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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.05.1974 – C-185/73

ECLI:EU:C:1974:61

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 185/73

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

HAUPTZOLLAMT BIELEFELD

gegen

OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT IN FIRMA H. C. KÖNIG

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 7a/59 vom 18. Dezember 1959 (ABl. 1961, S. 71) und die Auslegung der Tarifstellen 22.09 A II und 22.09 C V b des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und M. Sørensen, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh und A. J. Mackenzie Stuart (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Die Tarifnummer 22.09 des Gemeinsamen Zolltarifs ist wie folgt untergliedert:

22.09Sprit mit einem Gehalt an Ăthylalkohol von weniger als 80 o, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen (sogenannte Essenzen) zum Herstellen von Getränken:A —Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80o, unvergällt…B —zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen (sogenannteEssenzen)…C —alkoholische Getränke:I —Rum, Taffia, Arrak …II —Gin …III —Whisky …IV —Wodka …V —andere.

Artikel 38 des Vertrages bestimmt:

1. Der Gemeinsame Markt umfaßt auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen.

2. Die Vorschriften für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes finden auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Artikeln 39 bis 46 nicht etwas anderes bestimmt ist.

3. Die Erzeugnisse, für welche die Artikel 39 bis 46 gelten, sind in der diesem Vertrag als Anhang II beigefügten Liste aufgeführt. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, welche Erzeugnisse noch in diese Liste aufzunehmen sind.

4. Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik der Mitgliedstaaten Hand in Hand gehen.

Da der EWG-Vertrag am 1. Januar 1958 in Kraft getreten ist, lief die Zweijahresfrist des Artikels 38 Absatz 3 am 31. Dezember 1959 ab.

Die auf der Grundlage von Artikel 38 Absatz 3 erlassene Verordnung Nr. 7a/59 des Rates zur Aufnahme bestimmter Waren in die Liste des Anhangs II des EWG-Vertrags wurde am 30. Januar 1961 im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. 1961, S. 71).

Nach Artikel 1 dieser Verordnung werden in die in Anhang II des Vertrages enthaltene Liste unter den Nummern ex 22.08 und ex 22.09 des Brüsseler Zolltarifschemas folgende Waren aufgenommen:

Äthylalkohol und Sprit, vergällt und unvergällt, mit einem beliebigen Ăthylalkoholgehalt, hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang II des Vertrages aufgeführt sind (ausgenommen Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke, zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen — Essenzen — zur Herstellung von Getränken)."

Ihrem Artikel 2 zufolge trat diese Verordnung am 31. Dezember 1959 in Kraft. Sie schließt mit der Formel: Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1959.

Artikel 191 des EWG-Vertrags bestimmt:

Die Verordnungen werden im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Richtlinien und Entscheidungen werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam.

Für die somit zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewordenen Erzeugnisse der Tarifstelle 22.09 A sind Ausnahmen von bestimmten zur Errichtung des Gemeinsamen Marktes vorgesehenen Regeln zugelassen. Demgegenüber finden auf die der Tarifstelle 22.09 C unterfallenden Erzeugnisse die Regeln des Gemeinsamen Marktes und namentlich des Gemeinsa men Zolltarifs uneingeschränkt Anwendung.

Nach der Beschleunigungsentscheidung vom 26. Juli 1966 mußten die Binnenzölle zum 1. Juli 1968 endgültig abgeschafft und für die Einfuhren mit Herkunft aus dritten Ländern durch den Gemeinsamen Zolltarif ersetzt werden. Die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse blieben von dieser Entscheidung und von der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates über den Gemeinsamen Zolltarif gemäs Artikel 2 dieser letzteren Verordnung ausgenommen.

Die deutschen Zollämter erhoben infolgedessen weiterhin Zölle für die Erzeugnisse der Tarifstelle 22.09 A (die landwirtschaftlichen Erzeugnisse), nicht jedoch für die Erzeugnisse der Tarifstelle 22.09 C (alkoholische Getränke).

Die Firma Offene Handelsgesellschaft in Firma H. C. König (im folgenden: Firma König) führte ein als einfachen Trinkbranntwein, hergestellt aus Melasse-Sprit, mit Wasser auf Trinkstärke herabgesetzt bezeichnetes Erzeugnis ein.

Das Zollamt Bielefeld beließ die Einfuhr zollfrei, da es der Auffassung war, es handle sich um ein alkoholisches Getränk (22.09 C).

