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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.04.1974 – C-181/73
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1974:31
Schlussanträge des generalanwalts Jean-Pierre Warner
vom 2. April 1974
Herr Präsident,
meine Herren Pachter!
Das vorliegende Ersuchen um Vorabentscheidung des Tribunal de Première Instance Brüssel ist eine Fortsetzung der Rechtssache 96/71 R. & V. Haegeman/Kommission (Slg. 1972, 1005).
Sie werden sich erinnern, daß die R. & V. Haegeman GmbH (die ich Klägerin nennen möchte) in Brüssel ein Importgeschäft mit — insbesondere griechischem — Wein betreibt. Sie war Klägerin in der Rechtssache 96/71 und ist es auch in dem mit dem belgischen Staat als Beklagten geführten Ausgangsrechtsstreit des vorliegenden Verfahrens.
Die Klägerin begehrt Erstattung von Ausgleichsabgaben, die die belgischen Zollbehörden von ihr gemäß oder vorgeblich gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates und den Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung auf gewisse Einfuhren griechischen Weins nach Belgien erhoben.
Der Abgabebetrag, um den es geht, beläuft sich nach Angaben der Klägerin auf etwa 30 Millionen belgische Franken. Die Behauptung der Klägerin ist, kurz gesagt, daß die Erhebung dieser Abgaben mit Rücksicht auf die Bestimmungen des am 9. Juli 1961 in Athen zwischen der EWG und Griechenland unterzeichneten Assoziierungsabkommens unrechtmäßig war.
Die meisten Argumente, die von seiten der Klägerin zur Untermauerung dieser Behauptung vorgebracht werden, hat Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 96/71 behandelt, und es ist vielleicht angebracht, gleich zu sagen, daß ich mit allem übereinstimme, was er hierzu ausgeführt hat.
Ich sage die meisten, weil im vorliegenden Verfahren einige weitere Argumente für die Klägerin vorgetragen werden, mit denen Generalanwalt Mayras sich nicht auseinandersetzen konnte.
Sie werden sich erinnern, daß im Juli 1961, als das Assoziierungsabkommen mit Griechenland unterzeichnet wurde, die in den Artikeln 38 ff. des EWG-Vertrags vorgesehene gemeinsame Agrarpolitik noch nicht beschlossen war. Wie sich aber bei einer Durchsicht dieses Abkommens deutlich zeigt, gingen seine Verfasser sehr wohl davon aus, daß diese gemeinsame Agrarpolitik zu gegebener Zeit beschlossen werden würde, daß dies in Übereinstimmung mit Artikel 40 des Vertrages die Schaffung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte in der Gemeinschaft bedeuten würde und daß die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen zur Preisregelung wahrscheinlich auch das uns jetzt gewohnte System der Abschöpfungen umfassen würden.
Artikel 6 des Abkommens sah vor, daß sich die Assoziation auf eine Zollunion, die sich vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen Ausnahmen auf den ganzen Warenaustausch erstreckte und das Verbot umfaßte, zwischen den Mitgliestaaten der Gemeinschaft und Griechenland Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie auf die Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft durch Griechenland gegenüber dritten Ländern gründen sollte. Dieser Artikel sah auch eine Übergangszeit zur Errichtung der Zollunion vor, die vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen Ausnahmen auf zwölf Jahre festgesetzt wurde.
Eine Reihe von Artikeln über die Verwirklichung der Zollunion begann mit Artikel 12, der vorschrieb, daß die Vertragsparteien (d. h. jeder der damaligen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Gemeinschaft selbst sowie Griechenland) untereinander weder neue Einfuhr oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführten noch die bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten erhöhten. Die folgenden Artikel sahen die schrittweise Abschaffung der zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Griechenland geltenden Einfuhrzölle (einschließlich der Finanzzölle) sowie der Abgaben gleicher Wirkung, die schrittweise Angleichung des griechischen Zolltarifs an den Gemeinsamen Zolltarif während der Übergangsperiode und die Abschaffung der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien vor. Der Einfachheit halber werde ich alle diese Bestimmungen als allgemeine Regeln für die Zollunion bezeichnen.
