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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.04.1974 – C-185/73

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1974:42

Schlussanträge des Generalanwalts Alberto Trabucchi

vom 30. April 1974

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Das vorliegende Verfahren geht auf einen Rechtsstreit über die Eintarifierung einer Partie eines im September 1968 aus Belgien in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten alkoholischen Erzeugnisses zurück. Es handelt sich um aus Melasse-Sprit hergestellten Trinkbranntwein, der sich bei der Analyse als vollkommen neutral und chemisch rein erwies und deshalb der Tarifstelle 22.09 A Il als Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80o, unvergällt, zugewiesen wurde. Vor der Analyse war das Erzeugnis der Tarifstelle 22.09 C V b eintarifiert worden, die alkoholische Getränke erfaßt. Infolge ihrer Eintarifierung in die Tarifstelle 22.09 A II wurde die Ware einer Abgabe unterworfen, während sie davon befreit gewesen wäre, wenn es bei der Eintarifierung in die Tarifstelle 22.09 C V b geblieben wäre.

Die Auslegung dieser Tarifstellen warf schwierigere und kompliziertere Vorfragen zu Artikel 38 Absätze 1 und 3 des EWG-Vertrags und zur Gültigkeit einer Verordnung auf, die der Rat nach Artikel 38 Absatz 3 erlassen hatte. Ich meine die Verordnung Nr. 7a/59 vom 18. Dezember 1959, veröffentlicht im Amtsblatt vom 30. Januar 1961, mit welcher der Rat, kraft der ihm nach jenem Absatz 3 zugewiesenen Befugnisse handelnd, in die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die den Anhang II des Vertrages bildet, noch zusätzlich drei Gruppen von Erzeugnissen aufnahm: Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt, und zwar wegen ihrer Substituierbarkeit mit den entsprechenden reinen Erzeugnissen; Äthylalkohol, hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wegen des engen Zusammenhangs mit dem wirtschaftlichen Schicksal solcher Waren, zu deren Verwertung er beiträgt; Essig, weil dessen Markt nicht von den Märkten für Äthylalkohol und für Wein getrennt werden könne.

Die erste Frage des deutschen Richters zieht die Gültigkeit dieser Verordnung angesichts der Tatsache in Zweifel, daß sie erst nach Ablauf der Frist veröffentlicht wurde, die Artikel 38 des Vertrages für die Ausübung der nach seinem Absatz 3 vorgesehenen Befugnis festsetzte, den in Anhang II aufgezählten Erzeugnissen noch weitere hinzuzufügen.

Die zweite Frage, die dahin geht, ob der Rat Sprit ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt in die Liste des Anhangs II aufnehmen durfte, betrifft den materiellen Inhalt jener Befugnis. Die Antwort hierauf erfordert daher die Prüfung, in welcher Beziehung die Vorschrift des Artikels 38 Absatz 1 über die Begriffsbestimmung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu der nach Absatz 3 derselben Norm vorgesehenen Liste der Erzeugnisse steht.

Es ist von Interesse, am Rande darauf hinzuweisen, daß das höchste deutsche Gericht für Finanzsachen bei der Unterbreitung der Gültigkeitsfragen den Standpunkt vertrat, es liege nicht in seiner Macht, über die Gültigkeit einer Ratsverordnung zu befinden.

Die dritte Frage, die nur für den Fall gestellt wird, daß die Verordnung Nr. 7a nicht für ungültig erklärt wird, bezieht sich auf das Abgrenzungsmerkmal zwischen den Waren der Tarifstelle 22.09 A II und denen der Tarifstelle 22.09 C V b des Gemeinsamen Zolltarifs.

Die Verknüpfung der bloßen Tarifierungsfrage mit den Fragen allgemeinerer Natur erklärt sich dadurch, daß die Erhebung eines Zolls im innergemeinschaftlichen Handel mit dem fraglichen Erzeugnis nur denkbar ist, wenn diese Ware als landwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen ist und als solches nicht unter Artikel 1 der Beschleunigungsentscheidung des Rates vom 26. Juli 1966 fällt, welche die Staaten verpflichtet hatte, mit Wirkung vom 1. Juli 1968 die seinerzeit noch geltenden Zölle auf die nicht in Anhang II zum Vertrag aufgeführten Erzeugnisse endgültig abzuschaffen. Lediglich weil die Zölle im innergemeinschaftlichen Handel hier ausnahmsweise nicht abgebaut wurden, konnten die der Tarifstelle 22.09 A II des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesenen Erzeugnisse auch noch im Jahre 1968 mit einzelstaatlichen Zöllen belegt werden, wogegen die der Tarifstelle 22.09 C V b des Zolltarifs als nicht-landwirtschaftliche Erzeugnisse davon ausgenommen blieben.