Nach einer Untersuchung des Erzeugnisses stellte das Zollamt fest, es handle sich um einen vollkommen neutralen, chemisch reinen … Stoff, der der Tarifstelle 22.09 A zuzuweisen sei. In der Meinung, es liege somit ein landwirtschaftliches Erzeugnis vor und die Erhebung von Zöllen sei nicht untersagt, belegte ihn das Zollamt mit einem Zollsatz von 110,35 DM je 100 Liter.

Der beim Hauptzollamt Bielefeld (im folgenden: HZA Bielefeld) erhobene Einspruch gegen den Nacherhebungsbescheid blieb erfolglos. Darauf klagte die Firma König vor dem Finanzgericht Münster. Dieses hob mit Urteil vom 20. November 1970 den Nacherhebungsbescheid und die Einspruchsentscheidung auf.

Auf die Revision des HZA Bielefeld gegen dieses Urteil hat der Bundesfinanz hof mit Beschluß vom 16. Oktober 1973 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 7 a/59 vom 18. Dezember 1959 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1961, S. 71) gültig, obwohl sie erst nach Ablauf der in Artikel 38 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erteilten Ermächtigung erlassen worden ist?

2. Bei Bejahung der Frage zu 1.: Durfte der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Sprit ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt in die Liste des Anhangs II zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufnehmen?

3. Bei Bejahung der Fragen zu 1. oder 2.:Wie sind Erzeugnisse der Tarifstellen 22.09 A II und 22.09 C V b voneinander abzugrenzen?

II — Kurze Zusammenfassung der Gründe des Vorlagebeschlusses

Zur ersten und zweiten Frage

Gegen die Gültigkeit der Verordnung Nr. 7a erhebt der Bundesfinanzhof zwei Bedenken:

1. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EWG) Nr. 7a/59 am 30. Januar 1961 sei die in Artikel 38 Absatz 3 EWG-Vertrag festgesetzte Frist bereits abgelaufen gewesen. Die Verordnung habe zwar rückwirkend zum 31. Dezember 1959, also dem Zeitpunkt, zu dem die Befugnis des Rates zum Erlaß der fraglichen Maßnahme noch bestanden habe, in Kraft treten sollen. Das spiele aber für die Frage keine Rolle.

Die Veröffentlichung einer Verordnung habe konstitutive Wirkung. Erst nach der vorgeschriebenen Veröffentlichung sei die Verordnung ergangen (Art. 191 EWG-Vertrag).

2. Nur solche Erzeugnisse hätten in die Liste neu aufgenommen werden können, die unter die Begriffsbestimmung des Artikels 38 für landwirtschaftliche Erzeugnisse fielen. Die Tarifstelle enthalte keinen Hinweis auf eine Beschränkung des Alkoholgehalts nach unten. Es müsse deshalb auch ein trinkfertiger Alkohol, sofern er keine besonderen Aromastoffe aufweise, unter diese Tarifstelle eingeordnet werden. Erzeugnisse dieser Art könnten aber nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe angesehen werden. Sie unterlägen nach dem eigentlichen Brennvorgang einem zusätzlichen Verarbeitungsprozeß, das heißt der Verdünnung mit Wasser.

Zur dritten Frage

Der Gemeinsame Zolltarif sei am 1. Juli 1968 durch die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 (ABl. L 172 vom 22. Juli 1968, S. 1) in Kraft getreten und erfasse in seiner Tarifstelle 22.09 C V bandere alkoholische Getränke. Die Erhebung eines Binnenzollsatzes sei damit für Erzeugnisse dieser Tarifstelle ausgeschlossen gewesen.

Die Tarifstelle 22.09 A II erfasse Ăthylalkohol und Sprit, vergällt und unvergällt, mit einem beliebigen Äthylalkoholgehalt, hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 nehme die in Anhang II zum EWG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse vom Gemeinsamen Zolltarif aus. Die Binnenzollsätze für die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten hätten demnach fortbestehen können.

Die Abgrenzung der Tarifstellen bestimme sonach zugleich die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dem fortbestehenden nationalen Tarifrecht.

III — Verfahren

Der Vorlagebeschluß ist am 3. Dezember 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater Daniel Vignes als Bevollmächtigten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe als Bevollmächtigten, Irland, vertreten durch den Chief State Solicitor Liam J. Lysaght als Bevollmächtigten, und das Vereinigte Königreich, vertreten durch den Treasury Solicitor W. H. Godwin als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen

A — Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zur ersten Frage

Die Kommission geht von dem Gedanken aus, daß die Frist des Artikels 38 Absatz 3 EWG-Vertrag eine Ausschlußfrist darstelle, nach deren Ende der Rat nicht mehr befugt gewesen sei, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu ergänzen. Sie stellt fest, die Verordnung Nr. 7a habe nach Maßgabe ihres Artikels 2 am 31. Dezember 1959, also fristgerecht, in Kraft treten sollen. Da sie im Jahre 1961 veröffentlicht worden sei, handle es sich um einen Fall der Rückwirkung. Dieser könne nicht beanstandet werden. Denn aus der rückwirkenden Geltung seien keinerlei Rechtsfolgen in Anspruch genommen worden.

