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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.04.1974 – C-183/73
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1974:37
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In der vorliegenden Sache, die der Bundesfinanzhof im Hinblick auf die Tarifierung von Glaselementen vorgelegt hat, die zur Herstellung verschiedenartiger und verschiedenen Zwecken dienender Lampen bestimmt sind, müssen wir uns mit den Tarifnummern 70.11, 85.20 und 70.21 des Gemeinsamen Zolltarifs beschäftigen.
Die Tarifnummer 70.11 trägt den Titel Offene unfertige Glaskolben und offene bearbeitete Glasröhren, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen, elektrische Röhren und dergleichen. Diese Nummer ist in dem Kapitel über Glas und Glaswaren enthalten. Die letzte Tarifnummer dieses Kapitels, 70.21, hat den Charakter eines Auffangtatbestandes. Ihr unterfallen Andere Glaswaren. In Kapitel 85 des Gemeinsamen Zolltarifs, das mit Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren überschrieben ist, bezieht sich die Tarifnummer 85.20 auf Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich solcher für Infrarot- oder Ultraviolettstrahlung; Photoblitzlichtlampen; Bogenlampen. Punkt D dieser Tarifnummer betrifft Teile.
Die Erzeugnisse, um deren Tarifierung vor dem deutschen Richter prozessiert wird, sind Reflektoren und Linsen aus Preßglas, die zur Herstellung von Schaufenster-Scheinwerferlampen, Infrarotwärmestrahlern für medizinische, landwirtschaftliche oder industrielle Zwecke und Photoaufnahmelampen bestimmt sind. Der Reflektor ist konisch geformt, die Linse wird nach dem Einbau der inneren Lampenelemente auf den Reflektor aufgeschmolzen. Die dadurch entstandene Lampe wird mit Inertgas gefüllt und anschließend mit Schraubsockeln versehen.
Zwecks richtiger Eintarifierung dieser Gegenstände will der deutsche Richter in erster Linie wissen, was unter dem Ausdruck Glaskolben im Sinne der Tarifnummer 70.11 des Gemeinsamen Zolltarifs zu verstehen sei. Eine lediglich einen Unterfall der ersten bildende zweite Frage seht dahin, was unter dem Ausdruck offene unfertige Glaskolben der gleichen Tarifnummer zu verstehen ist. Einen weiteren Unterfall stellt die dritte Frage dar, nach der geklärt werden soll, ob unter die vorstehende Begriffsbestimmung auch Gebilde aus Glas fallen, die von konischer Form und an zwei Seiten offen sind, also die oben genannten Reflektoren vor dem Aufschmelzen der Linse, oder ob diese Gegenstände vielmehr den Tarifnummern 85.20 oder 70.21 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen sind.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verlangte von den deutschen Zollbehörden im Klageweg, die Reflektroren der Tarifnummer 70.11 oder hilfsweise der Tarifnummer 85.20 D und die Linsen dieser letzteren zuzuweisen. Damit widersetzte sie sich der von der beklagten Behörde vorgenommenen Tarifierung der genannten Gegenstände nach der Tarifnummer 70.21, der ein höherer Zollsatz entsprach.
In erster Linie ist zu prüfen, ob die Reflektoren offene unfertige Glaskolben im Sinne der Tarifnummer 70.11 darstellen.
Nach einer bei der Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs allgemein beachteten Vorschrift gilt die Anführung einer Ware im Wortlaut einer bestimmten Tarifnummer auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Wie die Kommission ausführt, haben die dem Gemeinsamen Zolltarif, dem Anhang zur Verordnung Nr. 1/72 des Rates vom 20. Dezember 1971 (ABl. L 1, 1972, S. 11), vorangestellten Auslegungsnormen, die diese Tarifierungsvorschrift ausdrücklich kodifizierten, lediglich eine bereits allgemein angewandte Vorschrift festgestellt und folglich gegenüber der früheren Praxis nichts Neues gebracht. Gemäß den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema erstreckt sich die erwähnte Auslegungsvorschrift auch auf Warenrohlinge, wenn diese nicht in einer bestimmten Tarifnummer besonders genannt sind. Als Rohlinge sind Waren anzusehen, die unverändert nicht verwendet werden können, ungefähr die Form oder den Umriß des fertigen Teils oder der fertigen Ware aufweisen und nur zur Herstellung des fertigen Teils oder der fertigen Ware verwendet werden können.
Auch bei Anwendung dieser Kriterien sähe sich die Kommission veranlaßt auszuschließen daß ein an beiden Enden offener Reflektor unter die Tarifnummer 70.11 fallen kann, denn ihm würden die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der Glaskolben und Glasröhren dieser Tarifnummer fehlen. Diese Voraussetzung wäre erst nach dem Aufschmelzen der Linse auf den Reflektor erfüllt.
Jedoch dürfte meiner Ansicht nach nicht auszuschließen sein, daß der fragliche Reflektorkolben unter den Begriff des unfertigen Glaskolbens fallen kann.
Das betroffene Unternehmen hat darauf hingewiesen, daß bei Glaskolben der hier interessierenden Art die Abdeckscheibe (Linse) auf den Reflektorkolben nicht aufgeschmolzen werden könne, ehe die Glühfäden montiert worden seien, die gerade durch die größere Öffnung des Reflektorkolbens eingesetzt würden, während die kleinen an der Unterseite gelegenen Öffnungen lediglich der abschließenden Justierung der Lampe dienten, die stattfinde, sobald der Glaskolben mit Inertgas aufgefüllt und mittels eines Sockels verschlossen worden sei. Dies bedeute, daß das Aufschmelzen der Linse auf den Kolben zwangsläufig zu den Fertigungsvorgängen des Glaskolbens gehöre.