Die Artikel 32 bis 43 behandelten die Landwirtschaft. Kurz gesagt sah Artikel 32 vor, daß die Assoziierungsregelung auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen umfassen und das Abkommen auf diese Erzeugnisse Anwendung finden sollte, soweit in den Artikeln 33 bis 43 nicht etwas anderes bestimmt war. Wie Artikel 33 bestimmte, sollte mit dem Funktionieren und der Entwicklung der Assoziation für landwirtschaftliche Erzeugnisse die schrittweise Harmonisierung der Agrarpolitiken der Gemeinschaft und Griechenlands während einer Übergangsperiode von 22 Jahren Hand in Hand gehen. Um dies zu erleichtern, war vorgesehen, daß die Gemeinschaft bei der Festlegung der gemeinsamen Agrarpolitik die besondere Lage, die Möglichkeiten und die Interessen der griechischen Landwirtschaft in wirksamer Weise [berücksichtigt]. Die Artikel 34, 35 und 36 enthielten Verfahren für die Verwirklichung dieser Harmonisierung bei den einzelnen Erzeugnissen sowie Vorschriften für den Fall, daß sich bei gewissen Erzeugnissen die Harmonisierung nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erreichen ließ.
Absatz 1 des Artikels 37 sah vor, daß die Vertragsparteien im Vorgriff auf die Harmonisierung der Agrarpolitiken der Gemeinschaft und Griechenlands auf bestimmte in Anhang III des Abkommens aufgeführte Agrarerzeugnisse, — wozu Wein nicht gehörte —, die allgemeinen Vorschriften für die Zollunion anwenden sollten. Dagegen sahen die Absätze 2 und 3 des Artikels 37 für andere Agrarprodukte — einschließlich Wein — gewisse Abweichungen von diesen Regeln vor. Absatz 2 Buchstabe a wiederholte allerdings für diese Erzeugnisse die Forderungen des Artikels 12, insbesondere die Forderung, daß die Vertragsparteien untereinander weder neue Zölle noch Abgaben gleicher Wirkung bei der Einfuhr und Ausfuhr einführen sollten. Absatz 4 stellte klar, daß die vorausgehenden Absätze für jedes Produkt lediglich bis zum Ablauf der in den Artikeln 35 und 36 genannten Fristen anwendbar waren.
Keiner der Beteiligten hat vorgetragen, daß noch andere die Landwirtschaft behandelnde Artikel im vorliegenden Fall von Belang wären, wenn man davon absieht, daß sich die Klägerin auch auf die Artikel 41 und 43 stützt. Ich glaube, es ist zweckmäßig, daß ich auf diese Bestimmungen erst später zurückkomme.
Von den dem Abkommen beigefügten Protokollen sind zwei von entscheidender Bedeutung.
Das erste ist das Protokoll Nr. 12. Soweit hier erheblich, bestimmt es:
Das im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Abschöpfungssystem stellt eine besondere Maßnahme dieser Politik dar, die bei ihrer Anwendung durch eine der Vertragsparteien nicht als Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle im Sinne der Artikel 12 und 37 des Assoziierungsabkommens gilt. (ABl. 1963, Nr. 26)
Das zweite ist das Protokoll Nr. 14 über die griechische Ausfuhr von Wein. Die Vertragsparteien vereinbarten es, wie sie zum Ausdruck brachten, in dem Bewußtsein einerseits der besonderen Probleme, mit denen die Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik auf dem Gebiet des Weins verbunden ist, und andererseits der Bedeutung der Weinausfuhr für die griechische Wirtschaft. Zum Verständnis der Bestimmungen dieses Protokolls muß man sich vergegenwärtigen, daß zur Zeit der Unterzeichnung des Abkommens Einfuhren von Wein nach der Bundesrepublik, Frankreich und Italien Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen in Form von Kontingenten unterworfen waren, während für Einfuhren von Wein in die drei Beneluxländer keinerlei Zölle oder Beschränkungen galten. Absatz 1 des Protokolls Nr. 14 sah vor, daß die Bundesrepublik zugunsten Griechenlands Zollkontingente in bestimmter Höhe zu den gleichen Zollsätzen wie für die Einfuhren aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eröffnete.
Absatz 2 bestimmte:
Das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande wenden auf die Einfuhr aus Griechenland die Regelung an, die für die Einfuhr aus Deutschland, Frankreich und Italien gilt.
In Absatz 3 erklärten sich Frankreich und Italien unter bestimmten Voraussetzungen bereit, zugunsten Griechenlands Einfuhrkontingente zu eröffnen, und Absatz 4 sah vor, daß Frankreich auf die Einfuhr von Muskatwein aus Samos die Zollsätze anwendet, die auf Dessertweine aus den Mitgliedstaaten erhoben werden. Absatz 5 bezeichnete die Umstände, unter denen die Kontingente zugunsten Griechenlands aufgestockt werden sollten, und Absatz 6 schließlich enthielt eine Bestimmung ähnlich dem Artikel 37 Absatz 4 des Abkommens, durch die die Anwendung des Protokolls auf den Zeitraum bis zum Ablauf der in den Artikeln 35 und 36 festgelegten Fristen beschränkt wurde. Dabei handelte es sich natürlich um den Zeitraum, in dem unter anderem die gemeinsame Agrarpolitik für Wein eingeführt werden sollte.
