Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.04.1974 – C-181/73
ECLI:EU:C:1974:41
In der Rechtssache 181/73
betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de Première Instance Brüssel in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG R. & V. HAEGEMAN, Brüssel,
gegen
BELGISCHER STAAT, vertreten durch den Wirtschaftsminister, Brüssel,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen des am 9. Juli 1961 in Athen unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland sowie des in der Schlußakte zu diesem Abkommen aufgeführten Protokolls Nr. 14 im Hinblick auf die Frage, ob die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 vorgesehene Ausgleichsabgabe auf griechische Weine anwendbar ist, die in das belgisch-luxemburgische Hoheitsgebiet eingeführt werden,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Serensen, der Richter R. Monaco (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: J. P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 „zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. 1970, L 99) unterlag die Einfuhr von griechischem Wein in das Benelux-Gebiet weder Zöllen noch mengenmäßigen Beschränkungen. Nach Abschluß des am 9. April 1961 in Athen unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland (ABl. 1963, Nr. 26) (nachfolgend Athener Abkommen genannt) erklärten Belgien, Luxemburg und die Niederlande, auf die Einfuhr aus Griechenland die Regelung anwenden zu wollen, die für die Einfuhr aus Deutschland, Frankreich und Italien galt und die eine Erhebung von Zöllen nicht vorsah.
Am 1. Juni 1970 trat die Verordnung Nr. 816/70 in der Gemeinschaft in Kraft. Ihrem Artikel 9 zufolge ist u. a. vorgesehen:
die Festsetzung eines Referenzpreises für Rotwein und für Weißwein;
für den Fall, daß der Angebotspreis frei Grenze zuzüglich der Zölle unter dem Referenzpreis liegt, die Erhebung einer Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr in Höhe des Unterschieds zwischen diesen beiden Preisen.
Die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung des Angebotspreises frei Grenze und die Festsetzung der Ausgleichsabgabe im Sektor Wein traf die Kommission durch Verordnung Nr. 1019/70 vom 29. Mai 1970, die ebenfalls am 1. Juni 1970 in Kraft trat (ABl. 1970, L 118).
Insbesondere folgende Bestimmungen werden mit den Vorlagefragen angeschnitten:
Protokoll Nr. 14 Absatz 2
Das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande wenden auf die Einfuhr aus Griechenland die Regelung an, die für die Einfuhr aus Deutschland, Frankreich und Italien gilt.
Artikel 37 Absatz 2
Für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die nicht in der Liste in Anhang III aufgeführt sind, werden die Vertragsparteien abweichend von den Artikeln 13, 14, 15, 17, 25, 26 und 27
a) untereinander weder neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung bei der Einfuhr und Ausfuhr einführen noch die in ihren Handelsbeziehungen bei Inkrafttreten dieses Abkommens angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhöhen.
Artikel 41 Absatz 1
Soweit die schrittweise Beseitigung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Vertragsparteien zu Preisen führen könnte, welche die Ziele des Artikels 39 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft gefährden würden, kann einerseits die Gemeinschaft vom Zeitpunkt der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik an und kann andererseits Griechenland vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an für bestimmte Erzeugnisse ein System von Mindestpreisen anwenden, bei deren Unterschreitung die Einfuhr:
entweder vorübergehend eingestellt oder eingeschränkt
oder von der Bedingung abhängig gemacht werden kann, daß sie zu Preisen erfolgt, die über dem für das betreffende Erzeugnis festgesetzten Mindestpreis liegen.
Im zweiten Falle werden die Mindestpreise unter Ausschluß der Zollbelastung festgesetzt.
Artikel 43Besteht für ein Erzeugnis eine Marktordnung oder innerstaatliche Regelung gleicher Wirkung oder wird es unmittelbar oder mittelbar von einer für andere Erzeugnisse bestehenden Marktordnung beeinflußt und wird durch die dadurch verursachten Preisunterschiede bei den verwendeten Rohstoffen der Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft einerseits oder Griechenlands andererseits geschädigt, so kann die betreffende Vertragspartei bei der Einfuhr dieses Erzeugnisses eine Ausgleichsabgabe erheben, wenn keine Ausgleichsabgabe bei der Ausfuhr erhoben wird.Der Assoziationsrat legt Höhe und Einzelheiten dieser Abgabe fest.Bis zum Inkrafttreten dieses Beschlusses des Assoziationsrates können die Vertragsparteien Höhe und Einzelheiten dieser Abgabe festsetzen.
Da der Frei-Grenze-Preis für griechischen Wein, der nach Belgien und nach Luxemburg eingeführt wurde, niedriger als der Referenzpreis lag, wurde bei der Einfuhr dieses Erzeugnisses nach Belgien eine Ausgleichsabgabe angewandt. Die Weinimportfirma R. & V. Haegeman (nachfolgend Haegeman genannt) ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 15. Juli 1971, sie von der Zahlung dieser Abgabe für laufende, vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 816/70 geschlossene und nach diesem Zeitpunkt (1. Juni 1970) noch abgewickelte Verträge zu befreien. Zur Begründung dieses Gesuchs verwies sie auf das Athener Abkommen, insbesondere auf das Protokoll Nr. 14 über die griechische Ausfuhr von Wein aus frischen Weintrauben und von mit Alkohol stummgemachtem Most aus frischen Weintrauben, das in der diesem Abkommen beigefügten Schlußakte aufgeführt wird, wobei sie behauptete, die in diesen Vorschriften vorgesehene Regelung bei der Einfuhr von griechischem Wein in das Benelux-Gebiet sei durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 816/70 unberührt geblieben.