2. Während der mündlichen Verhandlung machte der Vertreter des Rates die Unzuständigkeit des Gerichtshofes geltend, über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 7a zu befinden. Er berief sich darauf, der Beitrittsvertrag vom 22. Januar 1972 und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft hätten jener Verordnung den gleichen rechtlichen Stellenwert vermittelt, wie er auch dem Vertrag über den Beitritt der neuen Staaten zu der Gemeinschaft zukomme. Der Rat unterstreicht, daß die Verordnung Nr. 7a eine Ergänzung des Vertrages bewirkt habe (damit wird vielleicht unausgesprochen auf Artikel 1 des Beitrittsvertrags Bezug genommen, demzufolge die neuen Mitgliedstaaten Vertragsparteien der Verträge mit den dazugehörigen Änderungen oder Ergänzungen werden). Die Artikel 7 und 8 der Beitrittsakte, denen zufolge die Rechtsakte der Gemeinschaft ihren Rechtscharakter bewahren, beträfen nicht die fragliche Verordnung. Der Rat nimmt ferner Bezug auf das dieser Akte beigefügte Protokoll Nr. 19, nach dessen Absatz 2 die Maßnahmen, die dazu erforderlich seien, die Verwendung von in der Gemeinschaft erzeugtem Getreide für die Erzeugung von alkoholischen Getränken zu fördern, im Rahmen der zu erlassenden Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Alkohol getroffen werden könnten. Wenn, so folgert er, die Verordnung Nr. 7a für ungültig erklärt werden könnte, verlöre dieses Protokoll jegliche Bedeutung.

Ohne daß es nötig wäre, zur Begründetheit der These des Rates über die Veränderung des rechtlichen Stellenwertes der Normen der zu untersuchenden Verordnung Stellung zu nehmen, möge hier lediglich darauf hingewiesen werden, daß jegliche durch den Vertrag und die Akte über den Beitritt in dieser Hinsicht möglicherweise herbeigeführte Veränderung erst vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Akte selbst wirksam hätte werden können. Eine Ratsverordnung, deren Gültigkeit in einem Zwischenstreit in Frage gestellt worden wäre, unterläge folglich für den davor liegenden Zeitraum aufgrund des Artikels 177 weiterhin der Nachprüfung durch den Gerichtshof; dabei könnte in einer solchen Kontrollmöglichkeit nicht schon deshalb ein Widerspruch zu der etwaigen Unüberprüfbarkeit der durch die Verordnung eingeführten Regelung gesehen werden, weil diese integrierender Bestandteil eines zwischen den Mitgliedstaaten abgeschlossenen internationalen Vertrages geworden ist. Für den Zeitraum, der dieser einmal unterstellten wesensmäßigen Umwandlung der fraglichen Bestimmungen vorausgeht, bliebe aufgrund der EWG-Vertragsnormen stets die Möglichkeit, zu überprüfen, ob die genannten Bestimmungen der Verordnung etwa fehlerhaft sind. Bejahendenfalls hätte dies zur Folge, daß sie in Einzelfällen nicht anwendbar wären. Dies könnte aber der gemeinsamen Marktorganisation auf dem Alkoholsektor, auf die die genannte Bestimmung des Protokolls Nr. 19 abzustellen scheint, keinen Abbruch tun.

Aus diesem Grunde erachte ich die vom Rat erhobene Unzuständigkeitseinrede für unbegründet.

3. Zur Beantwortung der ersten Frage bedarf es einer Definition der dem Rat durch Artikel 38 Absatz 3 übertragenen Befugnis, und zwar im Hinblick auf die Modalitäten und das Verfahren für deren Ausübung.

In seinem Vorlagebeschluß bemerkt der deutsche Richter, die Verordnung Nr. 7a über die Ergänzung der Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse sei erst über ein Jahr nach Ablauf der hierfür nach Artikel 38 Absatz 3 vorgesehenen Frist im Amtsblatt der Gemeinschaften veröffentlicht worden. Wenn die Verordnung mit Wirkung vom 31. Dezember 1959 habe in kraft treten sollen, d. h. dem letzten Tag innerhalb der Frist für den Erlaß der nach jener Vorschrift vorgesehenen ergänzenden Maßnahmen, so ändere dies die Problemstellung nicht. Denn für die Frage, ob von der nach Artikel 38 Absatz 3 vorgesehenen Befugnis rechtsgültig Gebrauch gemacht worden sei, komme es nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsaktes an. Entscheidend sei vielmehr, ob der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung noch befugt gewesen sei, sie zu erlassen. Für das Problem spiele es auch keine Rolle, daß die fragliche Verordnung das Datum vom 18. Dezember 1959 trage.

Da nach Artikel 191 EWG-Vertrag Verordnungen im Amtsblatt der Gemeinschaft zu veröffentlichen sind, trägt der Richter Bedenken, ob die Verordnung Nr. 7a rechtsgültig ergangen ist. Denn für diese Rechtsakte müsse der Veröffentlichung konstitutive Wirkung in dem Sinne zukommen, daß die Verordnung vor ihrer Veröffentlichung rechtlich noch nicht vorhanden sei.

