Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.03.1975 – C-23/74
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1975:41
In der Rechtssache 23/74
KÜSTER BERTHOLD, , Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Bertrange, 243, rue des Romains, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 71, rue des Glacis, Luxemburg, zugelassen beim Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg,
Klagepartei,
gegen
EUROPÄISCHES PARLAMENT, Luxemburg, vertreten durch seinen Generalsekretär Hans Robert Nord als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Alex Bonn, zugelassen in Luxemburg, letzterer zugleich Zustellungsbevollmächtigter,
beklagte Partei,
wegen Anerkenntnisses, daß der Kläger gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts mit der vorübergehenden Verwaltung eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 3 betraut ist und daß ihm die entsprechende Ausgleichszulage zusteht, sowie wegen Aufhebung der Ernennungen, die das Europäische Parlament im Anschluß an das interne Auswahlverfahren Nr. A/43 ausgesprochen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter) und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe A 4, trat im April 1959 in den Dienst der Hohen Behörde ein. Im Mai 1961 kam er zum Sprachendienst des Europäischen Parlaments; seit Januar 1963 ist er für die parlamentarischen Ausschüsse tätig, zuletzt unter Herrn Van Nuffel für den Ausschuß für Volksgesundheit und Umweltfragen. Als Herr Van Nuffel im Anschluß an eine interne Umorganisation auf eine Direktorenstelle befördert und in eine andere Generaldirektion versetzt wurde, wurde der Dienstposten des Sekretärs beim Ausschuß für Volksgesundheit und Umweltfragen frei und ab 1. September 1973 vom Kläger übernommen.
Mit Schreiben vom 26. November 1973 bat der Kläger den Generaldirektor Pasetti-Bombardella um eine offizielle Verfügung bezüglich der tatsächlich bereits ausgeübten vorübergehenden Verwaltung. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Der Kläger wiederholte dann mit einem an das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments gerichteten Schreiben vom 13. Februar 1974 seinen Antrag und bat um umgehende Beantwortung. Er betonte mit Nachdruck, daß er den fraglichen Dienstposten de facto schon seit 1. September 1973 verwalte.
Am 22. Februar richtete er an die Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2, mit der er die Ausgleichszulage nach Artikel 7 Absatz 2 begehrte.
Auf das Schreiben vom 13. Februar teilte der Generalsekretär unter dem 4. März 1974 mit, der Kläger sei deshalb nicht mit der vorübergehenden Verwaltung betraut worden, weil der Dienstposten demnächst im Anschluß an das Auswahlverfahren A/43 besetzt werden solle.
In der Zwischenzeit waren mit Stellenbekanntgabe Nr. 875 vom 26. September 1973 die Planstellen von fünf Abteilungsleitern in der Generaldirektion Ausschüsse und interparlamentarische Delegationen für frei erklärt worden. In der Stellenbekanntgabe hieß es, daß die Planstellen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a besetzt würden. Am 28. September 1973 reichte der Kläger formgerecht seine Bewerbung ein. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1973 wandte er sich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, Herrn Berkhouwer, und bat ihn darauf zu achten, daß alle Möglichkeiten nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a ausgeschöpft würden. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Am 23. November 1973 wurde die interne Stellenausschreibung A/43 veröffentlicht. Auf dieses neue Verfahren hin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 26. November 1973 an den Generalsekretär, um die Ergebnisse der in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Prüfung zu erfahren. Er bestand darauf, gegebenenfalls die Gründe dafür zu erfahren, daß diese Prüfung zu keinem Ergebnis geführt hatte. Der Präsident des Europäischen Parlaments erhielt eine Abschrift dieses Schreibens'.
Mit gleichlautenden Schreiben des Präsidenten und des Generalsekretärs vom 20. Dezember 1973 wurde dem Kläger mitgeteilt, es sei für wünschenswert gehalten worden, die zur Besetzung der freien Planstellen erforderliche Wahl auf einer breiteren Grundlage zu treffen. Unter dem 30. November 1973 reichte der Kläger seine Bewerbung für das Auswahlverfahren A/43 ein.
Im Anschluß an das Auswahlverfahren ernannte der Präsident des Parlaments mit Verfügungen vom 14. Februar 1974 fünf andere Bewerber auf die freien Planstellen.
Mit Beschwerde vom 7. März 1974 beantragte der Kläger die Aufhebung dieser Verfügungen und seine Ernennung auf eine der freien Abteilungsleiterplanstellen.
Mit Schreiben vom 14. März 1974 teilte der Präsident mit, er sehe sich wegen der unzulänglichen Fassung der Beschwerde nicht in der Lage, den Anträgen des Klägers stattzugeben.
Mit Klageschrift vom 19. März 1974, am selben Tage ins Register der Kanzlei eingetragen, hat der Kläger beim Gerichtshof die vorliegende Klage erhoben.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Erste Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts der beklagten Partei aufgegeben.
a) sich zu den Gründen zu erklären, aus denen die fraglichen Dienstposten nicht im Wege der Beförderung besetzt wurden;
b) die Bewertungstabelle vorzulegen, die dem Bericht des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens A/43 beigefügt war.
Nach Erledigung dieser Auflagen hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 20. November 1974 die Ladung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Herrn Opitz, als Zeugen angeordnet, um ihn über die vom Prüfungsausschuß angelegten Maßstäbe zu vernehmen.