Tatsächlich ist aus den Ihnen bekannten politischen Gründen das in den Artikeln 35 und 36 vorgesehene Verfahren niemals in Gang gesetzt worden.
Die gemeinsame Marktorganisation für Wein wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates errichtet, die ab 1. Juni 1970 wirksam wurde. Diese Verordnung erging, wie ihre Überschrift besagt, zur Festlegung ergänzender Vorschriften (ABl. 1970, L 99) für diese Organisation. Dies erklärt sich aus dem Umstand, daß ihr die Verordnung Nr. 24 des Rates vom 4. April 1962über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Wein (ABl. 1962, Nr. 30) vorausgegangen war, die aber in der Sache nicht über Vorschriften für die Sammlung von Informationen hinausging.
Meine Herren, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 816/70 brauche ich nicht in allen Einzelheiten aufzuzählen. Als deren Ziel wurde unter anderem aufgeführt, die Märkte zu stabilisieren und der Agrarbevölkerung einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Zu diesem Zweck enthielt die Verordnung Vorschriften über Interventionen auf der Grundlage von Orientierungspreisen, eine Regelung des Handels mit Drittländern, Regeln über die Erzeugung und die Kontrolle der Anpflanzungen sowie Regeln über önologische Verfahren und das Inverkehrbringen.
Die in unserem Zusammenhang entscheidende Bestimmung der Verordnung ist Artikel 9. Dieser regelt die jährliche Festsetzung eines Referenzpreises für die verschiedenen Arten von Weinen sowie die Ermittlung eines Angebotspreises frei Grenze anhand aller verfügbaren Daten für sämtliche Einfuhren von Weinen, für die ein Referenzpreis festgesetzt wird, in die Gemeinschaft. Daran anschließend bestimmt Absatz 3:
Liegt der Angebotspreis frei Grenze für einen Wein, zuzüglich der Zölle, unter dem Referenzpreis dieses Weins, so wird bei der Einfuhr dieses Weins oder gleichgestellter Weine eine Ausgleichsabgabe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem um den Zoll erhöhten Angebotspreis frei Grenze erhoben.
Die Ausgleichsabgabe wird jedoch nicht gegenüber den Drittländern erhoben, die bereit und in der Lage sind, die Garantie zu übernehmen, daß der Preis bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet nicht unter dem Referenzpreis abzüglich der Zölle liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.
Griechenland scheint zu keiner Zeit bereit und in der Lage gewesen zu sein, die in dieser Vorbehaltsklausel geforderten Garantien zu übernehmen, im Gegensatz zu entsprechenden Zusicherungen anderer Länder (insbesondere Algeriens, Marokkos, Tunesiens und der Türkei), deren Annahme bewirkte, daß Importe aus diesen Ländern keiner Ausgleichsabgabe unterworfen werden.
Dies ist die Situation (denn mit der Darstellung der Verordnungen zur Durchführung des Artikels 9 brauche ich Ihre Zeit nicht in Anspruch zu nehmen), in der die Klägerin seit Juni 1970 — wenn auch unter Vorbehalt — Ausgleichsabgaben auf Einfuhren griechischer Weine zu zahlen hatte.
In den Jahren 1970 und 1971 wurde die Klägerin in dieser Angelegenheit zunächst beim zuständigen belgischen Ministerium und dann bei der Kommission vorstellig mit der Behauptung, sie sei insbesondere aufgrund des Absatzes 2 des Protokolls Nr. 14 berechtigt, griechischen Wein frei von jeder Ausgleichsabgabe nach Belgien einzuführen, ungeachtet der Tatsache, daß die Verordnung Nr. 816/70 für solche Einfuhren keine ausdrückliche Freistellung enthalte. Der Schriftwechsel der Klägerin mit diesen Behörden gipfelte in einem Schreiben der Kommission vom 15. Oktober 1971, in dem jegliche Freistellung abgelehnt wurde.