Es steht jedoch fest, daß der Rat innerhalb der nach Artikel 38 Absatz 3 vorgeschriebenen Frist nach ordnungsmäßiger Beratung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission tatsächlich entschieden hatte, alle in der Verordnung Nr. 7a aufgeführten Erzeugnisse noch zusätzlich in die Liste des Anhangs II aufzunehmen. Vor allem aus dem Protokoll über die 26. Tagung des Rates vom 18. Dezember 1959 ergibt sich, daß diese Entscheidung getroffen wurde. Sie wurde darüber hinaus wenig später in der Presse dergestalt mitgeteilt, daß an ihrem endgültigen Charakter keinerlei Zweifel bestehen konnte. Daß dieser Rechtsakt des Rates noch keine Verordnung darstellt, falls man hierfür — wie ich es tue — die Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinschaften für notwendig erachtet, läßt die Frage unberührt, ob die nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrages festgelegte Frist eingehalten wurde. Da nämlich Artikel 38 Absatz 3 die Rechtsform des Aktes, durch den der Rat in die Liste des Anhangs II noch zusätzliche Waren aufnehmen konnte, nicht näher festlegt, kann man die (im Hinblick auf die Bestimmung der noch aufzunehmenden Waren) abschließende Stellungnahme des Rates innerhalb jener Frist, in welcher Form auch immer, als hierzu ausreichend erachten.

Es muß nämlich zwischen dem Entscheidungsgehalt eines Rechtsaktes und der Form unterschieden werden, in die die fragliche Entscheidung eingekleidet wird: Die Entscheidung darf nicht mit der Mitteilung verwechselt werden, auch wenn es dieser bedarf, um gegenüber ihren Adressaten Wirkungen zu erzeugen, die sich erst in der Zukunft erfassen lassen. Innerhalb der vorgesehenen Frist mußte die Entscheidung getroffen werden, in der die Handlungsbefugnis des Ministerrats konkret zum Ausdruck kam. Es kam mit anderen Worten darauf an, von der Befugnis zur Entscheidung binnen einer Maximalfrist Gebrauch zu machen. Anders verhält es sich mit der Wirkung des Rechtsaktes, für die man demgegenüber von keiner Maximalfrist ad quem, sondern von einem Anfangszeitpunkt a quo ausgeht. Falls diese Wirkungen an das Instrument einer Gemeinschaftsverordnung geknüpft sind, dürfen sie erst für die Zukunft zur Entfaltung gelangen, d. h. nach der Veröffentlichung. Folglich kann die Verordnung auch noch nachträglich veröffentlicht werden, weil ihre Wirkungen erst später eintreten sollen, doch richtet sich die Gültigkeit des Rechtsaktes danach, ob sein normativer Inhalt vor Ablauf der Frist, die der Ausübung der betreffenden Befugnisse gesetzt worden war, festgelegt wurde. Auch wenn die unterbliebene Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt innerhalb jener Frist die Anwendung der gemeinschaftlichen Agrarregelung auf die streitigen Erzeugnisse verhindert haben mag, indem sie diese bis zur um ein Jahr späteren Veröffentlichung der Verordnung Nr. 7a hinauszögerte, mit der jene Entscheidung Gültigkeit erlangte, verwehrt sie es trotzdem nicht, davon auszugehen, daß die von Artikel 30 Absatz 3 des Vertrages vorgesehene Befugnis innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeübt wurde.

4. Die zweite Frage bezieht sich auf den Begriff Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit den Erzeugnissen des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dieser Begriff erlangt entscheidende Bedeutung bei der Eingrenzung der dem Rat gemäß Artikel 38 Absatz 3 verliehenen Befugnis zur Vervollständigung jener Liste.

Legt man den Gedanken zugrunde, daß es keine zwei voneinander verschiedenen Definitionen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse geben kann, sondern nur eine einzige, die sich aus der Begriffsbestimmung des Absatzes 1 und aus der ihren Bedeutungsumfang konkret festlegenden Aufzählung in Anhang II ableiten läßt, und sind mithin sämtliche in der Liste des Anhangs II aufgeführten Erzeugnisse als unter die Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallend anzusehen, oder geht man davon aus, daß die Liste der in Anhang II erfaßten Erzeugnisse entsprechend der von den Vertragsverfassern selbst stammenden Aufzählung zumindest Anhaltspunkte zur Klärung von Inhalt und Tragweite des Begriffes ergibt, auf den die Vorschrift des Absatzes 1 abstellt, so wird man im Zusammenhang mit der Untersuchung der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse doch auch anerkennen müssen, dal? die in Absatz 1 verlautbarte Definition der landwirtschaftlichen Erzeugnisse recht weit ist. Anhang II enthält nämlich ersichtlich Waren, die weder Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sind, noch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe angesehen werden könnten, falls man insofern eine strenge Begriffsbestimmung zugrunde legte. Erwähnt seien hier beispielshalber Stärke, Kleber, gehärtete oder raffinierte Fette, Margarine, Kunstspeisefett, Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Gemüse und Früchten, zubereitetes Futter. Es handelt sich hier um Produkte, die zwar aus einem landwirtschaftlichen Erzeugnis gewonnen werden, zu ihrer Herstellung jedoch mehr oder weniger komplizierte Verfahren erfordern, die sich im allgemeinen nicht in einem einzigen Arbeitsgang erschöpfen. Wenn also der Begriff der Erzeugnisse, auf den Artikel 38 Absatz 1 abstellt, im Lichte der Liste der in Anhang II aufgenommenen Erzeugnisse auszulegen ist, wird notwendigerweise auch von einem weiten Begriff der Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe auszugehen sein. Die Folge davon ist, daß ihm auch unschwer jenes Erzeugnis zugeordnet werden kann, um das es vorliegend geht.