Die Kommission jedoch entgegnete mit Schreiben vom 9. August 1971, die begehrte Befreiung lasse sich weder im Hinblick auf die gemeinsame Marktorganisation im Weinsektor noch auf das Athener Abkommen rechtfertigen. Mit Schreiben vom 27. November 1971 bestätigte sie ihren Standpunkt zu dieser Frage.
Am 13. Dezember erhob Haegeman beim Gerichtshof Klage (Rechtssache 96/71), mit der sie die Aufhebung dieses ablehnenden Bescheides sowie Ersatz des ihr entstandenen Schadens begehrte. Durch Urteil vom 25. Oktober 1972 (Slg. 1972, S. 1005) wies der Gerichtshof diese Klage ab. Er legte dar, zum einen sei es Sache der zuständigen nationalen Behörden, eine Entscheidung über den Antrag auf Erstattung der streitigen Abgabe zu treffen, und zum anderen sei die Frage der etwaigen Haftung der Kommission unter den gegebenen Umständen mit der nach der Rechtmäßigkeit der Erhebung dieser Abgabe verknüpft.
Am 16. Mai 1972 ließ Haegeman dem belgischen Staat, vertreten durch den Wirtschaftsminister, eine Klageschrift zustellen, in der sie die Erstattung der seit dem 1. Juni 1970 als Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr griechischer Weine in das Gebiet der BLWU gezahlten Beträge verlangte. Zur Begründung dieses Begehrens machte Haegeman namentlich geltend, die Verordnung Nr. 816/70 verstoße gegen Absatz 2 des in der Schlußakte zum Athener Abkommen aufgeführten Protokolls Nr. 14 sowie gegen die Artikel 37, 41 und 43 dieses Abkommens. Das Tribunal de Première Instance Brüssel, bei dem dieser Prozeß anhängig gemacht wurde, entschied durch Urteil vom 17. Oktober 1973, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen vorzulegen:
1. Welche Bedeutung hat der Ausdruck Regelung in Absatz 2 des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland beigefügten Protokolls Nr. 14?
2. Stellt die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Einfuhr griechischer Weine nach Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg auferlegte Ausgleichsabgabe einen Zoll oder eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 des vorgenannten Assoziierungsabkommens dar?
3. Darf die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des Artikels 43 dieses Assoziierungsabkommens allein, d. h. ohne Einschaltung des Assoziationsrats, über Höhe und Einzelheiten der beim Import griechischer Weine in den Bereich der EWG eingeführten Ausgleichsabgabe beschließen?
4. Ist die Kommission, unterstellt, die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 41 des Assoziierungsabkommens seien gegeben, befugt, den in dieser Vorschrift vorgesehenen Schutz auf andere Weise als durch ein Mindestpreissystem, insbesondere durch ein System von der Gemeinschaft erhobener Ausgleichsabgaben herbeizuführen?
2. Das Vorlageurteil ist am 7. November 1973 beim Gerichtshof eingegangen.
Die Firma R. & V. Haegeman, vertreten durch ihren Geschäftsführer Victor Haegeman, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Jacques Putzeys, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, der belgische Staat, vertreten durch den Wirtschaftsminister, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Adolf Houtekier, zugelassen bei der belgischen Cour de Cassation, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Bernard Paulin als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes
A — Schriftliche Erklärungen der Firma R. & V. Haegeman
Die Firma Haegeman ruft zur ersten Frage in Erinnerung, eines der Hauptziele des Athener Abkommens sei es, Griechenland im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten eine Präferenzstellung gegenüber anderen Drittstaaten einzuräumen. Ganz im Sinne dieser Zielsetzung werde die Einfuhr griechischen Weins nach den Benelux-Ländern der Regelung unterstellt, die von diesen Ländern bei der Weineinfuhr aus Deutschland, Italien und Frankreich angewandt werde. Da diese letztere Einfuhr gänzlich frei sei, dürfe auch die Weineinfuhr aus Griechenland keinen Zöllen oder Kontingenten unterworfen werden. Es sei irrig, in diesem Punkte zwischen dem Begriff der Einfuhrregelung einerseits und der Zoll- bzw. Kontingentierungsregelung andererseits zu unterscheiden. Da die Einfuhrregelung beim Import griechischen Weins nach den Mitgliedstaaten allein in Zoll- und Kontingentierungsmaßnahmen bestehe, habe eine derartige Unterscheidung vorliegend keinen Sinn. Außerdem lasse sie im Falle Belgiens, das bei der Einfuhr deutscher, italienischer und französischer Weine keine Zölle erhebe und auch keine Kontingente anwende, Absatz 2 des Protokolls Nr. 14 leerlaufen.
Dagegen könne sehr wohl zwischen der Einfuhrregelung und der für griechische Weine im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten geltenden Verkehrsregelung unterschieden werden. Jedoch sei ganz eindeutig, daß sich der im Protokoll Nr. 14 aufgestellte Grundsatz auf die Einfuhrregelung erstrecke. Da die Ausgleichsabgabe einen Bestandteil der Einfuhrregelung ausmache, widerspreche ihre Erhebung Absatz 2 des besagten Protokolls. Die Firma Haegeman regt an, die erste Frage dahin zu beantworten,
daß der Ausdruck, Regelung' in Absatz 2 des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland beigefügten Protokolls Nr. 14 im Sinne einer Regelung der Einfuhr griechischer Weine in das Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande zu verstehen ist.
