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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.05.1974 – C-183/73
ECLI:EU:C:1974:50
In der Rechtssache 183/73
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
OSRAM GMBH, München,
gegen
OBERFINANZDIREKTION FRANKFURT
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummern 70.11, 85.20 und 70.21 des Gemeinsamen Zolltarifs im Hinblick auf die Eintarifierung bestimmter der Herstellung von Lampen dienender Reflektoren,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen (Berichterstatter), der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh und J. A. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Firma Osram stellte im Juni 1969 den Antrag, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft über Reflektoren und Linsen zu erteilen, die aus Preßglas hergestellt sind und ihrerseits zur Herstellung von Schaufenster-Scheinwerferlampen von Infrarotwärmestrahlern für medizinische, landwirtschaftliche oder industrielle Zwecke und von Photoaufnahmelampen verwendet werden sollen. Die konisch geformten Reflektoren sind an ihren beiden Enden offen. Nach der Verspiegelung der Innenseite der Reflektoren und dem Einbau der inneren Lampenelemente werden die Linsen luftdicht auf die Reflektoren aufgeschmolzen. Die Lampen werden mit Inertgas gefüllt und anschließend mit Schraubsockeln versehen.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt wies diese Waren in ihrer verbindlichen Zolltarifauskunft vom 11. August 1970 der Tarifnummer 70.21 des Gemeinsamen Zolltarifs zu (GZT, vgl. Verordnung Nr. 950/68, ABl. L 172 vom 22. Juli 1968, S. 1, zuletzt abgeändert durch die Verordnung Nr. 1/73, ABl. L 1 vom 1. Januar 1973, S. 1).
Die klagende Firma bestritt den Standpunkt der Oberfinanzdirektion. Mit dem Antrag, für die Reflektoren die Tarifierung zu Tarifnummer 70.11 oder ersatzweise zu Tarif stelle 85.20 D festzustellen, der auch die Linsen zugewiesen werden müßten, legte sie bei dieser Behörde Einspruch gegen die verbindliche Zolltarifauskunft ein. Die Oberfinanzdirektion wies diesen Einspruch zurück. Gegen diesen Bescheid erhob die Firma Osram Klage vor dem Bundesfinanzhof.
2. Der Rechtsstreit betrifft folgende Nummern des Gemeinsamen Zolltarifs:
Von Kapitel 70: Glas und Glaswaren
70.11Offene unfertige Glaskolben und offene bearbeitete Glasröhren, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen, elektrische Röhren und dergleichen70.21Andere Glaswaren
Von Kapitel 85: Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren
70.11Offene unfertige Glaskolben und offene bearbeitete Glasröhren, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen, elektrische Röhren und dergleichen 18 %70.21Andere Glaswaren 21 %
Von Kapitel 85: Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren
85.20Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich solcher für Infrarot- oder Ultraviolettstrahlung; Photoblitzlichtlampen, Bogenlampen
A…B…C…DTeile15 %
(Die angegebenen Prozentsätze sind die autonomen Zollsätze. Die vertragsmäßigen Zollsätze stehen im gleichen Verhältnis zueinander wie die letzteren, liegen jedoch spürbar niedriger als diese.)
3. Der Bundesfinanzhof hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof nach Artikel 177 des EWG-Vertrags angerufen, vorab über die nachstehenden Fragen zu entscheiden:
1. Was ist unter Glaskolben im Sinne der Tarif nummer 70.11 des Gemeinsamen Zolltarifs zu verstehen?
2. Was sind offene unfertige Glaskolben im Sinne dieser Tarifnummer?
3. Gehören hierzu auch Gebilde aus Glas, die von konischer Form und an zwei Seiten offen sind, oder gehören diese zu Tarif nummer 85.20 oder 70.21?