Die Bedenken des deutschen Richters rühren einfach daher, daß der Rat, als er Sprit noch zusätzlich in die Liste des Anhangs II aufnahm, angeblich dessen Alkoholgehalt nicht berücksichtigt und ihn folglich als Erzeugnis der ersten Verarbeitungsstufe angesehen hat, auch wenn das Destillationserzeugnis durch Zusetzung von Wasser verdünnt wurde.

Dagegen sprechen die beiden am Verfahren beteiligten Regierungen dem Rat grundsätzlich die Befugnis ab, gestützt auf Artikel 38 Absatz 3 in die fragliche Liste noch Sprit aufzunehmen.

Sie machen geltend, die Bestimmung des Artikels 38 Absatz 3 dürfe nur zu der Vorschrift des Absatzes 1 und dem für sich allein betrachteten, dort niedergelegten Begriff der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Beziehung gesetzt werden, ohne daß eine Auslegung des Begriffes Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe statthaft wäre, welche die Aufzählung der Erzeugnisse als beispielhaft ansähe, die von den Verfassern des Vertrages in Anhang II vorgenommen worden ist. Denn diese letzteren seien im Gegensatz zum Rat nicht verpflichtet gewesen, die Grenzen des durch Absatz 1 festgelegten Begriffs einzuhalten.

Diese Verfahrensbeteiligten vertreten eine strenge Auslegung des Begriffs erste Verarbeitungsstufe, den sie als einen einzelnen Vorgang eines Herstellungsverfahrens bezeichnen, das von einem landwirtschaftlichen Grunderzeugnis ausgeht. So hält z.B. der Vertreter der britischen Regierung im Falle von aus Getreide gewonnenem Sprit zwei voneinander verschiedene Arbeitsgänge für gegeben, nämlich die Gärung des landwirtschaftlichen Rohmaterials und die Destillation, so daß das so gewonnene Erzeugnis folgerichtig zur zweiten Verarbeitungsstufe zu zählen wäre. Demgegenüber sieht der Vertreter der irischen Regierung noch zwei weitere vorbereitende Arbeitsgänge, nämlich das Mahlen verschiedener Getreidearten und sodann das Maischen. Dadurch entfalle der notwendige unmittelbare Zusammenhang des Sprits mit dem landwirtschaftlichen Rohmaterial, deshalb müsse in ihm ein Erzeugnis der vierten Verarbeitungsstufe gesehen werden!

Bei der Analyse der einzelnen Teile verabsäumt es der gute Anatom nicht, sie in ein Gesamtgefüge einzuordnen, das sich aus ihnen zusammensetzt und in dem sie ihre eigentliche Bedeutung erlangen. Ich habe den Eindruck, daß die am Verfahren beteiligten Regierungen bei ihrer peinlich genauen Zerlegung des Herstellungsprozesses von Sprit den einheitlichen Charakter des Verfahrens selbst aus dem Auge verloren haben und zu Ergebnissen gelangt sind, deren Willkürlichkeit sich deutlich an der von dem irischen Vertreter vorgenommenen Untergliederung eines einzigen Herstellungsprozesses erwiesen hat, zu der die strenge Anwendung des Verfahrens führte, das auch der britischen These zugrunde liegt.

In Wahrheit ergibt das Maischen oder die Gärung des Getreides kein Erzeugnis der zweiten oder dritten Verarbeitungsstufe. Es handelt sich einfach um einen Stoff, der normalerweise als solcher nicht verwendungsfähig ist. Er bildet lediglich eine Durchgangsphase in Richtung auf das eigentliche Verarbeitungserzeugnis, auf das diese Arbeitsgänge hinzielen, d.h. den Sprit.