Artikel 38 Absatz 3 des Vertrages schreibe außerdem nicht vor, daß die Veröffentlichung während der Ermächtigungs frist erfolge. Es sei bloß vorgesehen, daß der Rat innerhalb dieser Frist entscheide. Mangels näherer Hinweise habe der Rat eine Form wählen können, die keiner Veröffentlichung im Amtsblatt bedürfe.

Die Kommission bemerkt abschließend, es reiche aus, daß der formelle Beschluß über den Erlaß der Verordnung Nr. 7a fristgerecht gefaßt worden sei. Die Aufnahme neuer Erzeugnisse in die Liste des Anhangs II zum EWG-Vertrag wirke sich nicht unmittelbar auf deren rechtliche Stellung aus, sondern eröffne nur die Möglichkeit, sie später in agrarpolitische Maßnahmen einzubeziehen. Für den in der Verordnung Nr. 7a erfaßten Alkohol bestehe auch heute noch keine gemeinsame Marktorganisation.

Zur zweiten Frage

Nach Auffassung der Kommission umfaßt die erste Verarbeitungsstufe die Gesamtheit aller Arbeitsvorgänge, die auf die Herstellung von Äthylalkohol und Sprit jeden Stärkegrades aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen abzielen. Die darüber hinausgehende höhere Verarbeitungsstufe erfasse alle Bearbeitungen, die diesem Alkohol oder Sprit ihren ursprünglichen Charakter nähmen und neue Erzeugnisse mit besonderen Eigenschaften hervorbrächten.

Äthylalkohol von weniger als 80 o sei nichts anderes als ein neutrales Gemisch aus reinem Äthylalkohol und Wasser.

Zur dritten Frage

Die Untergliederung in der Nummer 22.09 des Brüsseler Zolltarifschemas in

Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80 o, unvergällt;

Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke;

zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

kehre in den Tarifstellen der Nummer 22.09 des Gemeinsamen Zolltarifs wieder:

A — Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80 o, unvergällt;

B — zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen;

C — alkoholische Getränke.

Dem Begriffalkoholische Getränke sei der Vorzug gegeben worden vor dem Ausdruck Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke, der schwierige Ubersetzungsprobleme aufwerfe.

Liege der Alkoholgehalt eines Alkohol-Wasser-Gemischs unter 80o, so gehöre es zur Tarifstelle 22.09 A Ein solches Gemisch, dessen Alkoholanteil nur noch bei oder unter 55 o liege und das deshalb unmittelbar als Getränke verwendbar sei, stelle nichts anderes als eben ein Alkohol-Wasser-Gemisch dar und gehöre in die Tarifstelle 22.09 A

Anhang IV zum Gemeinsamen Zolltarif in der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 erwähne die Zollzugeständnisse im GATT. Bei Likören, Branntwein und ferner bei unvergälltem Sprit der Tarifstelle 22.09 A22.09 A habe die Einführung einer Alkoholgrenze von 45,2o ersichtlich den Sinn, die vereinbarten Zollzugeständnisse auf unmittelbar trinkbare Angebotsformen zu beschränken. Der unmittelbar trinkbare Sprit könne nicht als alkoholisches Getränk im Sinne der Tarifstelle 22.09 C angesehen werden.

Auch die Erläuterungen zur Tarifstelle 22.09 A des Brüsseler Zolltarifschemas stützten diese Ausführungen.

Die der Tarifstelle 22.09 C zugehörigen Erzeugnisse unterschieden sich von den Erzeugnissen der Tarifstelle 22.09 A nach Maßgabe der besonderen Geschmackseigenschaften der alkoholischen Getränke. Hochgereinigter Sprit besitze derartige Eigenschaften nicht und sei damit, auch wenn er ohne weiteres getrunken werden könne, kein alkoholisches Getränk im Sinne der Tarifstelle 22.09 C.