II — Anträge
Der Kläger beantragt,
A — 1.festzustellen, daß die Verwaltung des Europäischen Parlaments zu Unrecht seinen Antrag nicht beschieden hat, ihm zu bestätigen, daß er den freien Dienstposten im Ausschuß für Volksgesundheit und Umweltfragen tatsächlich vorübergehend verwaltet habe;2.das Europäische Parlament zur Zahlung der in Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgesehenen Ausgleichszulage zu verurteilen;
B — 1.festzustellen, daß die Eröffnung des Auswahlverfahrens A/43 rechtswidrig war, demgemäß dieses Auswahlverfahren mit allen seinen Folgen aufzuheben;2.hilfsweise anzuordnen, dau das Europäische Parlament die Verzeichnisse der geeigneten Bewerber sowie sämtliche Unterlagen vorzulegen hat, die zur Erstellung dieses Verzeichnisses herangezogen wurden, einschließlich der letzten Jahresbeurteilungen der ernannten Bewerber;die im Anschluß an das Auswahlverfahren A/43 ausgesprochenen fünf Ernennungen als unvereinbar mit den Artikeln 7, 29 und 45 des Statuts, mithin rechtswidrig, aufzuheben;
C — das Europäische Parlament zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
Die beklagte Partei beantragt,
A — zur Kenntnis zu nehmen, daß sie bereit ist, das vom Prüfungsausschuß des internen Auswahlverfahrens A/43 aufgestellte Verzeichnis der geeigneten Bewerber sowie den mit Gründen versehenen Bericht dieses Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der von den Mitbewerbern des Klägers erzielten Punktzahlen, vorzulegen; den Antrag des Klägers auf Vorlage weiterer Unterlagen abzulehnen;
B — die Klage als unzulässig bzw. unbegründet abzuweisen;
C — über die Kosten nach den geltenden Bestimmungen zu entscheiden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Zum ersten Klageantrag
Der Kläger trägt vor, der Sinn des Artikels 7 Absatz 2 erster Satz des Statuts, wonach der Beamte… vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens … betraut werden [kann] , sei nicht klar. Artikel 25 Absatz 3, der die Verfügungen betreffend die Einstellung, die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, die Beförderung, die Versetzung, die Festlegung der dienstlichen Stellung und das Ausscheiden aus dem Dienst erschöpfend aufzähle, enthalte nichts über eine Verfügung bezüglich der in Artikel 7 Absatz 2 geregelten vorübergehenden Verwaltung. Dies zeige, daß die vorübergehende Verwaltung ungeachtet des mehrdeutigen Wortlauts jener Bestimmung ein rein tatsächlicher Vorgang sei, der keiner Konkretisierung durch eine formelle Verfügung ad hoc bedürfe. Im vorliegenden Falle sei der Kläger de facto mit der Wahrnehmung von Aufgaben seines früheren Dienstvorgesetzten beauftragt gewesen; er sei nach der Beförderung seines ehemaligen Chefs für das Sekretariat des Ausschusses für Volksgesundheit und Umweltfragen verantwortlich geworden. Eine formelle Verfügung ad hoc sei damals also nicht erforderlich gewesen. Die so geschaffene Lage sei für alle betroffenen Beamten offenkundig. Daraus ergebe sich, daß der Kläger auf die Ausgleichszulage nach Satz 2 des Artikels 7 Absatz 2 Anspruch habe, und zwar ab dem Zeitpunkt, von dem an er die Sekretärstelle bei dem genannten Ausschuß tatsächlich Vorübergehend verwaltet habe.
Die beklagte Partei meint, der erste Klageantrag sei unzulässig. Angenommen, daß der Kläger mit seinem Schreiben vom 26. November 1973 einen Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts gestellt habe mit dem Ziel, durch eine Verfügung mit der vorübergehenden Verwaltung des Dienstpostens des Sekretärs beim Ausschuß für Volksgesundheit und Umweltfragen betraut zu werden, sei der Bescheid des Generalsekretärs vom 4. März 1974 innerhalb der vorgeschriebenen Frist von vier Monaten erteilt worden. Nur gegen diese Verfügung habe Herr Küster nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde erheben können. Die Beschwerde, die er tatsächlich schon am 22. Februar gegen die Nichtzahlung der Ausgleichszulage nach Artikel 7 Absatz 2 eingereicht habe, erstrecke sich nicht auf die beantragte Verfügung und sei im übrigen verfrüht, weil sie erhoben worden sei, bevor die Verfügung tatsächlich ergangen sei. Aus diesem Grunde sei die Beschwerde nicht zulässig. Folglich sei auch die Klage beim Gerichtshof unzulässig, weil ihr keine ordnungsgemäße Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorausgegangen sei. Folge man der Auffassung des Klägers, daß die vorübergehende Verwaltung ein rein tatsächlicher Vorgang sei, so daß der Kläger auch ohne formelle Verfügung der Verwaltung die Ausgleichszulage beanspruchen könne, so stelle die Beschwerde vom 22. Februar den ersten Teil des für die Zulässigkeit einer Klage erforderlichen Vorverfahrens dar. Auch in diesem Falle sei die Klage unzulässig, weil die Beschwerde vom 22. Februar ausdrücklich oder stillschweigend hätte zurückgewiesen werden müssen. Das Schreiben des Generalsekretärs vom 4. März 1974 könne nicht als solche Zurückweisung angesehen werden, da es sich auf die Anträge des Herrn Küster vom 26. November 1973 und vom 13. Februar 1974 bezogen habe. Folglich sei .die Klage auch dann verfrüht und mithin unzulässig, wenn man dieser Auffassung folge.
Zur Begründetheit trägt die beklagte Partei vor, aus dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 2 Satz 1 gehe hervor, daß die vorübergehende Verwaltung durch einen förmlichen Rechtsakt der Anstellungsbehörde angeordnet werden müsse; diese Auslegung sei vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. März 1971 in der Rechtssache 48/70 (Bernardi/Europäisches Parlament — Slg 1971, 175) bestätigt worden. Folglich könne die Ausgleichszulage nur auf der Grundlage eines Aktes ad hoc gezahlt werden. Die Verwaltung verfüge auf diesem Gebiet über eine Ermessensbefugnis, die eine Klage nach Artikel 91 Absatz 1 des Statuts ausschließe. Daher sei es ihr gutes Recht gewesen, den fraglichen Dienstposten unbesetzt zu lassen, bis die Ergebnisse des internen Auswahlverfahrens A/43 vorlagen.