Der Begriff der ersten Verarbeitungsstufe ist zweifelsohne schwer abzugrenzen. Er zählt zu jenem kleinen Kreis von Begriffen deren sich jede Rechtsordnung zu bedienen pflegt, auch um der Exekutive einen gewissen Spielraum zu belassen, der den verschiedenen Sachlagen gerecht wird, wenn in einem Wirtschaftsbereich, der keine genauen Grenzlinien aufweist, Unterscheidungsmerkmale festzulegen sind. Auch in den einzelnen nationalen Rechten sehen wir, daß der Gesetzgeber dann, wenn auf die landwirtschaftliche Tätigkeit abgestellt wird, um deren Regelungsbereich von anderen Typen von Produktionsverfahren zu unterscheiden, seinen Blick niemals nur auf einen schmalen Sektor der Erzeugnisse in der ersten Phase ihrer Aberntung vom Boden richtet, sondern darüber hinaus auch jene auf die Vermarktung des Erzeugnisses abzielenden Verarbeitungen und Tätigkeiten erfassen will, die herkömmlicherweise mit derselben Tätigkeit des Erzeugers in Zusammenhang stehen, wenn man von der normalen Ausübung bäuerlicher Tätigkeit als Maßstab ausgeht.

In unserem Falle hat der Gemeinschaftsgesetzgeber auf das Unterscheidungsmerkmal der ersten Verarbeitungsstufe abgestellt, das — ich wiederhole es — einen gewissen Auslegungsspielraum läßt, wobei er sicherlich auch die herkömmlichen Kriterien vor Augen hatte, die zur Abgrenzung der Landwirtschaft gegenüber den sonstigen produktiven Tätigkeiten dienen. Dies ist jedoch eine Begriffsbestimmung, die nicht der konkreten Beurteilung durch die Beteiligten überlassen ist, um dann sogleich angewandt werden zu können. Es bedarf dazu noch einer genaueren Bestimmung, einer Verdeutlichung, die entweder im Vertrage selbst, und zwar in seinem Anhang II, zu finden ist oder vom Rat innerhalb der nach Artikel 38 Absatz 3 vorgesehenen Zweijahresfrist gegeben wurde. Was ist dies für eine dem Rat zuerkannte Befugnis? Sie hat sicherlich deklaratorischen Charakter und bezieht sich auf die Anwendung des Kriteriums. Um jedoch zu erkennen, worin das gerade in Absatz 1 festgelegte Merkmal besteht, sind wir gezwungen, es inhaltlich auszulegen.

Wie wir gesehen haben, ziehen die beteiligten Staaten eine klare Trennungslinie zwischen den bereits bei der Abfassung des Anhangs II ausgeübten Durchführungsbefugnissen und den zur Ergänzung der Listen innerhalb der Zweijahresfrist mittels eines Ausführungsaktes des Rates anerkannten Befugnissen. Und dies mit Recht. Nicht richtig ist es aber, bei dieser, wenn auch klaren Unterscheidung, stehen zu bleiben.

Nach einer grundlegenden Auslegungsregel kommt einem die unmittelbare Anwendung der Norm regelenden Rechtsakt, den gleichzeitig mit dieser Norm derselbe Verfasser erlassen hat, welcher die Grundregel formulierte, eine interpretative Bedeutung ersten Ranges zu. Die Auslegung als rationaler Akt gründet sich auf Schlüssigkeitsmerkmale. Gerade darum läßt sich behaupten, daß die Suche nach dem Sinn eines Rechtsaktes auch von der Beobachtung des gesamten äußeren Verhaltens des Urhebers dieses Rechtsaktes ausgehen kann. Wenn die Verfasser des Vertrages eine Regel aufstellten und gleichzeitig einige ihrer Anwendungsfälle festlegten, so können wir diesen auch eine Aussage über das von den Vertragsverfassern angestrebte System entnehmen. Darum ist das Maß an Großzügigkeit, das in den Listen des Anhanges II zum Vorschein kommt, auch ein Kriterium, anhand dessen sich der Bereich abgrenzen läßt, innerhalb dessen der Rat zur Ausfüllung der unvermeidlichen Lücken befugt war, die sich bei den ersten Anwendungen des Vertrages herausstellen würden.

In diesem Sinne erscheint es sicher, daß der Begriff der ersten Verarbeitungsstufe weder mit der ersten Umformung eines Grunderzeugnisses noch mit irgendeiner sonstigen chemischen Umwandlung, die die ursprünglichen Eigenschaften dieses Erzeugnisses verändert, einfach identifiziert werden kann. Andernfalls müßten typisch landwirtschaftliche Erzeugnisse ausgeklammert werden (wie z.B. das Olivenöl, dessen Gewinnung die Zerkleinerung der Oliven, das Auspressen des Fruchtfleisches, das Filtrieren und sonstige etwaige Bearbeitungen zur Geschmackskorrektur voraussetzt; oder der Käse, weil die Milch, um zu Käse zu werden, verschiedenen Arbeitsgängen und Umwandlungen unterzogen werden muß), was auf der rein abstrakten Ebene der Definition der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, wie sie von den beteiligten Regierungen vertreten wird, unbefriedigend erschiene. Aus noch gewichtigeren Gründen und mit Auswirkungen, die sich nicht bloß auf den theoretischen Bereich beschränken würden, blieben aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt, ausgeschlossen, die die Verordnung Nr. 7a zur Erfüllung ganz klar erkennbarer Erfordernisse des Funktionierens der gemeinsamen Organisation des Zuckermarktes in Anhang II einfügte, weil sie Ersatzgüter der entsprechenden Erzeugnisse im Reinzustand sind. Da Zucker, Sirupe und Melassen bereits Verarbeitungserzeugnisse sind, bräuchte man nur den einfachen Ausweg des Zusatzes eines Geschmack- oder Farbstoffes zu wählen, um entsprechend der uns vorgeschlagenen Auslegung des Artikels 38 Absatz 1 jene Güter aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse herauszunehmen, was für das Funktionieren der gemeinsamen Regelung für den Zuckermarkt ernstliche Schwierigkeiten bereiten könnte.

