Aufmerksamkeit auf die Umstände seiner Wiedereingliederung in seine ursprüngliche Abteilung. Die Entscheidung des Generaldirektors über diese Wiedereingliederung sei erfolgt, nachdem ihm einige Tage vorher sein Abteilungsleiter erklärt habe, daß er keinesfalls auf eine freigewordene Planstelle A 5/A 4 ernannt würde, und daß für ihn keine Aussicht auf einen Aufstieg innerhalb der Abteilung bestehe, der er vorübergehend zugeteilt sei.
Auf die Anonymität der Prüfung zurückkommend, erwidert der Kläger, daß er die feine Unterscheidung der Beklagten nicht erfassen könne, wonach diese die Prüfungsarbeiten den Prüfern nicht gegeben, sondern zur Verfügung gestellt habe. Er erläutert, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst habe ihm mitgeteilt, daß sowohl die Originalfassung der Prüfungsarbeiten als auch ihre Übersetzung ins Französische den Prüfern ausgehändigt worden seien, und er beantragt, diesen Beamten hierzu zu hören.
Zur Bedeutung der Befähigungsnachweise in Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen wie im vorliegenden Fall schließlich erwidert der Kläger, das Beamtenstatut unterscheide in den Artikeln 1 Buchstabe b und 5 des Anhangs III deutlich drei Arten von Auswahl verfahren: Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen, aufgrund von Prüfungen und aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Wenn die Auffassung der Beklagten zutreffe, daß die Befähigungsnachweise im Auswahlverfahren KOM/388 ausschließlich im Hinblick auf die Zulassung zu den Prüfungen berücksichtigt worden seien, so folge daraus, daß es sich im Gegensatz zur Stellenausschreibung um ein Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen und nicht um ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen gehandelt habe.
Die Beklagte entgegnet, der Kläger verwechsele die ausgewogene Verteilung der verschiedenen Nationalitäten der Beamten zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit bestimmter Dienste mit dem geographischen Gleichgewicht, die auf einer Aufteilung der Dienstposten entsprechend der Bedeutung der einzelnen Mitgliedstaaten beruhe. Nur auf eine ausgewogene Verteilung im ersteren Sinne beziehe sich die Kommission in ihrer Argumentation: Nach einer Wiederholung ihrer Stellungnahme zu allen strittigen Punkten, insbesondere zu der Behauptung, daß der Kläger Objekt diskriminierender Maßnahmen oder einer böswilligen Haltung seitens der Verwaltung sei, kommt die Beklagte auf die Bedeutung der Befähigungsnachweise in einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen und auf die Bedeutung der Anonymität der Prüfungen zurück. Zum ersten Problem bemerkt sie, wenn es auch nicht ausgeschlossen sei, daß die Ausschreibung den Befähigungsnachweisen die Bedeutung eines Kriteriums zur Beurteilung des Bewerbers beimesse, das neben dem Prüfungsergebnis zu berücksichtigen sei, könne doch nicht bestritten werden, daß die Anstellungsbehörde berechtigt sei, in Ausübung der ihr auf diesem Gebiet übertragenen Befugnisse einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen so zu gestalten, daß es sich mehr einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen als einem Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen oder umgekehrt annähere. Im vorliegenden Fall hätten die Befähigungsnachweise entscheidende Bedeutung für die Zulassung nicht nur zum Auswahlverfahren, sondern auch zu den Prüfungen gehabt. Hinsichtlich des zweiten Problems führt sie aus, die Einsicht in die Originalfassung der Prüfungsarbeiten sei den Prüfern erst nach der Benotung gestattet worden.
Zur Begründetheit des Schadensersatzantrages bemerkt die Beklagte, der Kläger eine Anträge seiner Stützung zur führe
Reihe von Tatsachen an (absichtliches Versperren seines beruflichen Aufstiegs, böswillige Haltung des Generaldirektors Vogelaar usw.), die er tendenziös und subjektiv interpretiere und die kein zusammenhängendes, genaues und zusammenpassendes Ganzes von Beweisanzeichen bildeten, aus denen sich der schuldhafte Wille der Verwaltung ergäbe, dem Kläger jede Möglichkeit des beruflichen Aufstiegs zu nehmen. Hinsichtlich dessen Wiedereingliederung in seine ursprüngliche Abteilung im Februar 1973 und der Weigerung, ihm in dieser Abteilung eine Beförderung zu gewähren, erklärt die Beklagte, daß beides darauf zurückzuführen sei, daß zu jener Zeit die genannte Abteilung einer neuen Generaldirektion zugeordnet worden sei. Eine Beförderung in dieser Abteilung hätte für den Kläger ein Aufrücken in einen Dienst bedeutet, der nunmehr einer anderen Generaldirektion zugeordnet war.
IV — Mündliches Verfahren
Die Parteien haben in den Sitzungen vom 12. Dezember 1973 und 13. Februar 1974 mündlich verhandelt.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat die Herren Christian Timmermanns und Karl Gleichmann am 12. Dezember 1973 als Zeugen vernommen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. März 1974 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die in der Kanzlei am 23. März 1973 eingegangene Klage zielt in erster Linie auf die Nichtigerklärung des Auswahlverfahrens KOM/388/71 und der durch die Kommission im Anschluß an dieses Verfahren beschlossenen Ernennung ab. Darüber hinaus strebt sie die Verurteilung der Kommission zur Wiedergutmachung des aus dem unrechtmäßigen Ausschluß des Klägers von dem Auswahlverfahren entstandenen immateriellen Schadens an.