Daraufhin erhob die Klägerin beim Gerichtshof Klage gegen die Kommission — Rechtssache 96/71 — und beantragte im wesentlichen 1. die Aufhebung der in dem Schreiben der Kommission vom 15. Oktober 1971 enthaltenen Entscheidung und 2. Schadensersatz gemäß Artikel 215 des EWG-Vertrags. Der Gerichtshof entschied in seinem Urteil, daß die fraglichen Ausgleichsabgaben zu den Eigenmitteln der Gemeinschaft gehören, bei denen die Feststellung und die Kontrolle der Erhebung gemäß dem Beschluß des Rates vom 21. April 1970 über diese Mittel und der Verordnung Nr. 2/71 des Rates in erster Linie den Mitgliedstaaten obliegen, so daß Streitigkeiten über die Geltung und Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über diese Ausgleichsabgaben vor die nationalen Gerichte zu bringen sind, denen das Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages zur Verfügung steht. Der Gerichtshof wies die Klage deshalb als unzulässig ab.
So kam es zu dem vorliegenden Verfahren.
Vor dem Tribunal de Première Instance Brüssel hat die Klägerin vier Hauptklagegründe vorgetragen, die sie auch vor dem Gerichtshof entwickelt.
Zum einen meint die Klägerin, Absatz 2 des Protokolls Nr. 14 regele alle Fragen der Einfuhr griechischer Weine in die Benelux-Länder; da auf Einfuhren von Wein aus Deutschland, Frankreich und Italien in diese Länder keine Ausgleichsabgaben erhoben würden, dürften auf derartige Einfuhren aus Griechenland ebenfalls keine erhoben werden. Hierauf entgegnen der belgische Staat und die Kommission, das Protokoll Nr. 14 betreffe, wie Generalanwalt Mayras in der Rechtssache 96/71 dargelegt habe, nur Zölle und Zollkontingente, nicht aber Abschöpfungen oder ähnliche im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik geschaffene Belastungen. Meine Herren, ich stimme dieser Ansicht zu, so wie ich auch die Überlegungen teile, die Generalanwalt Mayras zu seiner Auffassung geführt haben. Die entsprechenden Ausführungen in seinen Schlußanträgen finden sich in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes 1972, Seiten 1025 f., und es wäre wohl übertriebener Aufwand — oder gar Schlimmeres —, wenn ich versuchte, seine Darlegungen zu wiederholen. Allerdings hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren den Versuch unternommen, diese Ausführungen zu Fall zu bringen, nach meiner Auffassung aber vergeblich.
Zum anderen meint die Klägerin, die fragliche Ausgleichsabgabe sei keine Abschöpfung, die einzuführen das Protokoll Nr. 12 erlaube, sondern eine Abgabe zollgleicher Wirkung, deren Einführung durch Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a des Assoziierungsabkommens verboten sei. Auch diesen Gesichtspunkt hat Herr Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 96/71 behandelt (vgl. a.a.O. S. 1026 — 1028). Auch hier möchte ich nicht wiederholen, was er bereits gesagt hat. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin versucht, seine Argumentation mit zweifacher Begründung zu erschüttern.
Als erstes bringt die Klägerin vor, die Audrücke Abchöpfung und Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle seien im Zusammenhang des Assoziierungsabkommens nicht nach Gemeinschaftsrecht, sondern nach Völkerrecht auszulegen, nach völkerrechtlicher Anschauung aber, etwa im Rahmen des GATT, sei jede Einfuhrabgabe mit Schutzzweck oder -wirkung (wie sie die hier in Rede stehende Ausgleichsabgabe ohne Zweifel habe) ihrem Wesen nach ein Zoll. Die Klägerin meint, die Verweisung auf das im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Abschöpfungssystem im Protokoll Nr. 12 sei dementsprechend als eine Verweisung auf ein System von Abschöpfungen zu verstehen, wie sie zwischen den Mitgliedstaaten in der Zeit des Überganges zu einer gemeinsamen Agrarpolitik erhoben worden seien. Meine Herren, nach meiner Auffassung läßt sich zu diesem Vorbringen zweierlei sagen. Erstens müssen die fraglichen Ausdrücke aus dem Gesamtzusammenhang des Assoziierungsabkommens heraus vor dem Hintergrund der Bestimmungen des EWG-Vertrags ausgelegt werden. Aus diesem Zusammenhang heraus und vor diesem Hintergrund ergibt sich keine Berechtigung zu einer engen Auslegung des Ausdrucks Abschöpfungssystem, wie sie die Klägerin vertritt. Zweitens zeigt eine Prüfung des Wortlauts des Protokolls Nr. 12, daß diese Auslegung unhaltbar ist. Das Protokoll spricht von der Anwendung dieses Systems durch eine der Vertragsparteien. Ganz offensichtlich könnte ein System von Abschöpfungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht von Griechenland angewendet werden. Überdies enthält das Protokoll einen Vorbehalt, der auszugsweise wie folgt lautet:
Die Gemeinschaft erklärt jedoch, daß gegenwärtig für die Erzeugnisse in der Liste in Anhang III das Abschöpfungssystem nicht in Aussicht genommen ist. Falls dennoch auch für diese Erzeugnisse Abschöpfungen erhoben werden, gilt für Griechenland das gleiche System, das die Mitgliedstaaten untereinander anwenden.