Diese Beispiele beweisen sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht schon an sich zur Genüge, daß der Auslegung, wie sie die beteiligten Regierungen vertreten, nicht gefolgt werden kann. Wenn somit auch verschiedene Bearbeitungsvorgänge und äußere wie strukturelle Veränderungen eines Rohstoffes dem Ergebnis eines Produktionsprozesses den Charakter eines Erzeugnisses der ersten Verarbeitungsstufe nicht nehmen können, so werden wir uns nach anderen Merkmalen umsehen müssen, um den fraglichen Begriff näher zu umreißen. Hierfür muß auf die ratio der ihn enthaltenden Norm zurückgegangen werden.

Wenn Artikel 38 Absatz 1 die Waren aus der Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die der gemeinschaftlichen Agrarregelung unterstehen, ausdrücklich auf jene der ersten Verarbeitungsstufe beschränkt, welche mit den landwirtschaftlichen Rohstoffen noch unmittelbar in Verbindung stehen, so spricht dies ohne jeden Zweifel für den Willen der Vertragsverfasser, den Umfang der Erzeugnisse, die der landwirtschaftlichen Sonderregelung unterstellt werden können, klein zu halten: Man muß nicht unbedingt bis auf die Physiokraten zurückgehen! Deshalb werden grundsätzlich die Verarbeitungserzeugnisse ausgeschlossen, die ein Herstellungsverfahren voraussetzen, das wegen seiner Kosten den Preis der landwirtschaftlichen Rohstoffe in eine gänzlich nebensächliche Rolle drängen kann. Denn wie von der Lehre vertreten (ich verweise auf Olmi im Kommentar zum EWG-Vertrag von Quadri-Monaco-Trabucchi. Band I, Seite 244), würden sich in einem solchen Falle das Niveau und die Schwankungen dieses Preises nicht in entscheidender Weise auf die Produktionskosten auswirken, und es! käme folglich nicht zu einer Diskriminierung dieser Erzeugnisse gegenüber den sonstigen industriellen Erzeugnissen.

Wenn dies aber die ratio dafür ist, daß die Vertragsverfasser die Verarbeitungserzeugnisse nur in beschränktem Maße der Agrarregelung unterstellen, so ist auch davon auszugehen, daß die Erzeugnisse, bei denen die Kosten des landwirtschaftlichen Rohstoffes ein gewichtiger Preisfaktor bleiben, grundsätzlich als unter die Agrarregelung fallend angesehen werden müssen, und zwar um so mehr, wenn es sich um verarbeitete Erzeugnisse handelt, die eine wichtige Verwertungsform des landwirtschaftlichen Rohstoffes darstellen, wie beispielsweise im Falle von Brot gegenüber Weizen. So bemerkt der erwähnte Verfasser denn auch: Die Abhängigkeit vom landwirtschaftlichen Rohstoff überträgt die Eigenschaften der Unbeständigkeit und Unvorhersehbarkeit der Agrarpreise auf die Produktionskosten des verarbeiteten Erzeugnisses, was Stabilisierungsmaßnahmen an der Grenze und innerhalb des Marktes notwendig macht. Wenn ferner der landwirtschaftliche Rohstoff unter eine Marktorganisation fällt, die den Preis auf hohem Niveau hält, während für das verarbeitete Erzeugnis eine liberale Regelung gilt, wird die verarbeitende Industrie dem Wettbewerb von Industrien anderer Länder nicht standhalten, die landwirtschaftliche Rohstoffe zu niedrigen Preisen verwenden. Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Krise der verarbeitenden Industrie auch auf den Bereich der Erzeugung des von ihr verwerteten landwirtschaftlichen Rohstoffes übergreifen.

Zwar ist das Kostenkriterium von erheblicher Bedeutung (das muß im Bereich wirtschaftlicher Kategorien zwangsläufig so sein), doch stellt es nicht das einzige Kriterium dar. Neben diesem werden wir noch ein weiteres als maßgeblich anzusehen haben: Es besteht darin, daß das verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnis eine übliche rentable Form darstellt, in der das Erzeugnis selbst auf dem Markt angeboten wird, so daß ihr für seinen Absatz eine wesentliche Bedeutung zufällt, auch wenn die Verarbeitungskosten den Verkaufspreis der im engeren Sinne verstandenen landwirtschaftlichen Erzeugung übersteigen sollten.