Die Kommission schlägt vor, die dritte Frage wie folgt zu beantworten:

Die Tarifstelle 22.09 ASprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80o, unvergällt, erfaßt Wasser-Äthylalkohol-Gemische mit. einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80o nach Gay-Lussac bei 15 oC, ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Verwendung oder Verwendungsmöglichkeiten. Auch Wasser-Äthylakohol-Gemische, die unmittelbar zu Trinkzwecken geeignet sind, gehören zu dieser Tarifnummer, soweit sie keine spezifischen aromaverleihenden Bestandteile enthalten.

B — Erklärungen des Rates

Zur ersten Frage

Der Rat unterbreitet dem Gerichtshof ein Protokoll über seine 26. Tagung am 18. Dezember 1959 zum Beweis dafür, daß der Beschluß, die fraglichen Erzeugnisse dem Anhang II des Vertrages einzufügen, endgültig am 18 décembre 1959 gefaßt worden sei.

Da Artikel 38 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht genau angegeben habe, welcher Form es zur Ergänzung des Vertrages bedürfe, könne zwischen einer Verordnung und einem Beschluß gewählt werden. Weil das Problem der Rechtssetzungstechnik eine der zahlreichen Fragen zur Form der Rechtsakte dargestellt habe, die damals hätten gelöst werden müssen, sei man erst ein Jahr nach dem Beschluß des Rates zu einer Lösung dieses Problems gelangt.

Der Rat macht geltend, die Bestimmungen des Artikels 38 Absatz 3 (Vorschlag der Kommission und Entscheidung des Rates) seien beachtet worden. Nachdem sein Beschluß zur Sache ordnungsgemäs gefaßt worden sei, habe eine Bekanntmachung lediglich deklaratorische Bedeutung gehabt mit dem Ziel, dem Rechtsakt gegenüber den einzelnen Geltung zu verschaffen.

Auf die Feststellung, in den meisten Mitgliedstaaten werde zwischen dem Erlaß eines Gesetzes und seiner Veröffentlichung unterschieden, wobei die letztere nur mehr deklaratorisch und Voraussetzung für die Wirksamkeit gegenüber dem einzelnen Betroffenen sei, gelangt der Rat zu dem Ergebnis, der EWG-Vertrag habe diese Unterscheidung übernommen: Der Erlaß entspreche dem Artikel 189, die Veröffentlichung dem Artikel 191. Das Erfordernis der Veröffentlichung im Amtsblatt für sein Inkrafttreten sei kein Element seiner Gültigkeit, sondern eine Voraussetzung für seine Geltendmachung und sein Wirksamwerden.

Der Rat räumt zwar ein, daß die fragliche Verordnung erst nach ihrer Veröffentlichung unmittelbare Anwendung habe finden können, weist aber sodann den Vorwurf der Rückwirkung zurück. Er setzt hinzu, die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates über den Gemeinsamen Zolltarif zum 1. Juli 1968, deren Artikel 2 es gestatte, den Gemeinsamen Zolltarif auf landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht anzuwenden, sei für das fragliche Erzeugnis die erste Folge aus seiner Aufnahme in den Anhang II des Vertrages.

Zur zweiten Frage

Der Rat meint, der Begriff erste Verarbeitungsstufe dürfe nicht zu streng ausgelegt werden. Die im ursprünglichen Anhang II aufgeführten Erzeugnisse seien kraft ihrer Aufnahme in den Vertrag landwirtschaftliche Erzeugnisse. Bei einer strengen Auslegung seien mehrere dieser Erzeugnisse keine Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe. Der Rat hält sich für berechtigt, Artikel 38 Absatz 1 genauso auszulegen wie die Verfasser des Vertrages. Im übrigen könne man bezweifeln, ob die Zugabe von Wasser zur Herabsetzung des Alkoholgehalts eines destillierten landwirtschaftlichen Erzeugnisses ein von der Destillation verschiedener Vorgang sei.

Zur dritten Frage

Unter die Tarifstelle ex 22.09 A fallen nach Ansicht des Rates Roherzeugnisse, die nur nach ihrer chemischen Grundzu sammensetzung definiert sind. Zur Tarifstelle ex 22.09 C gehörten hingegen Erzeugnisse, die insofern spezifischer seien, als sie nach genau festgelegten Regeln, namentlich nach traditionellen ortsüblichen Verfahren, hergestellt seien und Ursprungsregeln oder Spezialrezepten entsprächen. Diese Erzeugnisse könnten Getränkearten darstellen, deren Definition auf die verarbeiteten Ausgangserzeugnisse verweise. Überdies handle es sich um trinkfertige Erzeugnisse.