Hier steht deutlich zwischen den Zeilen, daß die Abschöpfungen, von denen das Protokoll spricht, von der Gemeinschaft im Handel mit Drittländern erhoben werden können.
Der zweite Grund, aus dem sich die Klägerin gegen die Ausführungen des Generalanwalts Mayras in seinen Schlußanträgen in diesem Punkt wendet, liegt darin, daß sich durch die streitige Ausgleichsabgabe im Falle von Einfuhren griechischen Weins in die Benelux-Länder nicht der Zweck erreichen läßt, der zur Rechtfertigung der Abgabe vorgebracht wird, nämlich die Preise, zu denen Weine aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangen, auf das Niveau der Referenzpreise hinaufzuschleusen. Dies deswegen, weil gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 816/70 die Ausgleichsabgabe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem um den Zoll erhöhten Angebotspreis frei Grenze erhoben wird, gemäß Absatz 2 des Protokolls Nr. 14 aber Einfuhren Griechischen Weins in die Benelux-Länder nicht mit Zöllen belastet werden. Wie der Bevollmächtigte der Kommission in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, könnte Artikel 9 Absatz 3 in dem Sinne ausgelegt werden, daß in diesem Fall die Ausgleichsabgabe auf der Basis des Zollsatzes Null zu berechnen sei. Unterstellen Sie einen Referenzpreis von 125 RE, einen Gemeinschaftszoll von 20 und einen Angebotspreis frei Grenze von 100. Die Ausgleichsabgabe auf Einfuhren in Mitgliedstaaten außerhalb der Benelux-Länder müßte dann 5 RE betragen, damit der Angebotspreis frei Grenze zuzüglich Zoll und Ausgleichsabgabe gleich dem Referenzpreis wäre. Artikel 9 Absatz 3 könnte dahin gehend verstanden werden, daß für Einfuhren griechischen Weins in die Benelux-Länder die Ausgleichsabgabe zum Ausgleich dafür, daß kein Zoll zu zahlen ist, 25 RE beträgt. Um jedoch Griechenland die Vorteile aus Absatz 2 des Protokolls Nr. 14 zu erhalten, ist Artikel 9 Absatz 3 in der Praxis dahin ausgelegt worden, daß bei solchen Einfuhren die Ausgleichsabgabe in der Weise berechnet wird, daß zum Angebotspreis frei Grenze rein rechnerisch der Zoll nach Gemeinsamem Zolltarif hinzugeschlagen wird. Als Folge davon werden griechische Weine bei ihrer Einfuhr in die Benelux-Länder mit derselben Ausgleichsabgabe belastet wie bei ihrer Einfuhr in andere Mitgliedstaaten, so daß sie nach meinem Beispiel zu einem Preis von 105 RE eingeführt werden (wobei ich voraussetze, daß der Angebotspreis frei Grenze ordnungsgemäß ermittelt worden ist), also zu einem Preis von 20 RE unter dem Referenzpreis. Hieran knüpft die Klägerin mit ihrer Argumentation an. Diese Argumentation, meine Herren, weist die Eigenart auf, daß sie mehr belegt, als mit ihr beabsichtigt ist, denn sie paßt in gleicher Weise auch für Einfuhren griechischen Weins nach der Bundesrepublik, nach Frankreich oder nach Italien im Rahmen der in den anderen Absätzen des Protokolls Nr. 14 vorgesehenen Sonderkontingente. Jedenfalls ist letzten Endes, wie namens der Kommission ausgeführt worden ist, die Auffassung unhaltbar, daß die Gemeinschaft befugt ist, eine Abgabe von — in unserem Beispiel — 25 RE, nicht jedoch eine solche von 5 Einheiten zu erheben. Das würde darauf hinauslaufen, die Gemeinschaft für berechtigt zu erklären, die im Protokoll Nr. 12 vorbehaltenen Rechte wohl in vollem Maße, jedoch nicht teilweise auszuüben, obwohl der letztere Weg für Griechenland vorteilhaft und mit dem Geist des Protokolls Nr. 14 besser zu vereinbaren wäre. Ich bin deshalb der Auffassung, daß dieses zweite Argument gegen die von Herrn Generalanwalt Mayras vorgetragene Auffassung ebenfalls nicht durchschlägt.