Der Kläger stellt in Abrede, daß es sich bei seinen Schreiben vom 26. November 1973 an Herrn Pasetti-Bombardella und vom 13. Februar 1974 an den Generalsekretär um Anträge im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts gehandelt habe. Diese beiden Schreiben stellten lediglich einen Schriftwechsel mit der Verwaltung dar; der Präsident des Europäischen Parlaments sei die einzige Behörde, die für vorübergehende Verwendungen in der Laufbahngruppe A zuständig sei. Folglich sei die Beschwerde des Klägers vom 22. Februar 1974 zulässig, denn für einen Schriftwechsel mit der Verwaltung bestünden keine Fristen. Die Klageerhebung beim Gerichtshof noch vor Ablauf der Frist für die Stellungnahme der Anstellungsbehörde sei dadurch gerechtfertigt, daß Herr Küster am 25. März 1974 einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt habe. Da dieser Antrag vom Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofes mit Beschluß vom 28. März 1974 für zulässig erklärt worden sei, müsse hier die Vorschrift des Artikels 91 Absatz 4 des Statuts gelten, wonach das Hauptverfahren vor dem Gerichtshof bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt [wird], zu dem die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wird. Da die Frist für die Bescheidung der Beschwerde vom 22. Februar 1974 am 23. Juni 1974 abgelaufen sei, müsse die Klage zulässig sein, soweit sie die vorübergehende Verwaltung betrifft.
Der Kläger führt aus, er sei von seinem unmittelbaren Vorgesetzten gleich nach dessen Beförderung beauftragt worden, das Sekretariat des Ausschusses für Volksgesundheit und Umweltfragen als Dienststellenleiter zu leiten. Dieses Tätigkeit habe er dann achteinhalb Monate lang bis zum 20. Mai 1974 ausgeübt. Daraus gehe hervor, daß die Verwaltung von der Vorschrift des Artikels 7 Absatz 2 Gebrauch gemacht habe. Es sei selbstverständlich, daß die beklagte Partei dann auch die finanziellen Verpflichtungen übernehmen müsse, die sich aus der tatsächlichen vorübergehenden Verwaltung ergeben. Von dem Zeitpunkt an, zu dem er von seinem Dienstvorgesetzten mit der höherrangigen Tätigkeit eines Abteilungsleiters betraut worden sei, habe der Kläger Anspruch auf die Ausgleichszulage gehabt. Insoweit verfüge das Parlament über keinen Ermessensspielraum mehr.
Die beklagte Partei erwidert, die rechtliche Tragweite der Schreiben des Klägers vom 26. November 1973 und vom 13. Februar 1974 bestimme sich nicht danach, an welche Behörde diese Schreiben gerichtet waren, sondern nach ihrem Inhalt. Es stehe aber fest, daß Herr Küster in diesen Schreiben die Betreuung mit der vorübergehenden Verwaltung eines Dienstpostens gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Statuts beantragt, also einen Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts gestellt habe. Auf den Adressaten komme es wenig an, weil Artikel 90 Absatz 3 des Statuts in jedem Fall vorschreibe, daß Anträge der Beamten nach Absatz 1 auf dem Dienstwege einzureichen seien. Im übrigen gehe aus dem Wortlaut der Beschwerde vom 22. Februar 1974 hervor, daß der Kläger selbst die genannten Schreiben als Anträge im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 aufgefaßt habe.
Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, daß der Schriftwechsel vom 26. November 1973 und vom 13. Februar 1974 keinen Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 darstelle, bleibe die Beschwerde dennoch unzulässig. Nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts müsse die Beschwerde gegen eine beschwerende Maßnahme gerichtet sein, sei es, daß die zuständige Behörde eine Entscheidung getroffen oder daß sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme unterlassen habe. Auf die zweite Fallgestaltung ziele der Kläger ab. Wenn es aber keine Anträge gegeben haben solle, könne es auch keine Beschwerde gegen die fehlerhafte Unterlassung der Behörde geben, die vorübergehende Verwaltung anzuerkennen. Was die Nichtzahlung der Ausgleichszulage betreffe, so komme die Klage um die Unzulässigkeit nicht dadurch herum, daß sich der Kläger auf den Antrag auf einstweilige Anordnung vom 25. März 1974 und auf Artikel 91 Absatz 4 des Statuts berufe. Dieser Antrag beziehe sich nur auf den zweiten Klageantrag, den auf Aufhebung der fünf Ernennungen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung könne also nicht herangezogen werden, um die Tatsache aus der Welt zu schaffen, daß die Klage bezüglich der vorübergehenden Verwaltung verfrüht gewesen sei.
Die beklagte Partei bemerkt zur Begründetheit nochmals, aus den Schreiben vom 26. November 1973 und vom 13. Februar 1974 und aus der Beschwerde vom 22. Februar 1974 gehe hervor, daß der Kläger selbst der Ansicht gewesen sei, seine Rechtsstellung werde erst durch eine formelle Entscheidung der Verwaltung geregelt. Diese Auffassung entspreche vollkommen der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 7 Absatz 2.
Da die Ausgleichszulage nur eine Folge der Betrauung mit der vorübergehenden Verwaltung darstelle, hänge sie von der in Artikel 7 Absatz 2 erster Sau vorgesehenen Entscheidung ab. Vom Tage des Erlasses dieses Verwaltungsaktes an sei der vierte Monat zu errechnen, von dem an die Ausgleichszulage zu zahlen sei.