Zur zweiten Frage 'führt die Firma Haegeman aus, der Begriff Ausgleichsabgabe müsse, weil er keinen festumrissenen juristischen Inhalt habe, in jedem Einzelfall nach Maßgabe von Zweck und Wirkung der jeweiligen Belastung definiert werden. Im Rahmen<von Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a des Athener Abkommens sei nicht zweifelhaft, daß diese Abgabe zollgleiche Wirkung äußere, denn sie laste auf der Einfuhr nach den Mitgliedstaaten und habe zum Zweck und zur Folge, durch Heraufschleusung des Preises für griechischen Wein auf das Niveau des Referenzpreises die Gemeinschaftserzeugung zu schützen.
Es sei unangebracht, die fragliche Abgabe in der Praxis durch Gleichstellung mit einer Abschöpfung rechtfertigen zu wollen und sich dabei auf das Protokoll Nr. 12 zu berufen, nach dessen ausdrücklicher Bestimmung die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Abschöpfungen im Hinblick auf die Artikel 12 und 37 des Athener Abkommens nicht als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen seien. In dieser Beziehung dürfe nicht aus den Augen verloren werden, daß sich in Fällen, in denen die Gemeinschaft, wie vorliegend, durch ein Assoziierungsabkommen gebunden sei, das ihr eine Stillhalteverpflichtung auferlege und ihr untersage, neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung zu schaffen, die Frage nach der Rechtsnatur einer Ausgleichsabgabe nicht aus dem Blickwinkel der Gemeinschaftsrechtsordnung, sondern der internationalen Rechtsordnung stelle. In diesen Fällen sei bei der Suche nach einer Antwort der Rolle Rechnung zu tragen, die Zölle in der internationalen Ordnung spielten und die stets darin bestehe, den nationalen oder den Gemeinschaftsmarkt zu schützen. Da die streitige Abgabe eben diese Schutzfunktion gegenüber dritten Ländern erfülle, unterliege keinem Zweifel, daß sie international gesehen, insbesondere im Rahmen des Athener Abkommens, als Abgabe zollgleicher Wirkung betrachtet werden müsse.
Im übrigen könne die Ausgleichsabgabe einer Abschöpfung schon deshalb nicht gleichgestellt werden, weil sie nicht den Anforderungen und Funktionen entspreche, die eine solche Geldleistung typischerweise kennzeichneten. Da die griechischen Weine zu Preisen in die Benelux-Länder gelangten, die unter dem Referenzpreis lägen, wirke sich die Ausgleichsabgabe in der Gemeinschaft nicht für jeden Mitgliedstaat in der gleichen Weise aus.
Die Firma Haegeman schlägt vor, die zweite Frage dahin zu beantworten,
daß die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Einfuhr griechischer Weine nach Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg auferlegte Ausgleichsabgabe eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a des Assoziierungsabkommens darstellt und in der internationalen Rechtsordnung nicht einer Abschöpfung im Sinne des Protokolls Nr. 12 gleichgeachtet werden kann.
Zur dritten Frage bemerkt die Firma Haegeman, in Artikel 43 des Athener Abkommens werde die Ausgleichsabgabe als eine Maßnahme begriffen, die dem Schutz einer der Vertragsparteien zu dienen bestimmt sei, gerade deshalb aber für die Märkte der übrigen Vertragsparteien nicht ohne Folgen bleibe. Genau aus diesem Grunde hätten die Verfasser des Abkommens ein verbindliches Verfahren zur Festlegung von Höhe und Einzelheiten dieser Abgabe vorgesehen. In diesem Verfahren liege die Entscheidungsbefugnis allein beim Assoziationsrat, denn die im letzten Absatz des Artikels 43 bezeichnete Möglichkeit stehe nur in Ausnahmesituationen offen, die dadurch gekennzeichnet seien, daß ein dringendes Bedürfnis den Erlaß einstweiliger Maßnahmen notwendig mache. Vorliegend stehe dagegen fest, daß die Gemeinschaft die Ausgleichsabgabe einseitig beschlossen habe, ohne den Assoziationsrat auch nur zu konsultieren. Deshalb werde vorgeschlagen, die dritte Frage dahin zu beantworten,
daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 43 des Assoziierungsabkommens nicht befugt ist, allein, d. h. ohne Einschaltung des Assoziationsrates, Beschlüsse über Höhe und Einzelheiten der Ausgleichsabgabe zu fassen.
Zur vierten Frage schließlich meinte die Firma Haegeman, Artikel 41 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens gestatte der Gemeinschaft zwar, vorbeugende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit die Liberalisierung des Handels zwischen den Vertragsparteien nicht zu Preisen führt, welche die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden würden, doch stelle die Vorschrift dabei nicht mehrere Maßnahmen zur Wahl: die einzige Maßnahme, auf die die Gemeinschaft zurückgreifen dürfe, bestehe in einem Mindestpreissystem, das es ermögliche, den von der anderen Vertragspartei zwangsläufig erlittenen Nachteil in Grenzen zu halten. Ein solches System sei nicht mit der Anwendung einer Ausgleichsabgabe zu verwechseln. Zum einen schwanke der Betrag der Ausgleichsabgabe je nach der Höhe des Angebotspreises frei Grenze für griechische Weine und des Referenzpreises für Wein aus der Gemeinschaft, während Mindestpreise notwendigerweise Festpreise seien. Zum anderen werde die Ausgleichsabgabe von den Mitgliedstaaten für Rechnung der Gemeinschaft erhoben, so daß sie Griechenland nicht zugute komme. Auf diese Weise bringe die Anwendung einer Ausgleichsabgabe anstelle eines Mindestpreissystems einen doppelten Vorteil für die Gemeinschaft zum Schaden Griechenlands mit sich und führe dadurch zu einer Störung des Gleichgewichts zwischen den Parteien, die unvereinbar mit Geist und Buchstabe des Athener Abkommens sei. Deshalb sei es angebracht, die vierte Frage dahin zu beantworten.