Solche Erwägungen machen verständlich, warum die Verfasser des Vertrages bei der Aufnahme der Verarbeitungserzeugnisse in die Liste des Anhangs II großzügig verfahren sind. Ähnliche Erwägungen müßten uns zur Annahme des hieraus folgenden weiten Begriffes der Verarbeitungserzeugnisse führen. Denn als Abgrenzungskriterium zur Umschreibung der dem Rat nach Artikel 38 Absatz 3 zustehenden Befugnis wäre nicht so sehr auf die größere oder geringere Komplexität der zur Gewinnung des Verarbeitungserzeugnisses notwendigen Verfahren als vielmehr auf die Inzidenz der Kosten des, landwirtschaftlichen Rohstoffes auf den Preis des verarbeiteten Erzeugnisses oder die Bedeutung desselben für den Absatz des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses abzustellen. Wenn unter solchen Voraussetzungen die genannten Kosten überragender Faktor des Preises des verarbeiteten Erzeugnisses bleiben oder wenn jedenfalls das verarbeitete Erzeugnis eine wirtschaftlich bedeutsame Rolle bei der Vermarktung des Grunderzeugnisses spielt, gestatten die Funktion und die durch die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte verfolgten Ziele die Aufnahme der fraglichen Ware aufgrund des Artikels 38 Absatz 3 in einen fortgeschriebenen Teil des Anhangs II.

Aufgrund dieses Kriteriums müßte man zum gleichen Ergebnis gelangen, auch wenn — quod non — auszuschließen wäre, daß die Liste der von den Vertragsverfassern in den Anhang II aufgenommenen Erzeugnisse dazu dienen könnte, die Bedeutung des von Artikel 38 Absatz 1 verwendeten Begriffs der landwirtschaftlichen Erzeugnisse näher zu umschreiben.

Selbst wenn man zugeben mag, daß der Rat keineswegs sämtliche verarbeiteten Erzeugnisse gleichermaßen und mit der gleichen Großzügigkeit der Liste des Anhangs II hätte einfügen können, wie dies den Verfassern des Vertrages möglich war, so erschiene es dennoch schwierig, dem Rat die Befugnis zur nachträglichen Aufnahme von Erzeugnissen allein aus dem Grunde abzusprechen, daß ihre Verarbeitung mehr als einen Arbeitsgang erforderte, falls ihre nachträgliche Aufnahme in den Anhang II echten Notwendigkeiten der gemeinsamen Agrarpolitik entspräche, die bei der Verfolgung der Vertragsziele zu beachten sind und mit dem übereinstimmen, was dem Anhang II im einzelnen zu entnehmen ist. Auch wenn man von einem engen Begriff des landwirtschaftlichen Erzeugnisses im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 ausginge, wäre es unvernünftig, lediglich eine streng wörtliche Auslegung der Norm zugrunde zu legen, um dem Rat jedwede Möglichkeit zu entziehen, hergebrachte Auffassungen von der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen und dem vorerwähnten Kriterium der Präponderanz der Kosten des landwirtschaftlichen Roherzeugnisses gegenüber dem Preis des verarbeiteten Erzeugnisses oder dem des einzigen rentablen Weges, das Erzeugnis zu vermarkten, und folglich den sachlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen, die sich wegen des von den Vertragsverfassern selbst gewünschten Schutzes der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse daraus ergeben.

Falls man dem Rat die Befugnis zuspricht, Sprit in die Liste des Anhangs II einzufügen, wird mit Sicherheit der Sprit nicht ausgeschlossen werden können, dessen ursprünglicher Alkoholgehalt durch bloße Verdünnung mit Wasser herabgesetzt worden ist, da dieser Zusatz weder die Beschaffenheit oder die chemischen Eigenschaften des Sprits noch die unmittelbare Herkunft des Erzeugnisses aus einem landwirtschaftlichen Rohstoff verändert.

5. Die dritte vom Bundesfinanzhof gestellte Frage bezieht sich auf die Tarifierung einer Ware, die der Importeur als aromatisierten Trinkbranntwein aus Melasse-Sprit bezeichnet und den das Zollamt zuerst als alkoholisches Getränk angesehen und der Tarifstelle 22.09 C V b des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen hatte. Erst nachdem sich das Erzeugnis bei einer Analyse als vollkommen neutral und von Zusätzen aromatischer Stoffe frei erwiesen hatte, wurde es als Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80o, unvergällt, eingestuft und in dieser Eigenschaft der Tarifstelle 22.09 A II zugewiesen.

Der Gemeinsame Zolltarif, der im Zeitpunkt der Zollabfertigung der fraglichen Waren im September 1968 in Kraft war, erfaßt in der Tarifstelle 22.09 C V bandere alkoholische Getränke. Die Tarifnummer 22.09 betrifft Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80o, unvergällt, sowie Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke sowie zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen (sog. Essenzen) zum Herstellen von Getränken. Buchstabe A dieser Tarifnummer bezieht sich speziell auf unvergällten Sprit mit einem Äthylalkoholgehalt von weniger als 80o.