2. Zu den Ernennungen
Nach Ansicht des Klägers muß in erster Linie die Frage der inneren Rechtmäßigkeit des internen Auswahlverfahrens geprüft werden, das im Anschluß an die Stellenbekanntgabe Nr. 875 durchgeführt wurde. Mit dieser Stellenbekanntgabe habe die Anstellungsbehörde zugesagt, die freien Planstellen in erster Linie im Wege der Beförderung oder Versetzung zu besetzen. Der Kläger, der alle Voraussetzungen für eine Beförderung auf eine der freien Planstellen erfülle, habe ein Interesse daran, daß die Verwaltung nach dem in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts vorgesehenen Verfahren vorgehe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH 4. März 1964 — Lassalle/Europäisches Parlament, 15/63 — Slg. 1964, 67) könne von diesem Verfahren nur abgesehen werden, wenn die Verwaltung alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe. Im vorliegenden Fall spreche aber nichts dafür, daß die Behörde alle Beförderungsmöglichkeiten erschöpfend geprüft habe. Zudem enthalte die Entscheidung, mit der die Verwaltung das interne Auswahlverfahren A/43 eröffnet habe, keinen Hinweis auf die Gründe, aus denen der ursprünglich in der Stellenbekanntgabe Nr. 875 in Aussicht genommene Weg nicht eingeschlagen wurde. Aus diesem Grunde sei die Eröffnung des internen Auswahlverfahrens A/43 rechtswidrig und müsse samt den fünf angefochtenen Ernennungen aufgehoben werden. Hilfsweise trägt der Kläger vor, das interne Auswahlverfahren A/43 sei nicht ordnungsgemäß verlaufen. Er meldet hinsichtlich der vom Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens verwendeten Auswahlgrundsätze Zweifel an, da diese keinen Bezug zum dienstlichen Interesse hätten. In diesem Sinne widersprächen sie Artikel 7 Absatz 1 des Statuts. Im übrigen sei nicht nach den zwingenden Vorschriften des Artikels 45 des Statuts verfahren worden, wonach eine Abwägung der Beurteilungen vorzunehmen sei. Das sei der Grund für den Antrag des Klägers, die Gegenpartei solle alle Unterlagen vorlegen, aufgrund deren das Verzeichnis der für die freien Dienstposten geeigneten Bewerber erstellt worden ist, und zwar einschließlich des Verzeichnisses selbst und gegebenenfalls der letzten Jahresbeurteilungen der beförderten Bewerber.
Die beklagte Partei fragt sich, ob die das Verwaltungsverfahren einleitende Beschwerde nicht bereits summarisch die Angriffsmittel angeben müsse, auf die später die Klage gestützt wird. Insoweit macht die beklagte Partei darauf aufmerksam, daß sie Herrn Küster in der (Verwaltungs-)Verfügung vom 14. März anheimgegeben habe, die Beschwerde näher zu Begründen, nachdem sie festgestellt habe, daß die Beschwerde vom 7. März 1974 keine Angriffsmittel angegeben habe. Der Kläger habe die Begründung mit Schreiben vom 18. März 1974 tatsächlich geliefert und dabei erklärt, diese Aufgabe sei für ihn schwierig, weil die Tätigkeit des Prüfungsausschusses geheim sei. Angesichts dieses ergänzenden Schriftsatzes sei das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen, was auch die Verfügung vom 14. März 1974 ausdrücklich erklärt habe. Der Kläger habe daher die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde abwarten müssen, bevor er den Gerichtshof anrief.
Die beklagte Partei legt dar, sie habe die Vorschriften des Artikels 29 des Statuts beachtet, da sie in erster Linie die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung nach Absatz 1 Buchstabe a des genannten Artikels geprüft habe. Die Stellenbekanntgabe Nr. 875 habe klar besagt, daß der Präsident des Europäischen Parlaments die freien Planstellen zunächst im Wege der Beförderung oder Versetzung habe besetzen wollen. Erst nachdem sich gezeigt habe, daß diese erste Verfahrensstufe keine befriedigenden Ergebnisse bringen würde, sei die Behörde zu der in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen zweiten Stufe übergegangen und habe die interne Stellenausschreibung A/43 vom 23. November 1973 ausgehängt. Der Kläger könne daher nicht behaupten, die Behörde habe die zweite Stufe des Verfahrens nach Artikel 29 eingeleitet, ohne zuvor die erste beschritten zu haben. Die Ausführungen von Herrn Küster zu diesem Punkt stünden zu dem Schriftwechsel zwischen ihm und dem Präsidenten vom 5. Oktober 1973, 23. November 1973 und 20. Dezember 1973 in Widerspruch.
Im übrigen könne von der Verwaltung nicht verlangt werden, daß sie die Abwägung, die sie auf der ersten Stufe des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 vorzunehmen hat, im einzelnen nachweise. Diese Abwägung sei Bestandteil der Ermessensbefugnis, über welche die Verwaltung verfüge, was die sich auf der ersten Verfahrensstufe bietenden Möglichkeiten anbelangt.
Die beklagte Partei erklärt sich bereit, das vom Prüfungsausschuß bei Abschluß seiner Tätigkeit erstellte Verzeichnis der
geeigneten Bewerber sowie den in Artikel 5 letzter Absatz des Anhangs III des Statuts genannten mit Gründen versehenen Bericht und die von Herrn Küster im Auswahlverfahren erzielte Punktzahl vorzulegen. Sie hält sich jedoch nicht für berechtigt, die von den anderen Bewerbern erzielten Punktzahlen oder die über sie abgegebenen dienstlichen Beurteilungen bekanntzugeben. Sie betont, daß Herr Küster nicht in das in Artikel 30 des Statuts vorgesehene Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen worden sei. Folglich habe die Anstellungsbehörde seiner Bewerbung nicht stattgeben können.