daß sich Artikel 41, der der Gemeinschaft für einen Ausnahmefall einseitigen Schutz gewährt, nur auf dem Wege über ein Mindestpreissystem und nicht über eine Ausgleichsabgabenregelung in die Praxis umsetzen läßt.
B — Erklärungen des belgischen Staates
Der belgische Staat erinnert daran, daß die Einfuhr von Wein aus Griechenland aufgrund des Athener Abkommens und infolge des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 816/70 einer gemischten Regelung unterliege. Einerseits sei sie zollfrei (Benelux) oder in den Grenzen der eröffneten Zollkontingente niedrigeren Zollsätzen unterworfen, als der Gemeinsame Zolltarif sie vorsehe (Frankreich, Italien, Deutschland), andererseits werde sie mit einer Ausgleichsabgabe belastet, sofern der Angebotspreis frei Grenze nach der — wenn auch unter Umständen fiktiven (Benelux) — Hinzurechnung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs unter dem Referenzpreis liege.
In Anbetracht dieser Regelung gelte es, der grundlegenden Frage nachzugehen, ob dem Rat auch nach Abschluß des Athener Abkommens die Befugnis verblieben sei, die Einfuhr griechischer Weine einseitig mit einer Ausgleichsabgabe zu belasten oder ob ihm die Einführung einer solchen Abgabe jedenfalls dann versagt sei, wenn er sich nicht des in Artikel 43 des Abkommens vorgesehenen Verfahrens bediene.
Zur ersten Frage meint der belgische Staat, der Ausdruck Regelung in Absatz 2 des Protokolls Nr. 14 müsse im Lichte der mit diesem Übereinkommen verfolgten Ziele interpretiert werden. Namentlich den Absätzen 1 und 3 sei zu entnehmen, daß es in dem Protokoll um die von der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und der Italienischen Republik anwendbare Zoll- und Kontingentierungsregelung bei der Einfuhr griechischer Weine gehe. Daher nehme Absatz 2, der seinen Platz zwischen diesen Bestimmungen habe, bei seiner Verweisung auf die Regelung …, die für die Einfuhr aus Deutschland, Frankreich und Italien gilt, Bezug auf die bei dieser Einfuhr angewandte Zoll- und Kontingentierungsregelung; mit der Ausgleichsabgabe habe er nichts zu tun.
Zur zweiten Frage führt der belgische Staat aus, die Ausgleichsabgabe stelle weder einen Zoll noch eine Abgabe gleicher Wirkung dar. Ihrer Natur nach sei sie eine Abschöpfung. Ihre Einführung entspreche den Bedürfnissen gemeinsamer Handelspolitik und werde durch das Protokoll Nr. 12 zum Athener Abkommen gedeckt, in dem es heiße (Abs. 1):
Das im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Abschöpfungssystem stellt eine besondere Maßnahme dieser Politik dar, die bei ihrer Anwendung durch eine der Vertragsparteien nicht als Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle im Sinne der Artikel 12 und 37 des Assoziierungsabkommens gilt.
Die ganze Struktur dieser Abgabe, ihr Zweck und die Modalitäten ihrer Anwendung ließen ersehen, daß es sich bei ihr um eine dem Betrag nach gleitende Geldschuld handle, die die typischen Merkmale einer Abschöpfung aufweise.
Zur dritten Frage vertritt der belgische Staat die Ansicht, die Einführung der Ausgleichsabgabe stelle keinen Anwendungsfall des Artikels 43 des Athener Abkommens dar. Die Erhebung dieser als Abschöpfung zu wertenden Abgabe werde durch das vorerwähnte Protokoll Nr. 12 zum Abkommen gedeckt. Außerdem seien vorliegend die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 43 nicht gegeben. Wie sich aus Absatz 1 dieser Bestimmung ergebe, sei es Sache der griechischen Behörden — und nicht der Gemeinschaftsbehörden —, sich auf die Vergünstigung des besagten Artikels zu berufen, falls sie durch die betreffende Marktorganisation einen Schaden zu erleiden vermeinen, und den Zusammentritt des Assoziationsrates zu beantragen, damit dieser gegebenenfalls Bestimmungen über die Einführung einer Abgabe in Griechenland treffe. Im übrigen nenne Artikel 43 nicht abschließend sämtliche Fälle, in denen eine Ausgleichsabgabe erhoben werden könne, vielmehr beschränke er sich auf die Regelung eines Sonderfalles und lasse die übrigen bei der Durchführung des Vertrages eröffneten Möglichkeiten unberührt. Schließlich dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß die Firma Haegeman einen etwaigen Verstoß gegen Artikel 43 nicht geltend zu machen berechtigt sei, da diese Bestimmung keine unmittelbare Wirkung entfalte.