C — Erklärungen des Vereinigten Königreichs

Zur zweiten Frage

Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs erstreckt sich die dem Rat gemäs Artikel 38 Absatz 3 eingeräumte Befugnis, in die Liste des Anhangs II noch weitere Erzeugnisse aufzunehmen, nicht auf solche Erzeugnisse, die nicht unter den in Artikel 38 Absatz 1 definierten Begriff landwirtschaftliche Erzeugnisse fallen.

Die Erzeugnisse jener Liste in ihrer ursprünglichen Fassung unterfielen nach dem Vertrag selbst der Regelung der Artikel 39 bis 46 des Vertrages. Bei der Zusammenstellung dieser Liste hätten die Verfasser des Vertrages in dem gleichen Maße eine originäre Befugnis ausgeübt wie bei der Bestimmung des Begriffs landwirtschaftliches Erzeugnis des Artikels 38 Absatz 1. Es sei dabei um die Schaffung der Grundnorm der Gemeinschaften gegangen.

Demgegenüber habe sich der Rat bei der Ausübung der Befugnis, jener Liste Erzeugnisse einzufügen, nicht in der Lage der Vertragsverfasser befunden, so daß er die Grundnorm der Gemeinschaften hätte ergänzen können.

Das Vereinigte Königreich macht geltend, der Sprit, dem Wasser zugesetzt werde, sei selbst schon kein Erzeugnis der ersten Verarbeitungsstufe mehr. Die Erzeugung von Spriten, die ungeachtet ihrer Stärke den Tarifnummern 22.08 und 22.09 zuzuordnen seien, stelle das Ergebnis einer Folge von Verarbeitungsvorgängen dar: Zwar bilde wohl die Gärung die erste Verarbeitungsstufe, doch bedürfe die Erzeugung von Spriten jedweder Art noch einer zweiten Verarbeitung, der Destillation.

Infolgedessen seien die Erzeugnisse der Tarifnummer 22.08 und 22.09 keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 des Vertrages, da sie weder Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei noch mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe darstellten. Darum hätten sie nicht der Liste des Anhangs II zum Vertrag hinzugefügt werden dürfen.

D — Erkärungen Irlands

Zur zweiten Frage

Nach der Auffassung Irlands umfaßt die Herstellung von Äthylalkohol aus Erzeugnissen des Bodens mehr als nur eine Verarbeitungsstufe. Um den Äthylalkohol auf der Grundlage von Getreide herzustellen, müsten vier Verarbeitungsstufen durchlaufen werden, nämlich das Mahlen, das Maischen, die Gärung und schließlich die Destillation.

Irland ist der Auffassung, daß Äthylalkohol ohne Rücksicht auf seinen Alkoholgehalt kein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne von Artikel 38 des Vertrages darstelle, weil zu seiner Herstellung aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen mehrere Arbeitsgänge benötigt würden, und daß er deshalb nicht in die Liste des Anhangs II zum Römischen Vertrag aufgenommen werden dürfe.

Mündliches Verfahren

In der mündlichen Verhandlung vom 28. März 1974 hat der Rat, vertreten durch Herrn Vignes, neue Rechtsausführungen gemacht, denen die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Herrn Hall Brown, und die Regierung Irlands, vertreten durch Herrn Cooke, entgegengetreten sind.

Diese Rechtsausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Nach Ansicht des Rates ist der Gerichtshof nicht mehr zuständig, vorab über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 7a zu entscheiden. Zwar sei die Verordnung ursprünglich ein von einem Organ der Gemeinschaft erlassener Rechtsakt gewesen. Er habe die Aufnahme von Erzeugnissen in die Liste bewirkt, die Gegenstand des Anhangs II dieses Vertrages selbst sei. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags, am 1. Januar 1973, habe diese Verordnung den gleichen Rechtscharakter wie die übrigen Vertragsvorschriften erlangt.

Die jenem Vertrage beigefügte Beitrittsakte stütze sich laut ihrem Protokoll Nr. 19 ausdrücklich auf den rechtlichen Bestand der Verordnung Nr. 7a, denn in diesem Protokoll werde von der zu erlassenden Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Alkohol gesprochen. Würde die Verordnung Nr. 7a für ungültig erklärt, so könnte jenes Protokoll nicht mehr angewandt werden.