Der Bundesfinanzhof führte in seinem Vorlagebeschluß unter anderem aus:
Da die Reflektoren wie die Linsen der Herstellung von elektrischen Glühlampen dienen, liegt es zunächst nahe, sie als Teile solcher Glühlampen der Tarifstelle 85.20 D zuzuweisen. Das ist jedoch nicht möglich, wenn es sich bei ihnen um Glaswaren der Tarifnummer 70.11 handelt, da nach Vorschrift 1 b zu Kapitel 85 solche Waren nicht zu diesem Kapitel gehören. Die Entscheidung über die Klage hängt somit in erster Linie von der Frage ab, ob die Reflektoren offene unfertige Glaskolben im Sinne der Nr. 70.11 des GZT sind. Diese Frage kann jedoch erst beantwortet werden, wenn der Inhalt des Begriffes Glaskolben festgestellt worden ist. Eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung dieses Begriffsinhalts fehlt… Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter dem Begriff Kolben einen rundlichdicken Gegenstand mit Stiel. Der Begriff wird in verschiedenen Sachgebieten, jedoch mit sehr unterschiedlichen näheren Merkmalen verwendet… Demnach kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob Waren wie die Reflektoren trotz des Umstandes, daß sie nicht nur an einer, sondern an zwei Seiten offen sind, als Kolben behandelt werden können. Geht man davon aus, daß sie erst mit dem Aufschmelzen der Linsen zu Kolben werden, dann schließen die Vorschriften zu Kapitel 85 nicht aus, sie wie die Linsen als Teile von elektrischen Glühlampen der Tarifstelle 85.20 D zuzuweisen. Die … Erläuterungen zum Zolltarif… bemerken zur Tarifnummer 85 20 …, hierfür gehörten nicht: Bestandteile aus Glas, für Kolben und Röhren von elektrischen Lampen (Tarifnummer 70.21). Da … diese Erläuterungen keine allgemeinverbindlichen Rechtsnormen sind, können sie nicht bewirken, daß die Reflektoren statt der Tarifstelle 85.20 D der Tarifnummer 70.21 zuzuweisen seien.
4. Der Beschluß des Bundesfinanzhofes vom 16. Oktober 1973 ist am 19. November 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux als Bevollmächtigten im Beistand von D. Oldekop, Rechtsberater der Kommission, und die Firma Osram, vertreten durch W. Zimmermann und P. Haase, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Firma Osram macht geltend, die französischen und englischen Texte der in Frage kommenden Tarifnummern bestätigten ihre Auffassung, daß die zur Tarifierung anstehenden Waren, Reflektorkolben (Reflektoren) und Abdeckscheiben (Linsen) nach Tarifnummer 70.11 als Kolben zu tarifieren seien. Der Reflektorkolben und die Abdeckscheibe seien erkennbar zusammengehörige Teile und bildeten den Glaskolben von Glühlampen. Sie würden in der Regel gemeinsam zur Zollabfertigung gestellt.
Der französische und deutsche Text bei Tarif nummer 70.11 spreche von offenen unfertigen Kolben und Röhren. Im englischen Wortlaut sei durch den Begriff glass envelopes (Glasumhüllungen) eine viel umfangreichere Warenerfassung gegeben. Gemeinsam sei allen drei Wortlauten, daß diese Waren (Kolben/ampoules/Glass envelopes/bulbs) für elektrische Lampen, Röhren und dergleichen verwendbar sein sollen. Nicht die Form dieser Waren sei also entscheidend, sondern nur, daß diese Glaswaren die Glasumhüllungen von elektrischen Lampen bildeten.
Die Waren würden zweifelsfrei als Teile für die Glühlampen der Lampenfertigung zugeführt. Wenn also die Auffassung der klagenden Firma nicht richtig wäre, müßten die fraglichen Waren als Teile von Glühlampen (Nummer 85.20) eingeordnet werden, weil nur die Glaswaren der Tarifnummer 70.11 (Kolben oder glass envelopes) durch Vorschrift 1b zu Kapitel 85 nach dort verwiesen seien. Ein Weiterverweisen aus Nummer 85.20 über Nummer 70.11 nach Nummer 70.21 (andere Glaswaren) sei jedoch unzulässig.
