Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 28.03.1974 – C-23/74

ECLI:EU:C:1974:28

In der Rechtssache 23/74 R

BERTHOLD KÜSTER, Beamter des Europäischen Parlaments, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, zugelassen in Luxemburg, 71, rue des Glacis, Luxemburg,

Antragsteller,

gegen

EUROPÄISCHES PARLAMENT, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, zugelassen in Luxemburg, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,

Antragsgegner,

wegen Aussetzung des Vollzugs aller Maßnahmen, die auf die Besetzung der freien Stelle eines Abteilungsleiters im Sekretariat des Ausschusses für Volksgesundheit und Umweltfragen abzielen,.

erläßt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

Herr Berthold Küster, seit dem 1. Juli 1971 Beamter der Besoldungsgruppe A 4, bekleidet seit dem 1. September 1973 vorübergehend den Dienstposten eines Sekretärs im Parlamentsausschuß für Volksgesundheit und Umweltfragen. Am 22. Februar 1974 richtete er an seine Anstellungsbehörde eine Verwaltungsbeschwerde, mit der er die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts verlangte. Der Generalsekretär des Parlaments wies diese Beschwerde mit Schreiben vom 4. März 1974 zurück.

Mit Verfügung vom 14. Februar 1974 entschied das Parlament, entsprechend den Ergebnissen des internen Auswahlverfahrens Nr. A/43, in der Besoldungsgruppe A 3 fünf Beamte zu Abteilungsleitern in der Generaldirektion Ausschüsse und Interparlamentarische Delegationen zu ernennen. Einem dieser Beamten sollte das Sekretariat des Ausschusses für Volksgesundheit und Umweltfragen übertragen werden. Am 7. März 1974 legte der Antragsteller bei der Anstellungsbehörde Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 14. Februar 1974 ein. Der Präsident des Parlaments wies diese mit Schreiben vom 14. März 1974 zurück.

Mit bei der Kanzlei am 19. März 1974 eingereichter Klage beantragt der Antragsteller, das Parlament zur Zahlung der nach Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgesehenen Ausgleichszulage zu verurteilen und das interne Auswahlverfahren Nr. A/43 aufzuheben. Mit der Klage beigefügtem gesondertem Schriftsatz stellt er ferner den Antrag, im Wege einstweiliger Anordnung den Vollzug aller Maßnahmen auszusetzen, die auf die Besetzung der freien Stelle eines Abteilungsleiters im Sekretariat des Ausschusses für Volksgesundheit und Umweltfragen abzielen.

Mit bei der Kanzlei am 25. März 1974 eingereichtem Schriftsatz beantragt das Europäische Parlament gemäß Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Parteien haben sich in der Sitzung vom 27. März 1974 geäußert.

Gründe§

1 Mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt Herr Küster vom Gerichtshof die Aussetzung des Vollzugs aller Maßnahmen, die auf die Besetzung der freien Stelle eines Abteilungsleiters im Sekretariat des Ausschusses für Volksgesundheit und Umweltfragen abzielen.

2 Mit der Begründung, dem Antrag liege ein anderer Streitgegenstand zugrunde als der Klage zur Hauptsache, wendet das Europäische Parlament dessen Unzulässigkeit ein.

3/6 Nach Artikel 83 § 1 Absatz 2 sind einstweilige Anordnungen nur zulässig, wenn sie von einer Partei eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen. Der fragliche Antrag zielt darauf ab zu verhindern, daß einer der aufgrund des Auswahlverfahrens A/43 beförderten Beamten auf den Dienstposten eines Sekretärs des Ausschusses für Volksgesundheit und Umweltfragen ernannt wird. Dieser Antrag bezieht sich damit in der Tat auf die im Ausgangsverfahren gestellten Anträge. Denn einer von diesen ist darauf gerichtet festzustellen, daß der Kläger de facto jenen Dienstposten bekleidet, der andere darauf, das Auswahlverfahren A/43 aufzuheben. Sonach erfüllt der Antrag auf einstweilige Anordnung die im Artikel 83 § 1 aufgestellten Voraussetzungen und ist mithin zulässig.

7/9 Der Antragsteller macht geltend, die sofortige Besetzung der freien Stelle im Sekretariat des Ausschusses für Volksgesundheit und Umweltfragen beeinträchtige seine Rechte und Interessen in einer nicht wiedergutzumachenden Weise. Die etwaige Aufhebung des Auswahlverfahrens A/43 gebe dem Antragsteller nur dann die Gewähr, daß er in jenes Sekretariat eingewiesen werde, wenn dieser Dienstposten während des streitigen Verfahrens zur Hauptsache unbesetzt bleibe. Im übrigen erleide das Parlament wegen der Aussetzung des Vollzugs keinerlei Nachteil.

10/14 Nach Artikel 7 Absatz 1 des Beamtenstatuts ist der Beamte in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle einzuweisen. Dagegen fällt die Beurteilung der Eignung eines Beamten für eine bestimmte Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltung. Infolgedessen ist es dem Antragsteller verwehrt, einen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten im Sekretariat des Ausschusses Volksgesundheit und Umweltfragen geltend zu machen. Selbst wenn unterstellt wird, daß seine Klage in der Hauptsache zum Erfolg führt und er daraufhin nach Besoldungsgruppe A 3 befördert wird, bliebe die Entscheidung, in welche Planstelle er einzuweisen wäre, dennoch der Beurteilung der Anstellungsbehörde überlassen. Sein Antrag, ihm bis zum Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache einen bestimmten Dienstposten freizuhalten, ist folglich abzulehnen.

Kosten

15 Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung der mündlichen Ausführung der Parteien,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 7,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 83,

ergeht im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung folgender

BESCHLUSS§

1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.