Weder Artikel 7 der Beitrittsakte, der die von den Organen erlassenen Rechtsakte behandle, auf die sich die in dieser Akte festgelegten Übergangsbestimmungen beziehen, noch Artikel 8, der Aufhebungen oder Änderungen von Rechtsakten der Organe betreffe, seien vorliegend einschlägig.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist der Auffassung, das Protokoll Nr. 19 beziehe sich auf die Zuständigkeit des Rates im Jahre 1972, doch handle es sich vorliegend um einen Beschluß, der im Jahre 1959 gefaßt worden sei. Wäre die Argumentation des Rates stichhaltig, so könnte kein vor dem Inkrafttreten der Beitrittsakte erlassener Rechtsakt Gegenstand einer Frage nach seiner Gültigkeit sein. Habe jedoch der Verordnung ein Mangel angehaftet, dann sei sie von Anfang an fehlerhaft gewesen und habe durch den Beitrittsvertrag nicht nachträglich geheilt werden können.

Die Regierung Irlands meint, Artikel 8 der Beitrittsakte bewahre einer Verordnung, die durch die Beitrittsakte geändert worden sei, ihren Rechtscharakter. Wenn dies für Verordnungen gelte, die durch die Beitrittsakte abgeändert worden seien, so a fortiori für Verordnungen, die ohne Veränderungen übernommen worden seien. Das Protokoll Nr. 19, das von alkoholischen Getränken, insbesondere Whisky, spreche, lasse klar erkennen, daß es sich nicht auf die Verordnung Nr. 7a beziehe, die Äthylalkohol erwähne und die alkoholischen Getränke ausdrücklich ausschließe.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist durch ihren Rechtsberater Kalbe als Bevollmächtigten vertreten worden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. April 1974 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof ersucht den Gerichtshof durch Beschluß vom 16. Oktober 1973, bei der Kanzlei eingegangen am 3. Dezember 1973, um Vorabentscheidung über die Gültigkeit und Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 7a/59 des Rates vom 18. Dezember 1959 (ABl. 1961, S. 71) sowie über die Auslegung der Tarifstellen 22.09 A II und 22.09 C V b des Gemeinsamen Zolltarifs.

2 In der mündlichen Verhandlung hat der Rat unter Berufung auf die Dokumente betreffend den Beitritt des Königsreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften dem Gerichtshof die Befugnis abgestritten, eine Entscheidung über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 7a zu treffen. Dem liegt die Auffassung zugrunde, die strittige Verordnung sei als Ergänzung des EWG-Vertrags auf jeden Fall rechtsgültig geworden, wenn auch möglicherweise erst durch Artikel 1 des Beitrittsvertrags, wonach die beitretenden Staaten Vertragsparteien der Verträge zur Gründung der Gemeinschaften mit den dazugehörigen Änderungen und Ergänzungen wurden. Überdies hätte das der Beitrittsakte als Anhang beigefügte Protokoll Nr. 19 über alkoholische Getränke auf Getreidebasis keinen Sinn, wenn es nicht abgestützt würde durch eine bestehende Marktordnung für Alkohol, die ihrerseits notwendigerweise die Gültigkeit der in der Verordnung Nr. 7a enthaltenen Bestimmungen voraussetze.

3 Die Dokumente betreffend den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten haben vor allem den Zweck, das gesamte zur Zeit des Beitritts geltende Gemeinschaftsrecht auf diese Staaten zu erstrecken. Zwar mögen bestimmte Vorschriften dieser Dokumente wie Artikel 3 der Beitrittsakte dafür sprechen, daß sämtliche Parteien den zwingenden Charakter von Beschlüssen oder Vereinbarungen anerkennen, die im Rahmen des allgemeinen Systems des Gemeinschaftsrechts gefaßt oder getroffen wurden. Indessen läst sich keine der Bestimmungen des Beitrittsvertrags oder der ihm beigefügten Dokumente dahin auslegen, daß sie Maßnahmen, die den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften widersprechen, in welche äußere Form diese auch immer gekleidet sein mögen, Rechtsgültigkeit verliehen haben.

4 Die vom Rat vorab erhobene Einrede ist daher zu verwerfen.

Zur ersten Frage

5 Die erste Frage geht dahin, ob die Verordnung Nr. 7a des Rates, durch die bestimmte Waren in die Liste des Anhangs II des Vertrages aufgenommen wurden, gültig ist, obwohl sie erst nach Ablauf der in Artikel 38 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erteilten Ermächtigung erlassen wurde. Hierzu bemerkt der nationale Richter, die Verordnung Nr. 7a trage zwar das Datum des 18. Dezember 1959, doch sei sie erst mehr als ein Jahr nach Ablauf der in Artikel 38 vorgesehenen Frist im Amtsblatt veröffentlicht worden. Auch wenn diese Verordnung am 31. Dezember 1959, dem letzten Tag vor Fristablauf, habe in Kraft treten sollen, ändere dies nichts an der Rechtslage, da der Veröffentlichung einer Verordnung rechtsgestaltende Wirkung zukomme.