Die Definition der Glaskolben der Tarifnummer 70.11 sei vom üblichen vorgesehenen Verwendungszweck her zu suchen. Begriffe wie offene (ouvertes) unfertige (non finies) Glaskolben in Verbindung mit dem Begriff glass envelopes ließen erkennen, daß der Grad der Fertigstellung eines Kolbens als solcher für die Tarifierung unerheblich sei.
Die Kommission weist darauf hin, daß die ersten beiden Fragen die Auslegung der Tarifnummer 70.11 zum Gegenstand hätten. Das Auslegungsproblem laufe auf die Frage hinaus, ob der Begriff Glaskolben, wenn der Hohlglaskörper einer Lampe durch die Zusammensetzung mehrerer miteinander verschmolzener Teile, im vorliegenden Falle Reflektoren und Linsen, gebildet werde, lediglich den bereits verschmolzenen Hohlglaskörper erfasse oder ob der Begriff Glaskolben auch jedes der Teile gesondert oder zumindest bestimmte Teile umfassen könne.
Gemäß den allgemeinen Auslegungsvorschriften des Gemeinsamen Zolltarifschemas sei in erster Linie der Wortlaut der Tarif nummer 70.11 zu berücksichtigen. Die Kommission verweist unter anderem auf die englische Fassung dieser Tarifnummer: glass envelopes (including bulbs and tubes) for electric lamps, electronic valves or the like.
Sie nimmt sodann Bezug auf die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema und zitiert die die Tarifnummer 70.11 betreffenden Erläuterungen.
Sie macht geltend, die Erläuterungen brächten deutlich, wenn auch nicht wortwörtlich, zum Ausdruck, welche Merkmale und objektiven Eigenschaften als Kriterien für die in Tarifnummer 70.11 einzuordnenden Waren gälten. Unabhängig davon, aus welchem Stoff diese Waren seien, bestünden diese Merkmale hauptsächlich in der Bestimmung der genannten Waren zur Herstellung von elektrischen Lampen und Röhren. Der englische Wortlaut dieser Tarifnummer sei in dieser Hinsicht besonders aufschlußreich. Die Tarifnummer erfasse danach allgemein alle Hohlglaskörper für elektrische Lampen, elektrische Röhren und dergleichen. Andererseits gehe jedoch aus dem Wortlaut der Tarifnummer 70.11 und aus den Erläuterungen hierzu eindeutig hervor, daß diese nur Waren erfassen solle, die an sich schon den Hohlglaskörper der Lampen bilden könnten, zu deren Herstellung sie dienen sollen. Die Kommission weist unter anderem darauf hin, daß die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema von eigentlichen Glaskolben sprächen.
Um in die Tarifnummer 70.11 eingereiht werden zu können, müsse eine Ware also schon an sich nach Ausstattung mit den notwendigen Vorrichtungen für die Umwandlung der elektrischen Energie in Lichtstrahlung oder andere Strahlungen die Funktion ausüben, die dem Hohlglaskörper in der Lampe oder Röhre zugewiesen sei, zu deren Herstellung er diene.
In diesem Sinne erwähnt die Kommission auch den Tarifavis des Brüsseler Zollrats zur Tarifnummer 85.21 (siehe Recueil des avis de classement, Seite M. T. 1971 70.13 — 70.21).
Die Kommission wirft sodann die Frage auf, ob Teile von Glaskolben neben den bereits gefertigten Glaskolben in die Tarifnummer 70.11 eingereiht werden können. Hierauf beziehe sich die zweite Frage des Bundesfinanzhofs.