Den dritten Klagegrund leitet die Klägerin aus Artikel 43 des Assoziierungsabkommens mit Griechenland her. Diese Bestimmung lautet:
Besteht für ein Erzeugnis eine Marktordnung oder innerstaatliche Regelung gleicher Wirkung oder wird es unmittelbar oder mittelbar von einer für andere Erzeugnisse bestehenden Marktordnung beeinflußt und wird durch die dadurch verursachten Preisunterschiede bei den verwendeten Rohstoffen der Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft einerseits oder Griechenlands andererseits geschädigt, so kann die betreffende Vertragspartei bei der Einfuhr dieses Erzeugnisses eine Ausgleichsabgabe erheben …
Der Assoziationsrat legt Höhe und Einzelheiten dieser Abgabe fest.
Bis zum Inkrafttreten dieses Beschlusses des Assoziationsrats können die Vertragsparteien Höhe und Einzelheiten dieser Abgabe festsetzen.
Der erwähnte Assoziationsrat ist Gegenstand der in den Artikeln 3 und 65 des Abkommens getroffenen Regelung. Artikel 65 sieht vor, daß er aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten und Griechenlands sowie aus Mitgliedern des Rates und der Kommission der Gemeinschaft besteht und daß er einstimmig handelt.
In der Rechtssache 96/71 stand Artikel 43 im Vordergrund der Argumentation der Klägerin, die vortrug, dies sei die einzige Bestimmung des Abkommens, die die Anwendung von Ausgleichsabgaben im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und Griechenland erlaube, und zur Anwendung dieser Bestimmung sei ein Beschluß des Assoziationsrats erforderlich, der aber nicht vorliege.
Auch dieses Argument hat Generalanwalt Mayras nach meiner Auffassung überzeugend behandelt (vgl. insbesondere a.a.O., S. 1028). Er zeigte, daß Artikel 43 in Wirklichkeit überhaupt nicht eingreift: einschlägig wäre er nur gewesen, wenn die hier in Rede stehende Ausgleichsabgabe eingeführt worden wäre, um etwaigen durch die Form der Marktorganisation in Griechenland ausgelösten schädlichen Auswirkungen auf den Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft insgesamt zu begegnen. Diesem Zweck aber diente sie sicherlich nicht. Die Ausgleichsabgabe wurde, soweit Griechenland betroffen ist, von der Gemeinschaft unter Inanspruchnahme des im Protokoll Nr. 12 eingeräumten Rechts unabhängig von Artikel 43 im Zuge der Errichtung der eigenen Marktorganisation der Gemeinschaft eingeführt.
Im jetzt anhängigen Verfahren hält die Klägerin an ihrer Auffassung, daß Artikel 43 die einzige Bestimmung des Abkommens sei, die die Erhebung von Ausgleichsabgaben erlaube, nicht mehr fest. Sie scheint sich auf die Behauptung zu beschränken, daß Artikel 43 die Gemeinschaft nicht berechtige, Ausgleichsabgaben ohne Einschaltung des Assoziationsrates zu erheben. Da indessen von keiner Seite behauptet wird, daß die hier in Rede stehende Ausgleichsabgabe gemäß Artikel 43 erhoben wurde, scheint mir dieser Vortrag an der Sache vorbeizugehen.
Den vierten und letzten Wagegrund, der in der Rechtssache 96/71 nicht genannt .wurde, leitet die Klägerin aus Artikel 41 des Assoziierungsabkommens her, dessen Absatz 1 — auf den allein sich die Klägerin stützt — lautet:
Soweit die schrittweise Beseitigung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Vertragsparteien zu Preisen führen könnte, welche die Ziele des Artikels 39 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft gefährden würden, kann einerseits die Gemeinschaft vom Zeitpunkt der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik an und kann andererseits Griechenland vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an für bestimmte Erzeugnisse ein System von Mindestpreisen anwenden, bei deren Unterschreitung die Einfuhr:
entweder vorübergehend eingestellt oder eingeschränkt
oder von der Bedingung abhängig gemacht werden kann, daß sie zu Preisen erfolgt, die über dem für das betreffende Erzeugnis festgesetzten Mindestpreis liegen.
Im zweiten Fall werden die Mindestpreise unter Ausschluß der Zollbelastung festgesetzt.