Zur vierten Frage führt der belgische Staat aus, Artikel 41 des Abkommens spiele vorliegend keine Rolle, weil die Gemeinschaft befugt sei, einseitig Abschöpfungen oder abschöpfungsgleiche Abgaben einzuführen.
C — Erklärungen der Kommission der EG
Die Kommission gibt zunächst eine kurze Übersicht über die wesentlichen Züge der rechtlichen Regelungen, die von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung vor und nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 816/70 (1. Juni 1970) bei der Einfuhr von Wein aus Griechenland angewandt wurden.
Vor dem 1. Juni 1970 hätten sich diese Regelungen, deren Grundelemente Zölle und Kontingente gewesen seien, je nach dem Mitgliedstaat, in den eingeführt worden sei, und je nachdem, ob es sich dabei um eines der Benelux-Länder gehandelt habe oder nicht, beträchtlich voneinander unterschieden.
An der zollrechtlichen Struktur dieser Regelungen, die gemäß Artikel 23 Absatz 3 des EWG-Vertrags seit dem 1. Januar 1970 dem Gemeinsamen Zolltarif unterlegen hätten, habe sich durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 816/70 nichts geändert. Die handelspolitische Regelung dieser Verordnung bestehe außer in der etwaigen Anwendung einer Schutzklausel, wie sie in ähnlicher Form auch in den anderen gemeinsamen Marktorganisationen zu finden sei, in dem Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung und mengenmäßiger Beschränkungen sowie in der Festsetzung eines Referenzpreises. Das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung und mengenmäßiger Beschränkungen komme auch griechischem Wein zugute. Da im übrigen jedes Nichtmitgliedsland der Gemeinschaft ein Drittland darstelle, sei es sinnvoll erschienen, das Referenzpreissystem auf Griechenland wie auf die übrigen Drittländer auszudehnen, zumal das Athener Abkommen, weit davon entfernt, insoweit ein Hindernis zu bilden, dies ausdrücklich zulasse.
Die Anwendung einer Ausgleichsabgabe unter den in Artikel 9 der Verordnung bestimmten Voraussetzungen weise einen engen Bezug zu diesem System auf. Die besondere Zollbehandlung, die griechische Weine bei ihrer Einfuhr erführen, werde dadurch nicht beeinträchtigt. Auf ihre Einfuhr nach Benelux brauche lediglich diese Ausgleichsabgabe entrichtet zu werden, während Weine aus anderen Drittländern noch der weiteren Gemeinschaftsregelung unterlägen, daß auf sie die im Gemeinsamen Zolltarif bestimmten Zölle zu zahlen seien.
Schließlich betreffe das Problem, das vorliegend durch die Verordnung Nr. 816/70 aufgeworfen werde, nur die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung, da das Athener Abkommen die neuen Mitgliedstaaten lediglich aufgrund eines Zusatzprotokolls binde, über das gegenwärtig verhandelt werde.
Bei ihrer anschließenden Prüfung der vorgelegten Fragen bemerkt die Kommission mit Bezug auf deren Zulässigkeit, so, wie die Fragen formuliert worden seien, verhülfen sie dem vorlegenden Richter nicht dazu, den Streit zu entscheiden. Es komme nämlich auch und vor allem darauf an, ob Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 816/70 die Gemeinschaft binde und für die Gemeinschaftsangehörigen das Recht begründe, sich vor Gericht auf ihn zu berufen, sowie, bejahendenfalls, ob er mit den einschlägigen Bestimmungen des Athener Abkommens vereinbar sei oder nicht. Erst wenn diese Fragen herausgeschält seien, sei der belgische Richter imstande, das Problem, mit dem er sich auseinandersetze, zu lösen: er hätte bei Anrufung des Gerichtshofes im Grunde fragen müssen,
ob die Verordnung Nr. 816/70 — soweit darin die Erhebung von Ausgleichsabgaben auch Griechenland gegenüber vorgesehen ist — mit den Artikeln 37 Absatz 2, 41 und 43 des Athener Abkommens sowie mit Absatz 2 des diesem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 14 unvereinbar und deshalb ungültig ist.
Bei der abschließenden Prüfung des materiellen Gehalts der Vorlagefragen bemerkt die Kommission vorweg, im Landwirtschaftsbereich sei das Programm der Artikel 33 bis 36 des Athener Abkommens in der Praxis toter Buchstabe geblieben, weil die politischen Verhältnisse in Griechenland seit dem 21. April 1967 die Gemeinschaft veranlaßt hätten, sich bei der Ausführung des Vertrages auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken. Deshalb seien die einzigen Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Landwirtschaft hätten getroffen werden können, die in Artikel 37 des Abkommens und den diesem beigefügten Protokollen aufgeführten vorweggenommenen Regelungen gewesen; diese Regelungen jedoch beträfen allein Zölle und mengenmäßige Beschränkungen, d.h. diejenigen Behinderungen des freien Warenverkehrs, die am 9. Juli 1961 bestanden hätten.