6 Gemäs Artikel 38 Absatz 3 Satz 2 [entscheidet der Rat] binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages… mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, welche Erzeugnisse noch in die dem Vertrag als Anhang II beigefügte Liste aufzunehmen sind. Diese Bestimmung, die den Rat ermächtigte, die Erzeugnisse zu bezeichnen, die noch in die Liste aufzunehmen sind, konnte nach dem 31. Dezember 1959 nicht mehr als Rechtsgrundlage für eine Entscheidung des Rates über die Ergänzung dieser Liste dienen. Wie jedoch aus dem Wortlaut der Verordnung selbst hervorgeht, so wie sie im Amtsblatt unter dem Datum des 18. Dezember 1959 veröffentlicht wurde, steht fest, daß der Rat noch innerhalb der in Artikel 38 Absatz 3 vorgesehenen Frist auf Vorschlag der Kommission den Beschluß gefaßt hat, die den Gegenstand der Verordnung Nr. 7a bildenden Erzeugnisse in den Anhang II aufzunehmen. Die Gültigkeit dieser Verordnung wird nicht dadurch berührt, daß die Veröffentlichung im Amtsblatt vom 30. Januar 1961 erst nach Ablauf dieser Frist erfolgte, denn dieser Verzögerung kommt lediglich Bedeutung für den Zeitpunkt zu, von dem an die Verordnung Anwendung finden und ihre Wirkungen entfalten konnte.

7 In diesem Zusammenhang braucht der Gerichtshof nicht zu prüfen, ob Artikel 2 Absatz 1 insoweit mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen vereinbar ist, als er bestimmt, daß die Verordnung an einem vor ihrer Veröffentlichung liegenden Tag in Kraft tritt, denn diese Frage hat der nationale Richter nicht aufgeworfen.

8 Die Prüfung der ersten Frage hat somit nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 7a des Rates in Frage stellen könnte.

Zur zweiten Frage

9 Die zweite Frage geht dahin, ob der Rat Sprit ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt in die genannte Liste aufnehmen durfte.

10 Der nationale Richter geht von der Erwägung aus, lediglich diejenigen Erzeugnisse hätten neu in die Liste aufgenommen werden dürfen, die unter die Begriffsbestimmung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Artikel 38 Absatz 1 fielen, und er bezweifelt, ob diese Definition sich auch auf Sprit erstrecke, der bei einem Äthylalkoholgehalt von weniger als 80o nach dem eigentlichen Brennvorgang im Grunde einem zusätzlichen Verarbeitungsprozeß durch Verdünnnung mit Wasser unterliege.

11 Die beiden am Verfahren beteiligten Regierungen meinen, der Rat sei, als er im Rahmen des Artikels 38 Absatz 3 tätig wurde, unter keinen Umständen berechtigt gewesen, Sprit in die fragliche Liste aufzunehmen. Sie machen geltend, der Befugnis des Rates seien durch die Begriffsbestimmung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Artikel 38 Absatz 1 Schranken gesetzt worden, so daß es ihm versagt gewesen sei, sich bei der Auslegung des dort verwendeten Begriffs Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe an die von den Vertragsverfassern in Anhang II gegebene Aufstellung der Erzeugnisse anzulehnen. Sie schlagen vor, den Begriff der ersten Verarbeitungsstufe dahin auszulegen, daß er sich auf eine einzige Bearbeitung des Rohstoffes beschränke.

12 Der Begriffsbestimmung des Artikels 38 Absatz 1 zufolge sind landwirtschaftliche Erzeugnisse die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe. Nach Absatz 3 dieses Artikels sind die Erzeugnisse, für welche die Artikel 39 bis 46 gelten, in der dem Vertrag als Anhang II beigefügten Liste aufgeführt. In dieser Liste finden sich nicht nur die wichtigsten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, sondern auch eine gewisse Anzahl von Nahrungsmitteln, deren industrieller Veredelungsgrad gegenüber dem landwirtschaftlichen Grunderzeugnis über das in einem engen Sinne verstandene Stadium der ersten Verarbeitungsstufe hinausgeht. Diese Erzeugnisse sind durch das gemeinsame Merkmal gekennzeichnet, daß zwischen ihnen und den Grunderzeugnissen ein enges wirtschaftliches Zuordnungsverhältnis besteht, das es nicht gerechtfertigt erscheinen läst, auf die Grunderzeugnisse die Agrarregelung, auf die Verarbeitungserzeugnisse dagegen die allgemeinen Vertragsbestimmungen anzuwenden.