2 Der Kläger behauptet, das genannte Auswahlverfahren sei so gestaltet und organisiert worden, daß ein bestimmter Kandidat bevorzugt wurde. Er macht in erster Linie geltend, der erfolgreiche Kandidat habe noch vor der Bekanntgabe des angefochtenen Auswahlverfahrens erklärt, daß der Leiter der Abteilung, in der die umstrittene Stelle frei war, ihm eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 in dieser Abteilung angeboten und er das Angebot angenommen habe. Die Zeugenvernehmung, die der Gerichtshof in der Sitzung vom 12. Dezember 1973 durchgeführt hat, hat diese Behauptung nicht bestätigt.
3 Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, der diskriminierende Charakter des Auswahlverfahrens komme darin zum Ausdruck, daß die Stellenausschreibung bei den Zulassungsvoraussetzungen eine gründliche theoretische und praktische Kenntnis des niederländischen Rechts nenne. Die Art der der betroffenen Abteilung übertragenen Arbeiten und insbesondere die Notwendigkeit, im Rahmen dieser Arbeiten sämtliche nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, hätten eine solche Voraussetzung nicht gerechtfertigt.
4 Zwar verbietet das Statut, einen Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorzubehalten, doch kann die Anstellungsbehörde bei der Einstellung eines Beamten ihre Wahl legitimerweise von Kenntnissen und Erfahrungen in einem bestimmten nationalen Rechtssystem abhängig machen. Im vorliegenden Fall ließ sich angesichts der Aufgaben der Abteilung, in der der Dienstposten zu besetzen war — sie befaßt sich mit Gesellschaftsrecht —, die Einstellung eines Beamten mit Kenntnissen des niederländischen Rechts durch die Änderungen rechtfertigen, die kurz zuvor im niederländischen Gesellschaftsrecht eingetreten waren. Überdies entsprach die Auswahl der Themen für die Hauptprüfung den Aufgaben, die der Abteilung übertragen waren, zu der der streitige Dienstposten gehört.
5 Der Kläger macht weiter geltend, das Auswahlverfahren sei wegen der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und der diesem eingeräumten Möglichkeit, nicht nur über die französische Übersetzung der Prüfungsarbeiten, sondern auch über deren Originaltext zu verfügen, nicht ordnungsgemäß abgelaufen. Da von den beiden zu den Prüfungen zugelassenen Bewerbern der eine niederländischer, der andere italienischer Staatsangehörigkeit war, habe diese Möglichkeit die Identifizierung der Bewerber erlaubt und die notwendige Anonymität der Prüfungen nicht sichergestellt. Darüber hinaus seien die Benotungen der Prüfungsarbeiten durch die Kommission Gegenstand gewisser Manipulationen gewesen.
6 Diese Behauptungen können mit Rücksicht auf ihren schwerwiegenden Inhalt nur beachtet werden, wenn sie mit hinreichenden Beweisangeboten untermauert sind. Dies ist aber hier nicht der Fall. Insbesondere wird die Behauptung der Kommission, die Originalprüfungsarbeiten seien den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erst nach der Benotung zur Verfügung gestellt worden, um ihnen zu ermöglichen, gegebenenfalls die Richtigkeit der ihnen zur Beurteilung vorliegenden Texte zu überprüfen, indirekt bestätigt durch den Begleitzettel für die Prüfungsarbeiten, der in der Verwaltungsakte über das angefochtene Verfahren enthalten ist.
7 Der Kläger vertritt weiter den Standpunkt, die Kommission habe, weil das Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen stattfand, ihre Entscheidung über die Ernennung zu Unrecht allein auf das Ergebnis der Prüfungen ohne Berücksichtigung der Befähigungsnachweise der Bewerber getroffen.
Aufgrund von Artikel 5 Absätze 1 und 4 des Anhangs III zum Statut stellt [der Prüfungsausschuß] das Verzeichnis der Bewerber auf, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen und [bestimmt] bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen …, welche der in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber zur Prüfung zugelassen werden. Mithin dienen die von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise dem Prüfungsausschuß in erster Linie zur Bestimmung der Bewerber, die zu den Prüfungen zugelassen werden können. Die angeführten Bestimmungen verbieten jedoch nicht, daß die Befähigungsnachweise auch noch in einem auf die Zulassung zu den Prüfungen folgenden Stadium berücksichtigt werden. Die Befähigungsnachweise stellen ein Bewertungsmerkmal dar, das bei Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfungen auch für die Entscheidung über die Ernennung in Betracht gezogen werden kann. Angesichts der Ergebnisse der Prüfungen, insbesondere der Hauptprüfung, hätten die vom Kläger vorgelegten Befähigungsnachweise jedoch offenbar nicht den Ausschlag zu seinen Gunsten geben können.
8 Aus diesen Gründen sind die Anträge auf Nichtigerklärung des Auswahlverfahrens KOM/388/71 und der angefochtenen Ernennung nicht begründet. Deshalb müssen die Anträge auf Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz, die auf die behaupteten Unnregelmäßigkeiten dieser Rechtshandlung gestützt werden, ebenfalls abgewiesen werden.
Die Klage ist demnach abzuweisen.
Kosten
9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinnschaft ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen hat
der GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.