Aus dem Begriff offene unfertige Glaskolben gehe hervor, daß Glaskolben oder Glasröhren für Lampen oder Röhren in der Tarifnummer 70.11 erfaßt seien, auch wenn es sich um Waren handle, die im Verhältnis zu den Hohlglaskörpern dieser Tarifnummer noch unvollständig seien oder an denen zu diesem Zweck noch verschiedene Bearbeitungen vorgenommen werden müßten. Dies gelte nur unter einer Bedingung: Gemäß einer allgemeingültigen Tarifierungs-Vorschrift für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs müsse die unvollständige oder unfertige Ware bereits in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware aufweisen, um an der gleichen Stelle des Zolltarifschemas wie diese eingeordnet zu werden (siehe die allgemeine Tarifierungs-Vorschrift für die Auslegung des Schemas Nr. 2a des GZT). Es stehe eindeutig fest, daß in dem Fall, in welchem ein Glaskolben durch die Verbindung mehrerer Bestandteile aus Glas geformt werde, die alle gleich wichtig seien, aber jeweils noch nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale für den herzustellenden Glaskolben besäßen, keiner dieser Bestandteile in die Tarifnummer 70.11 eingeordnet werden könne. Der Begriff unfertiger Glaskolben dürfe nicht mit dem Begriff Teil eines Glaskolbens verwechselt werden. Dem Brüsseler Zolltarifschema folgend unterscheide der Gemeinsame Zolltarif eindeutig zwischen den unvollständigen oder unfertigen Waren und den Teilen von Waren. Sooft der Tarif die Teile einer Ware gleichzeitig mit dieser Ware erfassen wolle, sehe er dies ausdrücklich vor.
Fehle eine derartige ausdrückliche Erwähnung, so müßten Teile von Waren ihrer eigenen Tarifierungsregelung im Schema folgen und müßten, wenn sie nicht von einer besonderen Tarifnummer erfaßt würden, der einschlägigen Sammel-Tarifnummer für die Fertigware zugewiesen werden. Jedenfalls habe der Brüsseler Zollrat diesen Grundsatz in mehreren Tarifavisen angewandt (siehe etwa den Recueil des avis de classement, Seite M. J. 1966 73.11 — 73.13). In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auch auf die Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die Tarifstellen Nr. 85.20 C (vor dem 1. Januar 1972 Nr. 85.20 D) und Nr. 85.21 E. Diese Erläuterungen unterschieden deutlich zwischen den Kolben und Röhren aus Glas für Lampen, Röhren und dergleichen der Tarifnummer 70.11 einerseits und den Teilen aus Glas zur Herstellung derartiger Röhren, die sie in die Tarifnummer 70.21 einordneten.
Die Kommission erinnert jedoch an die neue allgemeine Tarifierungsvorschrift für die Auslegung des Schemas Nr. 2a des GZT im Anhang zur Verordnung Nr. 1/72 des Rates vom 20. Dezember 1971 (ABl. L 1 vom 1. Januar 1972, S. 1), nach der jede Anführung in einer Tarifnummer auch für die vollständige oder fertige oder… als solche geltende Ware gilt, wenn sie zerlegt gestellt wird. Im gegenwärtigen Zeitpunkt wäre demnach noch die Frage zu stellen, ob die fraglichen Elemente aus Glas nicht als zerlegte Glaskolben anzusehen seien, wenn die Elemente zur gleichen Zeit eingeführt würden.
Das oben genannte Ergebnis gelte jedenfalls für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/72.
Zur dritten Frage macht die Kommission geltend, die Antwort im Hinblick auf die Tarifnummer 70.11 ergebe sich bereits aus den vorausgehenden Bemerkungen. Die strittigen Waren würden nicht von der Tarifnummer 70.11 erfaßt. Deshalb stelle sich die Frage, ob diese als Lampenteile in die Tarif stelle 85.20 D eingeordnet werden könnten.