Die Klägerin meint, dieser Artikel verbiete der Gemeinschaft, sich gegen übertrieben niedrige griechische Preise in anderer Weise als durch die in diesem Artikel vorgesehenen Mindestpreise zu schützen. Die Klägerin weist sehr richtig darauf hin, daß ein System von Mindestpreisen nicht dasselbe ist wie ein System von Ausgleichsabgaben, da — auf unseren Sachverhalt bezogen — im ersteren Fall der Unterschied zwischen dem Mindestpreis und dem sonst in Rechnung gestellten Preis dem griechischen Exporteur zugute kommt, während bei einem Ausgleichsabgabensystem die Abgaben die Mittel der Gemeinschaft anschwellen lassen.
Meine Herren, ich glaube, diesem Argument liegt ein ähnlicher Trugschluß wie dem auf Artikel 43 gestützten früheren Argument der Klägerin zugrunde. Artikel 41 behandelt nur den Fall, daß das übertrieben niedrige Preisniveau für ein oder mehrere bestimmte Produkte aus der abkommengetreuen schrittweisen Beseitigung der Zölle und mengenmäßigen beschränkungen zwischen den Vertragsparteien resultiert. Niemand behauptet, daß die im vorliegenden Fall fragliche Ausgleichsabgabe aufgrund einer solchen Situation eingeführt wurde. In Wirklichkeit wurde sie, wenn ich das auf die Gefahr hin, Sie durch Wiederholungen zu langweilen, noch sagen darf, einfach als Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation für Wein eingeführt. Daraus folgt nach meiner Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels 41 mit unserem Fall nichts zu tun haben.
Ich möchte mich jetzt den Fragen zuwenden, so wie sie dem Gerichtshof vom Tribunal de Première Instance Brüssel vorgelegt worden sind. Es handelt sich um vier Fragen, die die vier Behauptungen der Klägerin wiedergeben.
Die erste lautet
Welche Bedeutung hat der Ausdruck, Regelung' in Absatz 2 des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland beigefügten Protokolls Nr. 14?
Aus den bereits dargelegten Gründen bin ich der Meinung, daß diese Frage wie folgt zu beantworten ist:
Absatz 2 des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland beigefügten Protokolls Nr. 14 bezieht sich nur auf die Regelung, die die Einfuhr aus Griechenland durch Zölle und Zollkontingente erfährt.
Die zweite Frage lautet:
Stellt die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Einfuhr griechischer Weine nach Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg auferlegte Ausgleichsabgabe einen Zoll oder eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 des vorgenannten Assoziierungsabkommens dar?
Diese Frage ist vielleicht nicht ganz richtig formuliert, weil in ihr die Auferlegung der Ausgleichsabgabe der Kommission zugeschrieben wird. Genauer wäre es meines Erachtens, sie der Gemeinschaft zuzuschreiben, da es sich bei der Verordnung Nr. 816/70, die der Ausgangspunkt für die Auferlegung dieser Abgabe war, natürlich um eine Verordnung des Rates handelte und die einschlägigen Verordnungen der Kommission nur zu deren Ausführung ergingen. Dementsprechend möchte ich die Frage wie folgt beantworten:
Die von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei der Einfuhr griechischer Weine nach Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg auferlegte Ausgleichsabgabe stellt weder einen Zoll noch eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 des vorgenannten Assoziierungsabkommens sondern eine Abschöpfung dar, die gemäß dem dem Abkommen beigefügten Protokoll Nr. 12 zulässig ist.
Die dritte Frage lautet wie folgt:
Darf die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des Artikels 43 dieses Assoziierungsabkommens allein, d. h. ohne Einschaltung des Assoziationsrates, über Höhe und Einzelheiten der für den Import griechischer Weine in den Bereich der EWG eingeführten Ausgleichsabgabe beschließen?
Wenn Generalanwalt Mayras und ich mit unseren Auffassungen recht haben, ist diese Frage für die Entscheidung des beim Tribunal de Première Instance Brüssel anhängigen Rechtsstreits zweifelsohne unerheblich. Die mangelnde Erheblichkeit dieser Frage ist sowohl vom Beklagten, dem belgischen Staat, als auch von der Kommission in ihren beim Gerichtshof eingereichten Schriftsätzen betont worden. Ihre Unerheblichkeit wird auch durch die Tatsache unterstrichen, daß die Klägerin und die Kommission im Ergebnis über die richtige Antwort auf diese Frage einig sind, nämlich: Nein, vorbehaltlich der Anwendbarkeit des letzten Absatzes dieses Artikels. Der Beklagte hat sich auf die Äußerung beschränkt, die Frage sei unerheblich, ohne eine Aussage darüber zu wagen, wie die richtige Antwort lauten könnte.