Die Angriffe auf die vom Prüfungsausschuß festgelegten Grundsätze müßten als unzulässig angesehen werden. Nach Artikel 5 des Anhangs III zum Statut habe der Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der in der Stellenausschreibung enthaltenen Angaben die Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber festzulegen. Hierbei stehe ihm eine nicht nachprüfbare Ermessensbefugnis zu. Im übrigen entsprächen die Grundsätze und deren Bewertung den Angaben der Stellenausschreibung und ließen keine Unregelmäßigkeit erkennen, welche die Rechtmäßigkeit des Verfahrens in Frage stellen könnte.
Der Kläger bemerkt, das Schreiben des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 14. März stelle einen Bescheid auf die Beschwerde vom 23. Februar dar. Aus der Klageschrift vom 19. März 1974 ergebe sich klar, daß der Kläger das Schreiben vom 14. März 1974 als ablehnenden Bescheid auf seine Beschwerde angesehen habe. Das klägerische Schreiben vom 18. März, mit dem er noch einige ergänzende Mitteilungen zur Begründung seiner Beschwerde gemacht habe, sei in dieser Hinsicht ebenfalls klar. Die von der beklagten Partei vertretene Ansicht, die Beschwerde müsse bereits summarisch die Angriffsmittel enthalten, auf welche die Klage gestützt werden soll, finde im Statut keine Rechtsgrundlage. Im übrigen seien dem Kläger die Einzelheiten der angegriffenen Maßnahmen nicht zugänglich gewesen, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, die Angriffsmittel bereits während des Vorverfahrens vorzubringen.
Zur Begründetheit macht der Kläger nochmals geltend, daß der Übergang von der ersten zur zweiten der in Artikel 29 des Statuts vorgesehenen Stufen einen förmlichen Rechtsakt voraussetze, in dem die Gründe anzugeben seien, aus denen die Besetzung der freien Planstellen im Wege der Beförderung oder der Versetzung nicht möglich war. Im vorliegenden Fall stelle der Übergang zum internen Auswahlverfahren einen Ermessensmißbrauch dar. In diesem Zusammenhang wiederholt der Kläger die Gründe, die nach seiner Ansicht zu seiner Beförderung auf die Abteilungsleiterplanstelle hätten führen müssen:
1. seine lange Berufserfahrung beim Ausschuß für Volksgesundheit und Umweltfragen;
2. die Verdienste, die er sich in dieser Dienststelle erworben habe und die von seinen unmittelbaren Vorgesetzten sehr hoch eingeschätzt worden seien;
3. seine ausgezeichneten Beurteilungen;
4. die Tatsache, daß der Leiter der Verwaltung des Europäischen Parlaments, Generaldirektor Pasetti-Bombardella, ihn zur Beförderung vorgeschlagen habe;
5. die Tatsache, daß er während achteinhalb Monaten einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 3 de facto innegehabt habe.
In einem allgemeineren Sinne sei auch die Eröffnung des internen Auswahlverfahrens A/43 mit Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen, vor allem wegen Verstoßes gegen die Bestimmung von Artikel 45 des Statuts, daß Beamte in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben müssen, um befördert werden zu können. Hierzu bemerkt der Kläger, die Gegenpartei habe die Wahl unter bestimmten Bewerbern aus den Reihen der in den politischen Sekretariaten des Parlaments beschäftigten Bediensteten auf Zeit treffen wollen.
Der Kläger widerspricht dem Vorbringen der beklagten Partei, daß der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens über eine nicht nachprüfbare Ermessensbefugnis verfüge. Der Prüfungsausschuß sei im Gegenteil an klar umrissene Rechtsnormen gebunden, die peinlich genau zu beachten seien. Die von der Gegenpartei vertretene Ansicht hätte zur Folge, daß die Tätigkeit des Prüfungsausschusses sich jeder gerichtlichen Nachprüfung entzöge. Tatsächlich verfüge der Gerichtshof notwendigerweise über ein Nachprüfungsrecht, das auch vor dem Beratungsgeheimnis des Prüfungsausschusses nicht haltmache.
Der Kläger betont, er bestehe auf der Vorlage aller von ihm verlangten Unterlagen durch die beklagte Partei und geht dann auf die vorgelegten Schriftstücke ein. In der Reihenfolge der vom Prüfungsausschuß festgelegten Grundsätze nimmt er wie folgt Stellung:
Grundsatz 1Dienstalter in der Laufbahngruppe A oder in der Sonderlaufbahn LA, gleichgültig in welcher Eigenschaft. Bewertung: 1 Punkt für jedes volle Jahr; höchstens jedoch 10 Punkte.
Dieser Grundsatz benachteilige alle Beamten einschließlich des Klägers, die ein Dienstalter von mehr als 10 Jahren in der Laufbahngruppe A haben.
Grundsatz 2Dienstalter in der nächstniederen Laufbahn unter der der zu besetzenden Planstellen, also in der Laufbahn A 5/4 bzw. LA 5/4. Bewertung: 1 Punkt für jedes volle Jahr, höchstens jedoch 10 Punkte.
Hier gelte das zu Grundsatz 1 Gesagte entsprechend.
Grundsatz 3Alter. Bewertung: 1 Punkt ab dem 30., 2 Punkte ab dem 35. und so weiter bis 5 Punkte ab dem 50. Lebensjahr.
Dieser Grundsatz, der mit Verdiensten nichts zu tun habe, sei fehl am Platze. Das Durchschnittsalter der in das Verzeichnis aufgenommenen Bewerber liege bei etwa 35 Jahren, deshalb könne dieser Grundsatz einen bestimmten Bewerber begünstigen.
Grundsatz 4Aufnahme in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber im Anschluß an ein früheres Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen, das eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 betraf. Bewertung: 3 Punkte.
Obwohl dieser Grundsatz nicht überzeugend sei — er könne festgelegt worden sein, um bestimmte im voraus feststehende Bewerber zu begünstigen —, sei er nicht von vornherein zu beanstanden.