Zu den ersten beiden Fragen macht die Kommission sodann geltend, der Ausdruck Regelung in Absatz 2 des Protokolls Nr. 14 erstrecke sich ausschließlich auf die in diesem Protokoll geregelten Sachbereiche, d.h. auf die bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse anwendbare Zoll- und Kontingentierungsregelung. Die Auffassung, daß der Ausdruck Regelung in seiner Tragweite sehr viel weiter reiche und sämtliche einfuhrregelnden Maßnahmen decke, führe zu absurden Ergebnissen. Gehe man von der Annahme aus, Absatz 2 des Protokolls Nr. 14 mache den Benelux-Ländern zur Pflicht, griechischen Weinen die gleiche Behandlung angedeihen zu lassen, die sie aufgrund der Gemeinschaftsregelung deutschen, französischen und italienischen Weinen zukommen lassen müßten, dann sei daraus die Folgerung zu ziehen, daß das Protokoll nicht nur die mit der gemeinsamen Marktorganisation zusammenhängenden Bestimmungen, sondern auch die der Effektivität der Zollunion dienenden Vorschriften, einschließlich der Regeln für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr, auf die Erzeugung griechischer Weine zu erstrecken bezwecke und bewirke. Deshalb müsse der Ausdruck Regelung in Absatz 2 des Protokolls Nr. 14 dahin interpretiert werden, daß er an die in diesem Protokoll getroffene Zoll- und Kontingentierungsregelung anknüpfe.
Zu der so definierten Regelung gehöre die in der Verordnung Nr. 816/70 vorgesehene Ausgleichsabgabe nicht, denn sie könne weder einer mengenmäßigen Beschränkung noch einem Zoll im eigentlichen Sinne gleichgestellt werden. Sie entspreche ihrer Natur nach den im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik geschaffenen Abschöpfungen. Diese Abschöpfungen würden in unterschiedlicher Weise angewandt. Sie könnten als eine einheitliche, wenn auch der Höhe nach wechselnde Belastung, die an die Stelle jeglichen sonstigen Schutzes an der Grenze trete, oder auch als eine aus zwei Bestandteilen zusammengesetzte Geldlast auftreten: nämlich einem festen, durch den Zoll gebildeten, und einem beweglichen, zu dem Festbetrag hinzukommenden Bestandteil. Im einen wie im anderen Fall sei die Funktion der Abschöpfung die gleiche, bestehe diese doch darin, den Preis eines importierten Erzeugnisses innerhalb der Gemeinschaft auf eine bestimmte Höhe anzuheben.
Zudem stehe, selbst wenn unterstellt werde, daß sich eine Ausgleichsabgabe der hier streitigen Art im abstrakten Falle einer Abgabe zollgleicher Wirkung gleichachten lasse, einer Gleichsetzung vorliegend der Wortlaut ebenso wie der Wille der Verfasser des Athener Abkommens entgegen. Aus allen diesen Gründen lasse sich daher folgern, daß diese Abgabe ihrer Natur nach eine Abschöpfung sei und als solche nicht gegen Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens verstoße.
Nach dem Hinweis, daß Griechenland die Auffassung der Gemeinschaft bezüglich des Begriffs der Abschöpfung wie auch deren Zulässigkeit im Hinblick auf das Athener Abkommen offenbar teile (vgl. Gesetzesdekret Nr. 105, hellenisches ABl. Nr. 145 vom 22. August 1965), schlägt die Kommission abschließend vor, die zwei ersten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Unter dem Ausdruck Regelung in Absatz 2 des dem Athener Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 14 sind ausschließlich Zölle und mengenmäßige Beschränkungen zu verstehen.
2. Die in der Verordnung Nr. 816/70 vorgesehene Ausgleichsabgabe stellt eine Abschöpfung im Sinne des dem Athener Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 12 dar und kann deshalb nach der Bestimmung dieses Protokolls weder als Zoll noch als Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 des besagten Abkommens angesehen werden.
Zu den beiden anderen Fragen meint die Kommission, sie seien gleichermaßen mißglückt formuliert und überflüssig. Zum einen sei unbestritten, daß sie, die Kommission, zu keiner Zeit die Anwendung von Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr griechischer Weine beschlossen, sondern nichts weiter getan habe, als auf der Grundlage der Verordnung Nr. 816/70 des Rates die in dieser Verordnung vorgesehenen Abgaben festzusetzen. Zum anderen habe sie zu keiner Zeit beabsichtigt oder vorgegeben, im Rahmen der Artikel 41 und 43 des Athener Abkommens zu handeln. Die Antwort auf diese Frage müsse deshalb lauten:
3. Über die Höhe und die Einzelheiten der in Artikel 43 des Athener Abkommens genannten Abgabe ist die Gemeinschaft lediglich mit einstweiliger Wirkung zu beschließen befugt, solange eine Entscheidung des Assoziationsrates aussteht.
4. Das in Artikel 41 des Athener Abkommens vorgesehene Mindestpreissystem läßt sich nicht durch eine Ausgleichsabgabenregelung verwirklichen.
Diese Antwort erschöpfe die Sachfrage, mit der sich das belgische Gericht auseinanderzusetzen habe, allerdings nicht. Aus ihrem negativen Inhalt dürfe vor allem nicht abgeleitet werden, daß die in Durchführung der Verordnung Nr. 816/70 festgesetzte Ausgleichsabgabe mit den Artikeln 41 und 43 des Athener Abkommens unvereinbar, die Verordnung mithin ungültig sei. Die Gemeinschaftsorgane hätten die streitige Maßnahme getroffen, ohne sich hierbei in irgendeiner Hinsicht auf die vorgenannten Artikel zu berufen; diese gingen von ganz bestimmten Voraussetzungen aus, die beim vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben seien.
Die Kommission meint, der Gerichtshof sollte bei Beantwortung dieser Fragen das vorlegende Gericht zur Klarstellung darauf hinweisen, daß aus seiner Antwort namentlich auf die. dritte und vierte Frage nicht auf die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 816/70 geschlossen werden dürfe, soweit in dieser Verordnung die Erhebung von Ausgleichsabgaben auch bei der Einfuhr griechischer Weine vorgesehen sei.