Halte man sich an den Buchstaben des Zolltarifs, könne man versucht sein, dies anzuerkennen. Die Tarifstelle 85.20 D betreffe die Teile der betreffenden Lampen, ohne nach der Art dieser Teile und insbesondere danach, ob sie aus Glas oder nicht aus Glas bestünden, zu unterscheiden. Die einzige vorgesehene Ausnahme ergebe sich aus Vorschrift 1b zu Kapitel 85. Sie betreffe die Waren aus Glas der Tarifnummer 70.11. Es sei jedoch offensichtlich, daß das Ergebnis einer derartigen Einordnung nicht sinnvoll wäre. Mit seiner Annahme würde man die Beziehungen verkennen, in denen die Tarifnummern 85.20 und 70.11 zueinander stünden. Es müsse nämlich berücksichtigt werden, daß die betreffenden Waren, solange sie noch nicht Teile von Lampen seien, zunächst Teile des Glaskolbens dieser Lampen seien. Es wäre schwer verständlich, daß diese Teile des Glaskolbens bereits zur Tarifnummer 85.20 gehören sollten, während die Glaskolben selbst hiervon ausgeschlossen seien. In Wirklichkeit müsse der Ausschluß von Kapitel 85, gemäß der Vorschrift 1b zu diesem Kapitel, so verstanden werden, daß er nicht nur die Waren der Tarifnummer 70.11, sondern auch die zur Herstellung dieser Waren bestimmten Teile betreffe, gleichgültig, in welchem Stadium des Herstellungsprozesses diese sich befänden.
Durch den Ausschluß der Teile von Glaskolben ebenso wie der Glaskolben von Tarifstelle 85.20 D werde nicht in Abrede gestellt, daß die Tarifstelle unter den Teilen von Lampen und Röhren auch Elemente aus Glas erfasse. Wie jedoch aus den Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften hervorgehe, handle es sich nur um bestimmte Teile aus Glas …, für den inneren Aufbau von Lampen bestimmt.
Die Erläuterungen bestätigten übrigens ausdrücklich, daß: hierher … dagegen zum Beispiel nicht gehören… 1. Bestandteile aus Glas, für Kolben und Röhren von elektrischen Lampen (Tarifnummer 70.21).
Im übrigen verweist die Kommission auf den vorgenannten Tarifavis des Brüsseler Zollrates bezüglich der Tarifnummer 85.21.
Daraus folgert die Kommission, daß die betreffenden Waren nur wie die anderen Glaswaren, nämlich unter die Tarifnummer 70.21, tarifiert werden könnten.
Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens hat am 20. März 1974 die mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Firma Osram war durch Rechtsanwalt Schweickert, die Kommission durch ihren Rechtsberater J. Amphoux, Beistand: Herr D. Oldekop, vertreten.
Die Firma Osram und die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes Erläuterungen zur Bedeutung der allgemeinen Auslegungsvorschrift Nr. 2 Buchstabe a letzter Satz zur Tarifnomenklatur des GZT im Hinblick auf zerlegt zur Verzollung gestellte Waren abgegeben.
Die Kommission führt aus, diese Vorschrift sei am 1. Januar 1972 in den GZT eingeführt worden. Sie verweist auf die Brüsseler Erläuterungen und macht geltend, die Anwendung der Vorschrift setze voraus, daß alle Teile der Ware gleichzeitig importiert würden, daß die Einfuhr der Ware in zerlegtem Zustand insbesondere aus Gründen des Transports, der Verpackung oder der Verladung erfolgt sein müsse, nicht aber aus Gründen, die mit dem eigentlichen Fabrikationsprozeß zusammenhingen, und schließlich, daß es sich um einfache Montagearbeiten handle.
Die Kommission bezweifelt, daß diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Sie meint, die Tatsache, daß die Linsen und Reflektoren getrennt voneinander eingeführt würden, beruhe auf Besonderheiten des Fabrikationsprozesses. Außerdem macht sie geltend, der Vorgang des Verschweißens gehe weit über einen einfachen Montagevorgang hinaus.
Der Kommission zufolge stellt der erste Satz der Vorschrift Nr. 2a über unvollständige oder unfertige Waren eine bloße Kodifizierung des bereits früher geltenden Rechts dar. Dagegen habe der zweite Satz über zerlegt gestellte Waren lediglich für bestimmte Abschnitte des Zolltarifs gegolten und sei erst 1972 auf die Gesamtheit des GZT ausgedehnt worden.
Die Firma Osram vertritt die Auffassung, die allgemeine Tarifierungs-Vorschrift bestätige ihre Konzeption. Sie lege einen bereits bestehenden Rechtszustand näher fest.