Grundsatz 5Diplome und Hochschulzeugnisse. Bewertung: 0 bis 10 Punkte.
Der Kläger Inhaber eines Hochschuldiploms, fragt sich, aus welchem Grunde ihm der Prüfungsausschuß nur 4 Punkte zugebilligt hat. Er meint, verglichen mit den in der Stellenausschreibung A/43 genannten Grundsätzen sei er benachteiligt worden. Außerdem müsse man sich fragen, weshalb der Prüfungsausschuß die gleichwertigen Berufserfahrungen mit Stillschweigen übergangen habe.
Grundsatz 6Studien, die mit den speziellen Anforderungen der zu besetzenden Planstellen besonders eng zusammenhängen. Bewertung: 0 bis 10 Punkte.
Hier müsse man sich fragen, um was für Studien es sich im vorliegenden Fall handeln solle. Da sich das Auswahlverfahren auf fünf verschiedene Dienstposten bezogen habe, sei eine gleichmäßige Anwendung auf vergleichbarer Grundlage unmöglich.
Grundsatz 7Allgemeine Beurteilungen und berufliche Beurteilungen in den Gemeinschaftsorganen. Bewertung: 0 bis 10 Punkte.
Der Kläger habe trotz seiner ausgezeichneten dienstlichen Beurteilungen nur 7,5 Punkte erhalten, während zwei Bewerbern, über die keine Beurteilung vorgelegen habe, aus Gründen der Gleichheit 7 Punkte zuerkannt worden seien. Andererseits hätten zwei andere Bewerber, über die ebenfalls keine Beurteilung vorgelegen habe, keinen Punkt erhalten, Solche Bewertungen könnten nicht ernst genommen werden.
Grundsatz 8Erfahrungen oder frühere Tätigkeiten, die den freien Dienstposten entsprechen oder eine Vorbereitung auf sie darstellen. Bewertung: 0 bis 10 Punkte.
Die Anwendung dieses Grundsatzes liefere den besten Beweis für einen Ermessensmißbrauch. Nach den von der Gegenpartei vorgelegten Unterlagen habe Herr Küster nach diesem Grundsatz keine Punkte erzielt, obwohl er ein dreijährige berufliche Tätigkeit auf verschiedenen Posten in der deutschen Industrie vorweisen könne. Im übrigen verfälsche dieser Grundsatz notwendigerweise die Ergebnisse des Auswahlverfahrens, denn er führe zu einer starken Benachteiligung derjenigen Bewerber, die sofort oder kurze Zeit nach Beendigung ihres Studiums in den Dienst der Gemeinschaft eingetreten seien, gegenüber denjenigen, die erst später zu den Gemeinschaftsorganen gekommen seien. Der Kläger fragt sich, auf welcher Grundlage der Prüfungsausschuß diese früheren Tätigkeiten beurteilen könne. Er folgert, daß dieser Grundsatz speziell zu dem Zweck aufgestellt worden sei, Bewerber mit langer, bei den Gemeinschaftsorganen erworbener Berufserfahrung auszuschalten.
Grundsatz 9Fähigkeit, eine Gruppe Mitarbeiter von hohem Niveau zu leiten. Bewertung: 0 bis 10 Punkte.
Der Kläger, der 4 Punkte erzielt hat, weist darauf hin, daß diese Bewertung zu seiner dienstlichen Beurteilung im Widerspruch stehe.
Grundsatz 10Organisatorische und methodische Fähigkeiten. Bewertung: 0 bis 10 Punkte.
Hierzu gelte das zum Grundsatz 9 Gesagte entsprechend.
Grundsatz 11Nachweis von Sprachkenntnissen. Bewertung: 0 bis 10 Punkte.Grundsatz 12Nachweis genauer Kenntnis des Aufbaus und der Funktionsweise der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Organe, insbesondere des Parlaments, sowie der Verträge und des Gemeinschaftsrechts. Bewertung: 0 bis 10 Punkte.
Die Anwendung dieser Grundsätze laufe auf ein regelrechtes Auswahlverfahren auf Grund mündlicher Prüfungen hinaus und verstoße daher gegen die Stellenausschreibung A/43, die lediglich ein internes Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen vorsehe. Es sei zwar normal, daß der Prüfungsausschuß sich die Bewerber ansehe und ein Gespräch mit ihnen führe, aber es sei rechtswidrig, aus einer solchen Unterhaltung eine Prüfung von Kenntnissen zu machen, die für beide Grundsätze mit je 0 bis 10 Punkten bewertet wird.
Der Kläger gelangt zu dem Schluß, daß er mindestens 12 bis 15 Punkte mehr hätte bekommen müssen, mit denen er sehr wahrscheinlich befördert worden wäre. Es sei bedauerlich, daß der Prüfungsausschuß den im vorliegenden Fall sachgerechtesten Grundsatz nicht herangezogen habe: die auf dem zu besetzenden Dienstposten erworbene Berufserfahrung. Daraus sei zu schließen, daß die Auswahl der Bewerber einen Ermessensmißbrauch darstelle, der die gesamte Tätigkeit des Prüfungsausschusses fehlerhaft mache.
Schließlich macht der Kläger geltend, der Prüfungsausschuß sei nicht von der zuständigen Behörde bestellt worden. Nach Artikel 30 des Statuts werde der Prüfungsausschuß durch die Anstellungsbehörde bestellt. Aus dem Beschluß des Präsidiums des Parlaments vom 12. Dezember 1962 gehe hervor, daß die Befugnisse nach Artikel 30 des Statuts bei Beamten der Laufbahngruppe A dem Präsidenten des Parlaments vorbehalten seien. Seinem Bericht zufolge sei der Prüfungsausschuß durch den Generalsekretär des Parlaments, also unter Verletzung des Beschlusses vom 12. Dezember 1962 und mithin des Artikels 30 des Statuts bestellt worden. Die durch eine unzuständige Stelle vorgenommene Bestellung des Prüfungsausschusses sei aus diesem Grunde als nichtig anzusehen. Die Ergebnisse der Tätigkeit des Prüfungsausschusses seien ohne jeden Wert.