III — Mündliche Verhandlung
Die Firma R. & V. Haegeman, der belgische Staat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 12. März 1974 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. April 1974 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal de Première Instance Brüssel hat mit Urteil vom 17. Oktober 1973, beim Gerichtshof eingegangen am 7. November 1973, gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags Fragen nach der Auslegung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 (ABl. 1970, L 99) sowie einiger Bestimmungen des durch Beschluß des Rates (63/106/EWG) vom 25. September 1961 geschlossenen und im Amtsblatt vom 18. Februar 1963 (S. 294/63) veröffentlichten, nachfolgend Athener Abkommen genannten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2/6 Nach Artikel 177 Absatz 1 des EWG-Vertrags entscheidet [der Gerichtshof] im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung … der Handlungen der Organe der Gemeinschaft. Wie sich dem Beschluß vom 25. September 1961 entnehmen läßt, wurde das Athener Abkommen vom Rat gemäß Artikel 228 des Vertrages geschlossen. Dieses Abkommen stellt somit für die Gemeinschaft die Handlung eines Gemeinschaftsorgans im Sinne des Artikels 177 Absatz 1 Buchstabe b dar. Die Bestimmungen des Abkommens bilden seit dessen Inkrafttreten einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung. In dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen ist der Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Abkommens befugt.
7/8 Die erste Frage enthält das Ersuchen, Inhalt und Tragweite des Ausdrucks Regelung in Absatz 2 des dem Athener Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 14 zu bestimmen. Aus der Akte ist ersichtlich, daß die Frage im wesentlichen dahin geht, ob das Protokoll mit Regelung allein Zölle und Kontingente oder die bei der Einfuhr griechischer Weine nach den Benelux-Ländern geltende Regelung schlechthin meint.
9/10 Absatz 2 des Protokolls Nr. 14 lautet: Das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande wenden auf die Einfuhr aus Griechenland die Regelung an, die für die Einfuhr aus Deutschland, Frankreich und Italien gilt. Bei der Auslegung ist zu untersuchen, welche systematische Stellung diese Bestimmung im Gesamtgefüge des Athener Abkommens, deren Bestandteil sie ist, sowie im Normenkomplex des Protokolls als solchem einnimmt.
11/16 Nach Artikel 6 dieses Abkommens ist Grundlage der zwischen der Gemeinschaft und Griechenland geschaffenen Assoziation eine Zollunion, die sich vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen Ausnahmen auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfaßt das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Griechenland Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft durch Griechenland gegenüber dritten Ländern. Was insbesondere landwirtschaftliche Erzeugnisse betrifft, muß laut Artikel 33 des Abkommens mit dem Funktionieren und der Entwicklung der Assoziation die schrittweise Harmonisierung der Agrarpolitiken der Gemeinschaft und Griechenlands Hand in Hand gehen. Diese Harmonisierung ist einerseits daran geknüpft, welche Fortschritte die Gemeinschaft bei der Einführung ihrer eigenen Agrarpolitik erzielt, und andererseits daran, daß das in den Artikeln 34 und 35 des Abkommens bezeichnete Verfahren in die Tat umgesetzt wird. Im Vorgriff auf die vorgesehene Harmonisierung werden landwirtschaftliche Erzeugnisse einer Regelung unterstellt, die nach Artikel 37 des Abkommens u. a. darin besteht, daß bei den in der Liste des Anhangs III aufgeführten Erzeugnissen Zölle und Einfuhrkontingente sowie Abgaben und Maßnahmen gleicher Wirkung schrittweise beseitigt werden. Für Erzeugnisse, die in der genannten Liste nicht aufgeführt sind, äußert sich diese Regelung in einer Festschreibung der von den Vertragsparteien im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens angewandten nationalen Zoll- und Kontingentierungsmaßnahmen und in einer Ausdehnung der dritten Ländern gemachten Zugeständnisse im Bereich der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen auf ihre Handelsbeziehungen untereinander. Darüber hinaus eröffnet das dem Abkommen beigefügte Protokoll Nr. 12 die Möglichkeit, landwirtschaftliche Erzeugnisse dem im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Abschöpfungssystem zu unterwerfen.
17/21 Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, bezweckt das Athener Abkommen die Verwirklichung einer Zollunion, allerdings unter dem dreifachen Vorbehalt, daß ein bestimmter im Abkommen vorgesehener Zeitplan einzuhalten ist, daß mit Bezug auf Zölle und Kontingente Sondervorteile bei der Ausfuhr gewisser Agrarerzeugnisse aus Griechenland eingeräumt werden und daß das Protokoll Nr. 12 der Gemeinschaft freie Hand bei der Entscheidung über die zur Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Maßnahmen läßt. Das Protokoll Nr. 14 fügt sich in diese Regelung ein, denn es sieht vor, daß Zugeständnisse, die sich die Mitgliedstaaten in ihren Handelsbeziehungen untereinander machen oder machen würden, auf griechische Weinausfuhren ausgedehnt werden. Schon dieser Umstand erhellt, daß Absatz 2 dieses Protokolls seinem Regelungsgegenstand nach allein die auf griechische Weinausfuhren anwendbaren Zölle und Kontingente betrifft. Außerdem ist dieser Absatz in Bestimmungen eingebettet, die ausschließlich Zoll- und Kontingentierungsfragen bei der Ausfuhr griechischer Weine nach Deutschland, Frankreich und Italien regeln. Daraus läßt sich ableiten, daß der Ausdruck Regelung in Absatz 2 des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland beigefügten Protokolls Nr. 14 der Sache nach ausschließlich auf Zölle und mengenmäßige Beschränkungen zu beziehen ist.