Die Firma tut dar, daß die Glasumhüllung aus technischen Gründen in zwei Teile zerlegt werden müssen, und macht geltend, diese beiden Teile bildeten ein einziges Element, den Glaskolben.
Die Firma Osram verweist ferner auf den folgenden Passus in den Erklärungen der Kommission: Die Merkmale, die die betreffende Ware aufweisen muß, um in Tarifnummer 70.11 erfaßt zu werden, bestimmen sich also nach den technischen Betriebserfordernissen der genannten Lampe oder der genannten Röhre. Sie meint, dieses Zitat erhärte ihre Auffassung.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. April 1974 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 16. Oktober 1973, beim Gerichtshof eingegangen am 19. November 1973, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung bestimmter Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: GZT) vorgelegt.
2 Dem Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß diese Fragen anläßlich eines Rechtsstreits über eine verbindliche Zolltarifauskunft gestellt werden, die eine deutsche Zollbehörde am 11. August 1970 im Hinblick auf die Eintarifierung von Reflektoren und Linsen erteilt hatte, welche aus Preßglas gefertigt und zur Herstellung von gewissen elektrischen Speziallampen bestimmt waren.
3 Bei dem Verfahren zur Herstellung dieser Lampen werden anders als bei herkömmlichen elektrischen Lampen keine fertigen Kolben aus Glas verwendet, vielmehr konisch geformte und offene Glasreflektoren, die nach dem Einbau der elektrischen Ausrüstung durch auf ihre Ränder aufgeschmolzene Linsen verschlossen werden.
Zur ersten und zweiten Frage
4 Mit den beiden ersten Fragen wird um Auslegung des Begriffs offene unfertige Glaskolben im Sinne der Tarifnummer 70.11 des GZT gebeten.
5 Aus dem Wortlaut der Tarif nummer 70.11 in ihren unterschiedlichen sprachlichen Fassungen folgt, daß diese nicht nur die Formen aus Glas betrifft, die bei der Herstellung von elektrischen Lampen nach den herkömmlichen Verfahren verwendet werden, sondern sämtliche zur Herstellung solcher Lampen bestimmte Glasgebilde, ungeachtet des Verfahrens ihrer Herstellung. Die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema zur Tarifnummer 70.11 bestätigen diese Auslegung: Aus ihnen ergibt sich eindeutig, daß die objektiven Merkmale und Eigenschaften der dieser Tarifnummer zugehörigen Erzeugnisse im wesentlichen in ihrer Zweckbestimmung für die Herstellung von elektrischen Lampen und Röhren liegen.
6 Die Tarif nummer 70.11 findet nach dem Wortlaut, den sie in den Amtssprachen der Gemeinschaft vor 1973 hatte, nur auf die unfertigen Erzeugnisse Anwendung. Dieser Begriff ist in Ubereinstimmung mit der allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 1 des Titels I des GZT auszulegen. Ihr zufolge [gilt] jede Anführung einer Ware in einer Tarif nummer … auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat. Die Frage, ob die Erzeugnisse, die den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits bilden, tatsächlich diese Voraussetzungen erfüllen, betrifft weniger die Auslegung als die Anwendung des GZT. Deshalb ist der nationale Richter für ihre Klärung zuständig.
7 Zwar darf der Begriff des unfertigen Erzeugnisses nicht so verstanden werden, als erstrecke er sich auf jedes der Einzelteile, aus denen sich ein Erzeugnis zusammensetzt. Doch ist die allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2a Satz 2 des Titels I des GZT zu berücksichtigen; danach gilt jede Anführung einer Ware in einer bestimmten Tarifnummer auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt gestellt wird. Nach ihrem Wortlaut ist diese Bestimmung nur unter der Voraussetzung anwendbar, daß die nicht zusammengesetzten Teile gleichzeitig zur Verzollung gestellt werden. Außerdem ist die Erläuterung zum Brüsseler Zolltarifschema zu berücksichtigen, die sich auf jene Vorschrift bezieht. Als nicht zusammengesetzte Waren sind danach Waren anzusehen, deren verschiedene Teile dazu bestimmt sind, entweder durch einfache Hilfsmittel… oder z. B. durch Vernieten oder Schweißen zusammengesetzt zu werden, wenn es sich dabei tatsächlich um einfaches Zusammensetzen handelt. Es ist Sache des nationalen Richters zu entscheiden, ob das Aufschmelzen von Linsen auf die strittigen Reflektoren tatsächlich diesen Voraussetzungen entspricht.