Die beklagte Partei wiederholt ihre Aufführungen über die Unzulässigkeit des zweiten Klageantrags. Zur Sache erklärt sie, der vom Kläger beantragten Vorlage der Unterlagen könne nicht entsprochen werden Was die behauptete Nichtbeachtung des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts betrifft, weist sie darauf hin, daß diese Vorschrift die Verwaltung nur verpflichte, die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung zu prüfen, daß aber keine Bestimmung ihr vorschreibe, hierüber ein Schriftstück zu errichten.
Zu der ausführlichen Erörterung der im Bericht des Prüfungsausschusses enthaltenen Ermessensbestandteile, die der Kläger in seiner Erwiderung vornimmt, bemerkt die beklagte Partei, es sei nicht Sache des Gerichtshofes, die Arbeit eines Prüfungsausschusses nochmals zu machen oder sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Ausschusses zu setzen. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes sei auf die Nachprüfung der formalen Rechtmäßigkeit eines Auswahlverfahrens beschränkt. Die Behauptung, der Prüfungsausschuß habe in einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen mündliche Prüfungen abgehalten, werde bestritten. Er habe die Bewerber nur angehört, um die von ihnen vorgelegten Befähigungsnachweise nachzuprüfen. Eine solche Nachprüfung sei durchaus statthaft und gebe dem Verfahren nicht den Charakter eines Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen.
Die Bestellung des Prüfungsausschusses durch den Generalsekretär des Parlaments sei nicht zu beanstanden, wie aus dem Beschluß über die Bestimmung der Anstellungsbehörden hervorgehe, den das Präsidium des Europäischen Parlaments in seiner Sitzung vom 7./8. Oktober 1971 gefaßt habe.
IV — Mündliches Verfahren
Nach Erstattung des soeben wiedergegebenen Sitzungsberichts ist in der Sitzung vom 23. Januar 1975 der Zeuge vernommen und mündlich verhandelt worden.
Der Kläger ist durch Rechtsanwalt Victor Biel und das Europäische Parlament durch Rechtsanwalt Alex Bonn vertreten worden.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. Februar 1975 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Gegenstand der Klage ist einmal die Aufhebung der Verfügungen, mit denen die Anstellungsbehörde es abgelehnt haben soll, den Kläger ab 1. September 1973 mit der vorübergehenden Verwaltung nach Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts zu betrauen und ihm ab 1. Dezember 1973 die in demselben Artikel vorgesehene Ausgleichszulage zu gewähren. Weiter ist Gegenstand der Klage die Aufhebung der Ernennungen, die das Parlament im Anschluß an die unter der Nr. 875 ausgehängte Stellenbekanntgabe, später ersetzt durch die Stellenausschreibung A/43, ausgesprochen hat.
Zur Zulässigkeit der Klage
2 Die beklagte Partei trägt vor, die beiden ersten Klageanträge seien unzulässig, weil ihnen entgegen Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts keine Beschwerde vorausgegangen sei.
3/9 Der Kläger hat mit Schreiben vom 26. November 1973 bei der Anstellungsbehörde beantragt, mit der vorübergehenden Verwaltung des Abteilungsleiterdienstpostens des Sekretärs eines Ausschusses des Europäischen Parlaments betraut zu werden. Dieser Antrag ist mit Bescheid vom 4. März 1974 abgelehnt worden. Damit ist stillschweigend aber unzweifelhaft zugleich die Zahlung der in Artikel 7 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Ausgleichszulage abgelehnt worden. Im Anschluß an die Ablehnung hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, der ein Antrag auf einstweilige Anordnung beigefügt war, der die Aussetzung des Vollzugs aller auf die Besetzung des vorgenannten Dienstpostens gerichteten Maßnahmen zum Ziel hatte. Der Kläger hat zwar vor Klageerhebung keine neue Beschwerde eingereicht, er hatte aber bereits am 22. Februar 1974 seinen vorangegangenen Antrag mit einer Beschwerde dagegen ergänzt, daß er nicht mit der vorübergehenden Verwaltung des Sekretärdienstpostens betraut worden war. Bei dieser Sachlage konnte er annehmen, daß mit dem Schreiben vom 4. März 1974 beides abgelehnt worden sei. In jedem Falle machte der beigefügte Antrag auf einstweilige Anordnung die Anfechtungsklage nach Artikel 91 Absatz 4 des Statuts zulässig, ohne daß abgewartet werden mußte, bis die genannte Beschwerde beschieden war. Zwar ist das gerichtliche Verfahren nicht ausgesetzt worden, wie es für den Fall der Klageerhebung nach dem besonderen Verfahren des Artikels 91 Absatz 4 vorgesehen ist, dieser erst nach Klageerhebung eingetretene Umstand kann aber die Klage nicht unzulässig machen.
10 Nach Ansicht der beklagten Partei ist der dritte Klageantrag ebenfalls unzulässig, weil der Kläger in seiner Beschwerde vom 7. März 1974 gegen die angegriffenen Ernennungen die Angriffsmittel noch nicht angegeben habe, mit denen er später die Klage begründet hat.
11/13 Anträge oder Beschwerden nach Artikel 90 und 91 des Statuts müssen zwar Gegenstand und Grund der Beschwerde hinreichend genau angeben, damit die angerufene Behörde in Kenntnis der Sache darüber befinden kann; in diesem vorprozessualen Stadium brauchen aber die möglichen Angriffsmittel noch nicht formuliert zu werden. Die Beschwerde vom 7. März 1974, die im übrigen auf vorausgegangenen Schriftwechsel Bezug nimmt, entspricht diesen Anforderungen. Daher ist die Klage zulässig.