13 Die Definition der landwirtschaftlichen Erzeugnisse an der Spitze des der Landwirtschaft gewidmeten Titels bliebe ohne praktischen Wert, wenn sie bezüglich der in Artikel 38 Absatz 3 angesprochenen Befugnis des Rates zur Lückenfüllung nicht im Lichte der mit der gemeinsamen Agrarpolitik verfolgten Ziele und in Anknüpfung an die nach Auffassung der Vertragsverfasser dieser Politik unterliegenden Erzeugnisse auszulegen wäre. Der Begriff der mit den Grunderzeugnissen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse setzt demnach bei richtiger Auslegung ein offenkundiges wirtschaftliches Zuordnungsverhältnis zwischen den Grunderzeugnissen und den aus einem Herstellungsverfahren hervorgegangenen Erzeugnissen voraus, unabhängig davon, wieviele Bearbeitungsgänge dieses Verfahren umfaßt. Deshalb scheiden Verarbeitungserzeugnisse aus, die ein so kostenaufwendiges Herstellungsverfahren durchlaufen haben, daß demgegenüber der Preis der landwirtschaftlichen Ausgangsgrundstoffe als Kostenfaktor nur noch eine unbedeutende Rolle spielt.

14 Nichts gestattet anzunehmen, daß Sprit dieser Kategorie zuzurechnen ist. Da es bei der Kennzeichnung als Erzeugnis der ersten Verarbeitungsstufe nicht entscheidend auf die Anzahl der Bearbeitungsgänge ankommt, die erforderlich sind, um zu dem Verarbeitungserzeugnis zu gelangen, ist es für seine Qualifizierung belanglos, daß dem Äthylalkohol nach dem Brennvorgang Wasser zugesetzt wird.

15 Nach allem wird die Gültigkeit der Verordnung Nr. 7a nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Rat Sprit ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt in die Liste des Anhangs II aufgenommen hat.

Zur dritten Frage

16 Die dritte Frage geht dahin, wie die Erzeugnisse der Tarifstellen 22.09 A II und 22.09 C V b voneinander abzugrenzen sind.

17 Die Nummer 22.09 des Brüsseler Zolltarifschemas umfaßt sowohl unvergällten Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80o wie auch Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke ohne Rücksicht auf deren Alkoholgehalt. Im Gemeinsamen Zolltarif ist diese Nummter unterteilt in die Tarifstellen 22.09 A, Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 80o unvergällt, und 22.09 C I bis V22.09 C I bis V, alkoholische Getränke.

18 Im Interesse der Rechtssicherheit und der Meßbarkeit des Verwaltungshandelns bilden für die Einordnung von Erzeugnissen in den Gemeinsamen Zolltarif im allgemeinen deren objektive Beschaffenheit und Eigenschaften das ausschlaggebende Kriterium In Ermangelung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Erläuterungen für den entscheidungserheblichen Zeitraum sind die im Brüsseler Abkommen über das Tarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife vorgesehenen Erläuterungen maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung der gemeinsamen Tarifstellen. Wie in diesen Erläuterungen hervorgehoben wird, gehört zur Nummer 22.09Sprit mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80o …, gleich, ob er für Trinkzwecke oder für technische Zwecke bestimmt ist; er unterscheidet sich von [alkoholischen Getränken] … dadurch, daß er keine Aroma verleihenden Bestandteile enthält. Die Tarifstellen 22.09 C I bis V des Gemeinsamen Zolltarifs sind nach handelstypischen Getränken untergliedert, wobei die Tarifstelle 22.09 C V eine Auffangposition darstellt.

19 Die Erzeugnisse der Tarifstelle 22.09 C V unterscheiden sich also von Sprit der Tarifstelle 22.09 A dadurch, daß sie Aroma verleihende Bestandteile oder spezifische Geschmackseigenschaften aufweisen.

Kosten

20 Die Auslagen der Regierung von Irland und der Regierung des Vereinigten Königreichs, des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesfinanzhof gemäs dessen Beschluß vom 16. Oktober 1973 unterbreiteten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 7a/59 des Rates in Frage stellen könnte.

2. Die Erzeugnisse der Tarifstelle 22.09 C V b des Gemeinsamen Zolltarifs unterscheiden sich von Sprit der Tarifstelle 22.09 A II dadurch, daß sie Aroma verleihende Bestandteile oder spezifische Geschmackseigenschaften aufweisen.