8 Die beiden Sätze der Tarifierungs-Vorschrift 2a des Titels I wurden dem GZT im Anschluß an eine am 9. Juni 1970 vom Rat für Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens abgegebene und von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit der Entscheidung des Rates vom 21. Juni 1971 (ABl. L 137 vom 23. Juni 1971, S. 10) angenommene Empfehlung mit Wirkung vom 1. Januar 1972 dem GZT eingefügt. Es ist davon auszugehen, daß diese Auslegungsregeln zu dem Zweck aufgestellt wurden, in Sondervorschriften niedergelegte Auslegungspraktiken für den gesamten Zolltarif zu verallgemeinern, so daß sie rechtlich keine Neuerung darstellen, sondern auch auf die bereits vor dem 1. Januar 1972 getätigten Einfuhren anwendbar sind.
Zur dritten Frage
9 Die dritte Frage geht dahin, ob konisch geformte und an zwei Seiten offene Glasgebilde zur Tarifnummer 70.11 oder vielmehr zu den Tarifnummern 85.20 oder 70.21 gehören.
10 Wie bereits ausgeführt, hat der nationale Richter zu entscheiden, ob die strittigen Gegenstände tatsächlich die Voraussetzungen erfüllen, um der einen oder der anderen Tarifnummer zugewiesen zu werden. Der Gerichtshof seinerseits ist gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag nur dafür zuständig, über die Auslegung der Bestimmungen des Zolltarifs zu entscheiden.
11 Die Tarifnummer 70.21 umfaßt andere Glaswaren, die Tarifnummer 85.20elektrische… Lampen einschließlich Teile (heute Tarif stelle C). Nach der Vorbemerkung 1b des Kapitels 85 des Zolltarifs gehören Glaswaren der Tarifnummer 70.11 nicht zu diesem Kapitel. Demzufolge kann ein Erzeugnis, das nicht zur Tarif nummer 70.11 gehört, unter das Kapitel 85 fallen.
12 Nach der allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift Nr. 3a des Titels I geht die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Die Tarifstelle 85.20 C (Elektrische… Lampen … : Teile) ist spezieller als die eine Auffangfunktion erfüllende Tarifnummer 70.21 (andere Glaswaren). Die Kommission hat indessen darauf hingewiesen, daß sie in einer Erläuterung zur Tarifstelle 85.20 C empfohlen habe, aus ihr Bestandteile aus Glas, für Kolben und Röhren von elektrischen Lampen (Tarifnummer 70.21) auszuschließen. Die Erläuterungen der Kommission stellen zwar ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs dar, dürfen aber dessen Wortlaut einschließlich der Vorbemerkungen zu den Kapiteln, die Bestandteil des Zolltarifs sind, nicht verändern.
13 Die Tarifstelle 85.20 C ist deshalb dahin auszulegen, daß sie die Glasgebilde erfaßt, die als Glasumhüllung elektrischer Lampen zu dienen bestimmt sind und nicht unter die Tarif nummer 70.11 fallen.
Kosten
14 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig.
15 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesfinanzhof gemäß dessen Beschluß vom 16. Oktober 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Der Ausdruck offene unfertige Glaskolben und offene bearbeitete Glasröhren der Tarifnummer 70.11 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß er alle Glasgebilde erfaßt, die als Glasumhüllung von Lampen und Elektroröhren zu dienen bestimmt sind und die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware haben.
2. Die Tarifstelle 85.20 C des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß sie alle Glasteile erfaßt, die als Glasumhüllung elektrischer Lampen zu dienen bestimmt sind und nicht unter die Tarifnummer 70.11 fallen.