Wie sollen nun Sie, meine Herren, die Frage beantworten?
Gewiß ist es, wie der Gerichtshof in einer Anzahl von Urteilen entschieden hat, im Vorlageverfahren nach Artikel 177 des EWG-Vertrags im allgemeinen Sache des nationalen Richters, der um Vorabentscheidung ersucht, die Erheblichkeit der vorgelegten Fragen zu beurteilen, zumal der Gerichtshof nicht befugt ist, die Fragen auf ihre Erheblichkeit zu untersuchen. Dieser allgemeine Grundsatz steht aber, meine ich, unter mindestens einem Vorbehalt, der hier eingreift. Dieser Vorbehalt ergibt sich aus dem Umstand, daß der Gerichtshof nach Artikel 177 zur Entscheidung über die Auslegung des Vertrages und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Gemeinschaftsorgane zuständig ist. Dem Gerichtshof fehlt es nach Artikel 177 an der unmittelbaren Befugnis zur Entscheidung über die Auslegung von Rechtsakten der im Assoziierungsabkommen mit Griechenland gegebenen Art: Seine Auslegungszuständigkeit reicht nach meinem Verständnis nur so weit, wie die Auslegung dieses Rechtsaktes für die Frage der Gültigkeit einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans oder die Frage der Auslegung einer solchen Handlung erheblich ist. Daraus ergibt sich meines Erachtens für den vorliegenden Fall, daß die vom Tribunal de Première Instance Brüssel vorgelegten Fragen nur insoweit zulässig sind, als sie sich auf die Frage der Gültigkeit und der Wirkung der Verordnung Nr. 816/70 und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft beziehen.
Ich möchte deshalb die Frage wie folgt beantworten:
Artikel 43 des vorgenannten Assoziierungsabkommens berührt in keiner Weise die Gültigkeit oder Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates oder der zu deren Durchführung erlassenen Gemeinschaftsverordnungen.
Die vierte vom Tribunal de Première Instance vorgelegte Frage lautet:
Ist die Kommission, unterstellt, die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 41 des Assoziierungsabkommens seien gegeben, befugt, den in dieser Vorschrift vorgesehenen Schutz auf andere Weise als durch ein Mindestpreissystem, insbesondere durch ein System von der Gemeinschaft erhobener Ausgleichsabgaben herbeizuführen?
Mir scheinen hier dieselben Überlegungen wie zu der vorigen Frage zu gelten. Deshalb sollte sie im selben Sinne beantwortet werden:
Auch durch Artikel 41 dieses Assoziierungsabkommens wird die Gültigkeit oder Anwendbarkeit dieser Verordnungen nicht berührt.
Meine Herren, die Formulierung der Vorlagefragen durch das Tribunal de Première Instance ist seitens des Beklagten und der Kommission aus zwei Gründen beanstandet worden.
Erstens ist darauf hingewiesen worden, daß das Tribunal es unterlassen habe zu fragen, ob die verschiedenen Bestimmungen des Assoziierungsvertrages, um deren Auslegung es ersucht, unmittelbar in der Weise anwendbar sind, daß sie Personen in der Lage der Klägerin vor den nationalen Gerichten einklagbare Rechte gewähren. In dieser Hinsicht kann ich mich wohl darauf beschränken zu sagen, daß die Frage bei meiner Auffassung zur Auslegung dieser Bestimmungen nicht auftaucht.
Zweitens ist gesagt worden, das Tribunal habe es unterlassen, die eigentliche Kernfrage zu stellen, nämlich, ob es zulässig war, auf Einfuhren von griechischem Wein nach Belgien die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 816/70 vorgesehene Ausgleichsabgabe anzuwenden, oder ob dies dem Assoziierungsabkommen mit Griechenland, insbesondere den Artikeln 37 Absatz 2 Buchstabe a, 41 und 43 und Absatz 2 des Protokolls Nr. 14 widersprach. Daß damit die zentrale Frage des Falles angeschnitten ist, steht außer Zweifel. Ich neige persönlich zu der Auffassung, daß die Antwort sich ohne weiteres aufdrängt, wenn Sie die vom Tribunal tatsächlich vorgelegten Fragen der Reihe nach wie von mir vorgeschlagen beantworten. Sie mögen es aber vielleicht vorziehen, diese Fragen zusammenfassend dahin zu beantworten, daß keine der Bestimmungen des Assoziierungsabkommens die Anwendung der in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Ausgleichsabgabe auf Einfuhren von griechischem Wein nach Belgien verbietet.