Während auf die Waren der Tarifstelle 22.09 C V b, sofern sie dem Anwendungsbereich des Gemeinsamen Zolltarifs zuzurechnen sind, keinerlei Binnenzoll erhoben werden konnte, blieben die Waren der Tarifstelle 22.09 A II, die durch die Verordnung Nr. 7a in die Liste des Anhangs II zum EWG-Vertrag eingefügt worden waren, als solche aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 ausgeschlossen, mit welcher der Gemeinsame Zolltarif eingeführt wurde. Für sie als landwirtschaftliche Erzeugnisse blieben die einzelstaatlichen Zölle auch fortan in Geltung. Die Beibehaltung einzelstaatlicher Zölle, die auf die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wurden, war mithin statthaft. Darum wurde auf die fraglichen Erzeugnisse ein Binnenzoll von 110,35 DM je 100 Liter erhoben.

Um gewisse begriffliche und methodische Verwirrungen zu vermeiden, zu denen es offenbar während früherer Phasen des vor den einzelstaatlichen Stellen schwebenden Verfahrens gekommen ist, muß gleich an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, daß es kein guter Grundsatz ist, sich auf Begriffe oder Sachverhalte innerstaatlichen Rechts oder auf einem bestimmten Staat eigene Handelspraktiken zu stützen. Deshalb hat die Unterscheidung zwischen dem Begriff der alkoholischen Getränke in Tarifstelle22.09 C V b und demjenigen des unvergällten Sprits mit einem Äthylalkoholgehalt von weniger als 80o in der gleichen Tarifnummer ausschließlich im Rahmen des Gemeinschaftsrechtssystems zu erfolgen, da es sich um Begriffe handelt, denen in der gesamten Gemeinschaft eine einheitliche Bedeutung zukommen muß.

Aus den Erklärungen, die die Kommission in diesem Verfahren abgegeben hat, und aus ihren Bezugnahmen auf das Brüsseler Zolltarifschema sowie auf die Erläuterungen dazu folgt, daß die Unterscheidung zwischen den beiden obenerwähnten Arten von Erzeugnissen nicht auf die tatsächliche Verwendung abstellt, für die jedes von ihnen bestimmt ist, sondern auf die objektiven Eigenschaften eines jeden dieser Erzeugnisse. Dies deckt sich mit einem auch von der Rechtsprechung des Gerichtshofes bereits anerkannten Kriterium, das der gebotenen Rechtssicherheitsgarantie und Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit entspricht (ich darf als Beispiel das Urteil in der Rechtssache 36/71, Henck, Slg. 1972, 197, zitieren). Insbesondere auch aus den Beispielen alkoholischer Getränke, die angeführt wurden, um die Bedeutung der Tarifstelle 22.09 C V zu erläutern, ergibt sich, daß es sich um Getränke handelt. die sich durch den besonderen Geschmack und ihren Geruch, die ihnen im allgemeinen durch die Beimischung von Bestandteilen während der Destillierung verliehen werden, voneinander unterscheiden. Dies sind im wesentlichen die Elemente, die die Erzeugnisse dieser Tarifstelle von gereinigtem oder neutralem Alkohol unterscheiden, soweit diesem besondere Aromastoffe fehlen, die ihm einen speziellen Geschmack verleihen können. und soweit dieser folglich im wesentlichen eeschmacks- und geruchlos ist. Er unterfällt der Tarifstelle 22.09 A, und zwar unabhängig davon, ob er durch den Zusatz von Wasser für den menschlichen Verbrauch zubereitet worden ist.

Ich schlage vor, die Fragen des Bundesfinanzhofs in diesem Sinne zu beantworten:

1. Der Umstand, daß die Verordnung (EWG) Nr. 7a vom 18. Dezember 1959 erst nach Ablauf der in Artikel 38 des EWG-Vertrags festgesetzten Frist veröffentlicht worden ist, nimmt diesem Rechtsakt nicht die Gültigkeit, vorausgesetzt, daß dieser fristgerecht beschlossen wurde.

2. Der Rat konnte in Ausübung der ihm durch Artikel 38 Absatz 3 EWG-Vertrag verliehenen Befugnis Sprit ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt in die Liste des Anhangs II zum Vertrag aufnehmen.

3. Die in der Tarif stelle 22.09 A II des Gemeinsamen Zolltarifs erfaßten Waren sind Erzeugnisse, die im wesentlichen anhand ihrer chemischen Grundzusammensetzung zu definieren sind und sich als solche von denen der Tarifstelle 22.09 C V b unterscheiden, die infolge einer weiteren Verarbeitung dadurch besondere Eigenschaften erlangen, daß ihnen ein bestimmter Geschmack oder Geruch beigegeben wird.