Wenn bei dieser Sachlage die fraglichen Reflektorkolben von der Tarifnummer 70.11 ausgeschlossen würden, würde man damit praktisch deren Anwendbarkeit für den vorliegenden Glaskolbentyp auf das Enderzeugnis beschränken, obwohl diese Tarifnummer ausdrücklich das Gegenteil vorsieht.
Soll der Begriff unfertiger Glaskolben konkrete Bedeutung und Anwendbarkeit besitzen und liegt mit dem Aufschmelzen der Linse auf den Reflektorkolben bereits der fertige Glaskolben vor, der dadurch zu einer Lampe werden kann, daß er einfach mit Inertgas aufgefüllt und die Birne verschlossen wird, so muß davon ausgegangen werden, daß unter diesen Begriff die Reflektorkolben aus Glas fallen, die — vermutlich auch wirtschaftlich gesehen — den wichtigsten Bestandteil der Lampe darstellen, welche damit ihrer Form nach bereits vorgegeben ist.
Dieses Ergebnis findet in einer anderen Erwägung mehr allgemeiner Art eine Bestätigung.
Wenn wir uns nämlich vor Augen halten, daß schon aufgrund der oben erwähnten allgemeinen Vorschrift jede Bezugnahme auf einen bestimmten Gegenstand in einer Tarifnummer für diesen auch im unvollständigen oder unfertigen Zustand gilt, so läßt sich nicht bestreiten, daß einer Tarifnummer dann, wenn sie sich wie im Falle der Tarifnummer 70.11 hinsichtlich der Glaskolben zur Lampenherstellung ausdrücklich auf offene unfertige Gegenstände der Warengattung erstreckt, eine besondere Bedeutung bei ihrer Anwendung auf die fragliche Warenart zukommen dürfte. Denn soll eine solche ausdrückliche Vorschrift einen Sinn haben, dann muß sie dahin verstanden werden, daß sie die Sachlage mitumfaßt, die besonders für die dort vorgesehenen Erzeugnisse, soweit es ihre Vorlage beim Zoll angeht, den Regelfall darstellt. Es handelt sich mit anderen Worten um einen Fall, für den der Gesetzgeber ausdrücklich jeden Zweifel daran behoben hat, daß die fragliche Zollnummer auch jene Elemente mitumfaßt, die im Einzelfall üblicherweise als Bestandteile des Fertigerzeugnisses zu betrachten sind: dies jedenfalls, sofern sie nicht in anderen Tarifnummern ausdrücklich erwähnt werden.
Die weite Bedeutung, die aus den oben genannten Gründen einer derartigen Tarifnummer zuzuschreiben ist, führt zwangsläufig dazu, sie auch auf die Linsen anzuwenden, die als Abdeckscheibe des Reflektorkolbens dienen sollen, wenigstens sofern sie zusammen mit den Reflektoren selbst eingeführt werden und sich für keine andere Verwendung eignen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so lassen sich die Linsen, die als Zusätze bei der Herstellung des Fertigerzeugnisses verwendet werden, als Zubehör des Hauptgegenstandes betrachten. Denn sie dienen dazu, ihn durch jenen einfachen Montagevorgang zu vervollständigen, der den als unfertig eingeführten Gegenstand zu einem fertigen macht. Als solche müssen sie derselben Zollregelung unterfallen, wie sie für die Reflektorkolben gilt.
Sicherlich sind die Linsen, für sich allein oder im Zusammenhang mit dem Reflektorkolben betrachtet, nicht der Tarifnummer 85.20 zuzuweisen, wie es die Firma Osram zumindest für den ersten Fall möchte; denn gemäß Nummer 1 b der Vorbemerkungen zu Kapitel 85 des Gemeinsamen Zolltarifs gehören die Glaswaren der Tarifnummer 70.11 nicht zu diesem Kapitel. Wenn aber die Tarifnummer 85.20, die sich auf Teile von Glühlampen und -röhren bezieht, Glaskolben nicht erfassen kann, obgleich diese Bestandteile der Lampen bilden, schließe ich mich der Auffassung der Kommission an, daß es unlogisch wäre, unter jene Tarifnummer Teile des Glaskolbens fallen zu lassen. Im übrigen ist nicht einzusehen, warum sie der Tarifnummer 70.21 zugewiesen werden sollten, der eine reine Auffangfunktion zukommt, wenn feststeht, daß sie als wesentliche Bestandteile des unter der Tarifnummer 70.11 erwähnten Erzeugnisses eingeführt wurden.
Abschließend schlage ich dem Gerichtshof folgende Antworten an den Bundesfinanzhof vor:
1. Die Tarifnummer 70.11 des Gemeinsamen Zolltarifs umfaßt mit dem Ausdruck offene unfertige Glaskolben … für … Lampen konisch geformte Gegenstände aus Glas, die an beiden Enden offen sind, als Reflektor einer Lampe dienen und den elektrischen Glühfaden aufnehmen sollen.
2. Unter dieselbe Tarifnummer fallen auch Gegenstände aus Glas, die notwendigerweise dazu bestimmt sind, als Abdecklinse des genannten Reflektors zu dienen, sofern sie zusammen mit den betreffenden Reflektorkolben eingeführt werden.