22 Die zweite Frage geht dahin, ob die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Einfuhr griechischer Weine nach Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg auferlegte Ausgleichsabgabe einen Zoll oder eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 des vorgenannten Assoziierungsabkommens darstellt
23/27 In Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 816/70 heißt es: Liegt der Angebotspreis frei Grenze für einen Wein, zuzüglich der Zölle, unter dem Referenzpreis dieses Weins, so wird bei der Einfuhr dieses Weins und gleichgestellter Weine eine Ausgleichsabgabe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem um den Zoll erhöhten Angebotspreis frei Grenze erhoben. Der Hauptzweck dieser Abgabe besteht der vierten Begründungserwägung der Verordnung zufolge darin zu vermeiden, daß der Markt der Gemeinschaft durch Angebote zu anomalen Preisen auf dem Weltmarkt gestört wird. Dieser Regelung ist somit zu entnehmen, daß sich die fragliche Abgabe nach einem Preisniveau bestimmt, das so festgesetzt wird, wie es den Zielen des Gemeinsamen Marktes entspricht; ihre Sätze sind beweglich und können je nach der Marktlage geändert werden, so daß ihr eine Regulierungsfunktion auf dem Weinmarkt der Gemeinschaft zukommt. Eine derartige Abgabe stellt eine Abschöpfung dar, die mit der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein zusammenhängt. Daß die fragliche Abgabe bei der Einfuhr griechischer Weine nach den Benelux-Ländern ihren Schutzzweck verfehlt, weil in diesem Falle keine Zölle erhoben werden, berührt nicht ihre Rechtsnatur, dieser Umstand ist vielmehr allein darauf zurückzuführen, daß dieser Einfuhr im Handelsverkehr eine bevorzugte Stellung eingeräumt ist.
28/30 Die besagte Abschöpfung hat ihren Platz unter den im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Maßnahmen und namentlich unter den durch die Verordnung Nr. 816/70 getroffenen ergänzenden Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein. Absatz 1 des dem Athener Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 12 läßt der Gemeinschaft insofern freie Hand, als er bestimmt: Das im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Abschöpfungssystem stellt eine besondere Maßnahme dieser Politik dar, die bei ihrer Anwendung durch eine der Vertragsparteien nicht als Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle im Sinne der Artikel 12 und 37 des Assoziierungsabkommens gilt. Folglich ist die zweite Frage dahin zu beantworten, daß die Ausgleichsabgabe, mit der griechische Weine bei ihrer Einfuhr nach Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 816/70 belastet werden, eine Abschöpfung im Sinne des dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland beigefügten Protokolls Nr. 12 darstellt und nach der Bestimmung dieses Protokolls weder als Zoll noch als Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 des Abkommens anzusehen ist.
31/32 Die dritte Frage zielt darauf ab, ob die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des Artikels 43 des Athener Abkommens allein, d. h. ohne Einschaltung des Assoziationsrates, über Höhe und Einzelheiten der beim Import griechischer Weine in den Bereich der EWG eingeführten Ausgleichsabgabe beschließen darf. Die vierte Frage schließlich geht dahin, ob die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstellt, die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 41 des Assoziierungsabkommens seien gegeben, befugt ist, den in dieser Vorschrift vorgesehenen Schutz auf andere Weise als durch ein Mindestpreissystem, insbesondere durch ein System von der Gemeinschaft erhobener Ausgleichsabgaben, herbeizuführen.
33/36 Die Artikel 43 und 41 des Abkommens betreffen Sonderfälle, die sich dadurch kennzeichnen lassen, daß entweder Störungen zu verzeichnen sind, welche die Ziele des Artikels 39 des EWG-Vertrags gefährden würden, oder daß der Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einerseits oder Griechenlands andererseits geschädigt wird. Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, daß die darin vorgesehenen Maßnahmen allein dazu dienen, den durch anomale Marktverhältnisse bedingten Schwierigkeiten zu begegnen. Die streitige Ausgleichsabgabe stellt dagegen eine stabilisierende Maßnahme bei der Einfuhr dar und ist als solche der gemeinsamen Marktorganisation für Wein zugeordnet. Da die Artikel 41 und 43 des Abkommens mithin für die Anwendung dieser Abgabe ohne Bedeutung sind, erweisen sich die Fragen nach ihrer Auslegung als gegenstandslos.
Kosten
37/38 Die Auslagen des belgischen Staates und der Kommission der EG, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal de Première Instance Brüssel gemäß dessen Urteil vom 17. Oktober 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Der Ausdruck Regelung in Absatz 2 des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland beigefügten Protokolls Nr. 14 bezieht sich der Sache nach ausschließlich auf Zölle und mengenmäßige Beschränkungen.
2. Die Ausgleichsabgabe, mit der griechische Weine bei ihrer Einfuhr nach Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 816/70 belastet werden, stellt eine Abschöpfung im Sinne des dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland beigefügten Protokolls Nr. 12 dar und ist nach der Bestimmung dieses Protokolls weder als Zoll noch als Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 des Abkommens anzusehen.
3. Die Artikel 41 und 43 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland sind für die Anwendung der gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 816/70 eingeführten Ausgleichsabgabe ohne Bedeutung.