Zur vorübergehenden Verwaltung
14 Der Kläger meint, die. vorübergehende Verwaltung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts trete im Falle eines Beamten, der nach Beförderung seines Vorgesetzten auf eine andere Planstelle diesen tatsächlich zu vertreten hat, von selbst ein.
15/18 Nach Artikel 7 Absatz 2 kann der Beamte mit der vorübergehenden Verwaltung eines Dienstpostens in einer Laufbahn seiner Laufbahngruppe betraut werden, die höher ist als seine eigene Laufbahn. Die Anwendung dieser Vorschrift erfordert eine ausdrückliche Verfügung der Anstellungsbehörde, weil sie für den Beamten einen Anspruch auf bestimmte Leistungen der Verwaltung mit sich bringt. Der Betroffene kann nicht allein deshalb, weil er die mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeiten bereits ausübt, einen Anspruch auf die Betrauung mit der vorübergehenden Verwaltung geltend machen, denn die Entscheidung über die Betrauung eines Beamten mit der vorübergehenden Verwaltung hängt von der Einschätzung des Dienstinteresses ab. Daher ist die Ansicht des Klägers unbegründet.
19 Hiernach kann auch der Auffassung des Klägers nicht beigetreten werden, er habe ab 1. Dezember 1973 Anspruch auf die in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehene Ausgleichszulage.
Zu den angegriffenen Ernennungen
20/22 Der Kläger bestreitet die Rechtmäßigkeit des internen Auswahlverfahrens A/43 und macht in erster Linie gehend, dieses habe nicht ohne den Nachweis eröffnet werden dürfen, daß den in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a genannten Förmlichkeiten Genüge getan sei. Denn nach diesem Artikel könne die Anstellungsbehörde ein Auswahlverfahren innerhalb des Organs nach Absatz 1 Buchstabe b nur dann eröffnen, wenn die Besetzung der freien Stelle im Wege der Beförderung oder Versetzung sich als unmöglich erweise. Da der Kläger seinen zweijährlichen Beurteilungen zufolge für den freien Dienstposten geeignet gewesen sei und sich um die Stelle beworben habe, könne dieser Nachweis nicht erbracht werden, so daß die Entscheidung, ein internes Auswahlverfahren durchzuführen, rechtswidrig sei.
23/27 Dieses Vorbringen kann jedoch nicht durchgreifen. Denn wenn mehrere Bewerber für eine Beförderung oder Versetzung geeignet erscheinen, kann die Anstellungsbehörde zu dem Schluß kommen, daß im dienstlichen Interesse und um der Unparteilichkeit bei der Einstellung willen ein internes Auswahlverfahren wünschenswert sei. Die Ansicht des Klägers würde darauf hinauslaufen, dem Stellvertreter eines Beamten, dessen Dienstposten frei geworden ist, einen Anspruch auf Nachfolge in diesen Dienstposten schon allein deshalb zuzubilligen, weil aus seiner Personalakte hervorgeht, daß er die notwendige Eignung dafür besitzt. Dem stehen jedoch sowohl das dienstliche Interesse als auch die Rechte anderer Beamten entgegen. Aus diesem Grund ist die Rüge zurückzuweisen.
28 Weiter beanstandet der Kläger die Tätigkeit des Prüfungsausschusses des internen Auswahlverfahrens A/43, was die für die Aufnahme in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber festgelegten Grundsätze und die Bewertung der einzelnen Bewerber anbelangt.
29/32 Da die Gegebenheiten, auf die es sich stützen muß, zwangsläufig relativ sind, kann ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen gewiß für bestimmte Teilnehmer unter Umständen Nachteile mit sich bringen. Artikel 29 läßt dieses Verfahren jedoch ausdrücklich zu. Aus diesem Grunde kann den Ausführungen des Klägers nicht gefolgt werden, soweit sie auf eine Kritik der Unzulänglichkeiten hinauslaufen, die diesem Verfahren innewohnen. Dagegen ist festzustellen, daß im vorliegenden Fall die vom Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens festgelegten Grundsätze den Eindruck machen, daß sie im Geiste der Unparteilichkeit und mit dem Willen ausgewählt worden sind, den im konkreten Fall zu berücksichtigenden verschiedenen Gesichtspunkten so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß die gewählten Grundsätze den Kläger willkürlich benachteiligt hätten, so daß ihre Wahl ihm gegenüber einem Ermessensmißbrauch oder einer Verletzung seiner statutarischen Rechte gleichkäme.
33/36 Was die Punktzahlen angeht, die nach den jeweiligen Grundsätzen vergeben wurden, beanstandet der Kläger mit Recht, daß der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens zwei Bewerbern, über die keine dienstliche Beurteilung vorlag, unter dem Grundsatz Allgemeine Beurteilungen und berufliche Bewertungen in den Gemeinschaftsorganen 7 von 10 Punkten zuerkannt hat. Dabei handelte es sich um zwei Bewerber, die seit mehreren Jahren als Bedienstete auf Zeit in den Sekretariaten der Fraktionen tätig waren und für die keine Beurteilungen erstellt worden waren, weil sie Bedienstete auf Zeit waren. Zwar besteht kein Grund, Bedienstete auf Zeit vom Zugang zu internen Auswahlverfahren auszuschließen, es geht aber nicht an, ihnen eine fiktive Punktzahl zuzubilligen, wenn sie wegen ihres Status einem der festgelegten Grundsätze nicht genügen. Diese Unregelmäßigkeit hat indessen den Kläger nicht beschwert, weil die beiden fraglichen Bewerber nicht auf die freien Planstellen ernannt worden sind.
37 Aus diesem Grunde muß der Antrag auf Aufhebung der Ernennungen als unbegründet abgewiesen werden.
Kosten
38/39 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.